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{'item': 'LVwG-2014/42/1490-1'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 54§ 55§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/42/1490-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 04.03.2014, eingelangt beim Gemeindeamt B am 11.03.2014, beantragte Herr A, Adresse, B, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als Doppelhaushälfte auf Gst Nr 739/2, KG B. Dazu fand am 11.04.2014 eine mündliche Verhandlung statt. Dabei wurden – wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergibt – vom Nachbarn C, Adresse, B, mehrere Einwendungen gegen das Bauvorhanden erhoben. In weiterer Folge erteilte der Bürgermeister der Gemeinde B mit Bescheid vom 14.04.2014, Zl ****, dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung. Dagegen brachte C, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, D, fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und bringt darin im Wesentlichen wie folgt vor: „… Für den Bauplatz auf Gst 39/2 KG B besteht kein Bebauungsplan. Laut Flächenwidmung ist das Grundstück als Wohngebiet ausgewiesen.

dem örtlichen Raumordnungskonzept gilt für das Planungsgebiet unter anderem die Festlegung D2 (überwiegend verdichtete Flachbauweise, gebietsbezogene Baumassen-Dichte höchst 1,8) die Funktion einer übergeordneten Bebauungsplanes. Gegen diesen übergeordneten Bebauungsplan verstößt die eingereichte Baulichkeit, dass eingereichte Gebäude beansprucht eine Baumassendichte von 2,81 (anstatt maximal 1,8). Aufgrund Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, dürfte eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn der Neubau den Zielen der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft. Mit dem örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten höchstzulässigen Baumassen-Dicht von 1,8 verstößt das Bauansuchen unter der angefochtene Baubescheid den Zielen der örtlichen Raumordnung, daran kann auch das eingeholte raumplanerische Gutachten der Firma nichts ändern, die Festlegung in einem Raumordnungskonzept sind, verfassungsrechtlich, den Ausführungen in einem Raumordnungsgutachten selbstverständlich übergeordnet. Abgesehen davon hat sich die Baubehörde im dem Einwand des Beschwerdeführers, das Bauvorhaben würde dem Orts- und Straßenbild nicht entsprechen, überhaupt nicht auseinandergesetzt, ein einzeiliger Verweis auf Seite 4 des Raumordnungsgutachtens (zur bodensparenden Bebauung/geordneten baulichen Gesamtentwicklung) wird wohl keine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Einwand sein, abgesehen davon, fehlt zu dieser Einschätzung jeglicher Befund. Nach den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit hätte die Baubehörde diesen Einwand aufgreifen und die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet Orts- und Straßenbildschutz beschließen müssen. Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für einen Neubau ist ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Der einschreitende Stellvertreter von K erfüllt diese formellen Voraussetzungen nicht, was das Bauvorhaben mangelhaft und nichtig macht.

§ 54

Abs 8 TROG ist im Falle der Festlegung einer besonderen Bauweise zusätzlich zum Bebauungsplan ein ergänzender Bebauungsplan zu erlassen.

Paragraph 54, Absatz 8, TROG ist im Falle der Festlegung einer besonderen Bauweise zusätzlich zum Bebauungsplan ein ergänzender Bebauungsplan zu erlassen.

§ 55Abs 1 TROG darf im Fall des § 54 Abs.

8 die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht. Unbestrittenermaßen besteht kein ergänzender Bebauungsplan, der eine gekoppelte Bauweise im Sinne des § 60 Abs 8 erlauben würde. Die eingereichte gekoppelte Bauweise ist eindeutig eine besondere Bauweise im Sinne des § 60 Abs 4 TROG.

Paragraph 55, Absatz eins, TROG darf im Fall des Paragraph 54, Absatz 8, die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht. Unbestrittenermaßen besteht kein ergänzender Bebauungsplan, der eine gekoppelte Bauweise im Sinne des Paragraph 60, Absatz 8, erlauben würde. Die eingereichte gekoppelte Bauweise ist eindeutig eine besondere Bauweise im Sinne des Paragraph 60, Absatz 4, TROG. Der angefochtene Baubescheid geht in seinem Befund davon aus, dass für das eingereichte Bauvorhanden ein gemeinsamer Antrag der Grundeigentümer der Grundstücke 739/2 und 739/1vorliegt. Dem ist nicht so, verfahrensgegenständlich ist lediglich das Bauansuchen des Bauwerbers A in dessen Eingabe vom 11.03.2014. Ohne gemeinsamen Antrag der benachbarten Grundeigentümer darf eine Doppelhaushälfte, und schon gar nicht ohne Genehmigung einer gekoppelten Bauweise nicht bewilligt werden.“ Abschließend wird der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Bauansuchen ab- oder zurückzuweisen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, „(…) § 6Paragraph 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen

(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
  1. a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  2. a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  3. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  4. b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
  5. c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  6. c)auf Sonderflächen nach den Paragraphen 43 bis 47, 49 a, 50 und 50 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  7. d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
  8. d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den Paragraphen 48, 48 a, 49, 49 b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter, beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. (…)
(8)Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze errichtet werden (gekuppelte Bauweise),
  1. a)wenn ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
  2. b)wenn dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist. Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung, so ist die Errichtung von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. (…) § 26Paragraph 26Parteien
(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)“ Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, LGBl Nr 56/2011Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011, „(…) § 55Paragraph 55 Bebauungsregeln
(1)Absatz eins,In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach § 54 Abs. 2 oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des § 54 Abs. 8 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach Paragraph 54, Absatz 2, oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des Paragraph 54, Absatz 8, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Im Übrigen darf auf Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn der Neubau a)Litera a einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft, b)Litera b eine zweckmäßige und Boden sparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und c)Litera c einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht. „(…) § 60Paragraph 60 Bauweisen
(1)Absatz eins,Durch die Bauweise wird die Art der Anordnung der Gebäude gegenüber den nicht straßenseitig gelegenen Grundstücksgrenzen bestimmt. Dabei kann eine geschlossene, offene oder besondere Bauweise festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude, soweit keine Baugrenzlinien festgelegt sind, an den an die Baufluchtlinie anstoßenden Grundstücksgrenzen zusammenzubauen. Gegenüber den anderen Grundstücksgrenzen sind die Gebäude frei stehend anzuordnen.
(3)Absatz 3,Bei offener Bauweise sind die Gebäude allseits frei stehend anzuordnen. Durch eine entsprechende Festlegung im Bebauungsplan kann abweichend davon das Zusammenbauen von Gebäuden an einer Grundstücksgrenze für zulässig erklärt werden (gekuppelte Bauweise).
(4)Absatz 4,Soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen Bebauung von Grundstücken erforderlich ist, kann eine besondere Bauweise festgelegt werden. In diesem Fall ist die Anordnung und Gliederung der Gebäude festzulegen, wobei untergeordnete Bauteile außer Betracht bleiben. Dabei können zwingende Festlegungen oder Festlegungen über Mindest- oder Höchstausmaße getroffen werden. Gegenüber Grundstücken, für die die offene Bauweise festgelegt ist, sind jedenfalls die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2011 einzuhalten. Wird jedoch eine besondere Bauweise für ein Grundstück festgelegt, auf dem nach den baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig ein anderes als nach der Tiroler Bauordnung 2011 in den Abstandsflächen zulässiges Gebäude besteht, so können die Mindestabstände nach der Tiroler Bauordnung 2011 bis auf die bestehenden Abstände unterschritten werden, wenn zu den betreffenden Grundstücken hin gleichzeitig eine höchstzulässige Wandhöhe festgelegt wird, die jene des bestehenden Gebäudes nicht übersteigt. Innerhalb der Abstandsflächen dürfen nur Gebäude oder Gebäudeteile errichtet und sonstige Bauvorhaben ausgeführt werden, bei denen aufgrund ihrer baulichen Gestaltung und ihres Verwendungszweckes zusätzliche nachteilige Auswirkungen auf die betreffenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, nicht zu erwarten sind. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst 739/3 KG B, dessen Grenzen innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zur gegenständlichen Bauplatzgrenze des Gst 85/5 KG L liegen. Er ist sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst 739/3 KG B, dessen Grenzen innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zur gegenständlichen Bauplatzgrenze des Gst 85/5 KG L liegen. Er ist sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese seinem Schutz dienen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Bauverhandlung am 11.04.2014 vorgebracht, dass für die gegenständliche Bauparzelle kein ergänzender Bebauungsplan bestehe und das geplante Gebäude dem Orts- und Straßenbild vor allem auch im Hinblick auf die Dichte widersprechen würde. Auch sei ihm beim Ankauf seiner Liegenschaft zugesagt worden, dass sich sämtliche Gebäude optisch, fassaden- und dachmäßig gleichen sollen. Dazu gäbe es auch einen Beschluss des Gemeinderates. Diese Einwendungen wurden im Kern mit Ausnahme der angeblichen Zusagen anlässlich des Liegenschaftskaufes zum Beschwerdegegenstand erhoben. Es ist zutreffend, dass für das gegenständliche Baugrundstück kein Bebauungsplan existiert. Dieser ist aber für das gegenständliche Bauvorhaben nicht zwingend erforderlich, weil im konkreten Fall die Bestimmung des § 55 Abs 2 TROG 2011 greift, wonach anstelle eines Bebauungsplanes ein raumplanerisches Gutachten über das Vorliegen der in § 55 Abs 2 normierten Voraussetzungen für eine Baubewilligung genügt. Ein derartiges Gutachten (verfasst von der Firma mit Sitz in D), welches schlüssig und nachvollziehbar das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs 2 TROG 2011 erbrachte, wurde von der Baubehörde eingeholt. Den Ausführungen im Gutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Es ist zutreffend, dass für das gegenständliche Baugrundstück kein Bebauungsplan existiert. Dieser ist aber für das gegenständliche Bauvorhaben nicht zwingend erforderlich, weil im konkreten Fall die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 2, TROG 2011 greift, wonach anstelle eines Bebauungsplanes ein raumplanerisches Gutachten über das Vorliegen der in Paragraph 55, Absatz 2, normierten Voraussetzungen für eine Baubewilligung genügt. Ein derartiges Gutachten (verfasst von der Firma mit Sitz in D), welches schlüssig und nachvollziehbar das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz 2, TROG 2011 erbrachte, wurde von der Baubehörde eingeholt. Den Ausführungen im Gutachten wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Einwand des fehlenden Bebauungsplanes geht aber auch dahingehend ins Leere, als dieser wegen dem Vorliegen einer besonderen Bauweise im Sinne des § 60 Abs 4 TROG zwingend erforderlich wäre. Die beim gegenständlichen Bauvorhaben gewählte Bauweise (gekuppelte Bauweise) ist bei Vorliegen eines gemeinsamen Antrages der betroffenen Grundeigentümer – welcher entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers im Bauverfahren gestellt wurde und dem Bauakt zu entnehmen ist –

§ 6Abs 8 TBO 2011 in der offenen Bauweise zulässig.

Es liegt also keine besondere Bauweise im Sinne des § 60 Abs 4 TROG 2011 vor. Daher bedarf es auch keines (ergänzenden) Bebauungsplanes.Der Einwand des fehlenden Bebauungsplanes geht aber auch dahingehend ins Leere, als dieser wegen dem Vorliegen einer besonderen Bauweise im Sinne des Paragraph 60, Absatz 4, TROG zwingend erforderlich wäre. Die beim gegenständlichen Bauvorhaben gewählte Bauweise (gekuppelte Bauweise) ist bei Vorliegen eines gemeinsamen Antrages der betroffenen Grundeigentümer – welcher entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers im Bauverfahren gestellt wurde und dem Bauakt zu entnehmen ist –

Paragraph 6, Absatz 8, TBO 2011 in der offenen Bauweise zulässig. Es liegt also keine besondere Bauweise im Sinne des Paragraph 60, Absatz 4, TROG 2011 vor. Daher bedarf es auch keines (ergänzenden) Bebauungsplanes. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht mit dem Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde B übereinstimmt, weil einerseits die Baumassenhöchstdichte von 1,8 überschritten, andererseits das Gebäude nicht einer verdichteten Flachbauweise entspricht, kommt diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Grundsätzlich ist dazu zunächst anzumerken, dass es sich beim Örtlichen Raumordnungskonzept um das übergeordnete Planungsinstrument (Verordnung) im Bereich der örtlichen Raumordnung handelt, in dem die grundsätzliche Gesamtplanung der Gemeinde (Bauliche Entwicklungsbereiche, Freihaltebereiche usw.) festgelegt wird und gibt dieses hinsichtlich der in der Planungshierarchie nachgeordneten Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung (Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan) nur insoweit Vorgaben vor, soweit dies inhaltlich und gesetzlich entsprechend vorgesehen ist. Den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes kommt im Bauverfahren ausschließlich nur hinsichtlich der im Jahr 2011 mit der Novelle LGBl Nr 47/2011 neu geschaffenen Festlegungen nach § 31 Abs 6 TROG 2011 („Bebauungsregeln“), eingeschränkt auf die Festlegungen betreffend Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, Prüfungsrelevanz zu. Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführerin vorgebrachten Widersprüche zu Festlegungen im geltenden Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde B schon deshalb ins Leere gehen, weil diesen Festlegungen im Bauverfahren keine Prüfrelevanz zukommt.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht mit dem Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde B übereinstimmt, weil einerseits die Baumassenhöchstdichte von 1,8 überschritten, andererseits das Gebäude nicht einer verdichteten Flachbauweise entspricht, kommt diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Grundsätzlich ist dazu zunächst anzumerken, dass es sich beim Örtlichen Raumordnungskonzept um das übergeordnete Planungsinstrument (Verordnung) im Bereich der örtlichen Raumordnung handelt, in dem die grundsätzliche Gesamtplanung der Gemeinde (Bauliche Entwicklungsbereiche, Freihaltebereiche usw.) festgelegt wird und gibt dieses hinsichtlich der in der Planungshierarchie nachgeordneten Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung (Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan) nur insoweit Vorgaben vor, soweit dies inhaltlich und gesetzlich entsprechend vorgesehen ist. Den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes kommt im Bauverfahren ausschließlich nur hinsichtlich der im Jahr 2011 mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, neu geschaffenen Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2011 („Bebauungsregeln“), eingeschränkt auf die Festlegungen betreffend Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, Prüfungsrelevanz zu. Daraus folgt, dass die vom Beschwerdeführerin vorgebrachten Widersprüche zu Festlegungen im geltenden Örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde B schon deshalb ins Leere gehen, weil diesen Festlegungen im Bauverfahren keine Prüfrelevanz zukommt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass dem Bauverfahren kein hochbautechnischer Sachverständiger beigezogen war, entspricht dies nicht dem Akteninhalt. Demnach wurde von der Baubehörde ein hochbautechnisches Gutachten, datiert mit 10.04.2014, verfasst von M, N, im Bauverfahren eingeholt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.42.1490.1

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