GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG werden die Kosten des Verfahrens mit Euro 100,--, (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt.2.
Paragraph 52, VwGVG werden die Kosten des Verfahrens mit Euro 100,--, (20 % der verhängten Geldstrafe) bestimmt. 3.
GG wird die ordentliche Revision
Abs 4 B-VG nicht zugelassen.3.
Paragraph 25, Absatz 4, VwGG wird die ordentliche Revision
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom xx.xx.xxxx, Zl **-**-****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorie 1 und 2 (ein bereits seit 3 Wochen totes Schaf) welches Sie in Ort V, Ort W, vor Ihrem Stall mit einem Brett zugedeckt haben, nicht bis längstens xx.xx.xxxx in den von der Gemeinde Ort Z bereitgestellten Sammelbehälter
Tierkörperentsorgungsverordnung abgeliefert haben. „Sie haben es zu verantworten, dass Sie tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorie 1 und 2 (ein bereits seit 3 Wochen totes Schaf) welches Sie in Ort römisch fünf, Ort W, vor Ihrem Stall mit einem Brett zugedeckt haben, nicht bis längstens xx.xx.xxxx in den von der Gemeinde Ort Z bereitgestellten Sammelbehälter
Tierkörperentsorgungsverordnung abgeliefert haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 lit. 11 Tiermaterialgesetz i.V.m. § 1 und § 5 TierkörperentsorgungsverordnungParagraph 14, lit. 11 Tiermaterialgesetz in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 5, Tierkörperentsorgungsverordnung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 500,00
: § 14 TiermaterialiengesetzParagraph 14, Tiermaterialiengesetz Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für --. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 550,00“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass er die Vorwürfe zurückweise, da er die Tat nicht begangen habe. Er besitze gar keine Schafe. Weiters habe er auch keine Aufforderung zur Rechtfertigung laut Bescheid erhalten. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung (RSa Rückschein, Zustellung am xx.xx.xxxx durch Hinterlegung) nicht erschienen ist. Der in der Verhandlung als Zeuge einvernommene Abteilungsinspektor T K brachte zusammengefasst vor, er sei damals über Funk verständigt worden, dass eine Person ein totes Tier angezeigt habe. Er sei dann mit einem Kollegen hingefahren und als er beim Anwesen des Beschuldigten in Ort W angekommen sei, habe er festgestellt, dass es sich um einen alten landwirtschaftlichen Betrieb handle, der noch geführt werde. Der Stalltennenbereich sei umzäunt gewesen. Innerhalb dieser Umzäunung habe er ein Stück eines Schaffelles unter einem Brett sehen können. Er habe dann das Brett zur Seite geschoben und habe darunter ein totes Schaf vorgefunden. Zum Zeitpunkt der Auffindung sei das Tier bereits längere Zeit tot gewesen. Da er selbst von einer Landwirtschaft komme, habe er schon öfter tote Tiere gesehen, weshalb es für ihn offensichtlich gewesen sei, dass dieses Tier bereits längere Zeit tot gewesen sei. Die Geruchsbelästigung durch das tote Schaf sei relativ gering gewesen, da es zum Zeitpunkt der Feststellung Winter und relativ kalt gewesen sei. Er habe auch nicht über den Zaun der Liegenschaft steigen wollen, deshalb sei für ihn aus der Position, in der er sich befunden habe, die Ohrmarke des Tieres nicht ersichtlich gewesen. Da sich das Tier innerhalb der Umzäunung befunden habe und es zweifelsfrei ersichtlich gewesen sei, dass dieses Schaf dort abgelegt worden sei, habe er es dem Grundeigentümer dieser Liegenschaft zugeordnet. Als er in die Dienststelle zurückgekehrt sei, habe er versucht, den Beschuldigten zu erreichen. Dies sei ihm auch telefonisch gelungen und er habe ihn damals über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Ein zielgerichtetes Gespräch mit dem Beschuldigten sei nicht möglich gewesen, dieser habe den Zeugen damals sinngemäß gefragt, ob er eine ernste oder eine blöde Antwort geben solle. Daraufhin habe er dem Beschuldigten mitgeteilt, dass er den Sachverhalt jedenfalls weiterleiten würde und es wurde die im Akt einliegende Anzeige erstattet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat einen Auszug aus dem Veterinärinformationssystem zum Verfahren F R eingeholt. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer mit Stichtag zum xx.xx.xxxx über zwei Mastschweine und sieben Mutterschafe verfügt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer hat tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorie 1 und 2, nämlich ein bereits seit drei Wochen totes Schaf, in Ort V, Ort W, vor seinem Stall liegen gelassen und mit einem Brett zugedeckt und er hat es nicht bis längstens xx.xx.xxxx in den von der Gemeinde Ort Z bereitgestellten Sammelbehälter
Tierkörperentsorgungsverordnung abgeliefert. Der Beschwerdeführer hat tierische Nebenprodukte und Materialien der Kategorie 1 und 2, nämlich ein bereits seit drei Wochen totes Schaf, in Ort römisch fünf, Ort W, vor seinem Stall liegen gelassen und mit einem Brett zugedeckt und er hat es nicht bis längstens xx.xx.xxxx in den von der Gemeinde Ort Z bereitgestellten Sammelbehälter
Tierkörperentsorgungsverordnung abgeliefert. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, dem Auszug aus dem Veterinärinformationssystem, und der Einvernahme des Zeugen Abteilungsinspektor T K in der mündlichen Verhandlung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Tat nicht begangen und besitze keine Schafe ist als reine Schutzbehauptung zu werten, da aus dem Veterinärinformationssystem Gegenteiliges hervorgeht. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Tiermaterialiengesetzes BGBl I Nr 141/2003 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl I Nr 23/2013 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Tiermaterialiengesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 141 aus 2003, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 23 aus 2013, lautet wie folgt: „§ 14 StrafbestimmungenWer 1.Ziffer eins ohne eine
erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oderohne eine
Paragraph 3, erforderliche Registrierung oder Zulassung zu besitzen, eine dort angeführte Tätigkeit ausübt oder 2.Ziffer 2 entgegen § 3 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1 keine Meldung durchführt oderentgegen Paragraph 3, Absatz 2, oder Paragraph 7, Absatz eins, keine Meldung durchführt oder 3.Ziffer 3 entgegen § 4 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oderentgegen Paragraph 4, die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt oder 4.Ziffer 4 den Bestimmungen nach § 5 Z 1 bis 4 zuwiderhandelt oderden Bestimmungen nach Paragraph 5, Ziffer eins bis 4 zuwiderhandelt oder 5.Ziffer 5 bei Kontrollen
angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oderbei Kontrollen
Paragraph 6, angeordneten behördlichen Maßnahmen zuwiderhandelt oder 6.Ziffer 6 den Verpflichtungen des § 7 nicht nachkommt oderden Verpflichtungen des Paragraph 7, nicht nachkommt oder 7.Ziffer 7 entgegen § 8 die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oderentgegen Paragraph 8, die Kontrollen oder Probenahmen nicht duldet oder nicht im gesetzlich vorgesehenen Umfang ermöglicht bzw. nicht die nötige Hilfe leistet oder 8.Ziffer 8 entgegen § 9 Abs. 4 als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oderentgegen Paragraph 9, Absatz 4, als Kontrollstelle die Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt, aufbewahrt oder vorlegt oder 9.Ziffer 9 entgegen § 10 Abs. 1 die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die
2 vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oderentgegen Paragraph 10, Absatz eins, die tierischen Nebenprodukte oder Materialien nicht abliefert oder die
Paragraph 10, Absatz 2, vorgesehene schriftliche Vereinbarung nicht abschließt oder auf Aufforderung nicht vorlegt oder 10.Ziffer 10 entgegen § 11 die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oderentgegen Paragraph 11, die zumutbare und mögliche Übernahme verweigert oder 11.Ziffer 11 gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 12 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt oder 12.Ziffer 12 gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 13 erlassenen Verordnung verstößt odergegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des Paragraph 13, erlassenen Verordnung verstößt oder 13.Ziffer 13 gegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt odergegen Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, oder der Verordnung (EU) Nr. 142/2011verstößt oder 14.Ziffer 14 gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Union verstößt, die
2 im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist,gegen Gebote oder Verbote einer unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift der Union verstößt, die
Paragraph 13, Absatz 2, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“ Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 02.06.2004 über die Entsorgung nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Materialien (Tierkörperentsorgungsverordnung) LGBl Nr 37/2004 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung LGBl Nr 72/2011 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 02.06.2004 über die Entsorgung nicht für den menschlichen Verzehr bestimmter tierischer Nebenprodukte und Materialien (Tierkörperentsorgungsverordnung) Landesgesetzblatt Nr 37 aus 2004, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2011, lauten wie folgt: „§ 1 Geltungsbereich, Ablieferungspflicht
Tiermaterialiengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen Gebote oder Verbote einer aufgrund des § 12 Abs 1 erlassenen Verordnung verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Die Tierkörperentsorgungsverordnung stellt eine solche aufgrund des Tiermaterialiengesetzes erlassene Verordnung dar. Indem der Beschwerdeführer das tote Schaf vor seinem Stall liegengelassen und lediglich mit einem Brett zugedeckt hat, hat er gegen die Ablieferungspflicht des § 1 Tierkörperentsorgungsverordnung verstoßen.
Paragraph 14, Tiermaterialiengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen Gebote oder Verbote einer aufgrund des Paragraph 12, Absatz eins, erlassenen Verordnung verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Die Tierkörperentsorgungsverordnung stellt eine solche aufgrund des Tiermaterialiengesetzes erlassene Verordnung dar. Indem der Beschwerdeführer das tote Schaf vor seinem Stall liegengelassen und lediglich mit einem Brett zugedeckt hat, hat er gegen die Ablieferungspflicht des Paragraph eins, Tierkörperentsorgungsverordnung verstoßen.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anders bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Nachweis ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx ist der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen und auch in seiner mit Einspruch überschriebenen Beschwerde hat er nichts vorgebracht, was das Landesverwaltungsgericht Tirol an seinem Verschulden hätte zweifeln lassen.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anders bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Nachweis ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx ist der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen und auch in seiner mit Einspruch überschriebenen Beschwerde hat er nichts vorgebracht, was das Landesverwaltungsgericht Tirol an seinem Verschulden hätte zweifeln lassen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe auch keine Aufforderung zur Rechtfertigung laut Bescheid erhalten, geht ins Leere, da dem verwaltungsbehördlichen Akt ein Zustellnachweis beiliegt, der die Zustellung am xx.xx.xxxx durch Hinterlegung dokumentiert. VI. Strafbemessung:römisch sechs. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) über die sie nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, so weit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist schwerwiegend, da die geordnete Ablieferung und sichere Entsorgung von Material der Kategorie 1 und 2 im öffentlichen Interesse liegt und aus solcher hygienischer Sicht sowie zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit von großer Bedeutung ist. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) über die sie nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, so weit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist schwerwiegend, da die geordnete Ablieferung und sichere Entsorgung von Material der Kategorie 1 und 2 im öffentlichen Interesse liegt und aus solcher hygienischer Sicht sowie zum Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit von großer Bedeutung ist. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 ua), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. In Anbetracht des anwendbaren Strafrahmens des § 14 Tiermaterialiengesetz von bis zu € 15.000,- erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 500,- durchaus schuld- und tatangemessen. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu lediglich 3,5% ausgeschöpft.Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Es war daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 21.10.1992, 92/02/0145 ua), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. In Anbetracht des anwendbaren Strafrahmens des Paragraph 14, Tiermaterialiengesetz von bis zu € 15.000,- erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 500,- durchaus schuld- und tatangemessen. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu lediglich 3,5% ausgeschöpft. Es war spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.23.1315.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.