GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.06.2014, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.09.2013 auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Entziehung für die Klasse B abgewiesen. Begründend berief sich die Erstbehörde auf die dem amtsärztlichen Gutachten vom 10.06.2014 zugrundeliegende fachärztliche Untersuchung durch die Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. C. vom 29.04.2014, bei der ausgeprägte Stimmungsschwankungen fassbar gewesen seien, wobei davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei geringen Angelegenheiten aggressiv und gereizt reagiere bzw ein völlig inadäquates Verhalten zeige, wodurch in Bezug auf den Straßenverkehr für ihn selbst und für andere Straßenteilnehmer eine erhebliche Gefährdung ausgehe. Laut amtsärztlichen Gutachten des Chefarztes des polizeiärztlichen Dienstes Dr. D. vom 10.06.2014 sei der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 derzeit nicht geeignet. Mit großer Wahrscheinlichkeit liege eine Persönlichkeitsstörung vor, sodass eine psychiatrische bzw psychotherapeutische Behandlung empfohlen werde. Bei nachweislicher Inanspruchnahme könne eine amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr erfolgen. Dagegen erhob A. fristgerecht Beschwerde und brachte vor wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herrn! Ich A. möchte zum Schreiben der Frau E. , Beschwerde einbringen. A. geborener F. am xx.xx.xxxx in H. , beim AMS Notstandbeihilfe Bezieher. Information Persönliche Daten . Den Führerschein habe ich in B. bei Fahrschule Eigenstiller absolviert . Daten zur Gesundheit In Brief der LPD wird eine Persönlichkeitsstörung nicht mit Führerschein Entnahme zusammen ein greifbare Erkrankung zu nennen . Ein für mich noch großes Fragezeichen, warum 10 Psychisch und Neurologische Befunde eingebracht worden und alle Fachärztlich abgeltend wirkten . Bei Verlust von Einschränkung der Verlust eines Körperteiles die in Betrieb nahmen eines Fahrzeuges nicht ermöglicht . Was hier alles nicht zutrifft. Bei Dr. Frau Name, Adresse B. wurde angefordert ein Gutachten in höhe Betrag 350 Euro bar bezahlt, am 30.04.14 erstellt für Verkehrsamt .Dr. Frau F. war ein Monat im Krankenstand, dass eine Verzögerung des Gutachtens verursachte. Dieses Gutachten müsste von Dr. Frau F. bei Ihnen am Verkehrsamt angelangt sein worden . Informationen an Herrn G. Amtsarzt mit Ihnen wurde gesprochen das Herr I. g. sich von November 2013 bis April 2014 in der JVA, Völserstrasse 63 ( gründe sind Körperverletzung, Sexuelebellestigung, beides nicht der Wahrheit entsprechend )abgesessen hat. Das Herr I. sein Wohnraum (beruflich und Lebensraum) im April 2012 von K. nach B. gezogen ist , dazu sich seit 2012 schon mit Promente in der Herberge von ISD zusammen genützt wird . Auch die Zusammenarbeit mit Neustart B. (Entlassenen Hilfe) verlassen der JVA Völserstrasse 63 im April 2014 gibt. Einen Termin Wöchentlich mit Dr. Herrn L. von Haus PROMENTE zusammen betreut wird . Sehr von der Wichtigkeit zu nennen im Beruf und Privaten Nutzung. An Herrn und Frauen am Verkehrsamt Tirol , sie sitzen keine ( Stunden in Ihrer Arbeit, werden nicht vom Wetter ob Schnee, Wind oder Regnen um Ihre Beschäftigung auszuführen zu dürfen beschränkt . Mir ist an meinem Beruf was ich mit Kopf und mit meinem Herz ausführe ( noch suche Ich einen Betrieb zur Anstellung) das sich bei Verständnis wegen Zeitdruck , die Arbeiterzahl zu niedrig ist und eine Nutzung von Baumaschinen sich am Arbeitsplatz Komplikationen entstehen können es sich Lohnt mit 130 % voll dabei zu sein. Ich möchte erinnern ich mache kein sehr teures Gutachten über 500 Euro , hätte ich Verpflichtungen in meinem Haushalt könnte sich nie jemand eine Freude bereiten.Ich A. möchte zum Schreiben der Frau E. , Beschwerde einbringen. A. geborener F. am xx.xx.xxxx in H. , beim AMS Notstandbeihilfe Bezieher. Information Persönliche Daten . Den Führerschein habe ich in B. bei Fahrschule Eigenstiller absolviert . Daten zur Gesundheit In Brief der LPD wird eine Persönlichkeitsstörung nicht mit Führerschein Entnahme zusammen ein greifbare Erkrankung zu nennen . Ein für mich noch großes Fragezeichen, warum 10 Psychisch und Neurologische Befunde eingebracht worden und alle Fachärztlich abgeltend wirkten . Bei Verlust von Einschränkung der Verlust eines Körperteiles die in Betrieb nahmen eines Fahrzeuges nicht ermöglicht . Was hier alles nicht zutrifft. Bei Dr. Frau Name, Adresse B. wurde angefordert ein Gutachten in höhe Betrag 350 Euro bar bezahlt, am 30.04.14 erstellt für Verkehrsamt .Dr. Frau F. war ein Monat im Krankenstand, dass eine Verzögerung des Gutachtens verursachte. Dieses Gutachten müsste von Dr. Frau F. bei Ihnen am Verkehrsamt angelangt sein worden . Informationen an Herrn G. Amtsarzt mit Ihnen wurde gesprochen das Herr römisch eins. g. sich von November 2013 bis April 2014 in der JVA, Völserstrasse 63 ( gründe sind Körperverletzung, Sexuelebellestigung, beides nicht der Wahrheit entsprechend )abgesessen hat. Das Herr römisch eins. sein Wohnraum (beruflich und Lebensraum) im April 2012 von K. nach B. gezogen ist , dazu sich seit 2012 schon mit Promente in der Herberge von ISD zusammen genützt wird . Auch die Zusammenarbeit mit Neustart B. (Entlassenen Hilfe) verlassen der JVA Völserstrasse 63 im April 2014 gibt. Einen Termin Wöchentlich mit Dr. Herrn L. von Haus PROMENTE zusammen betreut wird . Sehr von der Wichtigkeit zu nennen im Beruf und Privaten Nutzung. An Herrn und Frauen am Verkehrsamt Tirol , sie sitzen keine ( Stunden in Ihrer Arbeit, werden nicht vom Wetter ob Schnee, Wind oder Regnen um Ihre Beschäftigung auszuführen zu dürfen beschränkt . Mir ist an meinem Beruf was ich mit Kopf und mit meinem Herz ausführe ( noch suche Ich einen Betrieb zur Anstellung) das sich bei Verständnis wegen Zeitdruck , die Arbeiterzahl zu niedrig ist und eine Nutzung von Baumaschinen sich am Arbeitsplatz Komplikationen entstehen können es sich Lohnt mit 130 % voll dabei zu sein. Ich möchte erinnern ich mache kein sehr teures Gutachten über 500 Euro , hätte ich Verpflichtungen in meinem Haushalt könnte sich nie jemand eine Freude bereiten. Von anderen Personen ( jeden Alters, jeden Geschlechts )weis ich von selben Problemen des wieder erhalten der Lenkberechtigung. Es Ist einfach Worten umzugehen handelt es sich um ein ständiges nicht umstrittenes Thema . Sie werden hoffentlich das Schreiben von Frau F. erhaltenund mich dann über weiteres kontaktieren Hochachtung voll A.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Im Jahr 2010 wurde der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung aufgrund seines unbegründet aggressiven Verhaltens auffällig. Er war nicht mehr zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet, weshalb ihm die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Am 20.09.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Tirol, SVA 2, den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B. Daraufhin wurde er am 29.04.2014 von der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. C. auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B untersucht. Die Situation des Beschwerdeführers hat sich seit 2010 nicht gebessert: Es sind immer noch erhebliche Stimmungsschwankungen fassbar, der Beschwerdeführer reagiert schon bei geringen Angelegenheiten ziemlich überzogen bzw legt ein inadäquates Verhalten an den Tag. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist von einer Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und aggressiven Handlungen auszugehen, eine Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B ist derzeit nicht gegeben. Basierend auf der fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung vom 29.04.2014 bzw der von Frau Dr. F. verfassten Stellungnahme vom 04.06.2014, erstellte der Chefarzt des polizeiärztlichen Dienstes Dr. D. das Führerscheingutachten nach § 8 FSG-GV vom 10.06.2014 und sprach die derzeitige Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse B aus.Basierend auf der fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung vom 29.04.2014 bzw der von Frau Dr. F. verfassten Stellungnahme vom 04.06.2014, erstellte der Chefarzt des polizeiärztlichen Dienstes Dr. D. das Führerscheingutachten nach Paragraph 8, FSG-GV vom 10.06.2014 und sprach die derzeitige Nichteignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse B aus. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Landespolizeiinspektion Tirol zu Zl ***, insbesondere in psychiatrische Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. med. C. vom 04.06.2014 und in das Führerscheingutachten nach § 8 FSG des Chefarztes des polizeiärztlichen Dienstes Dr. D. vom 10.06.2014.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Landespolizeiinspektion Tirol zu Zl ***, insbesondere in psychiatrische Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. med. C. vom 04.06.2014 und in das Führerscheingutachten nach Paragraph 8, FSG des Chefarztes des polizeiärztlichen Dienstes Dr. D. vom 10.06.2014. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Auffällig Werdens des Beschwerdeführers durch sein unbegründet aggressives Verhalten und seiner im Jahr 2010 nicht gegebenen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges konnte aufgrund der fachärztlichen Stellungnahme der Fachärztin Dr. C. vom 04.06.2014 und anhand des Führerscheingutachtens des Chefarztes des polizeiärztlichen Dienstes Dr. D. vom 10.06.2014 getroffen werden. Daraus geht nämlich hervor, dass am 09.10.2010 im Auftrag von INFAR Burgenland eine verkehrspsychologische Nachschulung in den Räumen der Fahrschule M. in N. abgehalten wurde, an der auch der Beschwerdeführer teilnahm. Auffällig wurde der Beschwerdeführer weil er, als die Schulung schon zu Ende war, immer noch im Computerraum saß und sehr aggressiv („…laut pöbelnd [...] mit unflätigen Schimpfwörtern […] er drohte in unzusammenhängenden und nicht nachvollziehbaren Wortstücken mit körperlichen und rechtlichen Konsequenzen…“) reagierte, als er herausgebeten wurde, damit der Raum abgeschlossen werden konnte. Dem in der fachärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. F. enthaltenen verkehrspsychologischen Bericht von 2010 zufolge, befand sich der Beschwerdeführer in einem extremen psychischen Ausnahmezustand und stellte sein plötzlicher aggressiver Ausbruch im Rahmen einer alltäglichen situationsadäquaten sozialen Interaktion ohne jegliche objektive Konfliktsituation ein extremes Gefährdungspotential für andere Personen in seinem Umfeld dar. Daher wurde ersucht, die Verkehrszuverlässigkeit in Hinsicht der bestehenden Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B überprüfen zu lassen. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM und B entzogen wurde sowie dass er nun bei der Landespolizeidirektion um Wiedererteilung angesucht hat, lässt sich aus dem Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach Entziehung vom 20.09.2013 ableiten. Die Tatsache hinsichtlich der fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung vom 29.04.2014 lässt sich aus der Stellungnahme der Fachärztin Dr. C. vom 04.06.2014 entnehmen. Dass sich die Situation des Beschwerdeführers nicht gebessert hat, er immer noch schon bei geringen Angelegenheiten ziemlich überzogen reagiert bzw ein inadäquates Verhalten an den Tag legt sowie die Tatsache, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und aggressiven Handlungen auszugehen ist und daher eine Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klasse B derzeit nicht gegeben ist, ergibt sich ebenfalls aus der fachärztlichen Stellungnahme der Fachärztin Dr. C. vom 04.06.2014 und dem Führerscheingutachten des Chefarztes des polizeiärztlichen Dienstes Dr. D. vom 10.06.2014. Daraus kann entnommen werden, dass im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung vom 29.04.2014 durch Frau Dr. F. ausgeprägte Stimmungsschwankungen fassbar waren, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei geringen Angelegenheiten aggressiv und gereizt reagiert bzw ein völlig inadäquates Verhalten zeigt, wodurch im Bezug auf den Straßenverkehr für ihn selbst und für andere Straßenteilnehmer eine erhebliche Gefährdung ausgeht. Sowohl im Gutachten als auch in der Stellungnahme wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer derzeit zum Lenken eines Kfz der Gruppe 1, Klasse B nicht geeignet ist und aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit einer Persönlichkeitsstörung eine psychiatrische bzw psychotherapeutische Behandlung empfohlen wird. Laut Fachärzte kann bei nachweislicher Inanspruchnahme eine amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr erfolgen. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG) maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, (VwGVG) maßgeblich: § 28Paragraph 28
Paragraph 34, zu erstellen.
Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz 4, FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 28.Paragraph 28, Ablauf der Entziehungsdauer
Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Abs 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
einzuholen und gegebenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.
Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.
FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.
Paragraph 28, FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die Entziehungsdauer nicht länger als 18 Monate war und keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird. Allerdings ist hier zwischen dem Antrag auf Wiederausfolgung und auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu unterscheiden: letzterer kommt nämlich in Betracht, wenn die Lenkberechtigung ohne Festsetzung einer bestimmten Dauer entzogen wurde (VwGH 27.06.1980, 2260/78). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Führerscheinklassen AM und B wegen Aggressionsneigung unklarer Genese im Rahmen einer VPU im Jahr 2010 auf unbestimmte Zeit entzogen. Am 20.09.2013 stellte er bei der Landespolizeidirektion Tirol den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung. Die Wiedererteilung der Lenkberechtigung darf nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass gegen sie vom Standpunkt der Verkehrssicherheit aus keine Bedenken bestehen. Dies macht aber eine Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers erforderlich (Michael Grubmann, FSG2
GH 02.03.2010, 2008/11/0001).Nach ständiger Rechtsprechung schließen psychische Krankheiten (und Behinderungen) iSd Paragraph 13, FSG-GV 1997 nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten (Hinweis E 24. August 1999, 99/11/0149; E 19. Juli 2002, 2002/11/0051). Ob die festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens
Paragraph 8, Absatz 2, FSG 1997 unter Berücksichtigung der psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen (VwGH 02.03.2010, 2008/11/0001). Der Beschwerdeführer wurde schon vor mehr als 3 Jahren wegen seiner aggressiven Reaktion auf alltägliche Situationen, welche ein inadäquates Verhalten bei nur geringen Angelegenheiten auch im Straßenverkehr sehr wahrscheinlich erscheinen ließ, auffällig. Die nach Beantragung der Wiedererteilung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers durchgeführte fachärztliche Untersuchung hat ergeben, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Aggressivität nicht gebessert hat. Laut Stellungnahme ließen sich erneut ausgeprägte Stimmungsschwankungen feststellen. Die Fachärztin spricht aufgrund seines inadäquaten Verhaltens und seiner aggressiven und dysphorischen Reaktion auf alltägliche Situationen, von einer erheblichen Gefährdung sowohl des Beschwerdeführers als auch der anderen Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr, sodass derzeit keine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1 besteht. Aus diesem Grund empfiehlt die Fachärztin eine psychiatrische bzw psychotherapeutische Behandlung. Sollte diese durchgeführt werden, kann eine neuerliche Begutachtung in einem Jahr erfolgen. Das fachärztlich-psychiatrische Gutachten von Frau Dr. F. ist somit eindeutig und unmissverständlich formuliert. Der Amtsarzt Dr. D. hat sich in seinem Gutachten nach § 8 FSG auf dieses fachärztlich-psychiatrische Gutachten gestützt. Damit liegen keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften vor, es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und auch Erforderlichkeit der Abweisung des Wiedererteilungsantrages der Lenkberechtigung nach Entziehung.Das fachärztlich-psychiatrische Gutachten von Frau Dr. F. ist somit eindeutig und unmissverständlich formuliert. Der Amtsarzt Dr. D. hat sich in seinem Gutachten nach Paragraph 8, FSG auf dieses fachärztlich-psychiatrische Gutachten gestützt. Damit liegen keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften vor, es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und auch Erforderlichkeit der Abweisung des Wiedererteilungsantrages der Lenkberechtigung nach Entziehung. Aufgrund der unklaren und nicht verständlichen Formulierungen in der Beschwerde vom 30.06.2014 kann inhaltlich nicht näher auf das Beschwerdevorbringen eingegangen werden. Da aber die Sachlage klar ist und keine Zweifel an der beim Beschwerdeführer nicht vorhandenen gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bestehen, war in jedem Fall spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Landespolizeidirektion Tirol zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.1857.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.