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{'item': 'LVwG-2014/34/1311-7'}

Obsah (6)§ 28§ 25aArt 130§ 37§ 2Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/1311-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: A. In Geltung befindlicher Regulierungsplan: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.08.1999, Zl IIIb1-***/**-1999, wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft X in EZ ** GB **** Z erlassen. Dem Regulierungsplan kann wörtlich folgendes entnommen werden:Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.08.1999, Zl IIIb1-***/**-1999, wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft römisch zehn in EZ ** GB **** Z erlassen. Dem Regulierungsplan kann wörtlich folgendes entnommen werden: „[…] I.römisch eins. Regulierungsgebiet Das Regulierungsgebiet besteht aus den in EZ ** GB **** Z vorgetragenen Grundstücken. Diese sind agrargemeinschaftliche Grundstücke und stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft X. Das Regulierungsgebiet besteht aus den in EZ ** GB **** Z vorgetragenen Grundstücken. Diese sind agrargemeinschaftliche Grundstücke und stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn. II.römisch zwei. Nutzungen Als übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen des Regulierungsgebietes werden die Weidenutzung und die Holznutzung festgestellt. III.römisch drei. Parteien und Anteilsrechte Mitglieder der Agrargemeinschaft X sind mit den nachstehend angeführten Anteilsrechten (Grasrechte):Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn sind mit den nachstehend angeführten Anteilsrechten (Grasrechte):

  1. a)die jeweiligen Eigentümer folgender Stammsitzliegenschaften: lfd Nr EZ Grundbuch derzeitiger Eigentümer Anteile … … … … … 6 ** Z F S 16 … … … … … […] Die Mitglieder der Agrargemeinschaft nehmen an den gemeinschaftlichen Nutzungen und Erträgnissen im Verhältnis ihrer Anteilsrechte teil. In diesem Verhältnis sind auch die gemeinschaftlichen Lasten zu tragen. […] IV.römisch vier. Wirtschaftsplan
  2. a)Gebietsbeschreibung Die Alpe liegt oberhalb der Gemeinde Z in einer Höhenlage von 1.000 bis 1.500 m Meereshöhe. Sie grenzt im Westen an die B-Alpe, im Norden an die Waldungen der Österr. Bundesforste und im Osten an die C-Alpe. Das schönste Gebiet der Alpe ist der sogenannte „A***-boden“. Das übrige Gebiet ist stark versteint. Ein kleinerer Teil der Alpe ist versumpft. Der „A***-boden“ wird durch den sogenannten „A***-talbach“ öfters vermurt. Die Alpe besteht aus einem Leger.
  3. b)Vorhandene Betriebseinrichtungen 1 kombiniertes Alpgebäude auf Bp *** von F S […]
  4. c)Bestimmungen für die Bewirtschaftung […] 2) Lehnvieh: Jeder Anteilsberechtigte kann, falls er sein Recht mit eigenem Vieh nicht voll ausnützt, bis zur zulässigen Bestoßung nach dem Anteilsrechtsverhältnis Lehnvieh aufnehmen; Nicht ausgeübte Gräser sind den anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft zu einem von der Vollversammlung im vorhinein festgesetzten Preis anzubieten. Die Vollversammlung beschließt den Zeitpunkt, bis zu welchem dieses Vorpachtrecht ausgeübt werden kann. Weitere almwirtschaftliche Maßnahmen bezüglich der Ausübung der Weide mit Lehnvieh oder Vieh von gepachteten Gräsern beschließt die Vollversammlung. […] V.römisch fünf. Verwaltung Die Einrichtung und Tätigkeit der Agrargemeinschaft X wird durch die als Anlage beigeschlossene, einen wesentlichen Bestandteil dieses Regulierungsplanes bildende Satzung geregelt. Die Einrichtung und Tätigkeit der Agrargemeinschaft römisch zehn wird durch die als Anlage beigeschlossene, einen wesentlichen Bestandteil dieses Regulierungsplanes bildende Satzung geregelt. […]“ B. Verfahren betreffend den in Beschwerde gezogenen Bescheid: Aus dem Protokoll über die Vollversammlung der Agrargemeinschaft „X“ am 14.10.2012 ergibt sich wörtlich wie folgt: „[…] Tagesordnung: […] 5. Antrag Hr W wegen Baugenehmigung eines „Überdachten Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge lt Bauanzeige vom 01.03.2012“ […] 5) Herr I erhob sofort einen Einspruch wegen der Baugenehmigung des überdachten Abstellplatzes für Kfz.5) Herr römisch eins erhob sofort einen Einspruch wegen der Baugenehmigung des überdachten Abstellplatzes für Kfz. Ablehnung wegen Begründung, dass bereits eine Garage vorhanden sei. Herr W erwidert, dass dies nicht den Tatsachen entspreche. Abstimmung 112 Anteile dagegen, 48 Anteile dafür […]“ Mit Schreiben vom 22.10.2012, eingelangt am 25.10.2012, erhob F S „Einspruch“ gegen den am 14.10.2012 zu Tagesordnungspunkt 5. gefassten Beschluss der Vollversammlung und führte begründend wie folgt aus: „Richtigerweise müsste es im Protokoll lauten: Herr I will zuerst den Pkt 6 geklärt haben und erhebt gegen den Antrag des Hr W F noch vor Abstimmung – Einspruch. Weiters führt dieser aus, dass Hr W schon zu viel an Fläche verbaut hat und deshalb er gegen diesen Unterstand ist. Ein Grund zur Ablehnung nach der Abstimmung wurde nicht genannt, da dies nach Aussage des Hr H sen nicht notwendig sei. Bei dieser Gelegenheit möchte ich anmerken, dass eine Vereinbarung unter den einzelnen Mitgliedern besteht, die besagt, dass es sehr wohl möglich ist, Anbauten zu tätigen. Dazu muss das gewünschte Bauvorhaben der Vollversammlung mitgeteilt werden und eine positive Abstimmung sei ein Formalakt, da es für die örtliche Baubehörde als „Agrargemeinschaft / Grundstückseigentümer“ notwendig ist. Dies geschah in der Vergangenheit auch immer so, ob es sich dabei um den Unterstand „K“, „P“, „L“ oder anderen diversen Anbauten wie bei „G“, „I“ oder „E“ handelte. Lediglich Herr H kann für seinen längst errichteten Unterstand keinen Beschluss durch die Vollversammlung vorweisen. Auch auf mehrmalige schriftliche Anfrage bei der Baubehörde gibt es zu diesen „Bauvorhaben-H“ nur eine Bauanzeige und keinen Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft als Grundstückseigentümer. Da es sich bei meinem Ansuchen um einen „offenen Unterstand für Kraftfahrzeuge“ handelt, den oben genannte Mitglieder längst errichtet haben, erfolgte dieser Beschluss gegen die Gleichstellung eines einzelnen Mitgliedes. Nach der Abstimmungsmethode einzelner Mitglieder zu Urteilen lässt dies den Schluss zu, dass die Abstimmung in rein schikanöser Absicht erfolgt ist. Ich erhebe gegen die Entscheidung – Einspruch, da mir ebenso ein offener Unterstand wie den anderen, nicht besser gestellten Mitgliedern zusteht.“„Richtigerweise müsste es im Protokoll lauten: Herr römisch eins will zuerst den Pkt 6 geklärt haben und erhebt gegen den Antrag des Hr W F noch vor Abstimmung – Einspruch. Weiters führt dieser aus, dass Hr W schon zu viel an Fläche verbaut hat und deshalb er gegen diesen Unterstand ist. Ein Grund zur Ablehnung nach der Abstimmung wurde nicht genannt, da dies nach Aussage des Hr H sen nicht notwendig sei. Bei dieser Gelegenheit möchte ich anmerken, dass eine Vereinbarung unter den einzelnen Mitgliedern besteht, die besagt, dass es sehr wohl möglich ist, Anbauten zu tätigen. Dazu muss das gewünschte Bauvorhaben der Vollversammlung mitgeteilt werden und eine positive Abstimmung sei ein Formalakt, da es für die örtliche Baubehörde als „Agrargemeinschaft / Grundstückseigentümer“ notwendig ist. Dies geschah in der Vergangenheit auch immer so, ob es sich dabei um den Unterstand „K“, „P“, „L“ oder anderen diversen Anbauten wie bei „G“, „I“ oder „E“ handelte. Lediglich Herr H kann für seinen längst errichteten Unterstand keinen Beschluss durch die Vollversammlung vorweisen. Auch auf mehrmalige schriftliche Anfrage bei der Baubehörde gibt es zu diesen „Bauvorhaben-H“ nur eine Bauanzeige und keinen Vollversammlungsbeschluss der Agrargemeinschaft als Grundstückseigentümer. Da es sich bei meinem Ansuchen um einen „offenen Unterstand für Kraftfahrzeuge“ handelt, den oben genannte Mitglieder längst errichtet haben, erfolgte dieser Beschluss gegen die Gleichstellung eines einzelnen Mitgliedes. Nach der Abstimmungsmethode einzelner Mitglieder zu Urteilen lässt dies den Schluss zu, dass die Abstimmung in rein schikanöser Absicht erfolgt ist. Ich erhebe gegen die Entscheidung – Einspruch, da mir ebenso ein offener Unterstand wie den anderen, nicht besser gestellten Mitgliedern zusteht.“ Infolge des Schreibens des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 29.10.2012, Zl AgrB-***/***-2012, führte die Agrargemeinschaft „X“, vertreten durch deren Obmann P G, mit Schreiben vom 10.11.2012 wörtlich wie folgt aus: „Auch Herr W hat vor einigen Jahren ein neues Wirtschaftsgebäude mit integrierter Garage errichten dürfen und nicht nur die anderen Mitglieder. Außerdem wird die Alm von Herrn W nicht bewirtschaftet und somit steht ihm auch der ganze Stall zum Einstellen zur Verfügung.“ In dieser Angelegenheit führte das Amt der Tiroler Landesregierung am 11.06.2013 eine Verhandlung unter Anwesenheit von P W, als Sohn und Vertreter von F S, und P G, als Obmann der Agrargemeinschaft X, durch. Anlässlich dieser Verhandlung wurde vereinbart, dass ein Amtssachverständiger aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft mit der Durchführung eines Ortsaugenscheines und der Erstattung einer fachlichen Stellungnahme beauftragt werden wird. In dieser Angelegenheit führte das Amt der Tiroler Landesregierung am 11.06.2013 eine Verhandlung unter Anwesenheit von P W, als Sohn und Vertreter von F S, und P G, als Obmann der Agrargemeinschaft römisch zehn, durch. Anlässlich dieser Verhandlung wurde vereinbart, dass ein Amtssachverständiger aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft mit der Durchführung eines Ortsaugenscheines und der Erstattung einer fachlichen Stellungnahme beauftragt werden wird. Die Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft führte am 26.08.2013 einen Lokalaugenschein durch und erstattete mit Schreiben vom 12.09.2013, Zl AGW-TFLG/**-2013, eine Stellungnahme, die F S und der Agrargemeinschaft X mit Schreiben vom 17.09.2013, Zl AGM-***/***-2013, im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. Die Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft führte am 26.08.2013 einen Lokalaugenschein durch und erstattete mit Schreiben vom 12.09.2013, Zl AGW-TFLG/**-2013, eine Stellungnahme, die F S und der Agrargemeinschaft römisch zehn mit Schreiben vom 17.09.2013, Zl AGM-***/***-2013, im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. Mit E-Mail vom 26.09.2013 erstattete F S eine Stellungnahme und führte wörtlich wie folgt aus: „[…] Zu Pkt 1) Erschwerter Viehtrieb im Bereich „W-I“-Hütte: Korrekt ist, dass ich im Jahr 1991 nach durchgeführter, ordnungsgemäßer Bauverhandlung einen Neubau meines „Almgebäudes mit Rinderstall“ auf dem bestehenden Standort errichtet habe. Um den Neubau vor Unwettern zu schützen, wurde der „Anger“ nach Westen verkleinert und dieser Anteil nordseitig in Verlängerung meines Almgebäudes, zum befindlichen Bach hinzugefügt (Bild – Zaun ROT). Im Zuge der Baumaßnahmen wurde der südlich am Almgebäude verlaufende Bach (ORANGE) verrohrt um eine Traktor- und Klein-LWK taugliche Zufahrt auf dem bestehenden Weg zu errichten. Das neue Almgebäude konnte somit auf dem ursprünglichen Standort Platz finden. Dazu möchte ich anmerken, dass nach dem Wegneubau der „Straßeninteressentschaft X“ alle Weideberechtigten ihre Zufahrten LKW-tauglich errichten ließen. In den 50iger Jahren ist der nördlich verlaufende Bach aus dem Ufer getreten und hat einen Teil des „Anger“ vermurt. Um bei Unwettern weitere Vermurungen abzuwenden, wurde gleichzeitig dieser rückseitig verlaufende Bach durch eine Böschung gesichert. Dies und gleichzeitig der südlich errichtete „Weiderost“ dienen ausschließlich zum Schutz des neu errichteten Almgebäudes um Elementar-Schäden zu verhindern. Seit der Errichtung dieser Baumaßnahmen (Gebäude, Weiderost, Verrohrung) gab es nie Beanstandungen durch Nachbarn. Erst vor ca 3 Jahren wandte sich Hr K mit einer Beschwerde an den Obmann Hr P G. Angeblich kommt sein Weidevieh erschwert zum „***berg“, was meiner Meinung nach nicht stimmt. Tatsache ist, dass ich im westlichen Bereich einen großzügigen Durchgang für das Weidevieh (ROT) aller Mitglieder geschaffen habe, der zuvor nie Bestand hatte (Rückbau Anger). An dieser Stelle konnte das Weidevieh vor meiner Baumaßnahme nicht zu den nordseitigen Flächen gelangen, weil es die Lage des Baches nicht zuließ. Hier trennt der nördlich gelegene Bach durch seine Richtungsänderung die westlichen Flächen zur Gänze ab (Beilage Google „Bachlauf nördlich“ – BLAU). Das Weidevieh des weiter talabwärts gelegenen Hr H hatte schon immer einen anderen Weidegang an dieser Stelle (GRÜN) um auf den „***berg“ zu gelangen. Dies konnte auch mit Fr DI Dr. M besichtigt werden, da teilweise Stellen unpassierbar sind. Was den östlich direkt an meinem Almgebäude neu errichteten Weg anlangt, wurde dieser von mir verbreitert, jedoch in seiner Länge beibehalten. Wenn man das Luftbild aus dem Jahr 1973 (DI Dr. M) genauer betrachtet, reicht die starke „Erodierung“, hervorgerufen durch die Wegnutzung von Arbeitsgeräten nur bis an das Ende des Almgebäudes, was auch jetzt der Fall ist. Auch was den Weidegang lt Luftbild von 1973 betrifft, zweigt dieser nach dem Almgebäude nach Nord-Osten ab und nicht, wie Frau DI Dr. M in geradliniger Richtung grün dargestellt (alter Weg). Hier sieht man deutlich, dass der Übergang über den nördlich gelegenen Bach sich wesentlich weiter nordöstlich befand und durch „Starkgewitter“ über Jahrzehnte hindurch verändert und teilweise unpassierbar gemacht wurde. Dies geschah auch in der erst kürzeren Vergangenheit an beiden Bachläufen vom Almgebäude. Da die Bilder eindeutig belegen, dass das Weidevieh des Hr K auch den östlich angelegten Weidegang (SCHWARZ) durch den Bachlauf nutzen, jedoch dieser Weidegang durch die jährlichen Starkgewitter teilweise verlegt wird, kann es nicht sein, dass ein einzelnes Mitglied für alle Mitglieder zur Schaffung von Weidegängen herangezogen wird. Als Ergänzung möchte ich anmerken, dass ich mich auch bei der Errichtung von Güllewegen anteilsmäßig beteiligt habe, weil diese Wege in Gebiete führen, die für mich als Gülleplatz keinen Nutzen bringen. Diese Güllewege stehen allen, auch den Jagdpächtern lt Beschluss zur Verfügung, die aber dafür keinen Kostenbeitrag geleistet haben. Auch was die Instandhaltungspflicht anlangt, trifft dies alle Mitglieder anteilsmäßig, auch mich. Hier müsste man sich Gedanken machen, ob dieser Vorschlag von Fr DI Dr. M im Sinne von einer Gleichbehandlung, nur ein Mitglied heranzuziehen, korrekt ist. Wenn man sich die Mühe macht, den Bachlauf im Norden (Luftbild 1973) und auf dem derzeitigen Bild (Google BLAU) vergleicht, so hat sich der Bachlauf und die Zufahrt bis zum nördlichen Ende meines Almgebäudes kaum verändert. Der Übergang über den nördlich gelegenen Bachlauf befindet sich fast an derselben Stelle wie auf dem Luftbild von 1973 und nicht wie von Fr DI Dr. M dargestellt, in geradliniger Richtung von meinem Almgebäude. Aus meiner Sicht hat sich nach meiner Bautätigkeit kein gravierender Nachteil für den Weidegang ergeben. Im Gegenteil, ich habe mir die Mühe gemacht, einen zusätzlichen Weidegang zu schaffen, indem ich einen Teil meines „Angers“ näher zum Almgebäude verlegt habe. Laut Hr R, N des Hr K, gibt dieser zu Protokoll, dass sein Weidevieh lieber bergwärts als talwärts wandert. Das Weidevieh des Hr K hat die Möglichkeit auf selber Höhe, wie sein errichtetes Stallgebäude, den östlichen Weidegang (SCHWARZ) von meinem Almgebäude zu nutzen. Dabei beide Bachläufe zu überqueren, ohne dabei einen störenden Weg talwärts nehmen zu müssen. Anschließend gelangen diese zum „***berg“ und können den „angeblich“ leichteren Weg bergwärts bestreiten. Hier muss man sich schon die Frage erlauben dürfen, wie kommt das Weidevieh des Hr K wieder retour, wenn sie zuerst bergwärts gehen und anschließend doch den unangenehmeren Weg talwärts ins Stallgebäude finden? Die Ausführungen des Hr R sind für mich unglaubwürdig, da sie nur eines versuchen, mich über die Agrarbehörde für die Errichtung eines 2. Weideganges zu zwingen. Hr R gibt zu Protokoll, dass er erst seit ca 6 Jahren auf dieser Alpe als N beschäftigt ist. Er kann also nicht wissen, dass seine Vorgänger mir nie einen Vorwurf machten und trotzdem das Weidevieh des Hr K von sich aus zum „***berg“ kamen. Die X liegt auf ca 1.300 Höhenmetern und ist als Weide-Gebiet sehr dürftig, weil sich ein steiniger Untergrund mit kaum Humus (ca 10
  5. cm)darauf befindet. Weidegänge verändern sich durch Bodenerosion und speziell bei Unwettern in Bachläufen, dies dürfte ein natürlicher Vorgang aller Almgebiete sein. Sollte im Wegenetz eine Verlegung geschehen, so trägt die Kosten zur Sanierung die X als Gemeinschaft und nicht wie von Fr DI Dr. M vorgeschlagen, ein einzelnes Mitglied. Die Aufgabe Weidegänge herzustellen, wenn dies erforderlich wird, obliegt meiner Meinung nach allen Mitgliedern, da sie durch den freien Weidegang von allen Mitgliedern und deren Weidevieh genutzt werden können. Da ich bereits einen Weidegang im Alleingang (ROT) errichtet habe, bin ich jedoch bereit, mich anteilsmäßig an der Errichtung eines weiteren Weideganges nord-östlich von meinem Almgebäude zu beteiligen. Korrekt ist, dass ich im Jahr 1991 nach durchgeführter, ordnungsgemäßer Bauverhandlung einen Neubau meines „Almgebäudes mit Rinderstall“ auf dem bestehenden Standort errichtet habe. Um den Neubau vor Unwettern zu schützen, wurde der „Anger“ nach Westen verkleinert und dieser Anteil nordseitig in Verlängerung meines Almgebäudes, zum befindlichen Bach hinzugefügt (Bild – Zaun ROT). Im Zuge der Baumaßnahmen wurde der südlich am Almgebäude verlaufende Bach (ORANGE) verrohrt um eine Traktor- und Klein-LWK taugliche Zufahrt auf dem bestehenden Weg zu errichten. Das neue Almgebäude konnte somit auf dem ursprünglichen Standort Platz finden. Dazu möchte ich anmerken, dass nach dem Wegneubau der „Straßeninteressentschaft X“ alle Weideberechtigten ihre Zufahrten LKW-tauglich errichten ließen. In den 50iger Jahren ist der nördlich verlaufende Bach aus dem Ufer getreten und hat einen Teil des „Anger“ vermurt. Um bei Unwettern weitere Vermurungen abzuwenden, wurde gleichzeitig dieser rückseitig verlaufende Bach durch eine Böschung gesichert. Dies und gleichzeitig der südlich errichtete „Weiderost“ dienen ausschließlich zum Schutz des neu errichteten Almgebäudes um Elementar-Schäden zu verhindern. Seit der Errichtung dieser Baumaßnahmen (Gebäude, Weiderost, Verrohrung) gab es nie Beanstandungen durch Nachbarn. Erst vor ca 3 Jahren wandte sich Hr K mit einer Beschwerde an den Obmann Hr P G. Angeblich kommt sein Weidevieh erschwert zum „***berg“, was meiner Meinung nach nicht stimmt. Tatsache ist, dass ich im westlichen Bereich einen großzügigen Durchgang für das Weidevieh (ROT) aller Mitglieder geschaffen habe, der zuvor nie Bestand hatte (Rückbau Anger). An dieser Stelle konnte das Weidevieh vor meiner Baumaßnahme nicht zu den nordseitigen Flächen gelangen, weil es die Lage des Baches nicht zuließ. Hier trennt der nördlich gelegene Bach durch seine Richtungsänderung die westlichen Flächen zur Gänze ab (Beilage Google „Bachlauf nördlich“ – BLAU). Das Weidevieh des weiter talabwärts gelegenen Hr H hatte schon immer einen anderen Weidegang an dieser Stelle (GRÜN) um auf den „***berg“ zu gelangen. Dies konnte auch mit Fr DI Dr. M besichtigt werden, da teilweise Stellen unpassierbar sind. Was den östlich direkt an meinem Almgebäude neu errichteten Weg anlangt, wurde dieser von mir verbreitert, jedoch in seiner Länge beibehalten. Wenn man das Luftbild aus dem Jahr 1973 (DI Dr. M) genauer betrachtet, reicht die starke „Erodierung“, hervorgerufen durch die Wegnutzung von Arbeitsgeräten nur bis an das Ende des Almgebäudes, was auch jetzt der Fall ist. Auch was den Weidegang lt Luftbild von 1973 betrifft, zweigt dieser nach dem Almgebäude nach Nord-Osten ab und nicht, wie Frau DI Dr. M in geradliniger Richtung grün dargestellt (alter Weg). Hier sieht man deutlich, dass der Übergang über den nördlich gelegenen Bach sich wesentlich weiter nordöstlich befand und durch „Starkgewitter“ über Jahrzehnte hindurch verändert und teilweise unpassierbar gemacht wurde. Dies geschah auch in der erst kürzeren Vergangenheit an beiden Bachläufen vom Almgebäude. Da die Bilder eindeutig belegen, dass das Weidevieh des Hr K auch den östlich angelegten Weidegang (SCHWARZ) durch den Bachlauf nutzen, jedoch dieser Weidegang durch die jährlichen Starkgewitter teilweise verlegt wird, kann es nicht sein, dass ein einzelnes Mitglied für alle Mitglieder zur Schaffung von Weidegängen herangezogen wird. Als Ergänzung möchte ich anmerken, dass ich mich auch bei der Errichtung von Güllewegen anteilsmäßig beteiligt habe, weil diese Wege in Gebiete führen, die für mich als Gülleplatz keinen Nutzen bringen. Diese Güllewege stehen allen, auch den Jagdpächtern lt Beschluss zur Verfügung, die aber dafür keinen Kostenbeitrag geleistet haben. Auch was die Instandhaltungspflicht anlangt, trifft dies alle Mitglieder anteilsmäßig, auch mich. Hier müsste man sich Gedanken machen, ob dieser Vorschlag von Fr DI Dr. M im Sinne von einer Gleichbehandlung, nur ein Mitglied heranzuziehen, korrekt ist. Wenn man sich die Mühe macht, den Bachlauf im Norden (Luftbild 1973) und auf dem derzeitigen Bild (Google BLAU) vergleicht, so hat sich der Bachlauf und die Zufahrt bis zum nördlichen Ende meines Almgebäudes kaum verändert. Der Übergang über den nördlich gelegenen Bachlauf befindet sich fast an derselben Stelle wie auf dem Luftbild von 1973 und nicht wie von Fr DI Dr. M dargestellt, in geradliniger Richtung von meinem Almgebäude. Aus meiner Sicht hat sich nach meiner Bautätigkeit kein gravierender Nachteil für den Weidegang ergeben. Im Gegenteil, ich habe mir die Mühe gemacht, einen zusätzlichen Weidegang zu schaffen, indem ich einen Teil meines „Angers“ näher zum Almgebäude verlegt habe. Laut Hr R, N des Hr K, gibt dieser zu Protokoll, dass sein Weidevieh lieber bergwärts als talwärts wandert. Das Weidevieh des Hr K hat die Möglichkeit auf selber Höhe, wie sein errichtetes Stallgebäude, den östlichen Weidegang (SCHWARZ) von meinem Almgebäude zu nutzen. Dabei beide Bachläufe zu überqueren, ohne dabei einen störenden Weg talwärts nehmen zu müssen. Anschließend gelangen diese zum „***berg“ und können den „angeblich“ leichteren Weg bergwärts bestreiten. Hier muss man sich schon die Frage erlauben dürfen, wie kommt das Weidevieh des Hr K wieder retour, wenn sie zuerst bergwärts gehen und anschließend doch den unangenehmeren Weg talwärts ins Stallgebäude finden? Die Ausführungen des Hr R sind für mich unglaubwürdig, da sie nur eines versuchen, mich über die Agrarbehörde für die Errichtung eines 2. Weideganges zu zwingen. Hr R gibt zu Protokoll, dass er erst seit ca 6 Jahren auf dieser Alpe als N beschäftigt ist. Er kann also nicht wissen, dass seine Vorgänger mir nie einen Vorwurf machten und trotzdem das Weidevieh des Hr K von sich aus zum „***berg“ kamen. Die römisch zehn liegt auf ca 1.300 Höhenmetern und ist als Weide-Gebiet sehr dürftig, weil sich ein steiniger Untergrund mit kaum Humus (ca 10
  6. cm)darauf befindet. Weidegänge verändern sich durch Bodenerosion und speziell bei Unwettern in Bachläufen, dies dürfte ein natürlicher Vorgang aller Almgebiete sein. Sollte im Wegenetz eine Verlegung geschehen, so trägt die Kosten zur Sanierung die römisch zehn als Gemeinschaft und nicht wie von Fr DI Dr. M vorgeschlagen, ein einzelnes Mitglied. Die Aufgabe Weidegänge herzustellen, wenn dies erforderlich wird, obliegt meiner Meinung nach allen Mitgliedern, da sie durch den freien Weidegang von allen Mitgliedern und deren Weidevieh genutzt werden können. Da ich bereits einen Weidegang im Alleingang (ROT) errichtet habe, bin ich jedoch bereit, mich anteilsmäßig an der Errichtung eines weiteren Weideganges nord-östlich von meinem Almgebäude zu beteiligen. Zu Pkt. 2) Beantragte „Garage“ bei der „W-I“-Hütte: Zur Stellungnahme der Frau DI Dr. M möchte ich anmerken, dass eine Verbreiterung sowie eine Verlängerung des bestehenden Zufahrtsweges zum Standort des geplanten Garagenplatzes nie angedacht war. Einerseits wäre eine Verbreiterung aus geologischer Sicht sehr bedenklich, da eine bergseitige Böschungshöhe von über 8 m damit erreicht würde. Diese würde eher einen Hangrutsch hervorrufen als Stabilität ergeben und somit eine zusätzliche Gefährdung meines bestehenden Almgebäudes darstellen, was nicht in meinem Interesse liegt. Weiters möchte ich anmerken, dass der bestehende Raum als „Milchkammer“ angedacht ist und nicht als Garage wie der Obmann P G ständig von sich gibt. Dies hat sich jedoch nach der Besichtigung in Luft aufgelöst, da weder eine geeignete Einfahrt (< 3
  7. m)noch die nötige Tiefe (> 5,5
  8. m)für eine Garage vorhanden wäre. Was mich jedoch verwundert, ist der Vorschlag von Fr DI Dr. M, dass ich als nicht aktiver Alp-Eigentümer, der kein Vieh auf der Alpe hat, auch keinen Unterstellplatz für KFZ benötige. Wenn andere Mitglieder, die auch nicht aktive Alp-Eigentümer (P, T) sind, sehr wohl über eine Garage verfügen, so verwundert mich das sehr. Auch hier muss ich mir die Frage stellen, bin ich auf dieser Alpe eine Person 2. Klasse und gelten Regeln nur für aktive Alp-Mitglieder? Nur weil ich meine Grasanteile nicht selber bewirtschafte wird mir eine Genehmigung zum „Garagenbau“ verweigert? Ich bin in allen finanziellen Dingen ein vollwertiges Mitglied und jetzt wird mir mit fadenscheinigen Argumenten ein „Garagenbau“ verweigert, der für andere Mitglieder selbstverständlich ist. Dies stellt wiederum eine weitere Ungleichbehandlung dar, die ich nicht hinnehmen werde. Frau DI Dr. M hat sich nicht mal der Mühe wert genommen, den genauen Standort dieser geplanten „Garage“ anzusehen, wie kann sie dann ein objektives Urteil fällen, ob dieser Garagenneubau (Überdachung) störend für das Almgebiet wäre? Zur näheren Ausführung, die geplante Garage wäre in der Verlängerung des bestehenden Alp-Gebäudes nach Norden hin geplant (Google-Schwarz). Weder störend noch eine Behinderung für andere Mitglieder. Wenn man aus der Vergangenheit weiß, wie sich die Mehrheit der Mitglieder gegen meine Person mit schikanösen Abstimmungen (Fahrverbot, Schrankenerrichtung, Verweigerung von Schlüsseln) verhalten, so wäre dies die Fortsetzung solcher Streitigkeiten mit Zustimmung der Agrarbehörde. Aus meiner Sicht ist nicht nachvollziehbar, wenn andere Mitglieder ihre Ansuchen solange zur Abstimmung bringen bis ein positiver Beschluss und somit die Sanierung von „Schwarzbauten“ im Nachhinein zugunsten des Bauwerbers (H) ergeben. Auch hier muss man sich fragen, haben aktive Mitglieder mehr Rechte? Ich ersuche deshalb die Agrarbehörde, die Zustimmung zu meinem Garagenneubau zu erteilen und die Errichtung eines weiteren Weideganges für alle Mitglieder im nord-östlichen Bereich des Bachlaufes der „Agrargemeinschaft X“ zu beauftragen, um diesen seit Jahren schwelenden Streit zu beenden.“ Mit Bescheid vom 27.03.2014, Zl AGM-***/***-2013, F S zugestellt am 01.04.2014, wies die Tiroler Landesregierung den „Einspruch“ des F S vom 22.10.2012 gegen den im Rahmen der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 14.10.2012 zu Tagesordnungspunkt 5. gefassten Beschluss ab. Mit Bescheid vom 27.03.2014, Zl AGM-***/***-2013, F S zugestellt am 01.04.2014, wies die Tiroler Landesregierung den „Einspruch“ des F S vom 22.10.2012 gegen den im Rahmen der Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 14.10.2012 zu Tagesordnungspunkt 5. gefassten Beschluss ab. Dagegen erhob F S, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. B O, Adresse, 6020 Innsbruck, mit Schriftsatz vom 24.04.2014, eingelangt am 28.04.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und beantragte die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Einspruch gegen den Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X vom 14.10.2012 zu Pkt

  1. der Tagesordnung stattgegeben und der Vollversammlungsbeschluss zu Pkt
  2. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit als gesetzwidrig aufgehoben wird; in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Wörtlich wurde sodann wie folgt ausgeführt:Dagegen erhob F S, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. B O, Adresse, 6020 Innsbruck, mit Schriftsatz vom 24.04.2014, eingelangt am 28.04.2014, das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und beantragte die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Einspruch gegen den Beschluss der Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 14.10.2012 zu Pkt 5. der Tagesordnung stattgegeben und der Vollversammlungsbeschluss zu Pkt 5. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit als gesetzwidrig aufgehoben wird; in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Wörtlich wurde sodann wie folgt ausgeführt: „Die Agrarbehörde hat Beschlüsse der Vollversammlung über Antrag eines beschwerten Mitgliedes aufzuheben, wenn solche Vollversammlungsbeschlüsse insbesondere gegen das Gesetz verstoßen (§ 37 Abs 7 TFLG 1996). Das betreffende Mitglied muss in wesentlichen Rechten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis verletzt sein und die beeinspruchte Beschlussfassung der Vollversammlung muss gegen das Gesetz (Regulierungsplan, Satzung, Wirtschaftsplan) verstoßen. Zu Unrecht hat die Agrarbehörde I Instanz im angefochtenen Bescheid das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. „Die Agrarbehörde hat Beschlüsse der Vollversammlung über Antrag eines beschwerten Mitgliedes aufzuheben, wenn solche Vollversammlungsbeschlüsse insbesondere gegen das Gesetz verstoßen (Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996). Das betreffende Mitglied muss in wesentlichen Rechten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis verletzt sein und die beeinspruchte Beschlussfassung der Vollversammlung muss gegen das Gesetz (Regulierungsplan, Satzung, Wirtschaftsplan) verstoßen. Zu Unrecht hat die Agrarbehörde römisch eins Instanz im angefochtenen Bescheid das Vorliegen dieser Voraussetzungen verneint. Zu den verletzten Interessen des Beschwerdeführers:

  1. a)Die Anteilsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft X umfassen einerseits Grasrechte für die Sommerweide, andererseits Ansprüche auf die Verfügung über Almgebäude, wobei jedem Anteilsrecht ein eigenes Almgebäude samt einem umzäunten Almanger entspricht. Es handelt sich um Anlagen, die nur dem jeweiligen Mitglied zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehen. Dieses ausschließliche Recht des jeweiligen Mitgliedes an „seiner Almhütte“ („Almwirtschaftseinheit“) ist offensichtlich gewohnheitsrechtlich über Jahrhunderte soweit ausgeprägt worden, dass heute jedes Mitglied auf eigene Kosten Aus- und Umbauten vornimmt und offensichtlich auch berechtigt ist, solches zu tun. Auch das ausschließliche Nutzungsrecht jedes Mitgliedes am jeweiligen „Almanger“ ist offensichtlich unbestritten. Im Grundbuch erscheinen diese Almwirtschaftseinheiten der jeweiligen Mitglieder als Bauparzellen im Ausmaß zwischen 73 m² und 115 m²; jeder Bauparzelle sind Hausnummern der Gemeinde B zugeordnet. Auf Bauparzelle .*** wurde vom berechtigten Mitglied die Almhütte samt Almanger sogar zu einer Gastwirtschaft aus- und umgebaut (Regulierungsplan ex 1999, Seite 3). Auszugehen ist von einem gewohnheitsrechtlich stark ausgeprägten Individualrecht des einzelnen Mitgliedes an „seiner“ Almwirtschaftseinheit („Almhütte samt Almanger“). Die Verhältnisse kommen einem Individualeigentum an diesen Anlagen – neben dem Gemeinschaftseigentum an den Weideflächen – sehr nahe. Die Anteilsrechte der Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn umfassen einerseits Grasrechte für die Sommerweide, andererseits Ansprüche auf die Verfügung über Almgebäude, wobei jedem Anteilsrecht ein eigenes Almgebäude samt einem umzäunten Almanger entspricht. Es handelt sich um Anlagen, die nur dem jeweiligen Mitglied zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehen. Dieses ausschließliche Recht des jeweiligen Mitgliedes an „seiner Almhütte“ („Almwirtschaftseinheit“) ist offensichtlich gewohnheitsrechtlich über Jahrhunderte soweit ausgeprägt worden, dass heute jedes Mitglied auf eigene Kosten Aus- und Umbauten vornimmt und offensichtlich auch berechtigt ist, solches zu tun. Auch das ausschließliche Nutzungsrecht jedes Mitgliedes am jeweiligen „Almanger“ ist offensichtlich unbestritten. Im Grundbuch erscheinen diese Almwirtschaftseinheiten der jeweiligen Mitglieder als Bauparzellen im Ausmaß zwischen 73 m² und 115 m²; jeder Bauparzelle sind Hausnummern der Gemeinde B zugeordnet. Auf Bauparzelle .*** wurde vom berechtigten Mitglied die Almhütte samt Almanger sogar zu einer Gastwirtschaft aus- und umgebaut (Regulierungsplan ex 1999, Seite 3). Auszugehen ist von einem gewohnheitsrechtlich stark ausgeprägten Individualrecht des einzelnen Mitgliedes an „seiner“ Almwirtschaftseinheit („Almhütte samt Almanger“). Die Verhältnisse kommen einem Individualeigentum an diesen Anlagen – neben dem Gemeinschaftseigentum an den Weideflächen – sehr nahe.
  2. b)Es versteht sich von selbst, dass die Nutzung und Gestaltung dieser „Almhütten samt Almangern“ im Rahmen des Gesetzes den vitalen und grundlegenden Interessen eines jeden Mitgliedes entspricht. Eigentum – und sei es Miteigentum – kommt in der Möglichkeit zum Ausdruck, dieses Eigentum im Rahmen der Gesetze zu gebrauchen und zu gestalten. Einschränkungen in den Gebrauchs- und Gestaltungsmöglichkeiten des Eigentums sind in jedem Fall wesentlich.
  3. c)Im gegenständlichen Fall steht offensichtlich aus öffentlich-rechtlicher Sicht der Errichtung eines Garagenzubaues nichts im Wege. Die Mitglieder L, H, K, P, E und G verfügen entweder über einen Garagenzubau oder zumindest über einen Autounterstand bei „ihrem“ Almgebäude. Nur die Mitglieder W F, T und der Beschwerdeführer, somit drei von neun, besitzen keinen entsprechenden Zubau.
  4. d)Almgebäude müssen nicht mit Einrichtungen ausgestattet sein, die die sichere Unterbringung von Pkws ihrer Benutzer ermöglichen (Garagen, Unterstände). Ein Miteigentümer, dem die Schaffung einer solchen Einrichtung verwehrt wird, ist freilich dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Mehrheit der Mitglieder für sich heraus nimmt, was diese der Minderheit verweigert. Umgekehrt: Was der Mehrheit erlaubt wird, muss auch für die Minderheit der Mitglieder (drei von neun) gelten. Insoweit dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Vollversammlungsbeschluss eine Nutzungsmöglichkeit oder Nutzungsart „seines“ Almangers samt Almgebäude untersagt wird, die der Mehrheit der Mitglieder gestattet wurde, wird der Beschwerdeführer jedenfalls in wesentlichen Rechten aus seinem Mitgliedschaftsverhältnis (Miteigentum) verletzt. Beweis: „Flächenvergleich X-Alm“, Beilage ./1 P W, Adresse, PLZ M PV des Beschwerdeführers Zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vollversammlungsbeschlusses – Allgemeines:
  5. a)Der im Gesellschaftsrecht entwickelte Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter ist selbstverständlich auch auf Mitglieder von Agrargemeinschaften anzuwenden. Im Wesentlichen besagt dieser Grundsatz, dass unsachliche oder willkürliche Differenzierungen sittenwidrig und damit nichtig sind. Der angefochtene Vollversammlungsbeschluss verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz; die Agrarbehörde I Instanz hat das Gesetz falsch angewandt, weil eine willkürliche Differenzierung, die durch den angefochtenen Vollversammlungsbeschluss geschaffen wird, nicht aufgegriffen wurde. Der im Gesellschaftsrecht entwickelte Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter ist selbstverständlich auch auf Mitglieder von Agrargemeinschaften anzuwenden. Im Wesentlichen besagt dieser Grundsatz, dass unsachliche oder willkürliche Differenzierungen sittenwidrig und damit nichtig sind. Der angefochtene Vollversammlungsbeschluss verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz; die Agrarbehörde römisch eins Instanz hat das Gesetz falsch angewandt, weil eine willkürliche Differenzierung, die durch den angefochtenen Vollversammlungsbeschluss geschaffen wird, nicht aufgegriffen wurde.
  6. b)Offensichtlich geht auch die Agrarbehörde I Instanz davon aus, dass die Verweigerung der gewünschten Nutzungsänderung (Errichtung eines Garagenzubaus) zu Lasten des Beschwerdeführers einer sachlichen Begründung bedürfe. Andernfalls wäre dem Sachverständigen nicht aufgetragen worden, die örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Der Sachverständige und diesem folgend die Agrarbehörde I Instanz verkennen freilich die Beurteilungskriterien: Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, dass er den Wirtschaftsraum zwischen dem Wohnteil und dem Wirtschaftsgebäude, geplant als Milchkammer, (Arbeitsraum usw) nicht benötige, weil er kein „aktiver“ Landwirt sei. Offensichtlich meint die Agrarbehörde, der Beschwerdeführer solle das renovierte und fertig hergestellte Almgebäude, in dem der designierte Nachfolger des Beschwerdeführers und Hofübernehmer jederzeit den Almwirtschaftsbetrieb als aktiver Bauer aufnehmen kann, jetzt umbauen soll, um einen Autounterstand im Wirtschaftsraum zu schaffen. Ist damit auch gemeint, dass der Beschwerdeführer oder sein Hofübernehmer dann, wenn die Bauernwirtschaft wieder aufgenommen wird, neuerlich umbauen soll? Wie dem SV-Gutachten vom 12.09.2013, Abbildung Seite 7, zu entnehmen, ist das Almgebäude des Beschwerdeführers „perfekt“; dem Beschwerdeführer wurde dieser Umbau bzw die Renovierung und Adaptierung gestattet, obwohl er (derzeit) kein aktiver Landwirt ist und damals nicht war. Nun soll der Beschwerdeführer jedoch diese „perfekte Almwirtschaftseinheit“ zerstören, um einen Autounterstand zu schaffen, dessen Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit offensichtlich nicht per se in Frage gestellt wird?Offensichtlich geht auch die Agrarbehörde römisch eins Instanz davon aus, dass die Verweigerung der gewünschten Nutzungsänderung (Errichtung eines Garagenzubaus) zu Lasten des Beschwerdeführers einer sachlichen Begründung bedürfe. Andernfalls wäre dem Sachverständigen nicht aufgetragen worden, die örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Der Sachverständige und diesem folgend die Agrarbehörde römisch eins Instanz verkennen freilich die Beurteilungskriterien: Dem Beschwerdeführer wird vorgehalten, dass er den Wirtschaftsraum zwischen dem Wohnteil und dem Wirtschaftsgebäude, geplant als Milchkammer, (Arbeitsraum usw) nicht benötige, weil er kein „aktiver“ Landwirt sei. Offensichtlich meint die Agrarbehörde, der Beschwerdeführer solle das renovierte und fertig hergestellte Almgebäude, in dem der designierte Nachfolger des Beschwerdeführers und Hofübernehmer jederzeit den Almwirtschaftsbetrieb als aktiver Bauer aufnehmen kann, jetzt umbauen soll, um einen Autounterstand im Wirtschaftsraum zu schaffen. Ist damit auch gemeint, dass der Beschwerdeführer oder sein Hofübernehmer dann, wenn die Bauernwirtschaft wieder aufgenommen wird, neuerlich umbauen soll? Wie dem SV-Gutachten vom 12.09.2013, Abbildung Seite 7, zu entnehmen, ist das Almgebäude des Beschwerdeführers „perfekt“; dem Beschwerdeführer wurde dieser Umbau bzw die Renovierung und Adaptierung gestattet, obwohl er (derzeit) kein aktiver Landwirt ist und damals nicht war. Nun soll der Beschwerdeführer jedoch diese „perfekte Almwirtschaftseinheit“ zerstören, um einen Autounterstand zu schaffen, dessen Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit offensichtlich nicht per se in Frage gestellt wird?
  7. c)Diese Forderung an den Beschwerdeführer ist unsachlich und diskriminierend. Der Beschwerdeführer hat nicht die Absicht, den um- und ausgebauten, kurz „runderneuerten“ und quasi betriebsbereiten Almwirtschaftsbetrieb zu zerstören um in Teilen des Gebäudes, die der Almwirtschaftseinheit gewidmet sind, Garagen zu errichten. Der Beschwerdeführer will dieses Gebäude vielmehr voll funktionsfähig seinem Hofübernehmer übergeben, der dann frei entscheiden kann, wann und wie er den Almwirtschaftsbetrieb (wieder) aufnimmt. Der Beschwerdeführer will vielmehr eine Garage bei seiner Almwirtschaft errichten wie dies die Mehrheit der anderen Agrargemeinschaftsmitglieder bereits getan hat. Niemand kann vom Beschwerdeführer verlangen, dass er sein im Einverständnis mit den anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern renoviertes und ausgebautes Almwirtschaftsgebäude teilweise zerstört, nur weil der Beschwerdeführer derzeit keine Landwirtschaft betreibt. Schließlich hat man dem Beschwerdeführer den Um- und Ausbau gestattet, auch wenn er damals kein aktiver Landwirt war. Diese Erlaubnis wurde erteilt; diese Erlaubnis ist offenkundig nicht widerrufbar. Diese Erlaubnis war auch offensichtlich nicht an die „Aktivlandwirt-Eigenschaft“ gebunden. Die Frage kann deshalb nicht sein, ob der Beschwerdeführer den Bestand einer Nutzungsänderung zuführen muss; der Bestand ist bewilligt und genehmigt in der derzeitigen Nutzungsform. Die Frage kann nur die sein: Darf dem Beschwerdeführer ein Garagenzubau verweigert werden, nur weil er kein aktiver Landwirt ist? Diese Frage kann nur mit NEIN beantwortet werden.
  8. d)Hätte die Vollversammlung dem Beschwerdeführer die Renovierung des Wirtschaftsgebäudes mit der Begründung der „fehlenden Aktivlandwirt-Eigenschaft“ untersagt, könnte man über die Sachlichkeit dieses Ansatzes zumindest diskutieren. Ein Garagenzubau steht hingegen offenkundig in keinem Zusammenhang mit der „Aktivlandwirt-Eigenschaft“, weil nicht nur Landwirte einen Pkw benutzen, sondern „jedermann“. Ist etwa der Pkw des Beschwerdeführers weniger schutzwürdig gegen das Risiko eines sommerlichen Hagelunwetters als die Pkws jener Mitglieder, die derzeit aktive Landwirte sind? Sollen die aktiven Landwirte, die heute über einen Garagenzubau verfügen zum Abbruch der Garagen gezwungen werden, wenn diese die Landwirtschaft (vorübergehend oder dauernd) einstellen? Die Unsachlichkeit dieser Argumentation ist evident; die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und des angefochtenen Vollversammlungsbeschlusses ist offenkundig. Beweis: „Flächenvergleich X-Alm“, Beilage ./1 der Beschwerdeschrift (welcher unter einem vorgelegt wird) PV P W, Adresse, PLZ M; PV des Beschwerdeführers Diskriminierung des Beschwerdeführers im Vergleich zu anderen „Nicht-Aktivlandwirten“ Auch das Mitglied Elfriede P betreibt derzeit keine aktive Landwirtschaft. Trotzdem wurde dem Mitglied Elfriede P nicht untersagt, einen Garagenzubau zu errichten. Die Bewilligung von Garagenzubauten und die „Aktivlandwirt-Eigenschaft“ stehen somit in keinem sachlichen Zusammenhang. Der Beschwerdeführer kann und darf nicht gegenüber dem Mitglied Elfriede P diskriminiert werden, indem man dem Beschwerdeführer verbietet, was man dem Mitglied Elfriede P gestattet hat. Beweis: „Flächenvergleich X-Alm“, Beilage ./1 P W, Adresse, PLZ M; PV des Beschwerdeführers Zur Rechtsstellung der Agrargemeinschaftsmitglieder als Miteigentümer Offenkundig ist, dass die Agrargemeinschaftsmitglieder und damit auch der Beschwerdeführer an diesen „Almwirtschaftsgebäuden samt den Almangern“ nicht diejenige Rechtsstellung besitzen, wie diese üblicher Weise bei Almagrargemeinschaften ohne derartige Einrichtungen vorausgesetzt wird. Das Recht der Mitglieder der Agrargemeinschaft X an diesen Einrichtungen ist ein Einzelnutzungs- und Einzelverfügungsrecht, welches weit über die üblichen Auftriebsberechtigungen hinausgeht. Offensichtlich stehen die betreffenden Wirtschaftsgebäude (im Einzelfall ein Gasthaus) in einer sachenrechtsähnlichen Einzelverfügung; offensichtlich stehen die jeweiligen dazugehörigen „Almanger“ in Einzelnutzung und Einzelverfügung (Aussage des Obmannes der Agrargemeinschaft im Verfahren). Die Agrarbehörde hätte deswegen zu prüfen gehabt, inwieweit bauliche Maßnahmen, Um- und Zubauten im Rahmen der Gesetze (raumordnungsrechtliche Zulässigkeit, Baubewilligung, allenfalls gewerberechtliche Bewilligung) nicht subjektives Recht jedes einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedes sind. Dies kraft langandauernder Übung und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz für Agrargemeinschaftsmitglieder. Um eine gesetzeskonforme Entscheidung zu treffen, hätte die Agrarbehörde erheben müssen, welche Zu- und Umbauten die Agrargemeinschaftsmitglieder sich in der Vergangenheit wechselseitig gestattet haben. Daraus ist die wechselseitig eingeräumte Rechtsposition abzuleiten, die die Mehrheit jedem einzelnen gestattet hat und die zu Lasten einer Minderheit nicht widerrufen werden kann. Offenkundig ist, dass die Agrargemeinschaftsmitglieder und damit auch der Beschwerdeführer an diesen „Almwirtschaftsgebäuden samt den Almangern“ nicht diejenige Rechtsstellung besitzen, wie diese üblicher Weise bei Almagrargemeinschaften ohne derartige Einrichtungen vorausgesetzt wird. Das Recht der Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn an diesen Einrichtungen ist ein Einzelnutzungs- und Einzelverfügungsrecht, welches weit über die üblichen Auftriebsberechtigungen hinausgeht. Offensichtlich stehen die betreffenden Wirtschaftsgebäude (im Einzelfall ein Gasthaus) in einer sachenrechtsähnlichen Einzelverfügung; offensichtlich stehen die jeweiligen dazugehörigen „Almanger“ in Einzelnutzung und Einzelverfügung (Aussage des Obmannes der Agrargemeinschaft im Verfahren). Die Agrarbehörde hätte deswegen zu prüfen gehabt, inwieweit bauliche Maßnahmen, Um- und Zubauten im Rahmen der Gesetze (raumordnungsrechtliche Zulässigkeit, Baubewilligung, allenfalls gewerberechtliche Bewilligung) nicht subjektives Recht jedes einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedes sind. Dies kraft langandauernder Übung und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz für Agrargemeinschaftsmitglieder. Um eine gesetzeskonforme Entscheidung zu treffen, hätte die Agrarbehörde erheben müssen, welche Zu- und Umbauten die Agrargemeinschaftsmitglieder sich in der Vergangenheit wechselseitig gestattet haben. Daraus ist die wechselseitig eingeräumte Rechtsposition abzuleiten, die die Mehrheit jedem einzelnen gestattet hat und die zu Lasten einer Minderheit nicht widerrufen werden kann. Dazu erstattet der Beschwerdeführer folgendes Vorbringen: Die Agrargemeinschaftsmitglieder der Agrargemeinschaft X haben sich wechselseitig alle raumordnungsrechtlich, baurechtlich und gewerberechtlich zulässigen und genehmigten Um-, Aus- und Zubauten ihrer Almwirtschaftsgebäude gestattet. Dies für die Vergangenheit und für die Zukunft. Der geplante Garagenzubau des Beschwerdeführers ist raumordnungsrechtlich, baurechtlich und gewerberechtlich zulässig. Die Verweigerung der von der Baubehörde geforderten Zustimmung als „Eigentümer“ im Zuge der Vollversammlung vom 14.10.2012 zu Pkt 5. der Tagesordnung greift in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Mitglied ein. Die Agrargemeinschaftsmitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn haben sich wechselseitig alle raumordnungsrechtlich, baurechtlich und gewerberechtlich zulässigen und genehmigten Um-, Aus- und Zubauten ihrer Almwirtschaftsgebäude gestattet. Dies für die Vergangenheit und für die Zukunft. Der geplante Garagenzubau des Beschwerdeführers ist raumordnungsrechtlich, baurechtlich und gewerberechtlich zulässig. Die Verweigerung der von der Baubehörde geforderten Zustimmung als „Eigentümer“ im Zuge der Vollversammlung vom 14.10.2012 zu Pkt 5. der Tagesordnung greift in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als Mitglied ein. Beweis: „Flächenvergleich X-Alm“, Beilage ./1 P W, Adresse, PLZ M; PV des Beschwerdeführers Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Ausdrücklich rügt der Beschwerdeführer die mangelnden Erhebungen und Feststellungen der Agrarbehörde zu den wechselseitig eingeräumten Rechten der Agrargemeinschaftsmitglieder in Betreff Aus-, Um- und Zubauten an ihren Almwirtschaftsgebäuden (an ihrem Gasthaus) als Verfahrensmangel, der die umfassende Beurteilung der Sach- und Rechtslage hindert. Der Beschwerdeführer verweist auf seinen eingangs gestellten Beschwerdeantrag.“ C. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol legte die Gemeinde A die Bauanzeige des Beschwerdeführers vom 07.09.2011 vor. Am 22.07.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer ließ sich in der Verhandlung durch seinen Sohn vertreten. Der Sohn des Beschwerdeführers wurde zudem als Zeuge einvernommen. Im Übrigen erfolgte eine Einvernahme des Obmannes der Agrargemeinschaft X und erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft eine Stellungnahme. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte diverse Zeugen zur Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern unsachlich behandelt wird, namhaft und ersuchte um deren Einvernahme. Am 22.07.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer ließ sich in der Verhandlung durch seinen Sohn vertreten. Der Sohn des Beschwerdeführers wurde zudem als Zeuge einvernommen. Im Übrigen erfolgte eine Einvernahme des Obmannes der Agrargemeinschaft römisch zehn und erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft eine Stellungnahme. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte diverse Zeugen zur Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber anderen Agrargemeinschaftsmitgliedern unsachlich behandelt wird, namhaft und ersuchte um deren Einvernahme. II.römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ ** GB **** Z, mit welcher die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft X in EZ ** GB **** Z zu 16 Anteilsrechten verbunden ist. Er besitzt im Agrargemeinschaftsgebiet ein kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Innerhalb des Wohnteils befindet sich ein 3 x 4 m großer Raum mit einem Tor. Der Raum ist zum Hausgang hin offen, könnte aber mit einer Mauer abgetrennt werden. Ursprünglich war der Raum als Milchkammer geplant. Derzeit dient er als Abstellkammer. Der Zufahrtsweg dorthin ist ca 3 m breit. Die nutzbare Tiefe des gegenständlichen 3 x 4 m großen Raums zum Abstellen eines Pkw entspricht nicht der üblichen Garagenlänge von 5,50 m. Auch die Einfahrtsbreite ist mit circa 3 m zu schmal. Damit ist der ursprünglich als Milchkammer gedachte und nunmehr als Abstellkammer genutzte Raum nicht als Garage geeignet. In nördlicher Richtung ist das Wirtschaftsgebäude angebaut, das aber jedenfalls seit Errichtung desselben in etwa im Jahr 1992 bis zumindest Juni 2014 nie land- bzw almwirtschaftlich genutzt wurde und bis dahin leer stand. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ ** GB **** Z, mit welcher die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft römisch zehn in EZ ** GB **** Z zu 16 Anteilsrechten verbunden ist. Er besitzt im Agrargemeinschaftsgebiet ein kombiniertes Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Innerhalb des Wohnteils befindet sich ein 3 x 4 m großer Raum mit einem Tor. Der Raum ist zum Hausgang hin offen, könnte aber mit einer Mauer abgetrennt werden. Ursprünglich war der Raum als Milchkammer geplant. Derzeit dient er als Abstellkammer. Der Zufahrtsweg dorthin ist ca 3 m breit. Die nutzbare Tiefe des gegenständlichen 3 x 4 m großen Raums zum Abstellen eines Pkw entspricht nicht der üblichen Garagenlänge von 5,50 m. Auch die Einfahrtsbreite ist mit circa 3 m zu schmal. Damit ist der ursprünglich als Milchkammer gedachte und nunmehr als Abstellkammer genutzte Raum nicht als Garage geeignet. In nördlicher Richtung ist das Wirtschaftsgebäude angebaut, das aber jedenfalls seit Errichtung desselben in etwa im Jahr 1992 bis zumindest Juni 2014 nie land- bzw almwirtschaftlich genutzt wurde und bis dahin leer stand. Der Beschwerdeführer führte zumindest von 1992 bis Juni 2014 keinen land- bzw almwirtschaftlichen Betrieb, weshalb keine aktive Ausnutzung der Almanteilsrechte erfolgte und kein Vieh gealpt bzw im Stall gehalten wurde. Die Anteilsrechte waren in diesem Zeitraum zur Gänze verpachtet. Erst seit 06.06.2014 nutzt der Beschwerdeführer zwei seiner Grasrechte selbst aus. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 14.10.2012 hätte das ungenutzte Wirtschaftsgebäude nach entsprechender Adaptierung (Garageneinfahrt) als Garage umfunktioniert werden können. Der Beschwerdeführer beabsichtigt die Errichtung eines circa 25 m² großen Unterstandes mit Pultdach in Holz für zwei Pkw. Konkret soll der Unterstand auf vier Stehern aus Holz errichtet werden. Die Fundamente sollen aus Beton hergestellt werden. Nach Osten und nach Süden hin soll der Unterstand offen bleiben. Nach Westen und Norden ist eine Holzverkleidung beabsichtigt. Der Unterstand soll ca 4 bis 5 m entfernt vom Wirtschaftsgebäude errichtet werden. Wird der Unterstand so wie in Beilage ./E zur Verhandlungsschrift dargestellt, ausgeführt, hätte seine Errichtung – unabhängig davon, ob der „alte Weg“ oder „Weg 1“ oder „Weg 2“

Abbildung 2 auf Seite 3 der agrarwirtschaftlichen Stellungnahme vom 12.09.2013 in Anspruch genommen würde – keine Auswirkungen auf den Weidegang. Aus alpwirtschaftlicher Sicht bestand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 14.10.2012 keine Notwendigkeit im Bereich der Hütte des Beschwerdeführers ein neues Gebäude (Garage) zu errichten bzw war die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes nicht gerechtfertigt. Schließlich war der Beschwerdeführer damals kein aktiver Landwirt und alpte bzw betreute kein eigenes Vieh auf der X. Zudem befanden sich vor Ort bereits ungenutzte Baulichkeiten, die zu einer Garage umfunktioniert werden hätten können.Aus alpwirtschaftlicher Sicht bestand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 14.10.2012 keine Notwendigkeit im Bereich der Hütte des Beschwerdeführers ein neues Gebäude (Garage) zu errichten bzw war die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes nicht gerechtfertigt. Schließlich war der Beschwerdeführer damals kein aktiver Landwirt und alpte bzw betreute kein eigenes Vieh auf der römisch zehn. Zudem befanden sich vor Ort bereits ungenutzte Baulichkeiten, die zu einer Garage umfunktioniert werden hätten können. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Beschreibung des kombinierten Wohn- und Wirtschaftsgebäudes ergibt sich aus der agrarwirtschaftlichen Stellungnahme vom 12.09.2013. Der Beschwerdeführer hat die Ausführungen der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 12.09.2013, wonach er bis dahin kein aktiver Landwirt gewesen sei, seine Anteilsrechte nicht ausgenutzt habe, kein Vieh gealpt und auch kein Vieh im Stall gehalten habe, bestätigt. Insbesondere geht aus Seite 4 des Rechtsmittels, datiert mit 24.04.2014, hervor, dass „er (derzeit) kein aktiver Landwirt ist und damals nicht war“. Ebenfalls aus Seite 4 des Rechtsmittels ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Um- und Ausbaus des Gebäudes kein aktiver Landwirt war.

den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung erfolgte der Um- und Ausbau in etwa im Jahr 1992. Insgesamt war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer zumindest von 1992 bis Juni 2014 keine Landwirtschaft führte und seine Anteilsrechte selbst nicht ausnützte. Die Beschreibung des geplanten Unterstandes stützt sich auf die Ausführungen des Sohnes des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und Beilage ./E zur Verhandlungsschrift. In ihrer Stellungnahme vom 12.09.2013 legte die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige nachvollziehbar dar, dass aus alpwirtschaftlicher Sicht keine Notwendigkeit für die Errichtung des geplanten Unterstandes bestehe. Sie begründete ihre fachliche Meinung mit der unbestritten gebliebenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 kein aktiver Landwirt war. Die Ausführungen der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI Dr. M hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige DI J J anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige führte aus, dass die Errichtung des Unterstandes im Hinblick auf Umfang und Art der von der Agrargemeinschaft X zu besorgenden Aufgaben

Regulierungsplan weder für die Agrargemeinschaft X noch für den Beschwerdeführer betriebswirtschaftlich notwendig sei. Auch er legte seinen Ausführungen die Tatsache zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 kein aktiver Nutzer seiner Mitgliedschaftsrechte war. Dem Beschwerdeführer selbst ist es nicht gelungen, das Landesverwaltungsgericht Tirol davon zu überzeugen, dass die Errichtung des Unterstandes für zwei Kraftfahrzeuge damals aus alpwirtschaftlicher Sicht erforderlich gewesen wäre. Schließlich hat der Beschwerdeführer gar nicht bestritten, dass er zumindest von 1992 bis 2014 keine Landwirtschaft führte und seine Anteilsrechte nicht selbst bewirtschaftete. In ihrer Stellungnahme vom 12.09.2013 legte die agrarwirtschaftliche Amtssachverständige nachvollziehbar dar, dass aus alpwirtschaftlicher Sicht keine Notwendigkeit für die Errichtung des geplanten Unterstandes bestehe. Sie begründete ihre fachliche Meinung mit der unbestritten gebliebenen Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 kein aktiver Landwirt war. Die Ausführungen der agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI Dr. M hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige DI J J anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige führte aus, dass die Errichtung des Unterstandes im Hinblick auf Umfang und Art der von der Agrargemeinschaft römisch zehn zu besorgenden Aufgaben

Regulierungsplan weder für die Agrargemeinschaft römisch zehn noch für den Beschwerdeführer betriebswirtschaftlich notwendig sei. Auch er legte seinen Ausführungen die Tatsache zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 kein aktiver Nutzer seiner Mitgliedschaftsrechte war. Dem Beschwerdeführer selbst ist es nicht gelungen, das Landesverwaltungsgericht Tirol davon zu überzeugen, dass die Errichtung des Unterstandes für zwei Kraftfahrzeuge damals aus alpwirtschaftlicher Sicht erforderlich gewesen wäre. Schließlich hat der Beschwerdeführer gar nicht bestritten, dass er zumindest von 1992 bis 2014 keine Landwirtschaft führte und seine Anteilsrechte nicht selbst bewirtschaftete. Aus der vorzitierten agrarwirtschaftlichen Stellungnahme ergibt sich auch, dass das Wirtschaftsgebäude zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als Garage umfunktioniert werden hätte können. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass eine solche Vorgehensweise unüblich sei, ist festzuhalten, dass die Amtssachverständige sich von dieser Möglichkeit vor Ort überzeugt hatte und der Beschwerdeführer die Ausführungen der Amtssachverständigen durch den Einwand, dass eine solche Vorgehensweise nicht üblich sei, nicht zu entkräften vermochte. Die Feststellung, dass die Errichtung des Unterstandes laut Beilage ./E der Verhandlungsschrift keine Auswirkungen auf den Weidegang hat, stützt sich auf die agrarwirtschaftliche Stellungnahme anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: A. Entscheidungswesentliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 7/2010:Entscheidungswesentliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 7/2010: § 37Paragraph 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1)Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf
  1. a)die Einhaltung dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie
  2. b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften. …
(4)Beschlüsse über die Errichtung erwerbswirtschaftlicher Unternehmen, insbesondere die Ausübung eines Gewerbes, den Beitritt zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen sowie den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde.
(5)Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Abs 4 darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluss Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (§ 36 Abs 1 lit a) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben, das den Gegenstand des Beschlusses bildet, wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
(5)Die Genehmigung der Agrarbehörde nach Absatz 4, darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluss Gesetze verletzt werden, der Zweck der Agrargemeinschaft (Paragraph 36, Absatz eins, Litera a,) überschritten wird oder infolge der zu erwartenden Belastungen unter Berücksichtigung der Größe der Agrargemeinschaft, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie des Umfanges und der Art der von ihr zu besorgenden Aufgaben das Vorhaben, das den Gegenstand des Beschlusses bildet, wirtschaftlich unzweckmäßig ist. …
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind die innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(7)Über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, in Angelegenheiten, die den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke betreffen, hat auf Antrag die Agrarbehörde unter Ausschluss des Rechtsweges zu entscheiden. Solche Anträge sind schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind die innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Anträge von Mitgliedern, die einem Beschluss zugestimmt haben oder die trotz ordnungsgemäßer Einladung an der Beschlussfassung nicht teilgenommen haben, sind nicht zulässig. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. … B. Maßgebliche Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft X, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.08.1999, Zl IIIa1-R991/74-1999:Maßgebliche Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft römisch zehn, erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.08.1999, Zl IIIa1-R991/74-1999: § 2Paragraph 2 Zweck der Agrargemeinschaft Die Agrargemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 34 Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, stellt einen Selbstverwaltungskörper dar und steht unter der Aufsicht der Agrarbehörde. Sie hat den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und kann zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen betreiben. Die Agrargemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 34, Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, stellt einen Selbstverwaltungskörper dar und steht unter der Aufsicht der Agrarbehörde. Sie hat den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und kann zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen betreiben. § 3Paragraph 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen. … V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im Rahmen der Aufsicht über die Agrargemeinschaften hat die Agrarbehörde auch über interne Streitigkeiten zu entscheiden (§ 37 Abs 7 TFLG 1996). Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf nur erfolgen, wenn die Beschlüsse gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 01.06.2006, Zl 2005/07/0036). Im Rahmen der Aufsicht über die Agrargemeinschaften hat die Agrarbehörde auch über interne Streitigkeiten zu entscheiden (Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996). Eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde darf nur erfolgen, wenn die Beschlüsse gegen das TFLG 1996 oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt und dabei wesentliche Interessen der Antragsteller verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 01.06.2006, Zl 2005/07/0036). Die aufsichtsbehördliche Kontrolle betreffend Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft ist eine bloß nachprüfende Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob der bekämpfte Beschluss im Zeitpunkt seines Zustandekommens zur damals maßgeblichen Sach- und Rechtslage rechtmäßig war. Die Aufsichtsbehörde hat sohin nicht in der Sache selbst – reformatorisch – zu entscheiden, sondern ist nur befugt, den angefochtenen Bescheid gegebenenfalls aufzuheben, also eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach erfolgter Beschlussfassung sind für das Aufsichtsverfahren unbeachtlich. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Berücksichtigung einer Änderung der Sach- oder Rechtslage unzulässig. Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Vollversammlungsbeschlusses ist somit der Zeitpunkt der Beschlussfassung (hier: 14.10.2012) relevant. Es gelangt somit das TFLG 1996 in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 zur Anwendung. Nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung erfolgte Änderungen der Sachlage haben unberücksichtigt zu bleiben. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Anteilsrechte seit 06.06.2014 dahingehend ausnützt, dass er zwei schottische Hochlandrinder auf die X aufgetrieben hat, hat außer Betracht zu bleiben. Bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Vollversammlungsbeschlusses ist somit der Zeitpunkt der Beschlussfassung (hier: 14.10.2012) relevant. Es gelangt somit das TFLG 1996 in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zur Anwendung. Nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung erfolgte Änderungen der Sachlage haben unberücksichtigt zu bleiben. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Anteilsrechte seit 06.06.2014 dahingehend ausnützt, dass er zwei schottische Hochlandrinder auf die römisch zehn aufgetrieben hat, hat außer Betracht zu bleiben. Als Körperschaft öffentlichen Rechts unterliegt die agrargemeinschaftliche Willensbildung dem Sachlichkeitsgebot oder – aus dem Privatrecht – dem Schikaneverbot. Das im Gleichheitsgrundsatz immanente Sachlichkeitsgebot verlangt von der Agrargemeinschaft, dass sie bei ihren Maßnahmen die Agrargemeinschaftsmitglieder grundsätzlich gleich zu behandeln hat. Von einer Gleichbehandlung der Mitglieder kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn zum Beispiel von 10 Agrargemeinschaftsmitgliedern 9 ihre jeweilige Almhütte auf der Gemeinschaftsalm erweitern wollen und dafür den Grund kostenlos von der Vollversammlung zugesprochen erhalten, aber von einem Mitglied, das aus privaten Gründen mit anderen Mitgliedern im Streit liegt, verlangt man für die Vergrößerung der Hütte ein Entgelt. Differenzierungen hinsichtlich der Bedürfnisse der berechtigten Liegenschaft sind jedoch selbstverständlich (vgl Lang, Tiroler Agrarrecht II, S 195f).Als Körperschaft öffentlichen Rechts unterliegt die agrargemeinschaftliche Willensbildung dem Sachlichkeitsgebot oder – aus dem Privatrecht – dem Schikaneverbot. Das im Gleichheitsgrundsatz immanente Sachlichkeitsgebot verlangt von der Agrargemeinschaft, dass sie bei ihren Maßnahmen die Agrargemeinschaftsmitglieder grundsätzlich gleich zu behandeln hat. Von einer Gleichbehandlung der Mitglieder kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn zum Beispiel von 10 Agrargemeinschaftsmitgliedern 9 ihre jeweilige Almhütte auf der Gemeinschaftsalm erweitern wollen und dafür den Grund kostenlos von der Vollversammlung zugesprochen erhalten, aber von einem Mitglied, das aus privaten Gründen mit anderen Mitgliedern im Streit liegt, verlangt man für die Vergrößerung der Hütte ein Entgelt. Differenzierungen hinsichtlich der Bedürfnisse der berechtigten Liegenschaft sind jedoch selbstverständlich vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, S 195f). Ein Agrargemeinschaftsmitglied hat somit einen Anspruch darauf, dass bei der Entscheidung über sein Begehren keine unsachlichen Momente eine Rolle spielen. Der Beschwerdeführer moniert vor allem, dass ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot bzw Schikaneverbot vorläge. Auch anderen, nicht aktiven, Mitgliedern sei die Zustimmung zur Errichtung von Anlagen erteilt worden, die nicht in Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit stehen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer jeweils einen Antrag

§ 37

Abs 7 TFLG 1996 stellen können, wenn er der Meinung war, dass ein Beschluss in Zusammenhang mit Begehren anderer Agrargemeinschaftsmitglieder rechtswidrig war.Der Beschwerdeführer moniert vor allem, dass ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot bzw Schikaneverbot vorläge. Auch anderen, nicht aktiven, Mitgliedern sei die Zustimmung zur Errichtung von Anlagen erteilt worden, die nicht in Zusammenhang mit landwirtschaftlicher Tätigkeit stehen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer jeweils einen Antrag

Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 stellen können, wenn er der Meinung war, dass ein Beschluss in Zusammenhang mit Begehren anderer Agrargemeinschaftsmitglieder rechtswidrig war. Unabhängig davon, ob das Sachlichkeitsgebot oder Schikaneverbot im gegenständlichen Fall verletzt wurde, verlangt die Aufhebung eines Beschlusses durch die Agrarbehörde die Verletzung wesentlicher Interessen des Beschwerdeführers. Die Agrarbehörde soll somit nur bei wesentlichen Rechtsverstößen kontrollierend eingreifen, vor allem wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der verletzten Interessen sind auch der Zweck der Agrargemeinschaft und die im § 37 Abs 5 TFLG 1996 vorgegebenen weiteren Kriterien wie etwa „die zu erwartenden Belastungen“, die „Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Agrargemeinschaft“, „der Umfang und die Art der von der Agrargemeinschaft zu besorgenden Aufgaben“ zu berücksichtigen.

§ 2

der Satzung hat die Agrargemeinschaft X den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und kann zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen betreiben. Die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers als Agrargemeinschaftsmitglied ergeben sich aus § 3 der Satzung. Nach § 3 Abs 1 der Satzung ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen. Nach Abschnitt II („Nutzungen“) des Regulierungsplans sind die Weide- und die Holznutzung übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen des Regulierungsgebiets. Das Anteilsrecht des Beschwerdeführers ergibt sich aus Abschnitt III („Parteien und Anteilsrechte“) lit a des Regulierungsplanes. Danach verfügt der Beschwerdeführer als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ ** GB **** Z über 16 Anteilsrechte (Grasrechte).

Abschnitt IV

(„Wirtschaftsplan“) lit b des Regulierungsplans gilt das kombinierte Alpgebäude auf Bp *** des Beschwerdeführers als eine im Regulierungsgebiet vorhandene Betriebsanlage. Der Beschwerdeführer machte aber von dem in Abschnitt IV („Wirtschaftsplan“) lit c Z 2 enthaltenen Recht, nicht ausgeübte Gräser zu verpachten, Gebrauch.

den getroffenen Feststellungen verpachtete der Beschwerdeführer seine Anteilsrechte bis zum Jahr 2014 zur Gänze und nimmt inzwischen zwei der ihm zustehenden Anteilsrechte selbst in Anspruch. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Oktober 2012 führte der Beschwerdeführer keinen land- bzw almwirtschaftlichen Betrieb und nutzte seine Anteilsrechte somit nicht aus. Im Übrigen wurde auch das Wirtschaftsgebäude des kombinierten Alpgebäudes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht genutzt und stand leer. Insgesamt liegt somit auf der Hand, dass die im Jahr 2012 beabsichtigte Errichtung eines Unterstandes für Kraftfahrzeuge in keinem Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer zustehenden Anteilsrechten stand. Insofern kann keine Rede davon sein, dass im Jahr 2012

dem Regulierungsplan oder der Satzung berechtigte Ansprüche des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden wären. Insbesondere bestand zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der im Regulierungsplan in Frage kommenden Nutzungen kein Bedürfnis an der Errichtung eines Unterstandes für Kraftfahrzeuge. Unabhängig davon, ob das Sachlichkeitsgebot oder Schikaneverbot im gegenständlichen Fall verletzt wurde, verlangt die Aufhebung eines Beschlusses durch die Agrarbehörde die Verletzung wesentlicher Interessen des Beschwerdeführers. Die Agrarbehörde soll somit nur bei wesentlichen Rechtsverstößen kontrollierend eingreifen, vor allem wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der verletzten Interessen sind auch der Zweck der Agrargemeinschaft und die im Paragraph 37, Absatz 5, TFLG 1996 vorgegebenen weiteren Kriterien wie etwa „die zu erwartenden Belastungen“, die „Größe und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Agrargemeinschaft“, „der Umfang und die Art der von der Agrargemeinschaft zu besorgenden Aufgaben“ zu berücksichtigen.

Paragraph 2, der Satzung hat die Agrargemeinschaft römisch zehn den Zweck, durch pflegliche Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens die nachhaltige Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder sicherzustellen, das Gemeinschaftsvermögen zu erhalten und zu verbessern und kann zu diesem Zweck auch die erforderlichen gewerblichen Unternehmen betreiben. Die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers als Agrargemeinschaftsmitglied ergeben sich aus Paragraph 3, der Satzung. Nach Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Nutzung im Ausmaß seiner Anteilsberechtigung auszuüben und an der Verwaltung, wie es diese Satzung vorsieht, teilzunehmen. Nach Abschnitt römisch zwei („Nutzungen“) des Regulierungsplans sind die Weide- und die Holznutzung übliche, regelmäßig wiederkehrende Nutzungen des Regulierungsgebiets. Das Anteilsrecht des Beschwerdeführers ergibt sich aus Abschnitt römisch drei („Parteien und Anteilsrechte“) Litera a, des Regulierungsplanes. Danach verfügt der Beschwerdeführer als Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ ** GB **** Z über 16 Anteilsrechte (Grasrechte).

Abschnitt römisch vier („Wirtschaftsplan“) Litera b, des Regulierungsplans gilt das kombinierte Alpgebäude auf Bp *** des Beschwerdeführers als eine im Regulierungsgebiet vorhandene Betriebsanlage. Der Beschwerdeführer machte aber von dem in Abschnitt römisch vier („Wirtschaftsplan“) Litera c, Ziffer 2, enthaltenen Recht, nicht ausgeübte Gräser zu verpachten, Gebrauch.

den getroffenen Feststellungen verpachtete der Beschwerdeführer seine Anteilsrechte bis zum Jahr 2014 zur Gänze und nimmt inzwischen zwei der ihm zustehenden Anteilsrechte selbst in Anspruch. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Oktober 2012 führte der Beschwerdeführer keinen land- bzw almwirtschaftlichen Betrieb und nutzte seine Anteilsrechte somit nicht aus. Im Übrigen wurde auch das Wirtschaftsgebäude des kombinierten Alpgebäudes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht genutzt und stand leer. Insgesamt liegt somit auf der Hand, dass die im Jahr 2012 beabsichtigte Errichtung eines Unterstandes für Kraftfahrzeuge in keinem Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer zustehenden Anteilsrechten stand. Insofern kann keine Rede davon sein, dass im Jahr 2012

dem Regulierungsplan oder der Satzung berechtigte Ansprüche des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden wären. Insbesondere bestand zu diesem Zeitpunkt aus Sicht der im Regulierungsplan in Frage kommenden Nutzungen kein Bedürfnis an der Errichtung eines Unterstandes für Kraftfahrzeuge. In Anbetracht der getroffenen Feststellungen kann eine Verletzung wesentlicher Interessen des Beschwerdeführers, wenn ihm im Jahr 2012 die Zustimmung zur Errichtung eines Unterstandes für zwei Kraftfahrzeuge nicht erteilt wurde, nicht erkannt werden. Aus diesem Grund konnte auch von der Einvernahme der vom Rechtsvertreter angebotenen Zeugen zur Frage, ob der Beschwerdeführer unsachlich gegenüber den anderen Mitgliedern der Agrargemeinschaft behandelt wird, abgesehen werden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es gebe einen Beschluss, wonach sich die Agrargemeinschaft X zur Zustimmung verpflichte, wenn das Vorhaben nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, etc zulässig sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den gegenständlichen Unterstand gar nicht mehr um Bewilligung angesucht hat und eine behördliche Prüfung, ob dieser tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht, nicht stattgefunden hat. Darüber hinaus hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass auch eine Prüfung nach raumordnungsrechtlichen Kriterien zu erfolgen hätte. Ob das beabsichtigte Vorhaben genehmigungsfähig und damit zulässig ist, steht sohin noch gar nicht fest. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es gebe einen Beschluss, wonach sich die Agrargemeinschaft römisch zehn zur Zustimmung verpflichte, wenn das Vorhaben nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, etc zulässig sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den gegenständlichen Unterstand gar nicht mehr um Bewilligung angesucht hat und eine behördliche Prüfung, ob dieser tatsächlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht, nicht stattgefunden hat. Darüber hinaus hat der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass auch eine Prüfung nach raumordnungsrechtlichen Kriterien zu erfolgen hätte. Ob das beabsichtigte Vorhaben genehmigungsfähig und damit zulässig ist, steht sohin noch gar nicht fest. Insofern hat die belangte Behörde den bekämpften Beschluss unter Zugrundelegung der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht nicht behoben und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen die in § 37 Abs 7 letzter Satz TFLG 1996 enthaltenen Voraussetzungen für die Behebung eines Beschlusses eines Organs der Agrargemeinschaft kumulativ vorliegen (vgl VwGH 01.06.2006, Zl 2005/07/0036). Zumal eine Verletzung wesentlicher Interessen des Beschwerdeführers infolge der getroffenen Feststellungen ausscheidet, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen die in Paragraph 37, Absatz 7, letzter Satz TFLG 1996 enthaltenen Voraussetzungen für die Behebung eines Beschlusses eines Organs der Agrargemeinschaft kumulativ vorliegen vergleiche VwGH 01.06.2006, Zl 2005/07/0036). Zumal eine Verletzung wesentlicher Interessen des Beschwerdeführers infolge der getroffenen Feststellungen ausscheidet, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1311.7

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