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{'item': 'LVwG-2014/35/0150-1'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 38§ 34§ 35§ 36§37§ 5§ 3Art 130§ 867Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/0150-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die als Beschwerde zu wertenden Berufung als unbegründet abgewiesen.2.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die als Beschwerde zu wertenden Berufung als unbegründet abgewiesen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Feststellungsverfahren: Die Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft B. um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, erfolgte zunächst durch Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 5.10.2009, **, welcher allerdings durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, ***, geändert wurde und sodann in Rechtskraft erwuchs, zumal die gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zlen 2010/07/0075-18 und 2011/07/0010-11, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2010, Zlen B 639/10 und B 640/10, als unbegründet abgewiesen wurden. Die Feststellung, dass es sich bei der Agrargemeinschaft B. um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt, erfolgte zunächst durch Bescheid der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 5.10.2009, **, welcher allerdings durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, ***, geändert wurde und sodann in Rechtskraft erwuchs, zumal die gegen dieses Erkenntnis eingebrachten Beschwerden mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zlen 2010/07/0075-18 und 2011/07/0010-11, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2010, Zlen B 639/10 und B 640/10, als unbegründet abgewiesen wurden.
  2. Wiederaufnahmeverfahren: Mit Eingaben vom 12.4.2012, 9.11.2012 und 4.12.2012 beantragte die Agrargemeinschaft B. jeweils die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem hinsichtlich des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde I. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde außerdem die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Antragstellerin als Gemeinschaftsgut gem § 33 Abs 1 TFLG 1996, in eventu als Gemeinschaftsgut gem §§ 33 Abs 2 lit a iVm 33 Abs 2 lit b TFLG 1996 zu qualifizieren sei und kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 in Verbindung mit VfSlg 18.466/2008 (richtig wohl: VfSlg 18.446/2008) und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen jeweils darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien.Mit Eingaben vom 12.4.2012, 9.11.2012 und 4.12.2012 beantragte die Agrargemeinschaft B. jeweils die Wiederaufnahme des Verfahrens unter anderem hinsichtlich des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Feststellungsverfahrens. Begehrt wurde außerdem die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Antragstellerin als Gemeinschaftsgut gem Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996, in eventu als Gemeinschaftsgut gem Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit 33 Absatz 2, Litera b, TFLG 1996 zu qualifizieren sei und kein atypisches Gemeindegut im Sinn der Erkenntnisse VfSlg 19.262 aus 2010, in Verbindung mit VfSlg 18.466 aus 2008, (richtig wohl: VfSlg 18.446 aus 2008,) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstelle. Dabei stützte sich die Wiederaufnahmewerberin im Wesentlichen jeweils darauf, dass eine Reihe näher bezeichneter neuer Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen seien. Mit den rechtskräftigen Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 3.10.2012, ****, vom 7.2.2013, *****, und vom 6.11.2013, *6, wurden diese Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens jeweils abgewiesen.
  3. Zum angefochtenen Bescheid vom 18.11.2013, *: Mit Eingabe vom 5.1.2010 hat die Agrargemeinschaft B., vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Name, bei der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) um Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages vom 11.12.2009, abgeschlossen zwischen A. einerseits und der Agrargemeinschaft B. andererseits,

§ 38Abs 3 TFLG 1996 angesucht.

Seitens der Agrargemeinschaft B. wurde der Kaufvertrag vom damaligen Obmann C. und dessen Stellvertreter D. unterfertigt.Mit Eingabe vom 5.1.2010 hat die Agrargemeinschaft B., vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Name, bei der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) um Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages vom 11.12.2009, abgeschlossen zwischen A. einerseits und der Agrargemeinschaft B. andererseits,

Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 angesucht. Seitens der Agrargemeinschaft B. wurde der Kaufvertrag vom damaligen Obmann C. und dessen Stellvertreter D. unterfertigt. Vertragsgemäß soll die Agrargemeinschaft B. das mit der Liegenschaft in EZ X1 KG E. verbundene 1/40 Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft B. sowie das mit dieser Liegenschaft zu 1/40 Anteil verbundene Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in EZ X2 KG E., unter realrechtlicher Verbindung mit der Liegenschaft in EZ X3 KG E., erwerben. Mit Schreiben der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 13.01.2010, *7, wurde die Agrargemeinschaft B. aufgefordert, eine Ablichtung des Protokolls jener Sitzung vorzulegen, anlässlich welcher ein Organbeschluss über den Ankauf der verfahrensgegenständlichen Anteilsrechte gefasst wurde. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 29.1.2010, *8 (richtig 224-2010), wurde der anlässlich der Jahreshauptversammlung (Vollversammlung) der Agrargemeinschaft B. vom 18.8.2009 zu Tagesordnungspunkt

  1. gefasste Beschluss „Anteilskäufe für €70.000,- pro Mitgliedsanteil“ behoben. Der gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Berufung der Agrargemeinschaft B. wurde mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, ***, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend hat der Landesagrarsenat ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Vollversammlungsbeschluss, wonach Anteilsrechte um einen Betrag in Höhe von € 70.000,- pro Anteil von ausscheidungswilligen Mitgliedern durch die Agrargemeinschaft angekauft werden sollen, lediglich als genereller Grundsatzbeschluss anzusehen sei, da eine Bezugnahme auf konkrete Anteilsrechte bestimmter Mitglieder fehle. Somit fehlte als Grundlage und Voraussetzung für den Abschluss des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages ein ordnungsgemäß gefasster Organbeschluss bzw. wurde ein solcher der Behörde nicht vorgelegt. In weiterer Folge wurde die Agrargemeinschaft B. mit Schreiben der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 26.5.2010, *9, erneut aufgefordert, eine Ablichtung des Protokolls jener Sitzung vorzulegen, anlässlich welcher ein Organbeschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft B. über den Ankauf der verfahrensgegenständlichen Anteilsrechte gefasst wurde. Mit Bescheid der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 10.1.2011, *10, wurde der anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft B. am 10.10.2009 gefasste Beschluss über den Ankauf der Anteilsrechte der Mitglieder E. (F.), G. (H.) und A. (I.) um € 70.000,- je Anteil, von Amts wegen behoben.Mit Bescheid der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 10.1.2011, *10, wurde der anlässlich der Ausschusssitzung der Agrargemeinschaft B. am 10.10.2009 gefasste Beschluss über den Ankauf der Anteilsrechte der Mitglieder E. (F.), G. (H.) und A. (römisch eins.) um € 70.000,- je Anteil, von Amts wegen behoben. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 20.3.2013, *11, wurde die seitens der Agrargemeinschaft B. gegen den zuletzt genannten Bescheid eingebrachte Berufung als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.7.2013 wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Ein dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag vom 11.12.2009 zu Grunde liegender rechtswirksamer Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft B. wurde der Agrarbehörde in weiterer Folge nicht vorgelegt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verweigerte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde
  2. Instanz „

den §§ 35, 36 und 38 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996, i.d.F. LGBI. Nr. 7/2010 i.V.m. den §§ 4, 6, 12 und 14 der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.05.1966, Zl. *12, in Kraft gesetzten Satzung der Agrargemeinschaft B., die Bewilligung für die Absonderung der mit der Stammsitzliegenschaft in EZ X1 KG E. zu 1/40 Anteil verbundenen Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft B. sowie der mit dieser Liegenschaft zu 1/40 Anteil verbundenen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in EZ X2 KG E. und deren Übertragung und realrechtliche Verbindung mit der Liegenschaft in EZ X3 KG E. nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 11.12.2009, abgeschlossen zwischen A. einerseits und der Agrargemeinschaft B. andererseits.“Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verweigerte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde 1. Instanz „

den Paragraphen 35, 36 und 38 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996,, in der Fassung LGBI. Nr. 7 aus 2010, in Verbindung mit den Paragraphen 4, 6, 12 und 14 der mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.05.1966, Zl. *12, in Kraft gesetzten Satzung der Agrargemeinschaft B., die Bewilligung für die Absonderung der mit der Stammsitzliegenschaft in EZ X1 KG E. zu 1/40 Anteil verbundenen Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft B. sowie der mit dieser Liegenschaft zu 1/40 Anteil verbundenen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in EZ X2 KG E. und deren Übertragung und realrechtliche Verbindung mit der Liegenschaft in EZ X3 KG E. nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 11.12.2009, abgeschlossen zwischen A. einerseits und der Agrargemeinschaft B. andererseits.“ Die Erstbehörde führte hierzu begründend im Wesentlichen wie folgt aus: „Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, setzt eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Übertragung eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft zudem voraus, dass ein wirksames Rechtsgeschäft über diese Übertragung vorliegt. Ob dies der Fall ist, hat die Agrarbehörde im Zweifel als Vorfrage zu beurteilen. Daher sind bei der Prüfung der Frage, ob ein solches wirksames Rechtsgeschäft über die Übertragung vorliegt, auch die einschlägigen bürgerlichen-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden (vgl. zB. das Erkenntnis des VwGH vom 11. Zl. 97/07/0056).Ob dies der Fall ist, hat die Agrarbehörde im Zweifel als Vorfrage zu beurteilen. Daher sind bei der Prüfung der Frage, ob ein solches wirksames Rechtsgeschäft über die Übertragung vorliegt, auch die einschlägigen bürgerlichen-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden vergleiche zB. das Erkenntnis des VwGH vom 11. Zl. 97/07/0056). Die Frage des Vorliegens eines rechtsgültigen Rechtsgeschäftes ist wiederum anhand der Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 zu prüfen:

§ 34Abs.

3 TFLG 1996 sind Agrargemeinschaften Körperschaften des Öffentlichen Rechtes. Organe der Agrargemeinschaft sind

§ 35Abs.

1 die Vollversammlung, der Ausschuss sowie der Obmann.

Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 sind Agrargemeinschaften Körperschaften des Öffentlichen Rechtes. Organe der Agrargemeinschaft sind

Paragraph 35, Absatz eins, die Vollversammlung, der Ausschuss sowie der Obmann.

§ 35Abs.

8 hat der Obmann in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder dem Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.

Paragraph 35, Absatz 8, hat der Obmann in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann vertritt die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder dem Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.

§ 35Abs.

9 ist zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, der Obmann nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Ausschussmitglied befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.

Paragraph 35, Absatz 9, ist zu allen Vertretungshandlungen, durch die der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegt werden, der Obmann nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Ausschussmitglied befugt; dies gilt insbesondere für die Fertigung von Urkunden.

§ 36Abs.

1 lit. d TFLG 1996 haben die Satzungen der Agrargemeinschaften insbesondere Bestimmungen über den Aufgabenbereich der Organe zu enthalten.

Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, TFLG 1996 haben die Satzungen der Agrargemeinschaften insbesondere Bestimmungen über den Aufgabenbereich der Organe zu enthalten. Dass für die konkreten Einkaufsvorgänge ein Organbeschluss des Ausschusses erforderlich ist, ergibt sich aus den geltenden Satzungen für die Agrargemeinschaft B., wonach die Angelegenheiten ‚Ankauf von Anteilsrechten‘ in den Aufgabenkreis des Ausschusses fällt, weil diese Aufgabe keinem anderen Organ dezidiert zur Besorgung zugwiesen ist. Die Agrargemeinschaft B., der mit Bescheid vom 18.05.1966 die derzeit gültige Satzung verliehen wurde, ist demnach eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen Öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam, zumal solche Beschränkungen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen sollen (vgl. zB. OGH vom 03.04.2008, GZ 1Ob18/08s).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind die in Organisationsvorschriften von juristischen Personen Öffentlichen Rechts enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe auch im Außenverhältnis wirksam, zumal solche Beschränkungen nicht zuletzt auch die Interessen der juristischen Person selbst schützen sollen vergleiche zB. OGH vom 03.04.2008, GZ 1Ob18/08s).

§ 36Abs.

1. lit. c TFLG 1996 ist der Aufgabenbereich der Organe in der Satzung festzulegen.

Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996 ist der Aufgabenbereich der Organe in der Satzung festzulegen. Wenn § 35 Abs. 8 TFLG 1996 vorsieht, dass der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen vertritt, so kann dem nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der Obmann allein aufgrund dieser Bestimmung befugt wäre, für die Agrargemeinschaft in allen Angelegenheiten rechtsgültig zu handeln.Wenn Paragraph 35, Absatz 8, TFLG 1996 vorsieht, dass der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen vertritt, so kann dem nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der Obmann allein aufgrund dieser Bestimmung befugt wäre, für die Agrargemeinschaft in allen Angelegenheiten rechtsgültig zu handeln. Auch kann diese Bestimmung nicht dahingehend verstanden werden, dass der Obmann gemeinschaftlich mit einem weiteren Ausschussmitglied der Agrargemeinschaft Verbindlichkeiten jedweder Art auferlegen kann. Die Vertretungsbefugnis steht ihm vielmehr nur insoweit zu, als der Abschluss eines Rechtsgeschäftes nicht in den Zuständigkeitsbereich anderer Organe der Agrargemeinschaft fällt. Ohne Vorliegen eines rechtsgültigen Ausschussbeschluss kann der vorliegende Vertrag über den Ankauf von Anteilsrechten nicht rechtswirksam zustande kommen. Wie bereits eingangs angeführt, wurde mit Bescheid der Agrarbehörde I. Instanz vom 10.01.2011, Zl. *10, der Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft B. vom 10.10.2009 über den Ankauf der Anteilsrechte des Herrn A.,

§37Abs.

6 TFLG 1996 behoben.Wie bereits eingangs angeführt, wurde mit Bescheid der Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 10.01.2011, Zl. *10, der Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft B. vom 10.10.2009 über den Ankauf der Anteilsrechte des Herrn A.,

§37Absatz 6, TFLG 1996 behoben.

Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Damit ist aber auch der Kaufvertrag vom 11.12.2009, abgeschlossen zwischen A. einerseits und der Agrargemeinschaft B. über den Ankauf der mit der Liegenschaft in EZ X1 GB B. verbundenen Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft B. nicht rechtswirksam zustande gekommen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass gegenständlicher Vertrag vom Obmann bzw. einem weiteren Mitglied der Agrargemeinschaft B. unterfertigt wurde. Zumal dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung der Absonderung von Anteilsrechten kein rechtswirksames Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, war diese spruchgemäß zu verweigern.“ 2. Berufung: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr A., vertreten durch die Rechtsanwälte Name, Adresse, Berufung, welche am 6.12.2013 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Herr A., vertreten durch die Rechtsanwälte Name, Adresse, Berufung, welche am 6.12.2013 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn Gruber am 25.11.2013 zugestellt. Mit der vorliegenden Berufung wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung/materieller Rechtswidrigkeit begehrt und beantragt, der Agrarbehörde I. Instanz die Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens

§ 38

Abs 3 TFLG 1996 hinsichtlich des vom Berufungswerber mit der Agrargemeinschaft B. am 11.12.2009 abgeschlossenen Kaufvertrages auftragen.Mit der vorliegenden Berufung wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung/materieller Rechtswidrigkeit begehrt und beantragt, der Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens

Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 hinsichtlich des vom Berufungswerber mit der Agrargemeinschaft B. am 11.12.2009 abgeschlossenen Kaufvertrages auftragen. Begründend wird diesbezüglich wie folgt ausgeführt: „

  1. Die Agrarbehörde geht rechtsirrig davon aus, dass die drei Kaufverträge, je vom 11.12.2009, abgeschlossen zwischen den Berufungswerbern und der Agrargemeinschaft B. nicht rechtswirksam zustande gekommen seien. Auch wenn der Beschluss des Ausschusses der Agrargemeinschaft B. vom 10.10.2009, der den Ankauf der Anteilsrechte der Berufungswerber durch die Agrargemeinschaft B. zum Inhalt hatte, behoben wurde, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass, sowohl was die Bestimmungen des TFLG 1996, als auch jene der Satzung der Agrargemeinschaft B. anlangt, keine rechtliche Basis gegeben wäre, die zu zivilrechtlich wirksamen Verträgen führt.
  2. Die Ansicht der Agrarbehörde, dass für den Ankauf von Anteilsrechten einzelner Mitglieder durch die Agrargemeinschaft B. zwingend ein Beschluss des Ausschusses notwendig wäre, lässt sich weder aus dem TFLG 1996, noch aus der Satzung der Agrargemeinschaft B. ableiten. § 12 der Satzung sieht keineswegs dezidiert vor, dass die Materie ‚Ankauf von Anteilsrechten‘ in die Beschlusskompetenz des Ausschusses falle, § 12 der Satzung zählt nur beispielsweise Agenden des Ausschusses auf.Paragraph 12, der Satzung sieht keineswegs dezidiert vor, dass die Materie ‚Ankauf von Anteilsrechten‘ in die Beschlusskompetenz des Ausschusses falle, Paragraph 12, der Satzung zählt nur beispielsweise Agenden des Ausschusses auf. Die Vollversammlung als unbestritten oberstes Organ der Agrargemeinschaft ist sicherlich berechtigt, alle Arten von Beschlüssen zu fassen und auch Agenden des Ausschusses an sich zu ziehen. Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft B. hat in der Jahreshauptversammlung vom 18.08.2009 zu Tagesordnungspunkt 3 Anteilskäufe für (je) € 70.000,00 beschlossen. Dieser grundsätzliche Beschluss des obersten Organes der Agrargemeinschaft B. wurde vom Obmann und seinem Stellvertreter insofern umgesetzt, als die Kaufverträge mit den Berufungswerbern abgeschlossen wurden.

§ 35Abs.

8 TFLG 1996 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.

Paragraph 35, Absatz 8, TFLG 1996 vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Gegenständlichenfalls liegt ein wirksamer Beschluss der Vollversammlung zum Kauf von Anteilsrechten einzelner Mitglieder um je € 70.000,00 vor, die mit den Berufungswerbern geschlossenen Kaufverträge erfolgten innerhalb des von der Vollversammlung vorgegebenen Rahmens.

  1. Rechtlich nicht zutreffend ist die von der Agrarbehörde vertretene Ansicht, dass es zur Rechtswirksamkeit eines vom Obmann und dessen Stellvertreter abgeschlossenen Kaufvertrages des Beschlusses eines anderen Organes der Agrargemeinschaft bedürfe, der konkret festlegt, von welchen Mitgliedern Anteilsrechte erworben werden. Ein derartiges Erfordernis lässt sich weder aus der Satzung der Agrargemeinschaft B., noch aus dem TFLG 1996 ableiten. Der in der Vollversammlung vom 18.08.2009 gefasste Beschluss, Anteilsrechte um € 70.000,00 zu kaufen, ist eindeutig, die weitere Ausführung, insbesondere, von welchen verkaufswilligen Mitgliedern Anteilsrechte erworben werden, erfolgte in Übereinstimmung mit der Satzung (§ 4) und § 35 Abs. 8 und 9 TFLG 1996 durch den Obmann und seinen Stellvertreter.Der in der Vollversammlung vom 18.08.2009 gefasste Beschluss, Anteilsrechte um € 70.000,00 zu kaufen, ist eindeutig, die weitere Ausführung, insbesondere, von welchen verkaufswilligen Mitgliedern Anteilsrechte erworben werden, erfolgte in Übereinstimmung mit der Satzung (Paragraph 4,) und Paragraph 35, Absatz 8 und 9 TFLG 1996 durch den Obmann und seinen Stellvertreter.
  2. Die Interpretation, dass für die zivilrechtliche Wirksamkeit des Ankaufes von Anteilsrechten ein ‚konkreter‘ Beschluss vorliegen müsste, ist, weil weder dem Gesetz, noch der Satzung zu entnehmen, überschießend. Der Obmann und ein weiteres Ausschussmitglied sind in der Ausführung von Beschlüssen der Vollversammlungen jedenfalls befugt, Rechtsgeschäfte, dies verbindlich und rechtswirksam, abzuschließen.
  3. Da ein Beschluss der Vollversammlung vorliegt, der jedenfalls den Abschluss der Kaufverträge durch den Obmann und seinen Stellvertreter mit den Berufungswerbern deckt, liegen zivilrechtlich wirksame Kaufverträge vor, die Agrarbehörde hätte sich im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach § 38 Abs. 3 TFLG 1996 nicht auf einen bloßen Formalstandpunkt (fehlender Ausschussbeschluss) zurückziehen dürfen, sondern hätte eine inhaltliche Prüfung vornehmen müssen.
  4. Da ein Beschluss der Vollversammlung vorliegt, der jedenfalls den Abschluss der Kaufverträge durch den Obmann und seinen Stellvertreter mit den Berufungswerbern deckt, liegen zivilrechtlich wirksame Kaufverträge vor, die Agrarbehörde hätte sich im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 nicht auf einen bloßen Formalstandpunkt (fehlender Ausschussbeschluss) zurückziehen dürfen, sondern hätte eine inhaltliche Prüfung vornehmen müssen. Inhaltlich ist aber davon auszugehen, dass der Erwerb von Anteilsrechten durch die Agrargemeinschaft selbst jedenfalls genehmigungsfähig ist, aus § 38 Abs. 4 Zif. c) lit. 1 ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass der Erwerb von Anteilsrechten durch die Agrargemeinschaft vom Gesetz wenn nicht sogar gewünscht, jedenfalls bevorzugt wird.Inhaltlich ist aber davon auszugehen, dass der Erwerb von Anteilsrechten durch die Agrargemeinschaft selbst jedenfalls genehmigungsfähig ist, aus Paragraph 38, Absatz 4, Zif. c) lit. 1 ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass der Erwerb von Anteilsrechten durch die Agrargemeinschaft vom Gesetz wenn nicht sogar gewünscht, jedenfalls bevorzugt wird. Dies im Übrigen ohne Unterschied, ob es sich bei der Anteile von Mitgliedern übernehmenden Agrargemeinschaft um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht.“ II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  5. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Artikel
  6. (…)

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: (…)
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.“ Die dem BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt:Die dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) angefügte Anlage lautet auszugsweise wie folgt: „Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund (…)
  7. Landesagrarsenate

§ 5Abs.

1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951;3. Landesagrarsenate

Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1951,; (…)“

den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach § 1 des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetzes 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 5 B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung des Herrn A..

den oben wiedergegebenen Bestimmungen wurden also mit 1.1.2014 die Landesagrarsenate, die nach Paragraph eins, des im Zeitpunkt der Berufungserhebung in Geltung gestandenen Agrarbehördengesetzes 1950 zur Entscheidung über Berufungen in den gegenständlichen Angelegenheiten der Bodenreform nach Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 5, B-VG zuständig gewesen wären, aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die vorliegende Berufung des Herrn A.. 2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Berufung:

§ 3Abs 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (Vw

Gbk-ÜG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.

Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014

Art 130

Abs 1 B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten.

Paragraph 3, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, gelten bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Berufungen als Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Diese an sich nur für jene Verfahren geltende Bestimmung, in denen die Berufungsfrist bis 31.12.2013 noch läuft, muss im Hinblick auf den bereits erwähnten Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG und aufgrund der Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte seit 1.1.2014

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG über „Beschwerden“ und nicht über „Berufungen“ erkennen, auch für die im gegenständlichen Fall erhobene Berufung gelten. Die vorliegende Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die als Beschwerde zu wertende Berufung von Herrn A. auch zulässig. 3. Zur Sache:

  1. a)Zur Feststellung von „Gemeindegut“: Zur Frage der Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft B. genügt es festzuhalten, dass sich die Agrarbehörde I. Instanz sowie der Landesagrarsenat – wie unter Punkt I.1. dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt haben, ob die Agrargemeinschaft B. als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Mit dem rechtskräftigem Feststellungsbescheid des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, ***, wurde dies in bindender Art und Weise bejaht.Zur Frage der Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft B. genügt es festzuhalten, dass sich die Agrarbehörde römisch eins. Instanz sowie der Landesagrarsenat – wie unter Punkt römisch eins.1. dieses Erkenntnisses dargestellt – im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren bereits umfassend damit auseinandergesetzt haben, ob die Agrargemeinschaft B. als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Mit dem rechtskräftigem Feststellungsbescheid des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, ***, wurde dies in bindender Art und Weise bejaht. Die im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zlen 2010/07/0075-18 und 2011/07/0010-11, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2010, Zlen B 639/10 und B 640/10, als unbegründet abgewiesen. Auch die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden wie bereits oben unter Punkt I.2. dargestellt allesamt rechtskräftig abgewiesen. Dass der Landesagrarsenat dem feststellenden Ausspruch in Spruchpunkt A seines Bescheides, dem an sich nicht zu entnehmen ist, auf welche materielle Norm des TFLG 1996 er sich stützt, die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010, LGBl 7, zu Grunde gelegt hat, hat der VwGH in seinem oben genannten Erkenntnis mit Bezugnahme auf die Begründung des Feststellungsbescheides ausdrücklich klargestellt.Die im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zlen 2010/07/0075-18 und 2011/07/0010-11, sowie mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2010, Zlen B 639/10 und B 640/10, als unbegründet abgewiesen. Auch die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden wie bereits oben unter Punkt römisch eins.2. dargestellt allesamt rechtskräftig abgewiesen. Dass der Landesagrarsenat dem feststellenden Ausspruch in Spruchpunkt A seines Bescheides, dem an sich nicht zu entnehmen ist, auf welche materielle Norm des TFLG 1996 er sich stützt, die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010, Landesgesetzblatt 7, zu Grunde gelegt hat, hat der VwGH in seinem oben genannten Erkenntnis mit Bezugnahme auf die Begründung des Feststellungsbescheides ausdrücklich klargestellt. Vom Inhalt des rechtskräftigen Feststellungsbescheides des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, ***, müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft B. solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Vom Inhalt des rechtskräftigen Feststellungsbescheides des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, ***, müssen die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden ausgehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, AW 2011/07/0017). An die getroffene Feststellung ist aber auch das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft B. solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind.
  2. b)Zum Vorliegen eines Ausschuss- bzw. Vollversammlungsbeschlusses: Im vorliegenden Fall steht zweifellos fest und wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten, dass dem gegenständlichen Kaufvertrag vom 11.12.2009 zwischen Herrn A. und der Agrargemeinschaft B. kein gültiger Beschluss des Ausschusses dieser Agrargemeinschaft zugrunde liegt. Wie bereits unter Punkt I.3. dargestellt wurde der Beschluss des Ausschusses vom 10.10.2009, die Anteile der Mitglieder E. („F.er“), G. („H.“) und A. („I.“) um € 70.000,-- je Anteil (insgesamt sohin um € 210.000,--) anzukaufen, zunächst mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.1.2011, *10, von Amts wegen behoben und diese Entscheidung dann vom Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 20.3.2013, *11, bestätigt. Die Behandlung einer gegen das zuletzt genannte Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 25.7.2013, 2013/07/0082, abgelehnt.Im vorliegenden Fall steht zweifellos fest und wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten, dass dem gegenständlichen Kaufvertrag vom 11.12.2009 zwischen Herrn A. und der Agrargemeinschaft B. kein gültiger Beschluss des Ausschusses dieser Agrargemeinschaft zugrunde liegt. Wie bereits unter Punkt römisch eins.3. dargestellt wurde der Beschluss des Ausschusses vom 10.10.2009, die Anteile der Mitglieder E. („F.er“), G. („H.“) und A. („I.“) um € 70.000,-- je Anteil (insgesamt sohin um € 210.000,--) anzukaufen, zunächst mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.1.2011, *10, von Amts wegen behoben und diese Entscheidung dann vom Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 20.3.2013, *11, bestätigt. Die Behandlung einer gegen das zuletzt genannte Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 25.7.2013, 2013/07/0082, abgelehnt. Auch dass der am 18.8.2009 von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft zu Tagesordnungspunkt 3. gefasste Beschluss „Anteilskäufe für € 70.000,-- pro Mitgliedsanteil“ keine Grundlage für den nunmehr gegenständlichen Kaufvertrag bilden kann, steht aufgrund des bereits eingangs unter Punkt I.3. erwähnten rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, ***, fest und muss bzw. darf im vorliegenden Verfahren daher nicht mehr erörtert werden. Das Landesverwaltungsgericht ist nämlich an diese Feststellung gebunden, liegt diesbezüglich doch eine entschiedene Sache vor. Das genannte Erkenntnis des Landesagrarsenates spricht nun dezidiert zwar nur aus, dass der Bescheid vom 29.1.2010 (mit welchem die Agrarbehörde I. Instanz den verfahrensgegenständlichen Vollversammlungsbeschluss vom 18.8.2009 von Amts wegen behoben hat) aufgehoben wird. Daraus kann aber keinesfalls geschlossen werden, dass dieser Vollversammlungsbeschluss die Grundlage für den vorliegenden Kaufvertrag bilden kann. Die objektiven Grenzen eines Bescheides ergeben sich grundsätzlich daraus, dass damit über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden wird. Sie ist durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt (siehe in diesem Sinn etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 481). Falls es zur Auslegung des Spruches erforderlich ist, spielt allerdings auch die Begründung des Bescheides für die Festlegung seiner objektiven Grenzen eine Rolle. Mangelt es also dem Spruch für sich allein an der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen (siehe etwa VwGH 30.3.2011, 2007/12/0098). Gerade das ist im gegenständlichen Zusammenhang der Fall. Würde nämlich das Landesverwaltungsgericht annehmen, dass der Vollversammlungsbeschluss vom 18.8.2009 im Sinn des Berufungsvorbringens doch eine hinreichend konkrete Grundlage für den vorliegenden Kaufvertrag bilden würde, so liefe eine solche Auffassung der Entscheidung des Landesagrarsenates diametral entgegen. Die in dessen Entscheidung ausgesprochene Nichtaufhebung des betreffenden Vollversammlungsbeschlusses gründet nämlich nur auf der Prämisse, dass dieser eben keine Grundlage für den konkreten Kaufvertrag bilden könne, sondern es sich dabei nur um einen Grundsatzbeschluss handle. Auch dass der am 18.8.2009 von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft zu Tagesordnungspunkt 3. gefasste Beschluss „Anteilskäufe für € 70.000,-- pro Mitgliedsanteil“ keine Grundlage für den nunmehr gegenständlichen Kaufvertrag bilden kann, steht aufgrund des bereits eingangs unter Punkt römisch eins.3. erwähnten rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 8.4.2010, ***, fest und muss bzw. darf im vorliegenden Verfahren daher nicht mehr erörtert werden. Das Landesverwaltungsgericht ist nämlich an diese Feststellung gebunden, liegt diesbezüglich doch eine entschiedene Sache vor. Das genannte Erkenntnis des Landesagrarsenates spricht nun dezidiert zwar nur aus, dass der Bescheid vom 29.1.2010 (mit welchem die Agrarbehörde römisch eins. Instanz den verfahrensgegenständlichen Vollversammlungsbeschluss vom 18.8.2009 von Amts wegen behoben hat) aufgehoben wird. Daraus kann aber keinesfalls geschlossen werden, dass dieser Vollversammlungsbeschluss die Grundlage für den vorliegenden Kaufvertrag bilden kann. Die objektiven Grenzen eines Bescheides ergeben sich grundsätzlich daraus, dass damit über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden wird. Sie ist durch den angenommenen Sachverhalt in Relation zur angewandten Rechtsvorschrift bestimmt (siehe in diesem Sinn etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 481). Falls es zur Auslegung des Spruches erforderlich ist, spielt allerdings auch die Begründung des Bescheides für die Festlegung seiner objektiven Grenzen eine Rolle. Mangelt es also dem Spruch für sich allein an der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen (siehe etwa VwGH 30.3.2011, 2007/12/0098). Gerade das ist im gegenständlichen Zusammenhang der Fall. Würde nämlich das Landesverwaltungsgericht annehmen, dass der Vollversammlungsbeschluss vom 18.8.2009 im Sinn des Berufungsvorbringens doch eine hinreichend konkrete Grundlage für den vorliegenden Kaufvertrag bilden würde, so liefe eine solche Auffassung der Entscheidung des Landesagrarsenates diametral entgegen. Die in dessen Entscheidung ausgesprochene Nichtaufhebung des betreffenden Vollversammlungsbeschlusses gründet nämlich nur auf der Prämisse, dass dieser eben keine Grundlage für den konkreten Kaufvertrag bilden könne, sondern es sich dabei nur um einen Grundsatzbeschluss handle. Der Landesagrarsenat hat dies ausführlich damit begründet, dass dem betreffenden Vollversammlungsbeschluss ein Bezug zu einem bestimmten Ankaufsfall fehle und dieser Vollversammlungsbeschluss insofern einen konkreten Ankaufsbeschluss des zuständigen Ausschusses nicht ersetzen könne. Aufzuheben sei der Beschluss allerdings deshalb nicht, weil dieser keine Aussage darüber treffe, mit welchen Mitteln der geplante Kauf erfolgen solle, man nicht zwingend von einer Aufbringungen der Mittel aus der Rücklage der Agrargemeinschaft und insofern auch nicht zwingend von einer Verletzung der Interessen der substanzberechtigten und somit auch über die Rücklage verfügenden Gemeinde E. ausgehen könne. In der Begründung des Landesagrarsenaterkenntnisses wird auch ausdrücklich dargelegt, dass die Aufhebung des Vollversammlungsbeschluss durch die Agrarbehörde I. Instanz, sofern er konkreter gefasst worden wäre und etwa die Finanzierung des Anteilskaufs aus den Rücklagen der Agrargemeinschaft vorgesehen hätte, zu Recht erfolgt wäre.In der Begründung des Landesagrarsenaterkenntnisses wird auch ausdrücklich dargelegt, dass die Aufhebung des Vollversammlungsbeschluss durch die Agrarbehörde römisch eins. Instanz, sofern er konkreter gefasst worden wäre und etwa die Finanzierung des Anteilskaufs aus den Rücklagen der Agrargemeinschaft vorgesehen hätte, zu Recht erfolgt wäre. Vor diesem Hintergrund trifft somit das Berufungsvorbringen, wonach es sich beim genannten Vollversammlungsbeschluss vom 18.8.2009 um einen wirksamen und ausreichend konkreten Beschluss zum Kauf von Anteilsrechten handle, nicht zu.
  3. c)Zur Erforderlichkeit eines Ausschussbeschlusses: Gegen die in dem Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 8.4.2010 und auch im angefochtenen Bescheid gleichlautend angestellten Erwägungen betreffend die Notwendigkeit eines konkreten Ankaufbeschlusses durch den Ausschuss der Agrargemeinschaft B. bestehen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken. Danach sei für konkrete Einkaufsvorgänge ein Organbeschluss des Ausschusses erforderlich, da nach den geltenden Satzungen für die Agrargemeinschaft B. die Angelegenheit „Ankauf von Anteilsrechten“ in den Aufgabenkreis des Ausschusses falle, weil diese Aufgabe keinem anderen Organ dezidiert zur Besorgung zugwiesen sei. Nach § 12 der mit Bescheid des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 18.5.1966, *12, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung obliegt dem Ausschuss „die Beschlussfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach § 6 der Vollversammlung vorbehalten sind“.Nach Paragraph 12, der mit Bescheid des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 18.5.1966, *12, in Kraft gesetzten Verwaltungssatzung obliegt dem Ausschuss „die Beschlussfassung über die gemeinsamen Angelegenheiten, die nicht nach Paragraph 6, der Vollversammlung vorbehalten sind“. Der Kauf von Anteilsrechten lässt sich keiner der im § 6 der Satzung aufgezählten Angelegenheiten des Wirkungskreises der Vollversammlung zuordnen. Der Kauf von Anteilsrechten lässt sich keiner der im Paragraph 6, der Satzung aufgezählten Angelegenheiten des Wirkungskreises der Vollversammlung zuordnen. Dem Obmann kommt nach § 14 der genannten Satzungen nach lit a zwar die Vertretung der Agrargemeinschaft nach Außen zu, die lit c weist ihm aber etwa auch die Pflicht zur Ausführung der in der Vollversammlung und im Ausschuss gefassten Beschlüsse zu. Dies deutet darauf hin, dass der Obmann keinesfalls aus eigenem Antrieb einen Kaufvertrag über den Erwerb von Anteilsrechten abschließen darf, sondern lediglich einen diesbezüglich vom zuständigen Agrargemeinschaftsorgan gefassten Beschluss ausführen und in seiner Rolle als Außenvertreter einen entsprechenden Vertrag unterschreiben müsste. Dem Obmann kommt nach Paragraph 14, der genannten Satzungen nach Litera a, zwar die Vertretung der Agrargemeinschaft nach Außen zu, die Litera c, weist ihm aber etwa auch die Pflicht zur Ausführung der in der Vollversammlung und im Ausschuss gefassten Beschlüsse zu. Dies deutet darauf hin, dass der Obmann keinesfalls aus eigenem Antrieb einen Kaufvertrag über den Erwerb von Anteilsrechten abschließen darf, sondern lediglich einen diesbezüglich vom zuständigen Agrargemeinschaftsorgan gefassten Beschluss ausführen und in seiner Rolle als Außenvertreter einen entsprechenden Vertrag unterschreiben müsste. Eine solche Deutung gebietet auch die schon im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Kaufvertrages im damaligen § 35 Abs 7 TFLG 1996 (nunmehr § 35 Abs 9 TFLG 1996) normierte Bestimmung, wonach der Obmann „die Agrargemeinschaft nach außen [vertritt], in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.“Eine solche Deutung gebietet auch die schon im Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Kaufvertrages im damaligen Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 (nunmehr Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996) normierte Bestimmung, wonach der Obmann „die Agrargemeinschaft nach außen [vertritt], in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.“ Dass § 12 der Satzung der Agrargemeinschaft B., wie der Berufungswerber vorbringt, nicht dezidiert die Materie „Ankauf von Anteilsrechten“ in die Beschlusskompetenz des Ausschusses verweist, spielt im Hinblick auf die in dieser Bestimmung normierte umfassende, lediglich durch die der Vollversammlung ausdrücklich zukommenden Angelegenheiten beschränkte Zuständigkeit des Ausschusses keine Rolle und ist nicht geeignet, das von der belangten Behörde für den Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrages angenommene Erfordernis eines Ausschussbeschlusses zu widerlegen.Dass Paragraph 12, der Satzung der Agrargemeinschaft B., wie der Berufungswerber vorbringt, nicht dezidiert die Materie „Ankauf von Anteilsrechten“ in die Beschlusskompetenz des Ausschusses verweist, spielt im Hinblick auf die in dieser Bestimmung normierte umfassende, lediglich durch die der Vollversammlung ausdrücklich zukommenden Angelegenheiten beschränkte Zuständigkeit des Ausschusses keine Rolle und ist nicht geeignet, das von der belangten Behörde für den Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrages angenommene Erfordernis eines Ausschussbeschlusses zu widerlegen. Worauf sich die Berufungsbehauptung, dass die Vollversammlung berechtigt sei, alle Arten von Beschlüssen zu fassen und auch die Agenden des Ausschusses an sich zu ziehen, stützt, wird in der Berufung nicht näher dargelegt und ist für das Landesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass ohnehin wie bereits dargelegt auch kein wirksamer Vollversammlungsbeschluss vorliegt, auf den sich der Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrags stützen könnte, musste hierauf aber nicht näher eingegangen werden. Auch der Hinweis der belangten Behörde auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3.4.2008, 1 Ob 18/08s, erfolgte in diesem Zusammenhang zu Recht. Darin wird unter anderem wie folgt ausgeführt: „

§ 867

ABGB hat derjenige, der mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einen Vertrag abschließt, die für ihre Willensbildung geltenden und in den Organisationsvorschriften enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe zu beachten und selbst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht gekannt hat (siehe RIS-Justiz RS0014699), weil diese zum Schutz der Interessen der juristischen Person öffentlichen Rechts auch im Außenverhältnis wirksam sind (SZ 54/111; SZ 64/154; 2 Ob 7/98p ua).“Auch der Hinweis der belangten Behörde auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3.4.2008, 1 Ob 18/08s, erfolgte in diesem Zusammenhang zu Recht. Darin wird unter anderem wie folgt ausgeführt: „

Paragraph 867, ABGB hat derjenige, der mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einen Vertrag abschließt, die für ihre Willensbildung geltenden und in den Organisationsvorschriften enthaltenen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe zu beachten und selbst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht gekannt hat (siehe RIS-Justiz RS0014699), weil diese zum Schutz der Interessen der juristischen Person öffentlichen Rechts auch im Außenverhältnis wirksam sind (SZ 54/111; SZ 64/154; 2 Ob 7/98p ua).“ Im Hinblick auf die im § 34 Abs 3 TFLG 1996 ausdrücklich normierte Stellung der Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts ergibt sich auch daraus die Unwirksamkeit eines ohne entsprechendem Organ-(Ausschuss-)beschluss gefassten Kaufvertrags. Wie dargelegt ist die Handlungsfähigkeit des Obmanns der Agrargemeinschaft insofern beschränkt, als dieser nur aufgrund entsprechender Beschlüsse nach Außen vertretungsbefugt ist. Während im genannten OGH-Urteil lediglich eine Formvorschrift (nämlich die Pflicht zur Beurkundung eines Beschlusses) verletzt wurde, die nicht als Gültigkeitsvoraussetzung für Handlungen nach außen, sondern bloß als im Innenverhältnis zu beachtende Ordnungsvorschrift zu verstehen war, besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass die den agrarrechtlichen Bestimmungen zu entnehmende Erforderlichkeit eines Ausschussbeschlusses für den Abschluss eines Kaufvertrags über Anteilsrechte dem Schutz der Agrargemeinschaft dient, berührt ein solcher Vertrag doch jedenfalls deren Interessenssphäre. Im Hinblick auf die im Paragraph 34, Absatz 3, TFLG 1996 ausdrücklich normierte Stellung der Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts ergibt sich auch daraus die Unwirksamkeit eines ohne entsprechendem Organ-(Ausschuss-)beschluss gefassten Kaufvertrags. Wie dargelegt ist die Handlungsfähigkeit des Obmanns der Agrargemeinschaft insofern beschränkt, als dieser nur aufgrund entsprechender Beschlüsse nach Außen vertretungsbefugt ist. Während im genannten OGH-Urteil lediglich eine Formvorschrift (nämlich die Pflicht zur Beurkundung eines Beschlusses) verletzt wurde, die nicht als Gültigkeitsvoraussetzung für Handlungen nach außen, sondern bloß als im Innenverhältnis zu beachtende Ordnungsvorschrift zu verstehen war, besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel, dass die den agrarrechtlichen Bestimmungen zu entnehmende Erforderlichkeit eines Ausschussbeschlusses für den Abschluss eines Kaufvertrags über Anteilsrechte dem Schutz der Agrargemeinschaft dient, berührt ein solcher Vertrag doch jedenfalls deren Interessenssphäre. Der gegenständliche Kaufvertrag ist insofern nicht rechtswirksam zustande gekommen. d) Zur Absonderung von Anteilsrechten: Das unter lit c dargestellte Fehlen eines für den Abschluss des Kaufvertrages erforderlichen Ausschussbeschlusses ist im Genehmigungsverfahren nach § 38 TFLG 1996 zu berücksichtigen.Das unter Litera c, dargestellte Fehlen eines für den Abschluss des Kaufvertrages erforderlichen Ausschussbeschlusses ist im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 38, TFLG 1996 zu berücksichtigen. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des § 38 Abs 3 und 4 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl 70/2014, lauten wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 3 und 4 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 38 Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten (…)

(3)Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4)Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu verweigern, wenn
(4)Die Bewilligung nach Absatz 3, ist zu verweigern, wenn
  1. a)von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c betroffen sind,
  2. a)von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, betroffen sind,
  3. b)durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;
  4. c)der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn 1. der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder 2. Gegenstand des Erwerbes ist ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht, das mit einer in der selben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist.“ Für das Landesverwaltungsgericht steht aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 38 Abs 4 TFLG 1996 fest, dass eine Bewilligung für die Absonderung von Anteilsrechten nur dann erfolgen darf, wenn keiner der in den lit a bis c dieser Bestimmung genannten Tatbestände verwirklicht ist. Für das Landesverwaltungsgericht steht aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 38, Absatz 4, TFLG 1996 fest, dass eine Bewilligung für die Absonderung von Anteilsrechten nur dann erfolgen darf, wenn keiner der in den Litera a bis c dieser Bestimmung genannten Tatbestände verwirklicht ist. Gleichzeitig besteht für das Landesverwaltungsgericht aber auch kein Zweifel, dass eine Prüfung dieser Bewilligungsvoraussetzungen von vorneherein nur dann in Betracht kommt, wenn ein wirksames Rechtsgeschäft über die Absonderung von Anteilsrechten vorliegt, macht eine solche Prüfung ansonsten doch keinen Sinn und würde für die zuständige Behörde einen unnützen Verwaltungsaufwand darstellen. In diesem Sinn nimmt auch die belangte Behörde zu Recht auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.9.1997, 97/07/0056, Bezug. Darin wird zunächst zum Wesen einer agrarbehördlichen Bewilligung für die Übertragung öffentlicher Rechte (im konkreten Fall von Teilwaldrechten) ausgeführt, dass eine solche Übertragung nicht (allein) nach zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern nach den Bestimmungen des TFLG erfolgt. Zudem führt der VwGH im genannten Erkenntnis aus, dass eine „meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Übertragung eines Teilwaldrechtes [voraussetzt], dass ein wirksames Rechtsgeschäft über diese Übertragung vorliegt. Ob dies der Fall ist, hat die Agrarbehörde im Zweifel als Vorfrage zu beurteilen, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens vorliegen (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bei Absonderung eines Teilwaldrechtes das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, Slg. N.F. 12.908/A).“In diesem Sinn nimmt auch die belangte Behörde zu Recht auf das Erkenntnis des VwGH vom 11.9.1997, 97/07/0056, Bezug. Darin wird zunächst zum Wesen einer agrarbehördlichen Bewilligung für die Übertragung öffentlicher Rechte (im konkreten Fall von Teilwaldrechten) ausgeführt, dass eine solche Übertragung nicht (allein) nach zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern nach den Bestimmungen des TFLG erfolgt. Zudem führt der VwGH im genannten Erkenntnis aus, dass eine „meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Übertragung eines Teilwaldrechtes [voraussetzt], dass ein wirksames Rechtsgeschäft über diese Übertragung vorliegt. Ob dies der Fall ist, hat die Agrarbehörde im Zweifel als Vorfrage zu beurteilen, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens vorliegen vergleiche zur vergleichbaren Rechtslage bei Absonderung eines Teilwaldrechtes das hg. Erkenntnis vom 25. April 1989, Slg. N.F. 12.908/A).“ Diese Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Wie die Teilwaldrechte gehören auch die Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft dem öffentlichen Recht an; insofern war auch hier sowohl nach zivil- als auch nach agrarrechtlichen Bestimmungen als Vorfrage zu prüfen, ob der zur Bewilligung vorgelegte Kaufvertrag wirksam ist. Wie oben unter lit c dargelegt, ist dies zu verneinen. Und zwar selbst dann, wenn der Obmann der Agrargemeinschaft entgegen den unter lit c erfolgten Ausführungen doch uneingeschränkt außenvertretungsbefugt wäre, da die Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach § 38 TFLG 1996 wie gezeigt nicht nur eine zivil-, sondern auch eine agrarrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Selbst wenn also eine bloß im Innenverhältnis fehlende Vollmacht das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages nach Außen zivilrechtlich nicht verhindern würde, so sehen doch die Bestimmungen des TFLG 1996 zweifellos die Erforderlichkeit eines Ausschussbeschlusses für den gegenständlichen Kaufvertrag vor und bewirkt daher dessen Fehlen aus agrarrechtlicher Sicht die Unwirksamkeit dieses Vertrages.Wie oben unter Litera c, dargelegt, ist dies zu verneinen. Und zwar selbst dann, wenn der Obmann der Agrargemeinschaft entgegen den unter Litera c, erfolgten Ausführungen doch uneingeschränkt außenvertretungsbefugt wäre, da die Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens nach Paragraph 38, TFLG 1996 wie gezeigt nicht nur eine zivil-, sondern auch eine agrarrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Selbst wenn also eine bloß im Innenverhältnis fehlende Vollmacht das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages nach Außen zivilrechtlich nicht verhindern würde, so sehen doch die Bestimmungen des TFLG 1996 zweifellos die Erforderlichkeit eines Ausschussbeschlusses für den gegenständlichen Kaufvertrag vor und bewirkt daher dessen Fehlen aus agrarrechtlicher Sicht die Unwirksamkeit dieses Vertrages. Insofern erfolgte die Verweigerung der agrarbehördlichen Bewilligung für die beabsichtigte Absonderung von Anteilsrechten durch die belangte Behörde zu Recht und war die dagegen erhobene, als Beschwerde zu wertende Berufung als unbegründet abzuweisen. Hinweis: Selbst wenn man den Ausführungen des Berufungswerbers gefolgt wäre, wonach der gegenständliche Kaufvertrag zwischen Herrn A. und der Agrargemeinschaft B. entgegen der Auffassung der belangten Behörde rechtswirksam zustande gekommen ist, wäre die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verweigerung dennoch aus den folgenden Überlegungen zu Recht erfolgt: Die mit der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 neu gefasste lit a des § 38 Abs 4 besagt, dass eine Absonderung von Anteilsrechten dann nicht zu bewilligen ist, wenn es sich um Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c handelt.Die mit der TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu gefasste Litera a, des Paragraph 38, Absatz 4, besagt, dass eine Absonderung von Anteilsrechten dann nicht zu bewilligen ist, wenn es sich um Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, handelt. Die Erläuternden Bemerkungen führen hierzu wie folgt aus: „Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, Pflach, Rz 35, wonach zum Haus- und Gutsbedarf keine Nutzungen gehören, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten, sind hinsichtlich der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften Anpassungen der Bestimmungen über die Absonderung von Anteilsrechten und die Teilung von Stammsitzliegenschaften erforderlich.„Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua, Pflach, Rz 35, wonach zum Haus- und Gutsbedarf keine Nutzungen gehören, die keinen konkreten Sachbedarf befriedigen sollen, sondern lediglich einen finanziellen Vorteil enthalten, sind hinsichtlich der atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften Anpassungen der Bestimmungen über die Absonderung von Anteilsrechten und die Teilung von Stammsitzliegenschaften erforderlich. Den Mitgliedern von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 stehen ausschließlich Naturalleistungen wie die Weide, der Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses oder der ortsübliche Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie zu. Was der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich für die atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften ausgesprochen hat, gilt – da den Nutzungsberechtigten auch hier ausschließlich Naturalleistungen zustehen – gleichermaßen für typische, d.h. auf Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 bestehende Gemeindegutsagrargemeinschaften. In beiden Fällen kann es aufgrund der strikten Beschränkung auf einen konkreten Haus- und Gutsbedarf und die diesem entsprechenden Naturalleistungen nicht zu einer Absonderung von Anteilsrechten kommen. Derartige Nutzungsrechte sind naturgemäß kein handelbares Gut (ginge es doch hier nicht um die Befriedung eines konkreten Bedarfs, sondern ausschließlich um einen finanziellen Vorteil für den Eigentümer der von der Absonderung betroffenen Stammsitzliegenschaft), sodass sich die Absonderung der zugrunde liegenden Anteilsrechte (im Vorfeld einer rechtsgeschäftlichen Verfügung hierüber, die regelmäßig die – im Rahmen des Abs. 5 zulässige – neuerliche Bindung an eine andere Stammsitzliegenschaft zum Ziel hat) verbietet.Den Mitgliedern von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, stehen ausschließlich Naturalleistungen wie die Weide, der Bezug von Nutzholz zur Erhaltung des Wohnhauses oder der ortsübliche Bedarf an Brennholz für den Haushalt einer Familie zu. Was der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich für die atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaften ausgesprochen hat, gilt – da den Nutzungsberechtigten auch hier ausschließlich Naturalleistungen zustehen – gleichermaßen für typische, d.h. auf Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, bestehende Gemeindegutsagrargemeinschaften. In beiden Fällen kann es aufgrund der strikten Beschränkung auf einen konkreten Haus- und Gutsbedarf und die diesem entsprechenden Naturalleistungen nicht zu einer Absonderung von Anteilsrechten kommen. Derartige Nutzungsrechte sind naturgemäß kein handelbares Gut (ginge es doch hier nicht um die Befriedung eines konkreten Bedarfs, sondern ausschließlich um einen finanziellen Vorteil für den Eigentümer der von der Absonderung betroffenen Stammsitzliegenschaft), sodass sich die Absonderung der zugrunde liegenden Anteilsrechte (im Vorfeld einer rechtsgeschäftlichen Verfügung hierüber, die regelmäßig die – im Rahmen des Absatz 5, zulässige – neuerliche Bindung an eine andere Stammsitzliegenschaft zum Ziel hat) verbietet. Dem soll in der lit. a des Abs. 4 Rechnung getragen werden. Dieser neue Versagungstatbestand bezieht sich auf alle Fälle, in denen von der Absonderung Nutzungsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c, also des typischen und des atypischen Gemeindegutes, betroffen sind. (…)Dem soll in der Litera a, des Absatz 4, Rechnung getragen werden. Dieser neue Versagungstatbestand bezieht sich auf alle Fälle, in denen von der Absonderung Nutzungsrechte an Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c,, also des typischen und des atypischen Gemeindegutes, betroffen sind. (…) Aufgrund der besonderen Bedeutung, die den Anteilsrechten auf Gemeindegut (typischem wie atypischem) für eine aktive und nachhaltige Landwirtschaft zukommt, soll im Abs. 8 und 9 ein besonderes Regelungsregime für die Übertragung derartiger Anteilsrechte (ohne finanzielle Abgeltung an den bisherigen Inhaber des Anteilsrechtes) geschaffen werden.“Aufgrund der besonderen Bedeutung, die den Anteilsrechten auf Gemeindegut (typischem wie atypischem) für eine aktive und nachhaltige Landwirtschaft zukommt, soll im Absatz 8 und 9 ein besonderes Regelungsregime für die Übertragung derartiger Anteilsrechte (ohne finanzielle Abgeltung an den bisherigen Inhaber des Anteilsrechtes) geschaffen werden.“ Da es sich bei der Agrargemeinschaft B., wie bereits unter lit a dargelegt, um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt und jedenfalls die kaufgegenständlichen Anteilsrechte an den EZ 55, 56, 57 und 58, alle GB E., am Gemeindegut bestehen, kommt vor diesem Hintergrund eine Genehmigung der beabsichtigten Absonderung von Anteilsrechten nicht in Frage und war die Verweigerung dieser Genehmigung auch aus diesem Grund rechtmäßig. Dies umso mehr, als im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 5.1.2010 ausdrücklich zugestanden wird, dass die kaufgegenständlichen Anteilsrechte für Zwecke der Stammsitzliegenschaften nicht mehr benötigt werden.Da es sich bei der Agrargemeinschaft B., wie bereits unter Litera a, dargelegt, um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt und jedenfalls die kaufgegenständlichen Anteilsrechte an den EZ 55, 56, 57 und 58, alle GB E., am Gemeindegut bestehen, kommt vor diesem Hintergrund eine Genehmigung der beabsichtigten Absonderung von Anteilsrechten nicht in Frage und war die Verweigerung dieser Genehmigung auch aus diesem Grund rechtmäßig. Dies umso mehr, als im verfahrensgegenständlichen Antrag vom 5.1.2010 ausdrücklich zugestanden wird, dass die kaufgegenständlichen Anteilsrechte für Zwecke der Stammsitzliegenschaften nicht mehr benötigt werden. Im Übrigen hat eine vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Grundbuchsabfrage ergeben, dass mittlerweile nicht mehr Herr A. Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ X1 KG E., mit welcher die verkaufsgegenständlichen Anteilsrechte zur Agrargemeinschaft B. verbunden sind, ist, sondern die Herren K. und L.. 4. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Absatz eins, dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Überdies kann das Verwaltungsgericht nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber auch nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Berufung keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nicht nur aufgrund eines fehlenden Antrags, sondern insbesondere nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen bzw. ob überhaupt eine Absonderung der mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Mitgliedschaft an einer Gemeindegutsagrargemeinschaft bewilligungsfähig ist, hat das Landesverwaltungsgericht ebenso in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst wie die Frage der Bindungswirkung der rechtskräftigen Gemeindegutsfeststellungsentscheidungen und die damit verbundene Frage der Qualifizierung einer Agrargemeinschaft als Gemeindegutsagrargemeinschaft. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.0150.1

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