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{'item': 'LVwG-2014/37/1547-2'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 6§ 2§ 59§ 17Art 130Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/1547-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.) und II.) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Abänderung des Spruchpunktes I.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 08.04.2014, Zl X1, der Behandlungsauftrag bis spätestens 31.10.2014 durchzuführen ist und in Abänderung des Spruchpunktes II.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 08.04.2014, Zl. X1, die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung unaufgefordert bis 14.11.2014 vorzulegen sind.1.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.) und römisch zwei.) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Abänderung des Spruchpunktes römisch eins.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 08.04.2014, Zl X1, der Behandlungsauftrag bis spätestens 31.10.2014 durchzuführen ist und in Abänderung des Spruchpunktes römisch zwei.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 08.04.2014, Zl. X1, die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung unaufgefordert bis 14.11.2014 vorzulegen sind. 2.

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt III.) Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt III.) ersatzlos behoben. 2.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei.) Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt römisch drei.) ersatzlos behoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Im August 2011 haben D. und E., beide Adresse, B., bei der Bezirkshauptmannschaft C. angezeigt, dass im Zuge des Baus des neuen Laufstalles des Hofes „F.“ massive Erdbewegungen stattfänden und Aushubmaterial abgelagert werde. Die Bezirkshauptmannschaft C. hat aufgrund dieser Anzeigen Ermittlungen durchgeführt. Die Gemeinde B., Bauamt, hat sich zur Anfrage der Bezirkshauptmannschaft C. im Schriftsatz vom 10.08.2011 geäußert und mit diesem Schriftsatz die für den neuen Laufstall „F.“ erteilte baubehördliche Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 24.02.2011, Zl X2, und ergänzend die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. G. vom 17.01.2011, Zl X3, übermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft C. hat am 27.10.2011 H. als Geschäftsführer der H. Entsorgung GmbH zur Schüttung von Aushubmaterial auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., einvernommen. Zum Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft C. vom 10.01.2012, Zl X6, hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. I. mit Schriftsatz vom 29.05.2012, Zl X7, Befund und Gutachten erstattet. Zum Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft C. vom 10.01.2012, Zl X6, hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. römisch eins. mit Schriftsatz vom 29.05.2012, Zl X7, Befund und Gutachten erstattet. Am 16.08.2012 wurde A. zur Schüttung einvernommen. Nach seiner Einvernahme hat er mit Schriftsatz vom 23.08.2012 mehrere Beweisanträge gestellt. Insbesondere bringt er in diesem Schriftsatz vor, der Großteil des auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., geschütteten Bodenaushubmaterials sei nicht zugeliefert, sondern vor Ort aus dem genannten Grundstück entnommen worden. Im Straferkenntnis vom 26.11.2012, Zl X8, hat die Bezirkshauptmannschaft C. A. vorgeworfenen, er habe es als Auftraggeber zu verantworten, dass bis mindestens 17.08.2011 durch die H. Erdbau Transport GmbH auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., Bodenaushub im Ausmaß von ca. 2.480 m³ ohne Vorliegen der entsprechenden Bewilligung abgelagert worden sei, und über ihn eine Strafe in der Höhe von insgesamt 792,00 Euro verhängt. Dieses Straferkenntnis hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol mit Berufungserkenntnis vom 19.02.2013, Zl uvs-2013/19/0245-3, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Bereits mit Schriftsatz vom 18.12.2012 hat A. beantragt festzustellen, ob die auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., aufgebrachte Erde Abfall sei. Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft C. vom 28.01.2013, Zl X9, hat A. mit Schriftsatz vom 13.02.2013 die nachfolgenden Unterlagen vorgelegt: → Baugrund-Bodengutachten der J.-Gesellschaft mbH vom 09.02.2011 → Schreiben der H. Erdbau und Transport GmbH vom September 2011 → Mitteilung des A. vom September 2011 Mit Bescheid vom 07.05.2013, Zl X10, hat die Bezirkshauptmannschaft C.

§ 6Abs 1 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) id

F BGBl I Nr 35/2012, festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., über das erforderliche Ausmaß hinausgehend geschütteten Bodenaushub im Ausmaß von 2.480 m³ um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Mit Bescheid vom 07.05.2013, Zl X10, hat die Bezirkshauptmannschaft C.

Paragraph 6, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2012,, festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., über das erforderliche Ausmaß hinausgehend geschütteten Bodenaushub im Ausmaß von 2.480 m³ um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Gegen diesen Bescheid hat A. mit Schriftsatz vom 22.05.2013 Berufung erhoben. Mit Schriftsatz vom 24.06.2013 hat A. den verfahrenseinleitenden Antrag als auch den Berufungsantrag zurückgezogen und die Einstellung des Verfahrens über die Feststellung der Abfalleigenschaft beantragt. Der Landeshauptmann von Tirol hat A. mit Schriftsatz vom 13.08.2013, Zl X11, darüber informiert, dass aufgrund der Zurückziehung der Berufung der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Entscheidung über die bereits eingebrachte Berufung sei dem Landeshauptmann von Tirol somit verwehrt. Der Landeshauptmann von Tirol hat in weiterer Folge das Berufungsverfahren eingestellt. Mit Schriftsatz vom 19.08.2013 hat A. den Antrag gestellt, der Landeshauptmann möge den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 07.05.2013, Zl X10, ersatzlos aufheben und das Verfahren formlos einstellen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe nicht nur den Berufungsantrag, sondern auch den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen. Dementsprechend sei der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren formlos einzustellen. Mit Bescheid vom 11.09.2013, Zl X12, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde II. Instanz den Antrag des A. vom 19.08.2013, die Berufungsbehörde möge den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 07.05.2013, Zl X10, ersatzlos aufheben und das Verfahren formlos einstellen, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 11.09.2013, Zl X12, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde römisch zwei. Instanz den Antrag des A. vom 19.08.2013, die Berufungsbehörde möge den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 07.05.2013, Zl X10, ersatzlos aufheben und das Verfahren formlos einstellen, als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.09.2013, Zl X12, erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl 2013/07/0235-6, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 08.04.2014, Zl X1, hat die Bezirkshauptmannschaft C. A. aufgetragen, den auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., abgelagerten und als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushub, der über die bautechnisch notwendige Hinterfüllung hinausgehe, im Ausmaß von 2.480 m³ bis längstens 30.06.2014 zu entsorgen [Spruchpunkt I.)], über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft C. bis 01.07.2014 Belege vorzulegen [Spruchpunkt II.)] und die rechtswidrige Lagerung von Abfällen auf dem genannten Grundstück zukünftig zu unterlassen [Spruchpunkt III.)]. Mit Bescheid vom 08.04.2014, Zl X1, hat die Bezirkshauptmannschaft C. A. aufgetragen, den auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., abgelagerten und als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushub, der über die bautechnisch notwendige Hinterfüllung hinausgehe, im Ausmaß von 2.480 m³ bis längstens 30.06.2014 zu entsorgen [Spruchpunkt römisch eins.)], über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft C. bis 01.07.2014 Belege vorzulegen [Spruchpunkt römisch zwei.)] und die rechtswidrige Lagerung von Abfällen auf dem genannten Grundstück zukünftig zu unterlassen [Spruchpunkt römisch drei.)]. Gegen diesen Bescheid hat A., Adresse B., vertreten durch Dr. Name, Rechtsanwälte in Adresse, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft C. zurückzuverweisen oder den angefochtenen Feststellungsbescheid dahingehend abzuändern, dass lediglich abgelagerter Bodenaushub im Ausmaß von 1.000 m³ ordnungsgemäß zu entsorgen sei. Das Landesverwaltungsgericht hat am 23.07.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat – abgesehen von den im Rahmen seiner Einvernahme getroffenen Aussagen – im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das beim Neubau des Rinderlaufstalls „F.hof“ verwendete Bodenaushubmaterial nicht als Abfall zu qualifizieren sei. Der Großteil des auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., geschütteten Bodenaushubmaterials sei nicht zugeliefert, sondern vor Ort aus dem Gst Nr X4, GB X5 B., selbst entnommen worden. Es sei daher weder der subjektive noch der objektive Abfallbegriff erfüllt. Entsprechend dem Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11.04.2013, Zl BMLFUW-UW.2.1.6/0029-VI/2/2013, sei die Entledigungsabsicht ausgeschlossen, wenn der Bodenaushub auf dem bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück zum Ausgleich von Bodenunebenheiten oder zur Bodenverbesserung auf einem anderen landwirtschaftlich genutzten Grundstück verwendet werde. Über das Eigenmaterial hinaus sei lediglich eine Menge von 1.000 m³ an natürlicher Muttererde, stammend aus dem Gst Nr X14, GB C., zugeliefert worden. Dieses zugeführte Bodenaushubmaterial sei als unbedenklich zu qualifizieren, dies ergäbe sich eindeutig aus dem Gutachten der J.-GmbH vom 09.02.2011 und den Angaben des Beschwerdeführers sowie des Geschäftsführers der H. Erdbau Transporte GmbH. Die tatsächlich geschüttete Menge an Fremdmaterial mit 1.000 m³ liege weiter unter der vom agrarfachlichen Gutachter festgestellten, unbedingt erforderlichen Schüttmenge von 3.900 m³. Auch beim Fremdmaterial im Ausmaß von 1.000 m³ sei folglich nicht von Abfall auszugehen. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten widerspreche nicht § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002, somit sei der angefochtene Behandlungsauftrag im vollen Umfang inhaltlich rechtswidrig.Dieses zugeführte Bodenaushubmaterial sei als unbedenklich zu qualifizieren, dies ergäbe sich eindeutig aus dem Gutachten der J.-GmbH vom 09.02.2011 und den Angaben des Beschwerdeführers sowie des Geschäftsführers der H. Erdbau Transporte GmbH. Die tatsächlich geschüttete Menge an Fremdmaterial mit 1.000 m³ liege weiter unter der vom agrarfachlichen Gutachter festgestellten, unbedingt erforderlichen Schüttmenge von 3.900 m³. Auch beim Fremdmaterial im Ausmaß von 1.000 m³ sei folglich nicht von Abfall auszugehen. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten widerspreche nicht Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002, somit sei der angefochtene Behandlungsauftrag im vollen Umfang inhaltlich rechtswidrig. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wiederholt und zur Untermauerung seiner Aussagen zwei Lichtbilder (Beilagen A und B) vorgelegt. Außerdem hat er die Einholung von zusätzlichen Gutachten beantragt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 202/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, samt den Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 202 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, samt den Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: „Feststellungsbescheide§ 6.Paragraph 6,

(1)Absatz eins,Bestehen begründete Zweifel, 1.Ziffer eins ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, 2.Ziffer 2 welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder 3.Ziffer 3 ob eine Sache

den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,ob eine Sache

den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.07.2006 Seite 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid

Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des Paragraph 82, oder der Zollorgane nach Maßgabe des Paragraph 83, mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid

Ziffer 2, darf nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 7, zur Anwendung kommt. […] Allgemeine Pflichten von AbfallbesitzernAllgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer§ 15.Paragraph 15,

(1)Absatz eins,…
(2)Absatz 2,…
(3)Absatz 3,Abfälle dürfen außerhalb von 1.Ziffer eins hiefür genehmigten Anlagen oder 2.Ziffer 2 für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. […] Behandlungsaufträge, ÜberprüfungBehandlungsauftrag§ 73.Paragraph 73,
(1)Absatz eins,Wenn 1.Ziffer eins Abfälle nicht

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2.Ziffer 2 die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.

(2)Absatz 2,…
(3)Absatz 3,…
(4)Absatz 4,Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie

§ 2Abs.

7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie

Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

(5)Absatz 5,...
(6)Absatz 6,...
(7)Absatz 7,Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge

Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens

Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge

Absatz 4, ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens

Absatz 4, ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.

(8)Absatz 8,...“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
  1. Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 08.04.2014, Zl X
  2. Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 08.04.2014, Zl X
  3. Zur Rechtzeitigkeit: Der Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2014, Zl X1, wurde dem Beschwerdeführer am 23.04.2014 zugestellt. Die am 19.05.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft C. eingelangte Beschwerde ist somit fristgerecht.
  4. Zur Sache: Mit Bescheid vom 07.05.2013, Zl X10, hat die Bezirkshauptmannschaft C. auf der Grundlage des § 6 Abs 1 AWG 2002 in der damals geltenden Fassung BGBl I Nr 35/2012 festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., über das erforderliche Ausmaß hinausgehend geschütteten Bodenaushub im Ausmaß von 2.480 m³ um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Mit Bescheid vom 07.05.2013, Zl X10, hat die Bezirkshauptmannschaft C. auf der Grundlage des Paragraph 6, Absatz eins, AWG 2002 in der damals geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2012, festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., über das erforderliche Ausmaß hinausgehend geschütteten Bodenaushub im Ausmaß von 2.480 m³ um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Wenn die Rechtsordnung in Gestalt des § 6 AWG 2002 ein Verfahren zur Verfügung stellt, in dem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Feststellungsbescheid auch für die das Altlastensanierungsgesetz vollziehende Behörde bindend ist, wenn sie zu beurteilen hat, ob die in einer Anlage behandelten Stoffe das für das Vorliegen einer Abfallbehandlungsanlage erforderliche Tatbestandsmerkmal „Abfall“ erfüllt (so ausdrücklich VwGH 25.01.2007, Zl 2005/07/0139). Auch in seinem Erkenntnis vom 26.07.2012, Zl 2011/07/0173, ist der Verwaltungsgerichtshof von der Bindungswirkung eines auf der Grundlage des § 6 Abs 7 Z 2 AWG 2002 ergangenen Feststellungsbescheides für die das Altlastensanierungsgesetz vollziehende Behörde ausgegangen. Wenn die Rechtsordnung in Gestalt des Paragraph 6, AWG 2002 ein Verfahren zur Verfügung stellt, in dem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist, muss davon ausgegangen werden, dass dieser Feststellungsbescheid auch für die das Altlastensanierungsgesetz vollziehende Behörde bindend ist, wenn sie zu beurteilen hat, ob die in einer Anlage behandelten Stoffe das für das Vorliegen einer Abfallbehandlungsanlage erforderliche Tatbestandsmerkmal „Abfall“ erfüllt (so ausdrücklich VwGH 25.01.2007, Zl 2005/07/0139). Auch in seinem Erkenntnis vom 26.07.2012, Zl 2011/07/0173, ist der Verwaltungsgerichtshof von der Bindungswirkung eines auf der Grundlage des Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 ergangenen Feststellungsbescheides für die das Altlastensanierungsgesetz vollziehende Behörde ausgegangen. Der Feststellungsbescheid vom 07.05.2013, Zl X10, entfaltet eine Bindungswirkung. Die Bezirkshauptmannschaft C. aber auch andere Verwaltungsbehörden sind an die in diesem Bescheid getroffene Qualifizierung einer genau definierten Menge von Bodenaushubmaterial auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., als Abfall gebunden. Die Bindungswirkung dieser rechtskräftigen Feststellung erstreckt sich auch auf das Landesverwaltungsgericht Tirol, das die Richtigkeit dieser Feststellung im gegenständlichen Verfahren daher nicht zu prüfen hat. Dementsprechend waren auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung beantragten Beweise - Einholung eines bautechnischen Gutachtens und Ergänzung des agrarfachlichen Gutachtens - nicht aufzunehmen. Beide Beweise sollten zeigen, dass die im Zusammenhang mit den Maßnahmen auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., verwendeten Bodenaushubmaterialien verwertet wurden und damit in rechtlicher Sicht ihre Abfalleigenschaft verloren haben. Laut dem zitierten Feststellungsbescheid ist das auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., eingesetzte Bodenaushubmaterial im Ausmaß von 2.480 m³ als Abfall zu qualifizieren. Somit scheidet die Annahme einer Verwertung der Bodenaushubmaterialien im Umfang von 2.480m³ aus und erübrigt sich damit die Einholung von (zusätzlichen) Gutachten zur Klärung der rechtlichen Eigenschaft dieser Bodenaushubmaterialien. Nach § 15 Abs 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen (vgl VwGH 25.06.2014, Zl 2013/07/0232). Eine solche Genehmigung liegt aber nicht vor und hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer solchen Genehmigung auch nicht behauptet.Nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 darf eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen vergleiche VwGH 25.06.2014, Zl 2013/07/0232). Eine solche Genehmigung liegt aber nicht vor und hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer solchen Genehmigung auch nicht behauptet. Es ist folglich von einer § 15 Abs 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Abfallablagerung auszugehen. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach § 73 Abs 1 AWG 2002 ist demgemäß erfüllt.Es ist folglich von einer Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Abfallablagerung auszugehen. Die Voraussetzung für die Erteilung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 ist demgemäß erfüllt. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sind nicht rechtswidrig. Die gegen diese beiden Spruchpunkte erhobene Beschwerde war daher abzuweisen.Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sind nicht rechtswidrig. Die gegen diese beiden Spruchpunkte erhobene Beschwerde war daher abzuweisen. Aufgrund des Zeitablaufes war allerdings die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen

§ 59Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 id

F BGBl I Nr 161/2013, neu festzusetzen. § 59 Abs 2 AVG ist

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG anzuwenden.

Aufgrund des Zeitablaufes war allerdings die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen

Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, neu festzusetzen. Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG anzuwenden.

Spruchpunkt III. war ersatzlos zu beheben, da sich das Verbot der rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen bereits aus § 15 Abs 3 AWG 2002 ergibt. Spruchpunkt römisch drei. war ersatzlos zu beheben, da sich das Verbot der rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen bereits aus Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ergibt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die vom angefochtenen Behandlungsauftrag erfasste Menge an Bodenaushubmaterial als Abfall zu qualifizieren ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VwGH 25.01.2007, Zl 2005/07/0139; 26.07.2012, Zl 2011/07/0173; 25.06.2014, Zl 2013/07/0232).Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die vom angefochtenen Behandlungsauftrag erfasste Menge an Bodenaushubmaterial als Abfall zu qualifizieren ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche , insbesondere VwGH 25.01.2007, Zl 2005/07/0139; 26.07.2012, Zl 2011/07/0173; 25.06.2014, Zl 2013/07/0232). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1547.2

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