GVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.) und II.) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Abänderung des Spruchpunktes I.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 08.04.2014, Zl X1, der Behandlungsauftrag bis spätestens 31.10.2014 durchzuführen ist und in Abänderung des Spruchpunktes II.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 08.04.2014, Zl. X1, die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung unaufgefordert bis 14.11.2014 vorzulegen sind.1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.) und römisch zwei.) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Abänderung des Spruchpunktes römisch eins.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 08.04.2014, Zl X1, der Behandlungsauftrag bis spätestens 31.10.2014 durchzuführen ist und in Abänderung des Spruchpunktes römisch zwei.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 08.04.2014, Zl. X1, die Belege für die ordnungsgemäße Entsorgung unaufgefordert bis 14.11.2014 vorzulegen sind. 2.
GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt III.) Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt III.) ersatzlos behoben. 2.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei.) Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt römisch drei.) ersatzlos behoben. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: Im August 2011 haben D. und E., beide Adresse, B., bei der Bezirkshauptmannschaft C. angezeigt, dass im Zuge des Baus des neuen Laufstalles des Hofes „F.“ massive Erdbewegungen stattfänden und Aushubmaterial abgelagert werde. Die Bezirkshauptmannschaft C. hat aufgrund dieser Anzeigen Ermittlungen durchgeführt. Die Gemeinde B., Bauamt, hat sich zur Anfrage der Bezirkshauptmannschaft C. im Schriftsatz vom 10.08.2011 geäußert und mit diesem Schriftsatz die für den neuen Laufstall „F.“ erteilte baubehördliche Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 24.02.2011, Zl X2, und ergänzend die Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. G. vom 17.01.2011, Zl X3, übermittelt. Die Bezirkshauptmannschaft C. hat am 27.10.2011 H. als Geschäftsführer der H. Entsorgung GmbH zur Schüttung von Aushubmaterial auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., einvernommen. Zum Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft C. vom 10.01.2012, Zl X6, hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. I. mit Schriftsatz vom 29.05.2012, Zl X7, Befund und Gutachten erstattet. Zum Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft C. vom 10.01.2012, Zl X6, hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. römisch eins. mit Schriftsatz vom 29.05.2012, Zl X7, Befund und Gutachten erstattet. Am 16.08.2012 wurde A. zur Schüttung einvernommen. Nach seiner Einvernahme hat er mit Schriftsatz vom 23.08.2012 mehrere Beweisanträge gestellt. Insbesondere bringt er in diesem Schriftsatz vor, der Großteil des auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., geschütteten Bodenaushubmaterials sei nicht zugeliefert, sondern vor Ort aus dem genannten Grundstück entnommen worden. Im Straferkenntnis vom 26.11.2012, Zl X8, hat die Bezirkshauptmannschaft C. A. vorgeworfenen, er habe es als Auftraggeber zu verantworten, dass bis mindestens 17.08.2011 durch die H. Erdbau Transport GmbH auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., Bodenaushub im Ausmaß von ca. 2.480 m³ ohne Vorliegen der entsprechenden Bewilligung abgelagert worden sei, und über ihn eine Strafe in der Höhe von insgesamt 792,00 Euro verhängt. Dieses Straferkenntnis hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol mit Berufungserkenntnis vom 19.02.2013, Zl uvs-2013/19/0245-3, behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Bereits mit Schriftsatz vom 18.12.2012 hat A. beantragt festzustellen, ob die auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., aufgebrachte Erde Abfall sei. Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft C. vom 28.01.2013, Zl X9, hat A. mit Schriftsatz vom 13.02.2013 die nachfolgenden Unterlagen vorgelegt: → Baugrund-Bodengutachten der J.-Gesellschaft mbH vom 09.02.2011 → Schreiben der H. Erdbau und Transport GmbH vom September 2011 → Mitteilung des A. vom September 2011 Mit Bescheid vom 07.05.2013, Zl X10, hat die Bezirkshauptmannschaft C.
F BGBl I Nr 35/2012, festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., über das erforderliche Ausmaß hinausgehend geschütteten Bodenaushub im Ausmaß von 2.480 m³ um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Mit Bescheid vom 07.05.2013, Zl X10, hat die Bezirkshauptmannschaft C.
Paragraph 6, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2012,, festgestellt, dass es sich bei dem auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., über das erforderliche Ausmaß hinausgehend geschütteten Bodenaushub im Ausmaß von 2.480 m³ um Abfall im Sinne des AWG 2002 handelt. Gegen diesen Bescheid hat A. mit Schriftsatz vom 22.05.2013 Berufung erhoben. Mit Schriftsatz vom 24.06.2013 hat A. den verfahrenseinleitenden Antrag als auch den Berufungsantrag zurückgezogen und die Einstellung des Verfahrens über die Feststellung der Abfalleigenschaft beantragt. Der Landeshauptmann von Tirol hat A. mit Schriftsatz vom 13.08.2013, Zl X11, darüber informiert, dass aufgrund der Zurückziehung der Berufung der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Eine Entscheidung über die bereits eingebrachte Berufung sei dem Landeshauptmann von Tirol somit verwehrt. Der Landeshauptmann von Tirol hat in weiterer Folge das Berufungsverfahren eingestellt. Mit Schriftsatz vom 19.08.2013 hat A. den Antrag gestellt, der Landeshauptmann möge den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 07.05.2013, Zl X10, ersatzlos aufheben und das Verfahren formlos einstellen. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er habe nicht nur den Berufungsantrag, sondern auch den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen. Dementsprechend sei der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren formlos einzustellen. Mit Bescheid vom 11.09.2013, Zl X12, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde II. Instanz den Antrag des A. vom 19.08.2013, die Berufungsbehörde möge den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 07.05.2013, Zl X10, ersatzlos aufheben und das Verfahren formlos einstellen, als unzulässig zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 11.09.2013, Zl X12, hat der Landeshauptmann von Tirol als Abfallbehörde römisch zwei. Instanz den Antrag des A. vom 19.08.2013, die Berufungsbehörde möge den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 07.05.2013, Zl X10, ersatzlos aufheben und das Verfahren formlos einstellen, als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.09.2013, Zl X12, erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl 2013/07/0235-6, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 08.04.2014, Zl X1, hat die Bezirkshauptmannschaft C. A. aufgetragen, den auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., abgelagerten und als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushub, der über die bautechnisch notwendige Hinterfüllung hinausgehe, im Ausmaß von 2.480 m³ bis längstens 30.06.2014 zu entsorgen [Spruchpunkt I.)], über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft C. bis 01.07.2014 Belege vorzulegen [Spruchpunkt II.)] und die rechtswidrige Lagerung von Abfällen auf dem genannten Grundstück zukünftig zu unterlassen [Spruchpunkt III.)]. Mit Bescheid vom 08.04.2014, Zl X1, hat die Bezirkshauptmannschaft C. A. aufgetragen, den auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., abgelagerten und als Abfall zu qualifizierenden Bodenaushub, der über die bautechnisch notwendige Hinterfüllung hinausgehe, im Ausmaß von 2.480 m³ bis längstens 30.06.2014 zu entsorgen [Spruchpunkt römisch eins.)], über die ordnungsgemäße Entsorgung der Bezirkshauptmannschaft C. bis 01.07.2014 Belege vorzulegen [Spruchpunkt römisch zwei.)] und die rechtswidrige Lagerung von Abfällen auf dem genannten Grundstück zukünftig zu unterlassen [Spruchpunkt römisch drei.)]. Gegen diesen Bescheid hat A., Adresse B., vertreten durch Dr. Name, Rechtsanwälte in Adresse, Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft C. zurückzuverweisen oder den angefochtenen Feststellungsbescheid dahingehend abzuändern, dass lediglich abgelagerter Bodenaushub im Ausmaß von 1.000 m³ ordnungsgemäß zu entsorgen sei. Das Landesverwaltungsgericht hat am 23.07.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat – abgesehen von den im Rahmen seiner Einvernahme getroffenen Aussagen – im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das beim Neubau des Rinderlaufstalls „F.hof“ verwendete Bodenaushubmaterial nicht als Abfall zu qualifizieren sei. Der Großteil des auf dem Gst Nr X4, GB X5 B., geschütteten Bodenaushubmaterials sei nicht zugeliefert, sondern vor Ort aus dem Gst Nr X4, GB X5 B., selbst entnommen worden. Es sei daher weder der subjektive noch der objektive Abfallbegriff erfüllt. Entsprechend dem Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11.04.2013, Zl BMLFUW-UW.2.1.6/0029-VI/2/2013, sei die Entledigungsabsicht ausgeschlossen, wenn der Bodenaushub auf dem bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstück zum Ausgleich von Bodenunebenheiten oder zur Bodenverbesserung auf einem anderen landwirtschaftlich genutzten Grundstück verwendet werde. Über das Eigenmaterial hinaus sei lediglich eine Menge von 1.000 m³ an natürlicher Muttererde, stammend aus dem Gst Nr X14, GB C., zugeliefert worden. Dieses zugeführte Bodenaushubmaterial sei als unbedenklich zu qualifizieren, dies ergäbe sich eindeutig aus dem Gutachten der J.-GmbH vom 09.02.2011 und den Angaben des Beschwerdeführers sowie des Geschäftsführers der H. Erdbau Transporte GmbH. Die tatsächlich geschüttete Menge an Fremdmaterial mit 1.000 m³ liege weiter unter der vom agrarfachlichen Gutachter festgestellten, unbedingt erforderlichen Schüttmenge von 3.900 m³. Auch beim Fremdmaterial im Ausmaß von 1.000 m³ sei folglich nicht von Abfall auszugehen. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten widerspreche nicht § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002, somit sei der angefochtene Behandlungsauftrag im vollen Umfang inhaltlich rechtswidrig.Dieses zugeführte Bodenaushubmaterial sei als unbedenklich zu qualifizieren, dies ergäbe sich eindeutig aus dem Gutachten der J.-GmbH vom 09.02.2011 und den Angaben des Beschwerdeführers sowie des Geschäftsführers der H. Erdbau Transporte GmbH. Die tatsächlich geschüttete Menge an Fremdmaterial mit 1.000 m³ liege weiter unter der vom agrarfachlichen Gutachter festgestellten, unbedingt erforderlichen Schüttmenge von 3.900 m³. Auch beim Fremdmaterial im Ausmaß von 1.000 m³ sei folglich nicht von Abfall auszugehen. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten widerspreche nicht Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002, somit sei der angefochtene Behandlungsauftrag im vollen Umfang inhaltlich rechtswidrig. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wiederholt und zur Untermauerung seiner Aussagen zwei Lichtbilder (Beilagen A und B) vorgelegt. Außerdem hat er die Einholung von zusätzlichen Gutachten beantragt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 202/2002 idF BGBl I Nr 193/2013, samt den Überschriften lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 202 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 193 aus 2013,, samt den Überschriften lauten auszugsweise wie folgt: „Feststellungsbescheide§ 6.Paragraph 6,
den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,ob eine Sache
den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.07.2006 Seite 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des § 82 oder der Zollorgane nach Maßgabe des § 83 mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid
Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Veranlassung der Bundespolizei nach Maßgabe des Paragraph 82, oder der Zollorgane nach Maßgabe des Paragraph 83, mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid
Ziffer 2, darf nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 7, zur Anwendung kommt. […] Allgemeine Pflichten von AbfallbesitzernAllgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer§ 15.Paragraph 15,
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder 2.Ziffer 2 die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) geboten ist, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
7 Z 4 Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.Sind nach rechtlicher oder faktischer Stilllegung oder Schließung bei einer Deponie
Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, Maßnahmen, wie Untersuchungen, regelmäßige Beprobungen, die Vorlage eines Sicherungs- oder Sanierungskonzeptes, Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen, im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) erforderlich, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen demjenigen, der die Deponie betrieben hat, innerhalb einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.
Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens
Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge
Absatz 4, ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens
Absatz 4, ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.
F BGBl I Nr 161/2013, neu festzusetzen. § 59 Abs 2 AVG ist
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
Aufgrund des Zeitablaufes war allerdings die Frist zur Umsetzung der aufgetragenen Maßnahmen
Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, neu festzusetzen. Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist
Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
Spruchpunkt III. war ersatzlos zu beheben, da sich das Verbot der rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen bereits aus § 15 Abs 3 AWG 2002 ergibt. Spruchpunkt römisch drei. war ersatzlos zu beheben, da sich das Verbot der rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen bereits aus Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 ergibt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die vom angefochtenen Behandlungsauftrag erfasste Menge an Bodenaushubmaterial als Abfall zu qualifizieren ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VwGH 25.01.2007, Zl 2005/07/0139; 26.07.2012, Zl 2011/07/0173; 25.06.2014, Zl 2013/07/0232).Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die vom angefochtenen Behandlungsauftrag erfasste Menge an Bodenaushubmaterial als Abfall zu qualifizieren ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche , insbesondere VwGH 25.01.2007, Zl 2005/07/0139; 26.07.2012, Zl 2011/07/0173; 25.06.2014, Zl 2013/07/0232). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.1547.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.