Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Herrn Name3, des Herrn Name5, der Frau Name8, der Frau Name10, des Herrn Name13, der Frau Name14, der Frau Name16, des Herrn Name17, der Frau Name20, der Frau Name21, des Herrn Name24, der Frau Name25, des Herrn Name28, der Frau Name29, der Frau Name32, des Herrn Name34, des Herrn Name41, des Herrn Name44 und des Herrn Name46 gegen den Spruchpunkt I des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Herrn Name3, des Herrn Name5, der Frau Name8, der Frau Name10, des Herrn Name13, der Frau Name14, der Frau Name16, des Herrn Name17, der Frau Name20, der Frau Name21, des Herrn Name24, der Frau Name25, des Herrn Name28, der Frau Name29, der Frau Name32, des Herrn Name34, des Herrn Name41, des Herrn Name44 und des Herrn Name46 gegen den Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, als unzulässig zurückgewiesen. 2.
Vm § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde des Herrn Name2, der Frau Name15, des Herrn Name22, des Herrn Name43, der Frau Name42 und des Herrn Name47, gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde des Herrn Name2, der Frau Name15, des Herrn Name22, des Herrn Name43, der Frau Name42 und des Herrn Name47, gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, als unzulässig zurückgewiesen. 3.
Vm § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde der Agrargemeinschaft Ort1, des Herrn Name1, des Herrn Name3, des Herrn Name4, des Herrn Name5, der Frau Name6, der Frau Name8, des Herrn Name9, der Frau Name10, des Herrn Name11, des Herrn Name12, des Herrn Name13, der Frau Name49 (als Rechtsnachfolgerin des Herrn Name50), der Frau Name14, der Frau Name16, des Herrn Name17, des Herrn Name18, des Herrn Name19, der Frau Name20, der Frau Name21, der Frau Name23, des Herrn Name24, der Frau Name25, des Herrn Name26, des Herrn Name27, des Herrn Name28, der Frau Name29, des Herrn Name30, des Herrn Name31, der Frau Name32, des Herrn Name33, des Herrn Name34, des Herrn Name35, der Frau Name36, des Herrn Name37, des Herrn Name38, des Herrn Name39, des Herrn Name40, des Herrn Name41, des Herrn Name44, des Herrn Name45, des Herrn Name46 und des Herrn Name48 gegen den Spruchpunkt III des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der Agrargemeinschaft Ort1, des Herrn Name1, des Herrn Name3, des Herrn Name4, des Herrn Name5, der Frau Name6, der Frau Name8, des Herrn Name9, der Frau Name10, des Herrn Name11, des Herrn Name12, des Herrn Name13, der Frau Name49 (als Rechtsnachfolgerin des Herrn Name50), der Frau Name14, der Frau Name16, des Herrn Name17, des Herrn Name18, des Herrn Name19, der Frau Name20, der Frau Name21, der Frau Name23, des Herrn Name24, der Frau Name25, des Herrn Name26, des Herrn Name27, des Herrn Name28, der Frau Name29, des Herrn Name30, des Herrn Name31, der Frau Name32, des Herrn Name33, des Herrn Name34, des Herrn Name35, der Frau Name36, des Herrn Name37, des Herrn Name38, des Herrn Name39, des Herrn Name40, des Herrn Name41, des Herrn Name44, des Herrn Name45, des Herrn Name46 und des Herrn Name48 gegen den Spruchpunkt römisch drei des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, als unzulässig zurückgewiesen. 4. Gegen diesen Beschluss ist
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. B) zu Recht erkannt: 1. Im Übrigen werden die Beschwerden
GVG mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:Im Übrigen werden die Beschwerden
Paragraph 28, VwGVG mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen: 1.1. Der Spruchpunkt I des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, hat dahingehend zu lauten, dass1.1. Der Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, hat dahingehend zu lauten, dass
GG iVm Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf:
F LGBl Nr 70/2014 gehört der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.
Paragraph 36 a, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, gehört der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des (von der Novelle LGBl Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996.
F LGBl Nr 70/2014 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung zugewiesenen Aufgaben.
Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung zugewiesenen Aufgaben.
F LGBl Nr 70/2014 kann in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erscheint.
Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, kann in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erscheint.
F LGBl Nr 70/2014 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugtGemäß Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
F LGBl Nr 70/2014 der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.In allen anderen Fällen vertritt
Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zumal die Agrargemeinschaft Ort1 in der Mischform einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft und einer herkömmlichen Agrargemeinschaft besteht (vgl den rechtskräftigen Bescheid vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11) besteht die Dispositions- und Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters gegenständlich nur hinsichtlich der Grundstücke des atypischen Gemeindeguts iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, während hinsichtlich der übrigen agrargemeinschaftlichen Grundstücke weiterhin die sonstigen Organe der Agrargemeinschaft nach den allgemeinen organisationsrechtlichen Regelungen tätig werden.Zumal die Agrargemeinschaft Ort1 in der Mischform einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft und einer herkömmlichen Agrargemeinschaft besteht vergleiche den rechtskräftigen Bescheid vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11) besteht die Dispositions- und Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters gegenständlich nur hinsichtlich der Grundstücke des atypischen Gemeindeguts iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, während hinsichtlich der übrigen agrargemeinschaftlichen Grundstücke weiterhin die sonstigen Organe der Agrargemeinschaft nach den allgemeinen organisationsrechtlichen Regelungen tätig werden. Somit ist die Außenvertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft Ort1 hinsichtlich des atypischen Gemeindegutes auf Angelegenheiten beschränkt, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle LGBl Nr 70/2014 hinsichtlich des atypischen Gemeindegutes weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in § 36c Abs 1 TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs 5 TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen.Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, hinsichtlich des atypischen Gemeindegutes weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen. Zu den – wenigen – Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, zählen nach den Erläuternden Bemerkungen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes, die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings. Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (§ 73 lit d TFLG 1996), und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (§ 69 TFLG 1996) kann der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht entnommen werden.Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996), und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (Paragraph 69, TFLG 1996) kann der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht entnommen werden. Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften kann jedoch keine Rede davon sein, dass ausschließlich Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen würden. Gerade in Verfahren zur Feststellung, ob überhaupt Gemeindegut vorliegt, steht ja noch gar nicht fest, ob der Gemeinde überhaupt ein Substanzwert im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zusteht.Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften kann jedoch keine Rede davon sein, dass ausschließlich Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen würden. Gerade in Verfahren zur Feststellung, ob überhaupt Gemeindegut vorliegt, steht ja noch gar nicht fest, ob der Gemeinde überhaupt ein Substanzwert im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zusteht. Ein Vergleich mit den Regelungen des neuen Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 49a ff TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren
dem neuen § 74 Abs 7 TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren.Ein Vergleich mit den Regelungen des neuen Auseinandersetzungsverfahren nach Paragraphen 49 a, ff TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren
dem neuen Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren. Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit muss auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 verbleiben.Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit muss auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 verbleiben. Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass in derartigen Verfahren auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 betroffen sind und daher der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen vertritt.Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass in derartigen Verfahren auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, betroffen sind und daher der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen vertritt. Ein anderes Ergebnis wäre auch insofern nicht vertretbar, als ansonsten die Interessen der Gemeinde aufgrund der eigenen Parteistellung und zusätzlich durch den Substanzverwalter doppelt vertreten wären. Auf der anderen Seiten würden jedoch die Interessen der Nutzungsberechtigten in der Agrargemeinschaft keine adäquate Repräsentation erfahren. Besonders drastische Auswirkungen hätte dies in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt, da hier den einzelnen Nutzungsberechtigten keine Parteistellung zukommt. 4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Rechtsmittel vom 17.10.2012 innerhalb der (damals geltenden) zweiwöchigen Frist eingebracht wurde und somit rechtzeitig ist. 4.1. Zur Beschwerde von Frau Name53: Die Beschwerdeführerin Name53 ist mittlerweile verstorben. Sie war nicht Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft Ort1 und damit weder Partei des Verfahrens noch beschwerdelegitimiert. Ihre Beschwerde wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 zurückgezogen. 4.2. Zur Beschwerde von Herrn Name50: Während des Zeitraums zwischen der Erhebung des Rechtsmittels und der nunmehrigen Entscheidung hat bei der Stammsitzliegenschaft EZ *12 in KG ****9 Ort1 mit Übergabevertrag vom 31.12.2013 ein Eigentümerwechsel vom Beschwerdeführer Name50 zu Frau Name49 stattgefunden.
dem (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 75 Abs 3 TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsel der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit ist Frau Name49 als Rechtsnachfolgerin des Herrn Name50 nunmehr Beschwerdeführerin.
dem (von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 75, Absatz 3, TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsel der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit ist Frau Name49 als Rechtsnachfolgerin des Herrn Name50 nunmehr Beschwerdeführerin. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 geklärt, dass für Frau Name49 keine Vertretungsbefugnis durch Herrn RA A besteht. 4.
Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090).Die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem (vom Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 64, TFLG 1996.
Paragraph 64, Ziffer 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes (vgl VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Sie sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zu nutzen.Die Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes vergleiche VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Sie sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zu nutzen. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Abs 5 TFLG 1996 – sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Fassung – der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend vergleiche VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 – sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Fassung – der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 8 TFLG 1996 – entspricht dem Abs 7 vor dem LGBl Nr 70/2014 – lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und damit ein Beschwerderecht ableiten.Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 räumt Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus Paragraph 74, Absatz 8, TFLG 1996 – entspricht dem Absatz 7, vor dem Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, – lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und damit ein Beschwerderecht ableiten. Den in Spruchpunkt A/1 des vorliegenden Beschlusses genannten Beschwerdeführern (also Herrn Name3, Herrn Name5, Frau Name8, Frau Name10, Herrn Name13, Frau Name14, Frau Name16, Herrn Name17, Frau Name20, Frau Name21, Herrn Name24, Frau Name25, Herrn Name28, Frau Name29, Frau Name32, Herrn Name34, Herrn Name41, Herrn Name44 und Herrn Name46) kommt somit hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides keine Parteistellung zu, weshalb ihre diesbezügliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.Den in Spruchpunkt A/1 des vorliegenden Beschlusses genannten Beschwerdeführern (also Herrn Name3, Herrn Name5, Frau Name8, Frau Name10, Herrn Name13, Frau Name14, Frau Name16, Herrn Name17, Frau Name20, Frau Name21, Herrn Name24, Frau Name25, Herrn Name28, Frau Name29, Frau Name32, Herrn Name34, Herrn Name41, Herrn Name44 und Herrn Name46) kommt somit hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides keine Parteistellung zu, weshalb ihre diesbezügliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Den übrigen beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitgliedern (also Herrn Name1, Herrn Name4, Frau Name6, Herrn Name9, Herrn Name11, Herrn Name12, Frau Name49 (als Rechtsnachfolgerin des Herrn Name50), Herrn Name18, Herrn Name19, Frau Name23, Herrn Name26, Herrn Name27, Herrn Name30, Herrn Name31, Herrn Name33, Herrn Name35, Frau Name36, Herrn Name37, Herrn Name38, Herrn Name39, Herrn Name40, Herrn Name45 und Herrn Name48) kommt zwar auch keine Parteistellung hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides zu, jedoch hätte bereits die belangte Behörde den Feststellungsantrag der Agrargemeinschaftsmitglieder vom 18.09.2012 zurückzuweisen gehabt. Daher war der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides in Spruchpunkt B/1.1./b des vorliegenden Erkenntnisses hinsichtlich dieser Agrargemeinschaftsmitglieder richtig zu stellen.Den übrigen beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitgliedern (also Herrn Name1, Herrn Name4, Frau Name6, Herrn Name9, Herrn Name11, Herrn Name12, Frau Name49 (als Rechtsnachfolgerin des Herrn Name50), Herrn Name18, Herrn Name19, Frau Name23, Herrn Name26, Herrn Name27, Herrn Name30, Herrn Name31, Herrn Name33, Herrn Name35, Frau Name36, Herrn Name37, Herrn Name38, Herrn Name39, Herrn Name40, Herrn Name45 und Herrn Name48) kommt zwar auch keine Parteistellung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides zu, jedoch hätte bereits die belangte Behörde den Feststellungsantrag der Agrargemeinschaftsmitglieder vom 18.09.2012 zurückzuweisen gehabt. Daher war der Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides in Spruchpunkt B/1.1./b des vorliegenden Erkenntnisses hinsichtlich dieser Agrargemeinschaftsmitglieder richtig zu stellen. Lediglich der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft selbst kommt Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 zu. Deren Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war jedoch wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen (vgl weiter unten unter Punkt 6.2.).Lediglich der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft selbst kommt Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 zu. Deren Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war jedoch wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen vergleiche weiter unten unter Punkt 6.2.). 4.4. Zu Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides:4.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides: Der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde auf Antrag der Gemeinde Ort1 erlassen und stützte sich damit auf § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996.
Abs 3 letzter Satz leg cit können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen eine auf Antrag der Gemeinde erlassene Abänderung des Regulierungsplanes Beschwerde erheben. Diese Bestimmung blieb von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührt.Der Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde auf Antrag der Gemeinde Ort1 erlassen und stützte sich damit auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996.
Absatz 3, letzter Satz leg cit können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen eine auf Antrag der Gemeinde erlassene Abänderung des Regulierungsplanes Beschwerde erheben. Diese Bestimmung blieb von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührt. Die Agrargemeinschaft selbst und deren Mitglieder sind somit hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides
Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 ausdrücklich beschwerdelegitimiert.Die Agrargemeinschaft selbst und deren Mitglieder sind somit hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 ausdrücklich beschwerdelegitimiert. 4.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden
B-****/**1-2012, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden
B-****/**1-2012, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren.
Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde Ort1 zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.
den §§ 17 und 25 Abs 5 letzter Satz VwGVG iVm § 43 Abs 2 AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen.Aufgrund dieser rechtskräftigen Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge
den Paragraphen 17 und 25 Absatz 5, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen. 6.2. Zur Wiederholung der rechtskräftigen Feststellung: In Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort1 Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind und bestimmtes Grundstücke des Regulierungsgebietes nicht zum Gemeindegut zählen. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11, erfolgten rechtskräftigen Feststellung. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit, Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl VwGH 12.12.2013, Zl 2012/06/0208). Indem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit zu beheben und durch den Ausspruch zu ersetzen war, dass der Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft vom 18.09.2012 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wird.In Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort1 Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind und bestimmtes Grundstücke des Regulierungsgebietes nicht zum Gemeindegut zählen. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11, erfolgten rechtskräftigen Feststellung. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit, Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 12.12.2013, Zl 2012/06/0208). Indem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit zu beheben und durch den Ausspruch zu ersetzen war, dass der Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft vom 18.09.2012 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wird. 6.3 Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans: Durch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Ort1 durch einen Anhang III abgeändert:Durch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Ort1 durch einen Anhang römisch drei abgeändert: Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und
dem (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und
dem (von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde Punkt III („Verzeichnis der Anteilsrechte“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass die Gemeinde Ort1 mit einem persönlich (walzenden) Anteilsrecht von 9 % und als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 Mitglied der Agrargemeinschaft Ort1 ist. Diese Vorgehensweise entspricht den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG 1996 (sowohl in der Fassung LGBl Nr 7/2010 als auch in der Fassung der Novelle LGBl Nr 70/2014). Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Gemeinde Ort1 im Ausmaß der Nutzung an den Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 auch die anteiligen Lasten an der Substanznutzung zu tragen hat. Diese Regelung entspricht dem (durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 unveränderten) § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG
der Übergangsbestimmung in § 87 Abs 3 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des LGBl Nr 70/2014 anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.
der Übergangsbestimmung in Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde
GVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 21.09.1998 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen § 87 Abs 3 TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind.Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 21.09.1998 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind. 6.
F LGBl Nr 70/2014 hat die Agrargemeinschaft daher eine neue Satzung, die der aktuellen Rechtslage entspricht, zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei Widersprüchen der bis dahin geltenden alten Satzung zum aktuellen TFLG 1996 sind
Abs 3 TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden TFLG 1996 anzuwenden.3. Mit der Neufassung der Satzung wurde zwar eine den Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, entsprechende Satzung geschaffen, allerdings widerspricht diese dem seit 01.07.2014 geltenden Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, und war daher zu beheben.
Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, hat die Agrargemeinschaft daher eine neue Satzung, die der aktuellen Rechtslage entspricht, zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei Widersprüchen der bis dahin geltenden alten Satzung zum aktuellen TFLG 1996 sind
Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden TFLG 1996 anzuwenden.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Ort1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ ua; 02.10.2013, Zl B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Ort1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ ua; 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012,, B 552 aus 2012,, B 553 aus 2012,; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0045.3
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