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{'item': 'LVwG-2014/44/0045-3'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 36a§ 36c§ 35§ 64§ 33§ 69§ 27§ 9Art 130§ 87Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0045-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Herrn Name3, des Herrn Name5, der Frau Name8, der Frau Name10, des Herrn Name13, der Frau Name14, der Frau Name16, des Herrn Name17, der Frau Name20, der Frau Name21, des Herrn Name24, der Frau Name25, des Herrn Name28, der Frau Name29, der Frau Name32, des Herrn Name34, des Herrn Name41, des Herrn Name44 und des Herrn Name46 gegen den Spruchpunkt I des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde des Herrn Name3, des Herrn Name5, der Frau Name8, der Frau Name10, des Herrn Name13, der Frau Name14, der Frau Name16, des Herrn Name17, der Frau Name20, der Frau Name21, des Herrn Name24, der Frau Name25, des Herrn Name28, der Frau Name29, der Frau Name32, des Herrn Name34, des Herrn Name41, des Herrn Name44 und des Herrn Name46 gegen den Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, als unzulässig zurückgewiesen. 2.

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde des Herrn Name2, der Frau Name15, des Herrn Name22, des Herrn Name43, der Frau Name42 und des Herrn Name47, gegen die Spruchpunkte I und II des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde des Herrn Name2, der Frau Name15, des Herrn Name22, des Herrn Name43, der Frau Name42 und des Herrn Name47, gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, als unzulässig zurückgewiesen. 3.

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde der Agrargemeinschaft Ort1, des Herrn Name1, des Herrn Name3, des Herrn Name4, des Herrn Name5, der Frau Name6, der Frau Name8, des Herrn Name9, der Frau Name10, des Herrn Name11, des Herrn Name12, des Herrn Name13, der Frau Name49 (als Rechtsnachfolgerin des Herrn Name50), der Frau Name14, der Frau Name16, des Herrn Name17, des Herrn Name18, des Herrn Name19, der Frau Name20, der Frau Name21, der Frau Name23, des Herrn Name24, der Frau Name25, des Herrn Name26, des Herrn Name27, des Herrn Name28, der Frau Name29, des Herrn Name30, des Herrn Name31, der Frau Name32, des Herrn Name33, des Herrn Name34, des Herrn Name35, der Frau Name36, des Herrn Name37, des Herrn Name38, des Herrn Name39, des Herrn Name40, des Herrn Name41, des Herrn Name44, des Herrn Name45, des Herrn Name46 und des Herrn Name48 gegen den Spruchpunkt III des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde der Agrargemeinschaft Ort1, des Herrn Name1, des Herrn Name3, des Herrn Name4, des Herrn Name5, der Frau Name6, der Frau Name8, des Herrn Name9, der Frau Name10, des Herrn Name11, des Herrn Name12, des Herrn Name13, der Frau Name49 (als Rechtsnachfolgerin des Herrn Name50), der Frau Name14, der Frau Name16, des Herrn Name17, des Herrn Name18, des Herrn Name19, der Frau Name20, der Frau Name21, der Frau Name23, des Herrn Name24, der Frau Name25, des Herrn Name26, des Herrn Name27, des Herrn Name28, der Frau Name29, des Herrn Name30, des Herrn Name31, der Frau Name32, des Herrn Name33, des Herrn Name34, des Herrn Name35, der Frau Name36, des Herrn Name37, des Herrn Name38, des Herrn Name39, des Herrn Name40, des Herrn Name41, des Herrn Name44, des Herrn Name45, des Herrn Name46 und des Herrn Name48 gegen den Spruchpunkt römisch drei des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, als unzulässig zurückgewiesen. 4. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. B) zu Recht erkannt: 1. Im Übrigen werden die Beschwerden

§ 28Vw

GVG mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:Im Übrigen werden die Beschwerden

Paragraph 28, VwGVG mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen: 1.1. Der Spruchpunkt I des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, hat dahingehend zu lauten, dass1.1. Der Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, hat dahingehend zu lauten, dass

  1. a)der Antrag der Agrargemeinschaft Ort1 vom 18.09.2012 auf Feststellung des Anteilsrechtes der Ortsgemeinde Ort1 an der Agrargemeinschaft Ort1 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wird und, dass
  2. b)der Antrag der Agrargemeinschaftsmitglieder Name1, Name4, Name6, Name9, Name11, Name12, Name49 (als Rechtsnachfolgerin des Herrn Name50), Name18, Name19, Name23, Name26, Name27, Name30, Name31, Name33, Name35, Name36, Name37, Name38, Name39, Name40, Name45 und Name48 vom 18.09.2012 auf Feststellung des Anteilsrechtes der Ortsgemeinde Ort1 an der Agrargemeinschaft Ort1 mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen wird. 1.2. Der Spruchpunkt II des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, wird dahingehend abgeändert, dass der erste Satz des Punktes IV. („Nutzungen“) der Haupturkunde des Regulierungsplans wie folgt zu lauten hat:1.2. Der Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, wird dahingehend abgeändert, dass der erste Satz des Punktes römisch vier. („Nutzungen“) der Haupturkunde des Regulierungsplans wie folgt zu lauten hat: „Die Nutzungen des Regulierungsgebietes bestehen in land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und der Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, sohin den Gsten Nr 748/1, 748/4, 757/1, 757/2, 815/1, 815/2, 815/3, 903, 904/1, 904/2, 904/3, 904/5, 904/8 sowie 907, alle EZ **2 GB Ort1, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde Ort1 zustehen.“„Die Nutzungen des Regulierungsgebietes bestehen in land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen und der Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes, sohin den Gsten Nr 748/1, 748/4, 757/1, 757/2, 815/1, 815/2, 815/3, 903, 904/1, 904/2, 904/3, 904/5, 904/8 sowie 907, alle EZ **2 GB Ort1, wobei die Substanznutzungen der Gemeinde Ort1 zustehen.“ 1.3. Der Punkt 3 des Anhanges III in Spruchpunkt II des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, mit dem eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt wurde, wird ersatzlos behoben.1.3. Der Punkt 3 des Anhanges römisch drei in Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012, mit dem eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt wurde, wird ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG iVm Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Regulierungsplan: Mit Bescheid vom 29.12.1966, Zl *****-**/*3, wurde der Regulierungsplan für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeindegut Ort1, bestehend aus der Liegenschaft in EZ *4 II GB Ort1 erlassen. Unter Pkt. A/I. wurden folgende Grundparzellen als Regulierungsgebiet festgestellt: 748/1, 757, 815/1, 904, 907, 132/2, 815/2,
  2. Weiters wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 36 Abs 2 lit d Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) darstellt und als solches im Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1, die mit diesem Bescheid körperschaftlich eingerichtet wird, steht. Unter Pkt. III. (Verzeichnis der Anteilsrechte) wurde der politischen Gemeinde Ort1 am Regulierungsgebiet als Gemeindeanteil ein Anteilsrecht von 9 % des um die Servitutsgebühren verminderten Jahreshiebsatzes, der aus dem Regulierungsgebiet stockenden Waldungen zu. Weiters wurden die Wasserquellen „Quelle1“, „Quelle2“ und „Quelle3“ – soweit dadurch die bestehenden Trenkrechte nicht verletzt werden – der politischen Gemeinde Ort1 für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung von Ort1 zur unentgeltlichen Quellfassung und Wasserableitung überlassen.Mit Bescheid vom 29.12.1966, Zl *****-**/*3, wurde der Regulierungsplan für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeindegut Ort1, bestehend aus der Liegenschaft in EZ *4 römisch zwei GB Ort1 erlassen. Unter Pkt. A/I. wurden folgende Grundparzellen als Regulierungsgebiet festgestellt: 748/1, 757, 815/1, 904, 907, 132/2, 815/2,
  3. Weiters wurde festgestellt, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) darstellt und als solches im Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1, die mit diesem Bescheid körperschaftlich eingerichtet wird, steht. Unter Pkt. römisch drei. (Verzeichnis der Anteilsrechte) wurde der politischen Gemeinde Ort1 am Regulierungsgebiet als Gemeindeanteil ein Anteilsrecht von 9 % des um die Servitutsgebühren verminderten Jahreshiebsatzes, der aus dem Regulierungsgebiet stockenden Waldungen zu. Weiters wurden die Wasserquellen „Quelle1“, „Quelle2“ und „Quelle3“ – soweit dadurch die bestehenden Trenkrechte nicht verletzt werden – der politischen Gemeinde Ort1 für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung von Ort1 zur unentgeltlichen Quellfassung und Wasserableitung überlassen. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 22.11.1967, Zl LAS-***/*5, wurde die mit Regulierungsplan der Gemeinde Ort1 überlassene Quelle „Quelle3“ wieder gestrichen. Dies deshalb, da 16 Nutzungsberechtigte in einer gegen den Regulierungsplan erhobenen Berufung ausgeführt haben, dass die Quelle durch die Anteilsberechtigten bereits voll erschöpft sei und deshalb für die öffentliche Wasserversorgung nicht in Anspruch genommen werden könne. Die Gemeindevertreter waren mit diesem Berufungsvorbringen einverstanden, weshalb der Regulierungsplan entsprechend abgeändert wurde. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ort3 vom 17.09.1968 wurden die Gste 748/1, 757, 815/1, 904, 907, 815/2 und 903 vom Grundbuchskörper EZ *4 II abgeschrieben und der neu eröffneten EZ **2 II zugeschrieben. Hinsichtlich dieses Grundbuchskörpers EZ **2 II wurde das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Ort1 einverleibt.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ort3 vom 17.09.1968 wurden die Gste 748/1, 757, 815/1, 904, 907, 815/2 und 903 vom Grundbuchskörper EZ *4 römisch zwei abgeschrieben und der neu eröffneten EZ **2 römisch zwei zugeschrieben. Hinsichtlich dieses Grundbuchskörpers EZ **2 römisch zwei wurde das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft Ort1 einverleibt. Mit Verfügung der Agrarbehörde vom 23.01.1969 wurde der Regulierungsplan vom 29.12.1966 in der Weise amtlich berichtigt, als das Gst 132/2 gestrichen und durch Gst 133/2 ersetzt wurde. Mit Verfügung der Agrarbehörde vom 20.02.1969 wurde der Regulierungsplan vom 29.12.1966 abermals amtlich berichtigt und auch das Gst 133/2 als Regulierungsgebiet gestrichen. Zuletzt wurde der Regulierungsplan mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.06.1990, Zl *****-****/*6, hinsichtlich der Regelung des Brenn- und Nutzholzes geändert.
  4. Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: In Spruchpunkt I des Bescheides vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde fest, dass die Gste Nr 748/1, 748/4, 757/1, 757/2, 815/2, 815/2, 815/3, 903, 904/1, 904/2, 904/3, 904/5, 904/8 sowie 907, alle EZ **2 KG Ort1, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) idF LGBl Nr 7/2010, darstellen. Die Gst Nr 749/1, 749/3, 755/2 und 905/2, alle EZ **2 GB Ort1, zählen hingegen nicht zum Gemeindegut.In Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde fest, dass die Gste Nr 748/1, 748/4, 757/1, 757/2, 815/2, 815/2, 815/3, 903, 904/1, 904/2, 904/3, 904/5, 904/8 sowie 907, alle EZ **2 KG Ort1, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, darstellen. Die Gst Nr 749/1, 749/3, 755/2 und 905/2, alle EZ **2 GB Ort1, zählen hingegen nicht zum Gemeindegut. Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11, wurde die gegen den Bescheid vom 16.05.2011 erhobene Berufung der Agrargemeinschaft Ort1 als unbegründet abgewiesen. Infolge der Berufung wurde jedoch der Spruchpunkt I dahingehend berichtigt, als auch das Gste Nr 815/1, EZ **2 GB Ort1, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11, wurde die gegen den Bescheid vom 16.05.2011 erhobene Berufung der Agrargemeinschaft Ort1 als unbegründet abgewiesen. Infolge der Berufung wurde jedoch der Spruchpunkt römisch eins dahingehend berichtigt, als auch das Gste Nr 815/1, EZ **2 GB Ort1, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Diese Feststellung ist in Rechtskraft erwachsen. Auch eine Beschwerde der Agrargemeinschaft Ort1 an den Verfassungsgerichtshof fruchtete nicht; die Behandlung der Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2012, Zl B 80/12-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25.06.2014, Zl 2012/07/0168-8, abgelehnt. Infolge dieser Bescheide ordnete das Bezirksgericht Ort3 mit Beschluss vom 15.12.2011, Zl ****/*8, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der EZ **2, GB ****9 Ort1, an.
  5. Verfahren betreffend des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde leitete auf Antrag der Gemeinde Ort1 vom 02.07.2012 ein Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft Ort1 ein. Im Rahmen dieses Verfahrens haben die Agrargemeinschaft Ort1 und Herr Name1, Herr Name2, Herr Name4, Frau Name6, Herr Name9, Herr Name11, Herr Name12, Herr Name50, Frau Name15, Herr Name18, Herr Name19, Herr Name22, Frau Name23, Herr Name26, Herr Name27, Herr Name30, Herr Name31, Herr Name33, Herr Name35, Frau Name36, Herr Name37, Herr Name38, Herr Name39, Herr Name40, Herr Name43, Frau Name42, Herr Name45, Herr Name47 und Herr Name48, alle vertreten durch Herrn RA A, mit Schreiben vom 18.09.2012 Einwendungen gegen die geplante Regulierung erhoben und beantragt, dass festgestellt werden möge, dass die Ortsgemeinde Ort1 nur zu 9% an der Substanz und an der Nutzung der Agrargemeinschaft Ort1 beteiligt ist. Am 19.09.2012 fand eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen Herr RA A im Wesentlichen auf die Einwendungen vom 18.09.2012 verwies. Daraufhin erließ das Amt der Tiroler Landesregierung den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.10.2012, Zl AgrB-****/**1-2012: In Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde die Feststellung des Spruchpunkt I des Bescheides vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11, wiederholt.In Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wurde die Feststellung des Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11, wiederholt. Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Ort1 vom 29.12.1966, Zl *****-**/*3, idF des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 22.11.1967, Zl. LAS-***/*5, und der Abänderung mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.06.1990, Zl *****-****/*6, durch folgenden Anhang III abgeändert:Mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Ort1 vom 29.12.1966, Zl *****-**/*3, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 22.11.1967, Zl. LAS-***/*5, und der Abänderung mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.06.1990, Zl *****-****/*6, durch folgenden Anhang römisch drei abgeändert: „Anhang III.„Anhang römisch drei. zum Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Ort1 vom 29.12.1966, Zl. *****-**/*3, i.d.F. des abändernden Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 22.11.1967, Zl. LAS-***/*5, und einer weiteren Abänderung mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.06.1990, Zl. *****-****/*6, i.d.g.F.:zum Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft Ort1 vom 29.12.1966, Zl. *****-**/*3, in der Fassung des abändernden Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 22.11.1967, Zl. LAS-***/*5, und einer weiteren Abänderung mit Bescheid der Agrarbehörde vom 28.06.1990, Zl. *****-****/*6, i.d.g.F.:
  6. Auf Seite 5 der Haupturkunde wird unter Punkt III. „Verzeichnis der Anteilsrechte“ eine neue Ziffer
  7. eingefügt, welche zu lauten hat wie folgt:Auf Seite 5 der Haupturkunde wird unter Punkt römisch drei. „Verzeichnis der Anteilsrechte“ eine neue Ziffer
  8. eingefügt, welche zu lauten hat wie folgt: „
  9. Der politischen Gemeinde Ort1 als substanzberechtigte Gemeinde gebühren die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes. Die substanzberechtigte Gemeinde Ort1 hat in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen.“„
  10. Der politischen Gemeinde Ort1 als substanzberechtigte Gemeinde gebühren die Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes. Die substanzberechtigte Gemeinde Ort1 hat in diesem Ausmaß auch den Aufwand aus den Substanznutzungen des Regulierungsgebietes zu tragen.“ Die bisherige Ziffer „1.“ erhält die Bezeichnung „2.“ und wird im zweiten Satz das Wort „sämtlichen“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftlichen“ ersetzt. Die bisherige Ziffer „2.“ erhält die Bezeichnung „3.“ Nach Aufzählung der anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften wird auf Seite 9 im ersten Satz das Wort „sämtlichen“ durch die Wortfolge „land- und forstwirtschaftlichen“ ersetzt.
  11. Auf Seite 9 der Haupturkunde hat der erste Satz unter Punkt IV. „Nutzung“ wie folgt zu lauten:Auf Seite 9 der Haupturkunde hat der erste Satz unter Punkt römisch vier. „Nutzung“ wie folgt zu lauten: „Die Nutzungen des Regulierungsgebietes bestehen im Holzbezug und der Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996, LGBl. Nr. 49/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 7/2010, an den Grundstücken des Gemeindegutes“.„Die Nutzungen des Regulierungsgebietes bestehen im Holzbezug und der Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,, an den Grundstücken des Gemeindegutes“. [...]
  12. Für die Agrargemeinschaft Ort1 wird die als Anlage zu diesem Bescheid ergehende Verwaltungssatzung, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildet, in Kraft gesetzt. Mit Rechtskraft dieses Bescheides tritt die bisherige Verwaltungssatzung, erlassen mit Bescheid vom 21.09.1998, Zl. *****-****/10-1998, außer Kraft.“ Mit Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurden die Feststellungsanträge des Herrn Name7, des Herrn Name2, der Frau Name15, des Herrn Name22, des Herrn Name43, der Frau Name42 und des Herrn Name47, alle vertreten durch Herrn RA A, vom 18.09.2012 als unzulässig zurückgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurden die Feststellungsanträge des Herrn Name7, des Herrn Name2, der Frau Name15, des Herrn Name22, des Herrn Name43, der Frau Name42 und des Herrn Name47, alle vertreten durch Herrn RA A, vom 18.09.2012 als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid vom 15.10.2012 wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern zwischen 17.10.2012 und 24.10.2012 zugestellt. Vertreten durch Herrn RA A erhoben sie mit Schriftsatz vom 17.10.2012, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Agrargemeinschaften) am 30.10.2012, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Zunächst wurde dargelegt, dass der Bescheid zur Gänze aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft und die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt werde. Im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachten die Beschwerdeführer vor, dass § 33 Abs 5 TFLG 1996 teleologisch zu reduzieren sei, es sich bei den §§ 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG 1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, um grundsatzgesetzwidrige Ausführungsgesetze handle und die Feststellung von atypischem Gemeindegut rechtswidrig erfolgt sei. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geltend gemacht, dass die Agrarbehörde die historischen Eigentumsverhältnisse erheben hätte müssen. Eine Änderung des Regulierungsplanes setze ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde voraus. An dieser Voraussetzung mangle es im vorliegenden Fall. Zum Beweis dafür wurden ein historischer, ein rechtshistorischer, ein sprachwissenschaftlicher und ein forsttechnischer Sachbefund beantragt.Vertreten durch Herrn RA A erhoben sie mit Schriftsatz vom 17.10.2012, eingelangt beim Amt der Tiroler Landesregierung (Abteilung Agrargemeinschaften) am 30.10.2012, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung. Zunächst wurde dargelegt, dass der Bescheid zur Gänze aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpft und die ersatzlose Behebung des Bescheides beantragt werde. Im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachten die Beschwerdeführer vor, dass Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 teleologisch zu reduzieren sei, es sich bei den Paragraphen 33, Absatz 5 und 34 Absatz eins, TFLG 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, um grundsatzgesetzwidrige Ausführungsgesetze handle und die Feststellung von atypischem Gemeindegut rechtswidrig erfolgt sei. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde geltend gemacht, dass die Agrarbehörde die historischen Eigentumsverhältnisse erheben hätte müssen. Eine Änderung des Regulierungsplanes setze ehemaliges Eigentum der Ortsgemeinde voraus. An dieser Voraussetzung mangle es im vorliegenden Fall. Zum Beweis dafür wurden ein historischer, ein rechtshistorischer, ein sprachwissenschaftlicher und ein forsttechnischer Sachbefund beantragt.
  13. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 27.1.2012, Zl LAS-****/**-11, wurden der Gemeinde Ort1 die Berufungen mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Daraufhin hat sich die Gemeinde mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes B vom 21.01.2013 geäußert und die Abweisung der Berufungen begehrt.
  14. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 24.07.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Im Rahmen der Verhandlung wurde geklärt, dass es sich bei der doppelten Nennung von Frau Name6, Herrn Name51 und Frau Name52 in der Beschwerde um einen Irrtum handelt und es sich jeweils nur um eine Person handelt. Hinsichtlich der Beschwerde des Herrn Name9 wurde klargestellt, dass es sich um den in Straße3, Ort1, wohnhaften Name9 und nicht um den in Straße4, Ort3, wohnhaften Name9, der ebenfalls Agrargemeinschaftsmitglied ist, handelt. Weiters wurde geklärt, dass der Beschwerdeführer Name50 die Anteile an seiner Stammsitzliegenschaft mittlerweile an Frau Name49 übergeben hat und diese nicht von Herrn RA A vertreten wird. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin Name53 wurde festgestellt, dass diese mittlerweile verstorben ist und laut Grundbuch nicht Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft war. Herr RA A zog ihre Beschwerde zurück. Schließlich wurden in der Verhandlung vom 24.07.2014 die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge wegen offenbarer Unerheblichkeit mittels Beschluss zurückgewiesen. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  15. Zur Zuständigkeit: Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 17.10.2012 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufung vom 17.10.2012 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.
  16. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996) haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert. Während auf den Bescheid vom 15.10.2012 noch die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 anzuwenden waren, ist mittlerweile die Novelle LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war der angefochtene Bescheid auch im Lichte der Novelle LGBl Nr 70/2014 zu prüfen.Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996) haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert. Während auf den Bescheid vom 15.10.2012 noch die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, anzuwenden waren, ist mittlerweile die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war der angefochtene Bescheid auch im Lichte der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zu prüfen.
  17. Zur Vertretungsbefugnis für die Agrargemeinschaft Ort1:

§ 36aAbs 1 TFLG 1996 id

F LGBl Nr 70/2014 gehört der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.

Paragraph 36 a, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, gehört der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des (von der Novelle LGBl Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996.

§ 36cAbs 1 TFLG 1996 id

F LGBl Nr 70/2014 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung zugewiesenen Aufgaben.

Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung zugewiesenen Aufgaben.

§ 36cAbs 5 TFLG 1996 id

F LGBl Nr 70/2014 kann in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erscheint.

Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, kann in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erscheint.

§ 36cAbs 6 TFLG 1996 id

F LGBl Nr 70/2014 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugtGemäß Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt

  1. a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, und
  2. b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw. der Vollversammlung. In allen anderen Fällen vertritt

§ 35Abs 9 TFLG 1996 id

F LGBl Nr 70/2014 der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.In allen anderen Fällen vertritt

Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zumal die Agrargemeinschaft Ort1 in der Mischform einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft und einer herkömmlichen Agrargemeinschaft besteht (vgl den rechtskräftigen Bescheid vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11) besteht die Dispositions- und Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters gegenständlich nur hinsichtlich der Grundstücke des atypischen Gemeindeguts iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996, während hinsichtlich der übrigen agrargemeinschaftlichen Grundstücke weiterhin die sonstigen Organe der Agrargemeinschaft nach den allgemeinen organisationsrechtlichen Regelungen tätig werden.Zumal die Agrargemeinschaft Ort1 in der Mischform einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft und einer herkömmlichen Agrargemeinschaft besteht vergleiche den rechtskräftigen Bescheid vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11) besteht die Dispositions- und Außenvertretungsbefugnis des Substanzverwalters gegenständlich nur hinsichtlich der Grundstücke des atypischen Gemeindeguts iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996, während hinsichtlich der übrigen agrargemeinschaftlichen Grundstücke weiterhin die sonstigen Organe der Agrargemeinschaft nach den allgemeinen organisationsrechtlichen Regelungen tätig werden. Somit ist die Außenvertretungsbefugnis des Obmannes der Agrargemeinschaft Ort1 hinsichtlich des atypischen Gemeindegutes auf Angelegenheiten beschränkt, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle LGBl Nr 70/2014 hinsichtlich des atypischen Gemeindegutes weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in § 36c Abs 1 TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs 5 TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen.Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, hinsichtlich des atypischen Gemeindegutes weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen. Zu den – wenigen – Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, zählen nach den Erläuternden Bemerkungen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes, die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings. Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (§ 73 lit d TFLG 1996), und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (§ 69 TFLG 1996) kann der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht entnommen werden.Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996), und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (Paragraph 69, TFLG 1996) kann der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht entnommen werden. Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften kann jedoch keine Rede davon sein, dass ausschließlich Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen würden. Gerade in Verfahren zur Feststellung, ob überhaupt Gemeindegut vorliegt, steht ja noch gar nicht fest, ob der Gemeinde überhaupt ein Substanzwert im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zusteht.Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften kann jedoch keine Rede davon sein, dass ausschließlich Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen würden. Gerade in Verfahren zur Feststellung, ob überhaupt Gemeindegut vorliegt, steht ja noch gar nicht fest, ob der Gemeinde überhaupt ein Substanzwert im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zusteht. Ein Vergleich mit den Regelungen des neuen Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 49a ff TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren

dem neuen § 74 Abs 7 TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren.Ein Vergleich mit den Regelungen des neuen Auseinandersetzungsverfahren nach Paragraphen 49 a, ff TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren

dem neuen Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren. Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit muss auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 verbleiben.Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit muss auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 verbleiben. Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass in derartigen Verfahren auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 betroffen sind und daher der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen vertritt.Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass in derartigen Verfahren auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, betroffen sind und daher der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen vertritt. Ein anderes Ergebnis wäre auch insofern nicht vertretbar, als ansonsten die Interessen der Gemeinde aufgrund der eigenen Parteistellung und zusätzlich durch den Substanzverwalter doppelt vertreten wären. Auf der anderen Seiten würden jedoch die Interessen der Nutzungsberechtigten in der Agrargemeinschaft keine adäquate Repräsentation erfahren. Besonders drastische Auswirkungen hätte dies in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt, da hier den einzelnen Nutzungsberechtigten keine Parteistellung zukommt. 4. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Rechtsmittel vom 17.10.2012 innerhalb der (damals geltenden) zweiwöchigen Frist eingebracht wurde und somit rechtzeitig ist. 4.1. Zur Beschwerde von Frau Name53: Die Beschwerdeführerin Name53 ist mittlerweile verstorben. Sie war nicht Eigentümerin einer Stammsitzliegenschaft der Agrargemeinschaft Ort1 und damit weder Partei des Verfahrens noch beschwerdelegitimiert. Ihre Beschwerde wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 zurückgezogen. 4.2. Zur Beschwerde von Herrn Name50: Während des Zeitraums zwischen der Erhebung des Rechtsmittels und der nunmehrigen Entscheidung hat bei der Stammsitzliegenschaft EZ *12 in KG ****9 Ort1 mit Übergabevertrag vom 31.12.2013 ein Eigentümerwechsel vom Beschwerdeführer Name50 zu Frau Name49 stattgefunden.

dem (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 75 Abs 3 TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsel der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit ist Frau Name49 als Rechtsnachfolgerin des Herrn Name50 nunmehr Beschwerdeführerin.

dem (von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 75, Absatz 3, TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsel der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit ist Frau Name49 als Rechtsnachfolgerin des Herrn Name50 nunmehr Beschwerdeführerin. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 geklärt, dass für Frau Name49 keine Vertretungsbefugnis durch Herrn RA A besteht. 4.

  1. Zu Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides:4.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides: Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel die Feststellung in Spruchpunkt I des Bescheides vom 15.10.2012 bekämpft, wonach bestimmte Grundstücke der Agrargemeinschaft Ort1 als Gemeindegut im Sinne des (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren sind.Die Beschwerdeführer haben in ihrem Rechtsmittel die Feststellung in Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 15.10.2012 bekämpft, wonach bestimmte Grundstücke der Agrargemeinschaft Ort1 als Gemeindegut im Sinne des (von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren sind. Der (ebenfalls vom LGBl Nr 70/2014 unberührte) § 73 lit d TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt I – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt.Der (ebenfalls vom Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührte) Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 – auf diese Bestimmung stützt sich Spruchpunkt römisch eins – ist eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Feststellung darüber, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem (vom LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 64 TFLG 1996.

§ 64

Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090).Die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem (vom Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 64, TFLG 1996.

Paragraph 64, Ziffer 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes (vgl VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Sie sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zu nutzen.Die Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes vergleiche VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Sie sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zu nutzen. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht

§ 33

Abs 5 TFLG 1996 – sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Fassung – der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend vergleiche VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 – sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Fassung – der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 8 TFLG 1996 – entspricht dem Abs 7 vor dem LGBl Nr 70/2014 – lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und damit ein Beschwerderecht ableiten.Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 räumt Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus Paragraph 74, Absatz 8, TFLG 1996 – entspricht dem Absatz 7, vor dem Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, – lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und damit ein Beschwerderecht ableiten. Den in Spruchpunkt A/1 des vorliegenden Beschlusses genannten Beschwerdeführern (also Herrn Name3, Herrn Name5, Frau Name8, Frau Name10, Herrn Name13, Frau Name14, Frau Name16, Herrn Name17, Frau Name20, Frau Name21, Herrn Name24, Frau Name25, Herrn Name28, Frau Name29, Frau Name32, Herrn Name34, Herrn Name41, Herrn Name44 und Herrn Name46) kommt somit hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides keine Parteistellung zu, weshalb ihre diesbezügliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.Den in Spruchpunkt A/1 des vorliegenden Beschlusses genannten Beschwerdeführern (also Herrn Name3, Herrn Name5, Frau Name8, Frau Name10, Herrn Name13, Frau Name14, Frau Name16, Herrn Name17, Frau Name20, Frau Name21, Herrn Name24, Frau Name25, Herrn Name28, Frau Name29, Frau Name32, Herrn Name34, Herrn Name41, Herrn Name44 und Herrn Name46) kommt somit hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides keine Parteistellung zu, weshalb ihre diesbezügliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Den übrigen beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitgliedern (also Herrn Name1, Herrn Name4, Frau Name6, Herrn Name9, Herrn Name11, Herrn Name12, Frau Name49 (als Rechtsnachfolgerin des Herrn Name50), Herrn Name18, Herrn Name19, Frau Name23, Herrn Name26, Herrn Name27, Herrn Name30, Herrn Name31, Herrn Name33, Herrn Name35, Frau Name36, Herrn Name37, Herrn Name38, Herrn Name39, Herrn Name40, Herrn Name45 und Herrn Name48) kommt zwar auch keine Parteistellung hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides zu, jedoch hätte bereits die belangte Behörde den Feststellungsantrag der Agrargemeinschaftsmitglieder vom 18.09.2012 zurückzuweisen gehabt. Daher war der Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides in Spruchpunkt B/1.1./b des vorliegenden Erkenntnisses hinsichtlich dieser Agrargemeinschaftsmitglieder richtig zu stellen.Den übrigen beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitgliedern (also Herrn Name1, Herrn Name4, Frau Name6, Herrn Name9, Herrn Name11, Herrn Name12, Frau Name49 (als Rechtsnachfolgerin des Herrn Name50), Herrn Name18, Herrn Name19, Frau Name23, Herrn Name26, Herrn Name27, Herrn Name30, Herrn Name31, Herrn Name33, Herrn Name35, Frau Name36, Herrn Name37, Herrn Name38, Herrn Name39, Herrn Name40, Herrn Name45 und Herrn Name48) kommt zwar auch keine Parteistellung hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides zu, jedoch hätte bereits die belangte Behörde den Feststellungsantrag der Agrargemeinschaftsmitglieder vom 18.09.2012 zurückzuweisen gehabt. Daher war der Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides in Spruchpunkt B/1.1./b des vorliegenden Erkenntnisses hinsichtlich dieser Agrargemeinschaftsmitglieder richtig zu stellen. Lediglich der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft selbst kommt Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 zu. Deren Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war jedoch wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen (vgl weiter unten unter Punkt 6.2.).Lediglich der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft selbst kommt Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 zu. Deren Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war jedoch wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen vergleiche weiter unten unter Punkt 6.2.). 4.4. Zu Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides:4.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides: Der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde auf Antrag der Gemeinde Ort1 erlassen und stützte sich damit auf § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996.

Abs 3 letzter Satz leg cit können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen eine auf Antrag der Gemeinde erlassene Abänderung des Regulierungsplanes Beschwerde erheben. Diese Bestimmung blieb von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührt.Der Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde auf Antrag der Gemeinde Ort1 erlassen und stützte sich damit auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996.

Absatz 3, letzter Satz leg cit können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen eine auf Antrag der Gemeinde erlassene Abänderung des Regulierungsplanes Beschwerde erheben. Diese Bestimmung blieb von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührt. Die Agrargemeinschaft selbst und deren Mitglieder sind somit hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides

§ 69

Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 ausdrücklich beschwerdelegitimiert.Die Agrargemeinschaft selbst und deren Mitglieder sind somit hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides

Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 ausdrücklich beschwerdelegitimiert. 4.

  1. Zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides:4.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides: Herr Name7, Herr Name2, Frau Name15, Herr Name22, Herr Name43, Frau Name42 und Herr Name47 sind nicht Eigentümer einer an der Agrargemeinschaft Ort1 anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft. Ihnen kommt somit keine Parteistellung und kein Antragsrecht zu, weshalb ihre Anträge in Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurden. Während ihre Beschwerde zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung in Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zulässig ist (VwGH 24.02.2006, 2005/12/0111), war ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des bekämpften Bescheides mangels Parteistellung in Spruchpunkt A/2 des vorliegenden Beschlusses zurückzuweisen.Herr Name7, Herr Name2, Frau Name15, Herr Name22, Herr Name43, Frau Name42 und Herr Name47 sind nicht Eigentümer einer an der Agrargemeinschaft Ort1 anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft. Ihnen kommt somit keine Parteistellung und kein Antragsrecht zu, weshalb ihre Anträge in Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides als unzulässig zurückgewiesen wurden. Während ihre Beschwerde zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung in Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zulässig ist (VwGH 24.02.2006, 2005/12/0111), war ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des bekämpften Bescheides mangels Parteistellung in Spruchpunkt A/2 des vorliegenden Beschlusses zurückzuweisen. Umgekehrt kommt freilich der Agrargemeinschaft und deren Mitglieder keine Parteistellung hinsichtlich der Zurückweisung in Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu, weshalb die diesbezügliche Beschwerde in Spruchpunkt A/3 des vorliegenden Beschlusses zurückzuweisen war.Umgekehrt kommt freilich der Agrargemeinschaft und deren Mitglieder keine Parteistellung hinsichtlich der Zurückweisung in Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu, weshalb die diesbezügliche Beschwerde in Spruchpunkt A/3 des vorliegenden Beschlusses zurückzuweisen war.
  3. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.10.2012, Zl Agr

B-****/**1-2012, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren. Aufgrund der Ausführungen in den vorliegenden Bescheidbeschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.10.2012, Zl Agr

B-****/**1-2012, als Gegenstand der beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren.

  1. Zur Sache: 6.
  2. Ausgangssituation: Mit Spruchpunkt I des rechtskräftigen Bescheides vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11, stellte die belangte Behörde fest, dass die Gste Nr 748/1, 748/4, 757/1, 757/2, 815/1, 815/2, 815/3, 903, 904/1, 904/2, 904/3, 904/5, 904/8 sowie 907, alle EZ **2 GB Ort1, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 (durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht geändert) darstellen. Die Gst Nr 749/1, 749/3, 755/2 und 905/2, alle EZ **2 GB Ort1, zählen hingegen nicht zum Gemeindegut. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Ort1 eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte von den getroffenen Feststellungen ausgehen, selbst dann, wenn diese rechtswidrig wären (vgl VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Ort1 eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.Mit Spruchpunkt römisch eins des rechtskräftigen Bescheides vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11, stellte die belangte Behörde fest, dass die Gste Nr 748/1, 748/4, 757/1, 757/2, 815/1, 815/2, 815/3, 903, 904/1, 904/2, 904/3, 904/5, 904/8 sowie 907, alle EZ **2 GB Ort1, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, (durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht geändert) darstellen. Die Gst Nr 749/1, 749/3, 755/2 und 905/2, alle EZ **2 GB Ort1, zählen hingegen nicht zum Gemeindegut. Mit diesem Feststellungsbescheid wurde in einer die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft Ort1 eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und die Verwaltungsgerichte von den getroffenen Feststellungen ausgehen, selbst dann, wenn diese rechtswidrig wären vergleiche VwGH 24.07.2012, Zl AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft Ort1 eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 – sowohl idF LGBl Nr 7/2010 als auch idF des aktuellen LGBl Nr 70/2014 – und steht der Substanzwert der Grundstücke im Sinne des Abs 2 lit c Z 2 leg cit der Gemeinde Ort1 zu. Dieser Substanzwert ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasstInfolge dieser Feststellung gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 – sowohl in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, als auch in der Fassung des aktuellen Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, – und steht der Substanzwert der Grundstücke im Sinne des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, leg cit der Gemeinde Ort1 zu. Dieser Substanzwert ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Somit ist von folgenden Prämissen auszugehen:
  3. Die Agrargemeinschaft Ort1 besteht im Hinblick auf die Gste Nr 748/1, 748/4, 757/1, 757/2, 815/1, 815/2, 815/3, 903, 904/1, 904/2, 904/3, 904/5, 904/8 sowie 907, alle EZ **2 GB Ort1, auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
  4. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde infolge des rechtskräftigen Feststellungsbescheides der belangten Behörde im Eigentumsblatt der EZ **2, GB ****9 Ort1, durch Beschluss des Bezirksgerichtes Ort3 vom 15.12.2011, Zl ****/*8, ersichtlich gemacht. Der Substanzwert

§ 33Abs 5 TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde Ort1 zu.

Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.

  1. Die Agrargemeinschaft Ort1 besteht im Hinblick auf die Gste Nr 748/1, 748/4, 757/1, 757/2, 815/1, 815/2, 815/3, 903, 904/1, 904/2, 904/3, 904/5, 904/8 sowie 907, alle EZ **2 GB Ort1, auf Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
  2. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde infolge des rechtskräftigen Feststellungsbescheides der belangten Behörde im Eigentumsblatt der EZ **2, GB ****9 Ort1, durch Beschluss des Bezirksgerichtes Ort3 vom 15.12.2011, Zl ****/*8, ersichtlich gemacht. Der Substanzwert

Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde Ort1 zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.

  1. Die Gste Nr 749/1, 749/3, 755/2 und 905/2, allesamt vorgetragen in EZ **2 GB Ort1, stellen hingegen kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar und stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Ort1.
  2. Die Gste Nr 749/1, 749/3, 755/2 und 905/2, allesamt vorgetragen in EZ **2 GB Ort1, stellen hingegen kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar und stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft Ort
  3. Aufgrund dieser rechtskräftigen Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge

den §§ 17 und 25 Abs 5 letzter Satz VwGVG iVm § 43 Abs 2 AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen.Aufgrund dieser rechtskräftigen Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge

den Paragraphen 17 und 25 Absatz 5, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen. 6.2. Zur Wiederholung der rechtskräftigen Feststellung: In Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort1 Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind und bestimmtes Grundstücke des Regulierungsgebietes nicht zum Gemeindegut zählen. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11, erfolgten rechtskräftigen Feststellung. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit, Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (vgl VwGH 12.12.2013, Zl 2012/06/0208). Indem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit zu beheben und durch den Ausspruch zu ersetzen war, dass der Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft vom 18.09.2012 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wird.In Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde fest, dass bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft Ort1 Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind und bestimmtes Grundstücke des Regulierungsgebietes nicht zum Gemeindegut zählen. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der im Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11, erfolgten rechtskräftigen Feststellung. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit, Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit „entschiedenen Sache“ nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 12.12.2013, Zl 2012/06/0208). Indem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit zu beheben und durch den Ausspruch zu ersetzen war, dass der Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft vom 18.09.2012 wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wird. 6.3 Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans: Durch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Ort1 durch einen Anhang III abgeändert:Durch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft Ort1 durch einen Anhang römisch drei abgeändert: Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und

dem (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und

dem (von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde Punkt III („Verzeichnis der Anteilsrechte“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass die Gemeinde Ort1 mit einem persönlich (walzenden) Anteilsrecht von 9 % und als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 Mitglied der Agrargemeinschaft Ort1 ist. Diese Vorgehensweise entspricht den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG 1996 (sowohl in der Fassung LGBl Nr 7/2010 als auch in der Fassung der Novelle LGBl Nr 70/2014). Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Gemeinde Ort1 im Ausmaß der Nutzung an den Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 auch die anteiligen Lasten an der Substanznutzung zu tragen hat. Diese Regelung entspricht dem (durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 unveränderten) § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG

  1. Nach dieser Bestimmung sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen.Konkret wurde Punkt römisch drei („Verzeichnis der Anteilsrechte“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass die Gemeinde Ort1 mit einem persönlich (walzenden) Anteilsrecht von 9 % und als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 Mitglied der Agrargemeinschaft Ort1 ist. Diese Vorgehensweise entspricht den Paragraphen 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, 33, Absatz 5 und 34 Absatz eins, TFLG 1996 (sowohl in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, als auch in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,). Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Gemeinde Ort1 im Ausmaß der Nutzung an den Grundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 auch die anteiligen Lasten an der Substanznutzung zu tragen hat. Diese Regelung entspricht dem (durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unveränderten) Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz TFLG
  2. Nach dieser Bestimmung sind die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen. Darüber hinaus wurde Punkt IV („Nutzung“) der Haupturkunde durch einen neuen ersten Satz ersetzt. Dadurch erfolgte neben der Holznutzung die Festlegung der Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes. Zu dieser Abänderung der Haupturkunde ist festzuhalten, dass sich die Holznutzung bereits aus dem bisherigen Regulierungsplan ergibt und die Ergänzung durch die Substanznutzung der Gemeinde aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich ist.Darüber hinaus wurde Punkt römisch vier („Nutzung“) der Haupturkunde durch einen neuen ersten Satz ersetzt. Dadurch erfolgte neben der Holznutzung die Festlegung der Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes. Zu dieser Abänderung der Haupturkunde ist festzuhalten, dass sich die Holznutzung bereits aus dem bisherigen Regulierungsplan ergibt und die Ergänzung durch die Substanznutzung der Gemeinde aufgrund des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 erforderlich ist. Zur Konkretisierung hat das Landesverwaltungsgericht diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde Ort1 substanzberechtigt ist, konkret und entsprechend der rechtskräftigen Feststellung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11, in Punkt IV („Nutzungen“) der Haupturkunde des Regulierungsplans angeführt wurden.Zur Konkretisierung hat das Landesverwaltungsgericht diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, als jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde Ort1 substanzberechtigt ist, konkret und entsprechend der rechtskräftigen Feststellung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11, in Punkt römisch vier („Nutzungen“) der Haupturkunde des Regulierungsplans angeführt wurden. Weiters haben in der mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 der Obmann und der Bürgermeister einvernehmlich klargestellt, dass neben dem reinen Holzbezug auch allfällige sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen am Regulierungsgebiet möglich sind. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht die Beschränkung auf die Holznutzung auf land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ausgedehnt. Dazu ist aber ausdrücklich zu betonen, dass spätestens durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 klargestellt wurde, dass sich die land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten zu beschränken hat.Weiters haben in der mündlichen Verhandlung am 24.07.2014 der Obmann und der Bürgermeister einvernehmlich klargestellt, dass neben dem reinen Holzbezug auch allfällige sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen am Regulierungsgebiet möglich sind. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht die Beschränkung auf die Holznutzung auf land- und forstwirtschaftliche Nutzungen ausgedehnt. Dazu ist aber ausdrücklich zu betonen, dass spätestens durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, klargestellt wurde, dass sich die land- und forstwirtschaftliche Nutzung auf den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten zu beschränken hat. Schließlich hatte aus Anlass der Novelle LGBl Nr 70/2014 die Anführung des LGBl Nr 7/2010 zu entfallen.Schließlich hatte aus Anlass der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, die Anführung des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zu entfallen. Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben des LGBl Nr 7/2010 erforderlich und stehen im Einklang mit der Novelle LGBl Nr 70/2014.Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, erforderlich und stehen im Einklang mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,. 6.
  3. Zur Behebung der neuen Satzung: In Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die alte Satzung vom 21.09.1998, Zl *****-****/10-1998, außer Kraft gesetzt. Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft eine den Bestimmungen der TFLG-Novelle LGBl Nr 7/2010 entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die geänderte Satzung trägt dem TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 Rechnung.In Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde eine neue Satzung in Kraft und die alte Satzung vom 21.09.1998, Zl *****-****/10-1998, außer Kraft gesetzt. Insgesamt zielt die Neufassung der Satzung darauf ab, dass die Gemeinde als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft eine den Bestimmungen der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, entsprechende Stellung in den Organen der Agrargemeinschaft erhält. Die geänderte Satzung trägt dem TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, Rechnung. Freilich konnte die belangte Behörde bei der bekämpften Satzung vom 15.10.2012 die TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 noch nicht berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht hat aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Zumal die aktuelle TFLG-Novelle zahlreiche Änderungen der Satzung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft erfordert, entspricht die bekämpfte Satzung vom 15.10.2012 nicht der derzeitigen Rechtslage.Freilich konnte die belangte Behörde bei der bekämpften Satzung vom 15.10.2012 die TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, noch nicht berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht hat aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Zumal die aktuelle TFLG-Novelle zahlreiche Änderungen der Satzung einer Gemeindegutsagrargemeinschaft erfordert, entspricht die bekämpfte Satzung vom 15.10.2012 nicht der derzeitigen Rechtslage.

der Übergangsbestimmung in § 87 Abs 3 TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des LGBl Nr 70/2014 anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.

der Übergangsbestimmung in Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde

§ 28Abs 3 Vw

GVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 21.09.1998 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen § 87 Abs 3 TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind.Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 21.09.1998 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind. 6.

  1. Zu Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides:6.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides: Herr Name47, Herr Name2, Frau Name15, Frau Name42, Herr Name7, Herr Name43 und Herr Name22 sind nicht Eigentümer einer an der Agrargemeinschaft Ort1 anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft. Ihnen kommt somit keine Parteistellung und kein Antragsrecht zu, weshalb ihre Antrag vom 18.09.2012 auf Feststellung des Anteilsrechtes der Ortsgemeinde Ort1 an der Agrargemeinschaft Ort1 in Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides zu Recht mangels Parteistellung und Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen wurden.Herr Name47, Herr Name2, Frau Name15, Frau Name42, Herr Name7, Herr Name43 und Herr Name22 sind nicht Eigentümer einer an der Agrargemeinschaft Ort1 anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft. Ihnen kommt somit keine Parteistellung und kein Antragsrecht zu, weshalb ihre Antrag vom 18.09.2012 auf Feststellung des Anteilsrechtes der Ortsgemeinde Ort1 an der Agrargemeinschaft Ort1 in Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides zu Recht mangels Parteistellung und Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen wurden. III.römisch drei. Ergebnis:
  3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde an ihren rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11, gebunden war. Indem sie diese rechtskräftige Feststellung in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wiederholte, nahm sie eine Kompetenz in Anspruch, die ihr nicht zustand, sodass dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und die entsprechenden Feststellungsanträge zurückzuweisen waren. Nichtsdestotrotz hat das Landesverwaltungsgericht Tirol infolge des vorzitierten Feststellungsbescheides davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft Ort1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Etwaige Beschwerdevorbringen, welche diese Qualifikation der Agrargemeinschaft Ort1 bestreiten, gehen ins Leere. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer die Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen anzweifeln, wird auf die gegenteilige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen (vgl Zl VfGH 10.12.2010, Zl B 637/10).
  4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde an ihren rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 16.05.2011, Zl AgrB-****/*7-2011, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 24.11.2011, Zl LAS-****/8-11, gebunden war. Indem sie diese rechtskräftige Feststellung in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wiederholte, nahm sie eine Kompetenz in Anspruch, die ihr nicht zustand, sodass dieser Spruchpunkt wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und die entsprechenden Feststellungsanträge zurückzuweisen waren. Nichtsdestotrotz hat das Landesverwaltungsgericht Tirol infolge des vorzitierten Feststellungsbescheides davon auszugehen, dass die Agrargemeinschaft Ort1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist. Etwaige Beschwerdevorbringen, welche diese Qualifikation der Agrargemeinschaft Ort1 bestreiten, gehen ins Leere. Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge waren zurückzuweisen. Wenn die Beschwerdeführer die Verfassungskonformität einzelner Bestimmungen anzweifeln, wird auf die gegenteilige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen vergleiche Zl VfGH 10.12.2010, Zl B 637/10).
  5. In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Zur Konkretisierung waren jene Grundstücke, an welchen die Gemeinde Ort1 substanzberechtigt ist, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996 sowohl in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 als auch in der Fassung der Novelle LGBl Nr 70/2014.
  6. In Anlehnung an das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zl B 464/07, erfolgte die Abänderung des Regulierungsplanes zu Recht. Zur Konkretisierung waren jene Grundstücke, an welchen die Gemeinde Ort1 substanzberechtigt ist, in den geänderten Regulierungsplan aufzunehmen. Die mit dem bekämpften Bescheid vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde entsprechen den Vorgaben des TFLG 1996 sowohl in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, als auch in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,.
  7. Mit der Neufassung der Satzung wurde zwar eine den Bestimmungen des TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010 entsprechende Satzung geschaffen, allerdings widerspricht diese dem seit 01.07.2014 geltenden LGBl Nr 70/2014 und war daher zu beheben.

§ 87Abs 3 TFLG 1996 id

F LGBl Nr 70/2014 hat die Agrargemeinschaft daher eine neue Satzung, die der aktuellen Rechtslage entspricht, zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei Widersprüchen der bis dahin geltenden alten Satzung zum aktuellen TFLG 1996 sind

§ 87

Abs 3 TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden TFLG 1996 anzuwenden.3. Mit der Neufassung der Satzung wurde zwar eine den Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, entsprechende Satzung geschaffen, allerdings widerspricht diese dem seit 01.07.2014 geltenden Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, und war daher zu beheben.

Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, hat die Agrargemeinschaft daher eine neue Satzung, die der aktuellen Rechtslage entspricht, zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei Widersprüchen der bis dahin geltenden alten Satzung zum aktuellen TFLG 1996 sind

Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden TFLG 1996 anzuwenden.

  1. Der Feststellungsantrag der in Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides genannten Personen wurde von der belangten Behörde zu Recht mangels Parteistellung und Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Der Feststellungsantrag der in Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides genannten Personen wurde von der belangten Behörde zu Recht mangels Parteistellung und Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Ort1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ ua; 02.10.2013, Zl B 550/2012, B 552/2012, B 553/2012; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Ort1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B 639/ ua; 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012,, B 552 aus 2012,, B 553 aus 2012,; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0045.3

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