RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/14/2698-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde (Berufung) des A., vertreten durch C., Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D. vom 05.09.2013, Zahl ***, auf Grund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.07.2014, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde (Berufung) insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft D. verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzarrest 24 Stunden) auf Euro 40,00 (Ersatzarrest 10 Stunden) herab-gesetzt wird.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde (Berufung) insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft D. verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzarrest 24 Stunden) auf Euro 40,00 (Ersatzarrest 10 Stunden) herab-gesetzt wird. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 10,00 neu bestimmt.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 10,00 neu bestimmt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin einzubringen. Es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes angelastet: „Tatzeit: 12.11.2012 / 13:44 Uhr Tatort: B., B-171 auf Höhe ÖAMTC Sie haben durch Zeigen der Zunge zu Insp. E. und Insp. F. von der PI B., nachdem die Beamten Amtshandlungen wegen zwei anderer voneinander unabhängigen Übertretungen mit Ihnen durchführten, den öffentlichen Anstand verletzt. Neben den Schülern am Gehsteig konnten auch zusätzlich die Lenker der weiteren Fahrzeuge das Zeigen der Zunge sehen. Dieses Verhalten konnte somit von mehreren Personen wahrgenommen werden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 11
(1)Tiroler LPolizeiG, LGBl. 60/1976, idgF.Paragraph 11,
(1)Tiroler LPolizeiG, Landesgesetzblatt 60 aus 1976,, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 100,00 § 13 LPolizeiG, LGBl. 60/1976, idgF.Paragraph 13, LPolizeiG, Landesgesetzblatt 60 aus 1976,, idgF. 24 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 110,00.“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (Berufungswerber) am 20.09.2013 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde vom Beschwerdeführer (Berufungswerber) eine Beschwerde (Berufung) mit nachstehendem Inhalt erhoben: „Die mir von Insp. E. vorgeworfene Tat habe ich nicht begangen. Außer einer abgesprochenen Aussage von den beiden Beamten liegen keinerlei Beweise oder andere Zeugenaussagen vor. Anscheinend hat Herr Insp. E. mit mir als behinderte Person ein Problem. Es gibt eine ganze Reihe von Anzeigen gegen mich, die fast ausschließlich von Inspektor E. und Insp. F. ausgestellt wurden. Herr Insp. E. merkt in der Beweisaufnahme an, dass ich zu ihm gesagt hätte, ich werde die Beamten der PI B. so lange nerven, bis sie mich in Ruhe lassen. Das stimmt so nicht, ich habe ihm gesagt, ich werde gegen ungerechte Anzeigen meine rechtlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen, auch wenn dies die Beamten nerven wird. Daher bestehe ich darauf, dass dieses Straferkenntnis vor dem UVS behandelt wird.“ § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG normiert, dass mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG normiert, dass mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden können, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Die zuvor genannten Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Auf Grund der erhobenen Beschwerde (Berufung) wurde am 30.07.2014 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der als Zeugen Insp. E. sowie Insp. F. einvernommen wurden. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft D. mit der Zahl ***. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen, da er zur Verhandlung nicht erschien. An seiner Stelle erschien sein Vater C., dem der Beschwerdeführer Vollmacht erteilt hat. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest: Insp. E. sowie Insp. F. führten am 12.11.2012 gegen 13.38 Uhr Laserkontrollen im Bereich ÖAMTC-Kreuzung auf der B 171 in B. durch. Die Beamten nahmen wahr, dass Passanten um 13.40 Uhr auf einem Fußgängerübergang die B 171 überqueren wollten. Diese betätigten die Einrichtung an der Ampel, welche für den Fahrzeugverkehr auf ROT schaltete und für den Fußgängerübergang auf GRÜN. Um 13.40 Uhr fuhr der Beschwerde-führer mit seinem Fahrrad von Kundl kommend in Richtung Stadtmitte auf der Fahrbahn und überfuhr trotz der roten Ampel den Schutzweg, ohne stehen zu bleiben. Insp. E. hielt den Beschwerdeführer an und wies ihn auf seine Übertretung hin. Er gab ihm auch zu verstehen, dass eine Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft D. erstattet wird. Daraufhin beschwerte sich dieser darüber, dass alle anderen immer abgemahnt würden und er immer eine Anzeige bekomme. In seinen Augen seien die Beamten keine „Gendarmen“. Insp. E. erklärte dem Beschwerdeführer, dass die Beamten Polizisten seien und forderte ihn auf, weiter zu fahren. Als die Beamten gegen 13.43 Uhr den Anhalteort verließen und in Richtung Stadtmitte fuhren, kam ihnen der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad auf der B 171 entgegen und zeigte den Beamten die Zunge. Dies konnten auch Schüler, welche sich am Gehsteig befanden, sehen. Hierauf wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 11 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz (Anstandsverletzung) angezeigt.Hierauf wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz (Anstandsverletzung) angezeigt. Anlässlich der Verhandlung vom 30.07.2014 verwies der Vater des Beschwerdeführers darauf, dass dieser behindert ist, und zwar zu 50 %. Er legte eine entsprechende Urkunde und erklärte, dass dieser nicht nur körperlich behindert sei, sondern auch eine geistige Beeinträchtigung aufweise. Eine Sachwalterschaft sei nicht ausgesprochen worden, jedoch sei ein diesbezügliches Verfahren in der Vergangenheit anhängig gewesen. Bei ihrer Einvernahme schilderten Insp. E. und Insp. F. den Vorfall ungefähr so, wie er in der Anzeige steht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat keine Bedenken, dass die Wahrnehmungen der Beamten nicht richtig sind. Es handelt sich dabei um geschulte Straßenaufsichtsorgane, denen zugebilligt werden muss, einen solchen Sachverhalt – wie in der Anzeige geschildert – wahrnehmen zu können. Der Vater des Beschwerdeführers hat eingeräumt, dass dieser geistig etwas beeinträchtigt ist und ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Strafvormerk, dass der Beschwerdeführer in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht unbescholten ist und weist dieser insbesondere Eintragungen betreffend Übertretungen nach § 13 Tiroler Landes-Polizeigesetz auf.Der Vater des Beschwerdeführers hat eingeräumt, dass dieser geistig etwas beeinträchtigt ist und ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Strafvormerk, dass der Beschwerdeführer in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht unbescholten ist und weist dieser insbesondere Eintragungen betreffend Übertretungen nach Paragraph 13, Tiroler Landes-Polizeigesetz auf. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat begangen hat. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass eine geistige Behinderung im Sinne des § 3 Abs 2 VStG bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen ist. Im Hinblick darauf ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die von der Bezirkshauptmannschaft D. verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzarrest 24 Stunden) als zu hoch anzusehen ist und konnte die Geldstrafe auf Euro 40,00 (Ersatzarrest 10 Stunden) herabgesetzt werden. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht und ist darauf zu verweisen, dass mit einer Geldstrafe von Euro 40,00 der Strafrahmen des § 13 Tiroler Landes-Polizeigesetz zu etwas mehr als 10 % ausgeschöpft wird. Nach der zuvor genannten Gesetzesstelle können Geldstrafen bis zu Euro 360,00 verhängt werden.Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass eine geistige Behinderung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, VStG bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen ist. Im Hinblick darauf ist das Landesverwaltungsgericht Tirol der Auffassung, dass die von der Bezirkshauptmannschaft D. verhängte Geldstrafe von Euro 100,00 (Ersatzarrest 24 Stunden) als zu hoch anzusehen ist und konnte die Geldstrafe auf Euro 40,00 (Ersatzarrest 10 Stunden) herabgesetzt werden. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht und ist darauf zu verweisen, dass mit einer Geldstrafe von Euro 40,00 der Strafrahmen des Paragraph 13, Tiroler Landes-Polizeigesetz zu etwas mehr als 10 % ausgeschöpft wird. Nach der zuvor genannten Gesetzesstelle können Geldstrafen bis zu Euro 360,00 verhängt werden. Aus vorgenannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der Revision: Die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da eine Geldstrafe von Euro 40,00 verhängt wurde und eine solche in den Fällen ausgeschlossen wird, wenn die Verhängung einer Geldstrafe nur bis zu Euro 750,00 möglich ist und keine Freiheitsstrafe verhängt werden darf. Der Strafrahmen des § 13 Tiroler Landes-Polizeigesetz sieht nur die Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 360,00 vor.Die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da eine Geldstrafe von Euro 40,00 verhängt wurde und eine solche in den Fällen ausgeschlossen wird, wenn die Verhängung einer Geldstrafe nur bis zu Euro 750,00 möglich ist und keine Freiheitsstrafe verhängt werden darf. Der Strafrahmen des Paragraph 13, Tiroler Landes-Polizeigesetz sieht nur die Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 360,00 vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.14.2698.4