RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/1536-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn B F, geb. XX.XX.XX, Adresse, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin C vom 23.4.2014, GZ: ****, betreffend eine Übertretung des Tabakgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn B F, geb. römisch zwanzig.XX.XX, Adresse, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin C vom 23.4.2014, GZ: ****, betreffend eine Übertretung des Tabakgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern F o l g e gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 900,00, bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern F o l g e gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 auf Euro 900,00, bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 90,00 neu festgesetzt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 90,00 neu festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, B F, geb. am XX.XX.XX sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das nach außen vertretungsbefugte Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (in der Folge VStG), BGBl Nr 52/1991 idgF, der „D“ mit Firmensitz in C, die Inhaberin des Gastbetriebes „E“ in C, ist. „Sie, B F, geb. am römisch zwanzig.XX.XX sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das nach außen vertretungsbefugte Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (in der Folge VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF, der „D“ mit Firmensitz in C, die Inhaberin des Gastbetriebes „E“ in C, ist. Sie haben es in Ihrer genannten Funktion zu verantworten, dass die Eingangsschiebetür, welche das Lokal „E“ vom öffentlichen Nichtraucherbereich des G trennen sollte, am ● 22.06.2013 um 07:43 Uhr, ● 01.07.2013 von 18:01 Uhr bis 18:05 Uhr ● 28.07.2013 von 18:30 Uhr bis 18:51 Uhr ● 28.07.2013 von 18:54 Uhr bis 19:01 Uhr durchgehend offen gehalten wurde, obwohl zu den oben angegebenen Zeiten im Gastbetrieb Tabak in Form von Zigaretten geraucht wurde. Es konnte nicht gewährleistet werden, dass der Tabakrauch nicht in den vom Rauchverbot umfassten öffentlichen Bereich, den G, dringt. Somit haben Sie haben als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 iVm § 13 Abs. 1 iVm § 13a Abs. 1 iVm § 13c Abs. 1 Z 3 iVm § 13c Abs. 2 Z 3 und 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008 (in der Folge TabakG), begangen.Somit haben Sie haben als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 9, VStG eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, (in der Folge TabakG), begangen. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß € 2.000,00 3 Tage § 14 Abs. 4 TabakgesetzParagraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz Verfahrenskosten Barauslagen Gesamtbetrag € 200,00 € 2.200,00“ Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde wurde mit Eingabe vom 4.7.2014 (Einlaufstempel Landesverwaltungs-gericht Tirol vom 7.7.2014) auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Begründend wurde darin ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gibt der Beschuldigte nach eingehender Erörterung der gegenständlichen Rechtssache und Einblick in den Strafakt bekannt, dass die mit Schreiben vom 22.05.2014 erhobene Beschwerde nunmehr dahingehend e i n g e s c h r ä n k t wird, dass nur mehr die Höhe der ausgesprochenen Strafe bekämpft wird. Die Einschränkung wird damit begründet, dass - unter Aufrechterhaltung des Vorbringens im gegenständlichen Verfahren sowie in der Beschwerde vom 22.05.2014 - der Beschuldigte wohl einer Bestrafung nicht entgehen kann, obwohl er sich trotz der einmaligen und widrigen Umstände sehr bemüht und alles in seiner Macht stehende getan hat, um dem Nichtraucherschutz Genüge zu tun. Wie bereits vorgebracht, war zu den inkriminierten Zeitpunkten die Lüftungsanlage des gesamten G auf Grund eines Brandes ausgefallen, und konnten sämtliche Lokalitäten, auch das Lokal der D, nur durch natürliche Belüftung der Räumlichkeiten be- und entlüftet werden, und mussten hiezu zwingend die Eingangstüren ständig offengehalten werden. Da ein ausreichender Luftaustausch nicht möglich war, entstand am Bahnhof die widrige Situation, dass die Lokalitäten sich zusätzlich aufheizten, und deshalb seitens der H mobile Klimageräte zur Verfügung gestellt wurden, deren Abluft in die Halle des G abgeleitet werden mussten. Dadurch musste ein Schlauch vom Klimagerät in die I gelegt werden, sodass ein Schließen der Türen im inkriminierten Zeitraum unmöglich wurde. Der Beschuldigte hat in diesem Zeitraum versucht, die Gäste in seinem Lokal durch mehrfachen Aushang davon abzuhalten, in seinem Lokal zu Rauchen, und hat zusätzlich sein Personal angewiesen, Gäste, welche trotz der Aufforderung, nicht zu Rauchen, dennoch rauchten, zu bitten, das Rauchen unverzüglich einzustellen, was das Personal auch durchwegs machte. Dennoch war es dem Personal unmöglich, jedem einzelnen Raucher das Rauchen zu verbieten und aus dem Lokal zu verweisen.Wie bereits vorgebracht, war zu den inkriminierten Zeitpunkten die Lüftungsanlage des gesamten G auf Grund eines Brandes ausgefallen, und konnten sämtliche Lokalitäten, auch das Lokal der D, nur durch natürliche Belüftung der Räumlichkeiten be- und entlüftet werden, und mussten hiezu zwingend die Eingangstüren ständig offengehalten werden. Da ein ausreichender Luftaustausch nicht möglich war, entstand am Bahnhof die widrige Situation, dass die Lokalitäten sich zusätzlich aufheizten, und deshalb seitens der H mobile Klimageräte zur Verfügung gestellt wurden, deren Abluft in die Halle des G abgeleitet werden mussten. Dadurch musste ein Schlauch vom Klimagerät in die römisch eins gelegt werden, sodass ein Schließen der Türen im inkriminierten Zeitraum unmöglich wurde. Der Beschuldigte hat in diesem Zeitraum versucht, die Gäste in seinem Lokal durch mehrfachen Aushang davon abzuhalten, in seinem Lokal zu Rauchen, und hat zusätzlich sein Personal angewiesen, Gäste, welche trotz der Aufforderung, nicht zu Rauchen, dennoch rauchten, zu bitten, das Rauchen unverzüglich einzustellen, was das Personal auch durchwegs machte. Dennoch war es dem Personal unmöglich, jedem einzelnen Raucher das Rauchen zu verbieten und aus dem Lokal zu verweisen. Auf Grund dieser außergewöhnlichen und einmaligen und besonderen Situation und den Bemühungen des Beschuldigten, alles zu tun, um ein Entweichen eines Rauches in die I hintanzuhalten, ist es nicht notwendig, den Beschuldigten streng zu bestrafen.Auf Grund dieser außergewöhnlichen und einmaligen und besonderen Situation und den Bemühungen des Beschuldigten, alles zu tun, um ein Entweichen eines Rauches in die römisch eins hintanzuhalten, ist es nicht notwendig, den Beschuldigten streng zu bestrafen. Erwähnt werden möchte auch, dass über den Beschuldigten zwar bereits eine Strafe nach dem Tabakgesetz verhängt wurde, allerdings wurde auch diese Strafe einvernehmlich auf Grund der damals besonderen Umstände festgelegt, welche sich an der Mindeststrafe orientierte. Der damalige Sachverhalt war, dass das Stadtmagistrat C vermeinte, dass die Schiebetüren sich zu langsam geschlossen hätten und vorgeschrieben haben, dass der Öffnungs- und Schließvorgang beim Betreten bzw. Verlassen eines Kunden maximal 5 Sekunden dauern dürfe. Dies hätte jedoch bedeutet, dass Kunden, speziell am G laufend mit Gepäck unterwegs, durch das sehr rasche Schließen der Schiebetüre jedenfalls eingeklemmt worden wären und schwere Verletzungen dadurch zwingend die Folge gewesen wären. Das ursprüngliche Problem war darin gelegen, dass der Schiebetüröffnungs-mechanismus laufend unterbrochen wurde, wenn Gäste ihr Gepäck im Öffnungsbereich abgestellt hatten, und dadurch die Schiebetür in ihrem Öffnungs- und Schließzyklus gestört war, sich neu initialisieren musste, und dadurch der Öffnungs- und Schließzyklus übermäßig lange gedauert hatte. Eine Öffnung samt Durchschreiten der Kunden und Schließung innerhalb von 5 Sekunden war jedoch - wie von der Behörde vorgeschrieben - nie möglich, da die doch sehr breite Schiebetüre schon alleine knapp 5 Sekunden zum Öffnen brauchte und dadurch eine Schließung wie ein Fallbeil erfolgen hätte müssen, sodass in Anbetracht dieser Umstände der damalige UVS in Abstimmung mit dem Beschuldigten die Mindeststrafe verhängt hatte und der Beschuldigte auf ein Rechtsmittel verzichtete. Auf Grund dieser ebenfalls besonders berücksichtigungswürdigen Gründe wird ersucht, diese Vorstrafe als Erschwerungsgrund nicht zu berücksichtigen.“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 28.7.2014 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Der Beschuldigte hat – wie erwähnt - die gegenständliche Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Damit ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und war seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Freiheitsstrafe zu beurteilen. Wer nach § 14 Abs 4 TabakG als Inhaber gemäß § 13c Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.Wer nach Paragraph 14, Absatz 4, TabakG als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind beim Beschuldigten nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als zumindest durchschnittlich anzusehen. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind beim Beschuldigten nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als zumindest durchschnittlich anzusehen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Nichtraucher sollen vor unfreiwilliger Tabakexposition geschützt werden, da das Einatmen von Tabakrauch mit Gesundheitsrisiken verbunden ist und auch der Nebenstromrauch, dem man im Umfeld von RaucherInnen ausgesetzt ist, die giftigen und gesundheitsschädlichen Substanzen enthält. Der Beschuldigte scheint beim Stadtmagistrat C (hier zu berücksichtigen ist eine Verwaltungsvorstrafe aus dem Jahre 2012, siehe dazu das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7.2.2013, uvs-2013/25/0103-2) einschlägig verwaltungsstrafvorgemerkt auf. Aufgrund dieser Verwaltungsstrafvormerkung nach dem TabakG findet hier der erhöhte Strafrahmen von bis zu Euro 10.000,-- des § 14 Abs 4 TabakG Anwendung. Der Beschuldigte scheint beim Stadtmagistrat C (hier zu berücksichtigen ist eine Verwaltungsvorstrafe aus dem Jahre 2012, siehe dazu das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 7.2.2013, uvs-2013/25/0103-2) einschlägig verwaltungsstrafvorgemerkt auf. Aufgrund dieser Verwaltungsstrafvormerkung nach dem TabakG findet hier der erhöhte Strafrahmen von bis zu Euro 10.000,-- des Paragraph 14, Absatz 4, TabakG Anwendung. Beim Verschulden war zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Der Berufungswerber ist, wie erwähnt, bereits einschlägig verwaltungsstrafvorgemerkt. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Unternehmung muss daher davon ausgegangen werden, dass ihm das Rauchverbot des TabakG, das sogar in der breiten Öffentlichkeit bekannt sind, vertraut ist. Für den Berufungswerber spricht jedoch, dass zur vorgeworfenen Tatzeit in der J des G C eine besondere Situation vorgelegen ist. Mitten in den heißen Sommermonaten ist durch einen Brand die gesamte zentrale Lüftungs- und Klimaanlage ausgefallen und wurden seitens der H als Notmaßnahme bei den einzelnen Geschäften/Lokalen in der J Klimageräte aufgestellt, die die Abluft mittels Schlauch über die jeweiligen Eingangsbereiche in die J abgeben (siehe die Stellungnahme „Stations- und Liegenschaftsmanagement, Centermanagement C G“ vom 4.11.2013 sowie das Foto Beilage A zur Verhandlungsniederschrift vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Daher musste auch die Eingangstüre beim Lokal des Beschuldigten zwingend offengehalten werden. Damit verbunden war naturgemäß nicht, dass im Lokal des Beschuldigten weiterhin geraucht werden hätte dürfen, sondern bestand ab diesem Zeitpunkt ein absolutes Rauchverbot. Dessen war sich der Beschuldigte auch bewusst, hat er doch entsprechende Anschläge auf der Eingangstüre und im Lokal angebracht (siehe dazu dessen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Auch gab er an seine Angestellten entsprechende Anweisungen, die Kunden auf die besondere Situation und auf das Rauchverbot hinzuweisen. All diese Bemühungen haben aber schlussendlich nicht ausgereicht, sämtliche Kunden vom Rauchen abzuhalten. Im Gegensatz zu klassischen Verstößen gegen das Rauchverbot in einzelnen Lokalen ist hier angesichts des enormen Ausmaßes der J des G C auch keine gravierende Auswirkung auf Nichtraucher zu erwarten. Der Beschuldigte erweckte vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchaus den Eindruck, außerhalb der oben geschilderten besonderen Situation seit der letzten Bestrafung sorgsam auf die Einhaltung der Bestimmungen des TabakG zu achten. Seine Einsicht hat er auch mit der Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe dokumentiert. Vor diesem Hintergrund kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Schluss, dass die nunmehr verhängte Strafe tat- und schuldangemessen sowie ausreichend ist, um den einsichtigen Beschwerdeführer künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Gewerbetreibenden das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1536.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.