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{'item': 'LVwG-2014/34/1854-7'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 64Art 130§ 137§ 55p§ 44Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/1854-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 70,00 zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 70,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 10.06.2014, Zl ****, B F am 12.06.2014 zugestellt, wurde B F folgendes zur Last gelegt: „Sie haben, wie durch die Polizeiinspektion D am 10.03.2014 von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr festgestellt wurde, am 07.03.2014 eine Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln (Jauche/Gülle) auf schneebedeckten Böden auf den Grundstücken 15 und 33, beide GB 500 A, und somit auf landwirtschaftlichen Flächen durchgeführt, obwohl auf durchgefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen nicht zulässig ist. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: §§ 137 Abs 1 Ziffer 15 iVm 55p Wasserrechtsgesetz 1959 idgF iVm 4 Abs 1 der Verordnung des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm Nitrat 2012“Paragraphen 137, Absatz eins, Ziffer 15 in Verbindung mit 55p Wasserrechtsgesetz 1959 idgF in Verbindung mit 4 Absatz eins, der Verordnung des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm Nitrat 2012“ Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,00, Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden

§ 64VSt

G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,00, Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden

Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Zur Bemessung der Strafhöhe führte die Bezirkshauptmannschaft C wie folgt aus: „Übertretungen der spruchgegenständlichen Art sind mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.630,00 bedroht. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen ist als äußerst erheblich anzusehen, da durch die einschlägigen Bestimmungen des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 bereits verursachte Gewässerverunreinigungen verringert und gegen weitere Verunreinigungen dieser Art vorgebeugt werden soll. Als Verschuldensform war von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, während erschwerend nichts in Betracht kam. Der Beschuldigte gab im Zuge seiner Vorsprache am 08.04.2014 an, dass er sich in Frühpension befinde und über ein monatliches Einkommen von ca XXX Euro verfüge. Der landwirtschaftliche Betrieb stehe in seinem Eigentum. Der Beschuldigte gab im Zuge seiner Vorsprache am 08.04.2014 an, dass er sich in Frühpension befinde und über ein monatliches Einkommen von ca römisch 30 Euro verfüge. Der landwirtschaftliche Betrieb stehe in seinem Eigentum. In Anbetracht des hohen Unrechtsgehaltes der begangenen Übertretung und auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten war die Geldstrafe von € 500,00 auf € 350,00 herabzusetzen und beträgt sohin ca 9 % der Strafdrohung. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft C wird die verhängte Geldstrafe als erforderlich erachtet, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“ Dagegen erhob B F, Adresse das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG und führte – ohne einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen – wörtlich wie folgt aus:Dagegen erhob B F, Adresse das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte – ohne einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen – wörtlich wie folgt aus: „Als Folge der extremen Schneefälle im Winter des heurigen Jahres im gesamten Bezirk E musste ich Anfang März zur Kenntnis nehmen, dass die Kapazitäten meiner Güllegrube durch Fremdwassereintritt überschritten wurden. In Ansehung des dadurch verursachten Austritts ua auch auf die angrenzende Gemeindestraße war ich zur umgehenden Handlung gezwungen und habe die unbedingt notwendigen Güllemengen auf meinem angrenzenden Feld ausgebracht. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Verfahrens wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft C eine Strafverfügung ausgesprochen und dabei eine Geldstrafe von Euro 500,00 verhängt. Nach meinerseits erhobenem Einspruches und eingeholter fachtechnischer Stellungnahme wurde mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis die verhängte Geldstrafe auf Euro 350,00 reduziert. Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und stelle den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge

  1. a)das angefochtene Straferkenntnis vollumfänglich beheben, in eventu
  2. b)das angefochtene Straferkenntnis in der Weise abändern, dass die verhängte Strafe herabgesetzt wird. Hierzu führe ich aus: Nicht bestritten meinerseits wird der behördlich festgestellte Sachverhalt. Diesbezüglich rechtfertigen will ich mich wie folgt: Aufgrund der ungeheuren Schneemassen, welche Anfang März des heurigen Jahres den gesamten Bezirk betroffenen haben, entstand auch in meinem Falle eine absolute Ausnahmesituation. Vorerst möchte ich auf die fachtechnische Stellungnahme seitens der Agrar C verweisen, mit welcher mir das Vorhandensein der erforderlichen Lagerkapazität jedenfalls bestätigt wurde. Hiebei wurde ein Mindestlagervolumen für die anfallende Jauche von 74,15 m³ festgestellt, wobei meine Jauchegrube aber ein Füllvermögen von 117 m² aufweist. Damit ist ein beträchtlicher Spielraum vorhanden und wird auch bereits von Sachverständigenseite bestätigt, dass die erforderliche Gülleentnahme nur mit einem Fremdwassereintritt erklärt werden kann. Diesbezüglich zu berücksichtigen sei der außerordentliche Witterungsverlauf mit den überaus großen Schneemengen. Aufgrund dieser Ausnahmesituation hat sich für mich die dringende Notwendigkeit der Entleerung der Güllegrube ergeben, nicht zuletzt auch deswegen, da meine Hofstelle unmittelbar an eine Gemeindestraße angrenzt und ein Gülleaustritt unweigerlich auf die Gemeindestraße führen müsste. Entsprechend war also die zumindest teilweise Entleerung der Grube eine unverzüglich zu setzende Maßnahme. Nunmehr ergeben sich zur Entleerung der Güllegrube nicht allzu viele Möglichkeiten. Zum Ersten waren sämtliche Besitzer umliegender Güllegruben von demselben Problem wie ich selbst betroffen, da nämlich durch Fremdwassereintritt alle Güllegruben an die Grenzen ihrer Kapazität belastet waren und dadurch keine Zwischenlagermöglichkeit vorhanden war. Soweit von der Behörde die Verwertung des Grubeninhaltes angesprochen wird, ist zum Zweiten festzustellen, dass die nächste Verwertungsmöglichkeit im Klärwerk im Talboden vorhanden gewesen wäre. Diesbezüglich ist aber auszuführen, dass mein Wohnort in A auf 1.300 m Höhe liegt und die Straßenverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt – aufgrund der außerordentlichen Witterungsverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt – eine Fahrt mit Traktor und Güllefass in den Talboden schlicht und einfach nicht erlaubt hätten. Die Straßenlage war schneebedeckt und vereist und wäre eine Fahrt mit dem Traktor auch mit Schneeketten meines Erachtens viel zu gefährlich gewesen, da bei jeder Kehre das Zurückhalten des Güllefasses nur mit äußerster Gefahr möglich gewesen wäre. In Ansehung dieser Ausnahmesituation und den mit der Zutalbringung verbundenen Risiken verblieb mir tatsächlich keine andere Wahl als die Ausbringung zumindest des nötigsten Grubeninhalts auf meinen angrenzenden Feldern. Insofern bin ich keineswegs damit einverstanden, dass die belangte Behörde von einem hohen Unrechtsgehalt meiner Vorgehensweise ausgeht. Keineswegs habe ich eine Düngung der angrenzenden Felder bezweckt, welche ja grundsätzlich mit der Verordnung des Bundesministers über das Aktionsprogramm Nitrat 2012 zum fraglichen Zeitpunkt verhindert werden soll. Vielmehr handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine reine Notsituation ohne jeglichen Hintergedanken. Deswegen verstehe ich keineswegs die Feststellung des hohen Unrechtsgehaltes, vielmehr bin ich der Meinung, dass in gegenständlichem Fall ein verständlicher Entschuldigungsgrund vorliegt. Dies bitte ich das Landesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zu berücksichtigen.“ Nachdem das Landesverwaltungsgericht Tirol B F die im Verfahren eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft vom 10.07.2014, Zl *****, zur Kenntnisnahme übermittelt hatte, führte selbiger mit Schreiben vom 14.07.2014, eingelangt am 21.07.2014, wörtlich wie folgt aus: „[…] 1. BERUF: Pensionist (geb xx.xx.
  3. xx)2. NETTOEINKOMMEN monatlich: monatliche Pension mit (gemeint: ohne) Ausgleichszulage € XXXmonatliche Pension mit (gemeint: ohne) Ausgleichszulage € römisch 30 Ausgleichszulage € XXXAusgleichszulage € römisch 30 unentgeltliche Nutzungsüberlassung meines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an meinen Sohn Bernhard 3. SORGEPFLICHTEN: Kinder (fünf Töchter und zwei Söhne) sind alle volljährig und versorgen sich selber. Gattin Marianne, Mindestpensionistin € XXX/monatlich 4. VERMÖGEN:
  4. a)Haus- bzw Grundbesitz: land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vlg Unterlochmair in A, Adresse (4,5 ha LN, 13 ha Wald)
  5. b)Darlehen: € 50.000,00
  6. c)Fahrzeuge: altes Auto Wie in meiner Berufung bereits angeführt, möchte ich noch folgendes ergänzen, dass der Winter 2013/2014 besonders Ende Jänner 2014 in E generell und auch in A ca 3,00 m Neuschnee in kurzer Zeit gefallen sind ca 28.01.2014 bis 05.02.2014; weiters möchte ich anführen, dass für meinen Betrieb in Normaljahren ausreichend Güllelagerraum ca 120 m³ für meinen Betrieb zur Verfügung steht und normalerweise die Güllegrube auch nicht voll wird. Der Tatvorwurf der Ausbringung wird nicht bestritten. Meines Erachtens ist eine Strafe überhaupt nicht gerechtfertigt!“Wie in meiner Berufung bereits angeführt, möchte ich noch folgendes ergänzen, dass der Winter 2013 aus 2014, besonders Ende Jänner 2014 in E generell und auch in A ca 3,00 m Neuschnee in kurzer Zeit gefallen sind ca 28.01.2014 bis 05.02.2014; weiters möchte ich anführen, dass für meinen Betrieb in Normaljahren ausreichend Güllelagerraum ca 120 m³ für meinen Betrieb zur Verfügung steht und normalerweise die Güllegrube auch nicht voll wird. Der Tatvorwurf der Ausbringung wird nicht bestritten. Meines Erachtens ist eine Strafe überhaupt nicht gerechtfertigt!“ Mit Eingabe vom 29.07.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass das Straferkenntnis nur hinsichtlich der Strafhöhe angefochten werde. Rechtliche Erwägungen: Zumal sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur noch zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde die Bemessung der Geldstrafe im Rahmen des Gesetzes vorgenommen hat. Dabei ist der Strafbemessung objektiv zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2014 eine Düngung mit Gülle bzw Jauche auf schneebedeckten Böden landwirtschaftlicher Nutzflächen, konkret den Gsten Nr 33 und 15, beide GB 500 A, entgegen § 4 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012) durchführte.Zumal sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur noch zu überprüfen, inwiefern die belangte Behörde die Bemessung der Geldstrafe im Rahmen des Gesetzes vorgenommen hat. Dabei ist der Strafbemessung objektiv zu Grunde zu legen, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2014 eine Düngung mit Gülle bzw Jauche auf schneebedeckten Böden landwirtschaftlicher Nutzflächen, konkret den Gsten Nr 33 und 15, beide GB 500 A, entgegen Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Aktionsprogramm Nitrat 2012) durchführte.

§ 137

Abs 1 Z 15 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer den

§ 55p

getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.

Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer den

Paragraph 55 p, getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.

§ 55p

Abs 1 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 24/2012, waren Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. War eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, war eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme waren ferner im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Nach Abs 2 leg cit waren diese Programme allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft konnte durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung solcher Programme notwendig waren.

Paragraph 55 p, Absatz eins, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2012,, waren Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. War eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, war eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme waren ferner im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Nach Absatz 2, leg cit waren diese Programme allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft konnte durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung solcher Programme notwendig waren. Das Aktionsprogramm Nitrat 2012 wurde aufgrund der §§ 55p und 133 Abs 6 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 24/2012, verordnet.Das Aktionsprogramm Nitrat 2012 wurde aufgrund der Paragraphen 55 p und 133 Absatz 6, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2012,, verordnet. Auf durchgefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nach § 4 Abs 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 nicht zulässig. Auf durchgefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Paragraph 4, Absatz eins, Aktionsprogramm Nitrat 2012 nicht zulässig. Zumal vom oben angeführten Sachverhalt auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

§ 137Abs 1 Z 15 i

Vm § 55p WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, und § 4 Abs 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 begangen. Für diese Verwaltungsübertretung ist in § 137 Abs 1 Z 15 eine Geldstrafe bis zu EUR 3.630,00 vorgesehen. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 350,00, Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden, die in § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Zumal vom oben angeführten Sachverhalt auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 55 p, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, und Paragraph 4, Absatz eins, Aktionsprogramm Nitrat 2012 begangen. Für diese Verwaltungsübertretung ist in Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, eine Geldstrafe bis zu EUR 3.630,00 vorgesehen. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 350,00, Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden, die in Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Artikel 1 der Richtlinie 91/676/EG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen hat diese Richtlinie zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. Zur Verwirklichung dieser Ziele verlangt Artikel 5 dieser Richtlinie die Festlegung eines Aktionsprogramms für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete oder für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates. Österreich hat sich unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie für eine bundesweite Durchführung des Aktionsprogrammes bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Befreiung von der Verpflichtung zur Ausweisung einzelner gefährdeter Gebiete entschieden. Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ihre Aktionsprogramme mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und – falls erforderlich einschließlich zusätzlicher Maßnahmen – fortzuschreiben. Nach Anhang II Punkt A Ziffer 3 der Richtlinie sollten die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, mit denen die Verringerung der Nitratverunreinigung erreicht werden soll und die die Verhältnisse in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen, Bestimmungen zum Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden enthalten, soweit diese von Belang sind. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte mit dem Aktionsprogramm Nitrat

  1. § 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 wiederholt das in Artikel 1 der Richtlinie enthaltene Ziel. Nach § 4 Abs 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 besteht für schneebedeckte Böden ein generelles Ausbringungsverbot. Indem der Beschwerdeführer trotzdem stickstoffhaltige Düngemittel auf schneebedeckten Böden landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgebracht hat, hat er den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zuwidergehandelt und die Erreichung der in § 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 definierten Ziele gefährdet. Insofern sind die Ausführungen der belangten Behörde zum Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung wasserrechtlicher Vorschriften nicht zu beanstanden.Nach Artikel 1 der Richtlinie 91/676/EG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen hat diese Richtlinie zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. Zur Verwirklichung dieser Ziele verlangt Artikel 5 dieser Richtlinie die Festlegung eines Aktionsprogramms für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete oder für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates. Österreich hat sich unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie für eine bundesweite Durchführung des Aktionsprogrammes bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Befreiung von der Verpflichtung zur Ausweisung einzelner gefährdeter Gebiete entschieden. Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ihre Aktionsprogramme mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und – falls erforderlich einschließlich zusätzlicher Maßnahmen – fortzuschreiben. Nach Anhang römisch zwei Punkt A Ziffer 3 der Richtlinie sollten die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, mit denen die Verringerung der Nitratverunreinigung erreicht werden soll und die die Verhältnisse in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen, Bestimmungen zum Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden enthalten, soweit diese von Belang sind. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte mit dem Aktionsprogramm Nitrat
  2. Paragraph eins, Aktionsprogramm Nitrat 2012 wiederholt das in Artikel 1 der Richtlinie enthaltene Ziel. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Aktionsprogramm Nitrat 2012 besteht für schneebedeckte Böden ein generelles Ausbringungsverbot. Indem der Beschwerdeführer trotzdem stickstoffhaltige Düngemittel auf schneebedeckten Böden landwirtschaftlicher Nutzflächen aufgebracht hat, hat er den Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft zuwidergehandelt und die Erreichung der in Paragraph eins, Aktionsprogramm Nitrat 2012 definierten Ziele gefährdet. Insofern sind die Ausführungen der belangten Behörde zum Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung wasserrechtlicher Vorschriften nicht zu beanstanden. Wie von der belangten Behörde ausgeführt, war die bisherige Unbescholtenheit mildernd zu werten und sind Erschwerungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich der Schuldform ist klarzustellen, dass – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – nicht von grober Fahrlässigkeit, sondern von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen war. Schließlich führte der Beschwerdeführer bereits in seinem Einspruch gegen die inzwischen außer Kraft getretene Strafverfügung vom 26.03.2014, Zl ****, wörtlich wie folgt aus: „[…] Wenn ich gefragt werde, ob mir das Verbot, wonach auf schneebedeckten Böden eine Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen nicht zulässig ist, bekannt ist, gebe ich an, dass mir das Verbot der Ausbringung auf schneebedeckten Böden bekannt ist. Dazu möchte ich jedoch ergänzend ausführen, dass ich meiner Ansicht nach in diesem Moment keine andere Möglichkeit hatte. […]“. In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer konkretisierend aus, dass die nächste Verwertungsmöglichkeit im Klärwerk im Tal vorhanden gewesen sei, sein Wohnort in A aber auf 1.300 m liege und die Straßenverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt – aufgrund der außerordentlichen Witterungsverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt – eine Fahrt mit Traktor und Güllefass in den Talboden schlicht und einfach nicht erlaubt hätten. Die Straßenlage sei schneebedeckt und vereist gewesen und wäre eine Fahrt mit dem Traktor auch mit Schneeketten viel zu gefährlich gewesen, da bei jeder Kehre das Zurückhalten des Güllefasses nur mit äußerster Gefahr möglich gewesen wäre. In Ansehung dieser Ausnahmesituation und den mit der Zutalbringung verbundenen Risiken sei ihm tatsächlich keine andere Wahl als die Ausbringung zumindest des nötigsten Grubeninhalts auf seinen angrenzenden Feldern verblieben. Es habe sich hier um eine reine Notsituation gehandelt. In diesem Zusammenhang sind zwei Punkte festzuhalten: Einerseits ist aus der Lichtbildbeilage zum Bericht der Polizeiinspektion D vom 10.03.2014 ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Witterungsverhältnisse am 07.03.2014 nicht geherrscht haben können. Schließlich zeigen die Lichtbilder, dass die Straße und auch einige Bereiche um das Haus an diesem Tag wieder aper waren. Andererseits räumte der Beschwerdeführer – nach Erhalt der agrarwirtschaftlichen Stellungnahme vom 10.07.2014 – in seiner Stellungnahme vom 14.07.2014 ein, dass es tatsächlich nur von ca 28.01.2014 bis 05.02.2014 geschneit habe. Im Übrigen legte der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige nach Rücksprache mit dem Bürgermeister der Gemeinde A überzeugend dar, dass die Straße am 07.03.2014 normal befahrbar gewesen wäre, sodass kein Hinderungsgrund für den Gülletransport ins Klärwerk bestanden hätte. Die Entfernung vom Klärwerk zur Hofstelle des Beschwerdeführers betrage 6 km. Insgesamt wäre dem Beschwerdeführer die korrekte Entsorgung der Gülle durch den Antransport in die Kläranlage des Abwasserverbandes L M zumutbar gewesen. Ein Entschuldigungsgrund liegt somit nicht vor. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt gegebenen Einkommensverhältnisse decken sich im Wesentlichen mit den Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde. Die Vermögensverhältnisse hat der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konkretisiert. Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Zumal der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 18.06.1985, Zl 84/10/0033) die Auffassung vertritt, dass die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen bei einem Ersttäter nicht in Betracht kommt, war diese Vorgehensweise nicht zulässig. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auch auf spezialpräventive Gründe gestützt. Zumal der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 18.06.1985, Zl 84/10/0033) die Auffassung vertritt, dass die Verhängung einer strengeren Strafe aus spezialpräventiven Gründen bei einem Ersttäter nicht in Betracht kommt, war diese Vorgehensweise nicht zulässig. Aufgrund der oben angeführten – für die Strafzumessung relevanten – Kriterien ergeben sich gegen die verhängte Geldstrafe trotzdem keine Bedenken. Mit der verhängten Geldstrafe wurde der gesetzliche Strafrahmen zu ca 9 % ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Zumal nicht von grober Fahrlässigkeit, sondern zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen war, ist die verhängte Geldstrafe trotz der zu Unrecht herangezogenen spezialpräventiven Gründe angemessen. Der Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis kommt somit keine Berechtigung zu, sodass der Beschwerdeführer auch zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten war. Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen

§ 44Abs 3 Z 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, abgesehen werden.Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1854.7

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