GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 70,00 zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 70,00 zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom 10.06.2014, Zl ****, B F am 12.06.2014 zugestellt, wurde B F folgendes zur Last gelegt: „Sie haben, wie durch die Polizeiinspektion D am 10.03.2014 von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr festgestellt wurde, am 07.03.2014 eine Düngung mit stickstoffhaltigen Düngemitteln (Jauche/Gülle) auf schneebedeckten Böden auf den Grundstücken 15 und 33, beide GB 500 A, und somit auf landwirtschaftlichen Flächen durchgeführt, obwohl auf durchgefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen nicht zulässig ist. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: §§ 137 Abs 1 Ziffer 15 iVm 55p Wasserrechtsgesetz 1959 idgF iVm 4 Abs 1 der Verordnung des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm Nitrat 2012“Paragraphen 137, Absatz eins, Ziffer 15 in Verbindung mit 55p Wasserrechtsgesetz 1959 idgF in Verbindung mit 4 Absatz eins, der Verordnung des BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm Nitrat 2012“ Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,00, Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden
G mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn auf Grundlage des Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,00, Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden, verhängt. Die Kosten des Verfahrens der Behörde wurden
Paragraph 64, VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt. Zur Bemessung der Strafhöhe führte die Bezirkshauptmannschaft C wie folgt aus: „Übertretungen der spruchgegenständlichen Art sind mit einer Geldstrafe bis zu EUR 3.630,00 bedroht. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen ist als äußerst erheblich anzusehen, da durch die einschlägigen Bestimmungen des Aktionsprogrammes Nitrat 2012 bereits verursachte Gewässerverunreinigungen verringert und gegen weitere Verunreinigungen dieser Art vorgebeugt werden soll. Als Verschuldensform war von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, während erschwerend nichts in Betracht kam. Der Beschuldigte gab im Zuge seiner Vorsprache am 08.04.2014 an, dass er sich in Frühpension befinde und über ein monatliches Einkommen von ca XXX Euro verfüge. Der landwirtschaftliche Betrieb stehe in seinem Eigentum. Der Beschuldigte gab im Zuge seiner Vorsprache am 08.04.2014 an, dass er sich in Frühpension befinde und über ein monatliches Einkommen von ca römisch 30 Euro verfüge. Der landwirtschaftliche Betrieb stehe in seinem Eigentum. In Anbetracht des hohen Unrechtsgehaltes der begangenen Übertretung und auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten war die Geldstrafe von € 500,00 auf € 350,00 herabzusetzen und beträgt sohin ca 9 % der Strafdrohung. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft C wird die verhängte Geldstrafe als erforderlich erachtet, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.“ Dagegen erhob B F, Adresse das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und führte – ohne einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen – wörtlich wie folgt aus:Dagegen erhob B F, Adresse das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte – ohne einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu stellen – wörtlich wie folgt aus: „Als Folge der extremen Schneefälle im Winter des heurigen Jahres im gesamten Bezirk E musste ich Anfang März zur Kenntnis nehmen, dass die Kapazitäten meiner Güllegrube durch Fremdwassereintritt überschritten wurden. In Ansehung des dadurch verursachten Austritts ua auch auf die angrenzende Gemeindestraße war ich zur umgehenden Handlung gezwungen und habe die unbedingt notwendigen Güllemengen auf meinem angrenzenden Feld ausgebracht. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten Verfahrens wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft C eine Strafverfügung ausgesprochen und dabei eine Geldstrafe von Euro 500,00 verhängt. Nach meinerseits erhobenem Einspruches und eingeholter fachtechnischer Stellungnahme wurde mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis die verhängte Geldstrafe auf Euro 350,00 reduziert. Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und stelle den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge
Abs 1 Z 15 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer den
getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.
Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2, 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer den
Paragraph 55 p, getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt.
Abs 1 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 24/2012, waren Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. War eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, war eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme waren ferner im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Nach Abs 2 leg cit waren diese Programme allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft konnte durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung solcher Programme notwendig waren.
Paragraph 55 p, Absatz eins, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2012,, waren Programme auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszuarbeiten und als Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen. War eine Veröffentlichung im vollen Umfang untunlich, war eine Zusammenfassung zu veröffentlichen. Die Programme waren ferner im Wasserinformationssystem Austria sowie beim Landeshauptmann jenes Landes, das hievon berührt wird, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Nach Absatz 2, leg cit waren diese Programme allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft konnte durch Verordnung jene Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung solcher Programme notwendig waren. Das Aktionsprogramm Nitrat 2012 wurde aufgrund der §§ 55p und 133 Abs 6 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 24/2012, verordnet.Das Aktionsprogramm Nitrat 2012 wurde aufgrund der Paragraphen 55 p und 133 Absatz 6, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2012,, verordnet. Auf durchgefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nach § 4 Abs 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 nicht zulässig. Auf durchgefrorenen Böden und auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Düngung mit stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nach Paragraph 4, Absatz eins, Aktionsprogramm Nitrat 2012 nicht zulässig. Zumal vom oben angeführten Sachverhalt auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung
Vm § 55p WRG 1959, BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, und § 4 Abs 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 begangen. Für diese Verwaltungsübertretung ist in § 137 Abs 1 Z 15 eine Geldstrafe bis zu EUR 3.630,00 vorgesehen. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 350,00, Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden, die in § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Zumal vom oben angeführten Sachverhalt auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, in Verbindung mit Paragraph 55 p, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, und Paragraph 4, Absatz eins, Aktionsprogramm Nitrat 2012 begangen. Für diese Verwaltungsübertretung ist in Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, eine Geldstrafe bis zu EUR 3.630,00 vorgesehen. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die belangte Behörde bei Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 350,00, Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden, die in Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, enthaltenen Regelungen über die Strafbemessung berücksichtigt hat. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Artikel 1 der Richtlinie 91/676/EG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen hat diese Richtlinie zum Ziel, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen. Zur Verwirklichung dieser Ziele verlangt Artikel 5 dieser Richtlinie die Festlegung eines Aktionsprogramms für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete oder für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates. Österreich hat sich unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie für eine bundesweite Durchführung des Aktionsprogrammes bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Befreiung von der Verpflichtung zur Ausweisung einzelner gefährdeter Gebiete entschieden. Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten ihre Aktionsprogramme mindestens alle vier Jahre zu überprüfen und – falls erforderlich einschließlich zusätzlicher Maßnahmen – fortzuschreiben. Nach Anhang II Punkt A Ziffer 3 der Richtlinie sollten die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft, mit denen die Verringerung der Nitratverunreinigung erreicht werden soll und die die Verhältnisse in den verschiedenen Regionen der Gemeinschaft berücksichtigen, Bestimmungen zum Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden enthalten, soweit diese von Belang sind. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte mit dem Aktionsprogramm Nitrat
GVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, abgesehen werden.Der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1854.7
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