GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt A vom 27.05.2014, GZ ****, wurde der Beschwerdeführer als Halter des Hundes mit der Steuernummer **** erneut aufgefordert, innerhalb zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides seinen Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit der städtischen Amtstierärztin vorzuführen. Grundlage dieses Bescheides ist der Vorfall vom 26.05.2014, bei dem der Hund des Beschwerdeführers wieder eine Person gefährdet habe, indem er im Zuge einer Amtshandlung im Park in A auf die Person in furchterregender Weise bellend zugelaufen sei und diese angebellt habe. I. Beschwerdevorbringen:römisch eins. Beschwerdevorbringen: Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter am 10.06.2014 Beschwerde erhoben und wie folgt vorgebracht: „Der Beschwerdeführer erhebt innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt A vom 27.05.2014, GZ ****. Der Beschwerdeführer fechtet den angefochtenen Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Der Hund, Steuernummer ****, wurde bereits aufgrund des Bescheides vom 13.03.2014 der Tierärztin am 10.04.2014 vorgeführt. Seither hat der Hund keine Wesensveränderung durchgemacht und ist diese amtstierärztliche Begutachtung nach wie vor gültig. Auch hat der Hund niemanden bei einer Amtshandlung im Park in furchterregender Weise durch Zulaufen und Anbellen gefährdet. Der angefochtene Bescheid ist daher als gegenstandslos aufzuheben. Gestützt auf obiges Vorbringen wird daher gestellt nachfolgender Beschwerdeantrag: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle den angefochtenen Bescheid vom 27.05.2014, ****, ersatzlos beheben.“ II. Vorverfahren:römisch zwei. Vorverfahren: Bereits am 01.03.2014 kam es im Park im Zuge einer Schwerpunktkontrolle durch die Mobile Überwachungsgruppe der Stadt A zu einem ähnlichen Vorfall mit dem Hund des Beschwerdeführers. Dabei wurde festgestellt, dass der Hund nicht an der Leine geführt war und im Zuge der Amtshandlung bellend auf die Organe der MÜG, unter anderem auf den Beamten C D, zugekommen ist und nach ihnen geschnappt hat. Daraufhin erging an den Beschwerdeführer der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt A vom 13.03.2014, GZ ****, mit der Aufforderung, seinen Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit der städtischen Amtstierärztin vorzuführen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 10.04.2014 nach, woraufhin die Amtstierärztin mit 14.04.2014 ihre Stellungnahme abgab. In dieser Begutachtung gab diese an, dass sich der Hund unauffällig verhält. Der Beschwerdeführer hat zugegeben, dass der Hund mit Personen in Uniform „Probleme“ hat, da er selbst schon bei uniformierten Personen „angespannt“ ist. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Hund seit diesem Vorfall immer an der Leine führe. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Das gegenständliche Beschwerdeverfahren beruht auf eine Anzeige vom 26.05.2014 des Beamten E F, Organ der Mobilen Überwachungsgruppe der Stadt A MA II. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren beruht auf eine Anzeige vom 26.05.2014 des Beamten E F, Organ der Mobilen Überwachungsgruppe der Stadt A MA römisch zwei. Daraus ist zu entnehmen, dass der Hund des Beschwerdeführers namens am 26.05.2014 um 17.17 Uhr in der Parkanlage Park in A, nicht an der Leine geführt gewesen und einige Schritte auf den Beamten E F zugegangen sei. Dabei habe ihn der Hund angebellt, wobei der Beschwerdeführer erst nach Aufforderung des Beamten E F den Hund am Halsband zurückgezogen habe, woraufhin der Hund aufgehört habe zu bellen. Dabei habe der Beschwerdeführer in einer öffentlich zugänglichen, im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt A stehenden Park- und Grünanlage den Hund mit der Steuernummer **** nicht an der Leine geführt und damit eine Verwaltungsübertretung
1. Halbsatz der Verordnung zum Schutze der städtischen Parkanlagen (IPO) in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.04.2011 begangen.Dabei habe der Beschwerdeführer in einer öffentlich zugänglichen, im Eigentum oder in der Verwaltung der Stadt A stehenden Park- und Grünanlage den Hund mit der Steuernummer **** nicht an der Leine geführt und damit eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 5,
Abs 4 TLPG hat die Behörde den Halter eines Hundes, der einen Menschen oder ein Tier durch Biss verletzt oder gefährdet hat, aufzufordern, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen.
Paragraph 6 a, Absatz 4, TLPG hat die Behörde den Halter eines Hundes, der einen Menschen oder ein Tier durch Biss verletzt oder gefährdet hat, aufzufordern, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen. Das Tiroler Landes – Polizeigesetz (TLPG) sieht eine Begutachtung eines Hundes bei einer Gefährdung von Personen vor, sodass die Behörde verpflichtet ist, den Hundehalter zu einer solchen aufzufordern. Die Bestimmung des § 6a Abs 4 TLPG dient dem Schutz von Personen, da die Begutachtung durch die Amtstierärztin den Zweck erfüllt, dass Personen vor möglichen Gefährdungen durch auffällige Hunde geschützt werden.Die Bestimmung des Paragraph 6 a, Absatz 4, TLPG dient dem Schutz von Personen, da die Begutachtung durch die Amtstierärztin den Zweck erfüllt, dass Personen vor möglichen Gefährdungen durch auffällige Hunde geschützt werden. Aus den erläuternden Bemerkungen des Landesgesetzblattes Nr 2/2011 geht hervor, dass durch die Bestimmung des § 6a Abs 4 TLPG die Möglichkeit der Vorschreibung einer Leinen- und/oder Maulkorbpflicht für einen auffälligen Hund geschaffen werden soll, bevor dieser einen Menschen durch Biss verletzt. Ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat, soll von einem Amtstierarzt im Hinblick auf eine allfällige Auffälligkeit beurteilt werden. Zu diesem Zweck soll der Halter eines solchen Hundes mit Bescheid aufgefordert werden können, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit dem Amtstierarzt vorzuführen. Die Behörde hat im Ermittlungsverfahren festzustellen, worin die Gefährdung oder Verletzung im konkreten Fall bestanden hat. Die Gefährdung oder Verletzung ist somit nicht vom Amtstierarzt, sondern von der Behörde festzustellen.Aus den erläuternden Bemerkungen des Landesgesetzblattes Nr 2 aus 2011, geht hervor, dass durch die Bestimmung des Paragraph 6 a, Absatz 4, TLPG die Möglichkeit der Vorschreibung einer Leinen- und/oder Maulkorbpflicht für einen auffälligen Hund geschaffen werden soll, bevor dieser einen Menschen durch Biss verletzt. Ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier verletzt oder gefährdet hat, soll von einem Amtstierarzt im Hinblick auf eine allfällige Auffälligkeit beurteilt werden. Zu diesem Zweck soll der Halter eines solchen Hundes mit Bescheid aufgefordert werden können, den Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit dem Amtstierarzt vorzuführen. Die Behörde hat im Ermittlungsverfahren festzustellen, worin die Gefährdung oder Verletzung im konkreten Fall bestanden hat. Die Gefährdung oder Verletzung ist somit nicht vom Amtstierarzt, sondern von der Behörde festzustellen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Begutachtung der Amtstierärztin vom 10.04.2014 nach wie vor gültig sei und der Hund keine Wesensveränderung durchgemacht habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde verpflichtet ist bei einer vorgefallen Gefährdung eine Begutachtung zum Schutz von Personen vorzuschreiben. Die Begutachtung vom 10.04.2014 ist somit nicht mehr aussagekräftig, sodass eine neuerliche Überprüfung einer allfälligen Auffälligkeit des Hundes aufgrund des gegenständlichen Anlassfalles vom 26.05.2014 zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer bestreitet in seinem Beschwerdevorbringen, dass sein Hund jemanden gefährdet hat. Diesbezüglich ist auszuführen, dass einem geschulten Organ der öffentlichen Aufsicht zugemutet werden kann, solche Übertretungen wahrnehmen zu können sowie dass er wahrheitsgetreue Angaben macht, zumal er sich ansonsten einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde. Darüber hinaus war der Hund bei beiden Amtshandlungen im Park nicht angeleint, obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung am 10.04.2014 der Amtstierärztin zugesichert habe, seinen Hund in Zukunft immer anzuleinen. Die Tatsache, dass innerhalb einer kurzen Zeit eine weitere Anzeige wegen Gefährdung einer Person durch den Hund des Beschwerdeführers und wegen Nicht-an-der-Leine-Führen des Hundes erfolgte, gibt keine Aufschlüsse über die zuvor festgestellte Unauffälligkeit des Hundes. Vielmehr scheint gerade aus diesem Grund eine neuerliche Begutachtung geboten, zumal zwischen der Begutachtung durch die Amtstierärztin und dem zweiten Vorfall knapp zwei Monate bzw zwischen den beiden Vorfallen knapp drei Monate liegen, sodass durchaus eine allfällige Wesensveränderung bei dem Hund – insbesondere im Beisein von uniformierten Personen - denkbar wäre (der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang selbst zu, dass der Hund mit Personen in Uniform „Probleme“ hätte). Aufgrund des erneuten Vorfalles vom 26.05.2014 in Zusammenhang mit einer Gefährdung einer Person durch den Hund des Beschwerdeführers ist eine neuerliche Begutachtung durch die Amtstierärztin notwendig, um eine allfällige Auffälligkeit des Hundes beurteilen zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IX. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch neun. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol deshalb nicht vor, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Aufforderung an den Halter seinen Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen ist zwar in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet, jedoch aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes unmissverständlich. Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol deshalb nicht vor, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Aufforderung an den Halter seinen Hund zur Beurteilung der Auffälligkeit einem Amtstierarzt vorzuführen ist zwar in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet, jedoch aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes unmissverständlich. Die verfahrensgegenständliche Entscheidung war im Hinblick auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der anzuwenden Bestimmungen des Tiroler Landes-Polizeigesetzes nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängig sondern ausschließlich von der rechtserheblichen Feststellung hinsichtlich der Gefährdung eines Menschen durch einen Hund. Aufgrund der Eindeutigkeit der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen gibt es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche im gegenständlichen Fall hätte herangezogen werden können. Insofern war die Revision für unzulässig zu erklären. Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 bei der Bürgermeisterin der Stadt A zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.24.1717.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.