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{'item': 'LVwG-2014/31/0252-1'}

Obsah (4)§§ 27§ 25a§ 1Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/0252-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§§ 27und 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird dem Antrag vom 26.8.2013 auf Übernahme der Kosten für die Haushaltsversicherung für das Wohnobjekt Adresse in der Höhe von € 170,52 laut Kostenvoranschlag Folge gegeben.1.

Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird dem Antrag vom 26.8.2013 auf Übernahme der Kosten für die Haushaltsversicherung für das Wohnobjekt Adresse in der Höhe von € 170,52 laut Kostenvoranschlag Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit bei der Marktgemeinde R am 2.9.2013 eingelangtem Antrag vom 26.8.2013 ersuchte der Beschwerdeführer ua um Kostenübernahme einer Haushaltsversicherung für sein Wohnobjekt in der Adresse. Dieser Antrag wurde in weiterer Folge von der ABC mit Bescheid vom 10.10.2013, Zl xxxx, gem § 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.Dieser Antrag wurde in weiterer Folge von der ABC mit Bescheid vom 10.10.2013, Zl xxxx, gem Paragraph 4, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kostenübernahme einer Haushaltsversicherung keine deckungsfähige Leistung gem § 4 TMSG darstelle und in Österreich keine gesetzliche Verpflichtung für Mieter bestehe, eine Haushaltsversicherung abzuschließen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kostenübernahme einer Haushaltsversicherung keine deckungsfähige Leistung gem Paragraph 4, TMSG darstelle und in Österreich keine gesetzliche Verpflichtung für Mieter bestehe, eine Haushaltsversicherung abzuschließen. In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer durch die bevollmächtigte Mitarbeiterin des Vereins zur Förderung des DOWAS vor, dass Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes zu den Grundleistungen zähle und die Kosten für eine Haushaltsversicherung unter § 6 Abs 1 TMSG subsumierbar seien. In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer durch die bevollmächtigte Mitarbeiterin des Vereins zur Förderung des DOWAS vor, dass Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes zu den Grundleistungen zähle und die Kosten für eine Haushaltsversicherung unter Paragraph 6, Absatz eins, TMSG subsumierbar seien. Rechtliche Erwägungen: Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Zumal das zum 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren von der Tiroler Landesregierung nicht abgeschlossen wurde, ist die Zuständigkeit daher mit dem 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen und war die rechtzeitige Berufung vom Landesverwaltungsgericht Tirol demgemäß als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Gem Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über. Zumal das zum 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren von der Tiroler Landesregierung nicht abgeschlossen wurde, ist die Zuständigkeit daher mit dem 1.1.2014 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen und war die rechtzeitige Berufung vom Landesverwaltungsgericht Tirol demgemäß als Beschwerde in Behandlung zu nehmen. Gem § 6 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen. Gem Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen.

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Abs 8 leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

Absatz 8, leg cit ist die Mindestsicherung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 TMSG, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Als Rechtsgrundlage für eine Leistungsgewährung für Beiträge der Haushaltsversicherung kommt allenfalls § 6 Abs 1 TMSG (arg „…Übernahme…, Betriebskosten,..“) in Betracht.Als Rechtsgrundlage für eine Leistungsgewährung für Beiträge der Haushaltsversicherung kommt allenfalls Paragraph 6, Absatz eins, TMSG (arg „…Übernahme…, Betriebskosten,..“) in Betracht. Festzuhalten ist, dass im vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag vom 6.8.2013 die Klausel beinhaltet ist, dass sich der Mieter verpflichtet, eine Haushaltsversicherung abzuschließen. Die Kosten einer solchen Haushaltsversicherung für das Objekt Adresse wurden mit Schreiben der UNIQA Österreich Versicherungen AG vom 9.8.2013 glaubhaft und nachvollziehbar mit € 14,21 monatlich, sohin jährlich € 170,52, angeboten. Die Haushaltsversicherung ist eine Bündelversicherung, die den gesamten Wohnungsinhalt der in der Polizze angegebenen Wohnung versichert, das heißt, alles was im Haushalt zur Einrichtung zählt oder zum Gebrauch dient. Laut Studie der Arbeiterkammer Wien (siehe Haushaltsversicherung-Erläuterungen - Tipps – Vergleich) vom Mai 2012 haben 80-90 % der Österreicher ihren Wohnungsinhalt über eine Haushaltsversicherung versichert. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass sich eine solche Haushaltsversicherung, dies insbesondere dann, wenn der Mieter aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation nicht im Stande ist, im Schadensfall als liquider Zahler aufzutreten, als weit verbreitete und jedenfalls zweckmäßige und sinnvolle Möglichkeit einer Risikominimierung im Haushalt für Vermieter und Mieter darstellt. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gem § 1 Abs 8 TMSG erscheint es im Gegenstandsfall sinnvoller, die Kosten einer laufenden Haushaltsversicherung unter dem Titel „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes“ zu übernehmen als dem Mindestsicherungsempfänger aufzutragen, für allfällige Schäden geradezustehen, um dann im Schadensfall – meist mit einem bedeutend höheren Betrag als die jährlichen Versicherungszahlungen – erst recht „in die Bresche“ springen zu müssen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gem Paragraph eins, Absatz 8, TMSG erscheint es im Gegenstandsfall sinnvoller, die Kosten einer laufenden Haushaltsversicherung unter dem Titel „Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes“ zu übernehmen als dem Mindestsicherungsempfänger aufzutragen, für allfällige Schäden geradezustehen, um dann im Schadensfall – meist mit einem bedeutend höheren Betrag als die jährlichen Versicherungszahlungen – erst recht „in die Bresche“ springen zu müssen. Die Argumentation der Erstbehörde, wonach in Österreich keine gesetzliche Verpflichtung für Mieter, eine Haushaltsversicherung abzuschließen, besteht, ist zwar zutreffend, jedoch vermag die (konsumentenschutzrechtliche) Argumentation, dass die Klausel, die den Mieter verpflichtet, eine Haushaltsversicherung abzuschließen gröblich benachteiligend ist, zumal dem Mieter die Freiheit genommen wird, sich wahlweise nur gegen bestimmt Risiken zu versichern oder sich die Kosten der Versicherung zur ersparen und allfälligen Schäden selbst zu tragen (vergleiche Medienbericht „AK Tirol gibt 20 Klauseln im Mietvertrag“) im Falle der Anmietung von Wohnung durch Mindestsicherungsempfänger, die in der Regel finanziell außerstande sein werden, für allfällige entstandene Schäden aufzukommen, nicht zu überzeugen. In der Zusammenschau dieser Aspekte liegen daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Gegenstandsfall die Voraussetzungen zur Kostenübernahme im Rahmen des § 6 Abs 1 TMSG vor, weshalb dem Antrag im eingebrachten Umfang Folge zu geben war. In der Zusammenschau dieser Aspekte liegen daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Gegenstandsfall die Voraussetzungen zur Kostenübernahme im Rahmen des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG vor, weshalb dem Antrag im eingebrachten Umfang Folge zu geben war. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Zumal im vorliegenden Fall Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 6 Abs 1 TMSG – insbesondere zur Auslegung des Begriffes der „Betriebskosten“ – nicht ersichtlich ist, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären.Zumal im vorliegenden Fall Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG – insbesondere zur Auslegung des Begriffes der „Betriebskosten“ – nicht ersichtlich ist, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.0252.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.