RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/1950-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des Ing. Mag. (FH) M K, geb xx.xx.xxxx, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 30.6.2014, Zl ****, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 25.2.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft A binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides untersuchen zu lassen und dabei die allenfalls zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde bzw verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 25.2.2014, Zl ****, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft A binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides untersuchen zu lassen und dabei die allenfalls zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde bzw verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Begründend führte die Erstbehörde lediglich aus, dass Besitzern einer Lenkberechtigung diese zu entziehen sei, wenn die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben sei. Vor der Entziehung sei ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten einzuholen. Um abzuklären, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitze, sei eine solche amtsärztliche Untersuchung anzuordnen gewesen. Durch Sichtung des Akteninhaltes konnte festgestellt werden, dass der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung die Meldung der Polizeiinspektion A vom 17.12.2013, Zl ****, zugrundelag, wonach sich der Beschwerdeführer bei einer Verkehrskontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion A am 12.12.2013 gegen 23:30 Uhr äußerst aufgebracht verhielt, während der gesamten Amtshandlung immer wieder lautstark aggressive und wirre Angaben über eine angebliche Verschwörung gegen ihn machte und gewisse Institutionen wie die Bezirkshauptmannschaft, die Polizei, die Staatsanwaltschaft usw als kriminell und korrupt bezeichnete. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 6.3.2014 per E-Mail das Rechtsmittel der Vorstellung und brachte im Wesentlichen vor, dass die Begründung des Bescheides für ihn nicht nachvollziehbar sei. Ebenfalls unklar sei ihm, auf welcher Basis festgestellt worden sei, dass er gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei ein Kraftfahrzeug zu lenken. Er verweise auf die enorme Belastung dieses nicht schlüssig nachvollziehbaren Vorgehens. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 30.6.2014, Zl ****, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 25.2.2014 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem vom Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung am 12.12.2013 an den Tag gelegten Verhalten, seinem aggressiven Tonfall und seinen wirren Angaben über eine angebliche Verschwörung gegen ihn. Außerdem habe am 9.1.2014 ein persönliches Gespräch zwischen dem Beamten der Bezirkshauptmannschaft A Dr. B und dem Beschwerdeführer stattgefunden, bei dem dieser wiederum sehr emotional reagiert und ausgeführt habe, dass er schon mehrmals Opfer von Anschlägen gewesen sei und ihn jemand umzubringen versuche. Es sei nicht möglich gewesen, sich in einer angemessenen Art und Weise mit dem Beschwerdeführer zu unterhalten, da dieser lautstark und teilweise aggressiv jeden Versuch einer Erläuterung oder Erklärung unterbrochen habe. Da aufgrund der Meldung der Polizeiinspektion A und der eigenen Wahrnehmungen der Bezirkshauptmannschaft A Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG bestünden, sei eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 8 FSG zu veranlassen und das Rechtsmittel gegen den entsprechenden Bescheid als unbegründet abzuweisen gewesen.Da aufgrund der Meldung der Polizeiinspektion A und der eigenen Wahrnehmungen der Bezirkshauptmannschaft A Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG bestünden, sei eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Paragraph 8, FSG zu veranlassen und das Rechtsmittel gegen den entsprechenden Bescheid als unbegründet abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass aufgrund der ausschließlichen Würdigung und Berücksichtigung der Aussagen der „Gegenseite“ der dringenden Verdacht der Befangenheit von Dr. Wolfgang B von der Bezirkshauptmannschaft A bestehe. Des Weiteren suche der Beschwerdeführer um die Bewilligung einer Verfahrenshilfe für die notwendige juristische Stellungnahme an. Es sei ihm nämlich seit 2004 trotz Kontaktierung von über 140 Anwälten nicht möglich gewesen, einen seine Person und seine Interessen vertretenden Anwalt zu bekommen. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Herr Ing. Mag. (FH) M K fuhr am 12.12.2013 um 23:30 Uhr mit seinem weißen Audi (SZ-***) durch das Ortsgebiet von Fügen. An der Einmündung zur B169 Zillertalstraße bei km 7,4 fuhr der Beschwerdeführer in die Bundesstraße ein, ohne an der dort befindlichen Stopptafel samt Haltelinie angehalten zu haben. Die in der Gemeinde Fügen eine Verkehrskontrolle durchführenden Beamten folgten dem Pkw, um ihn aufgrund der Übertretungen anzuhalten. Daraufhin beschleunigte der Beschwerdeführer und fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit in Fahrtrichtung Süden davon. Im Gemeindegebiet von Uderns konnte der Pkw dann bei km 9,85 angehalten werden. Der Beschwerdeführer stieg aus seinem Fahrzeug, lief auf den Streifenwagen der Beamten zu und schrie den aussteigenden Inspektor aggressiv an, dass er die Anhaltung als Frechheit und Verfolgung seiner Person empfinde. Er habe gerade zuvor einen Schnaps konsumiert und sei nun mit Sicherheit an die Polizei verraten worden. Der Inspektor machte den Beschwerdeführer auf dessen Übertretung an der Stopptafel aufmerksam, allerdings befand sich der Beschwerdeführer in einem derart aggressiven und erregten Zustand, dass eine weitere Verkehrsstreife hinzugezogen werden musste. Trotz mehrmaliger Aufklärung über die begangene Übertretung, ließ sich der Beschwerdeführer nicht beruhigen und machte immer wieder lautstark aggressive und wirre Angaben über eine angebliche Verschwörung gegen ihn. Er kontaktierte seine Ehefrau, die wenig später zusammen mit ihrem Sohn am Anhalteort eintraf. In der Zwischenzeit wurde der Beschwerdeführer zur Alkomatmessung, der er nur sehr widerwillig nachkam, aufgefordert. Der Alkomattest am geeichten Alkomatgerät ergab einen relevanten Messwert von 0,33 mg/l. Der Beschwerdeführer wurde über eine Anzeigenerstattung bei der BH A in Kenntnis gesetzt. Die Weiterfahrt wurde dem Beschwerdeführer untersagt, worauf er sehr aggressiv und ungehalten reagierte und die BH A und die Staatsanwaltschaft als kriminelle und korrupte Organisation bezeichnete. III. Rechtsgrundlagenrömisch drei. Rechtsgrundlagen Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 129/2002 idF BGBl. I Nr. 96/2013 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, (FSG), maßgeblich: „§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: […]
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
- gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung § 24Paragraph 24 Allgemeines […]
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ IV. Rechtliche Erwägungenrömisch vier. Rechtliche Erwägungen Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz (vgl VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung (vgl VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).Ferner hat der VwGH in der zitierten Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass der Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig ist, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken bestehen. Darüber hinaus rechtfertigt nicht jedes „fragwürdige“ bzw auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz vergleiche VwGH 25.07.2007, 2007/11/0024). Ebenfalls begründet ein Verhalten, welches im höchsten Maße ungehörig und unhöflich ist, keine gerechtfertigten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung vergleiche VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103). Im gegenständlichen Fall wurden die Polizeibeamten aufgrund der erhöhten Geschwindigkeit, mit der der Beschwerdeführer durch das Ortsgebiet fuhr und der Missachtung eines Stoppschildes auf den Beschwerdeführer aufmerksam. Dabei handelt es sich um im Straßenverkehr nicht untypische Verwaltungsübertretungen. Würden diese Übertretungen schon ausreichen, um begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung eines Verkehrsteilnehmers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zu begründen, so müsste ein nicht unerheblicher Anteil der Straßenverkehrsteilnehmer aufgefordert werden, sich auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen. Das vom Beschwerdeführer im Straßenverkehr gesetzte Verhalten allein stellt somit noch keinen Grund dar, seine gesundheitliche Eignung und Fahrkompetenz in Frage zu stellen. Der Aufforderungsbescheid vom 25.2.2014 beruht auf dem Verhalten des Beschwerdeführers während der Amtshandlung vom 12.12.2013, in deren Rahmen dieser immer wieder lautstark aggressive und wirre Angaben über eine angebliche Verschwörung gegen ihn machte, nicht zu beruhigen war und bestimmte Institutionen als kriminell und korrupt beschimpfte. Auch wenn es sich hierbei um ein fragwürdiges und hinsichtlich der Situation jedenfalls nicht verhältnismäßiges Verhalten handeln und der Beschwerdeführer sich den Beamten gegenüber auch ungehörig und unhöflich geäußert haben mag, so ist dieses Verhalten im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH noch nicht geeignet, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 30.6.2014 in Zweifel zu ziehen bzw Anhaltspunkte für eine mangelnde gesundheitliche Eignung zu begründen. Eine vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß § 39 Abs 1 FSG, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen haben, hätte in der vorliegenden Situation eine durchaus adäquate Maßnahme dargestellt.Eine vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß Paragraph 39, Absatz eins, FSG, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein vorläufig abzunehmen haben, hätte in der vorliegenden Situation eine durchaus adäquate Maßnahme dargestellt. Für die Rechtfertigung eines Aufforderungsbescheides wegen begründeter Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kfz, reicht das Verhalten des Beschwerdeführers während der Amtshandlung und anlässlich seiner Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft A am 9.1.2014 jedoch nicht aus. Da die Sachlage klar war und die Entscheidung im Interesse des Beschwerdeführers liegt, wurde im Sinne einer ökonomischen Verfahrenserledigung der Antrag auf Verfahrenshilfe übergangen und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung sofort entschieden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft A zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter)Mag. Christian Hengl , (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.1950.1