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{'item': 'LVwG-2014/41/0786-5'}

Obsah (7)§§ 1§ 5§ 25a§ 6§ 9§ 15Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum31.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/0786-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde Folge gegeben und Frau TM aufgrund ihres Antrages vom 03.12.2013Gemäß den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde Folge gegeben und Frau TM aufgrund ihres Antrages vom 03.12.2013 a)

den §§ 1, 2, 5, 9 und 18 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes – TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 13/2013, iVm der VO der Tiroler Landesregierung vom 11.12.2012, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird, LGBl Nr 154/2012 idF LGBl Nr 5/2013, für den Monat Dezember 2013 eine Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 491,70,

den Paragraphen eins, 2, 5, 9 und 18 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes – TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2013,, in Verbindung mit der VO der Tiroler Landesregierung vom 11.12.2012, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 154 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2013,, für den Monat Dezember 2013 eine Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 491,70, b)

§§ 1, 2, 5, 9 und 18 TMSG, LGBl Nr 99/2010 id

F LGBl Nr 13/2013 iVm der VO der Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wird, LGBl Nr 141/2013, vom

  1. Jänner 2014 –
  2. Dezember 2014 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils Euro 522,60, undgemäß Paragraphen eins, 2, 5, 9 und 18 TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2013, in Verbindung mit der VO der Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 141 aus 2013,, vom
  3. Jänner 2014 –
  4. Dezember 2014 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von jeweils Euro 522,60, und c)

§ 5Abs 5 TMSG idg

F iVm der VO der Tiroler Landesregierung vom 11.12.2012, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird, LGBl Nr 154/2012 idF LGBl Nr 5/2013, im Monat Dezember 2013 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 214,60 und iVm der VO der Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wird, LGBl Nr 141/2013, in den Monaten März, Juni, September und Dezember 2014 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von jeweils Euro 219,78 gewährt.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG idgF in Verbindung mit der VO der Tiroler Landesregierung vom 11.12.2012, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2013 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 154 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2013,, im Monat Dezember 2013 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 214,60 und in Verbindung mit der VO der Landesregierung vom 10.12.2013, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 festgesetzt wird, Landesgesetzblatt Nr 141 aus 2013,, in den Monaten März, Juni, September und Dezember 2014 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von jeweils Euro 219,78 gewährt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.01.2014, Zl. ****, wurde der von Frau TM am 03.12.2013 über das Gemeindeamt A eingebrachte Mindestsicherungsantrag mit der Begründung abgewiesen, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen des Lebensgefährten JM von Euro 1.563,65 der Mindestsatz nach TMSG im Dezember 2013 (Mindestsicherungsrichtsatz Euro 1.433,40) um Euro 130,25 überschritten wird, weshalb das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei. Selbst unter Berücksichtigung der inflationsangepassten Richtsätze für das Jahr 2014 errechne sich unter Einberechnung des vorliegenden Lohnzettels eine Richtsatzüberschreitung von Euro 99,

  1. Gegen diese Entscheidung wurde von Frau TM mit Schreiben vom 19.02.2014, bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt am 27.02.2014, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid das Einkommen ihres Lebenspartners aufgrund eines Kontoauszuges mit Euro 1.340,35, aliquot Euro 1.563,65, errechnet worden sei. In diesem Betrag seien auch die Taggelder beinhaltet, die aber nur eine Abgeltung des Mehraufwandes bei Außendienstfahrten seien. Ihre Kinder X, * Jahre und Vorschüler, und Y, * Jahre, stünden wegen ihrer Entwicklungsstörung in Frühförderprogrammen, wodurch außerordentliche Belastungen entstünden, die ihre finanzielle Lage sehr belasten würden. Ihre Kinder römisch zehn, * Jahre und Vorschüler, und Y, * Jahre, stünden wegen ihrer Entwicklungsstörung in Frühförderprogrammen, wodurch außerordentliche Belastungen entstünden, die ihre finanzielle Lage sehr belasten würden. Allein schon die Fahrtkosten mit dem ÖVM, 3 Mal die Woche, würden Euro 13,-- betragen, die Selbstbehalte und sonstigen Nebenkosten seien noch gar nicht bekannt. Mit Schreiben an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 25.03.2014 wurde von der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Lebensgefährte bis über den Bezug bei der Firma Z keine Einkünfte habe. Sie selber habe keine Einkünfte, da sie wegen der schwierigen Erziehung ihrer zwei kleinen Kinder vollkommen ausgelastet sei. Sparbuch und Geldreserven seien nicht vorhanden. Die Familienbeihilfe reiche nicht zur Abdeckung der Kosten für Lebensunterhalt, Kleidung, Fahrt- und Therapiekosten. Zusätzliche Geldmittel würden für Rezeptgebühren, Kosten für die Sonderschule, für Kindergarten, Windeln und Müllentsorgung anfallen. Für Reparaturen (Boiler, Staubsauger etc) stünde kein Geld zur Verfügung. Ihr Lebensgefährte JM habe seit 17 Jahren den Bankkredit und das Wohnbauförderungsdarlehen für die Eigentumswohnung abzuzahlen. Die Rückzahlung betrage monatlich ca. Euro 700,--, für Strom seien monatliche Zahlungen von Euro 140,- und für Versicherungen ca Euro 90,— zu leisten. Das Beschwerdevorbringen wurde (teilweise) durch Vorlage von Rechnungen unterstützt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 24.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen hat. Von der belangten Behörde wurde ergänzend auf den Bescheid vom 26.03.2013, Zl ****, verwiesen, mit welchem der Beschwerdeführerin Mindestsicherung für den Zweitraum 01.
  2. – 30.09.2013 mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des § 15 Abs 7 und 8 TMSG zuerkannt wurde. Von der Gemeinde A wurden auf fernmündliche Anfrage die durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Mietwohnung in A mit einer Größe von 80 m², ohne Betriebskosten, zwischen Euro 550 und Euro 600 pro m² beziffert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 24.07.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Beschwerdeführerin teilgenommen hat. Von der belangten Behörde wurde ergänzend auf den Bescheid vom 26.03.2013, Zl ****, verwiesen, mit welchem der Beschwerdeführerin Mindestsicherung für den Zweitraum 01.
  3. – 30.09.2013 mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 7 und 8 TMSG zuerkannt wurde. Von der Gemeinde A wurden auf fernmündliche Anfrage die durchschnittlichen monatlichen Kosten einer Mietwohnung in A mit einer Größe von 80 m², ohne Betriebskosten, zwischen Euro 550 und Euro 600 pro m² beziffert. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten JM und den beiden gemeinsamen Söhnen X, geb. ****, und Y, geb. ****, in A, Adresse. JM hält unter dieser Adresse 83/2213 Anteile an EZ *** KG **** A, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an W Top 20 samt Autoabstellplatz verbunden ist. Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten einer Wohnung in A mit 80 m², ohne Betriebskosten, betragen zwischen Euro 550 und Euro 600.Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Lebensgefährten JM und den beiden gemeinsamen Söhnen römisch zehn, geb. ****, und Y, geb. ****, in A, Adresse. JM hält unter dieser Adresse 83/2213 Anteile an EZ *** KG **** A, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an W Top 20 samt Autoabstellplatz verbunden ist. Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten einer Wohnung in A mit 80 m², ohne Betriebskosten, betragen zwischen Euro 550 und Euro
  4. Die Beschwerdeführerin selber bezieht kein eigenes Einkommen, sie betreut die gemeinsamen Kinder X (geb ****) und Y (geb ****), diese bedürfen aufgrund von Wahrnehmungs – und Entwicklungsstörungen einer besonderen Förderung. Eine erhöhte Familienbeihilfe wird nicht bezogen. Die Beschwerdeführerin selber bezieht kein eigenes Einkommen, sie betreut die gemeinsamen Kinder römisch zehn (geb ****) und Y (geb ****), diese bedürfen aufgrund von Wahrnehmungs – und Entwicklungsstörungen einer besonderen Förderung. Eine erhöhte Familienbeihilfe wird nicht bezogen. Nach vorliegenden Lohnauszügen (Bezüge 01/2013, 02/2013, 10/2013, 01/2014 und 04/2014) erhält der Lebensgefährte JM von der Firma Z einen monatlichen Nettolohn von Euro 1.288,56 (Bezüge Jänner und Feber 2013), von Euro 1.340,35 - unter Mitberücksichtigung eines monatlichen Taggeldes von Euro 152,55 - (Oktober 2013), von Euro 1.380,94 im Jänner 2014 (unter Mitberücksichtigung eines monatlichen Taggeldes von Euro 172,89) und von Euro 1.346,11 im Monat April 2014 (unter Mitberücksichtigung eines monatlichen Taggeldes von Euro 183,06 und unter Abzug einer Geldstrafe von Euro 45).Nach vorliegenden Lohnauszügen (Bezüge 01 aus 2013,, 02 aus 2013,, 10 aus 2013,, 01 aus 2014, und 04 aus 2014,) erhält der Lebensgefährte JM von der Firma Z einen monatlichen Nettolohn von Euro 1.288,56 (Bezüge Jänner und Feber 2013), von Euro 1.340,35 - unter Mitberücksichtigung eines monatlichen Taggeldes von Euro 152,55 - (Oktober 2013), von Euro 1.380,94 im Jänner 2014 (unter Mitberücksichtigung eines monatlichen Taggeldes von Euro 172,89) und von Euro 1.346,11 im Monat April 2014 (unter Mitberücksichtigung eines monatlichen Taggeldes von Euro 183,06 und unter Abzug einer Geldstrafe von Euro 45). Die Betriebskosten für die Wohnung und Garage in A betragen Euro 145,64 (vgl Rechnung der GHS vom 12.12.2012), die Jahresrückzahlung für ein bei der TS für die Wohnung in A aufgenommenes Darlehen beträgt Euro 5.581,32 bzw monatlich Euro 465,11 (Mitteilung der TS vom 09.01.2014), die monatlichen Rückzahlungsraten für ein Wohnbauförderungsdarlehen (vgl Kontoauszug der AG vom 31.12.2013) betragen Euro 159,96 (jährlich Euro 1.912,76), die Belastungen für ein weiteres Wohnbauförderungsdarlehen (vgl Kontoauszug der AG vom 31.12.2013) betragen monatlich Euro 18,90 (jährlich Euro 226,72). Die Betriebskosten für die Wohnung und Garage in A betragen Euro 145,64 vergleiche Rechnung der GHS vom 12.12.2012), die Jahresrückzahlung für ein bei der TS für die Wohnung in A aufgenommenes Darlehen beträgt Euro 5.581,32 bzw monatlich Euro 465,11 (Mitteilung der TS vom 09.01.2014), die monatlichen Rückzahlungsraten für ein Wohnbauförderungsdarlehen vergleiche Kontoauszug der AG vom 31.12.2013) betragen Euro 159,96 (jährlich Euro 1.912,76), die Belastungen für ein weiteres Wohnbauförderungsdarlehen vergleiche Kontoauszug der AG vom 31.12.2013) betragen monatlich Euro 18,90 (jährlich Euro 226,72). Die monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen für die Wohnung in A belasten den Lebensgefährten JM mit monatlich jeweils Euro 643,
  5. Berücksichtigt man die monatlichen Betriebskosten von Euro 145,64, beträgt die monatliche Belastung für die gemeinsame Wohnung in A Euro 789,
  6. Die durchschnittlichen Mietkosten einer Wohnung in A von 80 m² würden die Beschwerdeführerin bzw deren Lebensgefährten, incl angegebener Betriebskosten, mit Euro 720,64 belasten. Mit einer Unfallversicherungspolizze des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit vom 21.09.2013 wird der Lebensgefährte JM mit monatlich Euro 29,18 belastet. Eine weitere Unfallversicherungspolizze des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit belastet den Versicherungsnehmer, JM, mit jährlich Euro 112,
  7. Pensionsversicherungspolizzen der IJ vom 13./16.09.2013 belasten die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten JM mit einem Betrag von insgesamt Euro 157,
  8. Der im anhängigen Beschwerdeverfahren relevante Mindestsicherungsrichtsatz, unter Einbeziehung der oben genannten Betriebskosten und der durchschnittlichen Mietkosten, beträgt für den Monat Dezember 2013 Euro 2.008,40 und für die Monate Jänner – Dezember 2014 jeweils Euro 2.039,
  9. Demgegenüber beträgt das monatliche Einkommen des Lebensgefährten JM , unter Mitberücksichtigung des
  10. und
  11. Monatsgehaltes und unter Mitberücksichtigung der Hälfte der ausbezahlten Taggelder, sowohl im Dezember 2013 als auch in den Monaten Jänner – Oktober 2014, Euro 1516, 70 (das ist ein monatlicher Nettobezug von durchschnittlich Euro 1.300, ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen). Die Differenz zwischen dem Mindestsicherungsrichtsatz und dem zur Verfügung stehenden monatlichen Einkommen für die Familie der Beschwerdeführerin beträgt sohin für den Monat Dezember 2013 Euro 491,70 und für die Monate Jänner – Dezember 2014 Euro 522,
  12. I. Rechtliche Erwägungen:römisch eins. Rechtliche Erwägungen:

§ 1

Abs 1 TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG ist Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Leistungen der Mindestsicherung sind

§ 1

Abs 4 TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. Leistungen der Mindestsicherung sind

Paragraph eins, Absatz 4, TMSG so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. In einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in § 2 Abs 1 leg cit, werIn einer Notlage befindet sich zu Folge der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, leg cit, wer

  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. Nach § 2 Abs 6 TMSG lebt im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt.Nach Paragraph 2, Absatz 6, TMSG lebt im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt. Nach § 5 Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Der Mindestsatz für Volljährige, die nicht unter lit a (Alleinstehende und Alleinerzieher) fallen, beträgt nach § 5 Abs 2 lit b leg cit 56,25 vH, für Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, nach § 5 Abs 2 lit c leg cit 24,75 vH des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1.Nach Paragraph 5, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Gewährung pauschalierter monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Der Mindestsatz für Volljährige, die nicht unter Litera a, (Alleinstehende und Alleinerzieher) fallen, beträgt nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, leg cit 56,25 vH, für Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, leg cit 24,75 vH des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,

§ 6

Abs 1 TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigt.

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigt. Nach § 6 Abs 2 leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².Nach Paragraph 6, Absatz 2, leg cit beträgt die Höchstnutzfläche für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².

§ 9

Abs 1 TMSG beträgt der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für das Kalenderjahr **** Euro 744,01.

Paragraph 9, Absatz eins, TMSG beträgt der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für das Kalenderjahr **** Euro 744,

  1. Die Landesregierung hat nach § 9 Abs 2 leg cit für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der für das Jahr 2013 nach § 9 Abs 1 TMSG geltende Ausgangsbetrag beträgt nach der Verordnung der Landesregierung vom 11.Dezember 2012, LGBl Nr 154/2012 idF LGBl Nr 5/2013, Euro 794,91, jener für das Jahr 2014 nach der Verordnung der Landesregierung vom
  2. Dezember 2013, LGBl Nr 141/2013, Euro 813,99.Die Landesregierung hat nach Paragraph 9, Absatz 2, leg cit für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der für das Jahr 2013 nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG geltende Ausgangsbetrag beträgt nach der Verordnung der Landesregierung vom 11.Dezember 2012, Landesgesetzblatt Nr 154 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 5 aus 2013,, Euro 794,91, jener für das Jahr 2014 nach der Verordnung der Landesregierung vom
  3. Dezember 2013, Landesgesetzblatt Nr 141 aus 2013,, Euro 813,
  4. Der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG (Volljährige, die nicht unter lit a–Alleinstehende und Alleinverdiener-fallen), beträgt nach den oben genannten Anpassungsverordnungen für das Jahr 2013 Euro 447,14, für das Kalenderjahr 2014 Euro 457,87, jener nach § 5 Abs 2 lit c leg cit (Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht) für das Jahr 2013 Euro 196,74 und für das Kalenderjahr 2014 Euro 201,
  5. Der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG (Volljährige, die nicht unter lit a–Alleinstehende und Alleinverdiener-fallen), beträgt nach den oben genannten Anpassungsverordnungen für das Jahr 2013 Euro 447,14, für das Kalenderjahr 2014 Euro 457,87, jener nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, leg cit (Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht) für das Jahr 2013 Euro 196,74 und für das Kalenderjahr 2014 Euro 201,
  6. Vor der Gewährung der Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

§ 15

Abs 1 TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen, verschiedene näher genannte Leistungen sind nach § 15 Abs 2 leg cit außer Ansatz zu lassen. Nach § 15 Abs 7 leg cit ist von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungswerbers und der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Person dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten. Bei der Berechnung dieser Frist sind nach § 15 Abs 8 TMSG auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Vor der Gewährung der Mindestsicherung hat der Hilfesuchende

Paragraph 15, Absatz eins, TMSG seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen, verschiedene näher genannte Leistungen sind nach Paragraph 15, Absatz 2, leg cit außer Ansatz zu lassen. Nach Paragraph 15, Absatz 7, leg cit ist von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungswerbers und der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Person dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten. Bei der Berechnung dieser Frist sind nach Paragraph 15, Absatz 8, TMSG auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. Nach § 18 Abs 1 TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.Nach Paragraph 18, Absatz eins, TMSG ist das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen. Nach § 18 Abs 2 leg cit zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.Nach Paragraph 18, Absatz 2, leg cit zählt zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen. Die Beschwerdeführerin verfügt unter Hinweis auf die obigen Feststellungen und rechtlichen Hinweise über keine eigenen Mittel, aus welchen sie die beantragte Leistung begleichen könnte, sie und ihre beiden Kinder sind vielmehr auf das Einkommen ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten JM angewiesen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenn die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe – keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als sein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Die Partner müssen sich im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern teilhaben. Vom Einkommen des Lebensgefährten bzw des im gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen Unterhaltspflichtigen ist sohin jener Teil als bedarfsmindernd anzurechnen, welcher nach Abzug des Wohnkostenanteiles (nach Köpfen) und des Mindestsatzes nach § 5 Abs 2 lit b TMSG verbleibt. Die Beschwerdeführerin verfügt unter Hinweis auf die obigen Feststellungen und rechtlichen Hinweise über keine eigenen Mittel, aus welchen sie die beantragte Leistung begleichen könnte, sie und ihre beiden Kinder sind vielmehr auf das Einkommen ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten JM angewiesen. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft stellt ein von der Rechtsordnung in einzelnen Bestimmungen anerkanntes und rechtlich geschütztes familienrechtsähnliches Verhältnis dar. Wenn die Lebensgemeinschaft - anders als die Ehe – keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Partner begründet und der Lebensgefährte anders als sein Ehepartner nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, so ist doch bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass Lebensgefährten gemeinsam wirtschaften und demnach auch ihre Einkünfte miteinander teilen. Die Partner müssen sich im Kampf gegen alle Nöte des Lebens beistehen und daher auch gemeinsam an den zur Bestreitung des Unterhaltes verfügbaren Gütern teilhaben. Vom Einkommen des Lebensgefährten bzw des im gemeinsamen Haushalt lebenden erwachsenen Unterhaltspflichtigen ist sohin jener Teil als bedarfsmindernd anzurechnen, welcher nach Abzug des Wohnkostenanteiles (nach Köpfen) und des Mindestsatzes nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG verbleibt. Von der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugestanden, von ihrem Lebensgefährten JM, unter Berücksichtigung seiner monatlichen Zahlungsverpflichtungen für die gemeinsame Wohnung, nach seinen Möglichkeiten unterstützt zu werden und von diesem eine monatliche Unterstützung von Euro 100,-- zusätzlich zur bezogenen Familienbeihilfe zu erhalten. In diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.03.2013, Zl ****, für den weiteren Bezug von Mindestsicherung ab dem 01.10.2013 auf die oben genannten Bestimmungen des § 15 Abs 7 und 8 hingewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht Tirol verkennt in diesem Zusammenhang allerdings nicht, dass die gemeinsam bewohnte Eigentumswohnung in A, Adresse, im Alleineigentum ihres Lebensgefährten JM steht, hält es aber in Gesamtschau der relevanten rechtlichen Bestimmungen für gerechtfertigt, im gegenständlichen Fall nicht ausschließlich auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen ihres Lebensgefährten, sondern auf die Kriterien und durchschnittlichen Mietkosten einer 80 m²-Wohnung in A (vgl § 6 TMSG), wie bei der Beschwerdeführerin auch vorliegend, abzustellen. Mit Blick auf die Unterhaltsverpflichtung des Lebensgefährten JM hinsichtlich seiner leiblichen Kinder X und Y können bei der Berechnung der beantragten Mindestsicherung auch die oben genannten monatlichen Zahlungsverpflichtungen aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unfallversicherungspolizzen des Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit und aufgrund der Pensionsversicherungspolizze der IJ keine Berücksichtigung finden. Diesbezüglich ist es an der Beschwerdeführerin bzw an ihrem Lebensgefährten JM gelegen, diese Versicherungsverträge aufzulösen und die daraus lukrierten Gelder ihren unterhaltsberechtigten Kindern zukommen zu lassen.Von der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugestanden, von ihrem Lebensgefährten JM, unter Berücksichtigung seiner monatlichen Zahlungsverpflichtungen für die gemeinsame Wohnung, nach seinen Möglichkeiten unterstützt zu werden und von diesem eine monatliche Unterstützung von Euro 100,-- zusätzlich zur bezogenen Familienbeihilfe zu erhalten. In diesem Zusammenhang gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.03.2013, Zl ****, für den weiteren Bezug von Mindestsicherung ab dem 01.10.2013 auf die oben genannten Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 7 und 8 hingewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht Tirol verkennt in diesem Zusammenhang allerdings nicht, dass die gemeinsam bewohnte Eigentumswohnung in A, Adresse, im Alleineigentum ihres Lebensgefährten JM steht, hält es aber in Gesamtschau der relevanten rechtlichen Bestimmungen für gerechtfertigt, im gegenständlichen Fall nicht ausschließlich auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten monatlichen Rückzahlungsverpflichtungen ihres Lebensgefährten, sondern auf die Kriterien und durchschnittlichen Mietkosten einer 80 m²-Wohnung in A vergleiche Paragraph 6, TMSG), wie bei der Beschwerdeführerin auch vorliegend, abzustellen. Mit Blick auf die Unterhaltsverpflichtung des Lebensgefährten JM hinsichtlich seiner leiblichen Kinder römisch zehn und Y können bei der Berechnung der beantragten Mindestsicherung auch die oben genannten monatlichen Zahlungsverpflichtungen aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unfallversicherungspolizzen des Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit und aufgrund der Pensionsversicherungspolizze der IJ keine Berücksichtigung finden. Diesbezüglich ist es an der Beschwerdeführerin bzw an ihrem Lebensgefährten JM gelegen, diese Versicherungsverträge aufzulösen und die daraus lukrierten Gelder ihren unterhaltsberechtigten Kindern zukommen zu lassen. Insofern die Beschwerdeführerin moniert, dass beim Einkommen ihres Lebensgefährten JM auch die Taggelder mitberücksichtigt wurden, welche nur eine Abgeltung des Mehraufwandes bei Außendienstfahrten seien, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 23.05.2012, Zl 2009/22/0168) Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (Hinweis RIS-Justiz RS0047442). Im Sinne dieser Judikatur wurde vom entscheidenden Gericht vorgegangen und ein monatlicher Nettobetrag von Euro 1.300,-- (ohne Sonderzahlungen) errechnet. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht dezidiert vorgebracht, dass die Aufwendungen ihres Lebensgefährten so hoch sind, dass dadurch sämtliche Aufwandsentschädigungen verbraucht würden.Insofern die Beschwerdeführerin moniert, dass beim Einkommen ihres Lebensgefährten JM auch die Taggelder mitberücksichtigt wurden, welche nur eine Abgeltung des Mehraufwandes bei Außendienstfahrten seien, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl 2009/22/0168) Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen (Hinweis RIS-Justiz RS0047442). Im Sinne dieser Judikatur wurde vom entscheidenden Gericht vorgegangen und ein monatlicher Nettobetrag von Euro 1.300,-- (ohne Sonderzahlungen) errechnet. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht dezidiert vorgebracht, dass die Aufwendungen ihres Lebensgefährten so hoch sind, dass dadurch sämtliche Aufwandsentschädigungen verbraucht würden. Insoweit schließlich die Beschwerdeführerin auf außerordentliche Belastungen aufgrund von Frühförderprogrammen ihrer Kinder X und Y, die zudem nicht ausreichend zur Rechnungen belegt werden konnten, und auf einen reparaturbedürftigen Boiler und Staubsauger hingewiesen hat und insoweit eine einmalige Unterstützung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 2 TMSG anstrebt, ist festzuhalten, dass Zusatzleistungen – mit Ausnahme der Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes nach § 14 Abs 3 leg cit – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu gewähren wären. Insoweit schließlich die Beschwerdeführerin auf außerordentliche Belastungen aufgrund von Frühförderprogrammen ihrer Kinder römisch zehn und Y, die zudem nicht ausreichend zur Rechnungen belegt werden konnten, und auf einen reparaturbedürftigen Boiler und Staubsauger hingewiesen hat und insoweit eine einmalige Unterstützung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, TMSG anstrebt, ist festzuhalten, dass Zusatzleistungen – mit Ausnahme der Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes nach Paragraph 14, Absatz 3, leg cit – im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu gewähren wären. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes erscheint die spruchgemäße Zuerkennung dieser Sozialleistung bis Ende des Jahres 2014 zur neuerlichen Prüfung der Voraussetzungen der Beziehung von Mindestsicherung (Einsatz der eigenen Mittel, Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft) als gerechtfertigt. Es war somit der Beschwerde Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden. II.römisch zwei. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Zumal im vorliegenden Fall eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 18 Abs 2 TMSG bezüglich der Berücksichtigung auch des Einkommens der mit einem Beschwerdeführer in Lebensgemeinschaft lebenden Person (Lebensgefährte) nicht ersichtlich ist, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Zumal im vorliegenden Fall eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Paragraph 18, Absatz 2, TMSG bezüglich der Berücksichtigung auch des Einkommens der mit einem Beschwerdeführer in Lebensgemeinschaft lebenden Person (Lebensgefährte) nicht ersichtlich ist, war die ordentliche Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0786.5

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