RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/11/1480-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn FP, Adresse, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 05.05.2014, Zahl ****, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Kaufvertrag, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 16.01.2014 hat FE die Liegenschaft in EZ *** GB B, allein bestehend aus dem Gst 73/1 mit 1.869 m², an Herrn FP verkauft. Entsprechend der Vorschrift des § 23 TGVG wurde dieses Rechtsgeschäft am 17.01.2014 der Bezirkshauptmannschaft C angezeigt.Mit Kaufvertrag vom 16.01.2014 hat FE die Liegenschaft in EZ *** GB B, allein bestehend aus dem Gst 73/1 mit 1.869 m², an Herrn FP verkauft. Entsprechend der Vorschrift des Paragraph 23, TGVG wurde dieses Rechtsgeschäft am 17.01.2014 der Bezirkshauptmannschaft C angezeigt. Mit Bescheid vom 05.05.2014, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft C diesem Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Käufer kein Landwirt sei. Im durchgeführten Interessentenverfahren sei Herr HJ als Interessent aufgetreten. Dieser sei Landwirt, weshalb entsprechend der Vorschrift des § 7 Abs 1 lit d TGVG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen gewesen sei.Mit Bescheid vom 05.05.2014, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft C diesem Rechtsgeschäft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Käufer kein Landwirt sei. Im durchgeführten Interessentenverfahren sei Herr HJ als Interessent aufgetreten. Dieser sei Landwirt, weshalb entsprechend der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, TGVG die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen gewesen sei. Gegen diese Entscheidung hat Herr FP fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass er sehr wohl Landwirt sei. Er habe bereits einen Traktor, einen Pflug, einen Kartoffelacker, 40 Obstbäume, 12 Johannisbeer-, Brombeer- und Stachelbeersträucher und einen Kräutergarten. Der weitere Plan sei, 200 Obstbäume, Kartoffel, Kohlrabi, Karotten, Rohnen, Radieschen und Salat zu pflanzen. Weiters pflege und bewirtschafte er zwei Wiesen zu je einem Hektar. Es werde daher beantragt, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erteilen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen:
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 61/1996 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 (TGVG):
- Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TGVG): „§ 2 Begriffsbestimmungen …
(2)Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. …
(5)Als Landwirt gilt,
- a)wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
- b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit. a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
- b)wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der Litera a, ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
(6)Interessenten sind Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über den landwirtschaftlichen Betrieb oder das landwirtschaftliche Grundstück abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass
- a)die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist,
- b)der Erwerb den im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Zielen dient undb) der Erwerb den im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, genannten Zielen dient und
- c)im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken ihr landwirtschaftlicher Betrieb einer Aufstockung bedarf und sie die Absicht haben, das Grundstück im Rahmen dieses Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. … 2. Abschnitt Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken § 4Paragraph 4 Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a) den Erwerb des Eigentums; … § 6Paragraph 6 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn
- a)der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen 1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, 2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und 3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und
- b)der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll. … § 7Paragraph 7 Besondere Versagungsgründe
(1)Im Sinn der im § 6 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
(1)Im Sinn der im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach Paragraph 4, insbesondere dann zu versagen, wenn …
- d)der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.
- d)der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist und zumindest ein Interessent im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist. … § 7aParagraph 7 a Interessentenregelung
(1)Wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:
(1)Wenn der Erwerber nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist, hat die Grundverkehrsbehörde der Gemeinde, in deren Gebiet die den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, die jedenfalls folgende Angaben enthalten muss:
- a)die Art des Rechtsgeschäftes,
- b)den ortsüblichen Preis oder Bestandzins oder das sonstige ortsübliche Nutzungsentgelt für das zu erwerbende Recht,
- c)die Bezeichnung des (der) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildenden Grundstückes(
- e)durch Angabe von Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Flächenausmaß und Benützungsart,
- d)die Anmeldefrist,
- e)den Hinweis, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Grundverkehrsbehörde ihr Interesse am Erwerb des(der) Grundstückes(e), das(die) den Gegenstand des Rechtsgeschäftes bildet(en), schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Der Bürgermeister hat die Kundmachung unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen.
(2)Die Anmeldefrist beträgt vier Wochen und beginnt mit dem Anschlag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde. Nach dem Ablauf von vier Wochen hat die Gemeinde die mit dem Anschlagsvermerk versehene Kundmachung der Grundverkehrsbehörde zu übermitteln.
(3)Die Grundverkehrsbehörde hat die Kundmachung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Abs. 1 an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen sowie dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(3)Die Grundverkehrsbehörde hat die Kundmachung gleichzeitig mit der Übermittlung nach Absatz eins, an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen sowie dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(4)Gleichzeitig mit der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinn des § 2 Abs. 6 glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach § 2 Abs. 5 lit. b umfassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß § 8 AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Entscheidung.
(4)Gleichzeitig mit der Anmeldung sind die Voraussetzungen für die Interessenteneigenschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, glaubhaft zu machen und ist die verbindliche Erklärung abzugeben, sich zur Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts zu verpflichten, sowie anzugeben, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Preises, Bestandzinses oder Nutzungsentgelts und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher, für den Veräußerer nach objektiven Maßstäben notwendiger rechtsgeschäftlicher Bedingungen gewährleistet ist. Wenn der Interessent noch nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, ist, muss die Anmeldung auch die Angaben und Nachweise nach Paragraph 2, Absatz 5, Litera b, umfassen. Mit der fristgerechten Anmeldung erlangt der Interessent die Stellung einer Partei gemäß Paragraph 8, AVG im weiteren Verfahren. Die Anmeldung hat die Wirkung eines verbindlichen Angebotes gegenüber dem Veräußerer bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft der die Genehmigung des vorliegenden Rechtsgeschäftes versagenden grundverkehrsbehördlichen Entscheidung.
(5)Einem Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen(deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem(diesen) Grundstück(en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses(dieser) Grundstückes(Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist.
(5)Einem Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, ist die Interessenteneigenschaft nur dann zuzuerkennen, wenn sein Betrieb im selben Gemeindegebiet wie das (die) Grundstück(e), an dessen(deren) Erwerb er interessiert ist, liegt oder die Entfernung zwischen seinem Betrieb und diesem(diesen) Grundstück(en) nicht größer ist, als es im Hinblick auf die jeweilige Nutzungsart dieses(dieser) Grundstückes(Grundstücke) betriebswirtschaftlich vertretbar ist. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Verwaltungsbehörde ist davon ausgegangen, dass es sich beim Käufer nicht um einen Landwirt handelt. Dieser wiederum bestreitet dies in seiner Beschwerde und vertritt die Auffassung, sehr wohl Landwirt zu sein. Der Begriff „Landwirt“ ist in § 2 Abs 5 TGVG definiert und nimmt auf den im § 2 Abs 2 leg cit definierten Begriff „landwirtschaftlicher Betrieb“ Bezug. Den EB zur Regierungsvorlage LGBl Nr 60/2009 ist zu § 2 Abs 2 TGVG Folgendes zu entnehmen: „… Weiterhin wird beim Begriff „land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb“ darauf abgestellt, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Es sollen nur jene wirtschaftlichen Einheiten darunterfallen, die aufgrund ihrer Größe geeignet sind, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der vom landwirtschaftlichen Grundverkehr verfolgten Ziele, insbesondere der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes, zu leisten. Dadurch erfolgt eine Abgrenzung zu einen Personen, denen ein derartiger Betrieb nur als Liebhaberei bzw Hobby dient. Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Betrieb gegeben sind, ist von der Vollziehung anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und strukturellen Gegebenheiten, die in Tirol zum Teil sehr unterschiedlich sind, zu beantworten. Die Abgrenzung von „land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben“ im Sinn des TGVG zur nur aus Liebhaberei geführten „Betrieben“ ist auch im Licht der durch diesen Entwurf neu geschaffenen Interessentenregelung zu sehen. Diese Einschränkung des Begriffs „Betrieb“ bedingt gleichzeitig auch die Einschränkung der nunmehr im § 2 Abs 5 und 6 TGVG neu definierten Begriffe „Landwirt“ und „Interessent“, wodurch bewirkt wird, dass nur jene Personen durch die Interessentenregelung privilegiert werden, die maßgeblich und gegenüber einem Nicht-Landwirt im verstärkten Maß zur Erreichung der im § 6 Abs 1 lit a TGVG normierten Ziele beitragen.“Der Begriff „Landwirt“ ist in Paragraph 2, Absatz 5, TGVG definiert und nimmt auf den im Paragraph 2, Absatz 2, leg cit definierten Begriff „landwirtschaftlicher Betrieb“ Bezug. Den EB zur Regierungsvorlage Landesgesetzblatt Nr 60 aus 2009, ist zu Paragraph 2, Absatz 2, TGVG Folgendes zu entnehmen: „… Weiterhin wird beim Begriff „land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb“ darauf abgestellt, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Es sollen nur jene wirtschaftlichen Einheiten darunterfallen, die aufgrund ihrer Größe geeignet sind, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der vom landwirtschaftlichen Grundverkehr verfolgten Ziele, insbesondere der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes, zu leisten. Dadurch erfolgt eine Abgrenzung zu einen Personen, denen ein derartiger Betrieb nur als Liebhaberei bzw Hobby dient. Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Betrieb gegeben sind, ist von der Vollziehung anhand der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und strukturellen Gegebenheiten, die in Tirol zum Teil sehr unterschiedlich sind, zu beantworten. Die Abgrenzung von „land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben“ im Sinn des TGVG zur nur aus Liebhaberei geführten „Betrieben“ ist auch im Licht der durch diesen Entwurf neu geschaffenen Interessentenregelung zu sehen. Diese Einschränkung des Begriffs „Betrieb“ bedingt gleichzeitig auch die Einschränkung der nunmehr im Paragraph 2, Absatz 5 und 6 TGVG neu definierten Begriffe „Landwirt“ und „Interessent“, wodurch bewirkt wird, dass nur jene Personen durch die Interessentenregelung privilegiert werden, die maßgeblich und gegenüber einem Nicht-Landwirt im verstärkten Maß zur Erreichung der im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, TGVG normierten Ziele beitragen.“ Zur Überprüfung, ob beim Käufer von einem Landwirtschaftsbetrieb ausgegangen werden kann, wurde eine Stellungnahme der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt. Diese führt in ihrer Stellungnahme vom 23.06.2014, Zl ****, unter anderem Folgendes aus: „… Herr FP ist lt. Abfrage im Personenverzeichnis des Grundbuches Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB B und der Liegenschaft in EZ *** GB B. Mit den Liegenschaften ist folgendes Flächenausmaß verbunden: EZ Landwirtschaftliche Nutzfläche m² Wald m² Bauflächen/Sonstiges m² 110 10.888 5.445 499 9.823 16.300 12.347 Gesamt: 20.711 21.745 12.347 Herr FP ist demnach Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist lt. Tiroler Grundverkehrsgesetz jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Aus Sicht der ha. Abteilung sind für eine selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden, land- und forstwirtschaftliche Gebäude notwendig. Eine Teilfläche des Grundstückes 80, auf welcher sich die Gebäude des Herrn FP befinden, weist lt. Auskunft der Gemeinde gemäß § 43 Abs. 1 lit. a TROG 2011 folgende Flächenwidmung auf: „Sonderfläche Campingplatz mit max. 26 Standplätzen inkl. Nebenanlagen und Nebengebäude, Gastbetrieb mit max. 90 Sitzplätzen, Zimmervermietung mit max. 32 Betten“. Weiters wurde mit Bescheid der Gemeinde B vom 11.09.2013 die baubehördliche Genehmigung für den Umbau des bestehenden landwirtschaftlichen Nebengebäudes zu Nebenräumen Campingplatz und Garage, Errichtung einer Hackschnitzelanlage sowie Errichtung von 24 Standplätzen und 2 Zeltplätzen auf der Gp. 80 KG B erteilt.Aus Sicht der ha. Abteilung sind für eine selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden, land- und forstwirtschaftliche Gebäude notwendig. Eine Teilfläche des Grundstückes 80, auf welcher sich die Gebäude des Herrn FP befinden, weist lt. Auskunft der Gemeinde gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 folgende Flächenwidmung auf: „Sonderfläche Campingplatz mit max. 26 Standplätzen inkl. Nebenanlagen und Nebengebäude, Gastbetrieb mit max. 90 Sitzplätzen, Zimmervermietung mit max. 32 Betten“. Weiters wurde mit Bescheid der Gemeinde B vom 11.09.2013 die baubehördliche Genehmigung für den Umbau des bestehenden landwirtschaftlichen Nebengebäudes zu Nebenräumen Campingplatz und Garage, Errichtung einer Hackschnitzelanlage sowie Errichtung von 24 Standplätzen und 2 Zeltplätzen auf der Gp. 80 KG B erteilt. Aufgrund des bereits baubehördlich genehmigten Umbaus der landwirtschaftlichen Nebengebäude zu Nebenräumen Campingplatz werden die bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Durch die bestehende Flächenwidmung als Sonderfläche Campingplatz ist eine Neuerrichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden nicht möglich. Herr FP ist demnach nicht im Eigentum von entsprechenden land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden, die für die selbstständige Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken notwendig sind und dementsprechend nicht im Eigentum eines Landwirtschaftsbetriebes. … Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke erfolgt durch Herrn FP selbst. Teile des Grundstückes 140 und 14 sowie die Grundstücke 120 und 12 werden als zweischnittiges Grünland genutzt. Da Herr FP über keine entsprechende Lagermöglichkeit für das Heu verfügt, wird das Heu sofort verkauft. Lt. Herrn FP gibt es ausreichend Nachfrage nach dem Heu. Weiters wird der gesamte Eigenwald sowie eine Nutzungsberechtigung am Gemeindegut B selbstständig genutzt. Herr FP hat einen jährlichen Brennholzbedarf von ca. 50 m³, dieser Brennholzbedarf wird von ihm selbst gearbeitet. Weiters wird das Grundstück 80, worauf sich die Gebäude des Herrn FP befinden, zum Anbau von Obst und Gemüse für den Bedarf im Gasthaus genutzt. Wobei die Obststräucher neben der Nutzung als Lebensmittel auch eine dekorative Wirkung für das Grundstück mit sich bringen. …“ Anknüpfend an die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass insbesondere aufgrund des fehlenden land- bzw forstwirtschaftlichen Gebäudebestandes auf Seiten des Käufers nicht von einer „selbstständigen wirtschaftlichen Einheit“ und damit auch nicht von einem Landwirtschaftsbetrieb ausgegangen werden kann. Die Definition des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als selbständige Wirtschaftseinheit setzt bei diesem nämlich ein entsprechendes, eine organisatorische Einheit bildendes Sachsubstrat, somit Grundbesitz und Hofstelle, also auch Wirtschafts- und Betriebsgebäude voraus (vgl Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 155 und die dort zitierte Judikatur). Folglich kann der Käufer FP nicht als Landwirt im Sinne des § 2 Abs 5 TGVG angesehen werden. Anknüpfend an die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass insbesondere aufgrund des fehlenden land- bzw forstwirtschaftlichen Gebäudebestandes auf Seiten des Käufers nicht von einer „selbstständigen wirtschaftlichen Einheit“ und damit auch nicht von einem Landwirtschaftsbetrieb ausgegangen werden kann. Die Definition des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als selbständige Wirtschaftseinheit setzt bei diesem nämlich ein entsprechendes, eine organisatorische Einheit bildendes Sachsubstrat, somit Grundbesitz und Hofstelle, also auch Wirtschafts- und Betriebsgebäude voraus vergleiche Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 155 und die dort zitierte Judikatur). Folglich kann der Käufer FP nicht als Landwirt im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TGVG angesehen werden. Im Ergebnis wurde daher zutreffend das Interessentenverfahren im Sinne des § 7a TGVG durchgeführt. In diesem Interessentenverfahren ist nun HJ als Interessent aufgetreten. Bei ihm handelt es sich um einen aktiven Landwirt. Er ist Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ *** GB B samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude. An landwirtschaftlichen Nutzflächen werden insgesamt 1,36 ha Eigenflächen sowie 12,57 ha Pachtflächen bewirtschaftet. Der Viehbestand besteht aus 40 Mutterschafen mit Nachzucht. HJ hat sich zur Bezahlung des ortsüblichen Kaufpreises in der Höhe von Euro 5.000,-- verpflichtet. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass sein Landwirtschaftsbetrieb einer Aufstockung bedarf (vgl dazu die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der bereits ins Treffen geführten Stellungnahme). Im Ergebnis wurde daher zutreffend das Interessentenverfahren im Sinne des Paragraph 7 a, TGVG durchgeführt. In diesem Interessentenverfahren ist nun HJ als Interessent aufgetreten. Bei ihm handelt es sich um einen aktiven Landwirt. Er ist Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ *** GB B samt Wohn- und Wirtschaftsgebäude. An landwirtschaftlichen Nutzflächen werden insgesamt 1,36 ha Eigenflächen sowie 12,57 ha Pachtflächen bewirtschaftet. Der Viehbestand besteht aus 40 Mutterschafen mit Nachzucht. HJ hat sich zur Bezahlung des ortsüblichen Kaufpreises in der Höhe von Euro 5.000,-- verpflichtet. Schließlich ist auch davon auszugehen, dass sein Landwirtschaftsbetrieb einer Aufstockung bedarf vergleiche dazu die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen in der bereits ins Treffen geführten Stellungnahme). Damit ist aber der Verwaltungsbehörde beizupflichten, dass der Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit d TGVG vorliegt und wurde dem vorliegenden Rechtsgeschäft zwischen FE als Verkäufer und FP als Käufer zu Recht die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Folglich kommt der erhobenen Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. Damit ist aber der Verwaltungsbehörde beizupflichten, dass der Versagungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, TGVG vorliegt und wurde dem vorliegenden Rechtsgeschäft zwischen FE als Verkäufer und FP als Käufer zu Recht die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Folglich kommt der erhobenen Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.11.1480.4