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{'item': 'LVwG-2014/13/1175-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/1175-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des MD geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, A, vertreten durch RA, Adresse, B, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 12.03.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Entzuges des Taxilenkerausweises von 3 Jahren auf 2 Jahre und 4 Monate (gerechnet ab Zustellung des Bescheides erster Instanz) herabgesetzt wird.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Entzuges des Taxilenkerausweises von 3 Jahren auf 2 Jahre und 4 Monate (gerechnet ab Zustellung des Bescheides erster Instanz) herabgesetzt wird.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 12.03.2014, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer MD gemäß § 13 Abs 2 i.V.m. § 6 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), der von der ehemaligen Bundespolizeidirektion B am 30.09.2003, Zl. ****, ausgestellte Taxilenkerausweis für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 14.03.2014, entzogen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 12.03.2014, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer MD gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), der von der ehemaligen Bundespolizeidirektion B am 30.09.2003, Zl. ****, ausgestellte Taxilenkerausweis für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 14.03.2014, entzogen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs 2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes B vom 25.09.2012, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5 Fall SMG zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe vorschriftswidrig Suchtgift (Kokain) in einer die Grenzmenge insgesamt übersteigenden Menge an unbekannte Abnehmer überlassen. Es scheinen sieben weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Dieser sei unter anderem auch mehrfach wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB bestraft worden. Ferner lägen noch mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen durch die BH B bzw. LPD Tirol vor. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes B vom 25.09.2012, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5 Fall SMG zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe vorschriftswidrig Suchtgift (Kokain) in einer die Grenzmenge insgesamt übersteigenden Menge an unbekannte Abnehmer überlassen. Es scheinen sieben weitere Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Dieser sei unter anderem auch mehrfach wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB bestraft worden. Ferner lägen noch mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen durch die BH B bzw. LPD Tirol vor. Aus diesem Sachverhalt folgerte die belangte Behörde rechtlich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdig iSd § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 sei. Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit solle die Sicherheit der im Rahmen des Taxi-Gewerbes zu befördernden Personen gewährleistet werden (VwSlg 8369 A/1973). Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetzt, sowie Vergehen der Körperverletzung würden dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit entgegenstehen. Dabei ist es nach laut Judikatur unerheblich, ob die zur Beurteilung herangezogenen Straftaten mit der Tätigkeit als Taxilenker in Zusammenhang stehen oder nicht (VwGH 25.03.1992 91/03/0278). Aus diesem Sachverhalt folgerte die belangte Behörde rechtlich, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdig iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 sei. Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit solle die Sicherheit der im Rahmen des Taxi-Gewerbes zu befördernden Personen gewährleistet werden (VwSlg 8369 A/1973). Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetzt, sowie Vergehen der Körperverletzung würden dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit entgegenstehen. Dabei ist es nach laut Judikatur unerheblich, ob die zur Beurteilung herangezogenen Straftaten mit der Tätigkeit als Taxilenker in Zusammenhang stehen oder nicht (VwGH 25.03.1992 91/03/0278). In seiner fristgereicht dagegen erhobenen Beschwerde bracht der Beschwerdeführer vor: „Der eingangs näher bezeichnete Bescheid wird zwar in seinem gesamten Umfang nach angefochten, wobei grundsätzlich der Beschwerdeführer sich über die Dauer des Entzuges beschwert sieht. Die in dem angefochtenen Bescheid angeführten Verurteilungen treffen zu, wobei der Beschwerdeführer vor der letzten Verurteilung zuletzt im Jahre 2011 wegen einer Straftat verurteilt wurde. Es liegen zwischen der vorletzten und der letzten Verurteilung drei Jahre. Der Beschwerdeführer hat sich in diesen drei Jahren wohl verhalten und ist strafrechtlich nicht aufgefallen. Er hat auch in dieser Zeit als Taxilenker gearbeitet und erlitt durch seine Tätigkeit als Taxilenker keine Person eine Schaden und verursachte er keinen Sachschaden. Der Beschwerdeführer hat aufgrund der letzten Verurteilung eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr zu verbüßen, wobei er diese Strafe in der Form des elektronisch überwachten Hausarrests verbüßt. Bei der Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrestes wurde ebenso eine Zukunfts– bzw. Gefährlichkeitsprognose erstellt, um überhaupt über den Antrag des Herrn MD die Freiheitstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests zu verbüßen, entscheiden zu können. Es wurde sodann über den Antrag positiv entschieden, woraus geschlossen werden kann, dass somit keine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgeht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann jedoch nicht von einer Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers bei Ausübung seines Berufes als Taxifahrer ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist seit mehr als zehn Jahren als Taxilenker tätig. Der Beschwerdeführer hat seinen Beruf stets gewissenhaft und verlässlich ausgeübt. Der Beschwerdeführer kann derzeit ohnehin, dies wegen des elektronisch überwachten Hausarrestes, als Taxilenker arbeiten, weshalb er bei der Pizzeria „TG“ – AY, eine Beschäftigung als Küchenhilfe aufnahm. Unter Berücksichtigung der Dauer der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Taxilenker ist die Dauer des Entzuges unverhältnismäßig lang. Er war für seine Kunden stets ein verlässlicher Taxifahrer. (…) Es wird gestellt der Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu: die Dauer der Entziehung auf die Mindestdauer zu reduzieren. MD“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt, insbesondere in die Strafregisterauskunft beim BMI, in das Urteil des Landesgerichts B vom 25.09.2012 zu 22 **** sowie das Urteil des Oberlandesgerichts B vom 14.02.2013 zu **** II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe § 4.

(1)Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.Paragraph 4,
(1)Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
(2)Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
(3)Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls. § 6.
(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der BewerberParagraph 6,
(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber
  1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
  2. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,
  3. körperlich so leistungsfähig ist, dass er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann,
  4. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein, (…) § 10.
(1)Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.Paragraph 10,
(1)Der Ausweis gilt nur in Verbindung mit dem nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften erforderlichen Führerschein.
(2)In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wegen eines körperlichen Leidens, kann die Gültigkeit des Ausweises zeitlich beschränkt werden. Die Beschränkung ist in den Ausweis einzutragen. § 13.
(1)Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wennParagraph 13,
(1)Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
  1. die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder
  2. eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
  3. eine der sonstigen in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.
(2)Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(2)Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
(3)Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wird III. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch drei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Die Behörde hat den Taxilenkerausweis gemäß § 13 Abs 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach § 6 BO 1994 nicht mehr vorliegen. Die Behörde hat den Taxilenkerausweis gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) zu entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 6, BO 1994 nicht mehr vorliegen. Gemäß § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit die Zuverlässigkeit der Taxilenker und die Sicherheit der im Rahmen des Taxi-Gewerbes zu befördernden Personen gewährleistet werden. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit die Zuverlässigkeit der Taxilenker und die Sicherheit der im Rahmen des Taxi-Gewerbes zu befördernden Personen gewährleistet werden. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, hat die Behörde eine Gesamtbewertung vorzunehmen und darauf abzustellen, ob das bisherige Verhalten auf eine persönliche Eignung schließen lässt, welches im Widerspruch zu den Eigenschaften steht, die für das Taxi-Gewerbe üblicherweise vorausgesetzt werden. Sie ist dabei insofern an rechtskräftige Entscheidungen gebunden, als damit Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststehen (vgl VwGH 2000/03/0228). Die Behörde hat, unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der sich daraus ergebenden mangelnden charakterlichen Eignung, darüber abzusprechen, in welchem Zeitraum der Betroffene die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird bzw für welche Zeitspanne der Ausweis zu entziehen ist. Für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit, hat die Behörde eine Gesamtbewertung vorzunehmen und darauf abzustellen, ob das bisherige Verhalten auf eine persönliche Eignung schließen lässt, welches im Widerspruch zu den Eigenschaften steht, die für das Taxi-Gewerbe üblicherweise vorausgesetzt werden. Sie ist dabei insofern an rechtskräftige Entscheidungen gebunden, als damit Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststehen vergleiche VwGH 2000/03/0228). Die Behörde hat, unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der sich daraus ergebenden mangelnden charakterlichen Eignung, darüber abzusprechen, in welchem Zeitraum der Betroffene die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird bzw für welche Zeitspanne der Ausweis zu entziehen ist. Auf dem Boden dieser Rechtslage kann der belangten Behörde nicht entgegengehalten werden, dass sie im Hinblick auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers zur Annahme gelangte, dem Beschwerdeführer würde es an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit fehlen, stellen doch auch diese Straftatbestände für sich gerechnet explizit auch Gründe im FSG dar, die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen können. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Verurteilungen stehen fest und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. So wurde der Beschwerdeführer MD mit dem am 14.02.2013 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes B vom 25.09.2012 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift (Kokain) in einer die Grenzmenge insgesamt übersteigenden Menge an unbekannte Abnehmer überlassen hat.So wurde der Beschwerdeführer MD mit dem am 14.02.2013 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes B vom 25.09.2012 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift (Kokain) in einer die Grenzmenge insgesamt übersteigenden Menge an unbekannte Abnehmer überlassen hat. Das Überlassen von Suchtmitteln an andere Personen stellt eine äußerst verwerfliche Tat gegen die Gesundheit und Leben anderer Personen dar (VwGH 17.10.2006, 2003/11/0228). Ferner weist der Beschwerdeführer noch 7 weitere rechtskräftige Verurteilungen auf, wobei er vormals unter anderem auch mehrfach wegen des Vergehens nach § 83 Abs 1 StGB bestraft wurde – letztmalig am 14.12.2010, rechtskräftig seit 31.05.2011 unter der Geschäftszahl **** durch das Bezirksgericht B. Ferner weist der Beschwerdeführer noch 7 weitere rechtskräftige Verurteilungen auf, wobei er vormals unter anderem auch mehrfach wegen des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB bestraft wurde – letztmalig am 14.12.2010, rechtskräftig seit 31.05.2011 unter der Geschäftszahl **** durch das Bezirksgericht B. Ferner liegen den Beschwerdeführer noch mehrere Verwaltungsstrafvormerkungen durch die Bundespolizeidirektion B bzw Landespolizeidirektion Tirol vor, und zwar: Aktenzahl **** Übertretung: § 19 Abs 4 StVO; Rechtskraft: 22.10-2009Übertretung: Paragraph 19, Absatz 4, StVO; Rechtskraft: 22.10-2009 Aktenzahl: **** Übertretung: § 52a Z 2 StVO; Rechtskraft: 28.11.2011Übertretung: Paragraph 52 a, Ziffer 2, StVO; Rechtskraft: 28.11.2011 Aktenzahl: **** Übertretung: § 52a Z 6 lit c StVO; Rechtskraft: 09.10.2012Übertretung: Paragraph 52 a, Ziffer 6, Litera c, StVO; Rechtskraft: 09.10.2012 Aktenzahl: **** Übertretung: § 7 Tiroler Personenbeförderungs-BO iVm § 15 Abs 5; Rechtskraft: 14.11.2012Übertretung: Paragraph 7, Tiroler Personenbeförderungs-BO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5,; Rechtskraft: 14.11.2012 Aktenzahl: **** Übertretung: § 19 Abs 4 StVO iVm § 52 Z 24 StVO; Rechtskraft: 12.11.2012Übertretung: Paragraph 19, Absatz 4, StVO in Verbindung mit Paragraph 52, Ziffer 24, StVO; Rechtskraft: 12.11.2012 Aktenzahl: **** Übertretung: § 106 Abs 2 KFG; Rechtskraft: 14.06.2013Übertretung: Paragraph 106, Absatz 2, KFG; Rechtskraft: 14.06.2013 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits erkannt, dass die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs – selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt – das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann (vgl Erkenntnis vom 23.10.2008, Zl. 2008/03/0058). Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist im Übrigen nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren; einem Taxilenker muss daher auch in Ansehung fremder Vermögenswerte Vertrauenswürdigkeit zukommen (vgl Erkenntnis vom 14.11.2006, Zahl 2006/03/0153).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits erkannt, dass die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs – selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt – das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann vergleiche Erkenntnis vom 23.10.2008, Zl. 2008/03/0058). Der Schutzzweck der Betriebsordnung ist im Übrigen nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren; einem Taxilenker muss daher auch in Ansehung fremder Vermögenswerte Vertrauenswürdigkeit zukommen vergleiche Erkenntnis vom 14.11.2006, Zahl 2006/03/0153). Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll die Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Person gewährleistet werden. Die Vertrauenswürdigkeit im Sinne der gegenständlichen Bestimmungen und Judikatur ist jedenfalls nicht gegeben, wenn der Bewerber wegen einer oder mehrerer schwerwiegender Übertretungen bestraft worden ist. Dabei ist das Gesamtverhalten des Betroffenen zu überprüfen und es ist daher unerheblich, ob die zur Beurteilung herangezogenen Straftaten mit einer Tätigkeit als Taxilenker im Zusammenhang stehen oder nicht (VwGH 25.03.1992, 91/03/0278). An Berufskraftfahrer im Allgemeinen, an Lenker, die in der Personenbeförderung tätig sind aber im Besonderen, sind überdurchschnittlich hohe Anforderungen hinsichtlich der Verlässlichkeit zu stellen. Diese Personen vertrauen sich Menschen an in der Erwartung, sicher und zuverlässig befördert zu werden. Im Gegensatz zum Schaden an Sachen kann ein allfälliger Schaden an Gesundheit oder Leben mit Geld nicht wirklich gut gemacht werden. Deshalb fallen für Besitzer eines Ausweises nach der BO 1994 Übertretungen gegen die Verkehrssicherheit besonders schwer ins Gewicht und müssen eine Entziehung des Ausweises bis zur Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit zur Folge haben. Die vom Beschwerdeführer sohin mehrfach ausgeführten Straftaten betreffen Schutzgüter, deren Wahrung in besonderem Maße auch von einem Taxilenker zu erwarten ist. Der in § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von 5 Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxilenkerausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist. Die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen (vgl Erkenntnis vom 29.10.2008, Zahl 2008/03/0058). Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von 5 Jahren ist auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxilenkerausweises von Bedeutung. Es ist das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist. Die Dauer der Entziehung des Taxilenkerausweises hat nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen vergleiche Erkenntnis vom 29.10.2008, Zahl 2008/03/0058). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich in den letzten drei Jahren „wohl verhalten“, ist entgegenzuhalten, dass die Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich vorliegen muss. Das heißt aber auch, dass ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist. Die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogenen Straftaten liegen nicht so weit zurück, dass sie nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Abgesehen davon kann ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren nicht als ausreichend angesehen werden, um die Vertrauenswürdigkeit wieder vollkommen herzustellen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte sich in den letzten drei Jahren „wohl verhalten“, ist entgegenzuhalten, dass die Vertrauenswürdigkeit nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich vorliegen muss. Das heißt aber auch, dass ein Beobachtungszeitraum von fünf Jahren zur Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen ist. Die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogenen Straftaten liegen nicht so weit zurück, dass sie nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Abgesehen davon kann ein Beobachtungszeitraum von 3 Jahren nicht als ausreichend angesehen werden, um die Vertrauenswürdigkeit wieder vollkommen herzustellen. Angesichts der festgestellten Straftaten sowie der wiederholten Verstöße des Beschwerdeführers gegen die Verkehrssicherheit ist eine Entziehung des Taxilenkerausweises jedenfalls gerechtfertigt. Von einer Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit kann daher erst nach einem Wohlverhalten von etwa 5 Jahren – gerechnet ab dem letzten Vorfall, dem 31.07.2011 (laut rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes B, 22Hv 114/12g, bzw Oberlandesgericht B 7Ws 646/11a) – ausgegangen werden. Da sich die Entziehungsdauer des Taxilenkerausweises ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 14.03.2014 berechnet, ergibt sich im Gegenstandsfall eine Restdauer von zwei Jahren und vier Monaten. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes B eine Freiheitsstrafe von einem Jahr zu verbüßen hat(te). Diese Strafe verbüßt er in Form des elektronisch überwachten Hausarrests. Er nahm eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei der Pizzeria „TG“ AY, an. Bei der Entziehung des Taxilenkerausweises handelt es sich um eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Fahrgäste und kann dabei keine Rücksicht auf persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse genommen werden. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.1175.1

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