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{'item': 'LVwG-2014/15/0120-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/0120-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 1Abs. 1 TNSch

G 2005 nachhaltig gestört werden und die Errichtung des geplanten Zufahrtsweges aus fachlicher Sicht als äußerst bedenklich eingestuft werden muss.“Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Schutzgüter entsprechend den

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 nachhaltig gestört werden und die Errichtung des geplanten Zufahrtsweges aus fachlicher Sicht als äußerst bedenklich eingestuft werden muss.“ Aufgrund der aufgetragenen Projektergänzung wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.02.2014 eine pflanzenkundliche Zustandserhebung übermittelt. Aus dieser Zustandserhebung, ergibt sich, dass im Projektgebiet unter anderem auch geschützte Arten der Anlage 2 der Tiroler Naturschutzverordnung, nämlich unterschiedliche Rentierflechten und die Bäumchen-Flechte vorkommen. Die ergänzende Einreichunterlage wurde dem naturkundefachlichen Amtssachverständige übermittelt, welcher in seiner Stellungnahme vom 28.02.2014 zusammenfassend ausführt, dass entsprechend der vorgelegten Artenliste insgesamt 5 verschiedene Cladonia – Arten betroffen sind. Es handelt sich dabei um nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 gänzlich geschützte Pflanzenarten der Anlage 2, lit a. Hervorgehoben wurde in dieser Stellungnahme, dass insbesondere die angeführten Arten Cladonia arbuscula, Cladonia rangiferina und auch Cladonia macroceras normalerweise in höheren Lagen natürlich vorkommen und hier aufgrund des Felssturzereignisses auf relativ niedriger Höhe wachsen, was eine Besonderheit darstellt. Die ergänzende Einreichunterlage wurde dem naturkundefachlichen Amtssachverständige übermittelt, welcher in seiner Stellungnahme vom 28.02.2014 zusammenfassend ausführt, dass entsprechend der vorgelegten Artenliste insgesamt 5 verschiedene Cladonia – Arten betroffen sind. Es handelt sich dabei um nach der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 gänzlich geschützte Pflanzenarten der Anlage 2, Litera a, Hervorgehoben wurde in dieser Stellungnahme, dass insbesondere die angeführten Arten Cladonia arbuscula, Cladonia rangiferina und auch Cladonia macroceras normalerweise in höheren Lagen natürlich vorkommen und hier aufgrund des Felssturzereignisses auf relativ niedriger Höhe wachsen, was eine Besonderheit darstellt. Ein Weiterbestand dieser geschützten, aber auch anderer Pflanzenarten im direkten Trassenbereich ist nach den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht möglich. Aufgrund der völligen Umgestaltung des direkt berührten Eingriffsbereichs von einer derzeitigen Naturlandschaft in eine Zufahrtsstraße ist aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass schon alleine aufgrund der völlig veränderten kleinklimatischen Verhältnisse ein weiterer Bestand nicht vorliegen wird, so der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme. Speziell Cladonia macroceras, aber auch alle anderen Arten, reagieren demnach sehr sensibel auf kleinklimatische Veränderungen, sodass auch im direkten Umfeld die Wegtrasse mit Beeinträchtigungen gerechnet werden muss. Letztlich hat der Amtssachverständige zur Frage, ob die Populationen der betroffenen Pflanzenarten trotz einer Bewilligung im natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, ausgeführt, dass dazu festzuhalten sei, dass eine diesbezügliche wissenschaftliche Übersicht eines Lichenologen für Tirol nicht vorliegt. Es wurde jedoch nochmals auf die Besonderheit des Bergsturzes eingegangen, speziell betreffend das Vorkommen der Arten Cladonia arbuscula, Cladonia rangiferina und auch Cladonia macroceras, welche hier auf relativ niedrigen Höhen vorkommen, während ihr natürliches Verbreitungsgebiet weit höher gelegen ist. Für die hier vorkommenden Bestände können Beeinträchtigungen des Erhaltungszustandes lokal möglich sein, für das natürliche Verbreitungsgebiet liegen derartige Beeinträchtigungen kaum vor, so der Amtssachverständige. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sohin zweifelsfrei ergeben, dass vom Vorhaben gänzlich geschützte Pflanzenarten der Anlage 2 nach der Tiroler Naturschutzverordnung betroffen sind. Durch die Verwirklichung des Vorhabens wäre ein Bestand dieser Pflanzen im direkten Trassenbereich nicht mehr möglich. Diesen Feststellungen des Amtssachverständigen wurde nach Übermittlung des diesbezüglichen Gutachtens vom Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Soweit daher im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass bei einer Rückführung der bestehenden Wegtrasse (was bereits Gegenstand des Einreichprojekts gewesen ist, wobei dort eine „Begrünung mit standortgerechtem Saatgut“ vorgesehen ist) die angeführten Pflanzen an der alten Trasse wieder angesiedelt werden könnten, so ändert dies nichts an den Feststellungen des Amtssachverständigen, dass es auf der zu errichtenden Trasse zur unwiederbringlichen Zerstörung derselben und auf Grund der kleinklimatischen Bedingungen im direkten Umfeld der Trasse zu Beeinträchtigungen kommen wird. Diese Feststellungen wurden im Verfahren weder als unschlüssig oder nicht vereinbar mit den Denkgesetzen der Logik bezeichnet, noch wurde diesen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sohin keinerlei Bedenken an den Feststellungen des Amtssachverständigen für Naturschutz. Gegenstand des weiteren Beschwerdeverfahrens war insbesondere, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen von überwiegenden öffentlichen Interessen, welche für die Umsetzung des Vorhabens sprechen, ausgeht. Dazu wurden im Verfahren Stellungnahmen der Gemeinde N., des TVB L., der Bergrettung und der Feuerwehr vorgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer unter anderem auch vorgebracht, dass er bei Untersagung der Genehmigung den Betrieb der Anlage einstellen müsse. Außerdem wurden Sicherheitsaspekte vorgebracht, welche die Errichtung der Weganlage ebenfalls als im öffentlichen Interesse gelegen nachweisen würden. Dazu wurde aber auch festgestellt, dass grundsätzlich an Stelle der Erreichbarkeit des Anwesens mit einem Feuerwehrauto mit Drehleiter auch die Errichtung einer außenliegenden Feuerstiege möglich wäre. Das auf ca 1.600 üA gelegene Haus M wird grundsätzlich dann geöffnet, wenn Buchungen vorliegen. Arbeitnehmer werden am Anwesen keine beschäftigt. Es handelt sich um ein Selbstversorgerhaus. Auch die Reinigung oder die Zubereitung von Speisen wird durch den Beschwerdeführer persönlich vorgenommen. In der Einrichtung selbst werden unterschiedliche Personen beherbergt, allerdings auch in größerem Umfang Jugendgruppen und dabei auch Gruppen von Kindern mit Behinderungen. Es handelt sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers bei seiner Einrichtung um die einzige vergleichbare in der Region. Insbesondere in der Ferienzeit sei seine Einrichtung stark ausgelastet. Außerdem wurde vorgebracht, dass in der Region auch ein vergleichbares Vorhaben mit einer Weglänge von 3,80 km genehmigt worden sei. Zur Bewertung der dargestellten Interessen wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Zur bisherigen Erreichbarkeit der Anlage wurde ausgeführt, dass dies mit einem PKW mit bis zu 9 Sitzen mit kurzem Radstand möglich sei. Im Sommer sei die Befahrbarkeit mit einem normalen PKW möglich, dies allerdings nur dann, wenn dieses Fahrzeug nicht übermäßig beladen ist. Bei entsprechender Instandsetzung der Weganlage, über welchen der M derzeit erschlossen ist, wäre auch eine Benutzung mit etwas stärker beladenen PKW möglich. Allerdings ändere dies, so der Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung, nichts daran, dass aufgrund der engen Kurvenführung längere Fahrzeuge die bestehende Zufahrt nicht befahren können. Die bestehende Trasse biete keine Alternative, dies insbesondere aufgrund der geschilderten engen Kurvenradien und einer Steigung von bis zu 25 %. Die Anschaffung eines allradbetriebenen Kleinbusses durch den Beschwerdeführer, um damit die Gäste zu seinem Haus zu transportieren, wurde von diesem aus finanziellen Gründen ausgeschlossen. Allerdings sei dazu festgehalten, dass noch im Schriftsatz vom 05.11.2012 vom Vertreter des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vorgebracht wurde, dass ein Befahren mit LKW mit mehrmaligen Reversieren möglich sei. Im Winter findet die Zufahrtsstraße als Rodelstrecke Verwendung und steht daher nicht für die Erreichbarkeit des M. zur Verfügung. Die Rodelstrecke wird dabei nicht vom Beschwerdeführer selbst betrieben, sondern wird von diesem der Weg dem Tourismusverband zur Benützung als Rodelpiste zur Verfügung gestellt. Der Landesumweltanwalt hat bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass die vorhandene Zufahrt auch mit LKW mit kurzem Radstand befahrbar ist und insofern ebenfalls eine taugliche Alternative darstellt. Für eine Brandbekämpfung sei auch die Einrichtung einer Feuerstiege zumutbar. Außerdem würden zahlreiche vergleichbare Einrichtungen ebenfalls nicht über eine Zufahrt für Einsatzkräfte verfügen, welche ebenfalls Gäste im vergleichbaren Ausmaß beherbergen würden. Außerdem ergebe sich aus der Stellungnahme der Feuerwehr, dass das Gebäude mit leichtem Gerät sehr wohl erreichbar sei. Rechtliche Erwägungen: Das B-VG enthält in seinen Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich Regelungen für den Übergang der Zuständigkeiten. Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt daher gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG, dass mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Das B-VG enthält in seinen Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich Regelungen für den Übergang der Zuständigkeiten. Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt daher gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, dass mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst werden; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Zumal das Berufungsverfahren von der Tiroler Landesregierung als zuständiger Naturschutzbehörde II. Instanz nicht bis zum 31.12.2013 abgeschlossen werden konnte ist die Zuständigkeit zur Erledigung des Rechtsmittels im vorliegenden Fall auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen und war von diesem die als Beschwerde zu wertende Berufung in Behandlung zu nehmen. Zumal das Berufungsverfahren von der Tiroler Landesregierung als zuständiger Naturschutzbehörde römisch zwei. Instanz nicht bis zum 31.12.2013 abgeschlossen werden konnte ist die Zuständigkeit zur Erledigung des Rechtsmittels im vorliegenden Fall auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen und war von diesem die als Beschwerde zu wertende Berufung in Behandlung zu nehmen. Das Tiroler Naturschutzgesetz hat gemäß dessen § 1 Abs 1 zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dassDas Tiroler Naturschutzgesetz hat gemäß dessen Paragraph eins, Absatz eins, zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, b) ihr Erholungswert, c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. Die Landesregierung hat gemäß § 23 Abs 1 TNSchG 2005 durch VerordnungDie Landesregierung hat gemäß Paragraph 23, Absatz eins, TNSchG 2005 durch Verordnung a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten unda) die im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der

§ 1Abs.

1 geboten ist,b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der

Paragraph eins, Absatz eins, geboten ist, zu geschützten Arten zu erklären. Die Landesregierung kann gemäß Abs 3 leg cit durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,Die Landesregierung kann gemäß Absatz 3, leg cit durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

  1. a)verbieten, 1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben; 2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird; 3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen. Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können gemäß § 23 Abs 5 TNschG 2005 Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werdenSofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können gemäß Paragraph 23, Absatz 5, TNschG 2005 Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
  2. a)zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
  3. b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
  4. c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
  5. d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
  6. e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs 3 lit a TNSchG 2005 darf gemäß § 29 Abs 3 TNschG 2005 nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen ist die Bewilligung gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1Abs.

1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, TNSchG 2005 darf gemäß Paragraph 29, Absatz 3, TNschG 2005 nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen ist die Bewilligung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Bei Umsetzung des Vorhabens werden Rentierflechten unmittelbar betroffen, zumal diese auf der beantragten Trasse wachsen und bei Umsetzung des Vorhabens an diesem Ort jedenfalls unwiederbringlich verloren gehen und auch nach Abschluss der Bauarbeiten sich auf der Trasse nicht wieder ansiedeln werden, wie dies vom Amtssachverständigen festgestellt wurde. Bei diesen Rentierflechten handelt es sich um geschützte Pflanzenarten nach der Anlage 2 lit a der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVo 2006). Der Amtssachverständige für Naturschutz hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.10.2012 vor der belangten Behörde festgestellt, dass der geplante Zufahrtsweg eine „direkte Zerstörung der Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren entlang der aufzuschiebenden und auszuschlägernden Wegtrasse“ bedeutet.Bei Umsetzung des Vorhabens werden Rentierflechten unmittelbar betroffen, zumal diese auf der beantragten Trasse wachsen und bei Umsetzung des Vorhabens an diesem Ort jedenfalls unwiederbringlich verloren gehen und auch nach Abschluss der Bauarbeiten sich auf der Trasse nicht wieder ansiedeln werden, wie dies vom Amtssachverständigen festgestellt wurde. Bei diesen Rentierflechten handelt es sich um geschützte Pflanzenarten nach der Anlage 2 Litera a, der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVo 2006). Der Amtssachverständige für Naturschutz hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.10.2012 vor der belangten Behörde festgestellt, dass der geplante Zufahrtsweg eine „direkte Zerstörung der Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren entlang der aufzuschiebenden und auszuschlägernden Wegtrasse“ bedeutet. Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten werden gemäß § 2 Abs 1 TNSchVo 2006 zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten werden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TNSchVo 2006 zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt. Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es nach § 2 Abs 2 TNschVo 2006 verboten:Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es nach Paragraph 2, Absatz 2, TNschVo 2006 verboten:

  1. a)absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
  2. b)den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird. Im Gegensatz zu diesen Verboten sieht die TNSchVo 2006 hinsichtlich der in Anlage 3 geschützten Arten in § 2 Abs 4 weniger strenge Verbote vor; so darf bei derartigen Pflanzenarten beispielsweise eine Menge bis zur Größe eines Handstraußes entnommen werden, wenn der unterirdische Teil der Pflanze dabei unbeschädigt bleibt. Im Gegensatz zu diesen Verboten sieht die TNSchVo 2006 hinsichtlich der in Anlage 3 geschützten Arten in Paragraph 2, Absatz 4, weniger strenge Verbote vor; so darf bei derartigen Pflanzenarten beispielsweise eine Menge bis zur Größe eines Handstraußes entnommen werden, wenn der unterirdische Teil der Pflanze dabei unbeschädigt bleibt. Ausgenommen von diesen Verboten ist gemäß § 2 Abs 5 lit a TNSchVo 2006 das Entfernen, Beschädigen, Vernichten, Erwerben und Befördern einzelner Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang zu Forschungs- und Lehrzwecken durch naturwissenschaftliche Kräfte von Forschungsanstalten bzw. sonstige Personen im Auftrag oder unter Anleitung solcher Anstalten, weiters durch Mitarbeiter von Planungsbüros (wie Ziviltechniker, Technische Büros) zur Ausführung von Aufträgen naturkundlichen Inhalts im Rahmen einer Forschungstätigkeit. Personen, welche im Auftrag oder unter Anleitung einer Forschungsanstalt tätig sind, haben eine entsprechende Bestätigung dieser Anstalt über die Beauftragung bzw. Anleitung mit sich zu führen.Ausgenommen von diesen Verboten ist gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Litera a, TNSchVo 2006 das Entfernen, Beschädigen, Vernichten, Erwerben und Befördern einzelner Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang zu Forschungs- und Lehrzwecken durch naturwissenschaftliche Kräfte von Forschungsanstalten bzw. sonstige Personen im Auftrag oder unter Anleitung solcher Anstalten, weiters durch Mitarbeiter von Planungsbüros (wie Ziviltechniker, Technische Büros) zur Ausführung von Aufträgen naturkundlichen Inhalts im Rahmen einer Forschungstätigkeit. Personen, welche im Auftrag oder unter Anleitung einer Forschungsanstalt tätig sind, haben eine entsprechende Bestätigung dieser Anstalt über die Beauftragung bzw. Anleitung mit sich zu führen. Weitere Ausnahmen sieht die lit b leg cit vor. So dürfen für pädagogische Zwecke, wie im Rahmen des naturkundlichen Unterrichts an Schulen, – unabhängig von den Verboten nach § 5 Abs. 2 und 4 TNSchVo 2006 – einzelne Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten aufbewahrt, in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang entfernt, beschädigt, vernichtet, erworben oder befördert werden.Weitere Ausnahmen sieht die Litera b, leg cit vor. So dürfen für pädagogische Zwecke, wie im Rahmen des naturkundlichen Unterrichts an Schulen, – unabhängig von den Verboten nach Paragraph 5, Absatz 2 und 4 TNSchVo 2006 – einzelne Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten aufbewahrt, in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang entfernt, beschädigt, vernichtet, erworben oder befördert werden. Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 2 ist gemäß § 5 lit c TNSchVo 2006 weiters das Entfernen, Erwerben und Befördern von Bartflechten (Usnea spp.) im Rahmen althergebrachten Brauchtums in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang.Ausgenommen von den Verboten nach Absatz 2, ist gemäß Paragraph 5, Litera c, TNSchVo 2006 weiters das Entfernen, Erwerben und Befördern von Bartflechten (Usnea spp.) im Rahmen althergebrachten Brauchtums in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang. Diese Gegenüberstellung der unterschiedlichen Ausprägungen der Unterschutzstellung zeigt deutlich, dass das Naturschutzgesetz und die Naturschutzverordnung betreffend die Arten nach der Anlage 2 ausdrücklich den Schutz jedes einzelnen Exemplars vor Augen hat, eine Beeinträchtigung geschützter Arten daher nicht etwa erst ab einer gewissen Größenordnung eine Regelung findet, sondern bereits das einzelne Individuum den Schutz des Naturschutzrechts genießt. Vor diesem Hintergrund können auch die Verbote nach § 23 Abs 3 TNSchG 2005 bzw § 2 Abs 2 TNSchVo 2006 nur so verstanden werden, dass die im Zuge der Umsetzung eines Vorhabens mit Sicherheit zu erwartende Zerstörung von Exemplaren einer geschützten Pflanzenart nur nach Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung möglich ist. Für jede andere Sichtweise, dass nämlich erst bei der Zerstörung einer größeren Gruppe geschützter Pflanzenarten oder etwa der Auslöschung des gesamten regionalen Bestandes die Genehmigungspflicht greift, fehlen Anhaltspunkte im Gesetz und ließe sich eine derartige Auslegung auch nicht mit den Zielen und Grundsätzen des TNSchG 2005, wie sie in § 1 Abs 1 TNSchG 2005 statuiert werden, in Einklang bringen. Diese Gegenüberstellung der unterschiedlichen Ausprägungen der Unterschutzstellung zeigt deutlich, dass das Naturschutzgesetz und die Naturschutzverordnung betreffend die Arten nach der Anlage 2 ausdrücklich den Schutz jedes einzelnen Exemplars vor Augen hat, eine Beeinträchtigung geschützter Arten daher nicht etwa erst ab einer gewissen Größenordnung eine Regelung findet, sondern bereits das einzelne Individuum den Schutz des Naturschutzrechts genießt. Vor diesem Hintergrund können auch die Verbote nach Paragraph 23, Absatz 3, TNSchG 2005 bzw Paragraph 2, Absatz 2, TNSchVo 2006 nur so verstanden werden, dass die im Zuge der Umsetzung eines Vorhabens mit Sicherheit zu erwartende Zerstörung von Exemplaren einer geschützten Pflanzenart nur nach Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung möglich ist. Für jede andere Sichtweise, dass nämlich erst bei der Zerstörung einer größeren Gruppe geschützter Pflanzenarten oder etwa der Auslöschung des gesamten regionalen Bestandes die Genehmigungspflicht greift, fehlen Anhaltspunkte im Gesetz und ließe sich eine derartige Auslegung auch nicht mit den Zielen und Grundsätzen des TNSchG 2005, wie sie in Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 statuiert werden, in Einklang bringen. Eine gegenteilige Auslegung, dass nämlich das Gesetz nicht den Schutz jeder einzelnen Pflanze vor Augen hat, stünde im Widerspruch zur Wertung des Normgebers in § 2 TNSchVo 2006. Dann würde es nämlich keinen Sinn mehr ergeben, dass bei den Arten der weniger geschützten Kategorie die Entnahme eines Handstraußes ausdrücklich vom Verbot ausgenommen wird. Wenn nämlich nur eine lokale Population in ihrer Gesamtheit den Schutz des Gesetzes genießen würde und nicht jedes einzelne Individuum, so wäre eine derartige Ausnahme entbehrlich. Dadurch, dass der Normgeber bei weniger stark geschützten Arten explizit die Entnahme von Arten bis zu einer Menge eines Handstraußes (unter Schonung des unterirdischen Teils der Pflanze) von der Genehmigungspflicht ausnimmt und bei den stärker geschützten Arten explizit nur die Entnahme von einzelnen Exemplaren zu genau bestimmten Zwecken, etwa für die Forschung, zulässt, zeigt er ohne jeden Zweifel, dass die Regelung grundsätzlich den Schutz jedes einzelnen Exemplars umfasst. Die umgekehrte Auslegung, dass nämlich nur eine gesamte Population den Schutz des Gesetzes genießt, würde diese Ausnahmen sinnlos machen, was dem Normgeber aber nicht unterstellt werden darf.Eine gegenteilige Auslegung, dass nämlich das Gesetz nicht den Schutz jeder einzelnen Pflanze vor Augen hat, stünde im Widerspruch zur Wertung des Normgebers in Paragraph 2, TNSchVo 2006. Dann würde es nämlich keinen Sinn mehr ergeben, dass bei den Arten der weniger geschützten Kategorie die Entnahme eines Handstraußes ausdrücklich vom Verbot ausgenommen wird. Wenn nämlich nur eine lokale Population in ihrer Gesamtheit den Schutz des Gesetzes genießen würde und nicht jedes einzelne Individuum, so wäre eine derartige Ausnahme entbehrlich. Dadurch, dass der Normgeber bei weniger stark geschützten Arten explizit die Entnahme von Arten bis zu einer Menge eines Handstraußes (unter Schonung des unterirdischen Teils der Pflanze) von der Genehmigungspflicht ausnimmt und bei den stärker geschützten Arten explizit nur die Entnahme von einzelnen Exemplaren zu genau bestimmten Zwecken, etwa für die Forschung, zulässt, zeigt er ohne jeden Zweifel, dass die Regelung grundsätzlich den Schutz jedes einzelnen Exemplars umfasst. Die umgekehrte Auslegung, dass nämlich nur eine gesamte Population den Schutz des Gesetzes genießt, würde diese Ausnahmen sinnlos machen, was dem Normgeber aber nicht unterstellt werden darf. Soweit daher vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass Rentierflechten auch an anderer Stelle im dortigen Gebiet wachsen und bei Auflassung der alten Trasse sich dort wieder ansiedeln würden, so ändert dies nichts an der grundsätzlichen naturschutzrechtlichen Genehmigungspflicht des Eingriffs (vgl in diesem Sinne auch VwGH 26.04.2010, 2008/10/0162). Dies wird vom Beschwerdeführer aber auch nicht bestritten, hat er doch selbst einen Antrag auf Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz eingebracht und ist, zumal die Trasse weniger als 500 m lang und unter einer Seehöhe von 1.700 m gelegen ist, ein anderer Genehmigungstatbestand des TNScHG 2005 vom Vorhaben nicht betroffen.Soweit daher vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, dass Rentierflechten auch an anderer Stelle im dortigen Gebiet wachsen und bei Auflassung der alten Trasse sich dort wieder ansiedeln würden, so ändert dies nichts an der grundsätzlichen naturschutzrechtlichen Genehmigungspflicht des Eingriffs vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 26.04.2010, 2008/10/0162). Dies wird vom Beschwerdeführer aber auch nicht bestritten, hat er doch selbst einen Antrag auf Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz eingebracht und ist, zumal die Trasse weniger als 500 m lang und unter einer Seehöhe von 1.700 m gelegen ist, ein anderer Genehmigungstatbestand des TNScHG 2005 vom Vorhaben nicht betroffen. Zumal auch nach den Angaben in den ergänzend vorgelegten Projektsunterlagen Arten nach der Anlage 2 vom Vorhaben betroffen sind, sohin bei Umsetzung des Vorhabens auf Grund des Umstandes, dass sich diese unmittelbare auf der beantragten Trasse befinden, durch die Umsetzung des Vorhabens an dieser Stelle zerstört werden, gilt für die Frage, in wie weit das Vorhaben dennoch bewilligt werden kann, das Ausnahmeregime nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005. In Frage kommt dabei, wie dies von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde, der Ausnahmetatbestand nach der lit c, wonach eine Genehmigung dann, wenn die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt das Vorhaben bewilligt werden kann.Zumal auch nach den Angaben in den ergänzend vorgelegten Projektsunterlagen Arten nach der Anlage 2 vom Vorhaben betroffen sind, sohin bei Umsetzung des Vorhabens auf Grund des Umstandes, dass sich diese unmittelbare auf der beantragten Trasse befinden, durch die Umsetzung des Vorhabens an dieser Stelle zerstört werden, gilt für die Frage, in wie weit das Vorhaben dennoch bewilligt werden kann, das Ausnahmeregime nach Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005. In Frage kommt dabei, wie dies von der belangten Behörde zutreffend erkannt wurde, der Ausnahmetatbestand nach der Litera c,, wonach eine Genehmigung dann, wenn die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt das Vorhaben bewilligt werden kann. § 23 Abs 5 TNschG 2005 lehnt sich offensichtlich an die beinahe wortgleiche Ausnahmebestimmung in Art 16 Abs 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) an. Zumal es sich im vorliegenden Fall allerdings nicht um durch diese Richtlinie geschützte Pflanzenarten handelt ist nicht das unionsrechtliche Artenschutzregime maßgeblich, sondern das innerstaatliche, konkret das durch das Tiroler Naturschutzgesetz statuierte Recht. Paragraph 23, Absatz 5, TNschG 2005 lehnt sich offensichtlich an die beinahe wortgleiche Ausnahmebestimmung in Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) an. Zumal es sich im vorliegenden Fall allerdings nicht um durch diese Richtlinie geschützte Pflanzenarten handelt ist nicht das unionsrechtliche Artenschutzregime maßgeblich, sondern das innerstaatliche, konkret das durch das Tiroler Naturschutzgesetz statuierte Recht. Das Tiroler Naturschutzgesetz sieht grundsätzlich vor, dass Vorhaben, die die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigen, konsensfähig sind. Werden die Interessen des Naturschutzes hingegen beeinträchtigt, so ist gemäß § 29 Abs 1 lit b TNschG 2005 eine Genehmigung dann zu erteilen, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs. 1 TNsch

G 2005 überwiegen. Soweit allerdings bestimmte Standorte, wie etwa Gletscher, Gewässer, Auwälder, Feuchtgebiete und Schutzgebiete, vom Vorhaben betroffen sind, so ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs.

1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. Im Hinblick auf andere Beeinträchtigung sieht das Gesetz wiederum gesonderte Genehmigungsvoraussetzungen vor. Das Tiroler Naturschutzgesetz sieht grundsätzlich vor, dass Vorhaben, die die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigen, konsensfähig sind. Werden die Interessen des Naturschutzes hingegen beeinträchtigt, so ist gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNschG 2005 eine Genehmigung dann zu erteilen, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, TNschG 2005 überwiegen. Soweit allerdings bestimmte Standorte, wie etwa Gletscher, Gewässer, Auwälder, Feuchtgebiete und Schutzgebiete, vom Vorhaben betroffen sind, so ist eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. Im Hinblick auf andere Beeinträchtigung sieht das Gesetz wiederum gesonderte Genehmigungsvoraussetzungen vor. Außerdem darf eine Genehmigung gemäß § 29 Abs 4 TNSchG 2005 nur dann erteilt werden, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1Abs 1 TNSch

G 2005 nicht oder nur einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.Außerdem darf eine Genehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 nur dann erteilt werden, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 nicht oder nur einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Zunächst wird festgehalten, dass auf das Argument des Beschwerdeführers, dass in der näheren Umgebung unlängst ein Vorhaben weit größerer Dimension genehmigt worden sei, nicht weiter einzugehen war. Für die Beurteilung des vorliegenden Falls war daher einzig zu überprüfen, ob für die beantragte Wegerrichtung eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen ist, sohin Alternativen nicht bestehen und öffentliche Interessen an der Errichtung der Anlage stärker wiegen als jene des Naturschutzes. Selbst aus einer Genehmigung eines anderen Vorhabens ist daher für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, zumal sich an der Beurteilung der vorliegenden Fragen daran nichts ändert, insbesondere weil die andere Weganlage nicht auf der gleichen Trasse verläuft wie die beantragte. Unabhängig von der Frage, ob durch den Aufbau des § 29 TNSchG 2005 gesonderte Genehmigungsvoraussetzungen für Eingriffe nach § 29 Abs 2 einerseits und Abs 3 leg cit iVm § 23 Abs 5 TNSchG 2005 andererseits formuliert werden, der Gesetzgeber also durch die Übernahme des strengen Schutzregimes der FFH-Richtlinie auch für Arten, die nicht nach dieser Richtlinie geschützt werden, zwingende Gründe und nicht nur langfristige zur Rechtfertigung des Eingriffs fordert, war im vorliegenden Fall auf Grund des sich schon aus den Projektsunterlagen ergebenden Eingriffs in die Natur zunächst zu überprüfen, ob eine taugliche Alternative besteht bzw ob überhaupt von der Rechtsordnung anerkannte öffentlichen Interessen für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Unabhängig von der Frage, ob durch den Aufbau des Paragraph 29, TNSchG 2005 gesonderte Genehmigungsvoraussetzungen für Eingriffe nach Paragraph 29, Absatz 2, einerseits und Absatz 3, leg cit in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 andererseits formuliert werden, der Gesetzgeber also durch die Übernahme des strengen Schutzregimes der FFH-Richtlinie auch für Arten, die nicht nach dieser Richtlinie geschützt werden, zwingende Gründe und nicht nur langfristige zur Rechtfertigung des Eingriffs fordert, war im vorliegenden Fall auf Grund des sich schon aus den Projektsunterlagen ergebenden Eingriffs in die Natur zunächst zu überprüfen, ob eine taugliche Alternative besteht bzw ob überhaupt von der Rechtsordnung anerkannte öffentlichen Interessen für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Zur gesetzlich vorgesehenen Alternativenprüfung wird zunächst unter Hinweis auf den festgestellten Sachverhalt darauf verwiesen, dass der Betrieb des auf ca 1600 Meter Seehöhe gelegenen M. bereits seit mehreren Jahrzehnten geführt wird und auch nicht unmittelbarer Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Es soll vielmehr eine neue schwerlasttaugliche Zufahrt zu diesem Beherbergungsbetrieb geschaffen werden, die eine bessere Erreichbarkeit, insbesondere für Gruppen von Kindern, gewährleisten soll. Es geht somit darum, dass nicht nur eine Erreichbarkeit zu Fuß oder mit – allenfalls geländegängigen – Pkw bzw im Winter auch mit Radtrack über die angrenzende Schipiste möglich ist, sondern dass auch Reisebusse zufahren können bzw. die Erreichbarkeit mit LKW verbessert wird. Hier sei aber genauso angemerkt, dass nach den Ausführungen im Schriftsatz des Vertreters des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ein Erreichen des M. für LKW schon derzeit nicht gänzlich unmöglich ist, sondern dass diese dazu mehrmals reversieren müssen. Auch kann die Feuerwehr nach den Ausführungen im Rechtsmittel zum M. zufahren, wenngleich nicht mit schweren Einsatzfahrzeugen, sondern lediglich mit kleineren Fahrzeugen. Im Winter steht die Zufahrt vor allem deshalb nicht zur Verfügung, weil diese als Rodelbahn genutzt wird. Ergänzend dazu hat der Antragsteller bei der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014 angegeben, dass der M. grundsätzlich mit Bussen mit kurzem Radstand für bis zu 9 Personen erreichbar ist; außerdem können auch nicht geländegängige Fahrzeuge zufahren, wenn diese nicht zu stark beladen sind. Betreffend fragliche Alternativen für die Erreichbarkeit durch Einsatzkräfte der Feuerwehr und Rettung wurde vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass zwar die Errichtung einer außenliegenden Feuerstiege und sohin ein Ersatz für die Zufahrt von Feuerwehrfahrzeugen mit Drehleitern möglich wäre, die Erreichbarkeit mit Löschfahrzeugen aber dennoch erforderlich sei. Auch konnte nicht abschließend geklärt werden, in wie weit auf dem neben dem M. gelegenen Platz Rettungshubschrauber zur medizinischen Versorgung aus der Luft landen können, was aber in Anbetracht der Bedeutung am Interesse der Erreichbarkeit durch Einsatzkräfte der Rettung als mit dem am Bestand der Anlage verbundenen Interesse auch nicht erforderlich war (vgl dazu die Ausführungen weiter unten). Die Anschaffung eines geländegängigen Kleinbusses zum Transport der Gäste zum Anwesen wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung aus wirtschaftlichen Erwägungen ausgeschlossen.Betreffend fragliche Alternativen für die Erreichbarkeit durch Einsatzkräfte der Feuerwehr und Rettung wurde vom Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass zwar die Errichtung einer außenliegenden Feuerstiege und sohin ein Ersatz für die Zufahrt von Feuerwehrfahrzeugen mit Drehleitern möglich wäre, die Erreichbarkeit mit Löschfahrzeugen aber dennoch erforderlich sei. Auch konnte nicht abschließend geklärt werden, in wie weit auf dem neben dem M. gelegenen Platz Rettungshubschrauber zur medizinischen Versorgung aus der Luft landen können, was aber in Anbetracht der Bedeutung am Interesse der Erreichbarkeit durch Einsatzkräfte der Rettung als mit dem am Bestand der Anlage verbundenen Interesse auch nicht erforderlich war vergleiche dazu die Ausführungen weiter unten). Die Anschaffung eines geländegängigen Kleinbusses zum Transport der Gäste zum Anwesen wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung aus wirtschaftlichen Erwägungen ausgeschlossen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die Ansicht des Landesumweltanwalts, dass vor diesem Hintergrund nicht davon gesprochen werden kann, dass der bestehende Weg keine taugliche Alternativen zur Errichtung einer schwerlasttauglichen Zufahrt darstellt: So ist der Transport der Gäste zum Anwesen einerseits durch die Verwendung von geländegängigen Fahrzeugen jedenfalls möglich, andererseits können auch Einsatzfahrzeuge grundsätzlich zum Anwesen zufahren. Dass zu einem auf ca 1600 Seehöhe gelegenen Berggasthaus schwere Einsatzfahrzeuge wie etwa Feuerwehrautos mit Drehleiter oder Tanklöschzüge nicht zufahren können ändert daran nichts, zumal dies in nicht als Siedlungsgebiet erschlossenen alpinen Regionen dieser Höhenlage keine Besonderheit, sondern die Regel ist. Auch ist die belangte Behörde im Recht soweit sie vorbringt, dass der Umstand, dass die Zufahrt im Winter als Rodelbahn Verwendung findet, noch nicht dazu führen kann, dass dadurch die Neuerrichtung einer Zufahrt erforderlich wird. So liegt es in der Dispositionsfreiheit des Beschwerdeführers, dass er seine einzige Zufahrt im Winter einem anderen Verwendungszweck zuführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag vor diesem Hintergrund somit nicht zu erkennen, dass die bestehende Zufahrt, ordnungsgemäße Instandsetzung und Wartung vorausgesetzt, keine taugliche Alternative zum beantragten Vorhaben bieten würde. Da somit schon nach § 29 Abs 4 TNSchG 2005 die bestehende Zufahrt als taugliche Alternative zum Vorhaben zu werten ist, war die beantragte Genehmigung zu versagen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag vor diesem Hintergrund somit nicht zu erkennen, dass die bestehende Zufahrt, ordnungsgemäße Instandsetzung und Wartung vorausgesetzt, keine taugliche Alternative zum beantragten Vorhaben bieten würde. Da somit schon nach Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 die bestehende Zufahrt als taugliche Alternative zum Vorhaben zu werten ist, war die beantragte Genehmigung zu versagen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die bestehende Zufahrt keine taugliche Alternative darstellt, so kann auch nicht von anerkannten überwiegenden langfristigen oder gar zwingenden öffentlichen Interessen zur Rechtfertigung des Eingriffs in die Interessen des Naturschutzes ausgegangen werden: Vorgebracht werden vom Antragsteller dabei im Wesentlichen touristische Interessen; die weiters angeführten Interessen betreffend die Erreichbarkeit der Einrichtung für Feuerwehr und Rettung sind mit diesen touristischen Interessen verbundene Interessen, zumal es dabei jeweils nur um die Versorgung des M. geht und nicht etwa um andere Objekte (es handelt sich bei der beantragten schwerlasttauglichen Zufahrt um eine solche, über welche ausschließlich der M. erschlossen wird). Mit anderen Worten: Diese Interessen können nur soweit ins Treffen geführt werden, wie die Interessen an der beantragten Zufahrt zum M. und zum Betrieb desselben überhaupt als solche nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 anerkannt werden können. In der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben sind nach der Judikatur (VwGH 21.05.2012, 2010/10/0147) als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte (vgl. E

  1. März 2011, 2007/10/0033; E
  2. November 2008, 2007/10/0080; E
  3. September 1999, 96/10/0106). Entscheidend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre (vgl. E
  4. Mai 2006, 2003/10/0211). In der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben sind nach der Judikatur (VwGH 21.05.2012, 2010/10/0147) als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte vergleiche E
  5. März 2011, 2007/10/0033; E
  6. November 2008, 2007/10/0080; E
  7. September 1999, 96/10/0106). Entscheidend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre vergleiche E
  8. Mai 2006, 2003/10/0211). Bezugspunkt für das vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen ist dabei der wirtschaftliche Erfolg in der gesamten Region. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne von § 27 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (nunmehr § 29 Abs. 2 Z. 2 TNSchG) qualifizierten Sicherstellung der öffentlichen Stromversorgung ausgesprochen, dass ein konkretes Projekt nur dann in diesem Interesse gelegen ist, wenn ohne seine Verwirklichung die Stromversorgung im betreffenden Versorgungsgebiet - auf längere Sicht - qualitativ oder quantitativ nicht gewährleistet wäre (Erkenntnis vom
  9. September 2002, Zl. 2000/10/0065). Voraussetzung ist demnach nicht nur, dass an dem Nutzen, den das Projekt erbringen soll, allgemein ein langfristiges öffentliches Interesse besteht, sondern auch, dass das konkrete Projekt zur langfristigen qualitativen oder quantitativen Sicherung dieses Interesses erforderlich ist. Dabei ist es Sache der Partei, das langfristige öffentliche Interesse zu formulieren sowie die zu dessen Beurteilung erforderlichen Tatsachen vorzubringen und - über Aufforderung durch die Behörde - zu beweisen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  10. März 2000, 97/10/0149). Bezugspunkt für das vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen ist dabei der wirtschaftliche Erfolg in der gesamten Region. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne von Paragraph 27, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (nunmehr Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, TNSchG) qualifizierten Sicherstellung der öffentlichen Stromversorgung ausgesprochen, dass ein konkretes Projekt nur dann in diesem Interesse gelegen ist, wenn ohne seine Verwirklichung die Stromversorgung im betreffenden Versorgungsgebiet - auf längere Sicht - qualitativ oder quantitativ nicht gewährleistet wäre (Erkenntnis vom
  11. September 2002, Zl. 2000/10/0065). Voraussetzung ist demnach nicht nur, dass an dem Nutzen, den das Projekt erbringen soll, allgemein ein langfristiges öffentliches Interesse besteht, sondern auch, dass das konkrete Projekt zur langfristigen qualitativen oder quantitativen Sicherung dieses Interesses erforderlich ist. Dabei ist es Sache der Partei, das langfristige öffentliche Interesse zu formulieren sowie die zu dessen Beurteilung erforderlichen Tatsachen vorzubringen und - über Aufforderung durch die Behörde - zu beweisen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  12. März 2000, 97/10/0149). Auch in seinem Erkenntnis vom 20.09.1999 zum Salzburger Naturschutzgesetz ist er bei der Bewertung touristischer Interessen von der Auswirkung des Vorhabens auf die betreffende Region ausgegangen (vgl VwGH 20.09.1999 96/10/0106).Auch in seinem Erkenntnis vom 20.09.1999 zum Salzburger Naturschutzgesetz ist er bei der Bewertung touristischer Interessen von der Auswirkung des Vorhabens auf die betreffende Region ausgegangen vergleiche VwGH 20.09.1999 96/10/0106). Bei der Frage, ob im Sinne der Fremdenverkehrswirtschaft langfristige öffentliche Interessen bestehen, ist daher ebenso nicht nur vom Interesse an der Aufrechterhaltung des einzelnen Betriebes auszugehen, sondern von seiner Bedeutung für die gesamte Region. Von einem langfristigen öffentlichen Interesse im Zusammenhang mit dem Tourismus kann daher nicht schon dann ausgegangen werden, wenn es um die Frage der Bewirtschaftung eines einzelnen Beherbergungsbetriebes geht, sondern wenn die örtliche Tourismuswirtschaft als solche betroffen ist. Dass der Erfolg der Fremdenverkehrswirtschaft in der gesamten Region vom Bestand des Betriebes des Beschwerdeführers betroffen wäre wurde von diesem weder behauptet, noch ist dies sonst im Verfahren zu Tage getreten. Vielmehr reduziert sich das Vorhaben gleich wie sein Nutzen auf den Betrieb des M. und ist im Verfahren nichts zu Tage getreten, das tatsächlich relevante Auswirkungen des Vorhabens auf die restliche Tourismuswirtschaft im vorderen nahe legen würde. Auch wenn das Angebot des Beschwerdeführers insofern nicht mit anderen vergleichbar ist, als dass sonst ein „Jugendgruppenhaus“ in näherer Umgebung nicht besteht, so ist nicht ersichtlich, dass Jugendliche nicht auch in anderen Beherbergungsbetrieben untergebracht werden könnten. Dies bedeutet nicht, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol den Betrieb von Jugendgästehäusern am Berg nicht als sinnvoll und grundsätzlich positiv bewertet, allerdings vermag dies den beantragten Eingriff in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes nicht zu rechtfertigen. So ist auch nicht ersichtlich, weshalb genau an diesem Ort Gruppen von Jugendlichen, dies mitunter auch von besonders verletzlichen Jugendlichen mit Behinderungen, untergebracht werden müssen, die den M. nur mit Reisebussen erreichen können und nicht wie bisher entweder zu Fuß oder mit kleineren Bussen mit bis zu 9 Plätzen. Die Befürwortung eines derartigen Vorhabens durch die Standortgemeinde oder einen Tourismusverband stellt für sich ebenso kein langfristiges öffentliches Interesse iSd § 29 Abs. 2 TNschG 2005 dar (VwGH 26.09.2011, 2009/10/0256).Die Befürwortung eines derartigen Vorhabens durch die Standortgemeinde oder einen Tourismusverband stellt für sich ebenso kein langfristiges öffentliches Interesse iSd Paragraph 29, Absatz 2, TNschG 2005 dar (VwGH 26.09.2011, 2009/10/0256). Selbst wenn abweichend von der dargestellten Rechtslage nicht nur ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers angenommen würden, sondern dieses als öffentliches Interessen zu werten wäre, würde dies nicht zur naturschutzrechtlichen Konsensfähigkeit des Vorhabens führen: Nach der in diesem Fall durchzuführenden Interessenabwägung wäre dabei nach der Judikatur zunächst zu berücksichtigen, dass unabhängig von der Schwere des Eingriffs angesichts der dargestellten Vernichtung von Exemplaren der nach der Anlage 2 geschützten Pflanzenarten zur Genehmigung des Vorhabens eine Abwägung der Interessen des Naturschutzes mit jenen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, vorzunehmen ist (vgl VwGH 15.12.2006, 2005/10/0023). Dabei kommt dem Schutz gänzlich geschützter Pflanzenarten ein erhebliches Interesse zu, stellt diese Unterschutzstellung doch – neben jener nach der FFH-Richtlinie geschützter Arten – das strengste Mittel nach der Tiroler Naturschutzverordnung dar. Selbst wenn abweichend von der dargestellten Rechtslage nicht nur ein wirtschaftliches Interesse des Antragstellers angenommen würden, sondern dieses als öffentliches Interessen zu werten wäre, würde dies nicht zur naturschutzrechtlichen Konsensfähigkeit des Vorhabens führen: Nach der in diesem Fall durchzuführenden Interessenabwägung wäre dabei nach der Judikatur zunächst zu berücksichtigen, dass unabhängig von der Schwere des Eingriffs angesichts der dargestellten Vernichtung von Exemplaren der nach der Anlage 2 geschützten Pflanzenarten zur Genehmigung des Vorhabens eine Abwägung der Interessen des Naturschutzes mit jenen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, vorzunehmen ist vergleiche VwGH 15.12.2006, 2005/10/0023). Dabei kommt dem Schutz gänzlich geschützter Pflanzenarten ein erhebliches Interesse zu, stellt diese Unterschutzstellung doch – neben jener nach der FFH-Richtlinie geschützter Arten – das strengste Mittel nach der Tiroler Naturschutzverordnung dar. Wenn der Normgeber eine bestimmte Pflanzenart nicht nur als teilweise, sondern als gänzlich geschützte Pflanzenart ausweist, so zeigt dies, dass dem Schutz dieser Pflanzen ein entsprechend hoher Stellenwert eingeräumt wird. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Beschwerdeführers an einer Verbesserung der Erreichbarkeit seines Gästehauses. Dazu wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung überdies vorgebracht, dass im Falle, dass die Genehmigung nicht erteilt werde, der Betrieb der Anlage eingestellt werden müsste. Zumal aber auch in diesem extremsten Fall letztlich lediglich das Interesse an der Weiterführung des M. besteht, an welchem dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechend auch keine weiteren Arbeitsplätze unmittelbar gebunden sind, so wiegt dieses Interesse noch nicht so stark wie jenes, das dem Schutz gänzlich geschützter Pflanzenarten zukommt. Wie bereits erwähnt fordert der Gesetzgeber für den vorliegenden Fall „zwingende Interessen“, die vergleichbar sein müssen mit jenen an der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Selbst wenn daher dem Vorhaben ein bestimmtes Interesse betreffend die Beherbergung von Jugendlichen zugesprochen würde, so erreicht dieses doch nicht derart gewichtige öffentliche Interesse wie die bereits im Gesetz angeführten anderen Interessen, die als zwingend angesehen werden; dies gilt genauso für andere langfristige öffentliche Interessen: nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol steht der Schutz gänzlich geschützter Pflanzenarten über dem Interesse an der Aufrechterhaltung des in der Betriebsart eines Selbstversorgerhauses geführten Beherbergungsbetriebes des Beschwerdeführers. Selbst dann, wenn am Weiterbetrieb des Gästehauses ein öffentliches Interesse erkannt werden würde, wäre dies somit nicht als so stark zu werten, dass dieses eine für den Beschwerdeführer positive Interessenabwägung indizieren würde. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass in der Region eine Vielzahl an Beherbergungsbetrieben besteht, weshalb selbst im Fall, dass der M nicht weiter geführt würde, im Hinblick auf die Situation des Tourismus im Allgemeinen keine wesentlichen negativen Auswirkungen zu erwarten sind. Auch eine Abwägung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Interessen mit jenen nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005, insbesondere mit dem der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, des Artenreichtums der heimischen Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie eines möglichst unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushalts, würde daher nicht zu einer Konsensfähigkeit des Vorhabens führen. Auch eine Abwägung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Interessen mit jenen nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005, insbesondere mit dem der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, des Artenreichtums der heimischen Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume sowie eines möglichst unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushalts, würde daher nicht zu einer Konsensfähigkeit des Vorhabens führen. In Summe ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Dass vorliegende Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zur Wertung der Interessen im Zusammenhang mit dem Tourismus wird auf die im Erkenntnis wiedergegebene Judikatur verwiesen. Da auch sonst keine Rechtsfragen vorliegen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG erhebliche Bedeutung zukommt, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Dass vorliegende Erkenntnis weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Zur Wertung der Interessen im Zusammenhang mit dem Tourismus wird auf die im Erkenntnis wiedergegebene Judikatur verwiesen. Da auch sonst keine Rechtsfragen vorliegen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erhebliche Bedeutung zukommt, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0120.8

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