den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Mindestsicherung
Begründend wurde darin unter anderem ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Ladung vom 04.04.2014 der Auftrag erteilt worden sei, binnen 10 Tagen diverse Unterlagen für das Mindestsicherungsverfahren vorzulegen, wie die aktuelle Mietvorschreibung des Vermieters und einen Nachweis, dass ein Antrag auf Mietzinsbeihilfe gestellt worden sei. Die geforderten Unterlagen seien allerdings bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegt worden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Mindestsicherung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen nicht behobener Formgebrechen zurückgewiesen. Begründend wurde darin unter anderem ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Ladung vom 04.04.2014 der Auftrag erteilt worden sei, binnen 10 Tagen diverse Unterlagen für das Mindestsicherungsverfahren vorzulegen, wie die aktuelle Mietvorschreibung des Vermieters und einen Nachweis, dass ein Antrag auf Mietzinsbeihilfe gestellt worden sei. Die geforderten Unterlagen seien allerdings bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorgelegt worden. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 15.07.2014, eigelangt bei der belangten Behörde am 18.07.2014, die von der belangten Behörde eingeforderten Unterlagen, insbesondere eine Bestätigung über den zu entrichtenden Mietzins betreffend das gesamte Haus, welches neben dem Beschwerdeführer und seiner Gattin auch von einem weiteren Ehepaar bewohnt wird, vorgelegt hat. Diese habe er bereits bei der Stadtgemeinde T. vorgelegt. Rechtliche Erwägungen: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde
Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
So hat dieser an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat hierfür die erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.
Paragraph 33, TMSG besteht eine Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden. So hat dieser an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Er hat hierfür die erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2014 aufgetragen hat, aktuelle Mietvorschreibungen des Vermieters sowie einen Nachweis, dass ein Antrag auf Mietzinsbeihilfe gestellt wurde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen dass im Falle, dass eine fristgerechte Vorlage der Unterlagen nicht erfolgt, sein Antrag zurückgewiesen werde. Zum Auftrag, einen Nachweis vorzulegen, dass ein Antrag auf Mietzinsbeihilfe gestellt wurde, wird festgehalten, dass es sich dabei nicht um ein gesetzlich vorgesehenes Antragserfordernis handelt. Die Vorlage einer derartigen Bestätigung kann daher nicht im Wege des § 13 Abs 3 AVG erzwungen werden. Soweit der Beschwerdeführer Mietzinsbeihilfe bezieht, ist dies als Eigenleistung bedarfsmindernd anzurechnen. Dass ein derartiger Antrag auf Gewährung der Mietzinsbeihilfe zu den gesetzlich vorgesehenen Antragsunterlagen für die Berechnung einer Leistung nach dem TMSG zählen würde, ergibt sich aus dem TMSG allerdings nicht. Auf die Verpflichtung zur Vorlage dieser Bestätigung konnte sich der angefochtene Bescheid sohin nicht stützten. Zum Auftrag, einen Nachweis vorzulegen, dass ein Antrag auf Mietzinsbeihilfe gestellt wurde, wird festgehalten, dass es sich dabei nicht um ein gesetzlich vorgesehenes Antragserfordernis handelt. Die Vorlage einer derartigen Bestätigung kann daher nicht im Wege des Paragraph 13, Absatz 3, AVG erzwungen werden. Soweit der Beschwerdeführer Mietzinsbeihilfe bezieht, ist dies als Eigenleistung bedarfsmindernd anzurechnen. Dass ein derartiger Antrag auf Gewährung der Mietzinsbeihilfe zu den gesetzlich vorgesehenen Antragsunterlagen für die Berechnung einer Leistung nach dem TMSG zählen würde, ergibt sich aus dem TMSG allerdings nicht. Auf die Verpflichtung zur Vorlage dieser Bestätigung konnte sich der angefochtene Bescheid sohin nicht stützten. Im Recht ist die belangte Behörde allerdings damit, dass sie einen aktuellen Nachweis über die Höhe der zu entrichtenden Mietzinsleistung verlangt hat. Dazu genügt nicht nur ein Kontoauszug, sondern kann der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu diesem Punkt auch eine entsprechende Bestätigung des Vermieters einfordert; dies gilt hier insbesondere deshalb, weil das Mietobjekt von mehreren Parteien gemeinsam angemietet wurde und nur durch eine entsprechende Bestätigung die tatsächlichen Wohnkosten festgestellt werden können. Zumal der Beschwerdeführer telefonisch am 04.08.2014 bekanntgegeben hat, dass der entsprechende Nachweis zwar dem Stadtamt T. zur Gewährung der Mietzinsbeihilfe vorgelegt wurde, allerdings nicht der belangten Behörde, hat die belangte Behörde daher zu Recht den Antrag mangels behobener Formgebrechen zurückgewiesen: Zwar ist in § 29 Abs 2 TMSG vorgesehen, dass Anträge auch in der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, eingebracht werden können. Wenn dann im weiteren Verfahren aber von der zur Entscheidung berufenen Behörde ein Verbesserungsauftrag erteilt wird, so wir diesem Auftrag nur dann entsprochen, wenn die entsprechenden Unterlagen bei der anfordernden Behörde eingebracht werden; erfolgt die Einbringung bei einer anderen Behörde, so ist diese zwar nach § 6 AVG zur Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet; unterlässt sie dies, so fällt ein allenfalls folgendes Fristversäumnis dem Einschreiter zur Last. Im Recht ist die belangte Behörde allerdings damit, dass sie einen aktuellen Nachweis über die Höhe der zu entrichtenden Mietzinsleistung verlangt hat. Dazu genügt nicht nur ein Kontoauszug, sondern kann der belangten Behörde im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu diesem Punkt auch eine entsprechende Bestätigung des Vermieters einfordert; dies gilt hier insbesondere deshalb, weil das Mietobjekt von mehreren Parteien gemeinsam angemietet wurde und nur durch eine entsprechende Bestätigung die tatsächlichen Wohnkosten festgestellt werden können. Zumal der Beschwerdeführer telefonisch am 04.08.2014 bekanntgegeben hat, dass der entsprechende Nachweis zwar dem Stadtamt T. zur Gewährung der Mietzinsbeihilfe vorgelegt wurde, allerdings nicht der belangten Behörde, hat die belangte Behörde daher zu Recht den Antrag mangels behobener Formgebrechen zurückgewiesen: Zwar ist in Paragraph 29, Absatz 2, TMSG vorgesehen, dass Anträge auch in der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, eingebracht werden können. Wenn dann im weiteren Verfahren aber von der zur Entscheidung berufenen Behörde ein Verbesserungsauftrag erteilt wird, so wir diesem Auftrag nur dann entsprochen, wenn die entsprechenden Unterlagen bei der anfordernden Behörde eingebracht werden; erfolgt die Einbringung bei einer anderen Behörde, so ist diese zwar nach Paragraph 6, AVG zur Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet; unterlässt sie dies, so fällt ein allenfalls folgendes Fristversäumnis dem Einschreiter zur Last. In diesem Zusammenhang sei weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 04.08.2014 bekanntgegeben hat, dass er auf die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, sowie dass das an ihn ergangene Exemplar des angefochtenen Bescheides eine eigenhändige Unterschrift aufweist. Obgleich daher das im Akt einliegende Dokument weder unterschrieben wurde, noch Anhaltspunkte für eine elektronische Genehmigung erkennbar sind, liegt auf Grund der Zustellung eines unterfertigten Exemplars an den Beschwerdeführer ein Bescheid im rechtlichen Sinn vor (vgl. VwGH 20.06.1991, 91/19/0085, Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (2. Auflage), RZ 7 zu § 18 AVG m.w.N).In diesem Zusammenhang sei weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 04.08.2014 bekanntgegeben hat, dass er auf die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte, sowie dass das an ihn ergangene Exemplar des angefochtenen Bescheides eine eigenhändige Unterschrift aufweist. Obgleich daher das im Akt einliegende Dokument weder unterschrieben wurde, noch Anhaltspunkte für eine elektronische Genehmigung erkennbar sind, liegt auf Grund der Zustellung eines unterfertigten Exemplars an den Beschwerdeführer ein Bescheid im rechtlichen Sinn vor vergleiche VwGH 20.06.1991, 91/19/0085, Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (2. Auflage), RZ 7 zu Paragraph 18, AVG m.w.N). Außerdem hat der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung bekräftigt, welcher sohin in einem mit dem vorliegenden Erkenntnis
Zur Begründung des Antrages hat der Beschwerdeführer auf die bereits mit dem Antrag vom 04.04.2014 vorgelegenen Unterlagen verwiesen, sowie auf jene, welche im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden. Außerdem hat der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung bekräftigt, welcher sohin in einem mit dem vorliegenden Erkenntnis
Paragraph 6, AVG an die belangte Behörde weitergeleitet wird. Zur Begründung des Antrages hat der Beschwerdeführer auf die bereits mit dem Antrag vom 04.04.2014 vorgelegenen Unterlagen verwiesen, sowie auf jene, welche im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt wurden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.2042.1
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