GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 9 Monaten auf 6 Monate (gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, das ist der 23.06.2014) herabgesetzt wird. römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Entziehungsdauer von 9 Monaten auf 6 Monate (gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides, das ist der 23.06.2014) herabgesetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit einem Mandatsbescheid vom 17.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft C. die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von neun Monaten (gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das ist der 23.06.2014) entzogen. Ergänzend wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Maßnahmen wurden die Teilnahme an einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme auferlegt. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 19.12.2013 gegen 23.55 Uhr in D-Ort, Straße, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt habe, wobei bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ein Wert von 1,00 mg/l festgestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer der Führerschein nach dem gegenständlichen Unfall bereits am 20.12.2013 von der Polizei in Deutschland abgenommen worden und an die zuständige deutsche Behörde weitergeleitet worden sei. Von dieser sei schließlich der Führerschein an die Bezirkshauptmannschaft C. übermittelt worden und seither nicht mehr ausgefolgt worden. Er sei daher seit 20.12.2013 nicht mehr in Besitz seines Führerscheins und hätte deshalb auch kein Kraftfahrzeug mehr lenken können. Aus diesem Grunde hätte der Beginn der 9-monatigen Entziehungsdauer mit 20.12.2013 und nicht mit der Zustellung des Eingangs angeführten bekämpften Bescheides festgesetzt werden müssen, weil er im letzteren Fall tatsächlich 15 Monate und nicht 9 Monate lang kein Kraftfahrzeug mehr hätte lenken dürfen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.07.2014 wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wurden die Argumente der Vorstellung wiederholt. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ein Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich zwischen 20.12.2013 und 23.06.2014 deshalb nicht möglich gewesen sei, weil der Führerschein bekanntlich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mitgeführt und den Straßenaufsichtsorganen auf jederzeitiges Verlangen vorgewiesen werden müsse, was aber aufgrund der dargestellten Umstände nicht möglich gewesen wäre. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 19.12.2013 gegen 23.55 Uhr in D-Ort auf der Auffahrt B 30 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet. Er ist mit dem Pkw rechts von der Fahrbahn abgekommen und streifte mehrere Büsche. Er wies einen Alkoholisierungsgrad von 1,0 mg/l der Atemluft bzw einen Blutalkoholgehalt von 1,99 Promille auf. Mit Strafbefehl des Amtsgerichtes D. vom 21.03.2014, Zl * wurde dem Beschwerdeführer folgendes vorgeworfen: „Sie fuhren am 19.12.2013 gegen 23.55 Uhr mit dem Pkw VW Caddy, **, auf der K 7562 von Ort in Richtung Auffahrt B 30, obwohl Sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren. Infolge alkoholbedingter Fahrunsicherheit kamen Sie in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab, wo Ihr Fahrzeug umkippte auf der Seite liegenblieb. Dabei war Ihr Mitfahrer E. erheblich in seiner körperlichen Unversehrtheit gefährdet, blieb jedoch unverletzt. Eine bei Ihnen am 20.12.2013 um 01.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,99 ‰. Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Wegen der erheblichen Alkoholisierung mussten Sie auch mit der Möglichkeit eines von Ihnen im Zustand der Fahruntüchtigkeit verursachten Verkehrsunfalls und seiner Folgen rechnen. Durch die Tat haben Sie sich als ungeeigneten zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Sie werden daher beschuldigt, im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet zu haben, wobei Sie fahrlässig handelten und die Gefahr fahrlässig verursachten, strafbar als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs
GB.“fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs
Paragraphen 315 c, Absatz eins, Nr. 1a, Absatz 3, Nr. 2, 69, 69a StGB.“ Über den Beschwerdeführer wurde wegen dieser Tat eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen von jeweils € 80,- festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt € 4.800,-. Weiters wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen. Es wurde ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörde für die Dauer von 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Dieser Strafbefehl ist seit 07.05.2014 rechtskräftig. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund des Aktes der Verwaltungsbehörde, insbesondere auf Grund der Aktenauszüge des Aktes des Amtsgerichtes D.. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbaren Handlungen, so sind diese
Paragraph 7, Absatz 2, FSG nach nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
Paragraph 7, Absatz 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
VO begangen ha, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr 56/1991 zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO begangen ha, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 56 aus 1991, zu beurteilen ist; …... Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Abs.3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4), wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Ziff. 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung
VO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,), wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziff. 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung
Abs 2 Z 1 FSG auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen. § 29 Abs 4 FSG ordnet an, dass die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, wenn der Führerschein
Paragraph 29, Absatz 4, FSG ordnet an, dass die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, wenn der Führerschein
Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde. § 39 FSG regelt die vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht.
Abs 1 haben die genannten Organe etwa den Führerschein dann abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung
VO begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Paragraph 39, FSG regelt die vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht.
Paragraph 39, Absatz eins, haben die genannten Organe etwa den Führerschein dann abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer wurde von einem deutschen Amtsgericht wegen des am 19.12.2013 begangenen Alkodeliktes rechtskräftig bestraft. Nach § 7 Abs 2 FSG ist diese Tat nach den inländischen Vorschriften zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer in Deutschland begangene Tat stellt nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften eine Übertretung
Vm § 99 Abs 1 lit a StVO dar. Damit liegt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor.
Abs 2 Z 1 FSG ist bei der Begehung einer Übertretung
VO die Lenkberechtigung mindestens auf die Dauer von 6 Monaten zu entziehen.Der Beschwerdeführer wurde von einem deutschen Amtsgericht wegen des am 19.12.2013 begangenen Alkodeliktes rechtskräftig bestraft. Nach Paragraph 7, Absatz 2, FSG ist diese Tat nach den inländischen Vorschriften zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer in Deutschland begangene Tat stellt nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften eine Übertretung
Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO dar. Damit liegt eine bestimmte Tatsache iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor.
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist bei der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO die Lenkberechtigung mindestens auf die Dauer von 6 Monaten zu entziehen. § 29 Abs 4 FSG sieht ausnahmsweise eine rückwirkende Entziehung der Lenkberechtigung vor. Der Beginn der Entziehungsdauer kann allerdings nur dann ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins festgesetzt werden, wenn es zu einer vorläufigen Abnahme
§ 39 FSG richtet sich an die österreichischen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw der Straßenaufsicht, die unter bestimmten Voraussetzungen den Führerschein vorläufig abzunehmen haben. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des VwGH 23.05.2003, 2003/11/0128, verwiesen. Darin hat der VwGH ausgesprochen, dass § 26 Abs 4 erster Satz FSG, wonach bei Entziehungsverfahren wegen § 26 Abs 3 FSG der Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mittels Strafbescheid abzuwarten ist, an die von österreichischen Behörden geführte Strafverfahren anknüpft. Unter einer vorläufigen Abnahme
FSG kann dementsprechend nur eine vorläufige Abnahme durch ein österreichisches Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw der Straßenaufsicht verstanden werden. Dies bedeutet, dass die rückwirkende Festsetzung einer Entziehungsdauer
Abs 4 FSG im Falle einer vorläufigen Abnahme des Führerscheines (und anschließender Nichtausfolgung) durch ausländische Straßenaufsichts- oder Sicherheitsorganen nicht in Betracht kommt.Paragraph 29, Absatz 4, FSG sieht ausnahmsweise eine rückwirkende Entziehung der Lenkberechtigung vor. Der Beginn der Entziehungsdauer kann allerdings nur dann ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins festgesetzt werden, wenn es zu einer vorläufigen Abnahme
Paragraph 39, FSG gekommen ist und der Führerschein nicht wieder ausgefolgt wurde. Paragraph 39, FSG richtet sich an die österreichischen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw der Straßenaufsicht, die unter bestimmten Voraussetzungen den Führerschein vorläufig abzunehmen haben. In diesem Zusammenhang sei auf das Erkenntnis des VwGH 23.05.2003, 2003/11/0128, verwiesen. Darin hat der VwGH ausgesprochen, dass Paragraph 26, Absatz 4, erster Satz FSG, wonach bei Entziehungsverfahren wegen Paragraph 26, Absatz 3, FSG der Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mittels Strafbescheid abzuwarten ist, an die von österreichischen Behörden geführte Strafverfahren anknüpft. Unter einer vorläufigen Abnahme
Paragraph 39, FSG kann dementsprechend nur eine vorläufige Abnahme durch ein österreichisches Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw der Straßenaufsicht verstanden werden. Dies bedeutet, dass die rückwirkende Festsetzung einer Entziehungsdauer
Paragraph 29, Absatz 4, FSG im Falle einer vorläufigen Abnahme des Führerscheines (und anschließender Nichtausfolgung) durch ausländische Straßenaufsichts- oder Sicherheitsorganen nicht in Betracht kommt. Allerdings erweist sich die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung als zu lange. In den Fällen des § 26 FSG, bei denen entweder eine fixe Entziehungsdauer oder eine Mindestentziehungsdauer vorgesehen ist, entfällt insoweit eine Wertung
Soweit eine über die Mindestentziehungsdauer hinausgehende Entziehung der Lenkberechtigung festgelegt wird, ist diesbezüglich jedoch eine Wertung vorzunehmen (vgl VwGH 28.04.2011, 2010/11/0217).Allerdings erweist sich die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung als zu lange. In den Fällen des Paragraph 26, FSG, bei denen entweder eine fixe Entziehungsdauer oder eine Mindestentziehungsdauer vorgesehen ist, entfällt insoweit eine Wertung
Paragraph 7, Absatz 4, FSG. Soweit eine über die Mindestentziehungsdauer hinausgehende Entziehung der Lenkberechtigung festgelegt wird, ist diesbezüglich jedoch eine Wertung vorzunehmen vergleiche VwGH 28.04.2011, 2010/11/0217). Im gegenständlichen Fall hat die Führerscheinbehörde die Lenkberechtigung mit dem am 23.06.2014 zugestellten Mandatsbescheid auf die Dauer von 9 Monaten entzogen. Sie ist daher von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers (diese ist ab dem Vorfallszeitpunkt, das ist der 19.12.2013 zu rechnen) auf die Dauer von 15 Monaten ausgegangen. Auch unter Berücksichtigung des hohen Alkoholisierungsgrades und des Umstandes, dass vom Beschwerdeführer ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, erweist sich die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit auf diesen Zeitraum als zu lange. Eine über die Mindestentziehungsdauer hinausgehende Entziehung wäre nur dann zulässig, wenn von einer nach Ablauf dieser Mindestdauer vorliegenden Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen wäre, somit von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von mehr als 12 Monaten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung erweist sich daher nur jene Entziehungsdauer als rechtmäßig, für welche keine Wertung iSd § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen ist, also für die Dauer der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten.Auch unter Berücksichtigung des hohen Alkoholisierungsgrades und des Umstandes, dass vom Beschwerdeführer ein Verkehrsunfall verschuldet wurde, erweist sich die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit auf diesen Zeitraum als zu lange. Eine über die Mindestentziehungsdauer hinausgehende Entziehung wäre nur dann zulässig, wenn von einer nach Ablauf dieser Mindestdauer vorliegenden Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen wäre, somit von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von mehr als 12 Monaten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach Maßgabe der oben angeführten Rechtsprechung erweist sich daher nur jene Entziehungsdauer als rechtmäßig, für welche keine Wertung iSd Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmen ist, also für die Dauer der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten. Die mit dem gegenständlichen Alkoholdelikt verbundenen begleitenden Anordnungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen und sind vom Gesetzgeber zwingend vorgesehen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da es in Bezug auf die Frage, inwieweit die Regelung des § 29 Abs 4 FSG auch im Falle einer im Ausland (durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht) erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines Anwendung findet, an einer Rechtsprechung fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da es in Bezug auf die Frage, inwieweit die Regelung des Paragraph 29, Absatz 4, FSG auch im Falle einer im Ausland (durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht) erfolgten vorläufigen Abnahme des Führerscheines Anwendung findet, an einer Rechtsprechung fehlt. HINWEIS: Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft C. zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.1951.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.