← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/32/1754-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/1754-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden von Frau B. und Herrn C., beide D-D., beide vertreten durch RA Dr. Name, Adresse, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde A. vom 11.02.2014, Zahl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Gemeinderates der Gemeinde A. aufhoben.
  2. Gemäß den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Gemeinderates der Gemeinde A. aufhoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Rechtsgrundlagen:römisch eins. Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) bestimmt ua, dass um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen ist.Paragraph 22, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) bestimmt ua, dass um die Erteilung der Baubewilligung bei der Behörde schriftlich anzusuchen ist. Nach Abs 2 leg cit sind die Planunterlagen (§ 24) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Folgenden werden in dieser Bestimmung die diesbezüglichen Mindesterfordernisse dargestellt. Nach Absatz 2, leg cit sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Folgenden werden in dieser Bestimmung die diesbezüglichen Mindesterfordernisse dargestellt. Gemäß § 53 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 idF LGBl 2012/96 ist außerhalb der Stadt Innsbruck Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in den Abs 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet der Gemeindevorstand. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung LGBl 2012/96 ist außerhalb der Stadt Innsbruck Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in den Absatz 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet der Gemeindevorstand. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. § 73 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl I 2002/65 bestimmt wie folgt:Paragraph 73, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der Fassung BGBl römisch eins 2002/65 bestimmt wie folgt: Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In der Übergangsbestimmung des § 143a Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 ist festgelegt, dass mit dem Ablauf des
  5. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach § 17 Abs 2 ab dem
  6. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen sind.In der Übergangsbestimmung des Paragraph 143 a, Absatz eins, Tiroler Gemeindeordnung 2001 ist festgelegt, dass mit dem Ablauf des
  7. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, in der die Berufung nach Paragraph 17, Absatz 2, ab dem
  8. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen sind. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auch die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auch die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. II. Sachverhalt, rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Sachverhalt, rechtliche Erwägungen: Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde A. vom 11.2.2014, Zahl ***, wurde die „Änderung der Räumlichkeiten zum Einreichplan vom 28.12.2008 GP xxx KG A., EZ *“ baurechtlich bewilligt.Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde A. vom 11.2.2014, Zahl ***, wurde die „Änderung der Räumlichkeiten zum Einreichplan vom 28.12.2008 Gesetzgebungsperiode xxx KG A., EZ *“ baurechtlich bewilligt. Gegen diesen Baubescheid haben die rechtsfreundlich vertretenen Bauwerber zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Ausdrücklich werden darin lediglich zwei Nebenbestimmungen sowie die Anführung der Baumasse mit 532,22 m³ angefochten. Diesem Baubescheid liegt der verfahrenseinleitende Antrag der beiden Bauwerber vom 9.12.2013, eingegangen bei der Gemeinde A. am 16.12.2013, zu Grunde. Auf diesen Umstand wird auch unter der Rubrik Befund im gegenständlichen Baubescheid hingewiesen. Aus dem Bescheid erschließt sich, dass diverse Änderungen gegenüber der Baubewilligung Bewilligung vom 23 3.2009, Zahl ***, baurechtlich bewilligt werden sollen. Der angefochtenen Baubewilligung sind mehrere Verfahrensschritte der Baubehörde (Aufsichtsbehörde) sowie der Bauwerber vorausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen darf hier auf die diesbezüglichen Darlegungen im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4.1.2013, **, hingewiesen werden. Nach der Entscheidung über die Vorstellung mit diesem Bescheid vom 4.1.2013 ging die Zuständigkeit zur Fortführung des Verfahrens auf Antrag der Bauberber (Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG vom 23.7.2013, eingelangt bei der Gemeinde A. am 24.7.2013) vom Gemeindevorstand auf den Gemeinderat der Gemeinde A. über.Der angefochtenen Baubewilligung sind mehrere Verfahrensschritte der Baubehörde (Aufsichtsbehörde) sowie der Bauwerber vorausgegangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen darf hier auf die diesbezüglichen Darlegungen im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4.1.2013, **, hingewiesen werden. Nach der Entscheidung über die Vorstellung mit diesem Bescheid vom 4.1.2013 ging die Zuständigkeit zur Fortführung des Verfahrens auf Antrag der Bauberber (Devolutionsantrag nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG vom 23.7.2013, eingelangt bei der Gemeinde A. am 24.7.2013) vom Gemeindevorstand auf den Gemeinderat der Gemeinde A. über. Von diesem Zuständigkeitsübergang ist jedoch das nachher eingebrachte, hier gegenständliche Bauansuchen vom 9.12.2013, eingelangt am 16.12.2013 nicht betroffen. Auch wenn im gegenständlichen Bescheid darauf hingewiesen wird, dass das gegenständliche Bauansuchen im Zusammenhang mit einem Verbesserungsauftrag ergangen ist, so ist dennoch wie folgt festzuhalten: Entgegen dem Vorbringen der Amtsleitung der Gemeinde A. (iVd Gemeinderates) in der E-Mail vom
  9. Juli 2014 wurden seitens der Bauwerber nicht nur verbesserte Planunterlagen beigebracht, sondern wurden diese Planunterlagen mit einem schriftlichen Bauansuchen (Baugesuch inkl. Baubeschreibung) eingereicht. Dieses Bauansuchen trägt den Einlaufvermerk der Gemeinde A. vom
  10. Dezember
  11. Auch im gegenständlichen Baubescheid vom
  12. Februar 2014 wird eingangs dargelegt, dass die Familie C. und B. „mit Baugesuch, hieramts eingelangt am 16.12.2013 um die baubehördliche Genehmigung für die Änderung der Räumlichkeiten zum Einreichplan vom 18.12.2008 angesucht“ hat. Das Bauvorhaben ist ein Projektsverfahren, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist (vgl VwGH 24.3.1983, 81/06/0162).Das Bauvorhaben ist ein Projektsverfahren, in dem über das Bauansuchen auf Grund der vorliegenden Baubeschreibung und der angeschlossenen Baupläne zu entscheiden ist vergleiche VwGH 24.3.1983, 81/06/0162). In diesem Zusammenhang ist weiters zu berücksichtigen, dass ein Bauansuchen eine Prozesshandlung darstellt und für die Auslegung daher ausschließlich der objektive Erklärungswert maßgeblich ist; dh, dass es lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den wahren Willen ankommt (VwGH 30.09.1981, 81/03/0077 ua). Aufgrund des Umstandes, dass in dem Bauansuchen vom 9.12.2013, eingelangt am 16.12.2013, an keiner Stelle Bezug zu den vorher ergangenen Prozesshandlungen hergestellt wird, dieses in Ansehung der beigebrachten Baubeschreibung und Planunterlagen in der Folge auch zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, besteht keine Veranlassung daran zu zweifeln, wonach hier kein eigenständiges Bauansuchen vorliegen sollte. Sowohl der Gemeinderat der Gemeinde A. als auch die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer wurden seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eingeladen, zu der im Raum stehenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit des Gemeinderates der Gemeinde A. Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat lediglich die Gemeinde Gebrauch gemacht (E-Mail vom
  13. Juli 2014). III. Ergebnis:römisch drei. Ergebnis: Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol besteht kein Zweifel darüber, dass mit der Eingabe 16.12.2013 eine weitere Baubewilligung beantragt wurde, über die der Bürgermeister der Gemeinde A. zu entscheiden gehabt hätte und nicht der Gemeinderat. Dieser hat sohin als unzuständige Behörde die Baubewilligung erteilt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.1754.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.