RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/1645-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn B O, geb. xx.xx.1933, Adresse, PLZ X, v.d. RA Dr. K E, Adresse, PLZ X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.5.2014, VA-**-2014, wegen einer Übertretung nach der StVO nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn B O, geb. xx.xx.1933, Adresse, PLZ römisch zehn, v.d. RA Dr. K E, Adresse, PLZ römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 5.5.2014, VA-**-2014, wegen einer Übertretung nach der StVO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 01.04.2014, 19.40 Uhr Tatort: X, ***straße **Tatort: römisch zehn, ***straße ** Fahrzeug: PKW, Kennzeichen XX-***** Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVOParagraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in Euro falls diese uneinbringlich ist Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 800,00 7 Tag(
- e)§ 99 Abs 1b StVO800,00 7 Tag(
- e)Paragraph 99, Absatz eins b, StVO Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● € 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); ● € 146,00 als Ersatz der Barauslagen für die Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt durch die Gerichtsmedizin. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.026,00.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird zusammenfassend bestritten, dass sich der Beschuldigte in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden der Meldungsleger BI C T sowie der diensthabende Arzt im BKH X, Dr. E G, als Zeugen einvernommen. Als medizinischer Amtssachverständiger wurde Herr Dr. M A Landesssanitätsdirektion, beigezogen. Der Beschuldigte ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Er ließ sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten.Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden der Meldungsleger BI C T sowie der diensthabende Arzt im BKH römisch zehn, Dr. E G, als Zeugen einvernommen. Als medizinischer Amtssachverständiger wurde Herr Dr. M A Landesssanitätsdirektion, beigezogen. Der Beschuldigte ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Er ließ sich durch seinen Rechtsanwalt vertreten. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Im Zentrum der rechtlichen Überlegungen steht beim vorliegenden Fall die Problematik der sog. „relativen Fahruntüchtigkeit“ (auch als sog. „Minderalkoholisierung“ bezeichnet). Beim Beschuldigten war die Durchführung eines Alkomattests infolge der Verwendung einer (nicht näher bekannten) Zahnhaftcreme nicht möglich. Folgerichtig wurde er von den amtshandelnden Polizeibeamten, die beim Beschuldigten den Verdacht hatten, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (so beschrieb der Meldungsleger die Fahrweise des Beschuldigten als „auffällig“ und konnte er bei ihm einen leichten Alkoholgeruch sowie eine leichte Bindehautrötung wahrnehmen – siehe seine Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bzw die Angaben in der polizeilichen Anzeige vom 2.4.2014) gemäß § 5 Abs 4a StVO zur Blutabnahme und gemäß § 5 Abs 5 StVO zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol ins BKH X gebracht. Diesen Untersuchungen stellte sich der Beschuldigte ohne jeden Widerstand. Der diensthabende Arzt im BKH X Dr. E G stellte bei diese Untersuchung fest, dass eine „leichte“ Beeinflussung gegeben sei und teilte dem Meldungsleger mit, dass seiner Ansicht nach die Fahruntüchtigkeit beim Beschuldigten nicht (mehr) gegeben sei. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erklärte Dr. E G, dass seine Gesamtbeurteilung davon geprägt war, dass ihm die Information vorgelegen sei, der Beschuldigte habe 2 bis 3 Gläser Sekt getrunken. Die Auswertung der Blutprobe ergab schließlich einen Wert von 0,14 Promille BAK. Im Zentrum der rechtlichen Überlegungen steht beim vorliegenden Fall die Problematik der sog. „relativen Fahruntüchtigkeit“ (auch als sog. „Minderalkoholisierung“ bezeichnet). Beim Beschuldigten war die Durchführung eines Alkomattests infolge der Verwendung einer (nicht näher bekannten) Zahnhaftcreme nicht möglich. Folgerichtig wurde er von den amtshandelnden Polizeibeamten, die beim Beschuldigten den Verdacht hatten, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (so beschrieb der Meldungsleger die Fahrweise des Beschuldigten als „auffällig“ und konnte er bei ihm einen leichten Alkoholgeruch sowie eine leichte Bindehautrötung wahrnehmen – siehe seine Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bzw die Angaben in der polizeilichen Anzeige vom 2.4.2014) gemäß Paragraph 5, Absatz 4 a, StVO zur Blutabnahme und gemäß Paragraph 5, Absatz 5, StVO zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol ins BKH römisch zehn gebracht. Diesen Untersuchungen stellte sich der Beschuldigte ohne jeden Widerstand. Der diensthabende Arzt im BKH römisch zehn Dr. E G stellte bei diese Untersuchung fest, dass eine „leichte“ Beeinflussung gegeben sei und teilte dem Meldungsleger mit, dass seiner Ansicht nach die Fahruntüchtigkeit beim Beschuldigten nicht (mehr) gegeben sei. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erklärte Dr. E G, dass seine Gesamtbeurteilung davon geprägt war, dass ihm die Information vorgelegen sei, der Beschuldigte habe 2 bis 3 Gläser Sekt getrunken. Die Auswertung der Blutprobe ergab schließlich einen Wert von 0,14 Promille BAK. Wesen der sog relativen Fahruntüchtigkeit bzw Minderalkoholisierung ist, dass auch bei einem Atemalkoholgehalt von unter 0,4 mg/l eine Person wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO bestraft werden muss, wenn sie erwiesenermaßen in einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat (vgl. die bei Pürstl, StVO13
(2011), §§ 5 – 5b E 29ff wiedergegebene Judikatur des VwGH; siehe auch Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr,
(2009)S 63ff). Der Alkohol muss dabei keine überwiegende Rolle spielen, er muss nur ursächlich für die festgestellte Beeinträchtigung sein. Wesen der sog relativen Fahruntüchtigkeit bzw Minderalkoholisierung ist, dass auch bei einem Atemalkoholgehalt von unter 0,4 mg/l eine Person wegen einer Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO bestraft werden muss, wenn sie erwiesenermaßen in einem von Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hat vergleiche die bei Pürstl, StVO13
(2011), Paragraphen 5, – 5b E 29ff wiedergegebene Judikatur des VwGH; siehe auch Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr,
(2009)S 63ff). Der Alkohol muss dabei keine überwiegende Rolle spielen, er muss nur ursächlich für die festgestellte Beeinträchtigung sein. Nach Einvernahme des diensthabenden Arztes im BKH X, Dr. E G, der die Einzelheiten der Untersuchung des Beschuldigten am 1.4.2014 unter Bezugnahme auf das Untersuchungsprotokoll (siehe die Kopie im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol) erläuterte, setzte sich der medizinische Amtssachverständige Dr. M A eingehend mit der Frage der Ursächlichkeit des Alkohols in der vorliegenden Fallkonstellation auseinander und kam der zu folgenden fachlichen Schlüssen: Nach Einvernahme des diensthabenden Arztes im BKH römisch zehn, Dr. E G, der die Einzelheiten der Untersuchung des Beschuldigten am 1.4.2014 unter Bezugnahme auf das Untersuchungsprotokoll (siehe die Kopie im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol) erläuterte, setzte sich der medizinische Amtssachverständige Dr. M A eingehend mit der Frage der Ursächlichkeit des Alkohols in der vorliegenden Fallkonstellation auseinander und kam der zu folgenden fachlichen Schlüssen: „Zunächst ist aus meiner Sicht darauf hinzuweisen, dass der Herr B O 81 Jahre alt ist. Der Blutdruck war laut Untersuchungsbogen des Dr. E G sehr hoch. Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieser Blutdruck nur aufgrund der polizeilichen Amtshandlung und der anschließenden Untersuchung derart hohe Werte aufweist, sondern ich gehe davon aus, dass der Herr B O unter Bluthochdruck leidet. Ein derartig hoher Blutdruck kann auch zu Verhaltensänderungen führen und insbesondere auch zu Änderungen des Konzentrationsverhaltens und des Koordinationsvermögens. Dies könnte aus meiner Sicht durchaus auch Ursache für das Verhalten beim Arzt sein. Zu den neurologischen Tests möchte ich ausführen wie folgt: Zum Test nach Rhomberg, da gibt es zwei Varianten. Die erste Variante ist jene, wie sie heute Dr. E G geschildert hat. Eine neuere, die zweite Variante, sieht vor, dass der Proband mit geschlossenen Beinen gerade steht, beide Arme horizontal von sich streckt und die Augen schließt. Der Proband hat dann 20 Sekunden lang, also in der Zeit hat er die Augen zu schließen, hat er zu zählen, und zwar leise für sich, und sodann diese Untersuchung von sich aus abzubrechen. Er muss in dieser Position bleiben. Hier geht es eben auch darum, dass gerade alkoholisierte Personen oft Probleme mit dem Zeitgefühl haben, das hier eben auch überprüft wird. Weiters wird auch die Schwankung überprüft. Der Strichgang ist auch in nüchternem Zustand bei jungen Menschen oft mit Problemen behaftet. Gerade bei einem 81-jährigen ist eine entsprechende Aussage daraus schwerlich zu ziehen. Es bräuchte aus meiner Sicht noch eine eingehende Untersuchung. Das ganze Procedere ist, wie ich schon ausgeführt habe, von einem 81-jährigen schwer durchzuführen. Aus meiner Sicht ist schlussendlich der Gesamteindruck von Bedeutung. Für mich dürfen in diese Untersuchung nur die im Protokoll angeführten Parameter einfließen, aber nicht konkrete Angaben über den Alkoholkonsum, wie es hier offenkundig erfolgt ist. Zudem stimmen diese ja nicht mit den Angaben in der Anzeige überein. Nach dem vorliegenden Untersuchungsbefund könnte ich ableiten, dass der Proband eine motorisch leichte Beeinträchtigung hat und dass im Hinblick auf seine Orientierung im Kurzzeitgedächtnis ein Defizit aufweist. Fahruntüchtigkeit allein aus diesen Parametern abzuleiten, ist aus meiner Sicht hier in diesem konkreten Fall für mich nicht möglich. Als untersuchender Arzt wäre für mich der hohe Blutdruck eigentlich ein Punkt gewesen, von der Weiterbenützung des Fahrzeuges Abstand zu nehmen. Zur Frage, inwiefern der gegenständliche Alkoholgehalt ursächlich für die Fahruntüchtigkeit war oder allenfalls bei dieser Fragestellung zu vernachlässigen ist, gebe ich an wie folgt: In der Verkehrsmedizin wird 0,3 %o als Relevanzgrenze, quasi als Schallmauer, angesehen. Bei der vorliegenden Blutalkoholkonzentration von 0,14 %o sind wir von diesem Grenzwert sehr weit entfernt und nähern uns jenen Werten, die schon rein physiologisch im Zuge von Stoffwechselvorgängen im Körper entstehen. Diese Grenzen liegen bei 0,05 %o, in einzelnen Fällen auch bis zu 0,08 %. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles komme ich zusammenfassend zum Ergebnis, dass die vorliegende geringe Alkoholkonzentration kein Einflussfaktor auf die Gesamtfahrtüchtigkeit darstellt. Mithin ist hier der Alkohol nicht ursächlich für die vom untersuchenden Arzt Dr. E G festgestellte Fahruntüchtigkeit. Das vorliegende Untersuchungsprotokoll ist aus meiner Sicht auch insofern überholt, als bei der Frage der Beeinflussung mehrere Möglichkeiten angeführt sind, nämlich „nicht merkbar“, „leicht“, „mittel“, „stark“. Hier sollte es aber allein darum gehen, ob eine Person fahrtüchtig ist oder nicht. Aus diesem Grund gibt es auch diesbezüglich ein neueres Formular, wo diese Fragestellung ganz klar in diese Richtung gestellt wird bzw. zu beantworten ist. Zum hohen Blutdruck möchte ich noch ergänzend ausführen, dass derart hohe Werte in medizinischer Hinsicht dazu führen können, dass allenfalls Schlaganfälle folgen und es zu schwerwiegenden Unfällen kommt. Daher habe ich eben oben die Aussage getroffen, dass aus meiner Sicht der Proband aus diesem Grunde fahruntüchtig ist. Ergänzend möchte ich dazu ausführen, dass es mitunter für einen Patienten nicht zwangsweise erkennbar ist, dass er hohen Blutdruck hat. Es kann also durchaus sein, dass der Herr B O davon gar nichts gewusst hat.“ Zusammenfassend hat sich sohin unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles ergeben, dass der Alkohol für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers nicht ursächlich war. Damit scheidet jedoch eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Zusammenfassend hat sich sohin unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Falles ergeben, dass der Alkohol für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers nicht ursächlich war. Damit scheidet jedoch eine Bestrafung des Beschwerdeführers nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins b, StVO aus. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Seitens der Behörde wird sohin zu überprüfen sein, ob hier allenfalls eine Übertretung nach § 58 Abs 1 StVO in Betracht kommt, wobei auf die Aussage des medizinischen Amtssachverständigen in der der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wird, dass gerade in Fällen des Bluthochdruckes die Betroffenen oftmals gar keine Kenntnis von ihrem gesundheitlichen Problem haben. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens (z.B. Fahren in Schlangenlinie, zögerliches Einfahren in eine Kreuzung bei grüner Ampel – siehe die Anzeige vom 2.4.2014 und die Aussage des Meldungslegers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) sowie der Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen zum Bluthochdruck beim Beschwerdeführer erscheinen begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers im Sinne des § 24 Abs 4 FSG gegeben. Seitens der Behörde wird sohin zu überprüfen sein, ob hier allenfalls eine Übertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO in Betracht kommt, wobei auf die Aussage des medizinischen Amtssachverständigen in der der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wird, dass gerade in Fällen des Bluthochdruckes die Betroffenen oftmals gar keine Kenntnis von ihrem gesundheitlichen Problem haben. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens (z.B. Fahren in Schlangenlinie, zögerliches Einfahren in eine Kreuzung bei grüner Ampel – siehe die Anzeige vom 2.4.2014 und die Aussage des Meldungslegers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol) sowie der Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen zum Bluthochdruck beim Beschwerdeführer erscheinen begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG gegeben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1645.3