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{'item': 'LVwG-2014/27/1984-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/27/1984-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der Frau A., Adresse, B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 12.06.2014, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft C. als Gewerbebehörde I. Instanz nach §§ 333 und 339 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 gemäß § 340 Abs 1 und 3 iVm § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der nunmehrigen Beschwerdeführerin angemeldeten Gewerbes „Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994, eingeschränkt auf Ayurveda-Wohlfühlpraktik“ im Standort C., Adresse, nicht vorliegen und gleichzeitig die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß § 340 Abs 3 Gewerbeordnung 1994 untersagt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft C. als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraphen 333 und 339 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 gemäß Paragraph 340, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von der nunmehrigen Beschwerdeführerin angemeldeten Gewerbes „Massage gemäß Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994, eingeschränkt auf Ayurveda-Wohlfühlpraktik“ im Standort C., Adresse, nicht vorliegen und gleichzeitig die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz 3, Gewerbeordnung 1994 untersagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin an der Feststellung des wahren Sachverhaltes nicht entsprechend mitgewirkt habe, dies obwohl sie seitens der Behörde aufgefordert worden war und habe eine Überprüfung dahingehend, ob die allgemeinen Voraussetzungen zum Antritt des Gewerbes vorliegen, insbesondere ob Ausschließungsgründe im Sinn des § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 bestehen, nicht durchgeführt hätten werden können. Es fehle daher an einer Anmeldungsvoraussetzung und sei dies mittels Bescheid festzustellen und eine allfällige Gewerbeausübung zu untersagen. Begründend wurde ausgeführt, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin an der Feststellung des wahren Sachverhaltes nicht entsprechend mitgewirkt habe, dies obwohl sie seitens der Behörde aufgefordert worden war und habe eine Überprüfung dahingehend, ob die allgemeinen Voraussetzungen zum Antritt des Gewerbes vorliegen, insbesondere ob Ausschließungsgründe im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 bestehen, nicht durchgeführt hätten werden können. Es fehle daher an einer Anmeldungsvoraussetzung und sei dies mittels Bescheid festzustellen und eine allfällige Gewerbeausübung zu untersagen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin nunmehr fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da sie alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Den geforderten Strafregisterauszug könne sie nicht vorliegen, weil es einen solchen in Deutschland nicht gebe. Vielmehr entspreche das deutsche Führungszeugnis der österreichischen Strafregisterbescheinigung und habe sie einen entsprechenden Auszug aus dem Bundeszentralregistergesetz als Anlage beigefügt. Das Führungszeugnis liege vor und sei jedoch nicht entsprechend bewertet worden. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Nachfolgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 28.11.2013 das ursprünglich angemeldete Gewerbe „Massagepraktik“ auf „Massage, eingeschränkt auf Ayurveda-Wohlfühlpraktik und hot stone-Massage“, eingeschränkt. Gleichzeitig hat sie diverse Zertifikate vorgelegt und mitgeteilt, ein polizeiliches Führungszeugnis selbstverständlich sofort zu beantragen. Mit Telefax vom 02.12.2013 hat die Beschwerdeführerin sodann ein polizeiliches Führungszeugnis vom 23.09.2010 übermittelt. Weiters hat sie ausgeführt, ein aktuelles Zeugnis nachzureichen, sobald sie es erhalte. Mit diesem Telefax wurde ein Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz vom 23.09.2010 übermittelt, aus dem sich ergibt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Eintragung vorliegt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. als Gewerbebehörde I. Instanz vom 16.12.2013, Zl *****, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die für die Ausübung des Gewerbes „Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994, eingeschränkt auf Ayurveda-Wohlfühlpraktik“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen hat und somit die individuelle Befähigung zur Ausübung dieses Gewerbes besitze. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz vom 16.12.2013, Zl *****, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die für die Ausübung des Gewerbes „Massage gemäß Paragraph 94, Ziffer 48, GewO 1994, eingeschränkt auf Ayurveda-Wohlfühlpraktik“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen hat und somit die individuelle Befähigung zur Ausübung dieses Gewerbes besitze. In diesem Bescheid wurde unter anderem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in Österreich gemeldet sei und eine Bescheinigung über strafgerichtliche Verurteilungen oder darüber, dass solche nicht bestehen, aus dem Herkunftsland, nachzureichen seien, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Strafregisterauskunft nicht älter als drei Monate sein dürfe. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C. vom 23.01.2014 wurde die Beschwerdeführerin nochmals daran erinnert, eine ausländische Strafregisterauskunft vorzulegen. Mit E-Mail vom 12.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin nochmals eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um eine Strafregisterauskunft beizubringen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine weitere Urkunde vorgelegt, die einer österreichischen Strafregisterauskunft entsprechen würde. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Ankündigung vom 02.12.2013 – kein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhaltes getroffen werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, zuletzt idF BGBl I Nr 125/2013, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2013,, lauten: „§ 13 GewO 1994

(1)Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind
  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) odera) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist. Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der Paragraphen 28 bis 31 a des Suchtmittelgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. § 339 GewO 1994Paragraph 339, GewO 1994
(1)Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungs-behörde des Standortes zu erstatten.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Seit der Gewerberechtsnovelle 2002 ist für die Anmeldung eines Gewerbes die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nicht mehr erforderlich, da die Bezirksverwaltungsbehörden Zugriff auf die elektronisch geführte Strafregisterdatei haben. Hingegen haben Ausländer im Sinn einer Mitwirkungspflicht dann eine Strafregisterbescheinigung beizubringen, wenn die Behörde diesbezüglich keine Zugriffsmöglichkeit hat (zB Strafregisterbescheinigungen aus dem Ausland) (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung,
  1. Auflage [2011] Rn 14 zu § 339). Seit der Gewerberechtsnovelle 2002 ist für die Anmeldung eines Gewerbes die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nicht mehr erforderlich, da die Bezirksverwaltungsbehörden Zugriff auf die elektronisch geführte Strafregisterdatei haben. Hingegen haben Ausländer im Sinn einer Mitwirkungspflicht dann eine Strafregisterbescheinigung beizubringen, wenn die Behörde diesbezüglich keine Zugriffsmöglichkeit hat (zB Strafregisterbescheinigungen aus dem Ausland) vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung,
  2. Auflage [2011] Rn 14 zu Paragraph 339,). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige, sodass ihr die vorerwähnte Mitwirkungspflicht am Verfahren zukommt. Diese Mitwirkungspflicht hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht erfüllt, hat sie doch lediglich ein polizeiliches Führungszeugnis vom 23.09.2010 der Behörde übermittelt und das von ihr angekündigte aktuelle Führungszeugnis nicht mehr an die Behörde gesendet. Im Hinblick darauf, dass es der Behörde möglich sein muss, aufgrund eines zur Anmeldung zeitnahen polizeilichen Führungszeugnisses – und in diesem Sinn einer Strafregister-bescheinigung des Herkunftsstaates – die Voraussetzungen zum Antritt eines Gewerbes zu überprüfen, wobei diesbezüglich insbesondere die Überprüfung gewährleistet sein muss, ob Ausschließungsgründe im Sinn des § 13 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 bestehen. Im Hinblick darauf, dass es der Behörde möglich sein muss, aufgrund eines zur Anmeldung zeitnahen polizeilichen Führungszeugnisses – und in diesem Sinn einer Strafregister-bescheinigung des Herkunftsstaates – die Voraussetzungen zum Antritt eines Gewerbes zu überprüfen, wobei diesbezüglich insbesondere die Überprüfung gewährleistet sein muss, ob Ausschließungsgründe im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 bestehen. Der diesbezüglichen Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin nicht nur über mehrfache Aufforderung der Behörde nicht nachgekommen, sondern hat auch entgegen ihren eigenen Angaben im Telefax vom 02.12.2013 ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis nicht nachgereicht. Hiezu wäre die Beschwerdeführerin jedoch verpflichtet gewesen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass ein Strafregisterauszug nicht vorgelegt werden könne, da es diesen in Deutschland nicht gibt, übersieht sie, dass die diesbezügliche Bezeichnung als „Strafregisterauskunft“ nicht darauf abstellt, dass diese Bezeichnung in der Überschrift gewählt ist, sondern es sich bei dem vorzulegenden Dokument um eine Strafregisterauskunft im materiellen Sinn, sohin inhaltlich um eine solche handelt. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass das deutsche Führungszeugnis der österreichischen Strafregisterbescheinigung entspreche, so wäre sie gehalten gewesen, eben ein derartiges aktuelles Führungszeugnis vorzulegen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass das Führungszeugnis bereits vorliege, so hat sie selbst in ihrem Telefax vom 02.12.2013 erkannt, dass sie ein veraltetes polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt hat und hat sie gleichzeitig zugesagt, ein aktuelles Zeugnis nachzureichen. Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch in weiterer Folge unterlassen, sodass die Behörde zu Recht festgestellt hat, dass die Voraussetzungen zur Ausübung des von der Beschwerdeführerin angemeldeten Gewerbes nicht vorliegen und war daher auch die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die obenstehende Begründung verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.27.1984.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.