RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/2013-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des T B, geb xx.xx.xxxx, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 20.6.2014, Zl ****, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf 1 Monat, gerechnet ab 17.5.2014, herabgesetzt und anstelle der Nachschulung ein Verkehrscoaching, welches der Beschwerdeführer bis zum 31.10.2014 zu absolvieren hat, widrigenfalls die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 3 letzter Satz FSG bis zur Befolgung der Anordnung entzogen wird, verfügt wird. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf 1 Monat, gerechnet ab 17.5.2014, herabgesetzt und anstelle der Nachschulung ein Verkehrscoaching, welches der Beschwerdeführer bis zum 31.10.2014 zu absolvieren hat, widrigenfalls die Lenkberechtigung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz FSG bis zur Befolgung der Anordnung entzogen wird, verfügt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 21.5.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab 17.5.2014 (dem Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), entzogen. Als begleitende Maßnahme ordnete die Bezirkshauptmannschaft A die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Nachschulung an. Begründend führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer habe am 17.5.2014 um 1:25 Uhr in Wohnort, Adresse ca. 250 Meter östlich der B, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Eine Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l ergeben.Begründend führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer habe am 17.5.2014 um 1:25 Uhr in Wohnort, Adresse ca. 250 Meter östlich der B, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Eine Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,60 mg/l ergeben. Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten rechtfertigte die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO begangen habe und in diesen Fällen eine Entziehung der Lenkberechtigung für 4 Monate vorgeschrieben sei (§ 26 Abs 2 Z 4 FSG). Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten rechtfertigte die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen habe und in diesen Fällen eine Entziehung der Lenkberechtigung für 4 Monate vorgeschrieben sei (Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG). Aus demselben Grund (Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO) sei eine Nachschulung anzuordnen gewesen.Aus demselben Grund (Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO) sei eine Nachschulung anzuordnen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung und brachte vor, dass die Atemluftmessung der Polizei einen Messwert von 0,59 mg/l, sohin einen Wert unter 0,6 mg/l ergeben habe und die im Bescheid durchgeführte Rückrechnung rechtlich unzulässig sei. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 20.6.2014, Zl ****, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 21.5.2014 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung erneut damit, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und der Alkoholgehalt zum Lenkzeitpunkt mittels Rückrechnung mit einem Wert von 0,60 mg/l ermittelt worden sei. Bei der Rückrechnung lasse sich keine Rechtswidrigkeit erkennen, wie aus dem VwGH-Erkenntnis vom 14.12.2007, 2007/02/0023, hervorgehe. Was das Argument des Beschwerdeführers hinsichtlich der zwei verschiedenen gemessenen Alkoholwerte, welche eine Anflutungsphase beweisen würden, betreffe, so sei anzuführen, dass es sich beim Vortest eben um keine Messung mit einem geeichten Gerät gehandelt habe und dem Ergebnis somit auch kein Beweiswert in dem Sinne zukomme, als dieses Vortestergebnis mit anderen Tests aus dem geeichten Alkomaten in Beziehung gesetzt werden dürfe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab erneut an, dass das Faktum, dass er das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinflussten Zustand gelenkt habe, nicht bestritten werde. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus wie schon in der Stellungnahme vom 17.6.2014 und brachte vor, dass keinerlei gesicherte Daten, sowohl in medizinischer, als auch in zeittechnischer Sicht vorliegen würden, welche die von der Behörde vorgenommene Rückrechnung während eines Zeitraumes von kaum 20 Minuten zwischen Inbetriebnahme des Fahrzeuges und relevanter Messung am geeichten Messgerät rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei um 1:25 Uhr betreten worden, wobei er lediglich eine Strecke von 250 m mit dem Fahrzeug zurückgelegt habe. Die Fahrt sei direkt vom Gasthaus aus begonnen worden, sodass der direkte Alkoholkonsum unmittelbar vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges glaubhaft und nachvollziehbar sei. Um 1.31 Uhr sei dann der Vortest, um 1.44 Uhr die relevante Messung, die einen Alholwert in der Atemluft von 0,59 mg/l ergeben habe, durchgeführt worden. Es sei daher von einer Alkoholisierung von 0,59 mg/l auszugehen. Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben, allenfalls den Bescheid im Sinne der Beschwerde auf eine angemessene Führerscheinentzugszeit reduzieren und von der Verhängung einer Nachschulung absehen. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 5.8.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde auf die Bekämpfung der Entziehungsdauer sowie der angeordneten Nachschulung eingeschränkt. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt wird bis auf das Ausmaß der Alkoholisierung nicht bestritten. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl. I Nr. 129/2002 idF BGBl. I Nr. 96/2013 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, (FSG), maßgeblich: „§ 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: […]
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), […] § 7Paragraph 7 Verkehrszuverlässigkeit
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen 1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird […]
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
- ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
- beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; […] Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung § 24Paragraph 24 Allgemeines
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen […]
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
- wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
- wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
- wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
- wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
- Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. […] § 26Paragraph 26 Sonderfälle der Entziehung
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
(1)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. […]“ Im gegenständlichen Fall sind zudem folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 39/2013 (StVO 1960), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind zudem folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, (StVO 1960), maßgeblich: „§ 99 Strafbestimmungen […]
(1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. […]“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung der Vorstellung gegen die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klassen AM, A und B für einen Zeitraum von vier Monaten und gegen die angeordnete Teilnahme an einer Nachschulung. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu: Aus medizinischer Sicht ist eine Rückrechnung erst nach einer weitgehenden Alkoholresorption, also für die Zeit eines linearen Alkoholabbaues, statthaft. Da die Alkoholresorption in der Regel nach rund einer Stunde abgeschlossen ist, erscheint eine Rückrechnung für einen kürzeren Zeitraum (also jedenfalls für einen Zeitraum unter einer Stunde) ohne exakte zeitliche und mengenmäßige Abgrenzung der zuletzt konsumierten alkoholischen Getränke problematisch. (vgl Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeits-delikte im Straßenverkehr, Linde Verlag, S. 102)Aus medizinischer Sicht ist eine Rückrechnung erst nach einer weitgehenden Alkoholresorption, also für die Zeit eines linearen Alkoholabbaues, statthaft. Da die Alkoholresorption in der Regel nach rund einer Stunde abgeschlossen ist, erscheint eine Rückrechnung für einen kürzeren Zeitraum (also jedenfalls für einen Zeitraum unter einer Stunde) ohne exakte zeitliche und mengenmäßige Abgrenzung der zuletzt konsumierten alkoholischen Getränke problematisch. vergleiche Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeits-delikte im Straßenverkehr, Linde Verlag, S. 102) Im gegenständlichen Fall konsumierte der Beschwerdeführer laut seiner bereits bei der Anhaltung getätigten Trinkverantwortung zuletzt gegen 1:00 Uhr eine Flasche Bier. Um 1:25 wurde er angehalten und einem Alkovortest unterzogen, der einen Atemalkoholwert von 0,53 mg/l ergab. Um 1:44 Uhr wurde beim Beschwerdeführer daher eine Messung am im Dienstfahrzeug mitgeführten geeichten Alkomaten durchgeführt, welche einen relevanten Messwert von 0,59 mg/l ergab. Zwischen dem letzten Konsum alkoholischer Getränke und der relevanten, 0,59 mg/l ergebenden Atemluftalkoholmessung des Beschwerdeführers lag somit weit weniger als eine Stunde. Eine Rückrechnung war aufgrund der oben angeführten Trinkverantwortung sowie der nicht abgeschlossenen Alkoholresorption nicht indiziert und daher unzulässig. Zur Unzulässigkeit der Rückrechnung wegen des kurzen Zeitraums zwischen letztem Alkoholkonsum und relevanter Messung kommt noch hinzu, dass aus dem Akt in keinster Weise hervorgeht, wie die Rückrechnung überhaupt vorgenommen bzw wie ein Atemluftalkoholwert von 0,6 mg/l errechnet wurde. Es fehlt somit an exakten Parametern und objektivierten Rechnungsgrundlagen, die das Ergebnis, zu dem die belangte Behörde gekommen ist, nachvollziehbar erscheinen lassen. Die belangte Behörde beruft sich in der Vorstellungsabweisung vom xx.xx.xxxx auf das VwGH-Erkenntnis vom 14.12.2007, 2007/02/0023, wonach bei einer von der Behörde vorgenommenen Rückrechnung des Blutalkoholwertes keine Rechtswidrigkeit zu erkennen sei. An dieser Stelle ist allerdings anzuführen, dass mit der zitierten Entscheidung eine generelle Rückrechnung nicht verneint oder als unzulässig angesehen wird; der vom VwGH behandelte Fall ist aber nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar: Im gegenständlichen Fall gilt nämlich zu berücksichtigen, dass die Alkoholresorption in der Regel erst nach rund einer Stunde abgeschlossen ist und der Beschwerdeführer 25 Minuten vor seiner Anhaltung bzw ca 44 Minuten vor der relevanten Messung am geeichten Alkomaten noch Alkohol konsumiert hat. Die durchgeführte Rückrechnung ist somit aufgrund des kurzen, unter einer Stunde liegenden, Zeitraumes zwischen Alkoholkonsum und relevanter Messung am geeichten Alkomaten rechtswidrig. Es ist daher von einer Alkoholisierung des Beschwerdeführers von 0,59 mg/l auszugehen. Da die belangte Behörde allerdings einen Atemalkoholwert von 0,6 mg/l als Grundlage für ihre Maßnahmen herangezogen hat, hat sie sich auch auf die falsche Rechtsnorm bzw den falschen Abschnitt der anzuwendenden Rechtsnorm, nämlich auf § 26 Abs 2 Z 4 FSG, gestützt. Dieser Absatz besagt, dass die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO begangen, dh ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen wurde, obwohl […] der Alkoholgehalt der Atemluft des Lenkers 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betrug.Da die belangte Behörde allerdings einen Atemalkoholwert von 0,6 mg/l als Grundlage für ihre Maßnahmen herangezogen hat, hat sie sich auch auf die falsche Rechtsnorm bzw den falschen Abschnitt der anzuwendenden Rechtsnorm, nämlich auf Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG, gestützt. Dieser Absatz besagt, dass die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen, dh ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen wurde, obwohl […] der Alkoholgehalt der Atemluft des Lenkers 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betrug. Richtigerweise muss hingegen – in Ermangelung von Vorentziehungen beim Beschwerdeführer – auf die Privilegierung des § 26 Abs 1 erster Satz FSG zurückgegriffen werden, wonach demjenigen, der beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen hat, dh ein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder in Betrieb genommen hat, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen ist.Richtigerweise muss hingegen – in Ermangelung von Vorentziehungen beim Beschwerdeführer – auf die Privilegierung des Paragraph 26, Absatz eins, erster Satz FSG zurückgegriffen werden, wonach demjenigen, der beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen hat, dh ein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt oder in Betrieb genommen hat, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen ist. Die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers war daher von 4 Monaten auf 1 Monat herabzusetzen. Damit war auch die Anordnung einer Nachschulung nicht gerechtfertigt, zumal es sich nicht um eine Übertretung nach § 99 Abs 1a StVO, sondern nach § 99 Abs 1b StVO handelt.Damit war auch die Anordnung einer Nachschulung nicht gerechtfertigt, zumal es sich nicht um eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO, sondern nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO handelt. Gemäß § 24 Abs 3 war daher anstelle der Nachschulung ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen anzuordnen. Die Festlegung der Frist und die auf der Nichtbeachtung der Frist resultierenden Rechtsfolgen basieren auf § 24 Abs. 3 vorletzter und letzer Satz FSG.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, war daher anstelle der Nachschulung ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen anzuordnen. Die Festlegung der Frist und die auf der Nichtbeachtung der Frist resultierenden Rechtsfolgen basieren auf Paragraph 24, Absatz 3, vorletzter und letzer Satz FSG. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft A zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter)Mag. Christian Hengl , (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.2013.2