GVG wird der Beschwerde betreffend:1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde betreffend:
GVG wird der Beschwerde betreffend 2.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der Beschwerde betreffend
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e zu Spruchpunkt 1: I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort Z wurde zu den Zahlen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, für die Objekte, die in Spruchpunkt 1 näher bezeichnet sind, gem § 37 Abs 1 TBO 2001 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die konsenslos errichteten Objekte bis spätestens 31.08.2008 zu beseitigen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort Z wurde zu den Zahlen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, für die Objekte, die in Spruchpunkt 1 näher bezeichnet sind, gem Paragraph 37, Absatz eins, TBO 2001 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die konsenslos errichteten Objekte bis spätestens 31.08.2008 zu beseitigen. Gegen diese Bescheide erhob die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass einerseits für die betroffenen Objekte keine Anwendbarkeit der Tiroler Bauordnung gegeben sei, da diese unter das Tiroler Campingplatzgesetz fallen würden. Weiters sei sie auch nur Eigentümerin des Grundstückes und nicht der Objekte. Mit Schreiben vom 05.11.2012 stellte sie einen Devolutionsantrag
AVG an den Gemeinderat, da bis zu diesem Zeitpunkt über die Berufung gegen den Entfernungsauftrag nicht entschieden worden war.Mit Schreiben vom 05.11.2012 stellte sie einen Devolutionsantrag
Paragraph 73, AVG an den Gemeinderat, da bis zu diesem Zeitpunkt über die Berufung gegen den Entfernungsauftrag nicht entschieden worden war. Der Gemeinderat wies den Devolutionsantrag mit Bescheid vom 13.12.2012 zu den oben angeführten Zahlen ab und führte aus, dass Frau S nicht gehörig im Ermittlungsverfahren mitgewirkt habe, sodass es zu dieser Zeitverzögerung gekommen sei. Der fristgerecht eingebrachten Vorstellung wurde mit Bescheid der Abteilung Bau- und Raumordnung vom 03.07.2013, ***, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeinderates behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde Ort Z verwiesen. Mit Schreiben vom 14.01.2014 wurde Frau S von der Gemeinde Ort Z, unterzeichnet für den Gemeinderat durch Herrn Gemeinderat G H, aufgefordert, mitzuteilen, wer Eigentümer der einzelnen Objekte sei. In weiterer Folge erließ der Bürgermeister gem § 39 Abs 1 TBO 2011 den nunmehr bekämpften Bescheid. In weiterer Folge erließ der Bürgermeister gem Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 den nunmehr bekämpften Bescheid. In der fristgerechten Beschwerde brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass der Bescheid Frau S nie ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Rechtsvertreter noch keine Vollmacht für das neuerliche Verfahren gehabt. Er habe Frau S nur im vorherigen Verfahren vertreten. Weiters werde eingewendet, dass in dieser Angelegenheit bereits ein Verfahren beim Gemeinderat der Gemeinde Ort Z behängen würde. Somit sei die I. Instanz auch nicht berechtigt, einen weiteren Beseitigungsauftrag zu erlassen. Weiters werde eingewendet, dass in dieser Angelegenheit bereits ein Verfahren beim Gemeinderat der Gemeinde Ort Z behängen würde. Somit sei die römisch eins. Instanz auch nicht berechtigt, einen weiteren Beseitigungsauftrag zu erlassen. Als weiterer Punkt wurde ausgeführt, dass auch bei den beanstandeten Objekten keine Auseinandersetzung mit den Details stattgefunden habe und dass das Gutachten, das von der Beschwerdeführerin als Privatgutachten vorgelegt wurde, in keiner Weise beachtet worden sei. Auch sehe sich die Beschwerdeführerin in der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Zudem werde bestritten, dass die Objekte überhaupt unter die Tiroler Bauordnung 2011 fallen würden, da viel mehr ein Ausnahmetatbestand für Mobilheime in der TBO gegeben sei, sodass es nur zur Anwendung des Tiroler Campingplatzgesetzes käme. Abschließend wurde noch die Dauer der Entfernungsfrist gerügt, die für die Beschwerdeführerin nicht ausreichend sei, um bauliche Veränderungen durchzuführen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt zu den einzelnen Objekten der Gemeinde Ort Z. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da es sich in Spruchpunkt I. um die Behandlung einer reinen Rechtsfrage gehandelt hat. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da es sich in Spruchpunkt römisch eins. um die Behandlung einer reinen Rechtsfrage gehandelt hat. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) gilt, dass die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage, wenn diese bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, die Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustanden des Bauplatzes aufzutragen hat.
Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) gilt, dass die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage, wenn diese bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, die Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustanden des Bauplatzes aufzutragen hat.
Abs 1 TBO 2011 ist außerhalb der Stadt Ort Y Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Bürgermeister.
Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2011 ist außerhalb der Stadt Ort Y Behörde im Sinn dieses Gesetzes der Bürgermeister. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Im Lichte dieser zitierten Bestimmungen, hat der Bürgermeister entsprechende Beseitigungsaufträge zu erteilen, wenn bauliche Anlagen ohne entsprechende Bewilligung errichtet wurden. Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren zu beachten, dass bereits einmal, nämlich mit Bescheid vom 25.06.2008 zu den im Spruchpunkt I. gegenständlichen Objekten ein solcher Entfernungsauftrag gem § 37 Abs 1 TBO 2001, der Vorgängerbestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011, erlassen wurde.Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren zu beachten, dass bereits einmal, nämlich mit Bescheid vom 25.06.2008 zu den im Spruchpunkt römisch eins. gegenständlichen Objekten ein solcher Entfernungsauftrag gem Paragraph 37, Absatz eins, TBO 2001, der Vorgängerbestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, erlassen wurde. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin damals rechtzeitig Berufung erhoben. Nach eingetretener Säumigkeit des Gemeindevorstandes behängt dieses Verfahren offen derzeit beim Gemeinderat der Gemeinde Ort Z. Änderungen im Sachverhalt an sich sind nicht eingetreten. Wenn von Seiten der Gemeinde im Rahmen der Vorlage der Akten an das Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt wird, dass nunmehr ein „Novum“ vorliege, da man davon ausgehe, dass die baulichen Anlagen nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen würden, so ist dem entgegen zu halten, dass die Frage des Eigentums an den baulichen Anlagen schon ein essentielles Problem im ursprünglichen Verfahren gewesen ist, sodass das Landesverwaltungsgericht Tirol von einem unveränderten Sachverhalt ausgeht. Dem AVG liegt der Gedanke der Einmaligkeit der behördlichen Entscheidungstätigkeit über ein und denselben Antrag zu Grunde. Dieser Grundsatz hindert eine weitere Entscheidung über ein und denselben Antrag solange, als eine über den Sachantrag getroffene Entscheidung noch dem Rechtsbestand angehört (vergleiche VwGH vom 22.04.1999, 98/07/0107) Dieser Grundsatz wird durch die Bestimmung des § 64a AVG insofern durchbrochen, dass die Behörde im Falle einer Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung binnen 2 Monaten nach Einlangen der Berufung, diese selbst durch Berufungsvorentscheidung erledigen kann.Dieser Grundsatz wird durch die Bestimmung des Paragraph 64 a, AVG insofern durchbrochen, dass die Behörde im Falle einer Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung binnen 2 Monaten nach Einlangen der Berufung, diese selbst durch Berufungsvorentscheidung erledigen kann. Sobald die erstinstanzliche Behörde eine Berufung, sei es auch vor Ablauf der Frist des § 64a Abs 1 AVG – der Berufungsbehörde vorlegt, wird diese allein zur Erledigung der Berufung zuständig (vergleiche VwGH 24.01.1997, 96/19/2111).Sobald die erstinstanzliche Behörde eine Berufung, sei es auch vor Ablauf der Frist des Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG – der Berufungsbehörde vorlegt, wird diese allein zur Erledigung der Berufung zuständig (vergleiche VwGH 24.01.1997, 96/19/2111). Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeutet dies, dass mit der Vorlage der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 25.06.2008 durch den Bürgermeister der Gemeinde Ort Z, die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Angelegenheit der Entfernung der oa Objekte ausschließlich auf den Gemeindevorstand bzw in weiterer Folge aufgrund der Säumnis auf den Gemeinderat übergegangen ist. Aus diesen Überlegungen heraus kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass der Beschwerde der Frau S stattzugeben war und der Bescheid des Bürgermeisters in Bezug auf die oa Objekte wegen Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben ist. Am Rande sei noch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin irrig in ihrer Beschwerde davon ausgeht, dass zur Entscheidung über die Berufung gegen den ursprünglichen Beseitigungsauftrag das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig sei. Vielmehr bleibt nach den Übergangsbestimmungen der Gemeinderat zuständiges Organ, um über die Berufung gegen den ursprünglichen Beseitigungsauftrag zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: a) Objekt 09 auf Gst ***1/1 und Gst ***1/5: I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort Z vom 25.06.2008 zu Zl ***, erging an die Beschwerdeführerin zum Betreff: Abbruch des Objektes 09- laut der beiliegenden und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Ablichtung – auf Gst ***1/3 ein Entfernungsauftrag gem § 37 Abs 1 TBO 2001. In diesem Bescheid wurde ihr aufgetragen, das konsenslose Objekt 08 auf Gst ***1/3 bis spätestens 31.08.2008 zu beseitigen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort Z vom 25.06.2008 zu Zl ***, erging an die Beschwerdeführerin zum Betreff: Abbruch des Objektes 09- laut der beiliegenden und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Ablichtung – auf Gst ***1/3 ein Entfernungsauftrag gem Paragraph 37, Absatz eins, TBO 2001. In diesem Bescheid wurde ihr aufgetragen, das konsenslose Objekt 08 auf Gst ***1/3 bis spätestens 31.08.2008 zu beseitigen. Am 25.06.2008 erging auch zu Zl *** ein weiterer Auftrag an sie, das konsenslose Objekt 08 auf Gst ***1/1 zu entfernen. Ein Bescheid, in dem im Spruch direkt der Auftrag erteilt wurde, das Objekt 08 zu entfernen, erging zum damaligen Zeitpunkt nicht. Schließlich wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mit Bescheid von 22.04.2014, ohne Zl, der Auftrag erteilt, unter Spruchpunkt 8 das Objekt 09, Wohnwagenverbau auf Gst ***1/1 und Gst ***1/5 laut beiliegenden Plan zu entfernen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da aufgrund der schwerwiegenden Mängel im Ermittlungsverfahren eine Zurückverweisung auszusprechen war. III. rechtliche Beurteilung:römisch drei. rechtliche Beurteilung:
Abs 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Abs 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfragen betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu enthalten.
Abs 2 gilt, dass wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfragen betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu enthalten.
Paragraph 59, Absatz 2, gilt, dass wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist. Im Sinne des § 59 Abs 1 AVG dient der Spruch primär also dazu, „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ (zum Gegenstand der Verhandlung vergleiche VwGH 26.02.1990, 90/19/0030) bzw die Hauptfrage – also die (Verwaltungs-) Sache zu erledigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, sind an die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit erhöhte Anforderungen zu stellen (vergleiche VwGH 16.06.2004, 2001/08/0034). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss der Spruch eines Bescheides, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen (VwGH 21.10.1999, 99/07/0080). Zum anderen bedeutet die von § 59 Abs 1 AVG für Leistungsbefehle geordnete Deutlichkeit eine Bestimmtheit – und nicht bloß Bestimmbarkeit (vergleiche VwGH 16.09.1999, 99/07/0063).Im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG dient der Spruch primär also dazu, „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ (zum Gegenstand der Verhandlung vergleiche VwGH 26.02.1990, 90/19/0030) bzw die Hauptfrage – also die (Verwaltungs-) Sache zu erledigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgestellt hat, sind an die Bestimmtheit des Spruchs von Leistungsbescheiden, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Vollstreckbarkeit erhöhte Anforderungen zu stellen (vergleiche VwGH 16.06.2004, 2001/08/0034). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss der Spruch eines Bescheides, mit dem der Partei eine Verpflichtung auferlegt wird, zum einen so bestimmt gefasst sein, dass dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen (VwGH 21.10.1999, 99/07/0080). Zum anderen bedeutet die von Paragraph 59, Absatz eins, AVG für Leistungsbefehle geordnete Deutlichkeit eine Bestimmtheit – und nicht bloß Bestimmbarkeit (vergleiche VwGH 16.09.1999, 99/07/0063). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, ist im gegenständlichen Fall jedenfalls davon auszugehen, dass aus dem Bescheid vom 25.06.2008 zu Zl ***, kein konkret gefasster Leistungsauftrag an die Beschwerdeführerin erteilt wurde, das Objekt 09 auf Gst ***1/3 zu entfernen. Durch die Widersprüchlichkeit aus Betreff und Spruch ist zu Lasten der Baubehörde festzustellen, dass ein Leistungsauftrag zur Entfernung des Objektes 09 zum damaligen Zeitpunkt nicht ergangen ist. Somit hat der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz zu Recht seine Zuständigkeit im Bescheid vom 22.04.2014 zum Objekt 09 in Anspruch genommen und war somit berechtigt, für dieses Objekt einen Auftrag iSd § 39 Abs 1 TBO 2011 zu erlassen.Somit hat der Bürgermeister als Baubehörde römisch eins. Instanz zu Recht seine Zuständigkeit im Bescheid vom 22.04.2014 zum Objekt 09 in Anspruch genommen und war somit berechtigt, für dieses Objekt einen Auftrag iSd Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zu erlassen. Auf das Objekt 09 bezogen kommt dem Beschwerdepunkt der Unzuständigkeit somit keine Berechtigung zu. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass ihr der Bescheid des Bürgermeisters vom 22.04.2014 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, da der Bescheid an ihren Parteienvertreter zugestellt worden sei und dieser zu diesem Zeitpunkt für das neuerliche Verfahren noch keine Vollmacht besessen hätte.
Abs 1 AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Ausschlaggebend für die Frage, in welchem Umfang die Vertretungsbefugnis gegeben ist, ist die jeweils erteilte Vollmacht. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren, über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zur Folge der Rechtsprechung des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von der selben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (vergleiche VwGH 27.01.2011, 2009/03/0163). Gerade im gegenständlichen Fall kann genau von so einem engen Verfahrenszusammenhang ausgegangen werden, da es sich um ein und dasselbe Objekt im jeweiligen Fall handelt. Somit ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Baubehörde I. Instanz zu Recht davon ausgegangen, dass ein enger Verfahrenszusammenhang besteht, sodass vom Vorliegen einer Vollmacht an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zu Recht ausgegangen werden konnte.Somit ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Baubehörde römisch eins. Instanz zu Recht davon ausgegangen, dass ein enger Verfahrenszusammenhang besteht, sodass vom Vorliegen einer Vollmacht an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zu Recht ausgegangen werden konnte. Der Beschwerde kommt auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu. Von Seiten der Beschwerdeführerin wird weiters gerügt, dass es keine konkrete Auseinandersetzung im Bescheid gebe, welche konkreten baulichen Maßnahmen gesetzt wurden. Dies sei besonders unter dem Gesichtspunkt, ob es sich überhaupt um eine bauliche Anlage handle, die unter die Tiroler Bauordnung falle, von Bedeutung. Auch auf die Frage wer Eigentümer der baulichen Anlage sei, sei der Bürgermeister nicht konkret eingegangen.
Abs 1 hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage, wenn diese eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Anlage ist und diese ohne erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, die Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Paragraph 39, Absatz eins, hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage, wenn diese eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Anlage ist und diese ohne erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, die Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Bescheidadressat ist konkret also nicht von vornherein der Grundeigentümer, sondern der Eigentümer der jeweiligen Baulichkeit. Ist der Eigentümer der fraglichen baulichen Anlage nicht zugleich Grundeigentümer, so hat sich auch der Beseitigungsauftrag an diesen zu richten (vergleiche VwGH 26.01.1995, 94/06/0204). Seit Beginn des Erstverfahrens im Jahr 2007 ist die Frage, wer Eigentümer der baulichen Anlage ist, strittig. Aus dem gesamten vorliegenden Aktenmaterialien ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, wer tatsächlich Eigentümer des jeweiligen Objektes ist, vielmehr bestreitet die Beschwerdeführerin seit Beginn, Eigentümerin der Anlagen zu sein. Von Seiten der Baubehörde wurde es bis zum jetzigen Zeitpunkt unterlassen, konkrete Ermittlungsschritte zur Klärung dieses wesentlichen Punktes zu setzen. So wäre besonders durch die Meldungen beim zuständigen Tourismusverband eruierbar, ob es sich bei der Nutzung des Objektes im gegenständlichen Fall immer um eine Nutzung durch die gleiche Personengruppe handelt. Dies würde ein Indiz darstellen, dass diese Person bzw Personengruppe auch Eigentümer der baulichen Anlage ist. Weiters wäre von Seiten der Baubehörde I. Instanz jedenfalls eine Befragung vor Ort durchzuführen gewesen, die eine Klärung der Eigentümerverhältnisse mit sich hätte bringen können. Gerade diese Maßnahmen fehlen und stellen aber eine wesentliche Grundlage für die Frage dar, an wen sich der Beseitigungsauftrag zu richten hat.So wäre besonders durch die Meldungen beim zuständigen Tourismusverband eruierbar, ob es sich bei der Nutzung des Objektes im gegenständlichen Fall immer um eine Nutzung durch die gleiche Personengruppe handelt. Dies würde ein Indiz darstellen, dass diese Person bzw Personengruppe auch Eigentümer der baulichen Anlage ist. Weiters wäre von Seiten der Baubehörde römisch eins. Instanz jedenfalls eine Befragung vor Ort durchzuführen gewesen, die eine Klärung der Eigentümerverhältnisse mit sich hätte bringen können. Gerade diese Maßnahmen fehlen und stellen aber eine wesentliche Grundlage für die Frage dar, an wen sich der Beseitigungsauftrag zu richten hat. Auch fehlt es an einer konkreten Beschreibung, welche baulichen Maßnahmen vorliegen, und welche Maßnahmen notwendig wären, um das Mobilheim wieder fahrbar zu machen. Die Baubehörde hat zur Ermittlung des Sachverhaltes völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt, sodass gravierende Ermittlungslücken vorliegen. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, RO2014/03/0063 festgestellt hat, dass grundsätzlich ein Zurückverweisungsbeschluss nur sehr eingeschränkt möglich ist, kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass es sich im konkreten Fall um gravierende Sachverhaltsmängel handelt, die besonders vor Ort erleichtert klärbar sind. Aus diesem Grund war die erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeisters zu beheben und erneut an ihn zurückzuverweisen, um diese ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen treffen zu können. Der Beschwerde kam somit Berechtigung zu und es war zu diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.