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{'item': 'LVwG-2014/41/1750-8'}

Obsah (4)Art 133§ 37§ 38§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/1750-8 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 12.11.2008 wurde von der KO GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft K die Genehmigung

den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG - für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie in IA im Sinne des beigeschlossenen Einreichprojektes vom November 2008 beantragt.

dem eingereichten Projekt ist die Errichtung und der Betrieb einer inerten Bodenaushubdeponie im Gemeindegebiet von A am Eingang des Tales auf den Grundstücken 474 und 477/5, beide KG A, vorgesehen und sollen auf dieser Bodenaushubdeponie 54.700 m³ Bodenaushub im Zeitraum 2009 bis 2019 dort hingeliefert und sachgerecht eingebaut werden. Mit Bescheid vom 22.09.2009, Zl ****, erteilte die Bezirkshauptmannschaft K unter Spruchpunkt A) als gemäß § 38 Abs 6 AWG 2002 idF BGBl Nr I 43/2007 iVm dem Erlass des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.08.2007, Zl ****, ermächtigte Behörde im Namen des Landeshauptmannes von Tirol dem gegenständlichen Projekt gemäß §§ 37 Abs 1 und Abs 3, 38 Abs 1, Abs 1a und Abs 3, 43 Abs 1, 2 und 4, 47 Abs 1 und 2, 48 und 50 AWG idF BGBl Nr I 43/2007 die abfallrechtliche Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen

Maßgabe der Projektsunterlagen des Technischen Büros N, I, vom November 2008, ergänzt durch die Unterlagen vom 27.02.2009 und der Projektsänderung des Technischen Büros N vom 30.07.2009, unter Einhaltung von Nebenbestimmungen. Unter Spruchpunkt B) erteilte die Bezirkshauptmannschaft K als Naturschutzbehörde erster Instanz gemäß § 42 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF LGBl Nr 57/2007 gemäß §§ 7 Abs 1, 9 und 29 Abs 2 lit a Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Feuchtgebietes von Gst 475 auf Gst 431/7und für die Verlegung des auf Gst 474 befindlichen Gerinnes an den Grundstücksrand

Maßgabe der Projektsunterlagen des Technischen Büros N vom November 2008, ergänzt durch die Unterlagen vom 27.02.2009 und der Projektsänderung des Technischen Büros N vom 30.07.2009 unter Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen. Hingewiesen wurde darauf, dass gemäß § 29 Abs 7 lit d TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist ausgeführt worden ist. Sei eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt worden, so erlösche die Bewilligung, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren

dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren

dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Mit Bescheid vom 22.09.2009, Zl ****, erteilte die Bezirkshauptmannschaft K unter Spruchpunkt A) als gemäß Paragraph 38, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 43 aus 2007, in Verbindung mit dem Erlass des Landeshauptmannes von Tirol vom 13.08.2007, Zl ****, ermächtigte Behörde im Namen des Landeshauptmannes von Tirol dem gegenständlichen Projekt gemäß Paragraphen 37, Absatz eins und Absatz 3, 38, Absatz eins,, Absatz eins a und Absatz 3, 43, Absatz eins, 2 und 4, 47 Absatz eins und 2, 48 und 50 AWG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr römisch eins 43 aus 2007, die abfallrechtliche Bewilligung für die im Befund näher beschriebenen Maßnahmen und Anlagen

Maßgabe der Projektsunterlagen des Technischen Büros N, römisch eins, vom November 2008, ergänzt durch die Unterlagen vom 27.02.2009 und der Projektsänderung des Technischen Büros N vom 30.07.2009, unter Einhaltung von Nebenbestimmungen. Unter Spruchpunkt B) erteilte die Bezirkshauptmannschaft K als Naturschutzbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2007, gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, 9 und 29 Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Feuchtgebietes von Gst 475 auf Gst 431/7und für die Verlegung des auf Gst 474 befindlichen Gerinnes an den Grundstücksrand

Maßgabe der Projektsunterlagen des Technischen Büros N vom November 2008, ergänzt durch die Unterlagen vom 27.02.2009 und der Projektsänderung des Technischen Büros N vom 30.07.2009 unter Einhaltung näher genannter Nebenbestimmungen. Hingewiesen wurde darauf, dass gemäß Paragraph 29, Absatz 7, Litera d, TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn das Vorhaben nicht innerhalb der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Frist ausgeführt worden ist. Sei eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgesetzt worden, so erlösche die Bewilligung, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren

dem Eintritt ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen oder das Vorhaben innerhalb von drei Jahren

dem Beginn seiner Ausführung nicht vollendet worden ist. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft K vom 10.11.2009 an das Bezirksgericht X wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 22.09.2009, Zl ****, am 13.10.2009 in Rechtskraft erwachsen ist und es wurde um amtswegige Eintragung im Grundbuch zufolge der Bestimmungen des § 48 Abs 3 AWG ersucht. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft K vom 10.11.2009 an das Bezirksgericht römisch zehn wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 22.09.2009, Zl ****, am 13.10.2009 in Rechtskraft erwachsen ist und es wurde um amtswegige Eintragung im Grundbuch zufolge der Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 3, AWG ersucht. Mit Schreiben vom 18.06.2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft K der KO GmbH unter Hinweis auf die Bestimmung des § 29 Abs 9 lit d TNSchG 2005 mit, dass die mit Bescheid vom 22.09.2009, zl ****, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung erloschen sei, zumal die bewilligten Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt worden seien. Die KO GmbH wurde darauf hingewiesen, dass die geplanten Schüttungen aufgrund des Fehlens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Verlegung des Feuchtgebietes und des Gerinnes nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Auf die Notwendigkeit der neuerlichen Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung wurde mit E-Mail vom 28.08.2013 ebenso hingewiesen wie darauf, dass die abfallrechtliche Bewilligung für die Deponie mit Ende 2019 erlischt und die Deponie bis zu diesem Zeitpunkt zu schließen ist. Mit Schreiben vom 18.06.2013 teilte die Bezirkshauptmannschaft K der KO GmbH unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 9, Litera d, TNSchG 2005 mit, dass die mit Bescheid vom 22.09.2009, zl ****, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung erloschen sei, zumal die bewilligten Maßnahmen nicht fristgerecht durchgeführt worden seien. Die KO GmbH wurde darauf hingewiesen, dass die geplanten Schüttungen aufgrund des Fehlens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Verlegung des Feuchtgebietes und des Gerinnes nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Auf die Notwendigkeit der neuerlichen Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung wurde mit E-Mail vom 28.08.2013 ebenso hingewiesen wie darauf, dass die abfallrechtliche Bewilligung für die Deponie mit Ende 2019 erlischt und die Deponie bis zu diesem Zeitpunkt zu schließen ist. Mit Schreiben vom 04.04.2014 wurde von der KO GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft K der Antrag auf erneute Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß ihres Einreichprojektes sowie des Bescheides vom 22.09.2009, Zl ****, eingebracht und hinsichtlich der abfallrechtlichen Bewilligung darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werde, dass diese noch aufrecht sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K als Naturschutzbehörde erster Instanz vom 20.05.2014, Zl ****, wurde der KO GmbH gemäß §§ 7 Abs 1, 9 und 29 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Feuchtgebietes von Gst 474 auf Gst 431/7und für die Verlegung des auf Gst Nr 474 befindlichen Gerinnes an den Grundstücksrand

Maßgabe der Projektsunterlagen des Technischen Büros N vom November 2008, ergänzt durch die Unterlagen vom 27.02.2009 und der Projektsänderung des Technischen Büros N vom 30.07.2009, unter verschiedenen Nebenbestimmungen bis zum 31.12.2019 erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K als Naturschutzbehörde erster Instanz vom 20.05.2014, Zl ****, wurde der KO GmbH gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, 9 und 29 Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Feuchtgebietes von Gst 474 auf Gst 431/7und für die Verlegung des auf Gst Nr 474 befindlichen Gerinnes an den Grundstücksrand

Maßgabe der Projektsunterlagen des Technischen Büros N vom November 2008, ergänzt durch die Unterlagen vom 27.02.2009 und der Projektsänderung des Technischen Büros N vom 30.07.2009, unter verschiedenen Nebenbestimmungen bis zum 31.12.2019 erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Landesumweltanwalt von Tirol mit Schreiben vom 16.06.2014 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und der angefochtene Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang

angefochten. Verwiesen wurde dabei auf den oben zitierten Bescheid vom 22.09.2009, Zl ****, mit welchem der KO GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und dem Betrieb der gegenständlichen Bodenaushubdeponie erteilt worden war. Geltend gemacht wurden eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und Begründungsmängel, gefordert wurde die Durchführung einer gesetzeskonformen Interessensabwägung iSd § 29 TNSchG und für den Fall der Notwendigkeit einer Interessensabwägung die Durchführung einer gesetzeskonformen alternativen Prüfung. Es wurden die Anträge gestellt, dass das Landesverwaltungsgericht die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen möge, in eventu dieser Beschwerde Folge geben, den Bescheid begeben und die naturschutzrechtliche Bewilligung versagen möge.Gegen diesen Bescheid wurde vom Landesumweltanwalt von Tirol mit Schreiben vom 16.06.2014 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und der angefochtene Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang

angefochten. Verwiesen wurde dabei auf den oben zitierten Bescheid vom 22.09.2009, Zl ****, mit welchem der KO GmbH die abfallwirtschaftsrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und dem Betrieb der gegenständlichen Bodenaushubdeponie erteilt worden war. Geltend gemacht wurden eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und Begründungsmängel, gefordert wurde die Durchführung einer gesetzeskonformen Interessensabwägung iSd Paragraph 29, TNSchG und für den Fall der Notwendigkeit einer Interessensabwägung die Durchführung einer gesetzeskonformen alternativen Prüfung. Es wurden die Anträge gestellt, dass das Landesverwaltungsgericht die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen möge, in eventu dieser Beschwerde Folge geben, den Bescheid begeben und die naturschutzrechtliche Bewilligung versagen möge. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:

§ 37Abs 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (kurz: AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 id

F BGBl I Nr 97/2013, bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung

Paragraph 37, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (kurz: AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2013,, bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung vonvon ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

§ 37

Abs 3 leg cit sind folgende Behandlungsanlagen - sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage

dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

Paragraph 37, Absatz 3, leg cit sind folgende Behandlungsanlagen - sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage

dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m³ liegt; …

§ 38

Abs 1 AWG 2002 (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur

träglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 (Verfassungsbestimmung) sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur

träglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung. Zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes (6.Abschnitt Behandlungsanlagen) ist

§ 38Abs 6 AWG 2002 der Landeshauptmann, sofern Abs.

7 nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und

träglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.Zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes (6.Abschnitt Behandlungsanlagen) ist

Paragraph 38, Absatz 6, AWG 2002 der Landeshauptmann, sofern Absatz 7, nicht anderes bestimmt. Bei mobilen Behandlungsanlagen, einschließlich der Änderungsgenehmigungen und

träglicher Auflagen, ist die örtlich zuständige Behörde der Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Sitz hat; liegt der Sitz des Antragstellers nicht im Bundesgebiet, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.

§ 38Abs 6a AWG 2002 idg

F kann der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs 6 für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die ZuständigkeitNach Paragraph 38, Absatz 6 a, AWG 2002 idgF kann der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Absatz 6, für bestimmte Behandlungsanlagen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit

  1. zur Durchführung eines Verfahrens oder
  2. zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und
  3. zur Vollziehung der Paragraphen 53, Absatz 2, 57 bis 64 und 75 ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

§ 38Abs 6b leg cit kann der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Abs.

6 durch Verordnung für bestimmte Anlagentypen der Bezirksverwaltungsbehörde die ZuständigkeitNach Paragraph 38, Absatz 6 b, leg cit kann der Landeshauptmann als zuständige Anlagenbehörde gemäß Absatz 6, durch Verordnung für bestimmte Anlagentypen der Bezirksverwaltungsbehörde die Zuständigkeit

  1. zur Durchführung von Verfahren oder
  2. zur Vollziehung der §§ 53 Abs. 2, 57 bis 64 und
  3. zur Vollziehung der Paragraphen 53, Absatz 2, 57 bis 64 und 75 ganz oder teilweise übertragen und die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung im eigenen Namen ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.

§ 38Abs 7 leg cit ist zuständige Behörde für Behandlungsanlagen gemäß § 54 ist die Bezirksverwaltungsbehörde

Nach Paragraph 38, Absatz 7, leg cit ist zuständige Behörde für Behandlungsanlagen gemäß Paragraph 54, ist die Bezirksverwaltungsbehörde Klar ist unter Hinweis auf die Bestimmung des § 38 Abs 1 und 6 AWG 2002, dass die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung in einem untrennbaren Zusammenhang (vgl insbesondere Seiten 16 bis 20 des Einreichprojektes vom November 2008 und Projektänderung des Technischen Büros N vom 30.07.2009) mit der Errichtung der Bodenaushubdeponie „IA“ auf den Gsten 474 und 477/5, je KG A, einer genehmigungspflichtigen Behandlungsanlage

§ 37

Abs 1 Z 1 AWG 2002 steht und hier eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist. Eine Delegation des Landeshauptmannes als zuständige Anlagenbehörde gemäß § 38 Abs 6 an die Bezirkshauptmannschaft K zur Durchführung des naturschutzrechtlichen Verfahrens im eigenen Namen aufgrund des Antrages der KO GmbH vom 04.04.2014 – entweder durch Einzelermächtigung oder durch Verordnung –ist dem Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Auch aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich kein Hinweis, dass die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung aufgrund einer erteilten Ermächtigung des Landeshauptmannes erfolgt wäre. Damit hat die belangte Behörde durch die Erlassung des bekämpften Bescheides eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Klar ist unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz eins und 6 AWG 2002, dass die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung in einem untrennbaren Zusammenhang vergleiche insbesondere Seiten 16 bis 20 des Einreichprojektes vom November 2008 und Projektänderung des Technischen Büros N vom 30.07.2009) mit der Errichtung der Bodenaushubdeponie „IA“ auf den Gsten 474 und 477/5, je KG A, einer genehmigungspflichtigen Behandlungsanlage

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 steht und hier eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist. Eine Delegation des Landeshauptmannes als zuständige Anlagenbehörde gemäß Paragraph 38, Absatz 6, an die Bezirkshauptmannschaft K zur Durchführung des naturschutzrechtlichen Verfahrens im eigenen Namen aufgrund des Antrages der KO GmbH vom 04.04.2014 – entweder durch Einzelermächtigung oder durch Verordnung –ist dem Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Auch aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich kein Hinweis, dass die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung aufgrund einer erteilten Ermächtigung des Landeshauptmannes erfolgt wäre. Damit hat die belangte Behörde durch die Erlassung des bekämpften Bescheides eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. War die Unterbehörde aber unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, die sachliche Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzugreifen, den bekämpften Bescheid zu beheben und das Ansuchen an die zuständige Behörde weiter zu leiten. Die Nichtbeachtung der Zuständigkeitsnormen, die eine erste Instanz als unzuständig erscheinen lassen, durch die zweite Instanz, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hatte, stellt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides dar (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erkenntnisse vom

  1. November 1995, 94/05/0352, und vom
  2. Juni 1996, 94/01/0597).War die Unterbehörde aber unzuständig, so ist die Berufungsbehörde allein dafür zuständig, die sachliche Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz aufzugreifen, den bekämpften Bescheid zu beheben und das Ansuchen an die zuständige Behörde weiter zu leiten. Die Nichtbeachtung der Zuständigkeitsnormen, die eine erste Instanz als unzuständig erscheinen lassen, durch die zweite Instanz, die über das Rechtsmittel jedenfalls zu entscheiden hatte, stellt eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides dar vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erkenntnisse vom
  3. November 1995, 94/05/0352, und vom
  4. Juni 1996, 94/01/0597). Gemäß § 27 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Gemäß Paragraph 27, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, ist die Unzuständigkeit der belangten Behörde auch dann vom Verwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde. Insgesamt war somit der angefochtene Bescheid infolge sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und das Ansuchen der KO GesmbH vom 04.04.2014 gemäß § 6 AVG 1991 an den für die Entscheidung zuständigen Landeshauptmann von Tirol – Abteilung U des Amtes der Tiroler Landesregierung – weiterzuleiten.Insgesamt war somit der angefochtene Bescheid infolge sachlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und das Ansuchen der KO GesmbH vom 04.04.2014 gemäß Paragraph 6, AVG 1991 an den für die Entscheidung zuständigen Landeshauptmann von Tirol – Abteilung U des Amtes der Tiroler Landesregierung – weiterzuleiten. III. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch drei. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unter anderem entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht unter anderem entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Diese Voraussetzung für den Entfall einer Verhandlung war im vorliegenden Fall gegeben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die wesentliche Rechtsfrage, welche Folgen eine meritorische Entscheidung einer sachlich unzuständigen Behörde hat, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.1750.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.