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{'item': 'LVwG-2014/45/0932-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/45/0932-4 Text 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2014/45/0932-4 Ort, Datum: Innsbruck, 05.08.2014 A, B; Übertretung nach dem TVG - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn A, wohnhaft in B, Adresse, vertreten durch RA Dr. Name, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C, vom 25.02.2014, Zahl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das gegenständliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das gegenständliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 25.02.2014, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben es als Verantwortlicher, welcher zum nachstehenden Zeitpunkt eine Veranstaltung Apres Ski Lokals „D“ durchgeführt hatte, zu verantworten, dass zu einem unbestimmten Zeitpunkt, jedenfalls am 11.03.2013 in B, in obgenannter Betriebsanlage „Apres Ski D“, in B, Adresse, eine Varieteeveranstaltung in Form von „Go-Go Girls/Table Dance“ durchgeführt wurde und nicht mindestens drei Wochen vor geplanten Beginn der Veranstaltung bei der zuständlichen Veranstaltungsbehörde (Bürgermeister der Gemeinde B) schriftlich angemeldet wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 6 Abs 2 iVm § 32 Abs 2a
  5. Fall Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG).“Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2 a,
  6. Fall Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG).“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 32 Abs 2 TVG 2003 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß Paragraph 32, Absatz 2, TVG 2003 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben. Darin brachte er Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides vor und führte im Wesentlichen aus, es liege weder eine Veranstaltung vor noch handle es sich um eine Tanzeinlage wie Varieté oder von GoGo-Girls; allenfalls sei diese Art der Werbung in der gewerberechtlichen Genehmigung der Lokalbetreiberin des Apres Ski Lokals „D“ inkludiert. Selbst wenn die Behörde von einer Veranstaltung ausgehe, habe sie unterlassen die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 2 lit h TVG zu berücksichtigen, die von der Anmeldeverpflichtung absieht. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer als Verantwortlicher genannt, sodass offenbar der Begriff des Veranstalters nicht auf ihn zu subsumieren sei, weshalb auch die Veranstaltereigenschaft des Beschwerdeführers bestritten werde. Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise eine Ermahnung auszusprechen.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben. Darin brachte er Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides vor und führte im Wesentlichen aus, es liege weder eine Veranstaltung vor noch handle es sich um eine Tanzeinlage wie Varieté oder von GoGo-Girls; allenfalls sei diese Art der Werbung in der gewerberechtlichen Genehmigung der Lokalbetreiberin des Apres Ski Lokals „D“ inkludiert. Selbst wenn die Behörde von einer Veranstaltung ausgehe, habe sie unterlassen die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Litera h, TVG zu berücksichtigen, die von der Anmeldeverpflichtung absieht. Darüber hinaus werde der Beschwerdeführer als Verantwortlicher genannt, sodass offenbar der Begriff des Veranstalters nicht auf ihn zu subsumieren sei, weshalb auch die Veranstaltereigenschaft des Beschwerdeführers bestritten werde. Der Beschwerdeführer beantragte der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, hilfsweise eine Ermahnung auszusprechen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft C, GZ ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 08.05.2014 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die Zeugin E einvernommen wurden. Darüber hinaus wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichts bei der Gemeinde B nachgefragt, ob hinsichtlich der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Werbeaktivitäten einer veranstaltungsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ein Bescheid oder eine schriftliche Bescheinigung von Seiten der Gemeinde B ergangen sei, was von Seiten der Gemeinde mit Schreiben vom 08.05.2014 verneint wurde. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist Betreiber der beiden Lokale Xhütte und Yhütte. Dabei handelt es sich um Table-Dance-Lokale in B, in denen an die 25 Table-Tänzerinnen tätig sind. Die Zeugin E ist Besitzerin der Apres-Ski-Bar „D“ in B. Die zur Gänze in einem Gebäude untergebrachte Bar umfasst 65 Sitzplätze, gewerberechtlich zugelassen ist sie für 120 Personen, durchschnittlich halten sich dort 100 bis 120 Gäste gleichzeitig auf. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Besitzerin der Apres-Ski-Bar „D“ in B besteht eine mündlich vereinbarte unentgeltliche Werbekooperationsvereinbarung. Diese lose Vereinbarung sieht vor, dass die Besitzerin der Apres-Ski-Bar „D“ in den beiden Lokalen des Beschwerdeführers mittels Plakaten für ihr Lokal werben darf; im Gegenzug dazu ist es den in den beiden Table-Dance-Lokalen des Beschwerdeführers tätigen Damen erlaubt, Flyer in der Apres Ski Bar „D“ zu verteilen. Derartige Werbevereinbarungen bestehen zwischen mehreren Unternehmern in B. Aufgrund dieser Werbevereinbarung kommt es in unregelmäßigen Abständen vor, dass die in den Table-Dance-Lokalen des Beschwerdeführers tätigen Table-Tänzerinnen unangekündigt in das Apres Ski Lokal „D“ kommen und Flyer an die Gäste verteilen, um für sich sowie für die X- und Yhütte zu werben. Die verteilten Flyer werben auf der Vorderseite für die Xhütte und auf der Rückseite für die Yhütte, wobei ein freies Feld zum Eintragen des Namens der jeweiligen Table-Tänzerin zur Verfügung steht. Zusätzlich zu den Flyern werden manchmal Getränkegutscheine für Freigetränke in der X- und Yhütte verteilt. Dabei kommt es gelegentlich – je nach Stimmung und Musik – vor, dass die Table-Tänzerinnen zu ein bis zwei Liedern auf Tischen oder Tresen tanzen, wie dies in der Apres-Ski-Bar auch unter Gästen üblich ist. Die Damen treten immer voll bekleidet in Erscheinung und tragen auf ihrer Kleidung Werbeaufschriften für die Lokale des Beschwerdeführers. Derartige Werbeaktionen sind von kurzer Dauer und finden in unregelmäßigen Zeitabständen statt. Sie unterliegen nicht der Kontrolle oder den Anweisungen des Beschwerdeführers oder der Betreiberin des Apres-Ski-Lokals. Der Beschwerdeführer informiert die bei ihm tätigen Table-Tänzerinnen lediglich, mit welchen Lokalen er Werbevereinbarungen hat und wo sie folglich Flyer verteilen dürfen und stellt ihnen die beschriebenen Flyer zur Verfügung. Die Betreiberin des Lokals „D“ wird über die konkreten Werbeaktionen, insbesondere wann die Table-Tänzerinnen Flyer verteilen, nicht informiert; dies ist vielmehr von der bestehenden Werbekooperationsvereinbarung umfasst. Eine solche Werbeaktion fand unter anderem auch am 11.03.2013 in dem Apres Ski Lokal „D“ statt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Zeugin E und den betriebenen Unternehmen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und sind unstrittig. Die Feststellungen zur konkreten Ausgestaltung der Werbevereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin ergeben sich aus deren übereinstimmenden und widerspruchsfreien Angaben im Zuge der mündlichen Verhandlung. Für das Landesverwaltungsgericht bestand kein Anlass, an diesen schlüssigen Aussagen zu zweifeln und konnten sie daher ohne Bedenken den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurde übereinstimmend bestätigt, dass es sich um eine lose, mündlich geschlossene Werbekooperation handelt, die durchaus üblich ist und die unentgeltlich erfolgt. Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der unangekündigten und unregelmäßigen stattfindenden Werbeaktionen der Table-Tänzerinnen stützten sich die Feststellungen auf die nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin E sowie auf die im Akt befindlichen Lichtbilder, unter anderem vom 11.03.2013 sowie vom 19.02.
  7. Auf diesen Lichtbildern ist eindeutig zu erkennen, dass die Damen voll bekleidet sind. Dass es in Apres-Ski-Lokalen durchaus üblich ist, dass Gäste entsprechend der Stimmung auch auf Tischen tanzen, ist jedenfalls nachvollziehbar. Die Feststellungen hinsichtlich Tatzeit und Tatort der im bekämpften Bescheid vorgeworfenen Veraltungsübertretung stützt sich auf den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere die dort einliegenden Lichtbilder, und ist im Übrigen unstrittig. IV. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch vier. In rechtlicher Hinsicht folgt: Das Tiroler Veranstaltungsgesetzes (TVG), LGBl Nr 86/2003, gilt gemäß seinem in § 1 normierten Geltungsbereich für öffentliche Veranstaltungen, soweit in den Abs 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gemäß den Begriffsbestimmungen des § 2 TVG sind Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes unter anderem Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen; hiezu gehören insbesondere Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen (lit a).Das Tiroler Veranstaltungsgesetzes (TVG), Landesgesetzblatt Nr 86 aus 2003,, gilt gemäß seinem in Paragraph eins, normierten Geltungsbereich für öffentliche Veranstaltungen, soweit in den Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gemäß den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, TVG sind Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes unter anderem Unternehmungen, die der Unterhaltung, Erbauung oder Ertüchtigung der Besucher oder Teilnehmer dienen; hiezu gehören insbesondere Theater- und Zirkusvorstellungen, Vorführungen, Konzerte, Tanzunterhaltungen, Ausstellungen, sportliche Wettbewerbe, Präsentationen, Tierschauen, Schaustellungen und Belustigungen (Litera a,). § 4 TVG differenziert in der Folge zwischen anmeldepflichtigen und nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen: Öffentliche Veranstaltungen sind gemäß Abs 1 bei der nach § 25 Abs 1 zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist. Sofern bei einer Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen gemäß Abs 2 keiner Anmeldung: Paragraph 4, TVG differenziert in der Folge zwischen anmeldepflichtigen und nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen: Öffentliche Veranstaltungen sind gemäß Absatz eins, bei der nach Paragraph 25, Absatz eins, zuständigen Behörde anzumelden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Sofern bei einer Veranstaltung nicht mehr als 1.000 Besucher erwartet werden und eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach Paragraph 3, erfahrungsgemäß nicht zu erwarten ist, bedürfen gemäß Absatz 2, keiner Anmeldung: a) Veranstaltungen in Gebäuden, sofern der baurechtliche Verwendungszweck oder die gewerberechtliche Betriebsform die Durchführung der jeweiligen Veranstaltung umfasst, […] h) Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit einer Erwerbsausübung, wie Werbeveranstaltungen, Präsentationen, Werbefilme, Leistungs-, Verkaufs- oder Modeschauen und Veranstaltungen zur vorübergehenden Unterhaltung von Kindern. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine Veranstaltung in der konkreten Ausgestaltung einer „Varieteeveranstaltung in Form von Go-GoGirls/Table Dance“ durchgeführt zu haben. Von einer Varieteeveranstaltung kann im gegenständlichen Fall – auch unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid herangezogenen Definition – aufgrund der oben angeführten Feststellungen keinesfalls gesprochen werden. Gemäß dem festgestellten Sachverhalt kommt es sporadisch, in unregelmäßigen Abständen und je nach Stimmung in der Apres-Ski-Bar gelegentlich vor, dass die Table-Tänzerinnen, die sich dort aufhalten um Flyer zu verteilen, für ein oder zwei Lieder auch tanzen – so wie es auch unter anderen Gästen üblich ist. Darin ist in keinster Weise ein „wechselndes, buntes Programm“ im Sinne der zitierten Definition zu erblicken. Ziel der „Einlagen“ ist es auch nicht, - im Sinne der im bekämpften Bescheid angeführten Definition von GoGo-Tänzern – als Vortänzer zu fungieren und die Leute zu animieren und für Stimmung zu sorgen. Zweck des Verteilens der Flyers, in dessen Zug es gelegentlich zu kurzen Tänzen kommt, ist einzig und allein die Werbung für den Besuch der Table-Dance-Lokale. Dies ist auch aufgrund der kurzen Dauer sowie der Werbeaufschrift auf der Bekleidung der Damen eindeutig ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Veranstaltung im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes (TVG) eine gewisse Organisation nötig (vgl VwGH 18.02.2003, 2002/05/1034). Eine solche Organisation wäre zum Beispiel durch die Zurverfügungstellung von Musik und Betriebseinrichtung wie beispielsweise einer Stange oder einer Bühne gewährleistet (vgl UVS Tirol 06.08.2002, 2002/14/084-1). Im gegenständlichen Fall fehlt es gänzlich an diesem vom TVG geforderten Organisationsgrad. Den in den Lokalen des Beschwerdeführers tätigen Table-Tänzerinnen wird lediglich bekannt gegeben, in welchen Lokalen sie Flyer verteilen können. Sie führen dies nach eigenem Gutdünken, ohne Kontrolle oder konkrete Anweisung – weder von Seiten des Beschwerdeführers noch der Besitzerin des Lokals „D“ – durch. Der laufende Gästebetrieb in der Apres-Ski-Bar ist in keinster Weise darauf abgestellt oder davon beeinträchtigt. So wird beispielsweise keine „spezielle Musik“ zur Verfügung gestellt, die Werbeaktion fügt sich nahtlos in den laufenden Geschäftsbetrieb ein und ist nur von kurzer Dauer (teilweise nur Verteilen von Flyern, gelegentliches Tanzen zu ein bis zwei Liedern). Diese gelegentlichen und stimmungsabhängigen kurzen „Tanzauftritte“ erfüllen somit in keinster Weise die geforderte Organisationsstruktur, da wie erwähnt weder Musik noch eine Bühne bzw Infrastruktur von Seiten des Apres Ski Lokals „D“ zur Verfügung gestellt wird. Auch von Seiten des Beschwerdeführers erfolgt – von der Zurverfügungstellung der Flyer und der Bekanntgabe, wo geworben werden darf, abgesehen – keine weitere Organisation. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für eine Veranstaltung im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes (TVG) eine gewisse Organisation nötig vergleiche VwGH 18.02.2003, 2002/05/1034). Eine solche Organisation wäre zum Beispiel durch die Zurverfügungstellung von Musik und Betriebseinrichtung wie beispielsweise einer Stange oder einer Bühne gewährleistet vergleiche UVS Tirol 06.08.2002, 2002/14/084-1). Im gegenständlichen Fall fehlt es gänzlich an diesem vom TVG geforderten Organisationsgrad. Den in den Lokalen des Beschwerdeführers tätigen Table-Tänzerinnen wird lediglich bekannt gegeben, in welchen Lokalen sie Flyer verteilen können. Sie führen dies nach eigenem Gutdünken, ohne Kontrolle oder konkrete Anweisung – weder von Seiten des Beschwerdeführers noch der Besitzerin des Lokals „D“ – durch. Der laufende Gästebetrieb in der Apres-Ski-Bar ist in keinster Weise darauf abgestellt oder davon beeinträchtigt. So wird beispielsweise keine „spezielle Musik“ zur Verfügung gestellt, die Werbeaktion fügt sich nahtlos in den laufenden Geschäftsbetrieb ein und ist nur von kurzer Dauer (teilweise nur Verteilen von Flyern, gelegentliches Tanzen zu ein bis zwei Liedern). Diese gelegentlichen und stimmungsabhängigen kurzen „Tanzauftritte“ erfüllen somit in keinster Weise die geforderte Organisationsstruktur, da wie erwähnt weder Musik noch eine Bühne bzw Infrastruktur von Seiten des Apres Ski Lokals „D“ zur Verfügung gestellt wird. Auch von Seiten des Beschwerdeführers erfolgt – von der Zurverfügungstellung der Flyer und der Bekanntgabe, wo geworben werden darf, abgesehen – keine weitere Organisation. Das Verteilen von Flyern begleitet von gelegentlichen, von der Stimmung abhängigen kurzen Tanzeinlagen, ist in der im konkreten Fall festgestellten Ausgestaltung somit nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht unter den Veranstaltungsbegriff des Tiroler Veranstaltungsgesetzes zu subsumieren und unterliegt somit nicht der Regelung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes. Selbst unter der Annahme, dass man – entgegen der hier vertretenen Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes – zu der Ansicht gelangen sollte, dass es sich um eine Veranstaltung iSd TVG handelt, so ist aufgrund der festgestellten Gegebenheiten und Örtlichkeiten auf § 4 TVG zu verweisen, gemäß dem der im bekämpften Bescheid enthaltene Vorwurf der nicht erfolgten Anmeldung ins Leere geht.Selbst unter der Annahme, dass man – entgegen der hier vertretenen Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes – zu der Ansicht gelangen sollte, dass es sich um eine Veranstaltung iSd TVG handelt, so ist aufgrund der festgestellten Gegebenheiten und Örtlichkeiten auf Paragraph 4, TVG zu verweisen, gemäß dem der im bekämpften Bescheid enthaltene Vorwurf der nicht erfolgten Anmeldung ins Leere geht. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben sowie das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben sowie das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision vor, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob das Verteilen von Flyern, das gelegentlich verbunden ist mit kurzen Tanzeinlagen, eine Veranstaltung iSd des Tiroler Veranstaltungsgesetzes darstellt, ist soweit ersichtlich in der bisherigen Rechtsprechung nicht beantwortet. Insofern war die Revision für zulässig zu erklären.Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision vor, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob das Verteilen von Flyern, das gelegentlich verbunden ist mit kurzen Tanzeinlagen, eine Veranstaltung iSd des Tiroler Veranstaltungsgesetzes darstellt, ist soweit ersichtlich in der bisherigen Rechtsprechung nicht beantwortet. Insofern war die Revision für zulässig zu erklären. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.0932.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.