sofern Folge gegeben als gemäß § 8 TMSG der Beschwerdeführerin der Betrag von € 1500,-- als Ersatz gewährt wird. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.1. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde
sofern Folge gegeben als gemäß Paragraph 8, TMSG der Beschwerdeführerin der Betrag von € 1500,-- als Ersatz gewährt wird. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Wien für zulässig erklärt worden ist, kann
nerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann
nerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings
einer Verwaltungsstrafsache oder
einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung
Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt K wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Transportkosten von Deutschland nach Tschetschenien, gemäß dem Antrag vom xx.xx.xxxx als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht Partei gewesen sei, sondern Partei im Sinne des § 1 Abs 2
Verbindung mit § 8 TMSG die Verlassenschaft gewesen sei. Es war daher der Anspruch spruchgemäß abzuweisen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt K wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Transportkosten von Deutschland nach Tschetschenien, gemäß dem Antrag vom xx.xx.xxxx als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht Partei gewesen sei, sondern Partei im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2,
Verbindung mit Paragraph 8, TMSG die Verlassenschaft gewesen sei. Es war daher der Anspruch spruchgemäß abzuweisen. Dagegen richtet sich die von der Rechtsvertreterin fristgerecht eingebrachte Berufung
der diese wie folgt ausführt: „Unter Berufung auf erteilte Vollmacht wird der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde K Stadt (Amt für Soziales) GZ **** vom xx.xx.xxxx
nerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit
Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des
haltes und unrichtige rechtliche Beurteilung mit BERUFUNG angefochten und dies wie folgt begründet: Sachverhalt: Am xx.xx.xxxx verstarb der Ehegatte der BW wegen eines selbstverschuldeten Autounfalls. Er war anerkannter Flüchtling
Österreich, ebenso ist dies die BW. Die Todesfallaufnahme **** BG K brachte kein Vermögen an den Tag, zu PKT 28 Begräbnis ... ist vermerkt: die Todesfall und Beerdigungskosten wurden von der erbl. Witwe beglichen. Aus religiösen Gründen wurde der Leichnam per Luftfracht von Deutschland
die Heimat überstellt. Dies war dringend, da
Deutschland der Leichnam nicht lange im Spital aufbewahrt werden konnte. Da die Witwe kein eigenes Einkommen hat, musste sie die Kosten des Lufttransportes von € 3.300 (Rechnung 18.9.2012) ausleihen. Die finanzielle Notlage der BW ergibt sich aus den im Sozialamt erliegenden Unterlagen. Sie legte diese Rechnung mit dem Ersuchen um Begleichung aus der Mindestsicherung dem Sozialamt vor, genaues Datum weiß sie nicht mehr, es war zum selben Zeitpunkt, als sie Mindestsicherung, die mit Bescheid vom xx.xx.xxxx bewilligt wurde, beantragte.
sofern ist das Datum der Antragstellung im angefochtenen Bescheid xx.xx.xxxx unrichtig, da sie das bereit 2012 beantragte, aber offensichtlich der Antrag nicht protokolliert wurde. Bei dieser Vorsprache 2012 wurde ihr erklärt, dass der Flugtransport nur dann aus der Mindestsicherung bezahlt würde, wenn der Mann
Österreich gestorben sei, nicht aber
Deutschland. Über Anraten der Gefertigten begehrte sie 2013 schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx teilte das Stadtmagistrat mit, dass keine Entscheidung getroffen werden könne, weil die Frage des Fremdverschuldens (und Regress gegen Dritte) nicht nachgewiesen sei; weiters: „ dass unabhängig von einem Fremdverschulden Überführungskosten gem. § 8 Abs. 2 TMSG
Höhe eines einfachen Begräbnisses (Sozialtarif) übernommen werden können."Über Anraten der Gefertigten begehrte sie 2013 schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx teilte das Stadtmagistrat mit, dass keine Entscheidung getroffen werden könne, weil die Frage des Fremdverschuldens (und Regress gegen Dritte) nicht nachgewiesen sei; weiters: „ dass unabhängig von einem Fremdverschulden Überführungskosten gem. Paragraph 8, Absatz 2, TMSG
Höhe eines einfachen Begräbnisses (Sozialtarif) übernommen werden können." Mit E-Mail vom xx.xx.xxxx wurde durch die Kanzlei der Gefertigten der Nachweis übermittelt, dass kein Drittverschulden vorlag und Zustellung eines eventuell abweisenden Bescheides an die Kanzlei der Gefertigten begehrt. Der angefochtene Bescheid wurde der BW zugestellt, die ihn am xx.xx.xxxx der Gefertigten übergab, womit der Zustellmangel mit diesem Datum geheilt ist.
der Begründung der Abweisung wird auf ein Erkenntnis **** vom xx.xx.xxxx verwiesen, das seitens der Berufungsinstanz nicht übermittelt werden kann, weil die Rechtssache beim VWGH anhängig ist. Ad 1) Rechtswidrigkeit
Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften Die Erstbehörde hat es unterlassen, den klar erkennbaren Antrag der BW im Jahr 2012 auf Erstattung der Überführungskosten zu protokollieren. Sie unterließ es darauf hinzuweisen, dass die Kosten im Verlassenschaftsverfahren anzumelden sind. Laut telefonischer Auskunft des Notars L wurde dies unterlassen, weil die Verlassenschaft keine Aktiva hatte. Die Erstbehörde hat keine wie immer gearteten eigenen Ermittlungen angestellt: Hätte sie dies getan, oder statt der nach behördlichen Meinung nun unrichtige Mitteilung vom xx.xx.xxxx auf das Verlassenschaftsverfahren hingewiesen, so hätte festgestellt werden müssen: Der Verstorbene befand sich im Krankenhaus Ludwigshafen. Ein Aufschub der Überführung war nicht möglich. Es war für die unter Schock stehende Witwe unmöglich im Voraus, einen Antrag beim Sozialamt zu stellen. Die Luftfrachtkosten mussten
Deutschland sofort bezahlt werden, damit die Leiche den religiösen Bestimmungen entsprechend überführt wurde. Gegebenenfalls hätte die Erstbehörde erheben müssen, wie viel die Überstellung von Deutschland nach Österreich gekostet haben würde, um diesen fiktiven Betrag - wenn an der Rechtsansicht festgehalten wird, die Überführung
die Heimat sei nicht gedeckt - aus der Mindestsicherung den Kosten eines einfachen Begräbnisses hinzuzurechnen. Die Erstbehörde hat es unterlassen den Verlassenschaftsakt **** BG K einzuholen. Sie hätte bei Folgen der Verfahrensvorschriften erkennen müssen, dass am xx.xx.xxxx mangels Aktiva eine Abhandlung unterblieb. Weiters, dass die BW die erbliche Witwe des Verstorbenen ist, da kein Testament vorhanden war. Das Verfahren ist von Anfang an mangelhaft, sodass die erbl. Witwe Schulden von 3.300 Euro bei Bekannten hat, weil die Erstbehörde sie gar nicht oder unrichtig
formierte und keine Ermittlungen anstellte. Ad 2) Rechtswidrigkeit des
haltes: Dem zur Begründung zitierten Erkenntnis **** vom xx.xx.xxxx liegt ein vollkommen anderer Sachverhalt zu Grunde: Antragsteller war neben leiblichen Kindern nicht erbberechtigter Lebensgefährte der Verstorbenen.
gegenständlichem Fall ist die Witwe laut Verlassenschaftsakt erbberechtigt. Da mangels Aktiva die Deckung der Transportkosten aus der Verlassenschaft nicht abgedeckt werden konnten und die Witwe nachweislich nicht
der Lage, die Bestattungs- und Überführungskosten selbst zu tragen, wäre dem Antrag statt zu geben gewesen. Der zitierte Bescheid wurde vor dem VWGH angefochten, welcher dem Antrag auf Verfahrenshilfe stattgab; daraus ergibt sich, dass die
der Anfechtung dieses Bescheides vertretene Rechtsansicht zumindest vertretbar ist. Ad 3) Rechtswidrigkeit
Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx wurde seitens der Erstbehörde der BW eine Auskunft erteilt, (dass die Kosten eines einfachen Begräbnisses übernommen werden können), die die Behörde durch den angeführten Bescheid selbst als unrichtig qualifiziert. Jedenfalls beruht entweder die Auskunft vom xx.xx.xxxx oder der angefochtene Bescheid auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Erstbehörde hat
Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht erkannt, dass ein NICHT erbberechtigter Antragsteller nicht im Parteienrecht einer durch gesetzliche Erbfolge legitimierte Witwe gleichgestellt werden kann. Aushilfsweise wird der Antrag und die Berufung auf § 26 TMSG gestellt, mit welcher Gesetzesgrundlage sich die Erstbehörde
Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung überhaupt nicht auseinander setzte.Aushilfsweise wird der Antrag und die Berufung auf Paragraph 26, TMSG gestellt, mit welcher Gesetzesgrundlage sich die Erstbehörde
Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung überhaupt nicht auseinander setzte. Es wird gestellt der Antrag,
Stattgabe der fristgerechten Berufung den angefochtenen Bescheid aufzuheben und 1)
der Sache selbst zu entscheiden, dass a)dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird b)
eventu die Kosten eines einfachen Begräbnisses plus Überführung von Deutschland nach K aus der Mindestsicherung zu begleichen sind
eventu 2) an die Erstbehörde zurückzuverweisen und aufzutragen ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen unter Überbindung der Rechtsansicht, dass die Mindestsicherung die Kosten der Überführung von Deutschland nach Tschetschenien der BW zu erstatten habe.“ Der als Berufung eingebrachten Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen zum Teil Berechtigung zu: Vorausgeschickt wird, dass mit Bescheid vom xx.xx.xxxx dem Antrag vom xx.xx.xxxx keine Folge gegebene wurde.
der Begründung hat man sich darauf bezogen, dass als Partei im gegenständlichen Fall nur die Verlassenschaft
Frage kommen würde. Ob tatsächlich
den Verlassenschaftsakt Einsicht genommen wurde, konnte dem erstinstanzlichen Bescheid nicht entnommen werden, da er aber im erstinstanzlichen Bescheid keine Erwähnung fand, wird davon ausgegangen, dass keine Einsicht
ihn erfolgte. Im gegenständlichen Fall hat jedoch das Landesverwaltungsgericht Tirol den entsprechenden Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes K zu **** eingeholt und
diesen Einsicht genommen. Es hat sich dabei Nachstehendes herausgestellt: VR ist bei einem Verkehrsunfall
Ludwigshafen am xx.xx.xxxx gestorben.
der Todesfallaufnahme des Notars L am xx.xx.xxxx ist zum einen festgehalten, dass die Todesfalls- und Beerdigungskosten von der erblichen Witwe beglichen worden seien, andererseits mangels einer aktiven Verlassenschaft eine Abhandlung gemäß § 153 Abs 1 AußStrG unterbleibe. VR ist bei einem Verkehrsunfall
Ludwigshafen am xx.xx.xxxx gestorben.
der Todesfallaufnahme des Notars L am xx.xx.xxxx ist zum einen festgehalten, dass die Todesfalls- und Beerdigungskosten von der erblichen Witwe beglichen worden seien, andererseits mangels einer aktiven Verlassenschaft eine Abhandlung gemäß Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG unterbleibe. Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes: Im gegenständlichen Fall kommt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG vom 17. November 2010 zum Tragen.
diesem ist
unter anderem
Abs 1 ausgeführt, dass Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Arbeit und sozialer Ausgrenzung ist.
Abs 2 ist festgehalten, dass die Mindestsicherung Personen zu gewähren ist, Im gegenständlichen Fall kommt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG vom 17. November 2010 zum Tragen.
diesem ist
Paragraph eins, unter anderem
Absatz eins, ausgeführt, dass Ziel der Mindestsicherung die Bekämpfung von Arbeit und sozialer Ausgrenzung ist.
Absatz 2, ist festgehalten, dass die Mindestsicherung Personen zu gewähren ist, a) die sich
einer Notlage befinden, b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann, …
Abs 1 ist ausgeführt, dass sich
einer Notlage befindet, wer
Paragraph 2, Absatz eins, ist ausgeführt, dass sich
einer Notlage befindet, wer a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht
ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann …
Abs 2 lit e leg cit ist festgehalten, dass österreichischen Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt sind, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im
land berechtigt sind:
Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, leg cit ist festgehalten, dass österreichischen Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt sind, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum dauernden Aufenthalt im
land berechtigt sind: … e) Fremde die nach § 2 Abs 1 des Asylgesetzes BGBl Nr 126/1968 als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum unbefristeten Aufenthalt
Österreich berechtigt sind. …e) Fremde die nach Paragraph 2, Absatz eins, des Asylgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 126 aus 1968, als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum unbefristeten Aufenthalt
Österreich berechtigt sind. …
Abs 1 TMSG ist festgehalten, dass tatsächlich nachgewiesene Bestattungskosten soweit sie nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen gedeckt werden können oder von Dritten getragen werden, im Ausmaß der Kosten für ein einfaches Begräbnis zu übernehmen sind.
Paragraph 8, Absatz eins, TMSG ist festgehalten, dass tatsächlich nachgewiesene Bestattungskosten soweit sie nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen gedeckt werden können oder von Dritten getragen werden, im Ausmaß der Kosten für ein einfaches Begräbnis zu übernehmen sind.
Abs 2 ist ausgeführt, dass die für eine Überführung anfallenden Kosten bis zur Höhe der für ein einfaches Begräbnis anfallenden Kosten zu übernehmen sind, wenn eine Überführung erforderlich ist.
Absatz 2, ist ausgeführt, dass die für eine Überführung anfallenden Kosten bis zur Höhe der für ein einfaches Begräbnis anfallenden Kosten zu übernehmen sind, wenn eine Überführung erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall ist nach Prüfung des Verlassenschaftsaktes hervorgekommen, dass mangels Aktiva keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt werden konnte. Es war also kein Geld für den Ersatz der Kosten vorhanden. Allerdings ist bei den Passiva unter Punkt 28 der Todesfallaufnahme beim Notar Dr. L am xx.xx.xxxx die Witwe als diejenige angeführt, die die Kosten für die Todesfalls- und Beerdigungskosten beglichen hat, wobei die Frage, ob ein Ersatz durch Überlassung der Aktiva an Zahlungsstatt zu überlassen sei nicht beantwortet ( und vermutlich durch den Notar auch nicht gestellt) wurde, da ohnehin kein Vermögen vorhanden war und diese Frage daher entbehrlich gewesen und vergeblich gestellt worden wäre. Aufgrund dieser Umstände steht fest, dass die entstandenen Kosten anlässlich der Verlassenschaftsabhandlung unter Passiva angeführt waren. Die Verlassenschaftsabhandlung wurde mangels Vermögen nicht durchgeführt Daher steht der Beschwerdeführerin der Ersatz der Kosten aus der Mindestsicherung dem Grunde nach zu. Was die Höhe des Ersatzes dieser Kosten betrifft, so wurde bei der Wirtschaftskammer Tirol, beim Landesinnungsmeister für Bestatter angefragt wie hoch die Kosten für ein einfaches Begräbnis derzeit
Tirol wären. Als Antwort darauf hat der
nungsmeister RN mit Schreiben, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am xx.xx.xxxx, die Höhe für ein einfaches Begräbnis mit € 1.500,-- angegeben. Diese
formation wurde auch an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weitergegeben. Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und weiter, diese Personen zu gewähren, die sich
einer Notlage befinden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Antragstellerin um eine junge Frau, die durch einen unvorhergesehenen Schicksalsschlag Witwe geworden ist und Mutter von vier Kinder ist, die im Jahre 2012, als ihr Vater verstarb, zwischen einem halben und 11 Jahren alt waren. Zweifelsohne ist die Antragstellerin, da sie sich
einer Notlage befand und mangels Aktiva keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt werden konnte, zur Stellung des Antrags berechtigt gewesen, weshalb der Beschwerde wie im Spruch angegeben gemäß § 8 Abs.1 TMSG
der Höhe von € 1500,-- Folge zu geben und das Mehrbegehren abzuweisen war. Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und weiter, diese Personen zu gewähren, die sich
einer Notlage befinden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Antragstellerin um eine junge Frau, die durch einen unvorhergesehenen Schicksalsschlag Witwe geworden ist und Mutter von vier Kinder ist, die im Jahre 2012, als ihr Vater verstarb, zwischen einem halben und 11 Jahren alt waren. Zweifelsohne ist die Antragstellerin, da sie sich
einer Notlage befand und mangels Aktiva keine Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt werden konnte, zur Stellung des Antrags berechtigt gewesen, weshalb der Beschwerde wie im Spruch angegeben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TMSG
der Höhe von € 1500,-- Folge zu geben und das Mehrbegehren abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0254.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.