← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/36/0719-4'}

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 26§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/36/0719-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem am 13.12.2012 eingelangten Baugesuch beantragte die A. Bauprojekt GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Name, die Errichtung einer Wohnanlage mit neun Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Gst X1 KG D.. Mit Schreiben vom 13.05.2013 teilten die nunmehrigen Beschwerdeführer der Baubehörde mit, dass sie nunmehrige Eigentümer der Liegenschaft mit EZ X2 KG D. sind. Die EZ X2 KG D. umfasst die beiden Gste X3 und X4, beide KG D.. In weiterer Folge fand am 27.05.2013 eine mündliche Verhandlung statt, bei der die nunmehrigen Beschwerdeführer zusammengefasst Einwendungen hinsichtlich der Erschließung, der Bodenbeschaffenheit, der Aushubtiefe und der damit und aufgrund von Schremmungen zu erwartenden Beeinträchtigungen, der Einhaltung der Baufluchtlinie, des Orts- und Straßenbildes sowie der Länge der Frist zwischen Erhalt der Kundmachung und dem Termin der mündlichen Verhandlung vorbrachten. Mit Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt B. vom 17.07.2013, Zl **, wurde dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung erteilt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte gemeinsame Berufung von Frau C. und Herrn D. wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt B. vom 16.01.2014, Zl *, als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachten Frau C. und Herr D. fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 16.01.2014 ein, und brachten zusammengefasst Folgendes vor: Die Änderung der Baubauungsdichte, der Bau- und Straßenfluchtlinien zugunsten des Grundstückes X1 KG D. sei ohne Einbeziehung der Anrainer erfolgt und sei speziell für dieses Grundstück durchgeführt worden. Nur durch Zufall habe der Beschwerdeführer von dieser Änderung erfahren, wobei ihm auf seine Nachfrage hin seitens des Stadtmagistrats mitgeteilt worden sei, dass die Änderung erfolgt sei, damit die Möglichkeit geschaffen werde ein „Häuschen“ auf dem gegenständlichen Grundstück zu errichten. Aufgrund dieser Aussage und im Zuge einer guten nachbarschaftlichen Beziehung mit dem Eigentümer dieses Grundstückes werde auf einen Regress verzichtet, obwohl diese Umwidmung nicht der Gleichbehandlung der anliegenden Grundbesitzer nachkomme, zumal für die angrenzenden Grundstücke wiederum andere Bebauungsdichten und Grenzabstände gelten würden. Wie sich nun herausgestellt habe, wurde das gegenständliche Baugrundstück an den Bauträger die A. Bauprojekt GmbH veräußert, welche nun ein monströses Objekt mit 43 m Länge und fast 11 m Höhe sowie einer Aushubtiefe von über 7 m und einer Gesamtzahl von 9 Wohneinheiten auf dieser ungefähr 2.300 m² kleinen Grundfläche plane. Die maximal zulässige Bauplatzgröße von 1400 m² werde plantechnisch gesehen zwar geringfügig unterschritten, in Realisierung dürfte diese aber überschritten werden. Die Firma A. Bauprojekt GmbH, welche für äußerst gefinkelte Verbauungsmethoden bekannt sei, habe auch bei diesem geplanten Objekt äußerst ausgefeilt getüftelt und sei in Bezug auf Aufschüttungen und Einschüttungen des gesamten Objektes in eine gesetzliche Grauzone eingedrungen, welche durch geschickte Ausnutzung ein enormes Potenzial in sich berge und die Baudichte geradezu in die Höhe schnellen lasse. Der Eingriff in diese Grauzone werde selbst vom Stadtmagistrat als überarbeitungsbedürftig und überarbeitungsnotwendig angesehen. In diesem Zusammenhang wurde auf einen Medienbericht verwiesen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Zufahrt zum geplanten Objekt nach wie vor nicht gegeben sei, zumal keine Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern des Gst X4 KG D. vorliege. Die Zufahrt sei nicht nur über den XY-Weg, sondern auch über die im Privatbesitz befindliche XY-Straße geplant. Betreffend der Stellungnahme des Bauwerbers vom 25.06.2013 unter gleichzeitiger Ankündigung und Vorlage der Wegveränderung des XY-Weges auf Seite des Gst X1 KG D. wird angemerkt, dass dies zwar zu begrüßen ist, es hinsichtlich der dann neu auszuarbeitenden Straßenflucht/Baufluchtlinie aber zu einer Überarbeitung des geplanten Objektes kommen müsse. Es wird somit angefragt, ob dieses Objekt in der derzeit geplanten Form bewilligt werden könne. Zudem wurde ausgeführt, dass der im Privatbesitz befindliche XY-Weg mit einer Breite von 2,5 m für die Erschließung in derartiger Größenordnung nicht ausgelegt sei, sowie dieser aufgrund der unmittelbar daneben geplanten Aushubtiefe von ca 7 m nicht mehr befahrbar sein werde. Ein Einbrechen des Weges in die geplante Baugrube sei vorhersehbar. Zwischen der geplanten Aushubtiefe von ca 7 Metern und dem daneben liegenden XY-Weg werde nur mehr ein Streifen in der Breite von 2 m senkrecht abfallend zur Baugrube übrig bleiben, was ohne Absicherung durch entsprechende Stützmaßnahmen und Leitblanken eine erhebliche Gefahr für die Anrainer der Häuser Adresse-8 und für sämtliche wegbenützenden Wanderer darstelle. In weiterer Folge könnten die geplanten Wohneinheiten, deren Erschließung ja über den XY-Weg geplant sei, aufgrund des dafür nicht ausgelegten XY-Weges, welcher bekanntermaßen im Winter aufgrund der Schneelage des Öfteren gar nicht befahrbar sei, nicht ausreichend von den Einsatzkräften der Feuerwehr und Rettung versorgt werden, was im Falle eines Brandes zur Gefährdung der Bewohner und der unmittelbar daneben liegenden Wohnobjekte führen werde. Im vorerst bewilligten Baubescheid stehe, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer mehr als 20 Meter vom geplanten Objekt entfernt seien und es somit nicht nachvollziehbar sei, welche Gefährdung vom geplanten Projekt ausgingen. Die Beschwerdeführer widersprechen dieser Aussage und verweisen nochmals ausdrücklich auf ihre in den Punkten 4 und 5 angeführten Gefährdungen. Als Eigentümer der Gste X5, X4 und X3, alle KG D., wurde der Stadtsenat um Bekanntgabe der Messpunkte gebeten aus denen sich eine angebliche Entfernung von 20 Metern zum geplanten Objekt ergebe. Die Beschwerdeführer würden nämlich nur auf 8 m Entfernung zum geplanten Objekt kommen. Bereits zur Bauverhandlung am 27.05.2013 sei allseits festgestellt worden, dass das geplante Objekt nicht ausreichend ersichtlich ausgesteckt worden sei, sodass sich hier keine Partei ein Bild vom Planobjekt machen habe können, zumal sich die angeblich gesetzten Markierungspunkte unter Staudenwerk und Gestrüpp befanden bzw befinden (sollten?). Es sei keinem Bürger zumutbar, durch Stauden und Gestrüpp zu schleichen, um die Auspflockung zu sehen. Allseits sei angenommen worden, dass bereits aufgrund dieses Mangels die Bauverhandlung neu ausgeschrieben werde. Der Niederschrift zur Bauverhandlung müsse zu entnehmen sein, dass dies gerügt worden sei, und dass allgemein angenommen worden sei, es käme zu einer Neuausschreibung der Bauverhandlung und Veranlassung einer ordnungsgemäß ersichtlichen Auspflockung. Aufgrund der Annahme, dass die Bauverhandlung neu ausgeschrieben werde, diese jedoch nicht erfolgt sei, haben die Beschwerdeführer bei ihrem Einspruch vom 01.08.2013 nochmals unter Punkt 5 genau auf diesen Mangel hingewiesen. Dass dies nun von Seiten des Stadtmagistrats abgewiesen und als geheilt dargestellt worden. Als nicht rechtsgelehrte Bürger könnten sie dies nicht nachvollziehen, zumal auch nicht vorgeschrieben sei, zu Bauverhandlungen gleich mit Rechtsanwälten zu erscheinen. In diesem Zusammenhang wurde um Prüfung und um eine bürgerfreundliche Behandlung gebeten. Zur geplanten Aushubtiefe von 7 m wurde nochmals darauf hingewiesen, dass hier in eine geologisch-hydrogeologisch sensible Zone eingegriffen werde, wobei der obere Bereich sehr wohl eine gut wasserführende Schicht aufweise und ab einer Tiefe von geschätzten 3 m mit dem Erscheinen der D.er Brekzie zu rechnen sei. Bezüglich der zu erwartenden Erschütterungen und dadurch unter Umständen entstehenden Schäden bei den angrenzenden Objekten durch hervorstehende Schremmarbeiten werde auf Antrag vom Bauwerber eine Beweissicherung der betreffenden nebenstehenden Wohnobjekte, XY-Straße 54 und Adresse-8, zugesagt. Auf die darüber liegenden, hangwasserführende Schicht sei nicht eingegangen worden und werde hier nochmals darauf verwiesen, dass es aufgrund des monströs geplanten Objektes zu einer Umleitung dieser wasserführenden Schicht auf die vorangeführten Objekte kommen könne, und eine Vernässung der benachbarten Grundstücke sowie Kellerräume nicht auszuschließen sei. Als angrenzende, betroffene Nachbarn würden sie davon ausgehen, dass auch hier die Sicherheit der Anwohner gewährleistet sein müsse. Im Bescheid des Stadtmagistrats vom 17.07.2013 sei auf Seite 7 unterer Absatz festgehalten, dass es betreffend dieses Bauvorhabens zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes komme. Die Hungerburg zähle zum Naherholungsgebiet der B.er Bevölkerung welche bereits unter massivsten Bautätigkeiten leide und stellen die Beschwerdeführer die Frage, ob dieses Objekt nun zu einer weiteren Verschärfung beitragen solle? Die Anwohner der Höhenstraße, der D.er Gasse und von St. Nikolaus litten jetzt schon aufgrund des extrem zugenommenen Verkehrs. Die Beschwerdeführer fragen weiters, ob hier eine weitere Zunahme des Verkehrs, der massiven Beeinträchtigung der Nachbarschaftsinteressen und eine weitere Verschandelung des Ortsbildes durch Zustimmung so „großartiger Projekte“ zumutbar sei? Abschließend wurde um sensible Prüfung und Ablehnung des geplanten Objektes in derartiger Größenordnung gebeten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: In Bezug auf das nach § 28 VwGVG prüfungsentscheidungswesentliche Beschwerdevorbringen, steht der verfahrensrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hinsichtlich des Beschwerdevorbringens und der von der Mitsprache der Nachbarn im Bauverfahren umfassten Rechte nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.In Bezug auf das nach Paragraph 28, VwGVG prüfungsentscheidungswesentliche Beschwerdevorbringen, steht der verfahrensrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache hinsichtlich des Beschwerdevorbringens und der von der Mitsprache der Nachbarn im Bauverfahren umfassten Rechte nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, „(…) § 26Paragraph 26Parteien

(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl. 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152 uva). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt. Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war. Der Beschwerdeführer, Herr D., ist Alleineigentümer des X5 KG D., das unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück X1 KG D. angrenzt und dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Zudem sind Frau C. und Herr D. jeweils Hälfteeigentümer der Gste X4 und X3, beide KG D., wobei auch das Gst X4 direkt an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück X1 KG D. angrenzt und dessen Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Auch das Gst X3 KG D. liegt in einem Abstand von weniger als 5 m zur Grenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes. Die beiden Beschwerdeführer sind sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen.Die beiden Beschwerdeführer sind sohin grundsätzlich berechtigt die Einhaltung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese ihrem Schutz dienen. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass im Baubescheid ausgeführt wird, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer mehr als 20 Meter vom geplanten Objekt entfernt seien, sie jedoch nur auf 8 m Entfernung zum geplanten Objekt kommen würden, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen: In der Begründung der nunmehr bekämpften Entscheidung wurde abschließend im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte, welche Gefährdung von einem reinen Wohnhaus ausgehen soll, das ua mehr als 20 m vom Gebäude der nunmehrigen Beschwerdeführer entfernt ist. Aus der konkreten Formulierung ergibt sich, das die in der Bescheidbegründung angeführte Entfernung von mehr als 20 m sich auf die Umrisses der Bestandsgebäude auf den Gsten X5 und X3, beide KG D., zu den Umrissen des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens auf dem Baugrundstück Gst X1 KG D. bezogen hat und nicht auf die in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten Abstände der Grundgrenzen zueinander bzw des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens zu den Grundgrenzen der Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführer. In der Begründung der nunmehr bekämpften Entscheidung wurde abschließend im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar dargelegt werden konnte, welche Gefährdung von einem reinen Wohnhaus ausgehen soll, das ua mehr als 20 m vom Gebäude der nunmehrigen Beschwerdeführer entfernt ist. Aus der konkreten Formulierung ergibt sich, das die in der Bescheidbegründung angeführte Entfernung von mehr als 20 m sich auf die Umrisses der Bestandsgebäude auf den Gsten X5 und X3, beide KG D., zu den Umrissen des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens auf dem Baugrundstück Gst X1 KG D. bezogen hat und nicht auf die in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten Abstände der Grundgrenzen zueinander bzw des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens zu den Grundgrenzen der Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführer. Soweit die Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringen, dass die Änderung der Bebauungsdichte sowie der Bau- und Straßenfluchtlinien zugunsten des Grundstückes X1 KG D. ohne Einbeziehung der Anrainer erfolgt sei und diese zudem speziell für dieses Grundstück erlassen worden sei, und sie die Mitteilung erhalten hätten, dass die Änderung deshalb erfolgte, damit die Möglichkeit geschaffen werde ein „Häuschen“ auf dem gegenständlichen Grundstück zu errichten, ist Folgendes auszuführen: Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Erlassung von Planungsnormen im Raumplanungsrecht kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen dann besondere Bedeutung zu, wenn das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen nur final, d.h. im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele determiniert. Dementsprechend sind nach der mit dem Erkenntnis VfSlg 8280/1978 begonnenen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die auf der Grundlage solcher – iSd Art 18 Abs 2 B-VG ausreichender – gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen im Einzelnen daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind (vgl VfGH 19.06.2013, Zl V2/2013 ua). Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme durch den Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Normenkontrolle nach Art 139 B-VG ist nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraumes offenstehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist, sondern muss sie nur mit dem Gesetz in Einklang stehen (VfSlg 10711/1985). Eine Gemeinde besitzt sohin ua bei einer konkreten Bebauungsplanfestlegung einen Entscheidungsspielraum bei der Frage, welchen vom Gesetz vorgesehenen Raumordnungszielen sie Vorrang einräumt und mit welchen - ebenfalls gesetzlich vorgesehenen – Festlegungen sie die von ihr gewählten Ziele verwirklicht (sog 'Planungsermessen'). Demgemäß ist auch eine 'Planbegründung' in den Verordnungsakten nur soweit erforderlich, dass die von der Gemeinde getroffene planerische Maßnahme, im Regelfall sohin die konkrete Bebauungsplanfestlegung, anhand der Zielvorstellungen des Gesetzes nachzuvollziehen ist. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Erlassung von Planungsnormen im Raumplanungsrecht kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen dann besondere Bedeutung zu, wenn das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen nur final, d.h. im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele determiniert. Dementsprechend sind nach der mit dem Erkenntnis VfSlg 8280 aus 1978, begonnenen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die auf der Grundlage solcher – iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG ausreichender – gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen im Einzelnen daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind vergleiche VfGH 19.06.2013, Zl V2/2013 ua). Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme durch den Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Normenkontrolle nach Artikel 139, B-VG ist nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraumes offenstehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist, sondern muss sie nur mit dem Gesetz in Einklang stehen (VfSlg 10711 aus 1985,). Eine Gemeinde besitzt sohin ua bei einer konkreten Bebauungsplanfestlegung einen Entscheidungsspielraum bei der Frage, welchen vom Gesetz vorgesehenen Raumordnungszielen sie Vorrang einräumt und mit welchen - ebenfalls gesetzlich vorgesehenen – Festlegungen sie die von ihr gewählten Ziele verwirklicht (sog 'Planungsermessen'). Demgemäß ist auch eine 'Planbegründung' in den Verordnungsakten nur soweit erforderlich, dass die von der Gemeinde getroffene planerische Maßnahme, im Regelfall sohin die konkrete Bebauungsplanfestlegung, anhand der Zielvorstellungen des Gesetzes nachzuvollziehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausführte, ist ein Vorbringen, die Änderung bzw Erlassung eines Bebauungsplanes sei eine reine Anlassgesetzgebung, für sich genommen nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Anfechtung des Bebauungsplanes beim Verfassungsgerichtshofes zu veranlassen, weil sich die Änderung bzw Erlassung eines Bebauungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig erweist, weil sich für die Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes ergibt (vgl VwGH 19.12.2012, Zl 2010/06/0135).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausführte, ist ein Vorbringen, die Änderung bzw Erlassung eines Bebauungsplanes sei eine reine Anlassgesetzgebung, für sich genommen nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Anfechtung des Bebauungsplanes beim Verfassungsgerichtshofes zu veranlassen, weil sich die Änderung bzw Erlassung eines Bebauungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig erweist, weil sich für die Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Bebauungsplanes ergibt vergleiche VwGH 19.12.2012, Zl 2010/06/0135). Auch der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Bebauungsplanänderung diese noch nicht rechts-, weil gleichheitswidrig machen kann, wenn bei Erlassung des Bebauungsplanes ein konkretes Bauprojekt vorlag (vgl VfGH 25.02.1997, Zl V72/96).Auch der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass eine Bebauungsplanänderung diese noch nicht rechts-, weil gleichheitswidrig machen kann, wenn bei Erlassung des Bebauungsplanes ein konkretes Bauprojekt vorlag vergleiche VfGH 25.02.1997, Zl V72/96). Zusammengefasst ergibt sich daher, dass selbst wenn die gegenständliche Erlassung des allgemeinen Bebauungsplanes „HU-B1“ bzw des ergänzenden Bebauungsplanes „HU-B1/1“ im Hinblick auf das konkrete Bauvorhaben erfolgt sein sollten, könnte darin im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Judikatur keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Lediglich der Vollständigkeit halber wird dazu noch ergänzend angemerkt, dass die vorstehend angeführten beiden Bebauungspläne jeweils einen äußerst umfangreichen Planungsbereich umfassen, der eine Vielzahl von Grundstücken einschließt. Die beiden Bebauungspläne sind bereits mit 10.07.2008 in Kraft getreten und wurden seither auch nicht geändert. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass die Änderung des Bebauungsplanes für den Bereich des Grundstückes X1 KG D. ohne Einbeziehung der Anrainer erfolgt sei, ist unter Verweis auf die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen Folgendes weiters auszuführen: Die im Allein- bzw Miteigentum der Beschwerdeführer befindlichen Gste X5, X3 und X4, alle KG D., waren sowohl vom Planungsbereich des im gegenständlichen Fall relevanten allgemeinen Bebauungsplanes „HU-B1“ als auch des ergänzenden Bebauungsplanes „HU-B1/1“ erfasst. Eine diesbezügliche Einbeziehung der Grundstücke der Anrainer des nunmehrigen Bauvorhabens in den Planungsbereich des allgemeinen Bebauungsplanes „HU-B1“ und des ergänzenden Bebauungsplanes „***“ ist sohin – entgegen dem Beschwerdevorbringen - sehr wohl erfolgt. Hinsichtlich des vorgebrachten Nichteinbeziehens der Anrainer ist zudem auf die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zur Erlassung von Bebauungsplänen zu verweisen. Nach den damals in Geltung stehenden Bestimmungen war der Entwurf eines Bebauungsplanes nach § 65 Abs 1 TROG 2006 aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung war durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.Hinsichtlich des vorgebrachten Nichteinbeziehens der Anrainer ist zudem auf die raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zur Erlassung von Bebauungsplänen zu verweisen. Nach den damals in Geltung stehenden Bestimmungen war der Entwurf eines Bebauungsplanes nach Paragraph 65, Absatz eins, TROG 2006 aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt während vier Wochen aufzulegen. Die Auflegung war durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während der gesamten Auflegungsfrist kundzumachen. Die Kundmachung hat die Auflegungsfrist und den Hinweis zu enthalten, dass Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträgern, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht zusteht, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Wie sich aus den eingeholten Unterlagen des Verordnungserlassungsverfahrens zum allgemeinen Bebauungsplan „****“ und zum ergänzenden Bebauungsplanes „***“ ergibt, ist für diese beiden Bebauungspläne die Kundmachung nach § 65 Abs 1 TROG 2006 jeweils vom 27.
  1. 2007 bis 27.08.2007 erfolgt.Wie sich aus den eingeholten Unterlagen des Verordnungserlassungsverfahrens zum allgemeinen Bebauungsplan „****“ und zum ergänzenden Bebauungsplanes „***“ ergibt, ist für diese beiden Bebauungspläne die Kundmachung nach Paragraph 65, Absatz eins, TROG 2006 jeweils vom 27.
  2. 2007 bis 27.08.2007 erfolgt. Im Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes sind darüber hinaus nach der damals geltenden Bestimmung des § 65 Abs 1 letzter Satz TROG 2006 die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke von der Auflegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, könnte jedoch unterbleiben. Bei Wohnanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt war, konnte die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung war auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen. Im Verfahren zur Erlassung eines Bebauungsplanes sind darüber hinaus nach der damals geltenden Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, letzter Satz TROG 2006 die Eigentümer der vom Entwurf umfassten Grundstücke von der Auflegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung von Grundeigentümern, deren Aufenthalt nicht oder nur schwer feststellbar ist, könnte jedoch unterbleiben. Bei Wohnanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt war, konnte die Verständigung an diesen erfolgen. In der Verständigung war auf die Auflegungs- und Stellungnahmefrist hinzuweisen. Wie sich ebenfalls aus den Unterlagen des Verordnungsverfahrens zur Erlassung des allgemeinen Bebauungsplanes „****“ und des ergänzenden Bebauungsplanes „***“ ergibt, ist die Verständigung der von den Planungsmaßnahmen betroffenen Grundeigentümer jeweils mit 27.07.2007 erfolgt. Ergänzend ist dazu im Übrigen anzumerken, dass nach § 64 Abs 2 letzter Satz TROG 2006 selbst allfällige Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht berühren würden.Ergänzend ist dazu im Übrigen anzumerken, dass nach Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz TROG 2006 selbst allfällige Mängel bei der Verständigung der Grundeigentümer die Rechtmäßigkeit des Verfahrens nicht berühren würden. Dem Vorbringen, dass hinsichtlich des Baugrundstückes und der angrenzenden Grundstücke keine Gleichbehandlung gegeben sei, da andere Bebauungsdichten und Grenzabstände festgelegt seien, ist entgegenzuhalten, dass sowohl für die Gste X5 und X3, beide KG D., als auch für das gegenständliche Baugrundstück X1 KG D. die selben Dichtebestimmungen und Grenzabstände zu den sonstigen Grundstücksgrenzen hin, außer zu Verkehrsflächen, im allgemeinen Bebauungsplanes „****“ und im ergänzenden Bebauungsplanes „***“ festgelegt sind. Die Bau- und Straßenfluchtlinien wurden im Planungsbereich jeweils differenziert festgelegt. Seit in Krafttreten dieser beiden Bebauungspläne mit 10.07.2008 sind diese - wie bereits vorstehend ausgeführt - nicht geändert worden. Im Übrigen ist hinsichtlich der getroffenen Festlegungen auf die vorher angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass eine Einbeziehung der Anrainer hinsichtlich des allgemeinen Bebauungsplanes „****“ und des ergänzenden Bebauungsplanes „***“ nicht erfolgt sei, sohin keine Berechtigung zukommt. Soweit die Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringen, dass die zulässige Bauplatzgröße von 1400 m² plantechnisch gesehen zwar geringfügig unterschritten werde, diese aber in Realisierung überschritten werden dürfte und durch geschickte Ausnutzung ein enormes Potenzial in sich berge und die Baudichte geradezu in die Höhe schnellen lasse, ist dazu auszuführen, dass den Nachbarn im Bauverfahren nicht hinsichtlich aller Festlegungen des Bebauungsplanes ein Mitspracherecht zukommt, sondern nur hinsichtlich der in § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 ausdrücklich festgelegten. Das sind die Festlegungen hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe.Soweit die Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vorbringen, dass die zulässige Bauplatzgröße von 1400 m² plantechnisch gesehen zwar geringfügig unterschritten werde, diese aber in Realisierung überschritten werden dürfte und durch geschickte Ausnutzung ein enormes Potenzial in sich berge und die Baudichte geradezu in die Höhe schnellen lasse, ist dazu auszuführen, dass den Nachbarn im Bauverfahren nicht hinsichtlich aller Festlegungen des Bebauungsplanes ein Mitspracherecht zukommt, sondern nur hinsichtlich der in Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 ausdrücklich festgelegten. Das sind die Festlegungen hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe. In Bezug auf die Bauplatzgröße kommt dem Nachbarn im Bauverfahren auch bei einer allfälligen Festlegung einer Höchstgröße des Bauplatzes in einen Bebauungsplan kein Mitspracherecht zu. Die gilt ebenso für die Dichtefestlegungen. Soweit die Beschwerdeführer weiters geltend machen, dass die Zufahrt zum geplanten Objekt nach wie vor nicht gegeben sei, da keine Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern des Gst X4 KG D. vorliege und der im Privatbesitz befindliche XY-Weg mit einer Breite von 2,5 m für die Erschließung in derartiger Größenordnung nicht ausgelegt sei, ist dazu auszuführen, dass – wie auch der Verwaltungsgerichthof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat - dem Nachbarn im Bauverfahren kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach § 3 Abs 1 TBO 2011 zukommt (vgl VwGH 6.12.1990, Zl Zl 89/06/0089; VwGH 24.01.1991, Zl 89/06/0007; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0178; uva).Soweit die Beschwerdeführer weiters geltend machen, dass die Zufahrt zum geplanten Objekt nach wie vor nicht gegeben sei, da keine Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern des Gst X4 KG D. vorliege und der im Privatbesitz befindliche XY-Weg mit einer Breite von 2,5 m für die Erschließung in derartiger Größenordnung nicht ausgelegt sei, ist dazu auszuführen, dass – wie auch der Verwaltungsgerichthof bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt hat - dem Nachbarn im Bauverfahren kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt nach Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 zukommt vergleiche VwGH 6.12.1990, Zl Zl 89/06/0089; VwGH 24.01.1991, Zl 89/06/0007; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0178; uva). Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass die Anwohner der Höhenstraße, der D.er Gasse und von St. Nikolaus aufgrund des jetzt schon extrem zugenommenen Verkehrs leiden würden und eine weitere Zunahme nicht gewollt sein könne, ist entgegenzuhalten, dass die Nachbarn im Bauverfahren auch keinen Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Verkehrs- und Parkplatzsituation auf öffentlichen Verkehrsflächen bzw die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung haben (vgl VwGH 31.01.2002, Zl 2001/06/0142; VwGH 20.02.2003, Zl 2002/06/0198; ua).Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass die Anwohner der Höhenstraße, der D.er Gasse und von St. Nikolaus aufgrund des jetzt schon extrem zugenommenen Verkehrs leiden würden und eine weitere Zunahme nicht gewollt sein könne, ist entgegenzuhalten, dass die Nachbarn im Bauverfahren auch keinen Rechtsanspruch auf die Beibehaltung der Verkehrs- und Parkplatzsituation auf öffentlichen Verkehrsflächen bzw die allfällige Beeinflussung der Verkehrsverhältnisse durch eine geplante Bauführung haben vergleiche VwGH 31.01.2002, Zl 2001/06/0142; VwGH 20.02.2003, Zl 2002/06/0198; ua). Soweit die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass der XY-Weg aufgrund der geplanten Aushubtiefe von ca 7 m nicht mehr befahrbar sein werde und ein Einbrechen des Weges in die geplante Baugrube vorhersehbar sei und daher ohne Absicherung durch entsprechende Stützmaßnahmen und Leitblanken eine erhebliche Gefahr für die Anrainer der Häuser Adresse-8 und für sämtliche wegbenützenden Wanderer darstelle, ist auch dazu auszuführen, dass die Aufzählung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ ist, dh, dass sohin auch hinsichtlich der Absicherung der Baugrube kein Mitspracherecht des Nachbarn in Baubewilligungsverfahren gegeben ist (vgl VwGH 23.09.2002, Zl 2002/05/1016). Die Art der Sicherung der Baugrube und damit auch die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden ist eine Frage der Ausführung, aber nicht eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens (vgl VwGH 31.01.1995, Zl 94/05/0227; VwGH 08.06.2011, Zl 2009/05/0030; VwGH 30.05.2000, Zl 96/05/0121).Soweit die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass der XY-Weg aufgrund der geplanten Aushubtiefe von ca 7 m nicht mehr befahrbar sein werde und ein Einbrechen des Weges in die geplante Baugrube vorhersehbar sei und daher ohne Absicherung durch entsprechende Stützmaßnahmen und Leitblanken eine erhebliche Gefahr für die Anrainer der Häuser Adresse-8 und für sämtliche wegbenützenden Wanderer darstelle, ist auch dazu auszuführen, dass die Aufzählung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ ist, dh, dass sohin auch hinsichtlich der Absicherung der Baugrube kein Mitspracherecht des Nachbarn in Baubewilligungsverfahren gegeben ist vergleiche VwGH 23.09.2002, Zl 2002/05/1016). Die Art der Sicherung der Baugrube und damit auch die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden ist eine Frage der Ausführung, aber nicht eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens vergleiche VwGH 31.01.1995, Zl 94/05/0227; VwGH 08.06.2011, Zl 2009/05/0030; VwGH 30.05.2000, Zl 96/05/0121). Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass mit Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt B. vom 17.07.2013, Zl **, dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung ua von folgenden Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung erteilt wurde: So wurde zB in der Nebenbestimmung Nr. 7 festgelegt, dass der Behörde vor Baubeginn ein statischer Kurzbericht, einschließlich eines Baugrubensicherungskonzeptes, von einem Zivilingenieur für Bauwesen oder einem befugten Unternehmer, unaufgefordert vorzulegen ist. Weiters wurde in der Nebenbestimmung Nr. 13 festgelegt, dass die Baugrubensicherung und Stützwerke entlang der öffentlichen Verkehrsfläche nach den Verkehrslasten Brückenklasse I laut ÖNORM B 4002 zu bemessen ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzumerken, dass mit Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt B. vom 17.07.2013, Zl **, dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung ua von folgenden Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung erteilt wurde: So wurde zB in der Nebenbestimmung Nr. 7 festgelegt, dass der Behörde vor Baubeginn ein statischer Kurzbericht, einschließlich eines Baugrubensicherungskonzeptes, von einem Zivilingenieur für Bauwesen oder einem befugten Unternehmer, unaufgefordert vorzulegen ist. Weiters wurde in der Nebenbestimmung Nr. 13 festgelegt, dass die Baugrubensicherung und Stützwerke entlang der öffentlichen Verkehrsfläche nach den Verkehrslasten Brückenklasse römisch eins laut ÖNORM B 4002 zu bemessen ist. Zum Beschwerdevorbringen, dass mit der geplanten Aushubtiefe von 7 Meter in eine geologisch-hydrogeologisch sensible Zone eingegriffen werde und es aufgrund der Größe des geplanten Objektes zu einer Umleitung dieser wasserführenden Schicht auf die anschließenden Objekte kommen könne, und eine Vernässung der benachbarten Grundstücke, sowie Kellerräume nicht auszuschließen sei, ist auch dazu auszuführen, dass es sich bei diesem Vorbringen um kein Nachbarrecht iSd § 26 Abs 3 TBO 2011 handelt. Die Beschwerdeführer sind daher diesbezüglich gegebenenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen (vgl VwGH 20.04.2001, Zl 99/05/0047; VwGH 31.03.2005, 2003/05/0180).Zum Beschwerdevorbringen, dass mit der geplanten Aushubtiefe von 7 Meter in eine geologisch-hydrogeologisch sensible Zone eingegriffen werde und es aufgrund der Größe des geplanten Objektes zu einer Umleitung dieser wasserführenden Schicht auf die anschließenden Objekte kommen könne, und eine Vernässung der benachbarten Grundstücke, sowie Kellerräume nicht auszuschließen sei, ist auch dazu auszuführen, dass es sich bei diesem Vorbringen um kein Nachbarrecht iSd Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 handelt. Die Beschwerdeführer sind daher diesbezüglich gegebenenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen vergleiche VwGH 20.04.2001, Zl 99/05/0047; VwGH 31.03.2005, 2003/05/0180). Gegebenenfalls ebenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, sind die Beschwerdeführer bezüglich ihres Vorbringens von zu erwartenden Erschütterungen und dadurch unter Umständen entstehenden Schäden bei den angrenzenden Objekten durch Schremmarbeiten. Die Vorschreibung einer zwingenden Beweissicherung im Umfeld des geplanten Bauvorhaben befindlichen baulichen Anlagen und Verkehrsflächen durch die Baubehörde sehen die baurechtlichen Bestimmungen nicht vor. Im Übrigen kann dazu ergänzend angemerkt werden, dass sich aus der Niederschrift der mündlichen Bauverhandlung am 27.5.2013 ergibt, dass der Bauwerber eine Beweissicherung zugesagt hat. Wenn die Beschwerdeführer weiters vorbringen, dass der XY-Weg nicht ausreichend von Einsatzkräften der Feuerwehr und Rettung versorgt werden könne, was im Falle eines Brandes zur Gefährdung der Bewohner und der unmittelbar daneben liegenden Wohnobjekte führen werde, ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 26

Abs 3 lit b TBO 2011 kommt den Nachbarn im Bauverfahren ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen des Brandschutzes zu, soweit dieses ihrem Schutz dienen.

Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011 kommt den Nachbarn im Bauverfahren ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen des Brandschutzes zu, soweit dieses ihrem Schutz dienen. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, die von der geplanten Anlage und deren Benützung ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr sowie auch der Rettung gewährleistet sein müsste, ist den Nachbarn nicht eingeräumt (vgl VwGH 12.12.2013, Zl 2013/06/0195; VwGH 13.06.2012, Zl 2010/06/0273). Dass im vorliegenden Fall brandschutzrelevante Bestimmungen der TBO 2011 oder der Technischen Bauvorschriften nicht eingehalten würden, bringen die Beschwerdeführer nicht vor.Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, kommt dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, die von der geplanten Anlage und deren Benützung ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr sowie auch der Rettung gewährleistet sein müsste, ist den Nachbarn nicht eingeräumt vergleiche VwGH 12.12.2013, Zl 2013/06/0195; VwGH 13.06.2012, Zl 2010/06/0273). Dass im vorliegenden Fall brandschutzrelevante Bestimmungen der TBO 2011 oder der Technischen Bauvorschriften nicht eingehalten würden, bringen die Beschwerdeführer nicht vor. Zum Beschwerdevorbringen, dass bereits zur Bauverhandlung am 27.05.2013 allseits festgestellt worden sei, dass das geplante Objekt nicht ausreichend ersichtlich ausgesteckt worden sei, sodass sich hier keine Partei ein Bild vom Planobjekt machen hätten können, und daher angenommen worden sei, dass die Bauverhandlung neu ausgeschrieben werde, ist Folgendes auszuführen: Zunächst ist dazu anzumerken, dass in der TBO 2011 keine zwingende Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung normiert ist.

§ 25

Abs 1 TBO 2011 kann die Behörde, sofern das Bauansuchen nicht nach § 27 Abs 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist. Die Parteien des Bauverfahrens haben sohin keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Bauverhandlung. Zunächst ist dazu anzumerken, dass in der TBO 2011 keine zwingende Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung normiert ist.

Paragraph 25, Absatz eins, TBO 2011 kann die Behörde, sofern das Bauansuchen nicht nach Paragraph 27, Absatz 2, oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, eine Bauverhandlung durchführen, wenn dies insbesondere im Hinblick auf die Art oder Größe des betreffenden Bauvorhabens, die Anzahl der im Verfahren beizuziehenden Sachverständigen oder die Anzahl der Parteien und Beteiligten im Interesse einer möglichst raschen und zweckmäßigen Verfahrensabwicklung gelegen ist. Die Parteien des Bauverfahrens haben sohin keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Bauverhandlung. Weiters kann die Behörde

§ 25

Abs 8 TBO 2011, wenn ein Gebäude vom umgebenden Baubestand erheblich abweicht oder wenn die Beurteilung der Auswirkungen eines Gebäudes auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild sonst nicht möglich ist, dem Bauwerber auftragen, für die Bauverhandlung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen. Weiters kann die Behörde

Paragraph 25, Absatz 8, TBO 2011, wenn ein Gebäude vom umgebenden Baubestand erheblich abweicht oder wenn die Beurteilung der Auswirkungen eines Gebäudes auf das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild sonst nicht möglich ist, dem Bauwerber auftragen, für die Bauverhandlung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um keine zwingende Vorschreibung. Im Übrigen stellt dies eine Verfahrensanordnung gegenüber dem Bauwerber dar mit den in § 27 Abs 2 TBO 2011 normierten Folgen.Bei dieser Bestimmung handelt es sich um keine zwingende Vorschreibung. Im Übrigen stellt dies eine Verfahrensanordnung gegenüber dem Bauwerber dar mit den in Paragraph 27, Absatz 2, TBO 2011 normierten Folgen. Gegenständlich wurde dem Bauwerber in der Kundmachung der mündlichen Verhandlung aufgetragen zur Bauverhandlung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen. Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass nicht ausreichend ersichtlich ausgesteckt worden sei, sodass sie sich kein Bild vom Planobjekt machen hätten können, konnten die Beschwerdeführer nicht dartun inwieweit sie dadurch im Hinblick auf ihr Beschwerdevorbringen in der Verfolgung der ihnen

§ 26

Abs 3 TBO 2011 zukommenden Rechte gehindert waren und konnten sohin damit auch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen aufzeigen (vgl VwGH 25.031997, Zl 96/05/0299; VwGH 31.01.2008, Zl 2004/06/0058).Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass nicht ausreichend ersichtlich ausgesteckt worden sei, sodass sie sich kein Bild vom Planobjekt machen hätten können, konnten die Beschwerdeführer nicht dartun inwieweit sie dadurch im Hinblick auf ihr Beschwerdevorbringen in der Verfolgung der ihnen

Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zukommenden Rechte gehindert waren und konnten sohin damit auch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen aufzeigen vergleiche VwGH 25.031997, Zl 96/05/0299; VwGH 31.01.2008, Zl 2004/06/0058). Wenn die Beschwerdeführer abschließend ausführen, dass die Hungerburg zum Naherholungsgebiet der B.er Bevölkerung zähle, welche bereits unter massivsten Bautätigkeiten leide, und sie sich daher fragen, ob dieses Objekt nun zu einer weiteren Verschärfung beitragen solle und ob eine weitere Verschandelung des Ortsbildes durch Zustimmung so „großartiger Projekte“ zumutbar sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Sowohl bei dem in § 6 Abs 5 TBO 2011 festgelegten Erfordernis, dass das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt werden darf, als auch bei der Festlegung in § 17 Abs 3 TBO 2011 wonach das Äußere von baulichen Anlagen so zu gestalten ist, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird, handelt es sich um keine Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarn dienen, und kommt den Beschwerdeführern sohin diesbezüglich ebenfalls kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 18.12.2007, Zl 2003/06/0016; ua). Sowohl bei dem in Paragraph 6, Absatz 5, TBO 2011 festgelegten Erfordernis, dass das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt werden darf, als auch bei der Festlegung in Paragraph 17, Absatz 3, TBO 2011 wonach das Äußere von baulichen Anlagen so zu gestalten ist, dass im Hinblick auf deren Einbindung in die Umgebung das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird, handelt es sich um keine Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarn dienen, und kommt den Beschwerdeführern sohin diesbezüglich ebenfalls kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 18.12.2007, Zl 2003/06/0016; ua). Es war daher – wie auch beim übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer, hinsichtlich dessen kein Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in der TBO 2011 normiert ist - ein Eingehen auf dieses Beschwerdevorbringen nicht geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diesbezüglich ist auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diesbezüglich ist auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.0719.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.