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{'item': 'LVwG-2014/40/1957-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1957-1 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Mag. H S, Adresse, PLZ X, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 12.06.2014, Zahl ***-9-**/2014, denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des Mag. H S, Adresse, PLZ römisch zehn, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 12.06.2014, Zahl ***-9-**/2014, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 12.06.2014, Zahl ***-9-**/2014, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde X zurückverwiesen.
  2. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 12.06.2014, Zahl ***-9-**/2014, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn zurückverwiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 04.06.2012, Zahl ***-9-**/12, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 die Beseitigung des ohne Vorliegen einer Baubewilligung errichteten Zaunes auf dem Grundstück 4***, KG X, entlang der Straße bis zur Brücke des Y bis zum 20.07.2012 aufgetragen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Falle ein Zaun mit einer Höhe von mehr als 2 m Höhe auf dem Grundstück 4***, KG X, entlang der Straße bis zur Brücke des Y errichtet worden sei. Dieser Zaun sei laut Tiroler Bauordnung 2011 bewilligungspflichtig. Da für diesen Zaun keine Baubewilligung vorliege, müsse die Behörde dem Eigentümer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands auftragen. Für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands werde eine Frist bis zum 20.06.2012 eingeräumt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 04.06.2012, Zahl ***-9-**/12, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 die Beseitigung des ohne Vorliegen einer Baubewilligung errichteten Zaunes auf dem Grundstück 4***, KG römisch zehn, entlang der Straße bis zur Brücke des Y bis zum 20.07.2012 aufgetragen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass im vorliegenden Falle ein Zaun mit einer Höhe von mehr als 2 m Höhe auf dem Grundstück 4***, KG römisch zehn, entlang der Straße bis zur Brücke des Y errichtet worden sei. Dieser Zaun sei laut Tiroler Bauordnung 2011 bewilligungspflichtig. Da für diesen Zaun keine Baubewilligung vorliege, müsse die Behörde dem Eigentümer die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands auftragen. Für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands werde eine Frist bis zum 20.06.2012 eingeräumt. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bringt der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine Einfriedung im Mittel keine höhere als die gesetzlich normierte Höhe aufweise, weshalb es doch sehr verwundere und in keinster Weise nachvollziehbar sei, weshalb im Berufungsverfahren keine Entscheidung getroffen werde. Tatsache sei, dass er am 22.09.2010 (Ergänzung zur Einreichung am 21.06.2011) um die Baubewilligung für das Schwimmbad samt Bauten und den Einfriedungen laut vorliegendem Plan angesucht habe. Dieses Bewilligungsverfahren sei hinsichtlich der gegenständlichen Einfriedung noch nicht rechtskräftig entschieden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Verfahren gemäß § 39 Abs 3 TBO 2011 bis zur rechtskräftigen Erledigung des offenen Baubewilligungsverfahrens auszusetzen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung bringt der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine Einfriedung im Mittel keine höhere als die gesetzlich normierte Höhe aufweise, weshalb es doch sehr verwundere und in keinster Weise nachvollziehbar sei, weshalb im Berufungsverfahren keine Entscheidung getroffen werde. Tatsache sei, dass er am 22.09.2010 (Ergänzung zur Einreichung am 21.06.2011) um die Baubewilligung für das Schwimmbad samt Bauten und den Einfriedungen laut vorliegendem Plan angesucht habe. Dieses Bewilligungsverfahren sei hinsichtlich der gegenständlichen Einfriedung noch nicht rechtskräftig entschieden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Verfahren gemäß Paragraph 39, Absatz 3, TBO 2011 bis zur rechtskräftigen Erledigung des offenen Baubewilligungsverfahrens auszusetzen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 13.07.2012 wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als im erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Leistungsfrist bis zum 20.06.2012 eine Leistungsfrist von einem Monat für die Vornahme der Beseitigung festgelegt wird und im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 13.07.2012 wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als im erstinstanzlichen Bescheid anstelle der Leistungsfrist bis zum 20.06.2012 eine Leistungsfrist von einem Monat für die Vornahme der Beseitigung festgelegt wird und im Übrigen die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.01.2013, Zahl RoBau-*-*/***/*-2012, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde X verwiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der belangten Behörde bei der Fristsetzung ein Fehler unterlaufen sei. Die Leistungsfrist müsse objektiv ausreichend bestimmt sein, insbesondere sei ihr Ende klar zu definieren. Im Fall der Anordnung der Partitionsfrist durch Festlegung eines Zeitraumes könne aber ihr Ende nur über einen eindeutigen Beginn des Fristenlaufes erschlossen werden. Diesem Erfordernis sei die belangte Behörde durch die bloße Anordnung, es werde eine Leistungsfrist von einem Monat für die Vornahme der Beseitigung festgelegt, ohne dabei jedoch den konkreten Zeitpunkt, in dem der Fristenlauf in Gang gesetzt werde zu benennen, nicht gerecht werden. Weiters scheine es zweckmäßiger Weise geboten, jene Teile der Einfriedung, die vom gegenständlichen Entfernungsauftrag konkret umfasst seien und hinsichtlich derer nicht etwa von einem zumindest vorliegenden Teilkonsens auszugehen sei, exakt zu definieren.Der dagegen eingebrachten Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30.01.2013, Zahl RoBau-*-*/***/*-2012, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn verwiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der belangten Behörde bei der Fristsetzung ein Fehler unterlaufen sei. Die Leistungsfrist müsse objektiv ausreichend bestimmt sein, insbesondere sei ihr Ende klar zu definieren. Im Fall der Anordnung der Partitionsfrist durch Festlegung eines Zeitraumes könne aber ihr Ende nur über einen eindeutigen Beginn des Fristenlaufes erschlossen werden. Diesem Erfordernis sei die belangte Behörde durch die bloße Anordnung, es werde eine Leistungsfrist von einem Monat für die Vornahme der Beseitigung festgelegt, ohne dabei jedoch den konkreten Zeitpunkt, in dem der Fristenlauf in Gang gesetzt werde zu benennen, nicht gerecht werden. Weiters scheine es zweckmäßiger Weise geboten, jene Teile der Einfriedung, die vom gegenständlichen Entfernungsauftrag konkret umfasst seien und hinsichtlich derer nicht etwa von einem zumindest vorliegenden Teilkonsens auszugehen sei, exakt zu definieren. Mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde X vom 15.07.2013, Zahl ***-9-**/13, wurde in Bindung an die Rechtansicht der Vorstellungsbehörde der Berufung Folge gegeben und eine Leistungsfrist von einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides für die Vornahme des Rückbaus eingeräumt. Die ohne Vorliegen einer Baubewilligung bzw zur Kenntnis genommenen Bauanzeige geänderte Einfriedung entlang der südlichen Grundstücksgrenze sei auf ihre ursprüngliche Höhe zurück zu bauen. Die Oberkante müsse daher auf jener Höhe liegen, wie die Oberkante der entlang der westlichen Grenze verlaufenden Einfriedung im südwestlichen Grundstückseck zum Zeitpunkt 24.05.2011 (vergleiche Anhang A).Mit Berufungsbescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde römisch zehn vom 15.07.2013, Zahl ***-9-**/13, wurde in Bindung an die Rechtansicht der Vorstellungsbehörde der Berufung Folge gegeben und eine Leistungsfrist von einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides für die Vornahme des Rückbaus eingeräumt. Die ohne Vorliegen einer Baubewilligung bzw zur Kenntnis genommenen Bauanzeige geänderte Einfriedung entlang der südlichen Grundstücksgrenze sei auf ihre ursprüngliche Höhe zurück zu bauen. Die Oberkante müsse daher auf jener Höhe liegen, wie die Oberkante der entlang der westlichen Grenze verlaufenden Einfriedung im südwestlichen Grundstückseck zum Zeitpunkt 24.05.2011 (vergleiche Anhang A). Der dagegen eingebrachten Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2013, Zahl RoBau-*-*/***/*-2013, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde X verwiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Berufungsbehörde das Parteiengehör nicht gewahrt habe, es an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung mangle und ein Beschluss des Gemeindevorstandes, auf den sich der Bescheid stütze, nicht aktenkundig sei.Der dagegen eingebrachten Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2013, Zahl RoBau-*-*/***/*-2013, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn verwiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Berufungsbehörde das Parteiengehör nicht gewahrt habe, es an einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung mangle und ein Beschluss des Gemeindevorstandes, auf den sich der Bescheid stütze, nicht aktenkundig sei. Mit Schreiben vom 13.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DI D vom 13.06.2013 übermittelt. Mit Schreiben vom 31.01.2014 wurde eine Stellungnahme des Baumeisters Ing. K G durch den Beschwerdeführer übermittelt. Mit Schreiben des Vizebürgermeisters der Gemeinde X vom 24.03.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 04.04.2014 eine planliche Darstellung bezüglich Einfriedungszaun zum öffentlichen Gut einzubringen. Mit weiterem Schreiben des Vizebürgermeisters der Gemeinde X vom 16.04.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine planliche Darstellung bezüglich Einfriedungszaun zum öffentlichen Gut von einer hierzu befugten Person einzubringen. Die Höhe dürfe maximal 170 cm vom derzeitigen Straßenniveau dem Straßenhöhenverlauf bis zur Straßenkreuzung folgend betragen. Der Ausschnitt im Zugangsbereich müsse beginnend auf der Höhe der derzeitigen Zugangstür unter einem Winkel von 45° bis zur maximalen Höhe von 170 cm links und rechts dem Straßenverlauf folgend ausgeführt werden.Mit Schreiben des Vizebürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 24.03.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 04.04.2014 eine planliche Darstellung bezüglich Einfriedungszaun zum öffentlichen Gut einzubringen. Mit weiterem Schreiben des Vizebürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 16.04.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine planliche Darstellung bezüglich Einfriedungszaun zum öffentlichen Gut von einer hierzu befugten Person einzubringen. Die Höhe dürfe maximal 170 cm vom derzeitigen Straßenniveau dem Straßenhöhenverlauf bis zur Straßenkreuzung folgend betragen. Der Ausschnitt im Zugangsbereich müsse beginnend auf der Höhe der derzeitigen Zugangstür unter einem Winkel von 45° bis zur maximalen Höhe von 170 cm links und rechts dem Straßenverlauf folgend ausgeführt werden. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 12.06.2014, Zahl ***-9-**/2014, wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensablaufes ausgeführt, dass der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 12.05.2014 erörtert habe, dass gemäß den gutachterlichen Ausführungen des Baumeisters D jener Teil der Einfriedung, der die ursprüngliche Höhe übersteige, vom Baukonsens abweiche und daher zu entfernen sei. Weiters sei erörtert worden, dass die Stellungnahme des Baumeisters K G, es sei eine Determination nicht mehr möglich, nicht schlüssig sei, da der der Straße entlang führende ehemals vorhandene Zaun seine Oberkante auf Höhe des Stahlpfostens gehabt hätte, der die Basis für die Tragkonstruktion des nicht genehmigten und geänderten Zaunes bilde. Es sei beschlossen worden, Herrn Mag. H S aufzutragen, die ohne Vorliegen einer Baubewilligung geänderte Einfriedung entlang der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze auf ihre ursprüngliche Höhe zurück zu bauen, sodass die Oberkante auf jener Höhe liege, wie die Oberkante der entlang der westlichen Grenze verlaufenden Einfriedung im südwestlichen Grundstückseck, dies binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 12.06.2014, Zahl ***-9-**/2014, wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde dazu nach Wiedergabe des wesentlichen Verfahrensablaufes ausgeführt, dass der Gemeindevorstand in seiner Sitzung vom 12.05.2014 erörtert habe, dass gemäß den gutachterlichen Ausführungen des Baumeisters D jener Teil der Einfriedung, der die ursprüngliche Höhe übersteige, vom Baukonsens abweiche und daher zu entfernen sei. Weiters sei erörtert worden, dass die Stellungnahme des Baumeisters K G, es sei eine Determination nicht mehr möglich, nicht schlüssig sei, da der der Straße entlang führende ehemals vorhandene Zaun seine Oberkante auf Höhe des Stahlpfostens gehabt hätte, der die Basis für die Tragkonstruktion des nicht genehmigten und geänderten Zaunes bilde. Es sei beschlossen worden, Herrn Mag. H S aufzutragen, die ohne Vorliegen einer Baubewilligung geänderte Einfriedung entlang der östlichen und südlichen Grundstücksgrenze auf ihre ursprüngliche Höhe zurück zu bauen, sodass die Oberkante auf jener Höhe liege, wie die Oberkante der entlang der westlichen Grenze verlaufenden Einfriedung im südwestlichen Grundstückseck, dies binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Entscheidung in sich weder schlüssig noch nachvollziehbar sei, da die Behörde es unterlassen habe, das Gutachten von Herrn Architekt Baumeister Ing. K G entsprechend zu berücksichtigen bzw die vorliegenden Gutachten gegeneinander abzuwägen. Diese Vorgangsweise entspreche in keiner Weise den Vorgaben des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, weshalb das Ermittlungsverfahren somit mangelhaft geblieben sei und der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Zudem führe der Sachverständige DI D in seinem Gutachten aus, dass der ursprüngliche – rechtlich genehmigte – Altbestand nicht mehr zweifelsfrei zu ermitteln sei. Daher sei nach wie vor unklar, von welchem rechtlich genehmigten Bestand auszugehen sei. Zudem existierten in der Gemeinde X keine örtlichen Bauvorschriften betreffend Höhe von Einfriedungen und dgl. Die Ausführungen auf Seite 4 des Berufungsbescheides zum Rückbau seien ungenau und könne der Aufforderung daher im möglichen VVG-Verfahren nicht entsprochen werden. Er verweise in diesem Zusammenhang auf die notwendige Bestimmtheit des Spruches von Leistungsbescheiden. Der Spruch des Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt werde, müsse so bestimmt sein – und nicht bloß bestimmbar sein, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen könne. Es seien weder die exakten Teile der Einfriedung des gegenständlichen Entfernungsauftrages erfasst noch sei die Höhe genau bestimmt. Wenn die Berufungsbehörde auf das Foto im Gutachten des Herrn DI D verweise, sei der ehemalige Zaun nie verfahrensgegenständlich gewesen, weshalb völlig unklar sei, welche Höhe nunmehr als gegeben anzunehmen wäre. Dieser „alte“ Zaunbereich sei längst entfernt, weshalb diese geforderte Höhe nicht mehr ermittelbar sei. Zudem sei diese durch die Berufungsbehörde festgelegte Höhe willkürlich angesetzt und entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Die Berufungsbehörde verweise fälschlicherweise auf Seite 3 des Bescheides auf die Aktenzahl des Amtes der Tiroler Landesregierung RoBau-*-*/***/*-2013 (betreffend Bauverfahren). Dieses Bauverfahren sei immer noch offen. Dieses wäre vorangig zu behandeln, denn bei einer positiven Erledigung desselben wäre gegenständliches Verfahren nämlich in Folge gegenstandslos. Ungeachtet dessen wäre zuerst das Bewilligungsverfahren abzuschließen, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens beantragt werde. Im Fall der Nichtaussetzung werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts beantragt.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Entscheidung in sich weder schlüssig noch nachvollziehbar sei, da die Behörde es unterlassen habe, das Gutachten von Herrn Architekt Baumeister Ing. K G entsprechend zu berücksichtigen bzw die vorliegenden Gutachten gegeneinander abzuwägen. Diese Vorgangsweise entspreche in keiner Weise den Vorgaben des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, weshalb das Ermittlungsverfahren somit mangelhaft geblieben sei und der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Zudem führe der Sachverständige DI D in seinem Gutachten aus, dass der ursprüngliche – rechtlich genehmigte – Altbestand nicht mehr zweifelsfrei zu ermitteln sei. Daher sei nach wie vor unklar, von welchem rechtlich genehmigten Bestand auszugehen sei. Zudem existierten in der Gemeinde römisch zehn keine örtlichen Bauvorschriften betreffend Höhe von Einfriedungen und dgl. Die Ausführungen auf Seite 4 des Berufungsbescheides zum Rückbau seien ungenau und könne der Aufforderung daher im möglichen VVG-Verfahren nicht entsprochen werden. Er verweise in diesem Zusammenhang auf die notwendige Bestimmtheit des Spruches von Leistungsbescheiden. Der Spruch des Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt werde, müsse so bestimmt sein – und nicht bloß bestimmbar sein, dass ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen könne. Es seien weder die exakten Teile der Einfriedung des gegenständlichen Entfernungsauftrages erfasst noch sei die Höhe genau bestimmt. Wenn die Berufungsbehörde auf das Foto im Gutachten des Herrn DI D verweise, sei der ehemalige Zaun nie verfahrensgegenständlich gewesen, weshalb völlig unklar sei, welche Höhe nunmehr als gegeben anzunehmen wäre. Dieser „alte“ Zaunbereich sei längst entfernt, weshalb diese geforderte Höhe nicht mehr ermittelbar sei. Zudem sei diese durch die Berufungsbehörde festgelegte Höhe willkürlich angesetzt und entbehre jeglicher rechtlichen Grundlage. Die Berufungsbehörde verweise fälschlicherweise auf Seite 3 des Bescheides auf die Aktenzahl des Amtes der Tiroler Landesregierung RoBau-*-*/***/*-2013 (betreffend Bauverfahren). Dieses Bauverfahren sei immer noch offen. Dieses wäre vorangig zu behandeln, denn bei einer positiven Erledigung desselben wäre gegenständliches Verfahren nämlich in Folge gegenstandslos. Ungeachtet dessen wäre zuerst das Bewilligungsverfahren abzuschließen, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens beantragt werde. Im Fall der Nichtaussetzung werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts beantragt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Gemeinde X.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Gemeinde römisch zehn. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach § 39 Abs 1 TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert wurde. Ebenso hat die Behörde nach Abs 1 vorzugehen, wenn eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert wurde und deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist (Abs 4 leg cit).Nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert wurde. Ebenso hat die Behörde nach Absatz eins, vorzugehen, wenn eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert wurde und deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig ist (Absatz 4, leg cit). Gemäß § 21 Abs 2 TBO 2011 ist die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2,00 m anzeigepflichtig.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, TBO 2011 ist die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2,00 m anzeigepflichtig. Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass eine auf Gst 4***, KG X, bestehende Grundstückseinfriedung durch den Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert worden ist. Weiters ist unstrittig, dass ein Verfahren zur nachträglichen Genehmigung der ohne Bauanzeige geänderten Einfriedung anhängig ist.Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass eine auf Gst 4***, KG römisch zehn, bestehende Grundstückseinfriedung durch den Beschwerdeführer ohne Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert worden ist. Weiters ist unstrittig, dass ein Verfahren zur nachträglichen Genehmigung der ohne Bauanzeige geänderten Einfriedung anhängig ist. Strittig ist im gegenständlichen Fall die Frage, bis zu welchem Ausmaß die ohne Vorliegen einer Bauanzeige geänderte Einfriedung zurück zu bauen ist. Maßstab für ein baupolizeiliches Verfahren nach § 39 TBO 2011 ist daher jener Teil der baulichen Anlage, für welchen keine Baubewilligung bzw Bauanzeige vorliegt. Zur Frage des ursprünglichen Bestandes der gegenständlichen Einfriedung stellte der hochbautechnische Sachverständige DI D fest, dass der Stahlbetonsockel als Bestand mit einem Alter von mehr als 10 Jahren gekennzeichnet werde. Diese Feststellung gründet sich offenbar auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Planunterlagen im Bauverfahren. Dort wird ein Stahlbetonsockel Bestand >10 Jahre Erneuerung Lärchenzaun angegeben. Feststellungen der Baubehörde zum rechtlich genehmigten Bestand finden sich im vorgelegten Bauakt jedoch keine. Die Feststellung des hochbautechnischen Sachverständigen, dass nur für eine Einfriedung, wie sie im linken Teil des Bildes im Gutachten vom 13.6.2013 zu erkennen sei, ein vermuteter Baukonsens bestehe, reicht jedoch bei weitem nicht dafür aus, um einen rechtmäßigen Bestand annehmen zu können.Maßstab für ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 39, TBO 2011 ist daher jener Teil der baulichen Anlage, für welchen keine Baubewilligung bzw Bauanzeige vorliegt. Zur Frage des ursprünglichen Bestandes der gegenständlichen Einfriedung stellte der hochbautechnische Sachverständige DI D fest, dass der Stahlbetonsockel als Bestand mit einem Alter von mehr als 10 Jahren gekennzeichnet werde. Diese Feststellung gründet sich offenbar auf die Angaben des Beschwerdeführers in den Planunterlagen im Bauverfahren. Dort wird ein Stahlbetonsockel Bestand >10 Jahre Erneuerung Lärchenzaun angegeben. Feststellungen der Baubehörde zum rechtlich genehmigten Bestand finden sich im vorgelegten Bauakt jedoch keine. Die Feststellung des hochbautechnischen Sachverständigen, dass nur für eine Einfriedung, wie sie im linken Teil des Bildes im Gutachten vom 13.6.2013 zu erkennen sei, ein vermuteter Baukonsens bestehe, reicht jedoch bei weitem nicht dafür aus, um einen rechtmäßigen Bestand annehmen zu können. Entsprechend den im Akt einliegenden Planunterlagen des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Einfriedung des Gst 4***, KG X, zur südlich angrenzenden Gemeindestraße um einen Stahlbetonsockel mit einem Bestand von mehr als 10 Jahren. Offensichtlich geht sowohl der Beschwerdeführer als auch der hochbautechnische Sachverständige davon aus, dass aufgrund des Alters von mehr als 10 Jahren ein Baukonsens zu vermuten wäre. Diesbezüglich ist jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass bereits seit Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1974 die Errichtung von Einfriedungen im Bauland als Abgrenzung zu einer Verkehrsfläche der Bewilligungspflicht unterlag (vgl dazu § 25 Abs 1 lit h TBO 1974). Wie bereits ausgeführt ist die Errichtung von Einfriedungen zu einer Verkehrsfläche hin nach § 21 Abs 2 lit b TBO 2011 anzeigepflichtig. Somit ist klargestellt, dass der Gesetzgeber die Durchführung eines entsprechenden Bauverfahrens (Genehmigungs- bzw Anzeigeverfahren) seit knapp 40 Jahren vorgesehen hat. Die Feststellung des hochbautechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13.06.2013 auf Seite 2, dass nur für eine Einfriedung, wie sie im linken Teil auf dem obigen Bild zu erkennen sei, ein vermuteter Baukonsens bestehe, widerspricht daher der eindeutigen Rechtslage.Entsprechend den im Akt einliegenden Planunterlagen des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Einfriedung des Gst 4***, KG römisch zehn, zur südlich angrenzenden Gemeindestraße um einen Stahlbetonsockel mit einem Bestand von mehr als 10 Jahren. Offensichtlich geht sowohl der Beschwerdeführer als auch der hochbautechnische Sachverständige davon aus, dass aufgrund des Alters von mehr als 10 Jahren ein Baukonsens zu vermuten wäre. Diesbezüglich ist jedoch ausdrücklich festzuhalten, dass bereits seit Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1974 die Errichtung von Einfriedungen im Bauland als Abgrenzung zu einer Verkehrsfläche der Bewilligungspflicht unterlag vergleiche , dazu Paragraph 25, Absatz eins, Litera h, TBO 1974). Wie bereits ausgeführt ist die Errichtung von Einfriedungen zu einer Verkehrsfläche hin nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera b, TBO 2011 anzeigepflichtig. Somit ist klargestellt, dass der Gesetzgeber die Durchführung eines entsprechenden Bauverfahrens (Genehmigungs- bzw Anzeigeverfahren) seit knapp 40 Jahren vorgesehen hat. Die Feststellung des hochbautechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 13.06.2013 auf Seite 2, dass nur für eine Einfriedung, wie sie im linken Teil auf dem obigen Bild zu erkennen sei, ein vermuteter Baukonsens bestehe, widerspricht daher der eindeutigen Rechtslage. Die Rechtskonstruktion des vermuteten Baukonsenes ist nur auf jene Altbauten anwendbar, für die – abgesehen von anderen Voraussetzungen – keine Baubewilligung existiert oder diese nicht mehr auffindbar ist. Ein Altbestand hat nur dann die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich, wenn Unterlagen über eine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, andererseits aber feststeht, dass baubehördliche Beanstandungen aus dem Grund, weil ein Konsens fehle, niemals stattgefunden haben (VwGH 04.04.1989, Zl 88/05/0271 ua). Dabei sind entsprechende Nachforschungen in den Archiven der Behörde zur Frage der Vollständigkeit der Verwaltungsakten erforderlich. Es ist auch erforderlich festzustellen, ob aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis eine Baubewilligung auffindbar ist. Ein Zeitraum von ungefähr 30 bis 40 Jahren ist allgemein zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, dass Baulichkeiten trotz Fehlens einer schriftlichen Bewilligung baubehördlich bewilligt worden seien. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um ein Gebiet handelt, von dem Unterlagen für Bauführungen aus der fraglichen Zeit bei der Behörde aufliegen (VwGH 20.12.2000, Zahl 2000/06/0666 uva). Der Frage des rechtmäßigen Bestandes der ursprünglichen Grundstückseinfriedung kommt daher aufgrund der vorhin wiedergegebenen Judikatur maßgebliche Bedeutung zu. Da diesbezüglich von der belangten Behörde kein bzw ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt wurde, wird daher im fortgesetzten Verfahren ein entsprechendes vollständiges Ermittlungsverfahren zur Frage des Bestehens eines Konsenses durchzuführen sein. Diesbezüglich wird auch der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die entsprechende Baubewilligung bzw zur Kenntnisnahme einer Bauanzeige des ursprünglichen Bestandes der gegenständlichen Einfriedung vorzulegen haben bzw allenfalls nachvollziehbare Angaben für einen vermuteten Baukonsens zu machen haben. Andererseits wird auch die belangte Behörde entsprechende Nachforschungen in den Bauakten vorzunehmen haben bzw geeignete Ermittlungsschritte zur Feststellung eines vermuteten Baukonsenses zu setzen haben (zB durch Befragung der Nachbarn, etc). Aus verfahrensökonomischen Gründen wird noch auf Folgendes hingewiesen: Der Beschwerdeführer verweist zu Recht auf die Notwendigkeit der ausreichenden Bestimmtheit des Spruches des angefochtenen Bescheides. Durch die Abweisung der Berufung wird der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 04.06.2012, Zl. ***--**/12 vollumfassend bestätigt. Diesbezüglich wird weder das Ausmaß des erforderlichen Rückbaus festgelegt noch eine bestimmte Leistungsfrist neu bestimmt, sodass die ursprünglich festgesetzte Leistungsfrist bis 20.06.2012 bestätigt wird. Eine Leistungsfrist, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Berufungsbehörde bereits abgelaufen, ist nicht geeignet, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Es wäre daher eine neuerliche Leistungsfrist im Spruch des Berufungsbescheides und nicht erst in der Begründung festzulegen gewesen. Diesbezüglich wird auf die beiden Vorstellungsentscheidungen der Tiroler Landesregierung verwiesen.Der Beschwerdeführer verweist zu Recht auf die Notwendigkeit der ausreichenden Bestimmtheit des Spruches des angefochtenen Bescheides. Durch die Abweisung der Berufung wird der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 04.06.2012, Zl. ***--**/12 vollumfassend bestätigt. Diesbezüglich wird weder das Ausmaß des erforderlichen Rückbaus festgelegt noch eine bestimmte Leistungsfrist neu bestimmt, sodass die ursprünglich festgesetzte Leistungsfrist bis 20.06.2012 bestätigt wird. Eine Leistungsfrist, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Berufungsbehörde bereits abgelaufen, ist nicht geeignet, die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Es wäre daher eine neuerliche Leistungsfrist im Spruch des Berufungsbescheides und nicht erst in der Begründung festzulegen gewesen. Diesbezüglich wird auf die beiden Vorstellungsentscheidungen der Tiroler Landesregierung verwiesen. Zur Bestimmtheit des baupolizeilichen Auftrages ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein muss, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Ein baupolizeilicher Auftrag ist nur dann ausreichend bestimmt, wenn ihm unmittelbar zu entnehmen ist, welche Bauteile abzubrechen sind, wobei es genügt, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann. Im fortgesetzten Verfahren werden daher im Spruch des Bescheides (und nicht in der Begründung) die konkreten Maßnahmen zu beschreiben sein. Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Verfahrens kann ebenfalls auf die Vorstellungsentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 30.01.2013, Zahl RoBau-*-*/***/*-2012, verwiesen werden, wonach der Antrag des Beschwerdeführers sich als unzulässig erweist. Der diesbezügliche Antrag kann daher allenfalls als Anregung für die belangte Behörde gedeutet werden. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist anzumerken, dass aufgrund des mangelhaft erhobenen Sachverhaltes durch die Baubehörde eine nähere Klärung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht zu erwarten ist und der Beschwerde ohnehin bereits aufgrund der Aktenlage Folge zu geben war. Da ein umfangreiches Ermittlungsverfahren vor allem innerhalb der belangten Behörde und allenfalls auch die Vornahme eines Lokalaugenscheines sich als notwendig erweist, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde X zurückzuverweisen (§ 28 Abs 3 VwGVG).Da ein umfangreiches Ermittlungsverfahren vor allem innerhalb der belangten Behörde und allenfalls auch die Vornahme eines Lokalaugenscheines sich als notwendig erweist, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn zurückzuverweisen (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1957.1

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