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{'item': 'LVwG-2014/36/0332-2'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 64§ 14§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/36/0332-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird1.

Paragraph 50, VwGVG wird A. die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen, B. der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.) des bekämpften Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis in diesem Umfang

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G behoben und das Strafverfahren eingestellt wird, B. der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2.) des bekämpften Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis in diesem Umfang

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG behoben und das Strafverfahren eingestellt wird, C. der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3.) des bekämpften Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis in diesem Umfang

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G behoben und das Strafverfahren eingestellt wird.C. der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3.) des bekämpften Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis in diesem Umfang

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG behoben und das Strafverfahren eingestellt wird. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 30,- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20% der verhängten Strafe, das sind Euro 30,- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 16.12.2013, Zl ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 25.07.2013, 09,20 Uhr Tatort: Kundl, Richtungsfahrbahn Osten A 12, Km 0019.950 Fahrzeug: LKW XYZ 1.) Zum angeführten Zeitpunkt wurde festgestellt, dass Sie mehr als einen in einem EWR-Staat ausgestellten Führerschein besitzen und diesen nicht an Ihre Wohnsitzbehörde abgeliefert haben, obwohl eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei seiner Wohnsitzbehörde abzuliefern hat. Sie besitzen folgende Führerscheine: Nr. * vom 12.6.1989 BH Innsbruck, FS Nr. * vom 20.03.1991 BH D.. 2.) Sie haben einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da der Inhaber auf dem Lichtbild nicht mehr erkennbar ist. Sie haben es unterlassen, unverzüglich (nach der Ungültigkeit) den Führerschein bei der zuständigen Behörde, in welcher Sie ihren Hauptwohnsitz haben, abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. 3.) Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt und es unterlassen, unverzüglich den erfolgten Verlust Ihres Führerscheines der Behörde oder der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Den am 20.03.1991 von der BH D. ausgestellten Führerschein (Nr. *) haben Sie lt. Ihren eigenen Angaben angeblich verloren und nicht wieder gefunden. Diesen Verlust haben Sie bis zum Zeitpunkt der Lenkerkontrolle nicht angezeigt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 7 FSG1.) Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 7, FSG 2.) § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 4 FSG 2.) Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 4, FSG 3.) § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 3 FSG“3.) Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 3, FSG“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer zu Übertretung 1.) nach § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, zu Übertretung 2.) nach § 37 Abs 2a FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, und zu Übertretung 3.) nach § 37 Abs 1 FSG ebenfalls eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer zu Übertretung 1.) nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, zu Übertretung 2.) nach Paragraph 37, Absatz 2 a, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, und zu Übertretung 3.) nach Paragraph 37, Absatz eins, FSG ebenfalls eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, verhängt. Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten

§ 64VSt

G in der Höhe von Euro 35,- verhängt.Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten

Paragraph 64, VStG in der Höhe von Euro 35,- verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr A., rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Name, fristgerecht eine Berufung, die nunmehr als Beschwerde nach § 7 VwGVG zu qualifizieren ist, erhoben und zusammengefasst Folgendes vorgebracht:Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr A., rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Name, fristgerecht eine Berufung, die nunmehr als Beschwerde nach Paragraph 7, VwGVG zu qualifizieren ist, erhoben und zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Es sei bereits in der Stellungnahme darauf hingewiesen worden, dass der Beschuldigte den alten Führerschein im Jahre 1991 verloren habe und dieser dann über Jahrzehnte unauffindbar gewesen sei. Infolge tauchte dieser Führerschein im Rahmen einer Aufräumaktion der neuen Freundin des Beschwerdeführers auf, wobei dem Beschuldigten nicht klar gewesen sei, dass es sich dabei um den verlorenen gegangenen Führerschein gehandelt hat. Er habe diesen Führerschein sodann in seine Geldtasche gegeben, ohne dass er in das Innere des Führerscheins geschaut habe. Wie der Beschuldigte in seiner Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft C. selbst ausgeführt habe, habe er nicht schlecht gestaunt, als ihm die Polizei auf den Umstand aufmerksam gemacht habe, dass der präsentierte Führerschein ungültig sei. Ein derartiges Erstaunen wäre nicht erklärbar, wenn dem Beschuldigten bewusst gewesen wäre, dass er seinen alten Führschein gefunden habe und daher zwei Führerscheinausfertigungen in Händen habe. Dies untermauere, dass dem Beschuldigten bei Vorlage des Führerscheins nicht bewusst gewesen sei, dass er seinen alten Führerschein in seine Geldtasche gegeben habe. Da dieser von außen gleich aussehe wie das erneuerte Dokument, treffe den Beschuldigten auch keinerlei Verschulden. Auch Spruchpunkt 2.) der bekämpften Entscheidung sei nicht berechtigt. Der Stempel am Führerschein sei erkennbar, das Foto am Führerschein sei auch nicht verblichen oder verwaschen. Das Führerscheine leicht an Farbe und Fotos an Qualität verlieren, sei eine bekannte Tatsache und könnten nicht zu einer Strafbarkeit führen. Bei strenger Anwendung dieser Bestimmung müsste man 80 % der Führerscheininhaber bestrafen, weil die Tatsache notorisch sei, dass die Fotos verbleichen und oft auch der Stempel auf den Fotos unerkenntlich werde. Dies sei ein schleichender natürlicher Prozess und sei nicht ersichtlich, wo die Grenze zur Strafbarkeit zu ziehen wäre. Allenfalls hätte man nach Ansicht des Beschwerdeführers auch hier mit einer Ermahnung vorgehen müssen. Ebenso sei die Strafe zu Spruchpunkt 3.) der bekämpften Entscheidung unberechtigt. Der Beschuldigte habe ja einen gültigen Führerschein und sei daher nicht verpflichtet, eine Verlustanzeige zu erstatten. Tatbestand dieses Delikts sei, dass ein Verlust eingetreten sei, was gegenständlich nicht der Fall sei. Aus diesen Gründen wurde abschließend daher beantragt das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Berufung Folge geben und das Verwaltungsverfahren

§ 45VSt

G einstellen.Aus diesen Gründen wurde abschließend daher beantragt das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Berufung Folge geben und das Verwaltungsverfahren

Paragraph 45, VStG einstellen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Strafbehörde. Zudem wurde am 13.05.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt bei der der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Daraus hat sich - wie im Folgenden dargetan - ergeben, dass der Beschwerdeführer die ihm im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 16.12.2013, Zl ***, in den Spruchpunkten 1.) und 2.) angelastete Tat verwirklich hat, nicht jedoch die ihm in Spruchpunkt 3.) angelastete Tat. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr 120/1997 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 52/2014:Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 52/2014: Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers§ 14Paragraph 14 (…)

(3)Absatz 3,Im Falle des Abhandenkommens der in Abs. 1 genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.Im Falle des Abhandenkommens der in Absatz eins, genannten Dokumente hat der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Bestätigung über diese Anzeige berechtigt zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur Ausstellung des neuen Dokumentes, jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage des Abhandenkommens. Wird einem Lenker der Führerschein im Ausland wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, genannten bestimmten Tatsachen abgenommen, so gilt diese Abnahme nicht als Abhandenkommen.
(4)Absatz 4,Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (Paragraph 15,). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. (…)
(7)Absatz 7,Eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, hat alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Strafausmaß § 37Paragraph 37
(1)Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (…)
(2a)Absatz 2 a,Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz. (…) IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses:

§ 14

Abs 7 FSG hat eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen.

Paragraph 14, Absatz 7, FSG hat eine Person, die im Besitz mehrerer in einem EWR-Staat ausgestellter Führerscheine ist, alle bis auf den zuletzt ausgestellten Führerschein bei der Behörde abzuliefern. Die abgelieferten Führerscheine sind der jeweiligen Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Wie der Beschwerdeführer selbst zugestanden hat, hatte dieser zum Tatzeitpunkt zwei Führerscheine. Dies sind zum einen der im Rahmen der Amtshandlung den Beamten übergebene und nunmehr im Strafakt einliegenden Führerschein mit der Nr * der am 12.06.1989 von der Bezirkshauptmannschaft D. ausgestellt wurde und zum anderen der Führerschein ebenfalls mit der Nr. * der am 20.03.1991 von der Bezirkshauptmannschaft D. ausgestellt wurde. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für das erkennende Gericht daher fest, dass vom Beschwerdeführer der objektive Tatbestand einer Übertretung nach § 14 Abs 7 FSG verwirklicht wurde.Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für das erkennende Gericht daher fest, dass vom Beschwerdeführer der objektive Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 7, FSG verwirklicht wurde. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dazu brachte der Beschwerdeführer insbesondere im Rahmen seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung zusammengefasst vor, dass er den am 12.06.1989 von der Bezirkshauptmannschaft D. ausgestellten Führerschein verloren glaubte, weshalb am 20.03.1991 von der Bezirkshauptmannschaft D. ein neuer Führerschein ausgestellt wurde. Nunmehr wurde im Rahmen einer Aufräumaktion seiner neuen Freundin der am 12.06.1989 von der Bezirkshauptmannschaft D. ausgestellte Führerschein wiedergefunden. Er hat diesen Führerschein, der auf einer Kommode gelegen ist, sodann ohne diesen genauer anzuschauen, in seine Geldtasche gegeben. Es ist ihm nicht klar gewesen, dass es sich dabei um den verlorenen geglaubten Führerschein, der am 12.06.1989 von der Bezirkshauptmannschaft D. ausgestellte wurde, gehandelt hat. Es ist ihm auch nicht komisch vorgekommen, dass der Führerschein auf der Kommode gelegen hat, da auch seine Freundin das Privatauto verwendet und daher vielleicht von ihr der Führerschein dort hingelegt wurde. Weiters sagte der Beschwerdeführer aus, dass er sowohl ein Motorrad als auch ein Privatfahrzeug sowie ein Firmenauto hat. Er hat daher die Lenkberechtigung immer abwechselnd dabei, jedoch nicht in der Geldtasche, sondern nimmt er diese einfach so mit. Hinsichtlich des Verschuldens war daher von Fahrlässigkeit auszugehen., Hinsichtlich des Verschuldens war daher von Fahrlässigkeit auszugehen. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen hat., Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen hat. Zu Spruchpunkt 2.) des bekämpften Straferkenntnisses:

§ 14

Abs 4 FSG hat dessen Besitzer, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

Paragraph 14, Absatz 4, FSG hat dessen Besitzer, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (Paragraph 15,). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen. In Spruchpunkt

  1. des bekämpften Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er einen ungültigen Führerschein verwendet hat, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da der Inhaber auf dem Lichtbild nicht mehr erkennbar ist. Die angelastete Ungültigkeit des verwendeten Führerscheins wurde sohin ausschließlich darauf gestützt, dass das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt. Auf das Beschwerdevorbringen betreffend die weiteren in § 14 Abs 4 FSG normierten Kriterien war daher nicht einzugehen. In Spruchpunkt
  2. des bekämpften Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er einen ungültigen Führerschein verwendet hat, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da der Inhaber auf dem Lichtbild nicht mehr erkennbar ist. Die angelastete Ungültigkeit des verwendeten Führerscheins wurde sohin ausschließlich darauf gestützt, dass das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt. Auf das Beschwerdevorbringen betreffend die weiteren in Paragraph 14, Absatz 4, FSG normierten Kriterien war daher nicht einzugehen. Wie bereits vorstehend ausgeführt findet sich im gegenständlichen Strafakt der den Beamten im Rahmen der Amtshandlung ausgehändigte Führerschein mit der Nr *, der am 12.06.1989 von der Bezirkshauptmannschaft D. ausgestellte wurde. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen. Daraus ergibt sich, dass auch das erkennende Gericht zum Ergebnis gelangt ist, dass das Lichtbild des am 12.06.1989 der von der Bezirkshauptmannschaft D. ausgestellten Führerscheins mit der Nr *, den Beschwerdeführer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für das erkennende Gericht daher fest, dass vom Beschwerdeführer der objektiven Tatbestand einer Übertretung nach § 14 Abs 4 FSG verwirklicht wurde.Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für das erkennende Gericht daher fest, dass vom Beschwerdeführer der objektiven Tatbestand einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, FSG verwirklicht wurde. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist in Bezug auf diese Übertretung von geringem Verschulden auszugehen. Zu Spruchpunkt 3.) des bekämpften Straferkenntnisses:

§ 14

Abs 3 FSG hat im Falle des Abhandenkommens der in § 14 Abs 1 FSG genannten Dokumente der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten.

Paragraph 14, Absatz 3, FSG hat im Falle des Abhandenkommens der in Paragraph 14, Absatz eins, FSG genannten Dokumente der Besitzer des abhandengekommenen Dokumentes bei der Behörde oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich Anzeige zu erstatten. In Spruchpunkt 3.) des bekämpften Straferkenntnisse wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er zum Tatzeitpunk am Tatort das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen LKW XYZ gelenkt hat und es unterlassen hat, unverzüglich den erfolgten Verlust seines Führerscheins der Behörde oder der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Den am 20.03.1991 von der BH D. ausgestellten Führerschein (Nr. *) haben Sie lt. Ihren eigenen Angaben angeblich verloren und nicht wieder gefunden. Diesen Verlust haben Sie bis zum Zeitpunkt der Lenkerkontrolle nicht angezeigt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer den am 20.03.1991 von der Bezirkshauptmannschaft D. ausgestellten Führerschein mit der Nr. * vor und wurde davon eine Kopie angefertigt und zum Akt genommen. Hinsichtlich des diesbezüglichen Schuldvorwurfes befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst glaubwürdig an, dass es sich dabei offensichtlich um ein Missverständnis gehandelt hat. Der Beschwerdeführer war der Annahme, dass der Beamten seinen gültigen Führerschein in Händen hält, und mit dem „zweiten“ Führerschein den am 12.06.1989 von der Bezirkshauptmannschaft D. ausgestellte Führerschein gemeint war, den er verloren glaubte, weshalb am 20.03.1991 von der Bezirkshauptmannschaft D. ein neuer Führerschein ausgestellt wurde. Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für das erkennende Gericht daher fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nach § 14 Abs 3 FSG nicht verwirklicht hat.Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für das erkennende Gericht daher fest, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 3, FSG nicht verwirklicht hat. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung: Zu Spruchpunkt 1.) des bekämpften Straferkenntnisses: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46)

§ 19Abs 2 VSt

G die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Überdies sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46)

Paragraph 19, Absatz 2, VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er für zwei Kinder unterhaltspflichtig ist und seit seiner Scheidung Schulden hat. Zu seinem Einkommen wollte der Beschwerdeführer, wohl für ihn dazu Gelegenheit bestand, keine Angaben machen. Als Milderungsgrund war zu werten, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist. Erschwerungsgründe sind nicht zu Tage getreten. Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft Schwarz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des § 37 Abs 1 FSG von bis zu Euro 2.180,-- lediglich im Ausmaß von 6,88 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe lässt sich auch mit unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. , Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Bezirkshauptmannschaft Schwarz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen des Paragraph 37, Absatz eins, FSG von bis zu Euro 2.180,-- lediglich im Ausmaß von 6,88 % ausgeschöpft. Diese Geldstrafe lässt sich auch mit unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon als spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Führerscheinbesitzern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Die Bestrafung war jedenfalls tat- und schuldangemessen. Zu Spruchpunkt 2.) des bekämpften Straferkenntnisses: Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Hinsichtlich einer Übertretung nach § 14 Abs 4 FSG lediglich aufgrund eines veralteten Fotos ist auszuführen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und – wie vorstehend bereits ausgeführt – diesbezüglich auch das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Hinsichtlich einer Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, FSG lediglich aufgrund eines veralteten Fotos ist auszuführen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und – wie vorstehend bereits ausgeführt – diesbezüglich auch das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zudem einen neuen Führerschein, der am 05.03.2014 ausgestellt wurde und mit aktuellem Foto versehenen ist, vorgelegt. Es war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenständlich auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG geboten.Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zudem einen neuen Führerschein, der am 05.03.2014 ausgestellt wurde und mit aktuellem Foto versehenen ist, vorgelegt. Es war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts gegenständlich auch keine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG geboten. Im Übrigen ist in diesen Zusammenhang lediglich ergänzend auf den FSG – Gesamtdurchführungserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, *****, zu verweisen, der auch auf der Homepage des BMVIT veröffentlicht ist. Darin wird zu § 14 Abs 4 FSG ausgeführt, dass für den Fall, dass ein Kraftfahrzeuglenker mit einem ungültigen Führerschein aufgrund eines veralteten Fotos betreten wird, nicht sofort mit einer Bestrafung vorzugehen ist. Da diesfalls die Voraussetzungen der vormaligen Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG (Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend) zweifelsohne gegeben sind, ist im Fall einer erstmaligen derartigen Übertretung von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe

dieser Bestimmung abzusehen.Im Übrigen ist in diesen Zusammenhang lediglich ergänzend auf den FSG – Gesamtdurchführungserlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, *****, zu verweisen, der auch auf der Homepage des BMVIT veröffentlicht ist. Darin wird zu Paragraph 14, Absatz 4, FSG ausgeführt, dass für den Fall, dass ein Kraftfahrzeuglenker mit einem ungültigen Führerschein aufgrund eines veralteten Fotos betreten wird, nicht sofort mit einer Bestrafung vorzugehen ist. Da diesfalls die Voraussetzungen der vormaligen Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG (Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend) zweifelsohne gegeben sind, ist im Fall einer erstmaligen derartigen Übertretung von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe

dieser Bestimmung abzusehen. Zu Spruchpunkt 3.) des bekämpften Straferkenntnisses:

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G hat die Behörde ua von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde ua von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Wie vorstehend ausgeführt steht aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen fest, dass der Beschwerdeführer die ihm nach § 14 Abs 3 FSG angelastete Übertretung nicht verwirklicht hat und war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3.) des bekämpften Straferkenntnisses Folge zu gegeben und das Straferkenntnisses im Umfang des Spruchpunktes 3.)

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.Wie vorstehend ausgeführt steht aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen fest, dass der Beschwerdeführer die ihm nach Paragraph 14, Absatz 3, FSG angelastete Übertretung nicht verwirklicht hat und war daher der Beschwerde gegen Spruchpunkt 3.) des bekämpften Straferkenntnisses Folge zu gegeben und das Straferkenntnisses im Umfang des Spruchpunktes 3.)

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. Abschließend ist auszuführen, dass sich der Kostenspruch in Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen stützt. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.0332.2

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