GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, bewilligt.1.
Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, bewilligt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Vorab ist festzuhalten, dass
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Vorab ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. II. Verfahrenslauf:römisch zwei. Verfahrenslauf: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter gem § 9 Abs 2 VStG der Fa HL mit Sitz in NA, Adresse, eine Verwaltungsübertretung nach dem LMSVG vorgeworfen und eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt, sowie gem § 71 Abs 3 LMSVG der Ersatz für Untersuchungskosten in der Höhe von € 79,50 vorgeschrieben. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter gem Paragraph 9, Absatz 2, VStG der Fa HL mit Sitz in NA, Adresse, eine Verwaltungsübertretung nach dem LMSVG vorgeworfen und eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- verhängt, sowie gem Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG der Ersatz für Untersuchungskosten in der Höhe von € 79,50 vorgeschrieben. Diese Strafverfügung wurde zunächst mit xx.xx.xxxx per Hinterlegung zugestellt, langte jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ am xx.xx.xxxx wiederum bei der Bezirkshauptmannschaft E ein. Der handschriftliche Aktenvermerk auf dem Kuvert „Normalbrief am xx.xx.“ weist auf eine neuerliche Zustellung ohne Rückschein hin. In weiterer Folge, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft E am xx.xx.xxxx, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in N, gegen diese Strafverfügung Einspruch. Dieser wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, ****, gem § 49 Abs 3 VStG iVm § 17 ZustellG als verspätet zurückgewiesen. Diese Strafverfügung wurde zunächst mit xx.xx.xxxx per Hinterlegung zugestellt, langte jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ am xx.xx.xxxx wiederum bei der Bezirkshauptmannschaft E ein. Der handschriftliche Aktenvermerk auf dem Kuvert „Normalbrief am xx.xx.“ weist auf eine neuerliche Zustellung ohne Rückschein hin. In weiterer Folge, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft E am xx.xx.xxxx, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in N, gegen diese Strafverfügung Einspruch. Dieser wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, ****, gem Paragraph 49, Absatz 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustellG als verspätet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, gem. am § 71 Abs 1 AVG Ivm § 17 Abs 4 ZustellG, als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl. ****, gem. am Paragraph 71, Absatz eins, AVG Ivm Paragraph 17, Absatz 4, ZustellG, als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „1 Beschwerdegegenstand Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, ****, meinen bevollmächtigten Vertretern zugestellt am xx.xx.xxxx, erhebe ich
Vm § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG binnen offener Frist nachstehende Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, ****, meinen bevollmächtigten Vertretern zugestellt am xx.xx.xxxx, erhebe ich
, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol: 2 Sachverhalt 2.1 Ich habe am xx.xx.xxxx die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft E, datiert mit xx.xx.xxxx, ****, in meinen Briefkasten aufgefunden. Der Brief war als normale Postsendung an mich geschickt worden. Ich habe die Strafverfügung unverzüglich am nächsten Tag an die HL-Zentrale übermittelt, damit diese das Schreiben an die Kanzlei Rechtsanwälte, die mit sämtlichen Verwaltungsstrafverfahren gegen die HL GmbH betraut ist, weiterleitet. 2.2 Unsere rechtsfreundlichen Vertreter haben sodann am xx.xx.xxxx und somit innerhalb der 14-tägigen Frist einen Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht. Am xx.xx.xxxx wurde meinen Vertretern der Bescheid zugestellt, mit dem der Einspruch als verspätet zurückgewiesen wurde. Erst durch diesen Bescheid erfuhr ich, dass mir die Strafverfügung bereits am xx.xx.xxxx per Hinterlegung zugestellt worden war. Auf Nachfrage erfuhren wir sodann vom zuständigen Mitarbeiter der Bezirkshauptmannschaft E, dass mir die Strafverfügung, nachdem diese unbehoben an die Behörde retourniert worden war, nochmals als normaler Brief zugesendet wurde. 2.3 Die Verständigung über die Hinterlegung des Schreibens habe ich jedoch nie erhalten, weshalb ich bis zur neuerlichen Zustellung der Strafverfügung am xx.xx.xxxx keinerlei Kenntnis vom gegen mich geführten Verwaltungsstrafverfahren hatte. Aus diesem Grund beantragte ich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte die versäumte Handlung – den Einspruch gegen die Strafverfügung vom xx.xx.xxxx zur Geschäftszahl **** – nach, indem ich den Einspruch erneut vorlegte. Die belangte Behörde wies meinen Antrag jedoch als unbegründet ab, wogegen ich nun Beschwerde einbringe. 3 Zulässigkeit der Beschwerde 3.1 Durch die rechtswidrige Abweisung meines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bin ich in meinen Rechten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei Vorliegen eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses verletzt, weshalb ich zur Einbringung der Beschwerde
1 Z 1 B-VG legitimiert bin. 3.1 Durch die rechtswidrige Abweisung meines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bin ich in meinen Rechten auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei Vorliegen eines unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignisses verletzt, weshalb ich zur Einbringung der Beschwerde
3.2 Der angefochtene Bescheid wurde meinen rechtsfreundlichen Vertretern am xx.xx.xxxx zugestellt. Die Berufungsfrist gegen den angefochtenen Bescheid war mit Ende des xx.xx.xxxx noch nicht abgelaufen. Die heute eingebrachte Beschwerde an das
GVG zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol ist somit
Gk-ÜG rechtzeitig. 3.2 Der angefochtene Bescheid wurde meinen rechtsfreundlichen Vertretern am xx.xx.xxxx zugestellt. Die Berufungsfrist gegen den angefochtenen Bescheid war mit Ende des xx.xx.xxxx noch nicht abgelaufen. Die heute eingebrachte Beschwerde an das
Paragraph 3, VwGVG zuständige Landesverwaltungsgericht Tirol ist somit
Paragraph 3, Absatz eins, VwGk-ÜG rechtzeitig. 4 Beschwerdegründe 4.1 Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht gegeben sei und lässt damit die im Folgenden ausgeführte Rechtslage völlig unberücksichtigt, weshalb der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist. 4.2
1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. 4.2
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. 4.3 Ein Ereignis ist dann unvorhergesehen, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 27.09.2012 Zl 2009/16/0098; 02.09.2009 Zl 2009/15/0096). 4.4 Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Schriftstücks bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung des behördlichen Schriftstücks und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 73 mwN).4.4 Auch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung des behördlichen Schriftstücks bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung des behördlichen Schriftstücks und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 73 mwN). 4.5 Davon kann nach der Rechtsprechung etwa dann ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person entfernt worden ist (VwGH 12.12. 1997, 96/19/3393), oder wenn ein Haushaltsangehöriger (zB der Ehegatte) die Hinterlegungsanzeige aus dem Briefkasten entnimmt, ohne den Adressaten rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen (VwGH 27.1.2005, 2004/11/0212). 4.6 Ich kann mir nicht erklären, warum ich die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten habe. Zugriff auf den Postkasten haben nur meine Frau und ich. Der Briefkasten kann nur mit einem Schlüssel geöffnet werden. Die Post wird jedoch nicht immer in den Postkasten, der sich beim Hauseingang, der über die Außentreppe zu erreichen ist, geworfen. Gelegentlich legt der Postmitarbeiter die Post auf dem Fensterbrett der Waschküche ab, die sich ebenerdig befindet. Ich kann also nicht ausschließen, dass die Post am 27.08.2013 nicht auf dem Fensterbrett abgelegt worden ist. 4.7 Jedenfalls habe ich die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten. Ich kann mir das nur so erklären, dass die Anzeige entweder durch den Wind oder einen Dritten vom Fensterbrett entfernt wurde. Sollte die Post in den Briefkasten geworfen worden sein, muss die Anzeige zwischen Werbeprospekten gelegen und von meiner Frau oder mir übersehen worden sein (vgl. dazu VwGH 19.04.1994, 94/11/0053), was ich aber für unwahrscheinlich halte. Zum Beweis beantrage ich die Einvernahme von mir und meiner Frau LE, pA TS, Adresse.4.7 Jedenfalls habe ich die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten. Ich kann mir das nur so erklären, dass die Anzeige entweder durch den Wind oder einen Dritten vom Fensterbrett entfernt wurde. Sollte die Post in den Briefkasten geworfen worden sein, muss die Anzeige zwischen Werbeprospekten gelegen und von meiner Frau oder mir übersehen worden sein vergleiche dazu VwGH 19.04.1994, 94/11/0053), was ich aber für unwahrscheinlich halte. Zum Beweis beantrage ich die Einvernahme von mir und meiner Frau LE, pA TS, Adresse. 4.8 Bemerkenswert ist auch, dass mir die Behörde I. Instanz die Strafverfügung nochmals zugesandt hat. Dafür gab es eigentlich keine Notwendigkeit, wenn die Zustellung schon am xx.xx.xxxx erfolgte. Die Übersendung einer „Informationskopie“ ist jedenfalls weder im VStG noch AVG noch ZustellG vorgesehen. Vielleicht hatte die Behörde ja selbst Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung. 4.8 Bemerkenswert ist auch, dass mir die Behörde römisch eins. Instanz die Strafverfügung nochmals zugesandt hat. Dafür gab es eigentlich keine Notwendigkeit, wenn die Zustellung schon am xx.xx.xxxx erfolgte. Die Übersendung einer „Informationskopie“ ist jedenfalls weder im VStG noch AVG noch ZustellG vorgesehen. Vielleicht hatte die Behörde ja selbst Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung. 4.9 Bei der Beurteilung des konkreten Falles ist festzuhalten, dass das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung für mich bei der gegebenen Sachlage die einzige Möglichkeit darstellt, in der Sache selbst Gehör zu erhalten. Bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschriften dürfen die Anforderungen an mich daher nicht überspannt werden. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass das Gesetz nicht den (für die Partei oft unmöglichen) Beweis des Wiedereinsetzungsgrundes verlangt, sondern sich mit der Glaubhaftmachung begnügt, und dass nur grobes Verschulden die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließt. Nur dann, wenn der Partei auffallende Sorglosigkeit bei der Wahrnehmung der Frist zur Last fällt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (VwGH 19.04.1994, 94/11/0053). 4.10 Keinesfalls kann mir aber eine auffallende Sorglosigkeit vorgeworfen werden. Ich bin schon länger als verantwortlicher Beauftragter für die HL GmbH bestellt und weiß, dass in Verwaltungsstrafverfahren bestimmte Fristen zu beachten sind. Gerade als verantwortlicher Beauftragter für mehrere HL-Filialen ist mir die Bedeutung eingeschriebener Behördenpost durchaus bewusst. Dazu werden wir auch von der Unternehmensleitung angehalten. Daher werden von allen verantwortlichen Beauftragten und somit auch von mir systematisch sämtliche behördliche Schriftstücke in Verwaltungsstrafverfahren über die HL-Zentrale unverzüglich an unsere rechtsfreundlichen Vertreter zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Hätte ich die Hinterlegungsanzeige vom xx.xx.xxxx erhalten, wäre ich sofort tätig geworden und hätte das Schriftstück bei der Post abgeholt. 4.11 Durch die Versäumung der Einspruchsfrist erlitt ich einen Rechtsnachteil, weil mein Einspruch vom xx.xx.xxxx nicht mehr zulässig war. Das Hindernis, welches meine Säumnis verursachte, nämlich die Unkenntnis von der Hinterlegung am xx.xx.xxxx, fiel frühestens am xx.xx.xxxx weg, als meinen Vertretern der Bescheid über die Zurückweisung des Einspruchs zugestellt wurde. Mein am xx.xx.xxxx eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte damit innerhalb der zweiwöchigen Frist
2 AVG und somit rechtzeitig. 4.11 Durch die Versäumung der Einspruchsfrist erlitt ich einen Rechtsnachteil, weil mein Einspruch vom xx.xx.xxxx nicht mehr zulässig war. Das Hindernis, welches meine Säumnis verursachte, nämlich die Unkenntnis von der Hinterlegung am xx.xx.xxxx, fiel frühestens am xx.xx.xxxx weg, als meinen Vertretern der Bescheid über die Zurückweisung des Einspruchs zugestellt wurde. Mein am xx.xx.xxxx eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte damit innerhalb der zweiwöchigen Frist
Paragraph 71, Absatz 2, AVG und somit rechtzeitig. 4.12 Aus den obigen Gründen war mein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigt und hätte bewilligt werden müssen. Der Bescheid ist somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Da die Behörde ihre Feststellungen ohne unmittelbare Beweisaufnahme, insbesondere die von mir beantragte Einvernahme meiner Frau und mir, traf und somit eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderte, liegen neben inhaltlicher Rechtswidrigkeit zudem ein Verfahrensmangel sowie unrichtige Beweiswürdigung vor. Auch aus diesen Gründen ist der Bescheid aufzuheben. 5 Beschwerdeanträge Aus den oben genannten Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anträge, 1.
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden,1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu 2. den angefochtenen Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.“ 2. den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückzuverweisen.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am xx.xx.xxxx wurde beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer selbst und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen wurden. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht nach Durchführung des Beweisverfahrens folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter gem § 9 Abs 2 VStG der Fa HL mit Sitz in NA, Adresse, mit xx.xx.xxxx rechtswirksam per Hinterlegung zugestellt, langte jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ am xx.xx.xxxx wiederum bei der Bezirkshauptmannschaft E ein. Auf dem im Akt erliegenden Rückschein wurde vom zustellenden Postbeamten vermerkt, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung, somit in den Briefkasten, eingelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Benachrichtigung über die Hinterlegung nie erhalten, obwohl der Briefkasten von seiner Ehefrau täglich mit der entsprechenden Sorgfalt entleert und die Post, insbesondere das Werbematerial, durchgesehen wird. Es erfolgte eine neuerliche Zustellung ohne Rückschein. Erst auf diese neuerliche Zustellung hin erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH in N, Einspruch gegen die Strafverfügung, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, gem § 49 Abs 3 VStG iVm § 17 ZustellG als verspätet zurückgewiesen wurde. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter gem Paragraph 9, Absatz 2, VStG der Fa HL mit Sitz in NA, Adresse, mit xx.xx.xxxx rechtswirksam per Hinterlegung zugestellt, langte jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ am xx.xx.xxxx wiederum bei der Bezirkshauptmannschaft E ein. Auf dem im Akt erliegenden Rückschein wurde vom zustellenden Postbeamten vermerkt, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung, somit in den Briefkasten, eingelegt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Benachrichtigung über die Hinterlegung nie erhalten, obwohl der Briefkasten von seiner Ehefrau täglich mit der entsprechenden Sorgfalt entleert und die Post, insbesondere das Werbematerial, durchgesehen wird. Es erfolgte eine neuerliche Zustellung ohne Rückschein. Erst auf diese neuerliche Zustellung hin erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH in N, Einspruch gegen die Strafverfügung, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl ****, gem Paragraph 49, Absatz 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 17, ZustellG als verspätet zurückgewiesen wurde. Mit Schriftsatz eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft E am xx.xx.xxxx stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nach. Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wies die Bezirkshauptmannschaft E den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet ab und begründete ihren Bescheid neben der Zitierung der §§ 17 Abs 4 ZustG und 71 Abs 1 Z 1 AVG lediglich damit, dass das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht gegeben sei.Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wies die Bezirkshauptmannschaft E den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet ab und begründete ihren Bescheid neben der Zitierung der Paragraphen 17, Absatz 4, ZustG und 71 Absatz eins, Ziffer eins, AVG lediglich damit, dass das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht gegeben sei. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 28Paragraph 28
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wie folgt: § 71Paragraph 71
G kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist nach § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.
Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist nach Paragraph 49, Absatz 3, VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.
G gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft E wurde am xx.xx.xxxx erstmals zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut im Akt erliegenden Rückschein am xx.xx.xxxx in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Post nicht immer in den Briefkasten, sondern manchmal auch auf dem Fensterbrett der Waschküche abgelegt werde, die sich ebenerdig befinde, führt zu keiner anderen Sachverhaltsfeststellung. Durch den zustellenden Postbeamten wurde auf der Hinterlegungsanzeige der RSa-Sendung vermerkt, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Rückschein stellt als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (vgl VwGh vom 30.06.1994, Zl 91/06/0056). Es ist daher davon auszugehen, dass die Post, insbesondere wenn sich darunter ein eigenhändig zuzustellendes Schriftstück befindet, vom Postbeamten in den Briefkasten eingeworfen wurde.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft E wurde am xx.xx.xxxx erstmals zur Abholung bereitgehalten. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut im Akt erliegenden Rückschein am xx.xx.xxxx in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Post nicht immer in den Briefkasten, sondern manchmal auch auf dem Fensterbrett der Waschküche abgelegt werde, die sich ebenerdig befinde, führt zu keiner anderen Sachverhaltsfeststellung. Durch den zustellenden Postbeamten wurde auf der Hinterlegungsanzeige der RSa-Sendung vermerkt, dass die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Der Rückschein stellt als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde im Sinne des Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO dar und hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich vergleiche VwGh vom 30.06.1994, Zl 91/06/0056). Es ist daher davon auszugehen, dass die Post, insbesondere wenn sich darunter ein eigenhändig zuzustellendes Schriftstück befindet, vom Postbeamten in den Briefkasten eingeworfen wurde. Auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige gilt die Zustellung gem § 17 Abs 4 ZustG als erfolgt und damit gilt der Bescheid als erlassen, womit überhaupt erst die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffnet wird. Auch bei Verlust der Hinterlegungsanzeige gilt die Zustellung gem Paragraph 17, Absatz 4, ZustG als erfolgt und damit gilt der Bescheid als erlassen, womit überhaupt erst die Möglichkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eröffnet wird. Auf den ersten Blick scheint § 17 VwGVG der Prüfung des § 71 AVG durch das Landesverwaltungsgericht entgegen zu stehen. In diesem Zusammenhang wird jedoch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zl ****, verwiesen, in der der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Wortfolge „sowie des IV. Teiles“ in § 17 des VwGVG als verfassungswidrig aufzuheben abgewiesen wurde. Unter Punkt 2.3.2. der genannten Entscheidung heißt es wie folgt:Auf den ersten Blick scheint Paragraph 17, VwGVG der Prüfung des Paragraph 71, AVG durch das Landesverwaltungsgericht entgegen zu stehen. In diesem Zusammenhang wird jedoch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom xx.xx.xxxx, Zl ****, verwiesen, in der der Antrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Wortfolge „sowie des römisch vier. Teiles“ in Paragraph 17, des VwGVG als verfassungswidrig aufzuheben abgewiesen wurde. Unter Punkt 2.3.2. der genannten Entscheidung heißt es wie folgt: „Art130 Abs4 B-VG und §28 VwGVG verlangen somit grundsätzlich, dass das Verwaltungsgericht eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnisses erlässt. Insofern unterscheidet sich – worauf auch die Bundesregierung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, RV 2009 BlgNR 24. GP, hinweist – die dem Verwaltungsgericht
GVG zukommende Entscheidungsbefugnis in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht von jener, die einer Berufungsbehörde nach §66 Abs4 AVG zukommt: Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach §66 Abs4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden (vgl. etwa Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 274). …“ „Art130 Abs4 B-VG und §28 VwGVG verlangen somit grundsätzlich, dass das Verwaltungsgericht eine reformatorische Entscheidung mittels Erkenntnisses erlässt. Insofern unterscheidet sich – worauf auch die Bundesregierung unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, hinweist – die dem Verwaltungsgericht
GVG zukommende Entscheidungsbefugnis in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nicht von jener, die einer Berufungsbehörde nach §66 Abs4 AVG zukommt: Im Verwaltungsverfahren impliziert die Sachentscheidung einer unterinstanzlichen Behörde die Bejahung der Prozessvoraussetzungen, diese sind somit "Sache" des Berufungsverfahrens und können von der nach §66 Abs4 AVG entscheidenden Berufungsbehörde anders als von der Unterinstanz beurteilt werden vergleiche etwa Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5, 274). …“ Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist daher zu prüfen, ob die Bezirkshauptmannschaft E den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem § 71 AVG zu Recht abgewiesen hat oder nicht und muss daher die Prüfung anhand von § 71 AVG erfolgen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist daher zu prüfen, ob die Bezirkshauptmannschaft E den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem Paragraph 71, AVG zu Recht abgewiesen hat oder nicht und muss daher die Prüfung anhand von Paragraph 71, AVG erfolgen. Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua das hg Erkenntnis vom
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl Nr 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, da es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine Geldstrafe über Euro 400,-- verhängt wurde.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, da es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis keine Geldstrafe über Euro 400,-- verhängt wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.46.0527.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.