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LVwG-2014/38/1814-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/38/1814-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Beschwerde der Firma C., vertreten durch Frau Mag. D. und Herrn BM E., Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B. vom 21.05.2014, Zl *, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe unbegründet abgewiesen, dass die Bewilligung gemäß § 46 Abs.1 TBO 2011 bis zum 8.8.2019 erteilt wird.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe unbegründet abgewiesen, dass die Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 bis zum 8.8.2019 erteilt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Ansuchen vom 25.03.2014 beantragte die Firma A. GmbH, Adresse B., vertreten durch den Geschäftsführer Ing. F. A., die baurechtliche Genehmigung für das vorübergehende Aufstellen von vier Containern auf der Grundparzelle Nr X1, GB B.. Nach Abtragen der Humusschicht solle eine Planierung durchgeführt und anschließend eine Rollierung auf dem Grundstück eingebracht werden. Schließlich sollen die vier Container daraufgestellt werden. Zweck der Container sei die Lagerung von Kleinteilen und Geräten für die Produktion und den Handel. Zu diesem Ansuchen wurde am 30.04.2014 vor Ort eine mündliche Verhandlung abgehalten. In dieser Verhandlung wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin eingewandt, dass die erforderliche Widmung für das gegenständliche Vorhaben nicht gegeben sei. Weiters sei nicht ersichtlich, ob die brandschutzrechtlichen Bestimmungen insbesondere in Hinblick auf das zu lagernde Gut und die Bauteile zur Grundstücksgrenze eingehalten seien. Auch liege keine Betriebsanlagengenehmigung vor. Der Verwendungszweck der Container sei völlig unklar. Es werde auch bestritten, dass die arbeitsrechtlichen und sonstigen Bestimmungen eingehalten würden. Zudem sei auch unbekannt, ob giftige Stoffe in den Containern zur Lagerung kommen würden. Zu den Lagergegenständen wurde mit Schreiben vom 06.05.2014 von der Bauwerberin gegenüber der Baubehörde bestätigt, dass keine brennbaren oder gefährlichen Stoffe in den Containern zur Einlagerung kommen würden. Mit Baubescheid vom 21.05.2014, Zl *, erteilte der Bürgermeister der Stadt B. die baurechtliche Genehmigung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß § 46 TBO 2011 zum Aufstellen der vier beantragten Container unter Vorschreibung einiger Auflagen.Mit Baubescheid vom 21.05.2014, Zl *, erteilte der Bürgermeister der Stadt B. die baurechtliche Genehmigung für eine bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß Paragraph 46, TBO 2011 zum Aufstellen der vier beantragten Container unter Vorschreibung einiger Auflagen. Die Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurden zum Teil zurückgewiesen und betreffend der Zweckbestimmung abgewiesen. Gegen diesen Baubescheid richtet sich nun die rechtzeitig erhobene Beschwerde der Firma C. GmbH. Sie führt darin aus, dass der Abstand zur Grundgrenze des Grundstückes X2 eindeutig unterschritten sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien auch entsprechende brandschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten, die sich auch aus der OIB Richtlinie 2 Brandschutz Punkt 4.1. ergeben würden. Die Stahlkonstruktion der Lagercontainer würden diese Richtlinie nicht erfüllen. Auch widerspreche die Aussage der Bauwerberin in der Bauverhandlung vom 30.4.2014 dem Schreiben der Bauwerberin vom 06.05.2014, da in neueren Kühlgeräten vorwiegend Kältemittel wie Isobutan oder R134a eingesetzt würden. Isobutan sei brennbar, sodass ein Widerspruch bestehe. Ein weiterer Punkt, für die Rechtswidrigkeit des Bescheides liege auch darin, dass einerseits die Stellungnahme des Baubezirksamtes vom 21.05.2014 den Parteien und Anrainern nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem sei die Stellungnahme des Baubezirksamtes von Seiten der Behörde vollkommend ignoriert worden. So müsse zunächst eine Aufschüttung zwischen einem halben und einem Meter durchgeführt werden, damit eine absolute Höhe von 539,20 m erreicht werde. Weiters würde eine mittlere Wandhöhe von 2,80 m entgegen der Bestimmung des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 überschritten.Weiters würde eine mittlere Wandhöhe von 2,80 m entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 überschritten. Ein weiteres Problem würde auch die Entsorgung der Oberflächen- und Dachwässer darstellen, da dies nicht im Bauverfahren geklärt worden sei. Die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die gegenständliche Genehmigung seien nicht gegeben. Das Grundstück befinde sich im Freiland und die geplanten Container seien nicht unter die Bestimmung des § 41 Abs 2 lit g TROG zu subsumieren.Die raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die gegenständliche Genehmigung seien nicht gegeben. Das Grundstück befinde sich im Freiland und die geplanten Container seien nicht unter die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, Litera g, TROG zu subsumieren. Auch wenn § 46 Abs 3 TBO ein Abgehen von bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen möglich mache, müsse sichergestellt sein, dass die maßgebenden bautechnischen Erfordernisse eingehalten würden und ein ausreichender Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen vorhanden sei.Auch wenn Paragraph 46, Absatz 3, TBO ein Abgehen von bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen möglich mache, müsse sichergestellt sein, dass die maßgebenden bautechnischen Erfordernisse eingehalten würden und ein ausreichender Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und die Sicherheit von Sachen vorhanden sei. Dies sei aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben, sodass das Bauvorhaben im Freiland unzulässig sei. Ein weiterer Beschwerdepunkt beziehe sich auch darauf, dass die Bewilligung durch den Bürgermeister der Stadt B. nicht befristet erteilt worden sei. Dies sei aber eine zwingende Voraussetzung, da bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes nur für eine Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft der Bewilligung erteilt werden dürften. Auch die Stellplatzverordnung der Gemeinde sei nicht eingehalten worden und die Zurückweisung der Einwendungen durch die belangte Behörde sei zu Unrecht geschehen, da die Behörde an sich die Aufgabe gehabt hätte, entsprechende Ermittlungstätigkeiten durchzuführen. Gesamt werde somit der Antrag gestellt, den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B. wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. In der mündlichen Verhandlung führte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin Frau Mag. Bayala noch aus, dass auch die Pläne nicht der Planzeichenverordnung entsprechen würden und somit einen Widerspruch zu den Bestimmungen der TBO darstellen würden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Bauakt der Stadtgemeinde B. zur Zahl Zl *. Weiters wurde am 06.08.2014 eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2011 kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach § 22 oder einer Bauanzeige nach § 23 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, anstelle eines Bauansuchens nach Paragraph 22, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 23, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden. Gemäß Abs 2 leg cit ist um die Erteilung der Bewilligung nach Abs 1 bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 22 Abs 2 TBO genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.Gemäß Absatz 2, leg cit ist um die Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im Paragraph 22, Absatz 2, TBO genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Gemäß Abs 3 kann die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs 1 unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dassGemäß Absatz 3, kann die Behörde bei der Erteilung der Bewilligung nach Absatz eins, unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass

  1. a)Litera a den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und
  2. b)den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen, durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 27 Abs 7 zweiter Satz TBO und 8 bis 14 sinngemäß.durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt Paragraph 27, Absatz 7, zweiter Satz TBO und 8 bis 14 sinngemäß. Gemäß Abs 4 leg cit ist die Bewilligung befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Gemäß Absatz 4, leg cit ist die Bewilligung befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Gemäß Abs 5 leg cit sind Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Abs 1 der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des § 26 Abs 2 TBO und der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Abs 1 geltend zu machen. § 26 Abs 6 und 7 TBO sind sinngemäß anzuwenden.Gemäß Absatz 5, leg cit sind Parteien im Verfahren um die Erteilung einer Bewilligung nach Absatz eins, der Antragsteller, die Nachbarn im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2, TBO und der Straßenverwalter. Die Nachbarn und der Straßenverwalter sind berechtigt, das Fehlen der Voraussetzung nach Absatz eins, geltend zu machen. Paragraph 26, Absatz 6 und 7 TBO sind sinngemäß anzuwenden. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeutet dies, dass die Parteien und somit die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Mitspracherechten soweit begrenzt ist, dass sie nur Einwendungen bezüglich des Verwendungszweckes machen kann, also ob die bauliche Anlage aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist. Erst mit der Novelle zur Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 48/2011, wurde dem Nachbarn und dem Straßenverwalter erstmals ein subjektives Mitspracherecht eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Nachbar bei baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes zur Gänze kein Mitspracherecht.Erst mit der Novelle zur Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2011,, wurde dem Nachbarn und dem Straßenverwalter erstmals ein subjektives Mitspracherecht eingeräumt. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Nachbar bei baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes zur Gänze kein Mitspracherecht. Die Novelle folgte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1994. In den Erkenntnissen VfSlg 16.103/2001 und 16.778/2003 zum vereinfachten Verfahren hatte es der Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erachtet, den Nachbarn Parteistellung auch bei der Beurteilung der Frage zu versagen, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren überhaupt vorliegen, um diese Beurteilung allein der Behörde zu überlassen. Die Novelle folgte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zum vereinfachten Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994. In den Erkenntnissen VfSlg 16.103 aus 2001, und 16.778 aus 2003, zum vereinfachten Verfahren hatte es der Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erachtet, den Nachbarn Parteistellung auch bei der Beurteilung der Frage zu versagen, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren überhaupt vorliegen, um diese Beurteilung allein der Behörde zu überlassen. Somit steht nunmehr den Nachbarn das subjektive Mitspracherecht zu, ob ein Vorliegen eines gesetzlich entsprechend gedeckten Verwendungszwecks einer baulichen Anlage tatsächlich vorliegt, was ja zur Folge hat, dass von der Einhaltung bestimmter „allenfalls auch ihrem Schutz dienender“ bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften abgesehen wird. Im gegenständlichen Fall hat dies zur Folge, dass sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin an sich unzulässig zurückzuweisen sind, sofern sie über die Frage des Verwendungszweckes der vier Container hinausgehen. Konkret bedeutet das, dass die Beschwerde in Bezug auf die Abstände, den Brandschutz, die Art der Lagerung der Stoffe, die Situierung der Container aufgrund der Stellungnahme des Baubezirksamtes Innsbruck, die Ableitung von Oberflächen und Dachfässern, die Widmung, die Stellplätze, die Planunterlagen und die fehlende Befristung unzulässig zurückzuweisen ist. Ob tatsächlich der Verwendungszweck für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Errichtung einer baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes gegeben ist, war aber im Zuge der Beschwerde durchwegs zu prüfen. In der TBO 1974, LGBl 42/1974, befindet sich erstmals in § 33 der Begriff der baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes.In der TBO 1974, Landesgesetzblatt 42 aus 1974,, befindet sich erstmals in Paragraph 33, der Begriff der baulichen Anlage vorübergehenden Bestandes. Der Abs 1 leg cit zählt hier beispielhaft bauliche Anlagen auf, die unter diese Bestimmung fallen sollen. So handelt es sich um bauliche Anlagen wie Baustelleneinrichtungen, Unterkünften in Notfällen, Veranstaltungszelten udgl.Der Absatz eins, leg cit zählt hier beispielhaft bauliche Anlagen auf, die unter diese Bestimmung fallen sollen. So handelt es sich um bauliche Anlagen wie Baustelleneinrichtungen, Unterkünften in Notfällen, Veranstaltungszelten udgl. Aus den erläuternden Bemerkungen ist klar ersichtlich, dass die vorübergehende Natur der baulichen Anlage jedenfalls ersichtlich sein muss. Auch der Wille des Bauwerbers muss eindeutig auf diese zeitlich eingeschränkte Nutzung abzuleiten sein. In der durchgeführten mündlichen Verhandlung ergab sich nun, dass der Bauwerber kurzfristig einen Teil seiner Lagermöglichkeiten verloren hat und deshalb vorübergehend zur Fortführung seines Betriebes dringend Lagerflächen benötigt. Durch den Verlust eines Mietobjektes mit Beginn dieses Jahres in unmittelbarer Umgebung fehlt ihm derzeit massiv Lagerfläche. Genau eine derartige Situation entspricht einer „ Notsituation“, von der die Bestimmung des § 46 TBO 2011 ausgeht und die geeignet ist, einen zulässigen besonderen Verwendungszweck, wie ihn § 46 Abs 1 TBO 2011 verlangt, zu begründen. Auch ist durch die Planung einer alternativen Lagermöglichkeit, wie sie von der belangten Behörde in der Verhandlung ausgeführt wurde, von der zeitlichen Begrenzung dieser baulichen Anlage auszugehen, sodass sowohl der vorübergehende Bestand, wie auch die zeitliche Begrenzung vorliegen.Genau eine derartige Situation entspricht einer „ Notsituation“, von der die Bestimmung des Paragraph 46, TBO 2011 ausgeht und die geeignet ist, einen zulässigen besonderen Verwendungszweck, wie ihn Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 verlangt, zu begründen. Auch ist durch die Planung einer alternativen Lagermöglichkeit, wie sie von der belangten Behörde in der Verhandlung ausgeführt wurde, von der zeitlichen Begrenzung dieser baulichen Anlage auszugehen, sodass sowohl der vorübergehende Bestand, wie auch die zeitliche Begrenzung vorliegen. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung im Sinne des § 46 TBO 2011 lagen somit vor, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war.Die Voraussetzungen für eine Genehmigung im Sinne des Paragraph 46, TBO 2011 lagen somit vor, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine baurechtliche Ausnahmebewilligung für Bauten mit vorübergehender Zweckbestimmung nicht bei einem auf Dauer angelegten Projekt erteilt werden darf, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.1814.2

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