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{'item': 'LVwG-2014/13/1672-3'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 8§§ 7§ 64§ 24§ 99§ 26§ 4c

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/1672-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG iVm § 35 Abs 1 FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, FSG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision, nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2014, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer MP wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellten Führerschein vom 31.07.2008, Zahl ****) für alle Klassen auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war der 30.01.2014, entzogen. Ebenso wurden ihm, sofern er Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, diese Lenkberechtigung(en) entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung

§ 8FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.

Schließlich wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, dass diesen Anordnungen vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen ist und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen endet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.01.2014, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer MP wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung (bestätigt in dem von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellten Führerschein vom 31.07.2008, Zahl ****) für alle Klassen auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, das war der 30.01.2014, entzogen. Ebenso wurden ihm, sofern er Besitzer (weiterer) Nicht-EWR-Lenkberechtigungen oder ausländischer EWR-Führerscheine ist, diese Lenkberechtigung(en) entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung angeordnet. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, FSG sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Schließlich wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, dass diesen Anordnungen vor Ablauf der Entziehungsdauer nachzukommen ist und die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen endet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (§ 57 Abs 3 AVG)

§§ 7

und 24 bis 26 des Führerscheingesetzes (FSG) insoferne Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 9 (neun) Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (30.01.2014) bestimmt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass im Übrigen der mit Vorstellung angefochtene Bescheid unverändert bleibt. Schließlich wurde

§ 64

Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung (nunmehr: Beschwerde) ausgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 57, Absatz 3, AVG)

Paragraphen 7 und 24 bis 26 des Führerscheingesetzes (FSG) insoferne Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 9 (neun) Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (30.01.2014) bestimmt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass im Übrigen der mit Vorstellung angefochtene Bescheid unverändert bleibt. Schließlich wurde

Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung (nunmehr: Beschwerde) ausgeschlossen. In seiner fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bisher noch keinerlei Verwaltungsübertretungen begangen habe und außer dieser Fahrt niemals ein Verhalten gezeigt habe, das auf eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit hinweisen würde. Ein Verkehrsunfall mit Sachschaden werde auch von der deutschen Staatsanwaltschaft nicht als Tatbestand vorgeworfen. Um sich persönlich vor dem unabhängigen Gericht verantworten zu können, ersuche er um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf das gesetzlich mögliche Mindestmaß von sechs Monaten ersucht. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 07.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Der Beschwerdeführer selbst ist zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung persönlich erschienen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nunmehr über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Am 26.01.2014 lenkte der Beschwerdeführer gegen 10.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen **** in Z auf der BAB A, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Eine Blutentnahme erfolgte um 14.09 Uhr und erbrachte im Mittelwert ein Ergebnis von 1,79 Promille. Ohne dass es dazu der Berechnung eines Sachverständigen bedürfte ergibt dies für den Fahrtzeitpunkt (ca. 10.45 Uhr) einen Alkoholisierungsgrad von jedenfalls mehr als 2 Promille (Stundenabbau von ca. 0,1 Promille). Auf dieser Fahrt fuhr der Beschwerdeführer in deutlichen Schlangenlinien, was von Zeugen beobachtet wurde und zu einer Verständigung der Polizei durch diese Zeugen führte. Die Zeugen gaben dem Beschwerdeführer mit der Lichthupe Zeichen, wobei er zunächst auf dem Standstreifen stehen blieb, dann jedoch wieder beschleunigte, dabei offenbar eine Fahrbahnverengung übersah, sodass er Betonteile der Absperrung touchierte, einen Leitpfosten überfuhr und eine Leitplatte aus der Verankerung riss. Die Zeugen fuhren dem Beschwerdeführer nach, wobei er in der Abzweigung zur O-B-Straße stehen blieb. Einem Zeugen gelang es nicht den Schlüssel des Fahrzeuges des Beschwerdeführers abzuziehen, zumal er das Fahrzeug wiederum beschleunigte. Beim Einbiegen in die O-B-Straße legte der Beschwerdeführer eine solche Fahrweise an den Tag, dass ein weiterer Zeuge auf ihn aufmerksam wurde. Dieser Zeuge konnte beobachten, wie der Beschwerdeführer torkelnd aus seinem VW-Bus ausstieg. Nach ca. zwei bis vier Minuten entfernte er sich in Richtung Adresse, wo ihn der Zeuge für ca. 10 Minuten aus den Augen verlor. Der Beschwerdeführer kam sodann wieder, fuhr mit dem VW ca. 20 Meter rückwärts und parkte diesen ganz links an einer Hecke. Dann stieg er über die Beifahrerseite aus, kam auf den Knien zu Sturz und „torkelte“ wieder Richtung O-B-Straße. Letztendlich stellte eine Zivilstreife den Beschwerdeführer stark alkoholisiert gegen 11.25 Uhr an der Kreuzung O-B-Straße fest. Er verweigerte die Identitätsfeststellung, wollte flüchten und musste zur Durchsuchung zu Boden gebracht werden. In der Hosentasche wurden sodann die Ausweisdokumente gefunden. Um 15.12 Uhr des 29.01.2014 ergab ein freiwillig geleisteter Alkomattest des Beschwerdeführers einen Alkoholisierungsgrad von 0,72 mg/l (1,44 Promille). Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Autobahnpolizeistation B vom 27.01.2014 samt Anlagen, Zahl ****, sowie dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung des Bayrischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 31.01.2014, Labornummer ****. Vom Beschwerdeführer wird dieser Sachverhalt weder in seiner Beschwerde noch anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritten. Er beantragt „lediglich“ eine Herabsetzung der Entziehungsdauer auf das gesetzliche Mindestmaß im Ausmaß von sechs Monaten. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass das Verfahren in Z noch nicht abgeschlossen ist. Der von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafbefehl beinhalte nur ein Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr, jedoch gehe die Staatsanwaltschaft von keinem angerichteten Sachschaden aus.

§ 24

Abs 1 Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 7

Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz 1 hat insbesondere nach § 7 Abs 3 Ziffer 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist.Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz 1 hat insbesondere nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zu beurteilen ist.

§ 7

Abs 4 FSG sind für die Wertung der im Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der im Absatz 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

§ 26

Abs 2 Ziffer 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs 1 St

VO begangen wird.

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird.

§ 24

Abs.3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 oder 1a St

VO 1960.3. wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

§ 8sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

§ 4cAbs.

2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung

Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)

Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(

  1. n)Stufe(
  2. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Nach § 30 Abs 1 FSG ist den Besitzern einer ausländischen EWR- oder NichtEWR-Lenkberechtigung der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Ziffer 1) in Österreich hat, das Recht, von einer Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht

Abs.2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.Nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG ist den Besitzern einer ausländischen EWR- oder NichtEWR-Lenkberechtigung der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 1) in Österreich hat, das Recht, von einer Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend Paragraph 32, auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht

Absatz 2, vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen. Im Gegenstandsfall wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von neun Monaten entzogen. Die Gründe dafür, dass die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung

§ 26

Abs 2 bei einer erstmaligen Übertretung

§ 99Abs 1 St

VO mit einer längeren Zeit als sechs Monate bemessen werden darf, werden im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt, es müssen aber jedenfalls Gründe sein, die die aus der Begehung des erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehenden Sinnesart im Sinn des § 7 Abs 1 FSG – durch Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit zu gefährden – als schwerer ins Gewicht fallend erscheinen lassen; dazu sind die allgemeinen Kriterien der Wertung solcher bestimmter Tatsachen und der Bemessung der Entziehungsdauer heranzuziehen; diese Kriterien müssen ein zusätzliches erschwerendes Element erbringen, um eine sechs Monate übersteigende Entziehung zu rechtfertigen (VwGH 09.02.1999, 98/11/0262). Die Gründe dafür, dass die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung

Paragraph 26, Absatz 2, bei einer erstmaligen Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO mit einer längeren Zeit als sechs Monate bemessen werden darf, werden im Gesetz nicht ausdrücklich angeführt, es müssen aber jedenfalls Gründe sein, die die aus der Begehung des erstmaligen Alkoholdeliktes hervorgehenden Sinnesart im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, FSG – durch Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit zu gefährden – als schwerer ins Gewicht fallend erscheinen lassen; dazu sind die allgemeinen Kriterien der Wertung solcher bestimmter Tatsachen und der Bemessung der Entziehungsdauer heranzuziehen; diese Kriterien müssen ein zusätzliches erschwerendes Element erbringen, um eine sechs Monate übersteigende Entziehung zu rechtfertigen (VwGH 09.02.1999, 98/11/0262). Betreffend die Verlängerung der Mindestentziehungsdauer hat auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.10.2003, 2003/11/0144) Folgendes erkannt: Bei der im § 26 Abs 2 FSG genannten Entziehungszeit von vier Monaten (Anmerkung: damals) handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung

§ 99Abs 1 St

Vo begangen wurde. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer im Rahmen der erforderlichen Wertung nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Umstände hat der Verwaltungsgerichtshof dann für gegeben angesehen, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des § 99 Abs 1 lit a StVO maßgebliche Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 g/l (1,6 Promille) weit überschritten wird. Im zitierten Beschwerdefall war ein Blutalkohol von mehr als 2,06 Promille festgestellt worden, die von der Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von sechs Monaten wurde als nicht rechtswidrig erkannt. Bei der im Paragraph 26, Absatz 2, FSG genannten Entziehungszeit von vier Monaten (Anmerkung: damals) handelt es sich um eine Mindestentziehungszeit, für deren Dauer die Lenkberechtigung jedenfalls zu entziehen ist, wenn eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVo begangen wurde. Diese Bestimmung steht somit der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer im Rahmen der erforderlichen Wertung nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Solche Umstände hat der Verwaltungsgerichtshof dann für gegeben angesehen, wenn der für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO maßgebliche Wert des Blutalkoholgehaltes von 1,6 g/l (1,6 Promille) weit überschritten wird. Im zitierten Beschwerdefall war ein Blutalkohol von mehr als 2,06 Promille festgestellt worden, die von der Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von sechs Monaten wurde als nicht rechtswidrig erkannt. Im Gegenstandsfall kommen daher mehrere Umstände in Betracht, welche zu einer Verlängerung der Mindestentziehungsdauer führen müssen. Im Gegenstandsfall wird zwar ein Verwaltungsstrafverfahren in Österreich nicht durchgeführt, jedoch sind

§ 7

Abs 2 FSG im Ausland begangene Verkehrsverstöße, hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Im Gegenstandsfall wird zwar ein Verwaltungsstrafverfahren in Österreich nicht durchgeführt, jedoch sind

Paragraph 7, Absatz 2, FSG im Ausland begangene Verkehrsverstöße, hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. So hat der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall den maßgeblichen Alkoholgrenzwert von 1,6 Promille für eine Verwaltungsübertretung im Sinn des § 99 Abs 1 StVO erheblich überschritten, er wies eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt von über 2 Promille auf. Dazu kommt, dass sich der Vorfall (zumindest hauptsächlich) auf der Autobahn zugetragen hat. Somit liegt alleine schon wegen der höheren Geschwindigkeiten, höhere Verwerflichkeit bzw Gefährlichkeit vor, wobei sich dieser Umstand durch das Fahren in „Schlangenlinien“ noch verstärkt hat. So hat der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall den maßgeblichen Alkoholgrenzwert von 1,6 Promille für eine Verwaltungsübertretung im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, StVO erheblich überschritten, er wies eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt von über 2 Promille auf. Dazu kommt, dass sich der Vorfall (zumindest hauptsächlich) auf der Autobahn zugetragen hat. Somit liegt alleine schon wegen der höheren Geschwindigkeiten, höhere Verwerflichkeit bzw Gefährlichkeit vor, wobei sich dieser Umstand durch das Fahren in „Schlangenlinien“ noch verstärkt hat. Für die Frage der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit spielt weiters der Umstand wie hoch allfällige Schäden waren, keine vordergründige Bedeutung, vielmehr ist in diesem Zusammenhang entscheidend, dass Betonteile/Absperrung ein Leitpfosten bzw eine Leitplatte im Rahmen der Fahrt „involviert“ waren. Somit ist jedenfalls von einer, im Vergleich zu einer normgetreuen Fahrt, überaus auffälligen Fahrweise auszugehen. Dazu kommt die Alarmierung der Polizei durch mehrere Zeugen, der vergebliche Versuch der Anhaltung durch einen Zeugen bzw noch die offenbar auffällige Fahrweise in der O-B-Straße Letztlich kommt erschwerend hinzu, dass es sich bei dem am xx.xx.xxxx geborenen Beschwerdeführer um jemanden handelt, der selbst von Beruf Polizist ist. Alkoholbeeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine schon eine potentielle Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Das durch die Alkoholvorschriften der StVO verfolgte Interesse an der Vermeidung von Gefahren durch alkoholisierte Lenker wurde in einem erheblichen Ausmaß beeinträchtigt. Insgesamt ergibt sich sohin, dass mit einer Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten im Gegenstandsfall keinesfalls das Auslangen gefunden werden kann und ist davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers, bei welchem der gegenständliche Entzug der erste ist, erst nach einer Entziehungsdauer von mindestens neun Monaten wiedergegeben ist. Die Entziehung der Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen (§ 2 FSG) stellt ebenso wie die Entziehung ausländischer Lenkberechtigungen (§ 30 Abs 1 FSG) eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Die Entziehung der Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen (Paragraph 2, FSG) stellt ebenso wie die Entziehung ausländischer Lenkberechtigungen (Paragraph 30, Absatz eins, FSG) eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Aus den dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.1672.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.