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{'item': 'LVwG-2014/44/2105-2'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 18§ 71§ 44§ 49§ 11Art 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/2105-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft C. vom 11.11.2013, Zahl ***, wurde über die Beschuldigte aufgrund einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 180,-- verhängt. Dem liegt der Tatvorwurf zugrunde, dass die Beschuldigte mit einem PKW Smart mit dem deutschen Kennzeichen XX am 07.09.2013 um 10:13 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 44,716 in Fahrtrichtung Westen den

§ 18Abs 1 St

VO einzuhaltende Mindestabstand nicht eingehalten habe.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft C. vom 11.11.2013, Zahl ***, wurde über die Beschuldigte aufgrund einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 180,-- verhängt. Dem liegt der Tatvorwurf zugrunde, dass die Beschuldigte mit einem PKW Smart mit dem deutschen Kennzeichen römisch zwanzig am 07.09.2013 um 10:13 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 44,716 in Fahrtrichtung Westen den

Paragraph 18, Absatz eins, StVO einzuhaltende Mindestabstand nicht eingehalten habe. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 13.06.2014, Zl ***, wurde der per E-Mail vom 20.05.2014 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag der Beschuldigten zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 11.11.2013

§ 71Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschuldigte nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die am 15.11.2013 zugestellte Strafverfügung einzuhalten.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 13.06.2014, Zl ***, wurde der per E-Mail vom 20.05.2014 eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag der Beschuldigten zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 11.11.2013

Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschuldigte nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen sei, die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die am 15.11.2013 zugestellte Strafverfügung einzuhalten. Gegen diesen Bescheid hat die Beschuldigte am 03.07.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid zu beheben und dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschuldigte die Strafverfügung vom 11.11.2013 nicht erhalten habe, sondern erstmalig durch die behördliche Mahnung vom 01.04.2014 in Kenntnis des Strafverfahrens gesetzt worden sei. Es habe zuvor keine Anhörung zum Tatvorwurf stattgefunden und sie hätte keinen Bescheid erhalten. Erst im Rahmen der Akteneinsicht sei es ihr am 13.06.2014 möglich gewesen, sich mit dem Tatvorwurf auseinanderzusetzten. Sachverhalt und Beweiswürdigung Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Dieser Akteninhalt wurde der Beschuldigten bereits im Rahmen der Akteneinsicht am 13.06.2014 von der Behörde zur Kenntnis gebracht und deckt sich mit dem Beschwerdevorbringen vom 03.07.2014. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 44Abs 3 Z 3 Vw

GVG entfallen, da die Beschuldigte auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat und eine Geldstrafe von weniger als € 500,- verhängt wurde.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Dieser Akteninhalt wurde der Beschuldigten bereits im Rahmen der Akteneinsicht am 13.06.2014 von der Behörde zur Kenntnis gebracht und deckt sich mit dem Beschwerdevorbringen vom 03.07.2014. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG entfallen, da die Beschuldigte auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat und eine Geldstrafe von weniger als € 500,- verhängt wurde. Die an die in Deutschland wohnhafte Beschuldigte adressierte Strafverfügung vom 11.11.2013 wurde von der Bezirkshauptmannschaft C. in Deutschland zur Post gegeben. Das ist anhand des Poststempels („D.“) und des Einschreibevermerks der Deutschen Post ersichtlich. Die Postsendung konnte in weiterer Folge nicht zugestellt werden und wurde daher am 15.11.2013 bei einer Postfiliale zur Abholung hinterlegt (vgl den am Kuvert angebrachten Benachrichtigungslabel der deutschen Post). Nachdem diese nicht behoben wurde, wurde das Schreiben am 27.11.2013 an die österreichische Behörde retourniert (vgl den Vermerk auf dem Kuvert).Die an die in Deutschland wohnhafte Beschuldigte adressierte Strafverfügung vom 11.11.2013 wurde von der Bezirkshauptmannschaft C. in Deutschland zur Post gegeben. Das ist anhand des Poststempels („D.“) und des Einschreibevermerks der Deutschen Post ersichtlich. Die Postsendung konnte in weiterer Folge nicht zugestellt werden und wurde daher am 15.11.2013 bei einer Postfiliale zur Abholung hinterlegt vergleiche den am Kuvert angebrachten Benachrichtigungslabel der deutschen Post). Nachdem diese nicht behoben wurde, wurde das Schreiben am 27.11.2013 an die österreichische Behörde retourniert vergleiche den Vermerk auf dem Kuvert). Wegen Nichteinzahlung der Geldstrafe erging mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C. vom 01.04.2014, Zl ***, eine Mahnung an die Beschuldigte. Mit Schreiben vom 29.04.2014 hat die Beschuldigte, nunmehr vertreten durch ihren Rechtsanwalt, erklärt, dass ihr die Strafverfügung vom 11.11.2013 nicht bekannt sei. Mit E-Mail vom 30.04.2014 hat die belangte Behörde der Beschuldigten eine Kopie des Briefumschlages vom November 2013 zur Kenntnis gebracht. Demnach sei der Brief mit der Strafverfügung von der Deutschen Post am 15.11.2013 hinterlegt worden und somit rechtskräftig und vollstreckbar. Mit E-Mail vom 20.05.2014 hat die Beschuldigte gegenüber der Behörde festgehalten, erstmals an diesem Tag – also am 20.05.2014 – von der Behörde telefonisch über den erhobenen Tatvorwurf aufgeklärt worden zu sein. Sie beantragte Akteneinsicht und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Mit E-Mail vom 13.06.2014 hat die Behörde dem Rechtsanwalt der Beschuldigten im Rahmen der Akteneinsicht eine Kopie des Strafaktes (Strafverfügung, Anzeige und Lenkerbekanntgabe) übermittelt. Unmittelbar anschließend, also noch am 13.06.2014, hat die Beschuldigte Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Rechtliche Erwägungen:

§ 49Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Abs 3 ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. Voraussetzung für den Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ist aber freilich eine ordnungsgemäße Zustellung an den Beschuldigten.

Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Absatz 3, ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. Voraussetzung für den Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ist aber freilich eine ordnungsgemäße Zustellung an den Beschuldigten.

§ 71

Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Abs 2 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Absatz 2, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte hinsichtlich eines möglichen Einspruches gegen die Strafverfügung vom 11.11.2013 die zweiwöchige Frist des § 49 Abs 1 VStG nicht versäumt, da keine dem Zustellgesetz entsprechende Zustellung der Strafverfügung erfolgt ist. Somit lagen die Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag

§ 71

AVG nicht vor:Im vorliegenden Fall hat die Beschuldigte hinsichtlich eines möglichen Einspruches gegen die Strafverfügung vom 11.11.2013 die zweiwöchige Frist des Paragraph 49, Absatz eins, VStG nicht versäumt, da keine dem Zustellgesetz entsprechende Zustellung der Strafverfügung erfolgt ist. Somit lagen die Voraussetzungen für einen Wiedereinsetzungsantrag

Paragraph 71, AVG nicht vor:

§ 11Abs 1 Zustellgesetz (Zust

G) sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, vorzunehmen.

Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstige Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, vorzunehmen. Aus dem Begriff "allenfalls" in der zitierten Norm ist zu entnehmen, dass die Zustellung nur dann nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, vorzunehmen ist, wenn und soweit keine den Gegenstand regelnde internationalen Vereinbarungen bestehen (VwGH 23.06.2003, 2002/17/0182 mwH). Im vorliegenden Fall besteht eine solche internationale Vereinbarung, nämlich der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl Nr 526/1990.Im vorliegenden Fall besteht eine solche internationale Vereinbarung, nämlich der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990,. Nach Art 10 des genannten Abkommens werden Schriftstücke in Verfahren nach Art 1 Abs 1 unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wie den Gesetzesmaterialien (740 BlgNR XVII. GP, 8) zu dieser Vertragsbestimmung zu entnehmen ist, sind damit die Bestimmungen des (jeweils gültigen) Weltpostvertrages gemeint (vgl VwGH 23.06.2003, 2002/17/0182).Nach Artikel 10, des genannten Abkommens werden Schriftstücke in Verfahren nach Artikel eins, Absatz eins, unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wie den Gesetzesmaterialien (740 BlgNR römisch siebzehn. GP, 8) zu dieser Vertragsbestimmung zu entnehmen ist, sind damit die Bestimmungen des (jeweils gültigen) Weltpostvertrages gemeint vergleiche VwGH 23.06.2003, 2002/17/0182). Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist –

der zitierten Bestimmung des Vertrages – das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen "Eigenhändig" und "Rückschein" zu versenden. Kann die Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit. Nun wurde im vorliegenden Fall die gegenständliche Strafverfügung aber weder nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages – und damit auf internationalem Postwege – noch im Wege der Amts- und Rechtshilfe übermittelt. Vielmehr wurde die Strafverfügung in Deutschland zur Post gegeben, konnte allerdings der Beschuldigten nicht zugestellt werden und wurde daher bei einer deutschen Postfiliale zur Abholung hinterlegt. Nachdem das Schreiben nicht behoben wurde, wurde es durch die deutsche Post an die Strafbehörde rückübermittelt.

Pkt 4 Abs 4 der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post Brief National (AGB Brief National) hält die Deutsche Post Sendungen, deren Ablieferung („Zustellung“) nicht erfolgt ist, innerhalb einer Frist von sieben Werktagen zur Abholung durch einen Empfangsberechtigten bereit. Verstreicht die Abholfrist fruchtlos, ist die Sendung

Pkt 4 Abs 6 AGB Brief National unzustellbar und wird von der Deutschen Post zum Absender im Inland zurückbefördert, eine (Rück-)Beförderung in das Ausland kann der Absender grundsätzlich nicht beanspruchen.

Pkt 4 Absatz 4, der geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post Brief National (AGB Brief National) hält die Deutsche Post Sendungen, deren Ablieferung („Zustellung“) nicht erfolgt ist, innerhalb einer Frist von sieben Werktagen zur Abholung durch einen Empfangsberechtigten bereit. Verstreicht die Abholfrist fruchtlos, ist die Sendung

Pkt 4 Absatz 6, AGB Brief National unzustellbar und wird von der Deutschen Post zum Absender im Inland zurückbefördert, eine (Rück-)Beförderung in das Ausland kann der Absender grundsätzlich nicht beanspruchen. Die Bereithaltung zur Abholung

Abschnitt 4

Abs 4 AGB Brief National stellt keine – der Hinterlegung nach österreichischem Zustellrecht entsprechende – Niederlegung dar und löst demgemäß auch deren Rechtswirkungen nicht aus; der die Ersatzzustellung durch Niederlegung regelnde § 181 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) ist auf diese ebenfalls nicht anzuwenden.Die Bereithaltung zur Abholung

Abschnitt 4

Absatz 4, AGB Brief National stellt keine – der Hinterlegung nach österreichischem Zustellrecht entsprechende – Niederlegung dar und löst demgemäß auch deren Rechtswirkungen nicht aus; der die Ersatzzustellung durch Niederlegung regelnde Paragraph 181, der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) ist auf diese ebenfalls nicht anzuwenden. Dies deshalb, weil eine Anwendung von Bestimmungen der dZPO auf die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Deutschland unmittelbar durch die Post

Art 10

Abs 1 erster Satz des Vertrages BGBl Nr 526/1990 nach deutschem Zustellrecht nicht vorgesehen ist. Das deutsche Verwaltungszustellungsgesetz 2005 (dVwZG 2005), dessen §§ 3 Abs 2 und 5 Abs 2 auf die dZPO verweisen, gilt

seinem § 1 Abs 1 nur für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden in Deutschland, also nicht für Zustellungen durch die Post, die von ausländischen Behörden veranlasst worden sind (vgl dazu das Schreiben des Bundeskanzleramtes, Verfassungsdienst vom 13.10.2006, BKA-670.037/0001-V/1/2006, abrufbar über http://www.bka.gv.at/site/6667/Default.aspx).Dies deshalb, weil eine Anwendung von Bestimmungen der dZPO auf die Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden in Deutschland unmittelbar durch die Post

Artikel 10

, Absatz eins, erster Satz des Vertrages Bundesgesetzblatt Nr 526 aus 1990, nach deutschem Zustellrecht nicht vorgesehen ist. Das deutsche Verwaltungszustellungsgesetz 2005 (dVwZG 2005), dessen Paragraphen 3, Absatz 2 und 5 Absatz 2, auf die dZPO verweisen, gilt

seinem Paragraph eins, Absatz eins, nur für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden in Deutschland, also nicht für Zustellungen durch die Post, die von ausländischen Behörden veranlasst worden sind vergleiche dazu das Schreiben des Bundeskanzleramtes, Verfassungsdienst vom 13.10.2006, BKA-670.037/0001-V/1/2006, abrufbar über http://www.bka.gv.at/site/6667/Default.aspx). Durch die verfahrensgegenständliche Hinterlegung der Strafverfügung am 15.11.2013 bei einer Postfiliale in Deutschland wurde sohin keine Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes bewirkt. Daher konnte damals auch die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs 1 VStG nicht ausgelöst werden.Durch die verfahrensgegenständliche Hinterlegung der Strafverfügung am 15.11.2013 bei einer Postfiliale in Deutschland wurde sohin keine Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes bewirkt. Daher konnte damals auch die zweiwöchige Einspruchsfrist des Paragraph 49, Absatz eins, VStG nicht ausgelöst werden. Nach dem Beschwerdevorbringen, welches mit dem vorgelegten Akt der belangten Behörde übereinstimmt, hat die Beschuldigte erstmals am 20.05.2014 telefonisch vom Inhalt der Strafverfügung Kenntnis erlangt. Erst durch E-Mail vom 13.06.2014 wurde ihrem Rechtsanwalt im Rahmen der Akteneinsicht eine Kopie des Strafaktes – und damit erstmals die Strafverfügung selbst – übermittelt. Bereits am selben Tag, also am 13.06.2014, hat sie Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Ungeachtet der Frage, ob durch die Übermittlung einer Kopie der Strafverfügung an den Rechtsanwalt im Rahmen der Akteneinsicht überhaupt eine Heilung des Zustellmangels erfolgen konnte, wäre der Einspruch vom 13.06.2014 jedenfalls fristgerecht, da zuvor keine rechtswirksame Zustellung zustande gekommen ist. Die Beschuldigte hat im gegenständlichen Fall also hinsichtlich eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 11.11.2013 keine Frist versäumt. Eine rechtswirksame Zustellung dieser Strafverfügung fand nämlich zumindest bis zum 13.06.2014 nicht statt. Und unmittelbar nach Übermittlung einer Kopie der Strafverfügung im Rahmen der Akteneinsicht hat sie noch am selben Tag Einspruch erhoben. Mangels Fristversäumung ist somit kein Wiedereinsetzungsantrag nach § 71 Abs 1 AVG möglich Die Beschuldigte hat im gegenständlichen Fall also hinsichtlich eines Einspruches gegen die Strafverfügung vom 11.11.2013 keine Frist versäumt. Eine rechtswirksame Zustellung dieser Strafverfügung fand nämlich zumindest bis zum 13.06.2014 nicht statt. Und unmittelbar nach Übermittlung einer Kopie der Strafverfügung im Rahmen der Akteneinsicht hat sie noch am selben Tag Einspruch erhoben. Mangels Fristversäumung ist somit kein Wiedereinsetzungsantrag nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG möglich Die bekämpfte Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages erfolgte somit im Ergebnis zu Recht, weshalb die Beschwerde vom 03.07.2014 als unbegründet abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.2105.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.