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{'item': 'LVwG-2014/15/0130-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/0130-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben und der Antrag des Zollamtes vom 09.06.2006 dazu wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins./1. bis römisch eins./4. wird

den Paragraphen 27 und 28 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben und der Antrag des Zollamtes vom 09.06.2006 dazu wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 06.10.2008, Zahl ****, wurde über den Antrag des Zollamts vom 09.06.2006 betreffend Fragen der Beitragspflicht nach dem AlSAG für unterschiedliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung einer ehemaligen Hausmülldeponie der BF abgesprochen. Gegen diesen Bescheid wurde von der BF Berufung erhoben. Diese Berufung wurde mit Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes vom 22.07.2009, Zahl ****, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde von der BF eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 27.06.2013 das Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes, soweit mit ihm die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Spruchpunkte I./

  1. bis I./
  2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. 06.10.2008 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 27.06.2013 das Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes, soweit mit ihm die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Spruchpunkte römisch eins./
  3. bis römisch eins./
  4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. 06.10.2008 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof im zur Zahl 2009/07/0139 protokollierten Verfahren aus, dass hinsichtlich der Spruchpunkte I./
  5. bis I./
  6. aufgrund eines Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 10.11.1999 entschiedene Sache vorgelegen sei, weshalb der Feststellungsantrag des Zollamts, soweit er sich auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Seitenabdichtung der Deponie bezog, wegen res iudicata zurückzuweisen gewesen wäre.Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof im zur Zahl 2009/07/0139 protokollierten Verfahren aus, dass hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins./
  7. bis römisch eins./
  8. aufgrund eines Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 10.11.1999 entschiedene Sache vorgelegen sei, weshalb der Feststellungsantrag des Zollamts, soweit er sich auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Seitenabdichtung der Deponie bezog, wegen res iudicata zurückzuweisen gewesen wäre. Zumal der Landeshauptmann das im Umfang der Behebung fortzusetzende Berufungsverfahren bis zum 31.12.2013 nicht abgeschlossen hat, wurden dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Akten des Verfahrens mit Schriftsatz vom 03.01.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge aufgrund offener Fragen zur Auslegung des § 17 VwGVG einen Prüfantrag nach Artikel 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt, über welchen mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zahl G 5/2014-9, abgesprochen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis zusammenfassend ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage des § 28 VwGVG dazu befugt ist, einen verfahrenseinleitenden Antrag, über welchen mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der in § 17 VwGVG normierte Ausschluss der Anwendbarkeit des IV. Teils des AVG, und sohin auch der Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG, stehe dem nicht entgegen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge aufgrund offener Fragen zur Auslegung des Paragraph 17, VwGVG einen Prüfantrag nach Artikel 140 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG an den Verfassungsgerichtshof gestellt, über welchen mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zahl G 5/2014-9, abgesprochen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis zusammenfassend ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht auf Grundlage des Paragraph 28, VwGVG dazu befugt ist, einen verfahrenseinleitenden Antrag, über welchen mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der in Paragraph 17, VwGVG normierte Ausschluss der Anwendbarkeit des römisch vier. Teils des AVG, und sohin auch der Anwendbarkeit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG, stehe dem nicht entgegen. In rechtlicher Hinsicht folgt:

§ 63Abs 1 Vw

GG sind die Verwaltungsgerichte dazu verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, soweit der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (bis zum 31.12.2013: einer Beschwerde) Folge gegeben hat.

Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte dazu verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, soweit der Verwaltungsgerichtshof einer Revision (bis zum 31.12.2013: einer Beschwerde) Folge gegeben hat. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2014, Zahl G 5/2014-9, festgestellt hat, beinhaltet die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache, welche einfachgesetzlich in § 28 VwGG umgesetzt wurde, auch die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, einen verfahrenseinleitenden Antrag, über welchen mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgesprochen wurde, zurückzuweisen, wenn diesem das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen steht.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2014, Zahl G 5/2014-9, festgestellt hat, beinhaltet die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung in der Sache, welche einfachgesetzlich in Paragraph 28, VwGG umgesetzt wurde, auch die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, einen verfahrenseinleitenden Antrag, über welchen mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid abgesprochen wurde, zurückzuweisen, wenn diesem das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegen steht. Im vorliegenden Fall ist auf Grundlage des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG die Entscheidungsbefugnis vom Landeshauptmann auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen. In Entsprechung des § 63 VwGG war daher dem nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verbliebenen Teil der als Beschwerde zu wertenden Berufung Folge zu geben, die Spruchpunkte I./

  1. bis I./
  2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 06.10.2008, Zahl ****, zu beheben und den diesbezüglichen Teil des Antrages wegen res iudicata zurückzuweisen. Dies wurde den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 21.07.2014 unter Einladung der Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen mitgeteilt; eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist auf Grundlage des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Entscheidungsbefugnis vom Landeshauptmann auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen. In Entsprechung des Paragraph 63, VwGG war daher dem nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verbliebenen Teil der als Beschwerde zu wertenden Berufung Folge zu geben, die Spruchpunkte römisch eins./
  3. bis römisch eins./
  4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 06.10.2008, Zahl ****, zu beheben und den diesbezüglichen Teil des Antrages wegen res iudicata zurückzuweisen. Dies wurde den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 21.07.2014 unter Einladung der Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen mitgeteilt; eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Zu Folge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2013, Zahl 2009/07/0139-6, sowie des Verfassungsgerichtshofes vom 18.06.2014, Zahl G 5/2014-9, sind keine offenen Rechtsfragen mehr erkennbar. Das vorliegende Erkenntnis ergeht in Entsprechung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.0130.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.