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{'item': 'LVwG-2014/20/2089-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/2089-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der A GmbH, Ort Z, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, Ort Z, gegen den Feststellungsbescheid der Behörde M vom 20.06.2014, Zl ***, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 279 Abs 1 und 2 Bundesabgabenordnung idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013 wird der Beschwerde Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid der Behörde M vom 20.06.2014, Zl ***) ersatzlos behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins und 2 Bundesabgabenordnung in der Fassung FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, wird der Beschwerde Folge gegeben und wird der angefochtene Bescheid der Behörde M vom 20.06.2014, Zl ***) ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid der Behörde M vom 28.03.2014, Zl ***, zugestellt am 01.04.2014, wurde der späteren Beschwerdeführerin die Kommunalsteuer für den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2008 in Höhe von € 11.831,20 zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von € 236,62 vorgeschrieben. Am 30.04.2014 richtete die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin unter Verwendung der Adresse post.abgabenvorschreibung@*** ein E-Mail an die Abgabenbehörde. Mit diesem wurde eine Beschwerde gegen den vorgenannten Abgabenbescheid übermittelt. Diese Eingabe wurde nach der elektronischen Übermittlung von einem Mitarbeiter der Abgabenbehörde (dem Referat Gemeindeabgaben-Vorschreibung) ausgedruckt. Das Schriftstück wurde mit einem Eingangsstempel vom 02.05.2014 versehen und in weiterer Folge zum betreffenden Abgabenakt genommen. Mit Schreiben vom 16.06.2014 des Ort Z, Referat Gemeindeabgaben-Vorschreibung, wurde der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Einbringung eines Rechtsmittels per E-Mail (generell) unzulässig sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass der Bescheid vom 28.03.2014 sohin bereits rechtskräftig sei, da ein E-Mail nicht als Anbringen zu werten sei und die Beschwerdefrist mit 02.05.2014 abgelaufen sei. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.06.2014, die „frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde“ inhaltlich zu behandeln. Die Abgabenbehörde erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid nach § 92 Abs 1 lit b BAO. Mit diesem wurde ausgesprochen, dass die E-Mail-Eingabe vom 30.04.2014 (Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2014) kein rechtsgültiges Anbringen im Sinne des § 85 Abs 1 iVm § 86b BAO darstelle. Begründend wurde in diesem Feststellungsbescheid vom 20.06.2014 ausgeführt, dass Ort Z laut Kundmachung auf dessen Internet Seite, für rechtswirksame elektronische Anbringen die E-Mail Adresse „post@***“ vorsehe. Damit habe Ort Z in eindeutiger Weise kundgemacht, unter welchen Voraussetzungen bei den im Ort Z eingerichteten Behörden Anbringen rechtswirksam elektronisch eingebracht werden könnten. Da die E-Mail vom 30.04.2014 (Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2014), an die E-Mail Adresse „post.abgabenvorschreibung@***“ (und nicht an „post@***“) gerichtet worden sei, liege kein rechtswirksames elektronisches Anbringen vor.Die Abgabenbehörde erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid nach Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO. Mit diesem wurde ausgesprochen, dass die E-Mail-Eingabe vom 30.04.2014 (Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2014) kein rechtsgültiges Anbringen im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 86 b, BAO darstelle. Begründend wurde in diesem Feststellungsbescheid vom 20.06.2014 ausgeführt, dass Ort Z laut Kundmachung auf dessen Internet Seite, für rechtswirksame elektronische Anbringen die E-Mail Adresse „post@***“ vorsehe. Damit habe Ort Z in eindeutiger Weise kundgemacht, unter welchen Voraussetzungen bei den im Ort Z eingerichteten Behörden Anbringen rechtswirksam elektronisch eingebracht werden könnten. Da die E-Mail vom 30.04.2014 (Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2014), an die E-Mail Adresse „post.abgabenvorschreibung@***“ (und nicht an „post@***“) gerichtet worden sei, liege kein rechtswirksames elektronisches Anbringen vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, mit der die „ersatzlose Behebung des Erstbescheides“, verbunden mit dem als Abänderungsantrag zu interpretierenden Begehren auf Feststellung, dass „die E-Mail Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30.04.2014 ein rechtsgültiges Anbringen darstellt“, beantragt wird. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, dass nach § 86b BAO (abweichend von § 86a BAO) für Landes- und Gemeindeabgaben Anbringen in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden könnten. Per E-Mail könne ein Anbringen insoweit eingebracht werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen seien. Die Behörde habe auf ihrer Homepage und auch auf dem Bescheid vom 28.03.2014 darauf verwiesen, dass Anbringen rechtsgültig und formgerecht per E-Mail eingebracht werden könnten. Der Rechtsstandpunkt der Behörde, wonach eine elektronische Eingabe ausschließlich an die Adresse „post@***“ zu richten sei, sei als schikanös und contra legem zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, dass nach Paragraph 86 b, BAO (abweichend von Paragraph 86 a, BAO) für Landes- und Gemeindeabgaben Anbringen in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden könnten. Per E-Mail könne ein Anbringen insoweit eingebracht werden, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen seien. Die Behörde habe auf ihrer Homepage und auch auf dem Bescheid vom 28.03.2014 darauf verwiesen, dass Anbringen rechtsgültig und formgerecht per E-Mail eingebracht werden könnten. Der Rechtsstandpunkt der Behörde, wonach eine elektronische Eingabe ausschließlich an die Adresse „post@***“ zu richten sei, sei als schikanös und contra legem zu bezeichnen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2014 wurde die Beschwerde nach § 263 Abs 1 BAO als unbegründet abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen auf die bisherige Entscheidung verwiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2014 wurde die Beschwerde nach Paragraph 263, Absatz eins, BAO als unbegründet abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen auf die bisherige Entscheidung verwiesen. Mit Schreiben vom 31.07.2017 wurde der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 30.07.2014 gemeinsam mit dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der Behörde und wurde auch nicht bestritten. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Im Gegenstandsfall hat die Behörde einen Feststellungsbescheid nach § 92 Abs 1 lit b BAO erlassen. Die Bestimmung lautet wie folgt:Im Gegenstandsfall hat die Behörde einen Feststellungsbescheid nach Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO erlassen. Die Bestimmung lautet wie folgt: „F. Erledigungen. § 92Paragraph 92

(1)Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
  1. a)Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder
  2. b)abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder
  3. c)über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.
(2)Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens (insbesondere im Abgabenverfahren mittels Abgabenbescheid) geklärt werden kann (VwGH 14.8.1991, 89/17/0174). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. VwGH 21.02.2001, 95/12/0141; VwGH 29.11.2005, 2005/12/0155).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens (insbesondere im Abgabenverfahren mittels Abgabenbescheid) geklärt werden kann (VwGH 14.8.1991, 89/17/0174). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche VwGH 21.02.2001, 95/12/0141; VwGH 29.11.2005, 2005/12/0155). Darüber hinaus kann die Behörde im Spruch eines (damit feststellenden) Bescheides aber auch nicht über abstrakte Rechtsfragen, also weder über das Bestehen einer bestimmten Rechtslage in einem gewissen Zeitraum noch über die Geltung bzw. die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung „entscheiden“ (VwGH 13.03.1990, 89/07/0157; VwGH 22.03.2001, 2001/07/0041). Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (VwGH 20.09.1993, 92/10/0457). Dazu ist bezugnehmend auf den hier vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass es an einer gesetzlichen Bestimmung, der zufolge über die Rechtsgültigkeit eines Anbringens mittels Feststellungsbescheid abzusprechen sei, fehlt. Nach der oben skizzierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsbescheiden hinsichtlich deren Zulässigkeit zu prüfen, ob über das Bestehen eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses oder über eine (abgabenrechtlich) bedeutsame Tatsache abzusprechen war. Wurde über das Bestehen eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses erkannt, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob dieses im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung lag. Sollte die Abgabenbehörde nicht über das Bestehen eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses (§ 92 Abs 1 lit c BAO), sondern über eine „abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache“ (§ 92 Abs 1 lit b BAO) abgesprochen haben, wäre laut der oben angeführten Rechtsprechung die bescheidförmige Feststellung – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung – jedenfalls unzulässig. Nach der oben skizzierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen Feststellungsbescheiden hinsichtlich deren Zulässigkeit zu prüfen, ob über das Bestehen eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses oder über eine (abgabenrechtlich) bedeutsame Tatsache abzusprechen war. Wurde über das Bestehen eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses erkannt, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob dieses im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung lag. Sollte die Abgabenbehörde nicht über das Bestehen eines strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses (Paragraph 92, Absatz eins, Litera c, BAO), sondern über eine „abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache“ (Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO) abgesprochen haben, wäre laut der oben angeführten Rechtsprechung die bescheidförmige Feststellung – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung – jedenfalls unzulässig. Es stellt sich sohin die Frage, ob mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides über ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis iSd § 92 Abs 1 lit c BAO, oder über eine „abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache“ iSd § 92 Abs 1 lit b BAO abgesprochen wurde.Es stellt sich sohin die Frage, ob mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides über ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis iSd Paragraph 92, Absatz eins, Litera c, BAO, oder über eine „abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache“ iSd Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO abgesprochen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt diesbezüglich zum Schluss, dass weder über ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis noch über eine „abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache“ erkannt wurde. Die Frage, ob eine Eingabe als rechtsgültiges Anbringen im Sinne des § 85 Abs 1 iVm § 86b BAO anzusehen ist, kann nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Es handelt sich hier nicht um ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis. Ebensowenig liegt eine (abgabenrechtlich) bedeutsame Tatsache vor. Ob eine Eingabe die formellen Voraussetzungen eines Rechtsmittels erfüllt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, welche im Rahmen eines Abgabenverfahrens abgeklärt werden kann. In diesem Zusammenhang sei etwa auf die bei Untätigbleiben einer Behörde durch das Verfahrensrecht gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten verwiesen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol kommt diesbezüglich zum Schluss, dass weder über ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis noch über eine „abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache“ erkannt wurde. Die Frage, ob eine Eingabe als rechtsgültiges Anbringen im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 86 b, BAO anzusehen ist, kann nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein. Es handelt sich hier nicht um ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis. Ebensowenig liegt eine (abgabenrechtlich) bedeutsame Tatsache vor. Ob eine Eingabe die formellen Voraussetzungen eines Rechtsmittels erfüllt, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, welche im Rahmen eines Abgabenverfahrens abgeklärt werden kann. In diesem Zusammenhang sei etwa auf die bei Untätigbleiben einer Behörde durch das Verfahrensrecht gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten verwiesen. Entgegen der Rechtsansicht der Abgabenbehörde handelt es sich hier also um eine (verfahrensrechliche) Rechtsfrage, die einer bescheidmäßigen Feststellung nicht zugänglich ist. Der angefochtene Bescheid vom 20.06.2014, mit dem die Feststellung getroffen wurde, dass die E-Mail Eingabe vom 30.04.2014 (Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2014) kein rechtsgültiges Anbringen im Sinne des § 85 Abs 1 iVm § 86b BAO darstellen soll, war sohin ersatzlos zu beheben. Entgegen der Rechtsansicht der Abgabenbehörde handelt es sich hier also um eine (verfahrensrechliche) Rechtsfrage, die einer bescheidmäßigen Feststellung nicht zugänglich ist. Der angefochtene Bescheid vom 20.06.2014, mit dem die Feststellung getroffen wurde, dass die E-Mail Eingabe vom 30.04.2014 (Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2014) kein rechtsgültiges Anbringen im Sinne des Paragraph 85, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 86 b, BAO darstellen soll, war sohin ersatzlos zu beheben. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist noch Folgendes auszuführen: In Bezug auf Landes- und Gemeindeabgaben können nach § 86b BAO, Anbringen, für die in den Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorgesehen ist, in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien (§ 78) nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen.In Bezug auf Landes- und Gemeindeabgaben können nach Paragraph 86 b, BAO, Anbringen, für die in den Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorgesehen ist, in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien (Paragraph 78,) nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen. Ort Z hat nunmehr auf dessen Internet-Seite „www.***“ bekannt gegeben, dass für rechtswirksame elektronische Anbringen (§ 13 Abs 2 und 5 AVG) an alle im Ort Z eingerichteten Behörden und Dienststellen, folgende Möglichkeiten zur Verfügung stehen:Ort Z hat nunmehr auf dessen Internet-Seite „www.***“ bekannt gegeben, dass für rechtswirksame elektronische Anbringen (Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG) an alle im Ort Z eingerichteten Behörden und Dienststellen, folgende Möglichkeiten zur Verfügung stehen: „Online Formular (Sie erhalten eine Eingangsbestätigung) E-Mail: post@***“ Ein – konventionelles wie auch elektronisches – Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlusts einer (z.B. zur Post gegebenen oder gefaxten) Eingabe (vgl die auch idZ relevanten Ausführungen v Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 33). Ein – konventionelles wie auch elektronisches – Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt. Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offen steht, nicht nur beweispflichtig, sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlusts einer (z.B. zur Post gegebenen oder gefaxten) Eingabe vergleiche die auch idZ relevanten Ausführungen v Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 33). Entsprechend den Vorgaben nach § 86b BAO lässt Ort Z somit rechtsgültige Eingaben per E-Mail grundsätzlich zu. Allerdings wurden für derartige Anbringen eindeutige organisationsrechtliche Beschränkungen in der Form erlassen, dass die Übermittlung von Anbringen entweder an die Benutzung des zur Verfügung gestellten Online-Formulars oder an die Verwendung der bekannt gemachten E-Mail Adresse gebunden ist. Die Beschränkung auf bestimmte elektronische (E-Mail-)Adressen der Behörde – die sich aus den Organisationsvorschriften ergeben – ist nach § 86b BAO zulässig.Entsprechend den Vorgaben nach Paragraph 86 b, BAO lässt Ort Z somit rechtsgültige Eingaben per E-Mail grundsätzlich zu. Allerdings wurden für derartige Anbringen eindeutige organisationsrechtliche Beschränkungen in der Form erlassen, dass die Übermittlung von Anbringen entweder an die Benutzung des zur Verfügung gestellten Online-Formulars oder an die Verwendung der bekannt gemachten E-Mail Adresse gebunden ist. Die Beschränkung auf bestimmte elektronische (E-Mail-)Adressen der Behörde – die sich aus den Organisationsvorschriften ergeben – ist nach Paragraph 86 b, BAO zulässig. Wird ein Anbringen unter Verwendung einer anderen als der im Internet bekannt gegebenen E-Mail Andresse gerichtet, so richtet sich das weitere Vorgehen der Behörde (Weiterleitung des Anbringens an die zuständigen Stellen) grundsätzlich nach den innerorganisatorischen Vorschriften. Jedenfalls hat ein bei einer anderen als der bekannt gemachten elektronischen Adresse der Behörde eingelangtes Anbringen zur Folge, dass dieses erst dann als eingebracht gilt, wenn es an diese bekannt gemachte Adresse der Behörde weitergeleitet worden und dort eingelangt ist. Wer also ein Anbringen unter Verwendung einer anderen als der zulässigen E-Mail-Adresse „einbringt“, trägt das Risiko des Verlusts (z.B. bei einer versehentlichen Löschung) oder des verspäteten Einlangens dieses Anbringens (z.B. infolge einer abwesenheitsbedingten verspäteten Weiterleitung an die bekanntgemachte Adresse) dieses Anbringens (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 33). Wird ein Anbringen unter Verwendung einer anderen als der im Internet bekannt gegebenen E-Mail Andresse gerichtet, so richtet sich das weitere Vorgehen der Behörde (Weiterleitung des Anbringens an die zuständigen Stellen) grundsätzlich nach den innerorganisatorischen Vorschriften. Jedenfalls hat ein bei einer anderen als der bekannt gemachten elektronischen Adresse der Behörde eingelangtes Anbringen zur Folge, dass dieses erst dann als eingebracht gilt, wenn es an diese bekannt gemachte Adresse der Behörde weitergeleitet worden und dort eingelangt ist. Wer also ein Anbringen unter Verwendung einer anderen als der zulässigen E-Mail-Adresse „einbringt“, trägt das Risiko des Verlusts (z.B. bei einer versehentlichen Löschung) oder des verspäteten Einlangens dieses Anbringens (z.B. infolge einer abwesenheitsbedingten verspäteten Weiterleitung an die bekanntgemachte Adresse) dieses Anbringens vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 33). Im Gegenstandsfall ist nunmehr zu bemerken, dass die Beschwerde vom 30.04.2014 am 02.05.2014 (sohin am letzten Tag der 1-monatigen Beschwerdefrist) ausgedruckt, mit einem Eingangsstempel des für die Behandlung dieses Anbringens zuständigen Referates versehen und zum Abgabenakt genommen wurde. Die Beschwerde ist rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingelangt. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. IV. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch vier. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: In der gegenständlichen Beschwerdesache waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6 Abs 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, 2011/06/0024).In der gegenständlichen Beschwerdesache waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6 Absatz eins, EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des VwGH vom 03.10.2013, 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, 2011/06/0024). Schließlich hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in ihrer Beschwerde bzw. im Vorlageantrag gestellt. V. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.2089.1

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