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{'item': 'LVwG-2014/36/0153-13'}

Obsah (4)§ 28§ 4§ 25aArt 151

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/36/0153-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG wird der bekämpfte Bescheid, soweit damit die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen wurde, dahingehend abgeändert, dass es nunmehr wie folgt zu lauten hat:1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der bekämpfte Bescheid, soweit damit die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen wurde, dahingehend abgeändert, dass es nunmehr wie folgt zu lauten hat: „

§ 4

Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wird dem Beschwerdeführer Herrn A. die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von Euro 185.800,27 gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen.“„

Paragraph 4, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG wird dem Beschwerdeführer Herrn A. die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von Euro 185.800,27 gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 29.06.2009, Zl ***, wurde neben der Anordnung der Ersatzvornahme zudem dem Beschwerdeführer

§ 4

Abs 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz aufgetragen, vor Beginn der Ersatzvornahme die für die Beseitigung anfallenden Kosten in der Höhe von Euro 165.000,-- (inkl 20 % Mwst) auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft C. einzuzahlen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 29.06.2009, Zl ***, wurde neben der Anordnung der Ersatzvornahme zudem dem Beschwerdeführer

Paragraph 4, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz aufgetragen, vor Beginn der Ersatzvornahme die für die Beseitigung anfallenden Kosten in der Höhe von Euro 165.000,-- (inkl 20 % Mwst) auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft C. einzuzahlen. Dagegen hat der nunmehrige Beschwerdeführer, damals rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Namen, fristgerecht die Berufung vom 20.07.2009 erhoben. Dabei wurde hinsichtlich der aufgetragenen Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme zusammengefasst Folgendes vorgebracht: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellten Kostenvorauszahlungsanträge keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des § 10 VVG dar. Für sie würden daher weder die Beschränkung auf die Berufungsgründe des § 10 Abs 1 VVG, noch die Einschränkung der Anwendbarkeit des AVG auf die Vorschriften seines I. und IV. Teils gelten, sodass auf sie das AVG zur Gänze anzuwenden sei. Auch wenn der Kostenvorauszahlungsauftrag keine Vollstreckungsverfügung sei, teile er doch wegen des notwendigen Zusammenhangs das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt werden. Diese Akzessorietät einerseits und der Umstand andererseits, dass § 10 Abs 1 VVG eine Rechtsmittelbeschränkung beinhalte, bedeute aber, dass bei einem Rechtsmittel gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag jedenfalls auch die Gründe des § 10 Abs 1 VVG zu prüfen seien. In dem die Behörde erster Instanz diese Rechtslage verkenne und auch den Kostenvorauszahlungsauftrag als Vollstreckungsverfügung ansehe, belaste sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Als Folge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Behörde erster Instanz enthalte der angefochtene Bescheid auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Die Berufung gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag habe aufschiebende Wirkung. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Kostenvorauszahlungsauftrages wurde weiters auf die Ausführungen zur Anordnung der Ersatzvornahme verwiesen, aus eben diesen Gründen auch der Kostenvorauszahlungsauftrag rechtswidrig sei. Die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, Parteiengehör sei nicht gewahrt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass eine amtliche Kostenschätzung jedenfalls so aufgeschlüsselt sein müsse, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt werde. Diese Grundsätze habe die Behörde im vorliegenden Fall gänzlich außer Acht gelassen. Für den Berufungswerber sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie die Behörde erster Instanz auf den Betrag von Euro 165.000,-- komme. In der Begründung des angefochtenen Bescheides finde sich keinerlei Beschreibung von Baumaßnahmen, keinerlei Hinweis auf Kostenvoranschläge und keinerlei Kalkulationen. Dem Berufungswerber sei im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren auch keine Gelegenheit geboten worden, die Angemessenheit des Betrages, für den er nun aufkommen solle, zu überprüfen und Stellung zu nehmen. Hätte die Behörde erster Instanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sich herausgestellt, dass der Betrag von Euro 165.000,-- weit überhöht sei. Es wurde daher hinsichtlich der aufgetragenen Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme beantragt der Berufung gegen die Kostenvorauszahlung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen. Diese möge nach allfälliger Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das Vollstreckungsverfahren einstellen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH stellten Kostenvorauszahlungsanträge keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des Paragraph 10, VVG dar. Für sie würden daher weder die Beschränkung auf die Berufungsgründe des Paragraph 10, Absatz eins, VVG, noch die Einschränkung der Anwendbarkeit des AVG auf die Vorschriften seines römisch eins. und römisch vier. Teils gelten, sodass auf sie das AVG zur Gänze anzuwenden sei. Auch wenn der Kostenvorauszahlungsauftrag keine Vollstreckungsverfügung sei, teile er doch wegen des notwendigen Zusammenhangs das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt werden. Diese Akzessorietät einerseits und der Umstand andererseits, dass Paragraph 10, Absatz eins, VVG eine Rechtsmittelbeschränkung beinhalte, bedeute aber, dass bei einem Rechtsmittel gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag jedenfalls auch die Gründe des Paragraph 10, Absatz eins, VVG zu prüfen seien. In dem die Behörde erster Instanz diese Rechtslage verkenne und auch den Kostenvorauszahlungsauftrag als Vollstreckungsverfügung ansehe, belaste sie den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Als Folge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch die Behörde erster Instanz enthalte der angefochtene Bescheid auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung. Die Berufung gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag habe aufschiebende Wirkung. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Kostenvorauszahlungsauftrages wurde weiters auf die Ausführungen zur Anordnung der Ersatzvornahme verwiesen, aus eben diesen Gründen auch der Kostenvorauszahlungsauftrag rechtswidrig sei. Die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, Parteiengehör sei nicht gewahrt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass eine amtliche Kostenschätzung jedenfalls so aufgeschlüsselt sein müsse, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung eingeräumt werde. Diese Grundsätze habe die Behörde im vorliegenden Fall gänzlich außer Acht gelassen. Für den Berufungswerber sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie die Behörde erster Instanz auf den Betrag von Euro 165.000,-- komme. In der Begründung des angefochtenen Bescheides finde sich keinerlei Beschreibung von Baumaßnahmen, keinerlei Hinweis auf Kostenvoranschläge und keinerlei Kalkulationen. Dem Berufungswerber sei im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren auch keine Gelegenheit geboten worden, die Angemessenheit des Betrages, für den er nun aufkommen solle, zu überprüfen und Stellung zu nehmen. Hätte die Behörde erster Instanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, so hätte sich herausgestellt, dass der Betrag von Euro 165.000,-- weit überhöht sei. Es wurde daher hinsichtlich der aufgetragenen Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme beantragt der Berufung gegen die Kostenvorauszahlung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen. Diese möge nach allfälliger Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das Vollstreckungsverfahren einstellen. Die Berufung betreffend die Vorauszahlung Kosten der Ersatzvornahme wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.07.2011, Zl *, als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26.09.2011, Zl **, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.01.2012, Zl ****, wurde der angefochtene Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.07.2011, Zl *, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In weiterer Folge wurden neben der Kostenaufstellung der Kurz Hoch- und Ingenieurbau GmbH vom 22.10.2008 in der Höhe von 165.000,- noch weitere Kostenvoranschläge im Hinblick auf die Vorausszahlung der Kosten der Ersatzvornahme eingeholt. So den Kostenvoranschlag der Schwab Bau GmbH vom 31.10.2013 in der Höhe von Euro 200.412,30 sowie der Kostenvoranschlag der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 in der Höhe von Euro 185.800,27. In weiterer Folge wurde von der damaligen Berufungsbehörde der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 18.12.2013 dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters Herrn RA Dr. E. der Kostenvoranschlag der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 betreffend die gegenständlichen Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zur Überprüfung und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme bis spätestens 18.02.2014 übermittelt. Mit 01.01.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung von Herrn A. vom 20.07.2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 29.06.2009, Zl ***, soweit damit dem Beschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von Euro 165.000,- (inkl 20% Mwst) aufgetragen wurde, an das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 03.03.2014 wurde der damalige Rechtsvertreter Herr RA Dr. E. um Mitteilung bis spätestens 15.03.2014 ersucht, ob gegenständlich noch ein Vertretungsverhältnis besteht. Darauf teilte Herr RA Dr. E. mit Schreiben vom 31.03.2014 mit, dass sich aus seinen Unterlagen nicht mehr eindeutig entnehmen lasse, ob und gegebenenfalls wann seine Kanzlei das Gutachten des D. vom 16.12.2013 an Herrn A. weitergeleitet habe. Üblicherweise werden auch nach erfolgter Auslösung des Mandatsverhältnisses Zusendungen an die seinerzeitige Partei bewerkstelligt, ob dies im gegenständlichen Fall auch so war, lässt sich allerdings nicht mehr nachvollziehen. Der Vollständigkeit halber wurde darauf hingewiesen, dass das Vollmachtsverhältnis bereits Mitte 2011 zur Auflösung gelangt ist. Es wurde daher nochmals mit Schreiben vom 07.04.2014 seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol dem nunmehr unvertretenen Beschwerdeführer (wie dieser telefonisch mitteilte), Herrn A., der Kostenvoranschlag der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 zur Kenntnis übermittelt und Gelegenheit gegeben, bis spätestens 20.05.2014 dazu Stellung zu nehmen und binnen der selben Frist mitzuteilen, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.04.2014 umfangreiche Unterlagen eingebracht, in denen jedoch auf den Kostenvoranschlag in keiner Weise Bezug genommen wurde. Weiters hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.04.2014 wiederum eine Reihe von Unterlagen beim Landesverwaltungsgericht eingebracht, wobei auch darin nicht auf den übermittelten Kostenvoranschlag Bezug genommen wurde. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In weiterer Folge teilte Herr RA Dr. F. mit, dass er nunmehr in der gegenständlichen Angelegenheit mit der Vertretung betraut ist. Am 26.05.2014 wurde von Herr RA Dr. F. Akteneinsicht genommen. Mit Email Nachricht vom 12.06.2014 teilte Herr RA Dr. F. mit, dass er den Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit nicht mehr vertritt. In weiterer Folge wurde im Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Amtssachverständigen für Hochbau und Architektur mit der Prüfung des Kostenvoranschlages der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 beauftragt. In dessen schriftlichem Gutachten vom 18.06.2014, Zl *****, führt dieser zusammenfassend aus, dass das Angebot nach dem Standard Leistungshandbuch Hochbau erstellt wurde und die Einheitspreise der Kalkulationsgrundlage nach ÖNORM B 2061 entsprechen. Weiters wurde ausgeführt, dass das Angebot sowohl vollständig ist, als auch seitens der Einheitspreise und der daraus folgenden Positionspreise vollständig und vertretbar ist. Alle erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Ersatzvornahme sind in dem Angebot nach Gruppen und Positionen aufgelistet und vollständig sowohl in Bezug auf die Leistungen, als auch in Bezug auf die Kosten. In weiterer Folge wurde am 10.07.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der neben dem Beschwerdeführer auch der Amtssachverständige für Hochbau und Architektur sowie die Bezirkshauptmannschaft C. als belangte Behörde und die Marktgemeinde B. geladen wurden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen dessen Gutachten vom 18.06.2014, Zl *****, ausführlich erörtert und wurde eine Kopie dieses Gutachtens allen Anwesenden zu Beginn der Verhandlung übergeben. Es wurde allerdings auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer kein Vorbringen zum Verhandlungsgegenstand erstattet und auch keine Fragen an den anwesenden Amtssachverständigen gestellt, obwohl ihm dafür ausdrücklich, ausreichend und mehrfach Gelegenheit gegeben wurde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie die vorgelegten Beweismittel, die als Beilagen ./1 bis ./17 zum Akt genommen wurden, haben sich zusammengefasst ausschließlich auf die zwei Themenkreis bezogen, dass er seiner Ansicht nach hinsichtlich der betreffenden baulichen Anlagen, für die eine Ersatzvornahme angeordnet wurde, die Tiroler Bauordnung eingehalten habe, und es in diversen Verfahren zu Missständen gekommen sei. Abschließend wird hinsichtlich des Sachverhalts der Vollständigkeit halber und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde B. vom 27.09.2004, Zl *6, des gegenständlich bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft C. vom 29.06.2009, Zl ***, sowie der Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 29.03.2010, Zl *7, und vom 14.07.2011, Zl *, verwiesen. Zudem ist auf den Beschluss des VfGH vom 26.09.2011, Zl **, sowie die Erkenntnisse des VwGH vom 23.09.2010, Zl 2010/06/0120-8, und vom 11.01.2012, Zl ****, zu verweisen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zu Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft C. sowie in den Akt der vormaligen Berufungsbehörde, der Tiroler Landesregierung. Zudem wurde der Kostenvoranschlag der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 vom Amtssachverständigen für Hochbau und Architektur geprüft. Am 10.07.2014 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der neben dem nunmehr unvertretenen Beschwerdeführer die belangte Behörde, die Bezirkshauptmannschaft C., und die Marktgemeinde B. geladen wurde. Weiters wurde der Amtssachverständigen für Hochbau und Architektur zur Verhandlung geladen und hat dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Kostenvoranschlag der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 sowie sein Gutachten vom 18.06.2014, Zl *****, ausführlich erörtert und wurde eine Kopie seines Gutachtens allen Anwesenden übergeben. Hinsichtlich des Kostenvoranschlages der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 und des Gutachtens des Amtssachverständigen für Hochbau und Architektur vom 18.06.2014, Zl *****, wurde von den Anwesenden, weder vom Beschwerdeführer noch vom Vertreter der Marktgemeinde B., ein Vorbringen erstattet oder Fragen an den anwesenden Amtssachverständigen gestellt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG,: „Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen a) Ersatzvornahme § 4Paragraph 4

(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I Nr 51/2012, wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, wurden die Verwaltungsgerichte eingerichtet.

Art 151Abs 51 Z 8 B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.

Dezember 2013 bei sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren über Berufungen auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordneten Behörden anhängigen Verfahren über Berufungen auf die Verwaltungsgerichte über. Die vorliegende Berufung von Herrn A. vom 20.07.2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 29.06.2009, Zl ***, soweit damit die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen wurde, ist damit als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 7 VwGVG zu qualifizieren und ist daher diese vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln.Die vorliegende Berufung von Herrn A. vom 20.07.2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 29.06.2009, Zl ***, soweit damit die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen wurde, ist damit als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 7, VwGVG zu qualifizieren und ist daher diese vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu behandeln. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass ab Beginn des Vollstreckungsverfahrens bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme die Eigentümer der hiervon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten anzusehen sind (vgl VwGH 25.06.1991, Zl 87/05/0185; VwGH 28.09.2010, Zl 2009/05/0265; uva).Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass ab Beginn des Vollstreckungsverfahrens bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme die Eigentümer der hiervon betroffenen Liegenschaft als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten anzusehen sind vergleiche VwGH 25.06.1991, Zl 87/05/0185; VwGH 28.09.2010, Zl 2009/05/0265; uva). Der Beschwerdeführer, Herr A., ist nach wie vor Alleineigentümer des Gst .92 und des nunmehrigen Gst 1543/1, beide KG B., samt den darauf befindlichen baulichen Anlagen mit der Andresse Wiesenweg 6 in 6063 B.. Es ist daher der Beschwerdeführer Verpflichteter iSd § 4 VVG und kann ihm sohin die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung auftragen werden.Es ist daher der Beschwerdeführer Verpflichteter iSd Paragraph 4, VVG und kann ihm sohin die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gegen nachträgliche Verrechnung auftragen werden. Soweit vom Beschwerdeführer in seinem Rechtmittel vom 20.07.2009 zunächst eine Rechtswidrigkeit des Kostenvorauszahlungsauftrages dahingehend geltend gemacht wurde, dass die Anordnung der Ersatzvornahme rechtswidrig sei, ist Folgendes auszuführen: Die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 29.06.2009, Zl ***, soweit damit die Ersatzvornahme angeordnet wurde, wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29.03.2010, Zl *7, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den VwGH wurde mit dessen Erkenntniss vom 23.09.2010, Zl 2010/06/0120-8, ebenfalls als unbegründet abgewiesen. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen kommt sohin keine Berechtigung zu, und ist die Anordnung der Ersatzvornahme sohin in Rechtskraft erwachsen. Wenn der Beschwerdeführer weiters Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend geltend macht, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, indem Mangels Aufschlüsselung der Kostenschätzung für den Verpflichteten keine Möglichkeit der Überprüfung bestanden habe und zudem das Parteiengehör nicht gewahrt worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages

§ 4

Abs 2 VVG setzt ein Ermittlungsverfahren voraus, in dem die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung festgestellt werden müssen (vgl VwGH 30.05.1995, Zl 95/05/0124).Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages

Paragraph 4, Absatz 2, VVG setzt ein Ermittlungsverfahren voraus, in dem die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung festgestellt werden müssen vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl 95/05/0124). Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise, ob zB Anbote privater Firmen oder aber ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, bleibt dabei der Behörde überlassen (vgl VwGH 23.06.1994, Zl Zl 92/06/0239). Dasselbe gilt auch für die konkrete Vorgangsweise bei der Einholung von Anboten (vgl VwGH 17.12.1992, Zl 92/06/0241; VwGH 22.11.2004, Zl 2001/10/0182). Wie der Verwalungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, handelt es sich bei beiden Vorgehensweisen um durchaus gleichwertige Methoden zu Bestimmung der voraussichtlichen Kosten (vgl VwGH 20.10.2005, Zl Zl 2003/06/0191).Die Entscheidung über die konkrete Vorgangsweise, ob zB Anbote privater Firmen oder aber ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, bleibt dabei der Behörde überlassen vergleiche VwGH 23.06.1994, Zl Zl 92/06/0239). Dasselbe gilt auch für die konkrete Vorgangsweise bei der Einholung von Anboten vergleiche VwGH 17.12.1992, Zl 92/06/0241; VwGH 22.11.2004, Zl 2001/10/0182). Wie der Verwalungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, handelt es sich bei beiden Vorgehensweisen um durchaus gleichwertige Methoden zu Bestimmung der voraussichtlichen Kosten vergleiche VwGH 20.10.2005, Zl Zl 2003/06/0191). Wie der VwGH ebenfalls in ständiger Judikatur ausführt, bestehen auch keine Bedenken dagegen, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (Vgl VwGH 20.04.1995, Zl 94/06/0240; VwGH 09.041992, Zl 92/06/0049). So wird die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Kosten als durchaus gleichwertige Methode der Bestimmung der voraussichtlichen Kosten der durch Schätzung gleichgehalten (vgl VwGH 20.10.2005, Zl 2003/06/0191).So wird die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge zur Beurteilung der voraussichtlichen Kosten als durchaus gleichwertige Methode der Bestimmung der voraussichtlichen Kosten der durch Schätzung gleichgehalten vergleiche VwGH 20.10.2005, Zl 2003/06/0191). Gegenständlich wurden nach Behebung des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 14.07.2011, Zl *, durch den VwGH hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten der angeordneten Ersatzvornahme im fortgesetzten Verfahren neben dem Kostenvoranschlag der Kurz Hoch- und Ingenieurbau GmbH vom 22.10.2008 in der Höhe von Euro 165.000,- noch zusätzliche Kostenvoranschläge eingeholt. So im Wesentlichen der Kostenvoranschlag der Schwab Bau GmbH vom 31.10.2013 in der Höhe von Euro 200.412,30 und das Angebot der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 in der Höhe von Euro 185.800,27. Die Beurteilung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme erfolgte sohin im Lichte der vorstehend zitierten Judikatur durch die Einholung mehrerer Kostenvoranschläge. Es wurde sodann von der vormaligen Berufungsbehörde der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 18.12.2013, Zl *8, dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters der Kostenvoranschlag der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 in der Höhe von Euro 185.800,27 zur Kenntnis übermittelt und Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Zudem wurde nach Mitteilung des damaligen Rechtsvertreters vom 31.03.2014 – im Hinblick auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.04.2014, Zl LVwG-2014/36/0153-13, dem zu diesem Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführer nochmals der Kostenvoranschlag der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 übermittelt und wiederum bis zum 20.05.2014 Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der in der Judikatur ausgebildeten Vorgaben der Kostenschätzung ist im Weiteren auszuführen, dass Kostenvoranschläge jedenfalls so aufgeschlüsselt sein müssen, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Angemessenheit eingeräumt wird (vgl VwGH 23.05.2002, Zl 2001/07/0183; ua). Hinsichtlich der in der Judikatur ausgebildeten Vorgaben der Kostenschätzung ist im Weiteren auszuführen, dass Kostenvoranschläge jedenfalls so aufgeschlüsselt sein müssen, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Angemessenheit eingeräumt wird vergleiche VwGH 23.05.2002, Zl 2001/07/0183; ua). Der Kostenvoranschlag der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 entspricht diesen höchstgerichtlichen Vorgaben jedenfalls. So sind darin die einzelnen Leistungspositionen samt Positionsnummer und textlicher Beschreibung sowie die Menge bzw Stunden mit Einheitspreis und Positionspreis jeweils im Detail und übersichtlich angeführt. Dies umfasst die Positionsnummer 01 – Abbrucharbeiten, Positionsnummer 22 – Dachdeckerarbeiten, Positionsnummer 23 Bauspenglerarbeiten, Positionsnummer 36 Zimmerarbeiten, Positionsnummer 39 Trockenbauarbeiten. Zudem sind die einzelnen Positionsnummern nochmals auf die dazu zählenden konkreten Leistungen übersichtlich und klar nachvollziehbar aufgeschlüsselt sowie zu den jeweils einzelnen Leistungen die Kosten in Einheitspreis und Positionspreis aufgeschlüsselt und anhand der ebenfalls jeweils angegeben Mengen und Stundenangaben schlüssig und klar nachvollziehbar. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der im Berufungsverfahren eingeholte und dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelte Kostenvoranschlag der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 hinsichtlich der jeweiligen Leistungen samt entsprechender Kostenaufstellung jedenfalls so detailliert aufgeschlüsselt und schlüssig nachvollziehbar ist, dass für den Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung sowohl hinsichtlich der einzelnen Leistungen der angeordneten Ersatzvornahme als auch hinsichtlich der Kosten gegeben ist (vgl VwGH 25.041995, Zl 95/05/0013; VwGH 23.05.2002, Zl 2001/07/0183; ua). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der im Berufungsverfahren eingeholte und dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelte Kostenvoranschlag der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 hinsichtlich der jeweiligen Leistungen samt entsprechender Kostenaufstellung jedenfalls so detailliert aufgeschlüsselt und schlüssig nachvollziehbar ist, dass für den Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung sowohl hinsichtlich der einzelnen Leistungen der angeordneten Ersatzvornahme als auch hinsichtlich der Kosten gegeben ist vergleiche VwGH 25.041995, Zl 95/05/0013; VwGH 23.05.2002, Zl 2001/07/0183; ua). Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der mangelnden Nachvollziehbarkeit der damals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 29.06.2009, Zl ***, aufgetragenen Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme wurde sohin nunmehr im fortgesetzten Berufungsverfahren saniert, und kommt diesem Vorbringen daher keine Berechtigung mehr zu. Hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung des Parteiengehörs ist abschließend Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs in seinen Schreiben vom 11.04.2014 und vom 18.04.2014 samt umfangreicher Unterlagen, in keiner Weise auf den übermittelten Kostenvoranschlag der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 Bezug genommen. Zur Überprüfung der Angemessenheit der vorgeschriebenen Kosten kann im Verfahren über die Berufung gegen einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme ein Amtssachverständigengutachten eingeholt werden. So wurde im Hinblick auf die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zudem der beigezogene Amtssachverständige mit der Prüfung des Kostenvoranschlages der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 beauftragt und hat dieser in seinem Gutachten vom 18.06.2014, Zl *****, zusammengefasst bestätigt, dass das Angebot nach dem Standard Leistungsbuch Hochbau erstellt wurde und die Einheitspreise der Kalkulationsgrundlage nach der ÖNORM B 2061 entsprechen. Weiters wurde insbesondere ausgeführt, dass das Angebot hinsichtlich der angedrohten Ersatzvornahme sowohl vollständig ist, als auch seitens der Einheitspreise und der daraus folgenden Positionspreise vollständig und vertretbar ist. Alle erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Ersatzvornahme sind in dem Angebot nach Gruppen und Positionen aufgelistet und vollständig sowohl in Bezug auf die Leistungen, als auch in Bezug auf die Kosten. Auch hinsichtlich dieser Prüfung des Kostenvoranschlages durch den Amtssachverständigen für Hochbau und Architektur, das dem Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung übergeben und im Rahmen der Verhandlung auch ausführlich erörtert wurde, wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet und auch keine Fragen an den anwesenden Amtssachverständigen gestellt, obwohl ihm dafür ausreichend und mehrmals ausdrücklich die Gelegenheit gegeben wurde. Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass im Berufungsverfahren hinsichtlich des Kostenvoranschlages der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 gegenüber dem Beschwerdeführer nunmehr das Parteiengehör gewahrt und ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Es ist sohin dieser Verfahrensmangel ebenfalls saniert (vgl VwGH 19.12.2013, Zl 2010/07/0100; VwGH 28.03.2012, Zl 2009/08/0084; ua) und kommt auch diesem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung mehr zu.Es ist sohin dieser Verfahrensmangel ebenfalls saniert vergleiche VwGH 19.12.2013, Zl 2010/07/0100; VwGH 28.03.2012, Zl 2009/08/0084; ua) und kommt auch diesem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung mehr zu. Wenn es der Verpflichtete unterlassen hat, zu der ihm übermittelten Kostenaufschlüsselung eine Äußerung abzugeben, kann die Behörde davon ausgehen, dass gegen die Kostenaufschlüsselung keine sachlichen Einwände vorliegen. Zudem erfolgte ergänzend eine detaillierte Überprüfung des Kostenvoranschlages der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 durch den Amtssachverständigen. Es war daher die bekämpften Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft C. vom 29.06.2009, Zl ***, soweit damit die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen wurde, entsprechend dem Kostenvoranschlag der D. Hoch- und Tiefbau GmbH vom 16.12.2013 anzupassen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch ergänzend darauf hingewiesen, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass allfällige höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist (vgl VwGH 09.04.1992, Zl 92/06/0049; VwGH 20.041995, Zl 94/06/0240;ua).Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch ergänzend darauf hingewiesen, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass allfällige höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, andererseits ein verbleibender Überschuss zurückzuerstatten ist vergleiche VwGH 09.04.1992, Zl 92/06/0049; VwGH 20.041995, Zl 94/06/0240;ua). Bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der aufgetragenen Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme ist Folgendes auszuführen: Ein Kostenvorauszahlungsauftrag

§ 4Abs 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung (vgl Vw

GH 06.06.1989, Slg Nr 12.942/A; VwGH 28.02.2012, Zl 2009/05/0046; VwGH 21.06.1990, Zl 90/12/0131; uva). Somit kam einer Berufung gegen einen Kostenvorauszahlungsauftrag bereits nach der alten Rechtslage aufschiebende Wirkung zu, sofern sie nicht ausdrücklich aberkannt worden ist. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag

Paragraph 4, Absatz 2, VVG ist keine Vollstreckungsverfügung vergleiche VwGH 06.06.1989, Slg Nr 12.942/A; VwGH 28.02.2012, Zl 2009/05/0046; VwGH 21.06.1990, Zl 90/12/0131; uva). Somit kam einer Berufung gegen einen Kostenvorauszahlungsauftrag bereits nach der alten Rechtslage aufschiebende Wirkung zu, sofern sie nicht ausdrücklich aberkannt worden ist. Da im Beschwerdefall der Berufung gegen den Bescheid, soweit damit die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragenen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden ist, war der erstinstanzliche Bescheid im diesem Umfang aufgrund der mit der gegen ihn erhobenen Berufung verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht vollstreckbar. Da wie vorstehend bereits ausgeführt, die Berufung von Herrn A. vom 20.07.2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 29.06.2009, Zl ***, soweit damit die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen wurde, nunmehr als Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und § 7 VwGVG zu qualifizieren ist, kommt dieser nunmehr nach § 13 Abs 1 VwGVG ebenfalls aufschiebende Wirkung zu, da diese nicht ausgeschlossen wurde. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der aufgetragenen Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme geht daher ins Leere (vgl VwGH 02.07.1998, Zl 97/06/0277; ua). Da wie vorstehend bereits ausgeführt, die Berufung von Herrn A. vom 20.07.2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 29.06.2009, Zl ***, soweit damit die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufgetragen wurde, nunmehr als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und Paragraph 7, VwGVG zu qualifizieren ist, kommt dieser nunmehr nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG ebenfalls aufschiebende Wirkung zu, da diese nicht ausgeschlossen wurde. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der aufgetragenen Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme geht daher ins Leere vergleiche VwGH 02.07.1998, Zl 97/06/0277; ua). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Die dem Beschwerdeführer aufgetragene Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von Euro 185.800,27 (inkl 20 % Mwst) hat auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft C., bei der G. Bank, IBAN: AT XXX, BIC: YYY, zu erfolgen.Die dem Beschwerdeführer aufgetragene Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von Euro 185.800,27 (inkl 20 % Mwst) hat auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft C., bei der G. Bank, IBAN: AT römisch 30 , BIC: YYY, zu erfolgen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.0153.13

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