Obsah (7)
§ 28§ 25a§ 2§ 4§ 24§ 5§ 27RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/38/1600-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Grundverkehrsanzeige vom 24.04.2014 beantragten Frau B. und Herr Dr. C., beide rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Notar Name, die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Erwerb des neugebildeten Grundstückes X1 im Ausmaß von 1343m². Auf dem Grundstück befinde sich das Haus Adresse. Es handle sich dabei um das ehemalige Bauernhaus des Hofes „Name“. Die Landwirtschaft sei seit dem Tod des Vaters der Verkäuferin, Frau A., im Jahr 1971, verpachtet und seit diesem Zeitpunkt sei auch kein Vieh mehr gehalten worden. Somit handle es sich beim Kaufobjekt nicht mehr um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes. Wohl bedürfe aber die Grundteilung, die diesem Kaufvertrag vorangehe gem §4 Abs 2 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz der Grundverkehrsgenehmigung.Wohl bedürfe aber die Grundteilung, die diesem Kaufvertrag vorangehe gem §4 Absatz 2, Litera a, Tiroler Grundverkehrsgesetz der Grundverkehrsgenehmigung. Das neu gebildete Grundstück X1 bestehe laut Vermessungsurkunde der Vermessung F. Ziviltechniker OG aus dem Grundstück X1, sowie Teilflächen der Grundstücke X2, X3, 1X4 und X
- Die Antragsteller erklärten, EU-Bürger zu sein und durch den gegenständlichen Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen. Dem Ansuchen lag ein Vermessungsplan des Vermessungsbüros Vermessung F. Ziviltechniker OG bei, die Personalausweiskopien der Erwerber. Weiters eine Widmungsbestätigung der Marktgemeinde D., aus der sich ergibt, dass die betroffene zukünftige Parzelle zur Gänze im Freiland liegt. In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft E. den nunmehr bekämpften Bescheid, indem sie gem § 24 Abs 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 feststellte, dass es sich bei dem neugebildeten Grundstück X1, GB X6 D., um ein landwirtschaftliches Grundstück handle. Dem Ansuchen lag ein Vermessungsplan des Vermessungsbüros Vermessung F. Ziviltechniker OG bei, die Personalausweiskopien der Erwerber. Weiters eine Widmungsbestätigung der Marktgemeinde D., aus der sich ergibt, dass die betroffene zukünftige Parzelle zur Gänze im Freiland liegt. In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft E. den nunmehr bekämpften Bescheid, indem sie gem Paragraph 24, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 feststellte, dass es sich bei dem neugebildeten Grundstück X1, GB X6 D., um ein landwirtschaftliches Grundstück handle. Begründend wurde ausgeführt, dass der Hof Name ein Ausmaß von ca 5,8 ha habe, wobei ca 2,1 ha landwirtschaftlich genutzt würden. Das kaufgegenständliche Grundstück sei mit einer Hofstelle bebaut und das bloße Leerstehen einer Hofstelle nehme dieser nicht grundsätzlich die Qualifikation als solche. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 03.06.
- Die Beschwerdeführer wenden ein, dass es sich beim kaufgegenständlichen Gebäude zwar um eine alte Hofstelle handle. Diese sei aber vollkommen desolat und würde seit 1971 nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Somit sei auch die Qualifikation als land- und forstwirtschaftliches Grundstück verloren gegangen. Vielmehr handle es sich um ein Wohnhaus im Freiland. Der Vater der nunmehrigen Verkäuferin sei im Jahr 1971 verstorben. Er habe den Hof „Name“ bis dorthin als Nebenerwerbsbauer selbst bewirtschaftet. Bereits zu dessen Lebzeiten war der Hof nicht in der Lage das erforderliche Familieneinkommen zu erwirtschaften. Die derzeit vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte würden aus der Zeit des Vaters der Verkäuferin bzw dessen Vorbesitzern stammen. Generell sei der Hof mit nur ca 2,1 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche und 3,5 ha forstwirtschaftlicher Nutzfläche nicht lebensfähig und keinesfalls betriebswirtschaftlich vernünftig zu führen. Auch der Wohntrakt des Gebäudes sei seit dem Ableben der Mutter der Verkäuferin im Jahr 1998 nur mehr zum Zweck der touristischen Vermietung genutzt worden. Die Landwirtschaft an sich sei seit 1971 an Herrn G. vom Hof „Name.“ verpachtet worden. Die forstwirtschaftlichen Flächen würden von der Verkäuferin gemeinsam mit ihrem Ehegatten bewirtschaftet. Die einzige Tochter sei aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage, den Hof später einmal selbst zu bewirtschaften. Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die sehr umfangreich zum Thema der Qualifikation eines Grundstückes als land- und forstwirtschaftliches ist, sei es eindeutig, dass es sich bei der kaufgegenständlichen Parzelle um kein landwirtschaftliches Grundstück handle. Es werde deshalb der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass es sich beim Grundstück X1 um ein Baugrundstück (Wohnhaus in Freiland) handle. Im Rahmen des Vorverfahrens wurde ein Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen H., Abteilung Agrarwirtschaft, Amt der Tiroler Landesregierung, eingeholt. Im Gutachten führt die Sachverständige zusammengefasst aus, dass das Wohngebäude in den letzten Jahren laufend adaptiert wurde und grundsätzlich als landwirtschaftliches Wohngebäude auch heute verwendet werden kann. Zum Stallgebäude führt sie aus, dass Stromanschluss, Wasserinstallationen und Tränkebecken vorhanden seien. Bis zum Jahr 2000 ist das Stallgebäude von den Pächtern der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Hofes als Schafstall genutzt worden. Es könnte auch jederzeit der Stall wieder einer Schafhaltung zugeführt werden. Die Fläche rund um das Haus und die sonstigen landwirtschaftlichen Flächen würden von Herrn G. als Pächter ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Bewirtschafter laut AMA Mehrfachantrag ist Frau I.. Im Förderantrag zur Betriebsnummer X7 sind auch Teilflächen betroffen, die in das neugebildete Grundstück X1 einfließen würden. Dieses Gutachten wurde zur Wahrung des Parteiengehörs den Antragstellern zur Kenntnis übermittelt.Bewirtschafter laut AMA Mehrfachantrag ist Frau römisch eins.. Im Förderantrag zur Betriebsnummer X7 sind auch Teilflächen betroffen, die in das neugebildete Grundstück X1 einfließen würden. Dieses Gutachten wurde zur Wahrung des Parteiengehörs den Antragstellern zur Kenntnis übermittelt. Diese brachten zur Stellungnahme der Amtssachverständigen im Wesentlichen vor, dass die Sachverständige die wirtschaftlichen Aspekte für eine Nutzbarmachung vollkommen übersehen habe. Dies betreffe sowohl das Wohn- wie auch das Wirtschaftsgebäude. Was die Flächen rund um das Grundstück angehe, dürfe nicht vergessen werden, dass auch die Zufahrt zum Haus mitumfasst werde. Darüber hinaus würde die Bestimmung des § 5 lit d TGVG zur Anwendung kommen.Diese brachten zur Stellungnahme der Amtssachverständigen im Wesentlichen vor, dass die Sachverständige die wirtschaftlichen Aspekte für eine Nutzbarmachung vollkommen übersehen habe. Dies betreffe sowohl das Wohn- wie auch das Wirtschaftsgebäude. Was die Flächen rund um das Grundstück angehe, dürfe nicht vergessen werden, dass auch die Zufahrt zum Haus mitumfasst werde. Darüber hinaus würde die Bestimmung des Paragraph 5, Litera d, TGVG zur Anwendung kommen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Grundverkehrsakt der Bezirkshauptmannschaft E., sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Amtssachverständige H. zu Zl **, sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
§ 2
Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (kurz TGVG), sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke jene Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend.
Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (kurz TGVG), sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke jene Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend.
§ 2
Abs 4 TGVG gelten land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die mit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaut sind, als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn das gesamte Grundstück oder ein Grundstücksteil Gegenstand eines Rechtserwerbes ist.
Paragraph 2, Absatz 4, TGVG gelten land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die mit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaut sind, als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn das gesamte Grundstück oder ein Grundstücksteil Gegenstand eines Rechtserwerbes ist.
§ 4
Abs 1 lit a TGVG bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben, der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, TGVG bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben, der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
§ 4Abs 2 TGVG bedürfen der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde weiters
Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, TGVG bedürfen der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde weiters
- a)die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken sofern hierfür nicht bereits nach Abs 1 die Genehmigung erforderlich ist.
- a)die Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken sofern hierfür nicht bereits nach Absatz eins, die Genehmigung erforderlich ist.
§ 24
Abs 2 TGVG hat die Grundverkehrsbehörde im Zweifelfalle von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist.
Paragraph 24, Absatz 2, TGVG hat die Grundverkehrsbehörde im Zweifelfalle von Amts wegen sowie bei Vorliegen eines begründeten Interesses auf Antrag mit Bescheid darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder ein Baugrundstück ist. IV. rechtliche Beurteilung:römisch vier. rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim neugebildeten Grundstück X1 um mehrere zusammengefasste Grundstücksteile. Enthalten ist zunächst der Gebäudekomplex auf Bauparzelle X1, sowie Freilandflächen auf den Grundstücken X2, X3, 1X4 und X
- Außer Streit steht, dass alle Teilflächen laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde D. als Freiland gewidmet sind. Für die Frage, ob es sich bei dem neugebildeten Grundstück X1 nun um ein Grundstück handelt, das unter die Bestimmungen des landwirtschaftlichen Grundverkehrs fällt oder nicht, muss einerseits das Gebäude (209m² Grundfläche) und andererseits die neu gebildete Fläche rund um das Haus (1134m² Grundfläche) betrachtet werden. Wenn man nun das Wohn- oder Wirtschaftsgebäude betrachtet, so bringen die Beschwerdeführer vor, dass dieses seit 40 Jahren keine landwirtschaftliche Nutzung mehr habe und sich in einem sehr desolaten Zustand befinde. Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen geht hervor, dass das Wohngebäude und der Stall zwar nicht, wie von den Beschwerdeführern ausgeführt desolat sei, doch aber in den letzten Jahren keine Nutzung in der Funktion als landwirtschaftliche Gebäude mehr erfahren haben. Mit der Novelle LGBl. Nr. 82/1993 wurde im § 2 Abs. 1 TGVG der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes wie folgt definiert:Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1993, wurde im Paragraph 2, Absatz eins, TGVG der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes wie folgt definiert: Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten ferner Grundstücke, die zwar in anderer Weise als für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, die aber vor nicht mehr als zwanzig Jahren im Sinne des ersten Satzes genutzt wurden und noch so beschaffen sind, dass sie ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung im Sinne des ersten Satzes zugeführt werden können. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinne des ersten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Nach § 2 Abs. 1 TGVG liegt ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:Nach Paragraph 2, Absatz eins, TGVG liegt ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vor, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Grundstück wird im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt.
- Das Grundstück wird zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt.
- Das Grundstück wird nicht mehr für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet. Es wurde jedoch vor nicht mehr als zwanzig Jahren im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (nicht bloß außerhalb eines solchen) für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt und ist noch so beschaffen, dass es ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke zugeführt werden kann. Infolge einer kompetenzkonformen Interpretation darf ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück hier allerdings nur dann vorliegen, wenn der Widmungsentfall eine durch seinen Zweck erklärbare Zeit zurückliegt und aus einer Umgehungshandlung resultiert (vgl. dazu VfSlg. 7898).
- Das Grundstück wird nicht mehr für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet. Es wurde jedoch vor nicht mehr als zwanzig Jahren im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (nicht bloß außerhalb eines solchen) für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt und ist noch so beschaffen, dass es ohne besondere Aufwendungen wieder der Nutzung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke zugeführt werden kann. Infolge einer kompetenzkonformen Interpretation darf ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück hier allerdings nur dann vorliegen, wenn der Widmungsentfall eine durch seinen Zweck erklärbare Zeit zurückliegt und aus einer Umgehungshandlung resultiert vergleiche dazu VfSlg. 7898).
- Das Grundstück wurde im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (nicht bloß außerhalb eines solchen) für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt. Die Nutzung ist jedoch gegenwärtig vorübergehend ausgesetzt. (Vgl. Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht – Kommentar, Rz 1 zu § 2). (Vgl. Schneider, Österreichisches Grundverkehrsrecht – Kommentar, Rz 1 zu Paragraph 2,). , Den Erläuternden Bemerkungen ist in diesem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: „Die Definition des Begriffes land- oder forstwirtschaftliches Grundstück wird unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wesentlich ausgebaut. … Die Definition im ersten Satz spricht sozusagen den Normalfall an, sie stellt auf zwei Elemente ab:
- Das Grundstück muss für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden (dies setzt eine entsprechende Beschaffenheit und Eignung des Grundstückes voraus),
- die Nutzung muss im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgen. Im zweiten Satz werden jene Grundstücke angesprochen, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (also nicht von einem Land- oder Forstwirt) aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft signifikanten Art wirtschaftlich genutzt werden. Ob die Nutzung in einer für einen Land- oder Forstwirt signifikanten Weise erfolgt, ist vor allem danach zu beurteilen, was und auf welche Weise auf dem Grundstück produziert wird und welchen primären Verwendungszweck das Grundstück hat. Die Umstände, auf die es ankommt, können hierbei nicht nach starren Regeln beurteilt werden, können also nach Maßgabe des jeweiligen Falles unterschiedliches Gewicht besitzen. Entscheidend ist, dass durch sie Sachverhalte verwirklicht werden, wie sie sich in der Land- und Forstwirtschaft, wenn auch in verschiedenen Spielarten, finden. Ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist grundsätzlich ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft im Sinne des ersten oder zweiten Satzes betrieben wird. Um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, dürfen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aber auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in die Grundverkehrsregelung einbezogen werden, wobei der Entfall der Widmung nur so lange zurückliegen darf, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist. Auf diesen Fall stellen die Bestimmungen des dritten und des vierten Satzes ab.“Ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist grundsätzlich ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft im Sinne des ersten oder zweiten Satzes betrieben wird. Um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, dürfen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aber auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in die Grundverkehrsregelung einbezogen werden, wobei der Entfall der Widmung nur so lange zurückliegen darf, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist. Auf diesen Fall stellen die Bestimmungen des dritten und des vierten Satzes ab.“, Mit der Novelle LGBl. Nr. 56/2010 ist eine Liberalisierung des „grünen“ Grundverkehrs erfolgt und wurde der dritte Satz im Absatz 1 des § 2 (vgl. die vorstehende Ziffer 3) aufgehoben. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle führen dazu Folgendes aus:Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2010, ist eine Liberalisierung des „grünen“ Grundverkehrs erfolgt und wurde der dritte Satz im Absatz 1 des Paragraph 2, vergleiche die vorstehende Ziffer 3) aufgehoben. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle führen dazu Folgendes aus: „Zu Z. 1 (§ 2 Abs. 1 dritter Satz):„Zu Ziffer eins, (Paragraph 2, Absatz eins, dritter Satz): Bereits mit der Novelle LGBl. Nr. 60/2009 wurde der „grüne“ Grundverkehr insofern liberalisiert, als vorgesehen wurde, dass Grundstücke, die bereits seit mehr als zehn (und nicht wie zuvor seit mehr als zwanzig) Jahren nicht mehr ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, nicht mehr als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten und insofern auch nicht mehr den Regelungen des
- Abschnittes des TGVG unterworfen werden. Dabei spielten auch praktische Überlegungen eine Rolle, da der Nachweis, dass ein Grundstück vor mehr als zehn Jahren land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurde, der Vollziehung Schwierigkeiten bereitete.Bereits mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2009, wurde der „grüne“ Grundverkehr insofern liberalisiert, als vorgesehen wurde, dass Grundstücke, die bereits seit mehr als zehn (und nicht wie zuvor seit mehr als zwanzig) Jahren nicht mehr ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, nicht mehr als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten und insofern auch nicht mehr den Regelungen des
- Abschnittes des TGVG unterworfen werden. Dabei spielten auch praktische Überlegungen eine Rolle, da der Nachweis, dass ein Grundstück vor mehr als zehn Jahren land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurde, der Vollziehung Schwierigkeiten bereitete. Die Europäische Kommission hat ihre Bedenken gegen diese Bestimmung in der eingangs zitierten mit Gründen versehenen Stellungnahme jedoch grundsätzlich aufrecht erhalten und erkennt darin eine Maßnahme, die über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs erforderlich ist. Insbesondere werden auch Bedenken gegen die Rechtssicherheit erhoben, da die der (gesetzlich zulässigen) „Zweckentfremdung“ vorangehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dem potentiellen Erwerber des betroffenen Grundstücks nicht ohne weiteres erkennbar sei. Mit der nun vorgeschlagenen Aufhebung des dritten Satzes des § 2 Abs. 1 wird den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen.Mit der nun vorgeschlagenen Aufhebung des dritten Satzes des Paragraph 2, Absatz eins, wird den Bedenken der Europäischen Kommission Rechnung getragen. Zu Z. 2 (§ 2 Abs. 1 vierter bzw. dritter Satz):Zu Ziffer 2, (Paragraph 2, Absatz eins, vierter bzw. dritter Satz): Mit der Neufassung des bisherigen vierten (nunmehrigen dritten) Satzes des § 2 Abs. 1 werden im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt wurden, jenen Grundstücken gleichgestellt, die im Rahmen eines solchen Betriebes land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Damit wird klargestellt, dass bei beiden Grundstückskategorien aus dem vorübergehenden Brachliegenlassen nicht die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr resultiert.Mit der Neufassung des bisherigen vierten (nunmehrigen dritten) Satzes des Paragraph 2, Absatz eins, werden im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt wurden, jenen Grundstücken gleichgestellt, die im Rahmen eines solchen Betriebes land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Damit wird klargestellt, dass bei beiden Grundstückskategorien aus dem vorübergehenden Brachliegenlassen nicht die Unanwendbarkeit der Bestimmungen über den land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehr resultiert. Die nunmehr vorgesehene Gleichbehandlung scheint sachlich geboten und ist gänzlich unabhängig von der seitens der Europäischen Kommission geäußerten Kritik und der in der Z. 1 vorgesehenen Reaktion auf diese Bedenken. Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere auch auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund der in Frage stehenden Bestimmung, namentlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.147/1992, hinzuweisen, wonach die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs zur Verhinderung von Umgehungshandlungen grundsätzlich auch auf Grundstücke, die gegenwärtig die Voraussetzungen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht (mehr) erfüllen, angewendet werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat hier betont, dass der Entfall der Widmung bzw. Nutzung nur so lange zurückliegen darf, als dies aus diesem Zweck (der Verhinderung von Umgehungshandlungen) erklärbar ist (vgl. dazu weiters etwa VfSlg. 7838/1976 und 7898/1976). Ein Brachliegenlassen einer Fläche über viele Jahre oder Jahrzehnte bewirkt somit, dass diese nicht mehr dem „grünen“ Grundverkehr unterliegt.“Die nunmehr vorgesehene Gleichbehandlung scheint sachlich geboten und ist gänzlich unabhängig von der seitens der Europäischen Kommission geäußerten Kritik und der in der Ziffer eins, vorgesehenen Reaktion auf diese Bedenken. Im gegebenen Zusammenhang ist insbesondere auch auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund der in Frage stehenden Bestimmung, namentlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.147 aus 1992,, hinzuweisen, wonach die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Grundverkehrs zur Verhinderung von Umgehungshandlungen grundsätzlich auch auf Grundstücke, die gegenwärtig die Voraussetzungen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht (mehr) erfüllen, angewendet werden können. Der Verfassungsgerichtshof hat hier betont, dass der Entfall der Widmung bzw. Nutzung nur so lange zurückliegen darf, als dies aus diesem Zweck (der Verhinderung von Umgehungshandlungen) erklärbar ist vergleiche dazu weiters etwa VfSlg. 7838 aus 1976, und 7898 aus 1976,). Ein Brachliegenlassen einer Fläche über viele Jahre oder Jahrzehnte bewirkt somit, dass diese nicht mehr dem „grünen“ Grundverkehr unterliegt.“ Nach der vom Verfassungsgerichtshof vertretenen grundsätzlichen Auffassung ist davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber unter den Gesichtspunkten des landwirtschaftlichen Grundverkehrs nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen hat, die gegenwärtig einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind; das sind solche, auf denen Land- und Forstwirtschaft betrieben wird. Das trifft jedenfalls hinsichtlich solcher Grundstücke zu, die von einem Land- oder Forstwirt auf eine für einen Land- oder Forstwirt signifikante Art genutzt werden; hierbei ist es unerheblich, ob das Grundstück im Eigentum dessen steht, der es nützt, oder ob er es auf Grund eines Pachtvertrages, einer Bittleihe oder auf Grund irgend eines anderen Rechtstitels nutzt. Gleiches gilt aber auch für Grundstücke, die zwar von einer Person, die nicht Land- oder Forstwirt ist, aber doch auf eine für Land- oder Forstwirte signifikante Art wirtschaftlich genutzt werden. Ob die Nutzung auf eine für einen Land- oder Forstwirt signifikante Weise erfolgt, ist vor allem danach zu beurteilen, was und auf welche Weise auf dem Grundstück produziert wird und welchen primären Verwendungszweck das Grundstück hat. Die Umstände, auf die es ankommt, können hierbei nicht nach starren Regeln beurteilt werden, können also nach Maßgabe des jeweiligen Falles unterschiedliches Gewicht besitzen; entscheidend ist, dass Sachverhalte verwirklicht werden, wie sie sich in der Land- und Forstwirtschaft, wenn auch in verschiedenen Spielarten, finden. Ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist daher ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der vorstehenden Ausführungen betrieben wird. Um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, dürfen aber auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in die Grundverkehrsregelung einbezogen werden. Der Entfall der Widmung darf daher nur so lange zurückliegen, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist (vgl. zB VfSlg. 9010). Ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist daher ein solches, auf dem gegenwärtig Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der vorstehenden Ausführungen betrieben wird. Um Umgehungshandlungen hintanzuhalten, dürfen aber auch Grundstücke, die gegenwärtig diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in die Grundverkehrsregelung einbezogen werden. Der Entfall der Widmung darf daher nur so lange zurückliegen, als dies aus diesem Zweck erklärbar ist vergleiche zB VfSlg. 9010). Vor diesem rechtlichen Hintergrund und anknüpfend an den festgestellten Sachverhalt kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol beim Gebäude (Wohn- und Wirtschaftsteil) zum Ergebnis, dass es sich durch die jahrelange Aussetzung der landwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes, nicht mehr um ein landwirtschaftliches Gebäude handelt. Durch die Neubildung der Parzelle X1 war nun aber noch die Frage zu prüfen, wie die Grundflächen rund um das Haus im Ausmaß von 1134m² zu beurteilen sind. Die Beschwerdeführer bringen zu den landwirtschaftlichen Flächen vor, dass diese seit 1971 verpachtet seien, und deshalb nicht mehr von ihnen landwirtschaftlich genutzt würden. Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen und aus der mündlichen Verhandlung hat sich aber eindeutig ergeben, dass die Flächen, die im neugebildeten Grundstück X1 zum Wohn- und Wirtschaftsgebäude hinzukommen sollen, derzeit vom Nachbarn, G., als Pächter der landwirtschaftlichen Flächen ordnungsgemäß bewirtschaftet werden. Für Teile der Flächen liegt derzeit ein AMA Mehrfachantrag für Frau I. zur Betriebsnummer X7 vor. Auch hat die Amtssachverständige angegeben, dass die Flächen ordentlich abgemäht und bewirtschaftet zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins am 09.07.2014 waren. Die vorliegenden Fotos dokumentieren die gute Bewirtschaftungssituation und, dass die Flächen bis zur Hausmauer verlaufen.Für Teile der Flächen liegt derzeit ein AMA Mehrfachantrag für Frau römisch eins. zur Betriebsnummer X7 vor. Auch hat die Amtssachverständige angegeben, dass die Flächen ordentlich abgemäht und bewirtschaftet zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins am 09.07.2014 waren. Die vorliegenden Fotos dokumentieren die gute Bewirtschaftungssituation und, dass die Flächen bis zur Hausmauer verlaufen. Wenn die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass eine Unterbrechung der landwirtschaftlichen Nutzung dadurch gegeben sei, dass sie selbst nicht mehr die Grundstücksteile landwirtschaftlich bewirtschaften würden, so ist ihnen entgegen zu halten, dass es nach Sicht des Verfassungsgerichtshofes vollkommen unerheblich ist, ob das Grundstück im Eigentum dessen steht, der es nützt, oder ob er es aufgrund eines Pachtvertrages, einer Bittleihe oder aufgrund irgend eines anderen Rechtstitels genutzt wird (vergleiche VfSlg 17.316/2010, 17.857/2006).Wenn die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass eine Unterbrechung der landwirtschaftlichen Nutzung dadurch gegeben sei, dass sie selbst nicht mehr die Grundstücksteile landwirtschaftlich bewirtschaften würden, so ist ihnen entgegen zu halten, dass es nach Sicht des Verfassungsgerichtshofes vollkommen unerheblich ist, ob das Grundstück im Eigentum dessen steht, der es nützt, oder ob er es aufgrund eines Pachtvertrages, einer Bittleihe oder aufgrund irgend eines anderen Rechtstitels genutzt wird (vergleiche VfSlg 17.316 aus 2010,, 17.857 aus 2006,). Im Lichte dieser Judikatur sind die unbebauten Teilflächen, die zum neugebildeten Grundstück X1 hinzukommen sollen, jedenfalls als land- und forstwirtschaftliche Flächen in den letzten Jahren genutzt worden und stellen somit landwirtschaftliche Flächen im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG dar.Im Lichte dieser Judikatur sind die unbebauten Teilflächen, die zum neugebildeten Grundstück X1 hinzukommen sollen, jedenfalls als land- und forstwirtschaftliche Flächen in den letzten Jahren genutzt worden und stellen somit landwirtschaftliche Flächen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG dar. Da
§ 2
Abs 4 TGVG land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die mit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden bebaut sind, als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten, wenn das gesamte Grundstück oder ein Grundstücksteil Gegenstand des Rechtserwerbes ist, ist das neugebildete Grundstück X1, KG D., als land- und forstwirtschaftliches Grundstück
Tiroler Grundverkehrsgesetz zu bewerten, auch wenn das Gebäude durch die Aussetzung der Nutzung seine Eigenschaft als landwirtschaftliches Gebäude verloren hat.Da
Paragraph 2, Absatz 4, TGVG land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, die mit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden bebaut sind, als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten, wenn das gesamte Grundstück oder ein Grundstücksteil Gegenstand des Rechtserwerbes ist, ist das neugebildete Grundstück X1, KG D., als land- und forstwirtschaftliches Grundstück
Tiroler Grundverkehrsgesetz zu bewerten, auch wenn das Gebäude durch die Aussetzung der Nutzung seine Eigenschaft als landwirtschaftliches Gebäude verloren hat. Ein Vorliegen des Ausnahmetatbestandes
§ 5
lit d TGVG, wie in der ergänzenden Stellungnahme durch die Beschwerdeführer vorgebracht, war weder beantragt, noch in der Beschwerde vorgebracht. Da
§ 27Vw
GVG das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich jener Gründe zu überprüfen hat, die in der Beschwerde vorgebracht wurden, war auf diese Argumente nicht mehr einzugehen. Aufgrund der Flächengröße wäre aber eine Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung nicht gegeben gewesen.Ein Vorliegen des Ausnahmetatbestandes
Paragraph 5, Litera d, TGVG, wie in der ergänzenden Stellungnahme durch die Beschwerdeführer vorgebracht, war weder beantragt, noch in der Beschwerde vorgebracht. Da
Paragraph 27, VwGVG das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich jener Gründe zu überprüfen hat, die in der Beschwerde vorgebracht wurden, war auf diese Argumente nicht mehr einzugehen. Aufgrund der Flächengröße wäre aber eine Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung nicht gegeben gewesen. Die Beschwerde war deshalb gesamt als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.1600.4