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{'item': 'LVwG-2014/38/1667-4'}

Obsah (12)§ 9§ 28§ 25a§ 37§ 39§ 73§ 8§ 16§ 2§ 3§ 25§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/38/1667-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 9Abs 5 Vw

GVG des Herrn A., Adresse, wegen Säumigkeit des Gemeinderats zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 24.01.2012, Zahl *,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Martina Lechner über die Säumnisbeschwerde

Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG des Herrn A., Adresse, wegen Säumigkeit des Gemeinderats zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 24.01.2012, Zahl *, zu Recht erkannt: 1.

§ 28Vw

GVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben. Die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 24.1.2012, Zahl *, wird mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat:1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben. Die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 24.1.2012, Zahl *, wird mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten hat: 1) „Auf Gst.X1 ist die Einfriedung bis spätestens 31.10.2014 zu entfernen. 2) Auf Gst. X2 und X3, sind die 4 Lagerboxen für die Hackschnitzel zur Gänze bis zum 31.10.2014 zu entfernen 3) Die Flugdachkonstruktion auf Gst. X2 und X3 ist zur Gänze samt Unterkonstruktion spätestens bis zum 31.10.2014 zu entfernen.“ unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde B. als Baubehörde II. Instanz vom 24.3.2010 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer erstmals

§ 37

Abs 1 TBO 2001 die Entfernung nachstehender baulicher Anlagen bis zum 20.05.2010 aufgetragen:Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde B. als Baubehörde römisch zwei. Instanz vom 24.3.2010 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer erstmals

Paragraph 37, Absatz eins, TBO 2001 die Entfernung nachstehender baulicher Anlagen bis zum 20.05.2010 aufgetragen: Auf dem Grundstück X3: - 25 Betonfertigteilplatten (0,10 x 1,00 x 1,50

  1. m)sind – von der Gemeindestraße auf dem Grundstück X3 Richtung Süden ca. 10 m entfernt auf einer Fläche von 6,00 m Breite und 9,20 m Länge aufgelegt. - 12 Betonfertigteilelemente (dreieckiger hohler Kopf mit ca. 75 cm Seitenbreite, 1,20 m hoch, 1,50 m lang; ca. 1.000
  2. kg)die diese Fläche einrahmen und die miteinander durch verdübelte Metallteile verbunden sind. - An der West-(Stirn)seite dieses Bereiches schließen 6 Betonfertigteilelemente (Fuß nur einseitig, dreieckförmig 50 cm breit, 1,40 m hoch, 2,00 m lang; ca. 1.200 kg schwer) die befestigte Fläche ab. - Bei der südlich dieser Fläche (daneben) ist eine ca. 6,00 m breite und 9,00 m lange Fläche die wiederum nach Westen zwei Betonfertigteilelemente begrenzt ist (Fuß nur einseitig, dreieckförmig 50 cm breit, 1,40 m hoch, 2,00 m lang, 1.200 kg schwer). - Wiederum weiter südlich befinden sich 11 Betonfertigteilelemente (dreieckiger hohler Kopf) und 1 Betonfertigteilelement (Fuß einseitig, dreieckförmig). Auf dem Grundstück X2: - 24 Stück bewehrte Betonplatten im Ausmaß von ca. 0,60 x 0,75 x 0,17 m. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 24.01.2012 erließ der Bürgermeister der Gemeinde B. zur Zahl *, den nunmehr bekämpften Beseitigungsauftrag

§ 39Abs 1 TBO 2011.Am 24.01.2012 erließ der Bürgermeister der Gemeinde B.

zur Zahl *, den nunmehr bekämpften Beseitigungsauftrag

Paragraph 39, Absatz eins, TBO

  1. Im Spruch des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen:
  2. Die Einfriedung durch Betonfertigteilelemente an der Ostseite der betroffenen Grundstücke;
  3. Den Unterstand in Holzblockbauweise und vorgesetzten Betonfertigteile;
  4. Sämtliche Boxen zur Lagerung von Hackgut (samt Unterbau), zu entfernen. Am 18.02.2012, eingelangt bei der Gemeinde B. am 20.02.2012, wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung erhoben. Er führte dazu aus, dass es sich betreffend Punkt 1 des Bescheides um eine ortsübliche Umzäunung einer landwirtschaftlichen Fläche handeln würde. Es liege somit keine bauliche Anlage im Sinne § 1 TBO Punkt 3 vor.Er führte dazu aus, dass es sich betreffend Punkt 1 des Bescheides um eine ortsübliche Umzäunung einer landwirtschaftlichen Fläche handeln würde. Es liege somit keine bauliche Anlage im Sinne Paragraph eins, TBO Punkt 3 vor. Zum Unterstand in Punkt 2 führte es aus, dass es sich um einen Stangerhütte handeln würde, die auch nicht in den Geltungsbereich der TBO fallen würde. Zu Punkt 3 verwies er auf eine Stellungnahme der Abteilung Agrarwirtschaft, von Herrn Ing. C., der ihm attesiert habe, dass er dringend ein Hackschnitzellager benötige. Die vierte Box, die sich auf dem Grundstück befinde, brauche er dringend für die Unterbringung des Holzanhängers. Somit gehe er davon aus, dass die baulichen Anlagen keiner Genehmigungspflicht laut TBO unterliegen würden. Somit sei auch der Beseitigungsauftrag nicht Rechtens erfolgt. Am 07.09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag

§ 73

AVG an den Gemeinderat, da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berufungsentscheidung vom Gemeindevorstand vorlag.Am 07.09.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag

Paragraph 73, AVG an den Gemeinderat, da bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berufungsentscheidung vom Gemeindevorstand vorlag. Trotz vorliegendem Devolutionsantrag entschied der Gemeindevorstand über die eingebrachte Berufung mit Bescheid vom 25.09.2012, wobei diese Entscheidung aufgrund von Unzuständigkeit von Seiten der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde am 29.05.2013, zu Zahl **, behoben wurden und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde B. verwiesen wurde. In weiterer Folge wurde von Seiten des Beschwerdeführers am 01.04.2014 eine Säumnisbeschwerde (bezeichnet als Devolutionsantrag) bei der Gemeinde B. eingebracht, da der Gemeinderat seiner Entscheidungsverpflichtung nicht nachgekommen sei. Diese Säumnisbeschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht schließlich zuständigkeitshalber übermittelt. Zur Klärung der Fragen, welche baulichen Anlagen im Sinne der Tiroler Bauordnung sich tatsächlich auf den betroffenen Grundstücken X3, X2 und X1, alle KG B., befinden, wurde der Amtssachverständige Ing. D. zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2014 zur Wahrung des Parteiengehörs mit der Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde B. zu Zahl ***. Weiters wurde das hochbautechnische Gutachten von Herrn Ing. D. vom 15.07.2014, Zahl: ****, beauftragt und herangezogen und am 08.08.2014 wurde eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:

§ 8Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ( kurz Vw

GVG ) kann beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ( kurz VwGVG ) kann beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

§ 9Abs 5 Vw

GVG ist bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Behörde anzugeben, die säumig geworden ist und es ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8

Abs 1 abgelaufen ist.

Paragraph 9, Absatz 5, VwGVG ist bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Behörde anzugeben, die säumig geworden ist und es ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

Paragraph 8, Absatz eins, abgelaufen ist.

§ 16Abs 1 Vw

GVG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid zum Verfahren, zudem sie säumig geworden ist, nachholen.

Abs 2 leg cit hat sie, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid zum Verfahren, zudem sie säumig geworden ist, nachholen.

Absatz 2, leg cit hat sie, wenn sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 39

Abs 1 TBO 2011 gilt, dass wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dass die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen hat.

Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gilt, dass wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dass die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen hat.

§ 2

Abs 1 TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

§ 3

Abs 1 TBO 2011 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Im gegenständlichen Fall war zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde im Sinne des VwGVG grundsätzlich vorgelegen sind. Voraussetzung im Sinne des § 8 Abs 1 VwGVG ist zunächst, dass die Behörde, die zur Entscheidung berufen ist, nicht innerhalb von sechs Monaten entscheidet.Voraussetzung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ist zunächst, dass die Behörde, die zur Entscheidung berufen ist, nicht innerhalb von sechs Monaten entscheidet. Mit Vorstellungsentscheidung vom 29.05.2013, zugestellt am Gemeindeamt B. am 05.06.2013, wurde das anhängige baurechtliche Verfahren zur Entscheidung an den Gemeinderat der Gemeinde B. zurückverwiesen, d.h. dass die Frist zur Entscheidung binnen 6 Monaten, mit 5.6.2013 zu laufen begann. Mit 01.04.2014 stellte Herr A. die als Devolutionsantrag bezeichnete gegenständliche Säumnisbeschwerde, also weit nach Ablauf der 6 monatigen Entscheidungsfrist. Aus dem gesamten Akt ergaben sich keine Gründe, warum die Behörde das Verfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen hat. Mit der Vorlage der Beschwerde verzichtete der Gemeinderat ausdrücklich auf die Nachholung des Bescheides. Somit liegen die formalen Voraussetzungen zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde vor. Grundsätzlich ist auszuführen, dass

§ 25Vw

GVG ausdrücklich normiert ist, dass das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat.Grundsätzlich ist auszuführen, dass

Paragraph 25, VwGVG ausdrücklich normiert ist, dass das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass auch der Bescheid vom 24.01.2012 hinsichtlich der Punkte, die in der Berufung des Beschwerdeführers vom 18.02.2012 vorgebracht wurden, zu überprüfen ist. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Berufung gegen alle drei Spruchpunkte und führt aus, dass es sich um keine baulichen Anlagen im Sinn der Tiroler Bauordnung handeln würde. Die Einfriedung mit den Betonelementen sei eine ortsübliche Umzäunung, die keiner baurechtlichen Genehmigung

§ 1

Abs 3 lit k TBO bedürfe.Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Berufung gegen alle drei Spruchpunkte und führt aus, dass es sich um keine baulichen Anlagen im Sinn der Tiroler Bauordnung handeln würde. Die Einfriedung mit den Betonelementen sei eine ortsübliche Umzäunung, die keiner baurechtlichen Genehmigung

Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, TBO bedürfe. Auch der Unterstand

Punkt 2 des bekämpften Bescheides falle unter diese gesetzliche Bestimmung, da es sich um eine Stangerhütte handle, die ebenfalls von der Bauordnung nicht erfasst würde. Bei den Lagerboxen handle es sich um Boxen, die er für seine Hackschnitzel brauche, was ihm auch von Herrn Ing C., Abteilung Agrarwirtschaft, bestätigt worden sei. Die vierte Box brauche er für die Unterbringung des Holzanhängers. In der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige Ing D. schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es sich bei der an der Ostseite und der Süd- Ost- Seite des Grundstückes X1 ( Betonfertigteile aus dem Straßenbau ) nicht um eine ortsübliche Umzäunung handelt, die somit eindeutig unter die Tiroler Bauordnung fällt und nicht unter § 1Abs 3 lit k TBO 2011 subsumiert werden kann.In der mündlichen Verhandlung führte der Sachverständige Ing D. schlüssig und nachvollziehbar aus, dass es sich bei der an der Ostseite und der Süd- Ost- Seite des Grundstückes X1 ( Betonfertigteile aus dem Straßenbau ) nicht um eine ortsübliche Umzäunung handelt, die somit eindeutig unter die Tiroler Bauordnung fällt und nicht unter Paragraph eins A, b, s, 3 Litera k, TBO 2011 subsumiert werden kann. Auch für den Unterstand („ Hütte“ ) auf Gst X2 und X3 führte der Sachverständige nachvollziehbar und schlüssig aus, warum es sich um keine Stangerhütte handelt und auch hier eine Anwendbarkeit der Tiroler Bauordnung gegeben ist, da es sich um eine bauliche Anlage handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4.8.2014 diesen Ausführungen des Sachverständigen widerspricht, vermag er nicht, das Gutachten und die Aussage des Sachverständigen zu entkräften, da er einem Sachverständigengutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten kann. (vgl: VwGH vom 20.2.1992, 91/09/0154).Auch wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 4.8.2014 diesen Ausführungen des Sachverständigen widerspricht, vermag er nicht, das Gutachten und die Aussage des Sachverständigen zu entkräften, da er einem Sachverständigengutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten kann. vergleiche, VwGH vom 20.2.1992, 91/09/0154). Somit kommt der Beschwerde in diesen beiden Punkten keine Berechtigung zu. Warum der Beschwerdeführer glaubt, auch für die Lagerboxen keine baurechtliche Genehmigung zu benötigen, ist aus seiner Berufung vom 18.2.2014 nicht zu erkennen. Nur das Vorliegen eines positiven agrarfachlichen Gutachtens zur Frage, ob der Beschwerdeführer einen Bedarf für einen Hackschnitzellagerplatz hat, gibt keinerlei Auskunft darüber, ob eine bauliche Anlage vorliegt und ob es einer baurechtlichen Bewilligung bedarf. Auch bezüglich der Lagerboxen hat der Sachverständige in der Verhandlung und dem Gutachten schlüssig dargelegt, dass es sich um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt. Somit geht die Beschwerde auch bezüglich der Holzlagerboxen ins Leere. Der Beschwerdeführer bringt als letzten Punkt schließlich vor, dass er laut den Übergangsbestimmungen zur Tiroler Bauordnung 2011, da er bereits vor dem 1.7.2011 mit der Errichtung der baulichen Anlage begonnen hätte, diese auch bewilligungsfrei ausführen dürfe. Auch mit diesem Argument vermag der Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Aus dem Bauakt der Gemeinde B. ergibt sich, dass bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 24.3.2010

§ 37

Abs 1 TBO 2001 die Entfernung von baulichen Anlagen auf den gegenständlichen Parzellen vorgeschrieben wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Aus dem Bauakt der Gemeinde B. ergibt sich, dass bereits mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 24.3.2010

Paragraph 37, Absatz eins, TBO 2001 die Entfernung von baulichen Anlagen auf den gegenständlichen Parzellen vorgeschrieben wurde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der nunmehr bekämpfte Bescheid erging schließlich am 24.1.2012. Dieser begründet eine erneute Anhängigkeit und ist als neuer Rechtsvorgang zu bewerten, sodass es nicht zur Anwendung der Übergangsbestimmungen kommt. Es liegt somit eine nicht dem Gesetz entsprechende Interpretation durch den Beschwerdeführer vor. Auch ist der Beschwerdeführer durch einen „ zweiten“ Entfernungsauftrag zu einem bereits einmal rechtskräftig erlassenen Beseitigungsauftrag in keiner Weise beschwert. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung von der Zulässigkeit eines solchen wiederholten Auftrages aus ( vgl: VwGH vom 27.4.2000, 98/10/0317 ).Auch ist der Beschwerdeführer durch einen „ zweiten“ Entfernungsauftrag zu einem bereits einmal rechtskräftig erlassenen Beseitigungsauftrag in keiner Weise beschwert. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung von der Zulässigkeit eines solchen wiederholten Auftrages aus ( vergleiche, VwGH vom 27.4.2000, 98/10/0317 ). Im Lichte all dieser Ausführungen war zwar der Säumnisbeschwerde stattzugeben, die Berufung war allerdings unbegründet abzuweisen. Allerdings war der Spruch noch zu konkretisieren und eine Leistungsfrist war festzusetzen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.1667.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.