Obsah (16)
§ 28§ 25a§ 63§ 36§ 69§ 33§ 12§ 36a§ 36c§ 35§ 27§ 9§ 64§ 13§ 73Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/44/0015-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 28Abs 1 i
Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde von Herrn B., Herrn C., Herrn D., Frau Mag. E., Herrn F., Herrn G., Herrn H., Herrn I., Herrn J., Herrn B., Herrn K., Herrn L., Herrn M., Herrn N., Frau O. (als Rechtsnachfolgerin von Herrn P.), Herrn Q., Herrn R., Herrn S., Herrn T. und Herrn U. als unzulässig zurückgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde von Herrn B., Herrn C., Herrn D., Frau Mag. E., Herrn F., Herrn G., Herrn H., Herrn römisch eins., Herrn J., Herrn B., Herrn K., Herrn L., Herrn M., Herrn N., Frau O. (als Rechtsnachfolgerin von Herrn P.), Herrn Q., Herrn R., Herrn S., Herrn T. und Herrn U. als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. B) zu Recht erkannt: 1.
§ 28Vw
GVG werden die Beschwerden der Gemeinde A. und der Agrargemeinschaft A. als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden der Gemeinde A. und der Agrargemeinschaft A. als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG iVm Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke und Einlagezahlen (EZ) zum Grundbuch X2 A. gehören. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Regulierungsverfahren: Bereits mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.01.1924, Zl X3, wurde der Wirtschaftsplan und die Verwaltungsstatuten für die in EZ X4 vorgetragene A.er Alpe erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes (Gst Nr X5 samt den Bauparzellen X6, X7, X8 und X9 in EZ X10) wurde festgestellt, dass dieses eine Gemeindegutsalpe
§ 63der damaligen Gemeinde-Ordnung darstellt.
Das grundbücherliche Eigentum verblieb bei der Gemeinde A.. Die Verwaltung erfolgte durch den Gemeinderat, zusätzlich wurde vom Gemeinderat ein Alpmeister bzw ein Stellvertreter gewählt.Bereits mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.01.1924, Zl X3, wurde der Wirtschaftsplan und die Verwaltungsstatuten für die in EZ X4 vorgetragene A.er Alpe erlassen. Hinsichtlich des Regulierungsgebietes (Gst Nr X5 samt den Bauparzellen X6, X7, X8 und X9 in EZ X10) wurde festgestellt, dass dieses eine Gemeindegutsalpe
Paragraph 63, der damaligen Gemeinde-Ordnung darstellt. Das grundbücherliche Eigentum verblieb bei der Gemeinde A.. Die Verwaltung erfolgte durch den Gemeinderat, zusätzlich wurde vom Gemeinderat ein Alpmeister bzw ein Stellvertreter gewählt. Mit Schreiben vom 21.04.1964 beantragten 43 Nutzungsberechtigte am Gemeindegut A. die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am Gemeindewald und an der Gemeindealpe von A.. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.12.1964, Zl X11, wurde das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an den zum Gemeindegut A. gehörenden Grundstücken der Liegenschaften in EZ X10, X12, X13, X14, X15 und X16 sowie an den Teilwälder darstellenden Grundstücken der Liegenschaften in EZ X17 und Teile der EZ X15 eingeleitet. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 30.01.1966, Zl X18, wurde die Liste der Parteien für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am A.er Teilwald erlassen. Unter Punkt I wurden als Regulierungsgebiet die im Grundbuch nicht ersichtlichen A.er Teilwälder, bestehend aus den Gste Nr X19 bis X20 in EZ X17 sowie einem Teil des Gst Nr X21 in EZ X15, festgelegt. Weiters wurde festgestellt, dass die angeführten Teilwälder agrargemeinschaftliche Grundstücke
§ 36
Abs 2 lit e Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) darstellen und das Eigentum daran einer aus den Teilwaldberechtigten zu bildenden Agrargemeinschaft „A.er Teilwald“ zustehe. Weiters wurde für die körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft „A.er Teilwald“ eine Satzung verliehen.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 30.01.1966, Zl X18, wurde die Liste der Parteien für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte am A.er Teilwald erlassen. Unter Punkt römisch eins wurden als Regulierungsgebiet die im Grundbuch nicht ersichtlichen A.er Teilwälder, bestehend aus den Gste Nr X19 bis X20 in EZ X17 sowie einem Teil des Gst Nr X21 in EZ X15, festgelegt. Weiters wurde festgestellt, dass die angeführten Teilwälder agrargemeinschaftliche Grundstücke
Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, Flurverfassungs-Landesgesetz 1952 (FLG 1952) darstellen und das Eigentum daran einer aus den Teilwaldberechtigten zu bildenden Agrargemeinschaft „A.er Teilwald“ zustehe. Weiters wurde für die körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaft „A.er Teilwald“ eine Satzung verliehen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 08.02.1967, Zl X22, wurde das Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der zum Gemeindegut A. gehörenden Gste in den EZlen X10, X12, X17, X15 und X16 erlassen. Unter Punkt I wurden folgende Grundstücke als zum Regulierungsgebiet gehörend festgestellt:Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 08.02.1967, Zl X22, wurde das Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der zum Gemeindegut A. gehörenden Gste in den EZlen X10, X12, X17, X15 und X16 erlassen. Unter Punkt römisch eins wurden folgende Grundstücke als zum Regulierungsgebiet gehörend festgestellt:
- in EZ X10 die Gste Nr X7, X8, X9, X23, X5/1, X5/2, X5/3, X5/4 und X5/5
- in EZ X12 die Gste Nr X24, X25, X26, X27, X28, X29, X30, X31, X32 und X33
- in EZ X17 die Gste Nr X19-X20
- in EZ X15 die Gste Nr X21/1, X21/3, X21/4, X21/5, X21/6 sowie X34
- in EZ X16 das Gst Nr X35 Gleichzeitig wurde festgestellt, dass dieses Regulierungsgebiet als Gemeindegut aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 besteht und das Eigentum daran der mit diesem Bescheid körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft A. einzuverleiben ist.Gleichzeitig wurde festgestellt, dass dieses Regulierungsgebiet als Gemeindegut aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 besteht und das Eigentum daran der mit diesem Bescheid körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft A. einzuverleiben ist. Unter Punkt III dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Gste Nr X19 bis X20 in EZ X17 sowie Nr X21/1, X21/3, X21/4 und X21/5 in EZ X15 aus „verteiltem Gemeindewald“ (Teilwald) bestehen.Unter Punkt römisch drei dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Gste Nr X19 bis X20 in EZ X17 sowie Nr X21/1, X21/3, X21/4 und X21/5 in EZ X15 aus „verteiltem Gemeindewald“ (Teilwald) bestehen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 21.09.1967, Zl X36, wurde schließlich der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A. erlassen. Unter Spruchpunkt A/I wurde festgestellt, dass die nachfolgend angeführten Parzellen agrargemeinschaftliche Grundstücke in der Qualifikation des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft A. stehen:Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 21.09.1967, Zl X36, wurde schließlich der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A. erlassen. Unter Spruchpunkt A/I wurde festgestellt, dass die nachfolgend angeführten Parzellen agrargemeinschaftliche Grundstücke in der Qualifikation des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 sind und im Eigentum der Agrargemeinschaft A. stehen:
- in EZ X10 die Gste Nr X7, X8, X9, X23, X5/1, X5/2, X5/3, X5/4 und X5/5
- in EZ X12 die Gste Nr X27, X28, X29, X32 und X33
- in EZ X17 die Gste Nr X19-X20
- in EZ X15 die Gste Nr X21/1, X21/3, X21/4, X21/5, X21/6 und X34
- in EZ X16 das Gst Nr X35 Unter Punkt III wurde wiederum festgestellt, dass die Gste Nr X19 bis X20 sowie die Gste Nr X21/1, X21/3, X21/4 und X21/5 Teilwald darstellen.Unter Punkt römisch drei wurde wiederum festgestellt, dass die Gste Nr X19 bis X20 sowie die Gste Nr X21/1, X21/3, X21/4 und X21/5 Teilwald darstellen. Unter Punkt IX wurde das Parteienübereinkommen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft vom 31.05.1967 wiedergegeben, wonach das Gst Nr X34 einen Teilwald der Gemeinde A. darstellt. Weitere Punkte dieses Parteienübereinkommens betreffen insbesondere die Wegerhaltung, die Einräumung von Fahrrechten, die Zaunerhaltung, die Gemeindewasserversorgung bzw Gemeindeabwasserbeseitigung sowie die Duldung von Schiabfahrten bzw Aufstiegshilfen.Unter Punkt römisch neun wurde das Parteienübereinkommen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft vom 31.05.1967 wiedergegeben, wonach das Gst Nr X34 einen Teilwald der Gemeinde A. darstellt. Weitere Punkte dieses Parteienübereinkommens betreffen insbesondere die Wegerhaltung, die Einräumung von Fahrrechten, die Zaunerhaltung, die Gemeindewasserversorgung bzw Gemeindeabwasserbeseitigung sowie die Duldung von Schiabfahrten bzw Aufstiegshilfen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 19.12.1967, Zl X37, wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A. unter anderem in der Weise abgeändert, als die Gste Nr X38, XX49, X40 und XX52 als Gemeindevermögen festgestellt wurden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y. vom 13.02.1971, zu Zl X42, wurden die Gste Nr X27, X28, X29, X50 und X33 vom Grundbuchskörper in EZ X12 abgeschrieben und dem Grundbuchskörper in EZ X17 zugeschrieben. Hinsichtlich des Grundbuchskörpers in EZ X17 wurde das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft A. einverleibt. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 12.07.1971, Zl X43, wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A. durch einen Anhang I abgeändert.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 12.07.1971, Zl X43, wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A. durch einen Anhang römisch eins abgeändert. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y. vom 08.05.1972, zu Zl X44, wurden die Gste Nr X23, X5/1, X5/2, X5/3, X5/4 und X5/5 vom Grundbuchskörper in EZ X10 abgeschrieben und dem Grundbuchskörper in EZ X17 zugeschrieben. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 24.10.1978, Zl X45, wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft durch einen Anhang II abgeändert.Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 24.10.1978, Zl X45, wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft durch einen Anhang römisch zwei abgeändert. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y. vom 12.05.1981, zu Zl X46, wurde hinsichtlich des Grundbuchskörpers EZ X15 das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft A. einverleibt. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 22.07.1999, Zl X47, wurde für die Agrargemeinschaft A. eine neue Satzung erlassen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 18.01.2001, Zl X48, wurde festgestellt, dass das in EZ X49 vorgetragene Gst Nr X50 Gemeindevermögen der Gemeinde A. darstellt.
- Verfahren betreffend des in Beschwerde gezogenen Bescheides: In Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung der Qualifikation der Grundstücke der Agrargemeinschaft A. iSd § 33 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) und zur Abänderung des Regulierungsplanes
§ 69TFLG 1996 eingeleitet.
Das Verfahren auf Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft A., welches bis zur höchstgerichtlichen Klärung der Teilwaldfrage unterbrochen war, wurde mit Schreiben vom 07.08.2012, Zl X51, fortgesetzt. Mit Verhandlungsausschreibung vom 18.10.2012 brachte die Behörde den Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft A., der Agrargemeinschaft A. selbst sowie der Gemeinde A. die wesentlichen Unterlagen des Verfahrens, insbesondere den Verfahrensakt Zl AgrB-R951 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt A. zur Kenntnis. Die Agrarbehörde führte in der Folge am 07.11.2012 vor Ort eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Agrargemeinschaft, der nutzungsberechtigten Mitglieder sowie der Gemeinde A. durch.In Folge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg 18.446, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung der Qualifikation der Grundstücke der Agrargemeinschaft A. iSd Paragraph 33, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) und zur Abänderung des Regulierungsplanes
Paragraph 69, TFLG 1996 eingeleitet. Das Verfahren auf Abänderung des Regulierungsplanes der Agrargemeinschaft A., welches bis zur höchstgerichtlichen Klärung der Teilwaldfrage unterbrochen war, wurde mit Schreiben vom 07.08.2012, Zl X51, fortgesetzt. Mit Verhandlungsausschreibung vom 18.10.2012 brachte die Behörde den Nutzungsberechtigten der Agrargemeinschaft A., der Agrargemeinschaft A. selbst sowie der Gemeinde A. die wesentlichen Unterlagen des Verfahrens, insbesondere den Verfahrensakt Zl AgrB-R951 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt A. zur Kenntnis. Die Agrarbehörde führte in der Folge am 07.11.2012 vor Ort eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung der Agrargemeinschaft, der nutzungsberechtigten Mitglieder sowie der Gemeinde A. durch. Daraufhin erließ das Amt der Tiroler Landesregierung den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2012, Zl X1: In Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass die Gste Nr X23, X27, X29, X33, X5/1, X5/2, X5/3, X5/4, X5/5 und X35, alle EZ X49, sowie die Gste Nr X21/6 und X21/7, beide EZ X52, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c und X28, alle EZ X49, sowie die Gste Nr X21/1, X21/3, X21/4, X21/5 und X34, alle EZ X52, Gemeindegut und Teilwald
§ 33
Abs 2 lit c Z 2 und lit d TFLG 1996 seien.In Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass die Gste Nr X23, X27, X29, X33, X5/1, X5/2, X5/3, X5/4, X5/5 und X35, alle EZ X49, sowie die Gste Nr X21/6 und X21/7, beide EZ X52, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, und X28, alle EZ X49, sowie die Gste Nr X21/1, X21/3, X21/4, X21/5 und X34, alle EZ X52, Gemeindegut und Teilwald
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und Litera d, TFLG 1996 seien. Mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A. vom 21.09.1967, Zl X36, geändert mit Bescheiden der Agrarbehörde vom 19.12.1967, Zl X37, vom 12.07.1971, Zl X43 (Anhang I), vom 24.10.1978, Zl X45 (Anhang II), vom 19.07.1994, Zl X53 sowie vom 22.07.1999, Zl X47, durch folgenden Anhang III abgeändert:Mit Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A. vom 21.09.1967, Zl X36, geändert mit Bescheiden der Agrarbehörde vom 19.12.1967, Zl X37, vom 12.07.1971, Zl X43 (Anhang römisch eins), vom 24.10.1978, Zl X45 (Anhang römisch zwei), vom 19.07.1994, Zl X53 sowie vom 22.07.1999, Zl X47, durch folgenden Anhang römisch drei abgeändert: 1. „Im Abschnitt III der Haupturkunde „Verzeichnis der Anteilsrechte“ wird folgende Ziffer III. angefügt:1. „Im Abschnitt römisch drei der Haupturkunde „Verzeichnis der Anteilsrechte“ wird folgende Ziffer römisch drei. angefügt: „Die Gemeinde A. ist als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 und § 40 Abs. 6 TFLG 1996 anteilsberechtigt.“„Die Gemeinde A. ist als substanzberechtigte Gemeinde im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 anteilsberechtigt.“ 2. Der Abschnitt IV. der Haupturkunde „Nutzungen“ auf Seite 17 hat wie folgt zu lauten:2. Der Abschnitt römisch vier. der Haupturkunde „Nutzungen“ auf Seite 17 hat wie folgt zu lauten: „An üblichen Nutzungen fallen an:
- a)die Holznutzung am Teilwald
- b)die Holznutzung am unverteilten Wald
- c)die Weideausübung auf den zur Alpweide vorgesehenen Flächen
- d)Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs. 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutesd) Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes
- e)Ertragsnutzungen im Sinne des § 40 Abs. 6 TFLG 1996 an den Teilwaldgrundstücken.
- e)Ertragsnutzungen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 an den Teilwaldgrundstücken. Der Substanzwert gem. lit. d und die anteiligen Erträge gem. lit. e stehen der Gemeinde A. zu (§ 33 Abs. 5 und § 40 Abs. 6 TFLG 1996).“Der Substanzwert gem. Litera d und die anteiligen Erträge gem. Litera e, stehen der Gemeinde A. zu (Paragraph 33, Absatz 5 und Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996).“ 3. Der Abschnitt V. der Haupturkunde „Lastentragung“ auf den Seiten 17 und 18 hat wie folgt zu lauten:3. Der Abschnitt römisch fünf. der Haupturkunde „Lastentragung“ auf den Seiten 17 und 18 hat wie folgt zu lauten: „Hinsichtlich der Nutzung des Teilwaldes: Die Auslagen betreffend die forstwirtschaftliche Nutzung des Teilwaldes sind von den Nutzungsberechtigten entsprechend ihren Nutzungsteilen zu tragen. Die für den Teilwald zu leistenden Abgaben sind von der substanzberechtigten Gemeinde A. und dem jeweiligen Teilwaldberechtigten je zur Hälfte zu tragen. Hinsichtlich der Nutzung des übrigen Regulierungsgebietes:
- a)Die Auslagen betreffend land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind, soweit sie nicht aus Gemeinschaftseinnahmen gedeckt werden können, wie folgt zu tragen: 1) Die jährlich wiederkehrenden Kosten, die Kosten des Alppersonals usw., sind nach der im betreffenden Jahr aufgetriebenen Viehzahl auf die Agrargemeinschaftsmitglieder umzulegen. 2) Die Kosten für dauernde Erhaltung oder Verbesserung der Alpe, des Alpwaldes und der sonstigen Anlagen, sind zu gleichen Teilen auf die Mitglieder umzulegen.
- b)Die Auslagen betreffend die Substanznutzung auf den Grundstücken des Gemeindegutes hat die substanzberechtigte Gemeinde A. zu tragen.“ Mit Spruchpunkt III wurde für die Agrargemeinschaft A. eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Verwaltungssatzung vom 22.07.1999, Zl X47, ersetzt.Mit Spruchpunkt römisch drei wurde für die Agrargemeinschaft A. eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt, welche die bisherige Verwaltungssatzung vom 22.07.1999, Zl X47, ersetzt. Der Bescheid vom 06.12.2012 wurde zwischen 11.12.2012 und 13.12.2012 zugestellt. Dagegen erhoben 1. Herr C., Herr D., Herr V., Herr F., Herr G., Herr H., Herr I., Herr J., Herr B., Herr P., Herr K., Herr L., Herr M., Herr N., Herr Q., Herr R., Herr S., Herr T. und Herr U. mit Schreiben vom 19.12.2012,1. Herr C., Herr D., Herr römisch fünf., Herr F., Herr G., Herr H., Herr römisch eins., Herr J., Herr B., Herr P., Herr K., Herr L., Herr M., Herr N., Herr Q., Herr R., Herr S., Herr T. und Herr U. mit Schreiben vom 19.12.2012, 2. die Gemeinde A., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B., mit Schreiben vom 20.12.2012 sowie 3. die Agrargemeinschaft A., damals vertreten durch ihren Obmann Z. und Obmann-Stellvertreter W., mit Schreiben vom 21.12.2012 rechtzeitig die Rechtsmittel der Berufung. Im Rechtsmittel vom 19.12.2012 wird bestritten, dass atypisches Gemeindegut vorliege. Insbesondere die Teilwälder seien nicht aus Gemeindegut, sondern aus Privateigentum entstanden. Zum Beweis wurde ein Erbteilungsübereinkommen aus dem Jahr 1729 und ein Schreiben des K.K. Steueramtes Y. vom 20.09.1857 vorgelegt. Dem Erbteilungsübereinkommen lasse sich entnehmen, dass ein „Holzthaill in AB.“ vererbt werde, welcher heute noch von Bestand sei und sämtliche A.er Bauern dort Waldteile hätten. Und im Schreiben des Steueramtes sei von den „Privatwaldbesitzern“ in A. die Rede. In A. seien somit die Teilwälder im Privatbesitz gewesen, bis im Zuge der Grundbuchanlegung ab 1896 die Teilwälder fälschlich nicht als Gemeinschaftswald, sondern als Gemeindewald eingetragen worden seien. Im Zuge der Regulierung in den 60er-Jahren seien diese Rechte wieder den wahren Privatteilwaldbesitzern überschrieben worden. Die beschwerdeführenden Mitglieder begehrten, dass festgestellt werden möge, dass die Teilwälder in A. nicht aus Gemeindegut, sondern aus Privateigentum entstanden seien. Zudem liege aufgrund einer faktisch stattgefundenen Hauptteilung kein Gemeindegut im Sinne des VfGH-Erkenntnisses AC. vor. Die Gemeinde A. sieht sich in ihren Rechten verletzt, da der neue Regulierungsplan in Abschnitt IV der Haupturkunde auf Seite 17 als übliche Nutzung nunmehr die Holznutzung am unverteilten Wald und nicht mehr wie bisher am unverteilten Alpwald vorsehe. Da der unverteilte Wald ein größeres Gebiet darstelle als der unverteilte Alpwald, werde die Rechtsposition der Gemeinde nachteilig verändert.Die Gemeinde A. sieht sich in ihren Rechten verletzt, da der neue Regulierungsplan in Abschnitt römisch vier der Haupturkunde auf Seite 17 als übliche Nutzung nunmehr die Holznutzung am unverteilten Wald und nicht mehr wie bisher am unverteilten Alpwald vorsehe. Da der unverteilte Wald ein größeres Gebiet darstelle als der unverteilte Alpwald, werde die Rechtsposition der Gemeinde nachteilig verändert. Und seitens der Agrargemeinschaft A. wurde vertreten, dass dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, wem die Einnahmen aus der Almverpachtung zustünden. 3. Verfahren vor dem (inzwischen aufgelösten) Landesagrarsenat: Mit Schreiben des Landesagrarsenats vom 25.01.2013, Zl X54, wurden die Berufungen den Parteien des Verfahrens mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Daraufhin hat sich die Gemeinde A. mit Schreiben ihres Rechtsanwaltes Dr. AD. vom 12.02.2013 geäußert und die Ab- bzw Zurückweisung der Berufungen vom 19. und 21.12.2012 begehrt. 4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben vom 10.07.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann, einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage des
§ 12
ihrer Satzung notwendigen Ausschussbeschlusses zur Einbringung ihrer Berufung vom 21.12.2012 erteilt.Mit Schreiben vom 10.07.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Agrargemeinschaft, vertreten durch den Obmann, einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage des
Paragraph 12, ihrer Satzung notwendigen Ausschussbeschlusses zur Einbringung ihrer Berufung vom 21.12.2012 erteilt. Der forstwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. AE. hat mit Schreiben vom 07.07.2014, Zl X55, ein Gutachten zur Berufung der Gemeinde A. vorgelegt, demzufolge aus forstfachlicher Sicht im Regulierungsplan nicht zwischen den Begriffen Wald und Alpwald unterschieden werden muss. Dieses Ermittlungsergebnis wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2014 zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 15.07.2014 hat Herr RA V. mitgeteilt, dass er nunmehr den Beschwerdeführer B. vertritt.Mit Schreiben vom 15.07.2014 hat Herr RA römisch fünf. mitgeteilt, dass er nunmehr den Beschwerdeführer B. vertritt. Mit Schriftsatz vom 28.07.2014, eingelangt 30.07.2014, zeigte Herr RA V. an, dass er nunmehr auch die Agrargemeinschaft A. vertritt. Gleichzeitig hat er für die Agrargemeinschaft A. und Herrn B. ein ergänzendes Vorbringen erstattet und zusammengefasst vorgebracht, dass aufgrund der Parteienübereinkommen vom 31.05.1967 und 21.11.1967 kein atypisches Gemeindegut entstehen konnte. Teilwälder seien zudem sachenrechtlich notwendig Eigentum der Gemeinschaft der Teilwaldberechtigten. Weiters sei das Regulierungsgebiet ursprünglich im Privateigentum der Mitglieder gestanden. Der Umstand, dass das Regulierungsgebiet im
- Jahrhundert im Grundbuch mit der Eigentümerbezeichnung „Gemeinde A.“ eingetragen wurde, könne nicht zu Lasten der Stammsitzliegenschaften ausgelegt werden. Die Agrarbehörde hätte im Rahmen der Regulierungen der 60er-Jahre im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und den Stammsitzliegenschaften lediglich die Grundbucheintragungen richtig gestellt. Zum Beweis wurde ein historischer Sachbefund, ein rechtshistorischer Sachbefund, ein forsttechnischer Sachbefund, der historische Regulierungsakt, die Forst-Eigentums-Purifikations-Tabelle des Landgerichtsbezirks Sonnenburg vom 10.02.1849 sowie der Forstservituten-Ablösungsvergleich vom 16.03.1848 beantragt.Mit Schriftsatz vom 28.07.2014, eingelangt 30.07.2014, zeigte Herr RA römisch fünf. an, dass er nunmehr auch die Agrargemeinschaft A. vertritt. Gleichzeitig hat er für die Agrargemeinschaft A. und Herrn B. ein ergänzendes Vorbringen erstattet und zusammengefasst vorgebracht, dass aufgrund der Parteienübereinkommen vom 31.05.1967 und 21.11.1967 kein atypisches Gemeindegut entstehen konnte. Teilwälder seien zudem sachenrechtlich notwendig Eigentum der Gemeinschaft der Teilwaldberechtigten. Weiters sei das Regulierungsgebiet ursprünglich im Privateigentum der Mitglieder gestanden. Der Umstand, dass das Regulierungsgebiet im
- Jahrhundert im Grundbuch mit der Eigentümerbezeichnung „Gemeinde A.“ eingetragen wurde, könne nicht zu Lasten der Stammsitzliegenschaften ausgelegt werden. Die Agrarbehörde hätte im Rahmen der Regulierungen der 60er-Jahre im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und den Stammsitzliegenschaften lediglich die Grundbucheintragungen richtig gestellt. Zum Beweis wurde ein historischer Sachbefund, ein rechtshistorischer Sachbefund, ein forsttechnischer Sachbefund, der historische Regulierungsakt, die Forst-Eigentums-Purifikations-Tabelle des Landgerichtsbezirks Sonnenburg vom 10.02.1849 sowie der Forstservituten-Ablösungsvergleich vom 16.03.1848 beantragt. Am 31.07.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Herr RA V. legte zudem den Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft vom 20.12.2012 zur Erhebung ihres Rechtsmittels vor und gab bekannt, dass er nunmehr sämtliche 19 Beschwerdeführer vom 19.12.2012 vertritt. Es wurde auch geklärt, dass Herr V. die Beschwerde vom 19.12.2012 zwar gefertigt hat, zu diesem Zeitpunkt seine Stammsitzliegenschaft jedoch bereits an Frau Mag. E. übergeben hatte. Beide gaben vor dem erkennenden Gericht an, dass Herr AF. mit Vollmacht für Frau Mag. AF. die Beschwerde für sie eingebracht hat. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer P. mittlerweile verstorben ist und seine Tochter O. als Erbin an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Herr RA V. gab an, auch Frau Mag. AF. und Frau AG. zu vertreten.Am 31.07.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Herr RA römisch fünf. legte zudem den Ausschussbeschluss der Agrargemeinschaft vom 20.12.2012 zur Erhebung ihres Rechtsmittels vor und gab bekannt, dass er nunmehr sämtliche 19 Beschwerdeführer vom 19.12.2012 vertritt. Es wurde auch geklärt, dass Herr römisch fünf. die Beschwerde vom 19.12.2012 zwar gefertigt hat, zu diesem Zeitpunkt seine Stammsitzliegenschaft jedoch bereits an Frau Mag. E. übergeben hatte. Beide gaben vor dem erkennenden Gericht an, dass Herr AF. mit Vollmacht für Frau Mag. AF. die Beschwerde für sie eingebracht hat. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer P. mittlerweile verstorben ist und seine Tochter O. als Erbin an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Herr RA römisch fünf. gab an, auch Frau Mag. AF. und Frau AG. zu vertreten. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zuständigkeit: Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufungen vom 19.12.2012, 20.12.2012 und 21.12.2012 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.Auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit für die Berufungen vom 19.12.2012, 20.12.2012 und 21.12.2012 auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG). Die Berufung war daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol als Beschwerde in Behandlung zu nehmen.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert. Während auf den Bescheid vom 06.12.2012 noch die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung des LGBl Nr 7/2010 anzuwenden waren, ist mittlerweile die Novelle LGBl Nr 70/2014 in Kraft getreten. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war der angefochtene Bescheid auch im Lichte der Novelle LGBl Nr 70/2014 zu prüfen.Die im Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) haben sich seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geändert. Während auf den Bescheid vom 06.12.2012 noch die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, anzuwenden waren, ist mittlerweile die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, in Kraft getreten. Da das Landesverwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat, war der angefochtene Bescheid auch im Lichte der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zu prüfen.
- Zur Vertretungsbefugnis für die Agrargemeinschaft A.:
§ 36aAbs 1 TFLG 1996 id
F LGBl Nr 70/2014 gehört der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.
Paragraph 36 a, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, gehört der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des (von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996.
§ 36cAbs 1 TFLG 1996 id
F LGBl Nr 70/2014 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung zugewiesenen Aufgaben.
Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung zugewiesenen Aufgaben.
§ 36cAbs 5 TFLG 1996 id
F LGBl Nr 70/2014 kann in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erscheint.
Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, kann in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erscheint.
§ 36cAbs 6 TFLG 1996 id
F LGBl Nr 70/2014 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugtGemäß Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
- a)in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, und
- b)in Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, diesfalls jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse des Ausschusses bzw der Vollversammlung. In allen anderen Fällen vertritt
§ 35Abs 9 TFLG 1996 id
F LGBl Nr 70/2014 der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.In allen anderen Fällen vertritt
Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Zumal es sich bei der Agrargemeinschaft A. um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft in den Angelegenheiten des § 36c Abs 6 li a und b TFLG 1996 allein nach außen, während sich die Außenvertretungsbefugnis des Obmannes auf Angelegenheiten beschränkt, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. Zumal es sich bei der Agrargemeinschaft A. um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft in den Angelegenheiten des Paragraph 36 c, Absatz 6, li a und b TFLG 1996 allein nach außen, während sich die Außenvertretungsbefugnis des Obmannes auf Angelegenheiten beschränkt, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle LGBl Nr 70/2014 weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in § 36c Abs 1 TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs 5 TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen.Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen. Zu den – wenigen – Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, zählen nach den Erläuternden Bemerkungen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes, die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings. Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (§ 73 lit d TFLG 1996), und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (§ 69 TFLG 1996) kann der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht entnommen werden.Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996), und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (Paragraph 69, TFLG 1996) kann der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht entnommen werden. Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften kann jedoch keine Rede davon sein, dass ausschließlich Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen würden. Gerade in Verfahren zur Feststellung, ob überhaupt Gemeindegut vorliegt, steht ja noch gar nicht fest, ob der Gemeinde überhaupt ein Substanzwert im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zusteht.Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften kann jedoch keine Rede davon sein, dass ausschließlich Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen würden. Gerade in Verfahren zur Feststellung, ob überhaupt Gemeindegut vorliegt, steht ja noch gar nicht fest, ob der Gemeinde überhaupt ein Substanzwert im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zusteht. Ein Vergleich mit den Regelungen des neuen Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 49a ff TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren
dem neuen § X24 Abs 7 TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren.Ein Vergleich mit den Regelungen des neuen Auseinandersetzungsverfahren nach Paragraphen 49 a, ff TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren
dem neuen Paragraph X24 Absatz 7, TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren. Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit muss auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 verbleiben.Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit muss auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 verbleiben. Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass in derartigen Verfahren auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 betroffen sind und daher der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen vertritt.Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass in derartigen Verfahren auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, betroffen sind und daher der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen vertritt. Ein anderes Ergebnis wäre auch insofern nicht vertretbar, als ansonsten die Interessen der Gemeinde aufgrund der eigenen Parteistellung und zusätzlich durch den Substanzverwalter doppelt vertreten wären. Auf der anderen Seite würden jedoch die Interessen der Nutzungsberechtigten in der Agrargemeinschaft keine adäquate Repräsentation erfahren. Besonders drastische Auswirkungen hätte dies in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt, da hier den einzelnen Nutzungsberechtigten keine Parteistellung zukommt. 4. Zum Prüfungsumfang: Eingangs ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
§ 27Vw
GVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen hat.
§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.Eingangs ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid
Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen hat.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Im vorliegenden Fall ist aber freilich zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittel vor in Kraft treten des VwGVG erhoben wurden und somit (auch) im Licht der damals relevanten §§ 63 ff AVG zu beurteilen sind. In der Praxis ergibt sich aber in form AF. Hinsicht kein großer Unterschied in der Ausführung einer Berufung nach § 63 Abs 3 AVG und einer Beschwerde nach § 9 Abs 1 VwGVG. Insbesondere ist sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage eine Teilanfechtung eines Bescheides möglich. Werden vom Rechtsmittelwerber nur bestimmte (selbständige) Teile eines Bescheides angefochten, beschränkt sich die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes (früher der Berufungsbehörde) auf diese angefochtenen Teile. Eine solche auf Bescheidteile limitierte Entscheidungskompetenz setzt jedoch voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich trennbar ist. In diesem Fall erwachsen die nicht angefochtenen Teile in (Teil-)Rechtskraft, dh sie sind der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes entzogen. Eine Sachentscheidung hinsichtlich des nicht angefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen Teils wäre rechtswidrig (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 65).Im vorliegenden Fall ist aber freilich zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittel vor in Kraft treten des VwGVG erhoben wurden und somit (auch) im Licht der damals relevanten Paragraphen 63, ff AVG zu beurteilen sind. In der Praxis ergibt sich aber in form AF. Hinsicht kein großer Unterschied in der Ausführung einer Berufung nach Paragraph 63, Absatz 3, AVG und einer Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. Insbesondere ist sowohl nach der alten als auch nach der neuen Rechtslage eine Teilanfechtung eines Bescheides möglich. Werden vom Rechtsmittelwerber nur bestimmte (selbständige) Teile eines Bescheides angefochten, beschränkt sich die Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes (früher der Berufungsbehörde) auf diese angefochtenen Teile. Eine solche auf Bescheidteile limitierte Entscheidungskompetenz setzt jedoch voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich trennbar ist. In diesem Fall erwachsen die nicht angefochtenen Teile in (Teil-)Rechtskraft, dh sie sind der Entscheidungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes entzogen. Eine Sachentscheidung hinsichtlich des nicht angefochtenen, in Rechtskraft erwachsenen Teils wäre rechtswidrig (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 65). 4.
- Zur Beschwerde der 19 Agrargemeinschaftsmitglieder vom 19.12.2012: Herr B., Herr C., Herr D., Frau Mag. E., Herr F., Herr G., Herr H., Herr I., Herr J., Herr K., Herr L., Herr M., Herr N., Frau O., Herr Q., Herr R., Herr S., Herr T. und Herr U. haben in ihrem Rechtsmittel vom 19.12.2012 begehrt, dass festgestellt werden möge, dass die Teilwälder in A. nicht aus Gemeindegut, sondern aus Privateigentum entstanden seien. Zudem liege auch aufgrund einer faktisch stattgefundenen Hauptteilung kein atypisches Gemeindegut vor.Herr B., Herr C., Herr D., Frau Mag. E., Herr F., Herr G., Herr H., Herr römisch eins., Herr J., Herr K., Herr L., Herr M., Herr N., Frau O., Herr Q., Herr R., Herr S., Herr T. und Herr U. haben in ihrem Rechtsmittel vom 19.12.2012 begehrt, dass festgestellt werden möge, dass die Teilwälder in A. nicht aus Gemeindegut, sondern aus Privateigentum entstanden seien. Zudem liege auch aufgrund einer faktisch stattgefundenen Hauptteilung kein atypisches Gemeindegut vor. Somit wurde ausdrücklich nur die Feststellung in Spruchpunkt I des Bescheides vom 06.12.2012 angefochten, wonach die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft A. Gemeindegut im Sinne des (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Nachdem der Abspruch im Bescheid hinsichtlich der Teilwaldeigenschaft und der Gemeindegutseigenschaft rechtlich keine Einheit bildet und ausdrücklich nur die Gemeindegutsqualifizierung bekämpft wurde, ist die Feststellung hinsichtlich der Teilwaldqualifikation gegenüber den beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitgliedern in Rechtskraft erwachsen.Somit wurde ausdrücklich nur die Feststellung in Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 06.12.2012 angefochten, wonach die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft A. Gemeindegut im Sinne des (von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Nachdem der Abspruch im Bescheid hinsichtlich der Teilwaldeigenschaft und der Gemeindegutseigenschaft rechtlich keine Einheit bildet und ausdrücklich nur die Gemeindegutsqualifizierung bekämpft wurde, ist die Feststellung hinsichtlich der Teilwaldqualifikation gegenüber den beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitgliedern in Rechtskraft erwachsen. 4.
- Zur Beschwerde der Gemeinde A. vom 20.12.2012: Die Gemeinde A. hat Ihr Rechtsmittel vom 20.12.2012 ausdrücklich auf den Spruchpunkt II des Bescheides vom 06.12.2012 beschränkt und darin nur den Punkt 2 lit b des neuen Anhanges III des Regulierungsplanes dahingehend angefochten, dass die Holznutzung am unverteilten Alpwald und nicht am unverteilten Wald festgelegt werden möge.Die Gemeinde A. hat Ihr Rechtsmittel vom 20.12.2012 ausdrücklich auf den Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 06.12.2012 beschränkt und darin nur den Punkt 2 Litera b, des neuen Anhanges römisch drei des Regulierungsplanes dahingehend angefochten, dass die Holznutzung am unverteilten Alpwald und nicht am unverteilten Wald festgelegt werden möge. Die Differenzierung zwischen den Begriffen Alpwald und Wald in Punkt 2 lit b des neuen Anhanges III des Regulierungsplanes bildet rechtlich keine Einheit mit den übrigen Änderungen des Regulierungsplanes und ist somit als trennbarer Bescheidteil partiell anfechtbar. Gegenüber der Gemeinde A. sind somit die übrigen Änderungen des Regulierungsplanes in Spruchpunkt II – sowie die Spruchpunkte I und III zur Gänze – in Teilrechtskraft erwachsen.Die Differenzierung zwischen den Begriffen Alpwald und Wald in Punkt 2 Litera b, des neuen Anhanges römisch drei des Regulierungsplanes bildet rechtlich keine Einheit mit den übrigen Änderungen des Regulierungsplanes und ist somit als trennbarer Bescheidteil partiell anfechtbar. Gegenüber der Gemeinde A. sind somit die übrigen Änderungen des Regulierungsplanes in Spruchpunkt römisch zwei – sowie die Spruchpunkte römisch eins und römisch drei zur Gänze – in Teilrechtskraft erwachsen. 4.
- Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft vom 21.12.2012: Inhaltlich hat die Agrargemeinschaft A. ihr Rechtsmittel wörtlich wie folgt ausgeführt: „Da die Alm (Almpacht) im Bescheid nicht geklärt ist und wir nicht wissen wem diese Einnahme zusteht müssen wir diese leider beeinspruchen.“ Dieses Begehren könnte dahingehend verstanden werden, als die Zuordnung der Almpacht zum Substanzerlös
§ 33Abs 5 TFLG 1996 hinterfragt wird.
Da die Beurteilung, ob die Almpacht dem Substanzerlös zuzurechnen ist, nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides ist, wäre eine dagegen erhobene Beschwerde jedoch mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Das Begehren könnte aber auch dahingehend verstanden werden, dass grundsätzlich hinterfragt wird, ob jene Grundstücke, die eine Almpacht abwerfen, als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren sind.Dieses Begehren könnte dahingehend verstanden werden, als die Zuordnung der Almpacht zum Substanzerlös
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 hinterfragt wird. Da die Beurteilung, ob die Almpacht dem Substanzerlös zuzurechnen ist, nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides ist, wäre eine dagegen erhobene Beschwerde jedoch mangels Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Das Begehren könnte aber auch dahingehend verstanden werden, dass grundsätzlich hinterfragt wird, ob jene Grundstücke, die eine Almpacht abwerfen, als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren sind. Auf Aufforderung des erkennenden Gerichtes hat die Agrargemeinschaft in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2014 die Beschwerde dahingehend präzisiert, dass die Agrargemeinschaft den Bescheid vom 06.12.2012 in seinem gesamten Umfang anficht. Es werde beantragt, hinsichtlich des gesamten Regulierungsgebietes festzustellen, dass es sich um kein atypisches Gemeindegut handelt und, dass der Spruchpunkt II (Änderung des Regulierungsplanes) ersatzlos aufgehoben wird, weil die Voraussetzungen für das Substanzrecht der Ortsgemeinde fehlen würden. Nach Ansicht der Agrargemeinschaft handelt es sich dabei um eine zulässige Verbesserung ihres Rechtsmittels durch Nachholung einer Anfechtungserklärung und eines Berufungsantrages.Auf Aufforderung des erkennenden Gerichtes hat die Agrargemeinschaft in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2014 die Beschwerde dahingehend präzisiert, dass die Agrargemeinschaft den Bescheid vom 06.12.2012 in seinem gesamten Umfang anficht. Es werde beantragt, hinsichtlich des gesamten Regulierungsgebietes festzustellen, dass es sich um kein atypisches Gemeindegut handelt und, dass der Spruchpunkt römisch zwei (Änderung des Regulierungsplanes) ersatzlos aufgehoben wird, weil die Voraussetzungen für das Substanzrecht der Ortsgemeinde fehlen würden. Nach Ansicht der Agrargemeinschaft handelt es sich dabei um eine zulässige Verbesserung ihres Rechtsmittels durch Nachholung einer Anfechtungserklärung und eines Berufungsantrages. Tatsächlich hat sich die Agrargemeinschaft in ihrem Rechtsmittel vom 21.12.2012 jedoch klar auf die Frage der Almpacht beschränkt. Für die Auslegung einer Prozesserklärung ist nämlich das Erklärte, und nicht das Gewollte maßgebend. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Dabei sind Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Nach dieser Maßgabe kann das Rechtsmittel der Agrargemeinschaft nur so verstanden werden, dass ausschließlich die Frage der Almpacht geklärt werden sollte. Zumal die Frage der Almpacht keine rechtliche Einheit mit dem übrigen Bescheid darstellt, ist sie partiell anfechtbar. Und das dazu fehlende Begehren wurde als verbesserungsfähiger Mangel in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2014 von der Agrargemeinschaft nachgeholt. Eine darüber hinausgehende Ausdehnung des Beschwerdegegenstandes nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist jedoch nicht zulässig. § 13 Abs 3 AVG dient nämlich nicht dazu, verfehlte Berufungen inhaltlich zu korrigieren (vgl VwGH 21.10.1999, 99/07/0131).Tatsächlich hat sich die Agrargemeinschaft in ihrem Rechtsmittel vom 21.12.2012 jedoch klar auf die Frage der Almpacht beschränkt. Für die Auslegung einer Prozesserklärung ist nämlich das Erklärte, und nicht das Gewollte maßgebend. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Dabei sind Parteienerklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Nach dieser Maßgabe kann das Rechtsmittel der Agrargemeinschaft nur so verstanden werden, dass ausschließlich die Frage der Almpacht geklärt werden sollte. Zumal die Frage der Almpacht keine rechtliche Einheit mit dem übrigen Bescheid darstellt, ist sie partiell anfechtbar. Und das dazu fehlende Begehren wurde als verbesserungsfähiger Mangel in der mündlichen Verhandlung am 31.07.2014 von der Agrargemeinschaft nachgeholt. Eine darüber hinausgehende Ausdehnung des Beschwerdegegenstandes nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist jedoch nicht zulässig. Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient nämlich nicht dazu, verfehlte Berufungen inhaltlich zu korrigieren vergleiche VwGH 21.10.1999, 99/07/0131). Gegenstand der Beschwerde der Agrargemeinschaft A. ist somit ausschließlich die Frage, wem die Almpacht zusteht und somit, ob es sich bei den betroffenen Almflächen um atypisches Gemeindegut handelt. Wie das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, handelt es sich dabei ausschließlich um den Gastgewerbebetrieb auf dem Gst Nr X5/1. Unwidersprochen hat der Obmann der Agrargemeinschaft in seiner Einvernahme am 31.07.2014 nämlich angegeben, dass lediglich dieser Teil der Alm einen Pachtzins abwirft. Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass das Gst Nr X5/1 hinsichtlich der Frage der Gemeindegutsqualifizierung das rechtliche Schicksal der übrigen agrargemeinschaftlichen Grundstücke teilt. Wie weiter unten in Punkt 6.2. ausgeführt, ist nämlich die von der belangten Behörde getroffene Zuordnung aller agrargemeinschaftlichen Grundstücke zum atypischen Gemeindegut zutreffend. Im Ergebnis wäre somit für die Agrargemeinschaft auch nichts gewonnen, hätte sie die Gemeindegutsfeststellung sämtlicher agrargemeinschaftlicher Grundstücke bekämpft. 5. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Rechtsmittel vom 19.12.2012, 20.12.2012 und 21.12.2012 innerhalb der (damals geltenden) zweiwöchigen Frist eingebracht wurden und somit rechtzeitig sind. 5.1. Zur Beschwerde der 19 Agrargemeinschaftsmitglieder vom 19.12.2012: Mit diesem Rechtsmittel wurde die Feststellung in Spruchpunkt I des Bescheides vom 06.12.2012 angefochten, wonach die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft A. Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Diese Gemeindegutsfeststellung stützt sich auf den (vom LGBl Nr 70/2014 unberührte) § 73 lit d TFLG 1996, der eine geeignete Rechtsgrundlage für die Feststellung ist, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt.Mit diesem Rechtsmittel wurde die Feststellung in Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 06.12.2012 angefochten, wonach die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Agrargemeinschaft A. Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Diese Gemeindegutsfeststellung stützt sich auf den (vom Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührte) Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996, der eine geeignete Rechtsgrundlage für die Feststellung ist, ob und wenn ja, um welche Art von Gemeindegut es sich bei bestimmten Grundstücken handelt. Die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem (vom LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 64 TFLG 1996.
§ 64
Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090).Die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem (vom Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 64, TFLG 1996.
Paragraph 64, Ziffer 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes (vgl VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Sie sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zu nutzen.Die Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes vergleiche VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Sie sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zu nutzen. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
§ 33
Abs 5 TFLG 1996 – sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Fassung – der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend vergleiche VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 – sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Fassung – der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § X24 Abs 8 TFLG 1996 – entspricht dem Abs 7 vor dem LGBl Nr 70/2014 – lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und damit ein Beschwerderecht ableiten.Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 räumt Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus Paragraph X24 Absatz 8, TFLG 1996 – entspricht dem Absatz 7, vor dem Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, – lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und damit ein Beschwerderecht ableiten. Den Beschwerdeführern vom 19.12.2012 kommt somit hinsichtlich der Gemeindegutsfeststellung des angefochtenen Bescheides keine Parteistellung zu, weshalb ihre Beschwerde in Spruchpunkt A als unzulässig zurückzuweisen war. 5.2. Zur Beschwerde der Gemeinde A. vom 20.12.2012: Die Gemeinde A. hat den Punkt 2 lit b des neuen Anhanges III des Regulierungsplanes angefochten. Die Änderung des Regulierungsplanes erfolgte von Amts wegen
§ 69
Abs 1 lit c TFLG 1996.
Abs 3 leg cit sind im Fall von Gemeindegutsagrargemeinschaften Beschwerden der Gemeinde gegen Abänderungsbescheide nach § 69 Abs 1 zulässig.Die Gemeinde A. hat den Punkt 2 Litera b, des neuen Anhanges römisch drei des Regulierungsplanes angefochten. Die Änderung des Regulierungsplanes erfolgte von Amts wegen
Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996.
Absatz 3, leg cit sind im Fall von Gemeindegutsagrargemeinschaften Beschwerden der Gemeinde gegen Abänderungsbescheide nach Paragraph 69, Absatz eins, zulässig. 5.3. Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft vom 21.12.2012:
§ 13
Abs 2 der am 21.12.2012 in Geltung stehenden Satzung der Agrargemeinschaft A., erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.07.1999, Zl X58, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
§ 12
dieser Satzung zählt die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten ausdrücklich zum Wirkungskreis des Ausschusses. Im Sinne dieser Bestimmungen ist die Beschwerde der Agrargemeinschaft vom 21.12.2012 durch den vorgelegten Ausschussbeschluss vom 20.12.2012 legitimiert.
Paragraph 13, Absatz 2, der am 21.12.2012 in Geltung stehenden Satzung der Agrargemeinschaft A., erlassen mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 22.07.1999, Zl X58, vertritt der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.
Paragraph 12, dieser Satzung zählt die Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden und Gerichten ausdrücklich zum Wirkungskreis des Ausschusses. Im Sinne dieser Bestimmungen ist die Beschwerde der Agrargemeinschaft vom 21.12.2012 durch den vorgelegten Ausschussbeschluss vom 20.12.2012 legitimiert. Inhaltlich hat die Agrargemeinschaft die
§ 73
lit d TFLG 1996 erfolgte Qualifizierung als atypisches Gemeindegut angefochten (vgl oben unter Punkt 4.3.). Anders als den einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern kommt der Agrargemeinschaft neben der Gemeinde in einem Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zu (vgl dazu die Ausführungen oben in Punkt 5.1.), weshalb diese Beschwerde zulässig war.Inhaltlich hat die Agrargemeinschaft die
Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 erfolgte Qualifizierung als atypisches Gemeindegut angefochten vergleiche oben unter Punkt 4.3.). Anders als den einzelnen Agrargemeinschaftsmitgliedern kommt der Agrargemeinschaft neben der Gemeinde in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation zu vergleiche dazu die Ausführungen oben in Punkt 5.1.), weshalb diese Beschwerde zulässig war. 6. Zur Sache: 6.1. Zur Beschwerde der Gemeinde A. vom 20.12.2012: Im bekämpften Bescheid vom 06.12.2012 wurde unter anderem der Regulierungsplan vom 21.09.1967, Zl X36, wie folgt abgeändert: „Der Abschnitt IV. der Haupturkunde „Nutzungen“ auf Seite 17 hat wie folgt zu lauten:„Der Abschnitt römisch vier. der Haupturkunde „Nutzungen“ auf Seite 17 hat wie folgt zu lauten: An üblichen Nutzungen fallen an:
- a)die Holznutzung am Teilwald
- b)die Holznutzung am unverteilten Wald“ Im ursprünglichen Regulierungsplan wurde hingegen zwischen der Holznutzung am Teilwald und am unverteilten Alpwald unterschieden. Diese Änderung hat die Gemeinde A. bekämpft, da der unverteilte Wald ein größeres Gebiet darstelle wie der unverteilte Alpwald. Somit werde die Rechtsposition der Gemeinde nachteilig verändert. Zu dieser Frage hat der forstwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. AE. mit Schreiben vom 07.07.2014, Zl X55, ein Gutachten vorgelegt, welches von keiner Partei bestritten wurde. Demnach wurden in der Haupturkunde des Regulierungsplanes von 1967 alle damaligen Grundstücke der Agrargemeinschaft taxativ aufgelistet. Dies waren alle Grundstücke der Einlagezahlen 36, 37, X49, X52 und 42. Diese Grundstücke wurden in der Haupturkunde unter Abschnitt III („Verzeichnis der Anteilsrechte“) wie folgt unterteilt:Demnach wurden in der Haupturkunde des Regulierungsplanes von 1967 alle damaligen Grundstücke der Agrargemeinschaft taxativ aufgelistet. Dies waren alle Grundstücke der Einlagezahlen 36, 37, X49, X52 und 42. Diese Grundstücke wurden in der Haupturkunde unter Abschnitt römisch drei („Verzeichnis der Anteilsrechte“) wie folgt unterteilt: 1. „Hinsichtlich des verteilten Gemeindewaldes“ 2. „Hinsichtlich des übrigen Regulierungsgebietes“. Unter dem ersten Punkt wurden die Gste Nr X19 bis X20, beide EZ X49, sowie die Gste Nr X21/1, X21/3, X21/4 und X21/5, alle EZ X52, angeführt. Diese Grundstücke stellten also den verteilten Teilwald dar. Daraus ergibt sich, dass alle restlichen Grundstücke im Regulierungsplan als das „übrige Regulierungsgebiet“ bezeichnet wurden und sich daher die Holznutzung am „unverteilten Alpwald“ auf diese restlichen Grundstücke bezog. Ob man dieses übrige Regulierungsgebiet nun als „unverteilter Wald“ wie im bekämpften Bescheid des Jahres 2012 oder als „unverteilter Alpwald“ wie im Regulierungsplan von 1967 bezeichnet, ist lediglich eine Frage der Terminologie, die sich nicht auf die Nutzungsregelung auswirkt. Sämtliche agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind hinsichtlich ihrer Nutzung zugeordnet. Da sich eine terminologische Differenzierung in Wald und Alpwald somit nicht auf die Nutzungsregelung auswirkt, ist die Gemeinde A. durch diese Formulierung nicht in ihren Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde in Spruchpunkt B als unbegründet abzuweisen war. 6.2. Zur Beschwerde der Agrargemeinschaft vom 21.12.2012: Bekämpft wurde die Feststellung der Gemeindegutseigenschaft in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.Bekämpft wurde die Feststellung der Gemeindegutseigenschaft in Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides. Nach § 73 lit d des TFLG 1996 steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt.Nach Paragraph 73, Litera d, des TFLG 1996 steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt. Der Begriff Gemeindegut wird im (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 33 Abs 2 lit c leg cit wie folgt näher umschrieben:Der Begriff Gemeindegut wird im (von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, leg cit wie folgt näher umschrieben: „
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: (…) c) Grundstücke, die
- im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
- vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);“ Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt der (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührte) Abs 4 leg cit wie folgt aus:Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt der (von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührte) Absatz 4, leg cit wie folgt aus: „
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“„
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“ Die im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf die im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücke aus folgenden Überlegungen zu:Die im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf die im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides angeführten Grundstücke aus folgenden Überlegungen zu: 6.2.
- Zum Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums einer Gemeinde: Der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A. erging mit Bescheid vom 21.09.1967, Zl X
- Darin wurde unter Punkt I der Haupturkunde rechtskräftig ausgesprochen, dass das Regulierungsgebiet aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken in der Qualifikation des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 besteht. Dieselbe Feststellung findet sich bereits im Bescheid vom 08.02.1967, Zl X22, über das Verzeichnis der Anteilsrechte und Liste der Parteien.Der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft A. erging mit Bescheid vom 21.09.1967, Zl X
- Darin wurde unter Punkt römisch eins der Haupturkunde rechtskräftig ausgesprochen, dass das Regulierungsgebiet aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken in der Qualifikation des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 besteht. Dieselbe Feststellung findet sich bereits im Bescheid vom 08.02.1967, Zl X22, über das Verzeichnis der Anteilsrechte und Liste der Parteien. Nach der Bestimmung des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 ist zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken auch „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen. Mit der zitierten Formulierung wird also die Qualifikation als Gemeindegut nach der Gemeindeordnung festgestellt.Nach der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 ist zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken auch „das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegende Gemeindegut, bzw ehemalige Ortschafts- oder Fraktionsgut“ zu zählen. Mit der zitierten Formulierung wird also die Qualifikation als Gemeindegut nach der Gemeindeordnung festgestellt. Dass durch die rechtskräftige Zitierung des § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 (und nicht etwa des § 36 Abs 1 lit b FLG 1952, welcher von Grundstücken von agrarischen Gemeinschaften spricht) die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut objektiv eindeutig ableitbar ist, steht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl stellvertretend für viele: VwGH vom 30.06.2011, 2010/07/0091) eindeutig fest.Dass durch die rechtskräftige Zitierung des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 (und nicht etwa des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, FLG 1952, welcher von Grundstücken von agrarischen Gemeinschaften spricht) die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut objektiv eindeutig ableitbar ist, steht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche stellvertretend für viele: VwGH vom 30.06.2011, 2010/07/0091) eindeutig fest. Im soeben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden kann, dass die Agrarbehörde damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne der damals in Geltung gestandenen Gemeindeordnung qualifizierte. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall rechtskräftig – und damit die Verwaltungsbehörden, das Verwaltungsgericht und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend – zum Ausdruck gebracht wurde, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne der jeweils geltenden Tiroler Gemeindeordnung, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, sind. Zudem ist im hier vorliegenden Fall nach der Aktenunterlage kein Indiz dafür gegeben, dass die im Zuge des Regulierungsverfahrens erfolgte Qualifizierung der Regulierungsgrundstücke als Gemeindegut etwa auf einem Irrtum, einer Flüchtigkeit oder Ungenauigkeit beruhen würde. Vielmehr steht diese rechtliche Klassifizierung des Regulierungsgebietes im Einklang mit der bereits im Bescheid vom 10.01.1924, Zl X3, erfolgten Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegutsalpe
§ 63der damaligen Gemeinde-Ordnung.
Damals verblieb das grundbücherliche Eigentum bei der Ortsgemeinde. Die Verwaltung erfolgte durch den Gemeinderat, zusätzlich wurde vom Gemeinderat ein Alpmeister bzw ein Stellvertreter gewählt.Zudem ist im hier vorliegenden Fall nach der Aktenunterlage kein Indiz dafür gegeben, dass die im Zuge des Regulierungsverfahrens erfolgte Qualifizierung der Regulierungsgrundstücke als Gemeindegut etwa auf einem Irrtum, einer Flüchtigkeit oder Ungenauigkeit beruhen würde. Vielmehr steht diese rechtliche Klassifizierung des Regulierungsgebietes im Einklang mit der bereits im Bescheid vom 10.01.1924, Zl X3, erfolgten Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeindegutsalpe
Paragraph 63, der damaligen Gemeinde-Ordnung. Damals verblieb das grundbücherliche Eigentum bei der Ortsgemeinde. Die Verwaltung erfolgte durch den Gemeinderat, zusätzlich wurde vom Gemeinderat ein Alpmeister bzw ein Stellvertreter gewählt. Zudem steht die Klassifizierung des Regulierungsgebietes iSd § 36 Abs 2 lit d FLG 1952 im Einklang mit der Teilnahme der politischen Gemeinde am Regulierungsverfahren und dem Umstand, dass der Gemeinde durch die Regulierung ein Anteilsrecht zugesprochen wurde. Außerdem ist in den dem Regulierungsbescheid vom 21.09.1967 vorausgegangenen Aktenstücken immer nur von den Nutzungsberechtigten am Gemeindegut A. und nicht von den Eigentümern die Rede.Zudem steht die Klassifizierung des Regulierungsgebietes iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, FLG 1952 im Einklang mit der Teilnahme der politischen Gemeinde am Regulierungsverfahren und dem Umstand, dass der Gemeinde durch die Regulierung ein Anteilsrecht zugesprochen wurde. Außerdem ist in den dem Regulierungsbescheid vom 21.09.1967 vorausgegangenen Aktenstücken immer nur von den Nutzungsberechtigten am Gemeindegut A. und nicht von den Eigentümern die Rede. Somit besteht für das Landesverwaltungsgerichtes kein Zweifel, dass infolge der rechtskräftigen Regulierungsbescheide der 60er-Jahre die im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides genannten Grundstücke vor der Übertragung auf die Agrargemeinschaft mittels Regulierungsplan im Eigentum der politischen Gemeinde A. gestanden sind.Somit besteht für das Landesverwaltungsgerichtes kein Zweifel, dass infolge der rechtskräftigen Regulierungsbescheide der 60er-Jahre die im Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides genannten Grundstücke vor der Übertragung auf die Agrargemeinschaft mittels Regulierungsplan im Eigentum der politischen Gemeinde A. gestanden sind. In diesem Zusammenhang ist noch im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 11.06.2008, B 464/07, auszuführen, dass durch die Übertragung des Eigentums an Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft die Eigenschaft von Gemeindegut nicht untergegangen ist („...konnte nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut sein...“). Damit „ist Gemeindegut entstanden, dass nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist.“ Zu bemerken ist, dass die Feststellung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut keine Auswirkung auf die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch für die Agrargemeinschaft hat. 6.2.
- Zum Tatbestandsmerkmal der Eigentumsübertragung durch Regulierungsplan: Wie bereits aufgezeigt wurde, nahm der Regulierungsplan vom 21.09.1967 die – aus heutiger Sicht verfassungswidrige (vgl hiezu das Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008, VfSlg 18.446/2008) – Übertragung des Eigentumsrechtes an den Gemeindegutsgrundstücken (mithin zum Regulierungszeitpunkt im vormaligen Eigentum der politischen Gemeinde stehend) auf die Agrargemeinschaft vor, womit die gegenständliche Rechtssache zweifellos auch dem zweiten Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden“) zu unterstellen ist.Wie bereits aufgezeigt wurde, nahm der Regulierungsplan vom 21.09.1967 die – aus heutiger Sicht verfassungswidrige vergleiche hiezu das Erkenntnis des VfGH vom 11.06.2008, VfSlg 18.446 aus 2008,) – Übertragung des Eigentumsrechtes an den Gemeindegutsgrundstücken (mithin zum Regulierungszeitpunkt im vormaligen Eigentum der politischen Gemeinde stehend) auf die Agrargemeinschaft vor, womit die gegenständliche Rechtssache zweifellos auch dem zweiten Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden“) zu unterstellen ist. 6.2.
- Zum Tatbestandsmerkmal der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs: Gleichermaßen verhält es sich mit dem dritten Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben“). In einer Zusammenschau der Regulierungsbescheide vom 08.02.1967 (Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilrechte) und vom 21.09.1967 (Regulierungsplan) mit den jeweils darin aufgezählten (üblichen, regelmäßigen) Nutzungen (Holz- und Weidenutzung) durch bestimmte Stammsitzliegenschaften ist die besondere Eigenschaft des Regulierungsgebietes, als der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienend, unzweifelhaft belegt und wird seitens der Verfahrensparteien auch nicht bestritten.Gleichermaßen verhält es sich mit dem dritten Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben“). In einer Zusammenschau der Regulierungsbescheide vom 08.02.1967 (Liste der Parteien und Verzeichnis der Anteilrechte) und vom 21.09.1967 (Regulierungsplan) mit den jeweils darin aufgezählten (üblichen, regelmäßigen) Nutzungen (Holz- und Weidenutzung) durch bestimmte Stammsitzliegenschaften ist die besondere Eigenschaft des Regulierungsgebietes, als der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienend, unzweifelhaft belegt und wird seitens der Verfahrensparteien auch nicht bestritten. 6.2.
- Zum Tatbestandsmerkmal der fehlenden Hauptteilung: Schließlich ist für einen positiven, gemeindegutsfeststellenden Ausspruch auch das letzte Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu prüfen, wonach die Grundstücke nicht Gegenstand einer Hauptteilung gewesen sein dürfen.Schließlich ist für einen positiven, gemeindegutsfeststellenden Ausspruch auch das letzte Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu prüfen, wonach die Grundstücke nicht Gegenstand einer Hauptteilung gewesen sein dürfen. Schon die belangte Behörde beschäftigte sich im angefochtene Bescheid ausführlich mit dem Vorbringen, dass eine Hauptteilung stattgefunden habe. Sie kam jedoch zum Schluss, dass kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass zwischen der politischen Gemeinde A. und der Agrargemeinschaft A. eine Hauptteilung (Generalteilung) vor bzw anlässlich des Regulierungsverfahrens stattgefunden hätte. Insbesondere könne, soweit im Zuge des Regulierungsverfahrens nicht alle Grundstücke als zum Regulierungsgebiet gehörig festgestellt wurden, sondern als Gemeindevermögen gar nicht in das Regulierungsverfahren einbezogen wurden bzw nachträglich als Gemeindevermögen ausgeschieden wurden (vgl die Bescheide der Agrarbehörde vom 19.12.1967 bzw vom 18.01.2001), nicht von einer Teilung des Gemeindegutes gesprochen werden. Im Gemeindevermögen würden nämlich keine Nutzungsrechte von Stammsitzliegenschaften lasten, sodass mit dem Verbleib des Eigentums am Gemeindevermögen bei der politischen Gemeinde A. keine Abgeltung für den Substanzwert des Gemeindegutes bewirkt werden könne. Die Trennung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken (Gemeindegut) und Gemeindevermögen dürfe nicht mit einer Aufteilung des Gemeindegutes im Sinne einer Hauptteilung verwechselt werden. Gegenständlich sei ja im Zuge des Regulierungsverfahrens das gesamte Gemeindegut als Eigentum der Agrargemeinschaft A. festgestellt worden, die als Gemeindegut festgestellten Gemeindegrundstücke seien nicht zwischen Agrargemeinschaft und politischer Gemeinde aufgeteilt worden.Schon die belangte Behörde beschäftigte sich im angefochtene Bescheid ausführlich mit dem Vorbringen, dass eine Hauptteilung stattgefunden habe. Sie kam jedoch zum Schluss, dass kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass zwischen der politischen Gemeinde A. und der Agrargemeinschaft A. eine Hauptteilung (Generalteilung) vor bzw anlässlich des Regulierungsverfahrens stattgefunden hätte. Insbesondere könne, soweit im Zuge des Regulierungsverfahrens nicht alle Grundstücke als zum Regulierungsgebiet gehörig festgestellt wurden, sondern als Gemeindevermögen gar nicht in das Regulierungsverfahren einbezogen wurden bzw nachträglich als Gemeindevermögen ausgeschieden wurden vergleiche die Bescheide der Agrarbehörde vom 19.12.1967 bzw vom 18.01.2001), nicht von einer Teilung des Gemeindegutes gesprochen werden. Im Gemeindevermögen würden nämlich keine Nutzungsrechte von Stammsitzliegenschaften lasten, sodass mit dem Verbleib des Eigentums am Gemeindevermögen bei der politischen Gemeinde A. keine Abgeltung für den Substanzwert des Gemeindegutes bewirkt werden könne. Die Trennung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken (Gemeindegut) und Gemeindevermögen dürfe nicht mit einer Aufteilung des Gemeindegutes im Sinne einer Hauptteilung verwechselt werden. Gegenständlich sei ja im Zuge des Regulierungsverfahrens das gesamte Gemeindegut als Eigentum der Agrargemeinschaft A. festgestellt worden, die als Gemeindegut festgestellten Gemeindegrundstücke seien nicht zwischen Agrargemeinschaft und politischer Gemeinde aufgeteilt worden. Diese rechtlichen Schlussfolgerungen stehen im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom 22.12.2011, Zl 2011/07/0183, folgende Rechtssätze formuliert hat: ● „Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft (iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996) deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das E des VfGH vom
- Juni 2008, VfSlg 18446/2008, und diesem folgend die Bestimmung des § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 idF 2010/007 vor Augen hat (…).“ „Ein rechtskräftiger Hauptteilungsplan soll nach der Intention des Gesetzgebers der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft (iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996) deshalb entgegen stehen, weil die Gemeinde in einem solchen Fall – idealtypisch betrachtet – mit von den bisherigen Nutzungen unbelasteten Grundstücken aus dem Gemeindegut abgefunden wurde. Dabei sollte diese Aufteilung der Grundflächen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft dem Wert der Rechte der beiden Seiten entsprechen. War die Gemeinde dem Wert ihrer Rechte entsprechend abgefunden worden, so bestand kein Anlass mehr, von der Konstellation auszugehen, die das E des VfGH vom
- Juni 2008, VfSlg 18446 aus 2008,, und diesem folgend die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 in der Fassung 2010/007 vor Augen hat (…).“ ● „Nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 ist allein relevant, ob in Bezug auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke ("Regulierungsgebiet") tatsächlich eine Hauptteilung iSd Tir FlVfLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellt. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt kann zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen.“ „Nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 ist allein relevant, ob in Bezug auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke ("Regulierungsgebiet") tatsächlich eine Hauptteilung iSd Tir FlVfLG 1996 stattgefunden hat. Entscheidend ist dabei, dass die Hauptteilung das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellt. Nur ein solcherart die Eigenschaft als Gemeindegut beendender, rechtskräftiger Akt kann zum Wegfall der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft führen.“ ● „§ 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 idF der Tir FlVfLGNov 2010 nennt - in Anlehnung an das E des VfGH VfSlg 18446/2008 - als einzige zulässige Form einer Beendigung der Gemeindegutseigenschaft von agrargemeinschaftlichen Grundstücken die vermögensrechtliche Abwicklung in Form einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Wenn ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckt und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes der Grundflächen und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen ist, so ist ein solcher Vorgang aber einer Hauptteilung gleichzuhalten.“ „§ 33 Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 in der Fassung der Tir FlVfLGNov 2010 nennt - in Anlehnung an das E des VfGH VfSlg 18446 aus 2008, - als einzige zulässige Form einer Beendigung der Gemeindegutseigenschaft von agrargemeinschaftlichen Grundstücken die vermögensrechtliche Abwicklung in Form einer Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Wenn ein agrarbehördlich genehmigtes Parteienübereinkommen ebenfalls die Beendigung der Qualifizierung von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut bezweckt und dem eine entsprechende Auseinandersetzung zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft (ua mit Ermittlung des Wertes der Grundflächen und der Zuteilung unbelasteten Grundes an die Gemeinde als Folge der Entlastung der Grundflächen) vorangegangen ist, so ist ein solcher Vorgang aber einer Hauptteilung gleichzuhalten.“ ● „Ein Regulierungsbescheid, der zwar mit "Hauptteilung" überschrieben ist, inhaltlich aber nur die Belassung von (schon bestanden habendem) Gemeindevermögen bei der Gemeinde umfasst, also nichts mit der Hauptteilung von Gemeindegut zu tun hat, kann nicht dazu führen, dass wegen einer "Hauptteilung" die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 Tir FlVfLG 1996 wegfiele. Für die Annahme, es sei eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen. (Hier: die Grundstücke gehörten nicht zum Regulierungsgebiet, sie standen stets im Eigentum der Gemeinde, wurden nicht mit Bescheid an die Agrargemeinschaft übertragen und bildeten dennoch den Gegenstand der "Hauptteilung". Ein solcher Vorgang stellt keine Hauptteilung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar, weil sich eine Hauptteilung auf das Gemeindegut und nicht auf bereits feststehendes Gemeindevermögen beziehen muss.)“ „Ein Regulierungsbescheid, der zwar mit "Hauptteilung" überschrieben ist, inhaltlich aber nur die Belassung von (schon bestanden habendem) Gemeindevermögen bei der Gemeinde umfasst, also nichts mit der Hauptteilung von Gemeindegut zu tun hat, kann nicht dazu führen, dass wegen einer "Hauptteilung" die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 wegfiele. Für die Annahme, es sei eine Hauptteilung vorgenommen worden und damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut beendet, kommt es daher nicht auf den Titel des Aktes, als vielmehr auf den Inhalt der mit ihm verfügten rechtserheblichen Vorgänge an. Diese Prüfung hat naturgemäß immer einzelfallbezogen zu erfolgen. (Hier: die Grundstücke gehörten nicht zum Regulierungsgebiet, sie standen stets im Eigentum der Gemeinde, wurden nicht mit Bescheid an die Agrargemeinschaft übertragen und bildeten dennoch den Gegenstand der "Hauptteilung". Ein solcher Vorgang stellt keine Hauptteilung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar, weil sich eine Hauptteilung auf das Gemeindegut und nicht auf bereits feststehendes Gemeindevermögen beziehen muss.)“ Entscheidend ist also, ob in Bezug auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke tatsächlich eine Hauptteilung stattgefunden hat, die das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Dazu ist es im Fall der Agrargemeinschaft A. jedoch nicht gekommen. Insbesondere kann das im Regulierungsbescheid vom 21.09.1967 unter Punkt IX beurkundete Übereinkommen vom 31.05.1967 zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft nicht als Ausgleich für den Verlust des Substanzwertes der der Agrargemeinschaft zugeschriebenen Grundstücke verstanden werden. Und mit dem Parteienübereinkommen vom 21.11.1967 und dem dazu ergangenen Bescheid vom 19.12.1967 wurde lediglich Gemeindevermögen vom Regulierungsgebiet ausgenommen, ohne dass eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut stattfand.Entscheidend ist also, ob in Bezug auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke tatsächlich eine Hauptteilung stattgefunden hat, die das gesamte Gemeindegut erfasste und eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut darstellte. Dazu ist es im Fall der Agrargemeinschaft A. jedoch nicht gekommen. Insbesondere kann das im Regulierungsbescheid vom 21.09.1967 unter Punkt römisch neun beurkundete Übereinkommen vom 31.05.1967 zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft nicht als Ausgleich für den Verlust des Substanzwertes der der Agrargemeinschaft zugeschriebenen Grundstücke verstanden werden. Und mit dem Parteienübereinkommen vom 21.11.1967 und dem dazu ergangenen Bescheid vom 19.12.1967 wurde lediglich Gemeindevermögen vom Regulierungsgebiet ausgenommen, ohne dass eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft in Bezug auf das Gemeindegut stattfand. Insgesamt kann somit im vorliegenden Fall weder von einer förmlichen Hauptteilung, noch von einem Vorgang gesprochen werden, der einer Hauptteilung gleichzuhalten ist. Somit trifft im gegenständlichen Fall auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes auch das vierte Tatbestandselement des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“) zu.Insgesamt kann somit im vorliegenden Fall weder von einer förmlichen Hauptteilung, noch von einem Vorgang gesprochen werden, der einer Hauptteilung gleichzuhalten ist. Somit trifft im gegenständlichen Fall auf die agrargemeinschaftlichen Grundstücke des Regulierungsgebietes auch das vierte Tatbestandselement des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“) zu. 6.2.
- Zur doppelten Qualifizierung als atypisches Gemeindegut und Teilwald: Soweit die Agrargemeinschaft vorbringt, dass Teilwälder sachenrechtlich notwendig Eigentum der Gemeinschaft der Teilwaldberechtigten seien, ist zwar grundsätzlich drauf hinzuweisen, dass es sich bei dem von der Agrargemeinschaft in Beschwerde gezogenen Gst Nr X5/1 nicht um Teilwald handelt. Der Vollständigkeit halber wird aber zu den in Spruchpunkt I/2 des bekämpften Bescheides angeführten Grundstücken, die sowohl als atypisches Gemeindegut als auch als Teilwald qualifiziert wurden, auf den mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 neu formulierten § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 verwiesen.Soweit die Agrargemeinschaft vorbringt, dass Teilwälder sachenrechtlich notwendig Eigentum der Gemeinschaft der Teilwaldberechtigten seien, ist zwar grundsätzlich drauf hinzuweisen, dass es sich bei dem von der Agrargemeinschaft in Beschwerde gezogenen Gst Nr X5/1 nicht um Teilwald handelt. Der Vollständigkeit halber wird aber zu den in Spruchpunkt I/2 des bekämpften Bescheides angeführten Grundstücken, die sowohl als atypisches Gemeindegut als auch als Teilwald qualifiziert wurden, auf den mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, neu formulierten Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 verwiesen. Demnach zählen Teilwaldgrundstücke im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 zum Gemeindegut. Auf sie sind die für Grundstücke im Sinn der lit c Z 2 geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.Demnach zählen Teilwaldgrundstücke im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 zum Gemeindegut. Auf sie sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt. Den Erläuternden Bemerkungen ist dazu zu entnehmen, dass es sich um eine Klarstellung handelt, dass Teilwälder auch zum Gemeindegut zählen können. Ungeachtet dessen bleiben die Teilwaldrechte – auch wenn sie auf Gemeindegut bestehen – jeweils nur mit einer Liegenschaft bzw Person verbunden, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind. Darüber hinaus sind sie im Unterschied zum ideellen Anteilsrecht nicht auf den Haus- und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt. Diese Eigenart der Teilwaldrechte muss auch dann gewahrt bleiben, wenn sie auf atypischem Gemeindegut bestehen. Die Bestimmungen über das atypische Gemeindegut sind daher auf Teilwaldrechte mit der Maßgabe anzuwenden, dass dadurch in das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten nicht eingegriffen wird. 6.2.
- Zusammenfassung: Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass die im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I namentlich angeführten agrargemeinschaftlichen Grundstücke vormals – sprich vor der Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft mittels Regulierungsplan vom 21.09.1967 – im Eigentum der politischen Gemeinde A. gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren.Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass die im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins namentlich angeführten agrargemeinschaftlichen Grundstücke vormals – sprich vor der Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft mittels Regulierungsplan vom 21.09.1967 – im Eigentum der politischen Gemeinde A. gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren. Damit treffen in Summe sämtliche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Gemeindegut auf das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft zu. Weiters wurde mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 klargestellt, dass die doppelte Qualifizierung als atypisches Gemeindegut und Teilwald – bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – notwendig ist, sodass die angefochtene Entscheidung der Agrarbehörde hinsichtlich der Gemeindegutsfeststellung nicht zu beanstanden ist.Damit treffen in Summe sämtliche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Gemeindegut auf das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft zu. Weiters wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, klargestellt, dass die doppelte Qualifizierung als atypisches Gemeindegut und Teilwald – bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – notwendig ist, sodass die angefochtene Entscheidung der Agrarbehörde hinsichtlich der Gemeindegutsfeststellung nicht zu beanstanden ist. Bei diesem Ergebnis war den weitergehenden rechtshistorischen Beweisanträgen der Agrargemeinschaft – insbesondere zur Waldteilung des Jahres 1958, der Forst-Eigentums-Purifikations-Tabelle des Landgerichtsbezirks Sonnenburg vom 10.02.1948 und dem Forstservituten-Ablösungsvergleich vom 16.03.1848 – nicht zu folgen, sondern die Beschwerde der Agrargemeinschaft A. als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A. als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere die wesentliche Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A. als Gemeindegutsagrargemeinschaft zu qualifizieren ist, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0015.9