RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/30/0192-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn CB, geb. am xx.xx.xxxx, X, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.10.2013, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn CB, geb. am xx.xx.xxxx, römisch zehn, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.10.2013, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.10.2013, Zl ****, wurde Folgendes zu Lasten des Beschwerdeführers verfügt:Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 21.10.2013, Zl ****, wurde Folgendes zu Lasten des Beschwerdeführers verfügt: „Die Bezirkshauptmannschaft X e n t z i e h t Herrn CB, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, Adresse, gemäß § 15 Abs 1 iVm. § 14 Abs. 1 Z 3 lit f Passgesetz 1992 idgF den von der Bezirkshauptmannschaft X am 17.03.2009 ausgestellten und bis 16.03.2019 gültigen Reisepass mit der Nummer P *****.“„Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn e n t z i e h t Herrn CB, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 idgF den von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 17.03.2009 ausgestellten und bis 16.03.2019 gültigen Reisepass mit der Nummer P *****.“ Der Entzugsbescheid stützt sich auf eine schwerwiegende Verurteilung nach dem SMG. Aus dem gegenständlichen Entzugsverfahren zugrunde liegenden Urteil des LG A vom 21.12.2012, 22 hv ***, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, zumindest seit dem Jahr 2011 bis 11.10.2012 in X und an anderen Orten Der Entzugsbescheid stützt sich auf eine schwerwiegende Verurteilung nach dem SMG. Aus dem gegenständlichen Entzugsverfahren zugrunde liegenden Urteil des LG A vom 21.12.2012, 22 hv ***, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, zumindest seit dem Jahr 2011 bis 11.10.2012 in römisch zehn und an anderen Orten 1.) in vielen Teilhandlungen Suchtgifte in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) insgesamt mehrfach übersteigenden Menge, nämlich zumindest 904 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 22,6 % (13,6 Grenzmengen) und zumindest 22 g Marihuana (THC) mit einem THC-Reinheitsgehalt von zumindest 7 % für nachgenannten, teilweise abgesondert verfolgten Personen überlassen und zwar in vielen Teilhandlungen Suchtgifte in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) insgesamt mehrfach übersteigenden Menge, nämlich zumindest 904 g Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 22,6 % (13,6 Grenzmengen) und zumindest 22 g Marihuana (THC) mit einem THC-Reinheitsgehalt von zumindest 7 % für nachgenannten, teilweise abgesondert verfolgten Personen überlassen und zwar a) 900 Gramm Kokain an FM, b) 4 Gramm Kokain an HB, c) 2 Gramm Marihuana an HB, d) 20 Gramm Marihuana an HM, wobei er jedoch im Tatzeitraum an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; 2.) im Zeitraum Dezember 2011 bis 10.10.2012 (Sicherstellung durch die Polizei) 60 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung von Suchtgift, nämlich insgesamt zumindest 1.292,5 Gramm Marihuana mit einem THC-Reinheitsgehalt von zumindest 7 % angebaut, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Eigengebrauch beging; 3.) 74,6 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 21,3 % (1,05 Grenzmengen) mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, wobei er jedoch im Tatzeitraum an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen; 4.) vor der zu A)2.) genannten Taten, durch Aufzucht und Pflege sowie anschließendem Abernten einer unbekannten Anzahl an Hanfpflanzen zumindest 170 Gramm Marihuana (THC) mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 7 % (0,5 Grenzmengen) erzeugt. Der Beschwerdeführer habe daher zu A.)1.) die
(13)Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
- Fall SMG zu A)2.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 2
- Fall, Abs 2 SMG, zu A)3.) das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1
- und
- Fall SMG sowie zu A)4.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
- Fall SMG verwirklicht und wurde er nach dem ersten Strafsatz des § 28a Abs 3 SMG in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde zum Beschwerdeführer ausgeführt, dass mildernd die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis, erschwerend jedoch der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen von 13 Verbrechen mit mehreren Vergehen zu werten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher zu A.)1.) die
(13)Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
- Fall SMG zu A)2.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,
- Fall, Absatz 2, SMG, zu A)3.) das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
- und
- Fall SMG sowie zu A)4.) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall SMG verwirklicht und wurde er nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG in Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wurde zum Beschwerdeführer ausgeführt, dass mildernd die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis, erschwerend jedoch der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen von 13 Verbrechen mit mehreren Vergehen zu werten gewesen sei. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und Folgendes ausgeführt: „B E R U F U N G Es wird vorweg mitgeteilt, dass Herr Franz CB nun durch Rechtsanwalt rechtlich vertreten wird und beruft sich dieser auf die erteilte Vollmacht. Fristgerecht wird gegen den unter Betreff bezeichneten Bescheid hiermit die den Bescheid aufzuheben und von der Entziehung des Reisepasses des Herrn CB mit der Nummer P**** Abstand zu nehmen. Begründung: Zum Ersten wird darauf verwiesen, dass im Bescheid Seite 3 unter Punkt
- von 900 Gramm Kokain die Rede ist, welche JF überlassen worden seien. Es handelt sich hierbei offenbar um einen Übernahmefehler aus dem Strafakt. Tatsächlich waren es 200 Gramm Kokain. Im Übrigen muss jedoch zugestanden werden, dass im Wesentlichen die enthaltenen Vorwürfe nach dem SMG korrekt sind. Allerdings ist dennoch die Einziehung des Reisepasses nicht angemessen, da aufgrund der besonderen geographischen Lage des Wohn- und Arbeitsortes des Herrn CB (X) eine unangemessene Beschränkung der Bewegungsfreiheit entsteht. Durch den Entzug des Reisepasses wird nämlich auch die innerösterreichische Bewegungsfreiheit extrem unterbunden, und zwar in einem derartigen Ausmaß, dass es nicht mehr der Intention des Gesetzgebers entspricht. Allerdings ist dennoch die Einziehung des Reisepasses nicht angemessen, da aufgrund der besonderen geographischen Lage des Wohn- und Arbeitsortes des Herrn CB (römisch zehn) eine unangemessene Beschränkung der Bewegungsfreiheit entsteht. Durch den Entzug des Reisepasses wird nämlich auch die innerösterreichische Bewegungsfreiheit extrem unterbunden, und zwar in einem derartigen Ausmaß, dass es nicht mehr der Intention des Gesetzgebers entspricht. Jede Fahrt, auch innerhalb der EU, ins benachbarte EU-Ausland, also auch nach B oder C, ist nur zulässig mit einem gültigen Reisepass und werden auch regelmäßig von den dort zuständigen Behörden Kontrollen vorgenommen. Aufgrund der besonderen Lage ist die Reise z.B. in ein östliches Bundesland in Österreich, sei es z.B. zum Zweck der Verbringung eines Urlaubes oder auch aus beruflichen Gründen, nicht mehr möglich, zumal etwa Richtung D sowohl bei Fahrten über das "große" aber auch über das "kleine" deutsche Eck deutsches Hoheitsgebiet zumindest durchfahren werden muss, was nun unmöglich ist. Gleiches gilt auch z.B. bei einer Fahrt über das E nach F und weiter nach G, wo zwangsläufig Hoheitsgebiet durchfahren werden muss. Durch den Entzug des Reisepasses wird de facto Herr CB auch innerösterreichisch stark hinsichtlich seiner Bewegungsfreiheit begrenzt. Weiters ist abzuwägen, dass sich die Drogenlandschaft aufgrund der offenen Grenzen - und dies wird als amtsbekannt vorausgesetzt - schon seit vielen Jahren derart verändert hat, sodass der Umstand, dass Herr CB allenfalls hinsichtlich seiner Bewegungsfreiheit auf das westliche Österreich begrenzt ist, hierdurch vom Erwerb und Verkauf von Drogen sowie auch vom Drogenkonsum nicht abgehalten werden kann, soweit Herr CB es tatsächlich darauf anlegen sollte. Der Entzug des Reisepasses ist mittlerweile kein taugliches Mittel, jemanden von Drogendelikten abzuhalten. Es wird amtsbekannt vorausgesetzt, dass es ohne Schwierigkeiten in einschlägigen Szenen möglich ist, Drogen zu erhalten, dies insbesondere im Großraum A, aber auch in praktisch allen anderen Städten Tirols. Dies ist ergänzend mit dem Umstand zu sehen, dass auch bei sämtlichen Taten, welche laut Bescheid Herrn CB angelastet wurden, kein Auslandsbezug bestand. Und schließlich, dies ist der wichtigste Grund, wird auf die beiliegende Bestätigung des Labors Dr. H vom 24.9.2013 verwiesen, wonach festgestellt wurde, dass Herr CB keine Drogen mehr konsumiert. Weiters ist auf die beiliegende Bestätigung der Zukunftsschmiede, Einrichtung zur Rehabilitation und Integration ehemaliger drogenabhängiger Personen vom 5.6.2013 zu verweisen, wonach sich Herr CB in der Zeit vom 6.2.2013 bis 5.6.2013 in dieser Einrichtung aufgehalten hat, um aktiv seine Drogenabhängigkeit zu bekämpfen, was ihm offenkundig unter Verweis auf den Laborbefund Dr. H auch erfolgreich gelungen ist. Es wird auch darauf verwiesen, dass Herr CB nun schon seit vielen Monaten keinerlei Drogen mehr konsumiert und die ihm vorgeworfenen Taten schon mehr als ein Jahr zurückliegen. Herr CB hat schon seit über einem Jahr nun bewiesen, dass er sich erfolgreich von der Drogenszene endgültig verabschiedet hat. Unter Abwägung aller Umstände und Risiken sowie unter Verweis auf die vorgenannten Ausführungen ist es daher im gegenständlichen Fall akzeptabel, wenn Herrn CB sein Reisepass verbleibt, dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass Herr CB sein Leben mittlerweile gut im Griff hat und die Drogenabhängigkeit erfolgreich bekämpft hat.“ Beweis aufgenommen wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.06.2014, zu der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie Dr. FT als Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Der Beschwerdeführer gab auf Befragung Folgendes an: „Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren erfolgte im Dezember
- Ich befinde mich seither in einem Entzugsprogramm. Ich muss alle vier Wochen zur Harnuntersuchung. Die diesbezüglichen Ergebnisse waren immer negativ. Die Ergebnisse werden auch vorgelegt. Ich muss noch drei Untersuchungen machen. Wenn auch diese für mich positiv sind, brauche ich die zweijährige Haftstrafe nicht antreten. Weiters war ich ca vier Monate auf einer Entzugstherapie bei der Einrichtung „Zukunftsschmiede W“ vom 06.02.2013 bis 05.06.
- Ich bin bereits seit längerer Zeit drogenfrei. Auch vor der Verurteilung habe ich kaum Drogen genommen. Ich bin ledig. Nach meiner Therapie in der Nähe von W habe ich ab Juni 2013 Arbeitslosengeld bezogen. Ich habe vor der Verurteilung bereits über 13 Jahre einen Imbissstand beim ****-Geschäft in X selbständig betrieben. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mir die diesbezügliche gewerberechtliche Bewilligung aufgrund der gegenständlichen Verurteilung nach dem SMG entzogen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurde zwischenzeitlich zu meinem Nachteil entschieden. Die Gewerbeentziehung durch die Bezirkshauptmannschaft X wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 19.05.2014, Zl LVwG-****, entschieden. Ich habe die gewerberechtliche Angelegenheit mit meiner Anwältin noch nicht besprochen. Ich möchte den Imbissstand auf jeden Fall weiterbetreiben. Es muss jetzt überlegt werden, ob ich als Angestellter einer anderen Person dies tun werde oder nicht. Ich beziehe zurzeit auch kein Arbeitslosengeld. Ich besitze eine abgezahlte Eigentumswohnung. Derzeit lebe ich von meinen Ersparnissen. Das sind rund Euro 60.000,-- bis Euro 70.000,--. Ich bin zurzeit nicht krankenversichert. Es wird wahrscheinlich so sein, dass meine Schwester Gewerberechtsträgerin sein wird und ich werde bei ihr angestellt werden. Den Reisepass habe ich in letzter Zeit einmal für einen Urlaubsaufenthalt in I benötigt. Ansonsten habe ich den Reisepass, den ich immer noch besitze, weil die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, noch bei mir. Der Reisepass ist noch bis 16.03.2019 gültig. Ich fahre regelmäßig nach B ins nahe Grenzland einkaufen, zB nach J. Ich trainiere auch bei einem Fitnessstudio in J und habe dort ein Abo. Für diese täglichen Grenzübertritte benötige ich ein Reisedokument. Mit der Drogenszene habe ich nichts mehr zu tun. Mit den beiden mitverurteilten K habe ich keinen Kontakt. Auch sonst habe ich mit der Drogenszene nichts zu tun. „Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren erfolgte im Dezember
- Ich befinde mich seither in einem Entzugsprogramm. Ich muss alle vier Wochen zur Harnuntersuchung. Die diesbezüglichen Ergebnisse waren immer negativ. Die Ergebnisse werden auch vorgelegt. Ich muss noch drei Untersuchungen machen. Wenn auch diese für mich positiv sind, brauche ich die zweijährige Haftstrafe nicht antreten. Weiters war ich ca vier Monate auf einer Entzugstherapie bei der Einrichtung „Zukunftsschmiede W“ vom 06.02.2013 bis 05.06.
- Ich bin bereits seit längerer Zeit drogenfrei. Auch vor der Verurteilung habe ich kaum Drogen genommen. Ich bin ledig. Nach meiner Therapie in der Nähe von W habe ich ab Juni 2013 Arbeitslosengeld bezogen. Ich habe vor der Verurteilung bereits über 13 Jahre einen Imbissstand beim ****-Geschäft in römisch zehn selbständig betrieben. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mir die diesbezügliche gewerberechtliche Bewilligung aufgrund der gegenständlichen Verurteilung nach dem SMG entzogen. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurde zwischenzeitlich zu meinem Nachteil entschieden. Die Gewerbeentziehung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 19.05.2014, Zl LVwG-****, entschieden. Ich habe die gewerberechtliche Angelegenheit mit meiner Anwältin noch nicht besprochen. Ich möchte den Imbissstand auf jeden Fall weiterbetreiben. Es muss jetzt überlegt werden, ob ich als Angestellter einer anderen Person dies tun werde oder nicht. Ich beziehe zurzeit auch kein Arbeitslosengeld. Ich besitze eine abgezahlte Eigentumswohnung. Derzeit lebe ich von meinen Ersparnissen. Das sind rund Euro 60.000,-- bis Euro 70.000,--. Ich bin zurzeit nicht krankenversichert. Es wird wahrscheinlich so sein, dass meine Schwester Gewerberechtsträgerin sein wird und ich werde bei ihr angestellt werden. Den Reisepass habe ich in letzter Zeit einmal für einen Urlaubsaufenthalt in römisch eins benötigt. Ansonsten habe ich den Reisepass, den ich immer noch besitze, weil die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde, noch bei mir. Der Reisepass ist noch bis 16.03.2019 gültig. Ich fahre regelmäßig nach B ins nahe Grenzland einkaufen, zB nach J. Ich trainiere auch bei einem Fitnessstudio in J und habe dort ein Abo. Für diese täglichen Grenzübertritte benötige ich ein Reisedokument. Mit der Drogenszene habe ich nichts mehr zu tun. Mit den beiden mitverurteilten K habe ich keinen Kontakt. Auch sonst habe ich mit der Drogenszene nichts zu tun. Auf Fragen durch den Rechtsvertreter der belangten Behörde gebe ich an, dass ich eigentlich nicht süchtig war, sondern gelegentlich Drogen genommen habe. Zur Richtigstellung möchte ich festhalten, dass nicht 60 Marihuana-Stauden, sondern nur 30 Marihuana-Stauden erntereif waren und 30 Marihuana-Stauden waren nur Setzlinge. Die Setzlinge habe ich bei der Firma in X legal gekauft. Ich habe die Pflanzen für den Eigenbedarf gezüchtet. Ich habe auch Kokain konsumiert, deshalb musste ich auch vier Monate Therapie in der Zukunftsschmiede absolvieren. Die im Verkaufsstand gefundenen abgepackten Drogen waren für meinen eigenen Gebrauch gedacht. Der Bezug der Suchtmittel erfolgte von zwei Marokkanern in X. Es handelt sich um Marokkaner, die in C wohnten und alle drei bis vier Monate zum Drogenhandel von C nach X kamen. Grenzüberschreitend nach B oder von B wurden weder Drogen bezogen noch verkauft. Zur Richtigstellung möchte ich festhalten, dass nicht 60 Marihuana-Stauden, sondern nur 30 Marihuana-Stauden erntereif waren und 30 Marihuana-Stauden waren nur Setzlinge. Die Setzlinge habe ich bei der Firma in römisch zehn legal gekauft. Ich habe die Pflanzen für den Eigenbedarf gezüchtet. Ich habe auch Kokain konsumiert, deshalb musste ich auch vier Monate Therapie in der Zukunftsschmiede absolvieren. Die im Verkaufsstand gefundenen abgepackten Drogen waren für meinen eigenen Gebrauch gedacht. Der Bezug der Suchtmittel erfolgte von zwei Marokkanern in römisch zehn. Es handelt sich um Marokkaner, die in C wohnten und alle drei bis vier Monate zum Drogenhandel von C nach römisch zehn kamen. Grenzüberschreitend nach B oder von B wurden weder Drogen bezogen noch verkauft. Auf Frage, ob auch in meinem Pkw Drogen gefunden worden sind, gebe ich an, dass das stimmt. Es handelt sich um die Drogen, die für meinen Abnehmer MF bestimmt waren. Da dieser bereits zwischenzeitlich verhaftet wurde, kam es nicht mehr zur Weitergabe und befanden sich diese Drogen in meinem Pkw. Für meine Fahrten nach B benütze ich meinen Pkw. Es werden keine weiteren Fragen mehr gestellt.“ Seitens des Rechtsvertreters wurden folgende Beweismittel in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht: - Aufenthaltsbescheinigung der Zukunftsschmiede vom 06.05.2013 - Bestätigung des Vereines Suchtberatung vom 04.06.2014, vom 05.03.2014, vom 16.12.2013, vom 02.09.2013 - Befund Labor Dr. H vom 22.05.2014, vom 02.05.2014, vom 03.04.2014, vom 06.03.2014, vom 06.02.2014, vom 09.01.2014, vom 17.12.2014, vom 26.11.2013, vom 05.11.2013, vom 15.10.2013, vom 24.09.2013, vom 03.09.2013 und vom 13.08.2013 In der abschließenden Stellungnahme gab der Vertreter der belangten Behörde wie folgt zu Protokoll: „Es wird nochmals auf die Gerichtstat, die Schwerwiegigkeit der Tat und die Begleitumstände verwiesen. Der Tatzeitraum liegt noch zu kurz zurück, als dass von keiner Gefährdung und Rückfälligkeit ausgegangen werden kann. Auch ist die Therapie noch nicht abgeschlossen. Die Entscheidung, die angefochten wurde, ist weiterhin aufrecht zu erhalten. Es wird daher beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den erstinstanzlichen Entzugsbescheid zu bestätigen.“ In der abschließenden Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde wie folgt ausgeführt: „Es wird nochmals auf die persönliche Situation eingegangen. Der Reisepass wurde auch zwischenzeitlich nicht missbräuchlich verwendet. Die persönlichen Umstände, insbesondere der Wohnort in einer Grenzstadt hat zur Folge, dass der Reisepass für alltägliche Geschäfte und Fahrten benötigt wird. Es wird daher weiterhin die Rechtsauffassung vertreten, dass der Entzug des Reisedokumentes nicht mehr notwendig ist und wird daher der Berufungsantrag aufrecht erhalten.“ Einer schriftlichen Bescheidausfertigung wurde von beiden Verfahrensparteien zugestimmt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Passgesetz 1992 lauten wie folgt: „Passversagung§ 14Paragraph 14
(1)Absatz eins,Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn 1.Ziffer eins der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert, 2.Ziffer 2 die Freizügigkeit des Passwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist, 3.Ziffer 3 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um a)Litera a sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen, b)Litera b gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen, c)Litera c die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern, d)Litera d illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992,, unterliegen, e)Litera e Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder f)Litera f entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder 4.Ziffer 4 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder 5.Ziffer 5 Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der Paragraphen 278 bis 278 b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
(2)Absatz 2,Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.Von den Bestimmungen des Absatz eins, ist eine Ausnahme nur gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, zulässig.
(3)Absatz 3,Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.Liegen den in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis f und Ziffer 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
(4)Absatz 4,Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen. Passentziehung § 15 Paragraph 15,
(1)Ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
(2)Ein Reisepass ist ferner zu entziehen, wenn
- anlässlich einer passbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, dass der Reisepass nicht mehr die Identität des Passinhabers wiedergibt, sofern es sich nicht um einen zeitlich nach der Passausstellung entstandenen Verlust von Gliedmaßen handelt,
- eine Eintragung der Passbehörde unrichtig oder unkenntlich ist,
- das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt, oder
- der Reisepass verfälscht, nicht mehr vollständig (§ 3 Abs. 2) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.
- der Reisepass verfälscht, nicht mehr vollständig (Paragraph 3, Absatz 2,) oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar ist.
(2a)Dienst- oder Diplomatenpässe sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für eine Ausstellung nicht mehr vorliegen.
(3)Unbeschadet der Abs. 1, 2 und 2a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (§ 10a) zu entziehen.
(3)Unbeschadet der Absatz eins, 2 und 2 a ist ein nicht zur Entwertung vorgelegter Reisepass (Paragraph 10 a,) zu entziehen.
(4)Besitzt der Passinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 2 und 2a vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.
(4)Besitzt der Passinhaber nicht mehr die Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz 2 und 2 a vor, so bedarf es keines Bescheides, wenn der Reisepass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung oder - in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 - zur Änderung vorgelegt wird.
(5)Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Passbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten. Verfahrensbestimmungen für die Vertretungsbehörden; Beschwerden§ 22Paragraph 22 …
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit den Tathandlungen, die der zitierten Verurteilung nach dem SMG durch das LG A vom 21.12.2012, 22 Hv 164/12, zugrunde liegen, Suchtgift in großen Mengen entgegen den bestehenden Vorschriften im Jahre 2011 bis 11.10.2012 in Verkehr gesetzt hat (siehe § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz 1992). Ein grenzüberschreitender Aspekt und insbesondere eine (missbräuchliche) Verwendung des Reisepasses ergibt sich aus den Tathandlungen bzw. aus dem Urteil und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren jedenfalls nicht.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit den Tathandlungen, die der zitierten Verurteilung nach dem SMG durch das LG A vom 21.12.2012, 22 Hv 164/12, zugrunde liegen, Suchtgift in großen Mengen entgegen den bestehenden Vorschriften im Jahre 2011 bis 11.10.2012 in Verkehr gesetzt hat (siehe Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992). Ein grenzüberschreitender Aspekt und insbesondere eine (missbräuchliche) Verwendung des Reisepasses ergibt sich aus den Tathandlungen bzw. aus dem Urteil und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren jedenfalls nicht. Bei der Beurteilung, ob es zulässig ist, das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit einzuschränken, hat sich die Behörde damit auseinanderzusetzen, ob vom Passinhaber im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (allenfalls: immer noch) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der RL 2004/38/EG ausgeht und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist. Dabei hat die Behörde darauf zu achten, ob die Straftaten des Passinhabers dergestalt waren, dass auf Grund der Art der Tatbegehungen begründet angenommen werden kann, der Passinhaber werde hinkünftig Straftaten iSd § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG 1992 begehen (vgl. E
- November 2010, 2007/18/0764). Kann aber auf Grund der Tathandlungen und der dadurch offen gelegten Persönlichkeit nicht davon ausgegangen werden, es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, der Passinhaber wolle seinen Reisepass dazu benutzen (dies gilt sinngemäß auch für den Personalausweis), um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, kann eine Entziehung des Reisepasses nach § 14 Abs. 1 Z 3 lit. f PassG 1992 (oder iVm § 19 Abs. 2 PassG 1992 eines Personalausweises) nicht als gerechtfertigt angesehen werden (vgl. E
- Februar 2006, 2005/18/0486).Bei der Beurteilung, ob es zulässig ist, das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit einzuschränken, hat sich die Behörde damit auseinanderzusetzen, ob vom Passinhaber im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (allenfalls: immer noch) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der RL 2004/38/EG ausgeht und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt ist. Dabei hat die Behörde darauf zu achten, ob die Straftaten des Passinhabers dergestalt waren, dass auf Grund der Art der Tatbegehungen begründet angenommen werden kann, der Passinhaber werde hinkünftig Straftaten iSd Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG 1992 begehen vergleiche E
- November 2010, 2007/18/0764). Kann aber auf Grund der Tathandlungen und der dadurch offen gelegten Persönlichkeit nicht davon ausgegangen werden, es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, der Passinhaber wolle seinen Reisepass dazu benutzen (dies gilt sinngemäß auch für den Personalausweis), um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, kann eine Entziehung des Reisepasses nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, PassG 1992 (oder in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, PassG 1992 eines Personalausweises) nicht als gerechtfertigt angesehen werden vergleiche E
- Februar 2006, 2005/18/0486). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil EuGH
- November 2011, C-340/10, Rs Gaydarov) und dem Erkenntnis vom
- September 2012, ****, stellt sich die Vorschrift des § 14 Abs. 3 PassG 1992, mit der eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit angeordnet wird, ohne, dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich ist, mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG, denen zufolge nicht schon für sich genommen der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung die Einschränkung des aus dem Unionsrecht herrührenden Rechts auf Freizügigkeit zur Folge haben darf (Art. 27 Abs. 2), als nicht vereinbar dar. § 14 Abs. 3 PassG 1992 hat daher infolge der dem Unionsrecht beizumessenden Vorrangwirkung unangewendet zu bleiben.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH vergleiche Urteil EuGH
- November 2011, C-340/10, Rs Gaydarov) und dem Erkenntnis vom
- September 2012, ****, stellt sich die Vorschrift des Paragraph 14, Absatz 3, PassG 1992, mit der eine gesetzliche Vermutung des Bestehens einer maßgeblichen Gefahr für eine im Vorhinein festgelegte Zeit angeordnet wird, ohne, dass eine Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles möglich ist, mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2004/38/EG, denen zufolge nicht schon für sich genommen der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung die Einschränkung des aus dem Unionsrecht herrührenden Rechts auf Freizügigkeit zur Folge haben darf (Artikel 27, Absatz 2,), als nicht vereinbar dar. Paragraph 14, Absatz 3, PassG 1992 hat daher infolge der dem Unionsrecht beizumessenden Vorrangwirkung unangewendet zu bleiben. Für die gegenständliche Passentziehung und die erforderliche Prognoseentscheidung ist aufgrund obiger Ausführung verfahrenswesentlich, dass der Beschwerdeführer bei den begangenen Straftaten nach dem SMG seinen Reisepass nicht benutzt und verwendet hat und dass auch aufgrund der zwischenzeitlich gezeigten Verhaltensweise die Annahme nicht bestätigt und gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass, den er aufgrund der Grenznähe seines Wohnortes und seines Privatlebens und seiner privaten „grenzüberschreitenden“ Gewohnheiten mehrmals wöchentlich verwendet bzw. mitführen muss, missbräuchlich für die in § 14 Abs 1 Z 3 lit f Passgesetz 1992 beschriebenen Tathandlungen verwenden wird. Für die gegenständliche Passentziehung und die erforderliche Prognoseentscheidung ist aufgrund obiger Ausführung verfahrenswesentlich, dass der Beschwerdeführer bei den begangenen Straftaten nach dem SMG seinen Reisepass nicht benutzt und verwendet hat und dass auch aufgrund der zwischenzeitlich gezeigten Verhaltensweise die Annahme nicht bestätigt und gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass, den er aufgrund der Grenznähe seines Wohnortes und seines Privatlebens und seiner privaten „grenzüberschreitenden“ Gewohnheiten mehrmals wöchentlich verwendet bzw. mitführen muss, missbräuchlich für die in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, Passgesetz 1992 beschriebenen Tathandlungen verwenden wird. Der gegenständlichen Entscheidung steht auch dem Erkenntnis des LVwG Tirol vom 19.05.2014, LVwG-****, mit dem die Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft X bestätigt wurde, nicht entgegen, da die schwerwiegenden Tathandlungen nach dem SMG in einem Konnex mit der verfahrensgegenständlichen Gewerbeausübung, den sich daraus ergebenden Möglichkeiten und der verwendeten Betriebsanlage (Imbissstand) stand. Diese Zusammenhänge können hinsichtlich einer etwaigen vergangenen oder zukünftigen missbräuchlichen Verwendung des Reisepasses aus dem vorliegenden Sachverhalt und den gezeigten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht begründbar abgeleitet werden.Der gegenständlichen Entscheidung steht auch dem Erkenntnis des LVwG Tirol vom 19.05.2014, LVwG-****, mit dem die Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bestätigt wurde, nicht entgegen, da die schwerwiegenden Tathandlungen nach dem SMG in einem Konnex mit der verfahrensgegenständlichen Gewerbeausübung, den sich daraus ergebenden Möglichkeiten und der verwendeten Betriebsanlage (Imbissstand) stand. Diese Zusammenhänge können hinsichtlich einer etwaigen vergangenen oder zukünftigen missbräuchlichen Verwendung des Reisepasses aus dem vorliegenden Sachverhalt und den gezeigten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht begründbar abgeleitet werden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.0192.4