RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/1580-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von Herrn A., vertreten durch Dr. Name, Adresse B., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde C. vom
- April 2014, Zahl ***, zu Recht erkannt: 1.) Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach der letzte Satz im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat, die Frist für die Herstellung des behördlichen baupolizeilichen Auftrages iSd § 39 Abs 1 TBO 2011 mit bis längstens 1 Monat nach Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt und nachfolgender Spruchpunkt hinzugefügt wird:1.) Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach der letzte Satz im Spruch des angefochtenen Bescheides zu entfallen hat, die Frist für die Herstellung des behördlichen baupolizeilichen Auftrages iSd Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 mit bis längstens 1 Monat nach Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt und nachfolgender Spruchpunkt hinzugefügt wird: „Gemäß § 39 Abs 6 lit b TBO 2011 wird Ihnen die Benützung der gegenständlichen LED-Mediawall zur Bespielung der nach Osten gerichteten Wandseite untersagt.“„Gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera b, TBO 2011 wird Ihnen die Benützung der gegenständlichen LED-Mediawall zur Bespielung der nach Osten gerichteten Wandseite untersagt.“ 2.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2.) Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B. vom 28.4.2014, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die auf dem Grundstück XY KG C. (Adresse) errichtete LED-Mediawall binnen einer Frist von einem Monat so umzubauen, dass nur die nach Westen gerichtete Wandseite bespielt werden kann. Zudem wurde angeordnet, dass bis zur Fertigstellung der Umbauarbeiten die Bespielung der nach Osten gerichteten Wandseite unverzüglich einzustellen ist. Gegen diesen Bescheid haben hat Herr A. fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „Gegen obigen Bescheid Zahl: *** vom 28.4.2014 erstelle ich innerhalb offener Frist aus den folgenden Gründen die nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass die Ausführung der Anlage von der Bauanzeige abweichend ausgeführt wurde, ist unrichtig, sondern entspricht die Ausführung genau der Beschreibung der baulichen Maßnahme gemäß meiner Bauanzeige vom 5.3.
- Ferner entspricht die LED-Mediawall dem Spruch im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde C. an mich: diese LEDMediawall-Werbeanlage so umzubauen, dass nur die nach Westen gerichtete Wandseite bespielt werden kann. Bis zur Fertigstellung der Umbauarbeiten ist die LED-Mediawall abzuschalten bzw. ist die Bespielung der nach Osten gerichteten Wandseite unverzüglich einzustellen. Tatsächlich wird nur die nach Westen gerichtete Wandseite bespielt. Die Bespielung in Richtung Osten erfolgt nicht. Meine Bauanzeige vom 5.3.2013 beschreibt den genauen Standort der Werbeanlage sowie: Das Display wird entsprechend den elektronischen Erfordernissen einseitig versorgt und auf eine entsprechende Stahlkonstruktion montiert bzw. kraftschlüssig mit dem Objekt verbunden, usw. Diese Bauanzeige enthält keinen Hinweis auf die Richtung der Bespielung der LED-Werbeanlage. Ebenso enthält auch die genehmigende Kenntnisnahme der Bauanzeige durch die Stadt C. mit Schreiben vom 18.4.2013 keinerlei Hinweis auf eine Bespielungsrichtung der LED-Werbeanlage. Wenn auch das Baubezirksamt C. in seiner Stellungnahme zur Errichtung einer LED-Mediawall bei der C.er Kaufpark GmbH, die Bespielung ausschließlich einseitig in Fahrtrichtung Osten vorschlägt hat die Stadt C. in ihrer Kenntnisnahme vom 18.4.2013 lediglich auf die Maße und Ausführung laut Planbeilage Bezug genommen durch: Die mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen geht Ihnen mit gleicher Post zu. Im Übrigen ist die Stadt C. grundsätzlich nicht an sämtliche Punkte der Stellungnahme des Baubezirksamtes C. für die Kenntnisnahme der Bauanzeige gebunden. Die Behauptung, wonach ich mit Schreiben vom 12.3.2013gegenüber der Baubehörde der Stadtgemeinde C. erklärte, dass ich die Auflagen und Vorschreibungen des Baubezirksamtes C.-Straßenbaueinhalten werde, ist nur teilweise richtig. In meinem Schreiben vom 12.3.2013 führte ich aus: Ich bin gerne bereit die Auflagen und Vorschreibungen für das o.g. LED-Mediawall Projekt gemäß Stellungnahme des Baubezirksamtes C. vom 28.2.2013 im Rahmen der Möglichkeiten einzuhalten.... Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Bescheid vom 28.4.2014 die Beschreibung der Bespielungsrichtungen im Spruch und in der Begründung widersprüchlich sind, weshalb nur der Spruch des Bescheides heranzuziehen ist und somit die derzeitige Bespielungsrichtung diesem Spruch folgt. Ferner habe ich mit 1.4.2014 erst eine Baubeginnsanzeige der Stadtgemeinde C. übersandt und noch keine Bauvollendungsanzeige, wonach der Bescheid während eines laufenden Bauverfahrens ausgestellt wurde. Zusätzlich wird eine Beurteilung zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 35 Straßenverkehrsordnung 1960 heranzuziehen sein um die Stellungnahme des Baubezirksamtes C. vom 28.2.2013: Der Abstand vom Fahrbahnrand der L 248 C.erbergstraße bis zum auskragenden Teil der LED-Mediawall hat mindestens 4 m zu betragen für ungültig zu erklären.Zusätzlich wird eine Beurteilung zur Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen nach Paragraph 35, Straßenverkehrsordnung 1960 heranzuziehen sein um die Stellungnahme des Baubezirksamtes C. vom 28.2.2013: Der Abstand vom Fahrbahnrand der L 248 C.erbergstraße bis zum auskragenden Teil der LED-Mediawall hat mindestens 4 m zu betragen für ungültig zu erklären. Ferner weist der angefochtene Bescheid der Stadtgemeinde C. vom 28.4.2014 einen weiteren formalen Fehler in der Rechtsbegründung auf mit folgendem Text: Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die Durchführung einer..............mit fehlendem weiteren Text. Ich stelle deshalb den auf Aufhebung des Bescheides vom 28.4.2014 Zahl: *** über die Feststellung, dass die Ausführung der LED-Mediawall Anlage von der Bauanzeige abweichend ausgeführt wurde, sondern voll der Bauanzeige vom 5.3.2013 und der Kenntnisnahme der Stadtgemeinde C. vom 18.4.2013 entspricht.“ Es wurde eine mündliche Verhandlung am
- August 2014 durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer, sein Vertreter Dr. Name sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem wurde Einsicht genommen in den baubehördlichen Akt Zahl ** (27 Verfahrensunterlagen sind darin angeführt) sowie in den diesbezüglichen aufsichtsbehördlichen Akt samt Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.12.2012.. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: In der Bauanzeige vom 5.3.2013 führt der nunmehrige Beschwerdeführer ua an, dass das Display der LED-Mediawall entsprechend den elektrotechnischen Erfordernissen einseitig versorgt und auf eine entsprechende Stahlkonstruktion montiert bzw. kraftschlüssig dem Objekt verbunden wird. Der Bauanzeige schloss er eine Fotomontage an, die die gegenständliche LED-Mediawall in Fahrtrichtung Osten, sohin das nach Westen gerichtete Display dieser LED-Mediawall zeigt. Diese Fotomontage, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, ist Teil der zur Kenntnis genommenen Bauanzeige und sohin rechtlich verbindlich. Die Zurkenntnisnahme erfolgte mit dem Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde C. vom
- April
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde auch Einsicht genommen in die Ausfertigung dieser Zurkenntnisnahme vom
- April 2013, welche dem nunmehrigen Beschwerdeführer zugegangen ist. Dabei wurde auch Einsicht genommen in die vorerwähnte Fotomontage, welche den Genehmigungsvermerk des Bürgermeisters der Stadtgemeinde C. trägt. Im Ergebnis besteht kein Zweifel daran, dass der nunmehrige Beschwerdeführer - wie bereits angeführt - eine LED-Mediawall baurechtlich angezeigt hat, bei der lediglich in Fahrtrichtung Osten (die nach Westen gerichtete Wandfläche) bespielt werden soll. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Stellungnahme vom
- März 2013 nicht ändern, zumal die Bauanzeige, soweit es die einseitige Bespielung derselben in Fahrtrichtung Osten betrifft, eindeutig ist. Wenn vom Beschwerdeführer nunmehr vorgebracht wird, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die falsche Seite der LED-Mediawall genannt ist, so kann ihm nicht gefolgt werden: Gemäß der oben angeführten Beilage zur Bauanzeige vom
- März 2013 soll die LED-Mediawall in Fahrtrichtung Osten bespielt werden. Dies bedeutet, dass die nach Westen gerichtete Wand die mittels LED beleuchtete Fläche darstellt. Nachdem laut Bauanzeige lediglich eine Fläche der LED-Mediawall beleuchtet werden soll, bedeutet dies, dass die LED-Wandfläche in Fahrtrichtung Westen, sohin die Beleuchtung der nach Osten gerichteten Wandfläche von der Bauanzeige nicht umfasst ist. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: 1) Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011): „§ 23Bauanzeige
(1)Absatz eins,Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Absatz 3,Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Absatz 4,Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Absatz 5,Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden. § 39Paragraph 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Absatz eins,Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. …
(6)Absatz 6,Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, … b)Litera b wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde, …“ 2) Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 28
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben nicht entsprechend der zur Kenntnis genommenen der Bauanzeige ausgeführt, da auch die nach Osten gerichtete Wand der LED-Mediawall (sohin in Fahrtrichtung Westen) beleuchtet wird. Insofern hat die Baubehörde dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Konkretisierend führt die Baubehörde aus, dass diese LED-Mediawall so umzubauen ist, dass eben nur die nach Westen gerichtete Wandseite (sohin in Fahrtrichtung Osten) bespielt werden kann.Insofern hat die Baubehörde dem Beschwerdeführer zu Recht gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Konkretisierend führt die Baubehörde aus, dass diese LED-Mediawall so umzubauen ist, dass eben nur die nach Westen gerichtete Wandseite (sohin in Fahrtrichtung Osten) bespielt werden kann. Die baubehördlich vorgesehene Frist von einem Monat für den Umbau der LED-Mediawall wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und erscheint insgesamt angemessen, weshalb verwaltungsgerichtlich an dieser Frist festgehalten wird. Dem angefochtenen Bescheid ist weiters zu entnehmen, dass baubehördlich festgelegt wird, wonach die nach Osten gerichtete Wandseite ab sofort nicht mehr bespielt werden darf. Sohin wird die Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage LED-Mediawall in diesem Umfang untersagt. Diesem Umstand wird nunmehr durch den verwaltungsgerichtlich hinzugefügten Spruchpunkt Rechnung getragen und dieses teilweise Benützungsverbot gemäß § 39 Abs 6 lit b TBO 2011 ausgesprochen, zumal - und dies zeigen das Gutachten der verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 25.4.2012 im vorerwähnten Vorakt sowie der Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom Baubezirksamt C. vom
- Februar 2013 im gegenständlichen behördlichen Akt - gerade verhindert werden soll, dass die LED-Mediawall in beide Fahrtrichtungen, damit auch in Fahrtrichtung Westen (sohin die nach Osten gerichtete Wandseite) bespielt werden soll. Insofern stellt diese Änderung eine wesentliche Änderung im Sinn des § 31 Abs 6 lit b TBO 2011 dar.Sohin wird die Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage LED-Mediawall in diesem Umfang untersagt. Diesem Umstand wird nunmehr durch den verwaltungsgerichtlich hinzugefügten Spruchpunkt Rechnung getragen und dieses teilweise Benützungsverbot gemäß Paragraph 39, Absatz 6, Litera b, TBO 2011 ausgesprochen, zumal - und dies zeigen das Gutachten der verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 25.4.2012 im vorerwähnten Vorakt sowie der Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom Baubezirksamt C. vom
- Februar 2013 im gegenständlichen behördlichen Akt - gerade verhindert werden soll, dass die LED-Mediawall in beide Fahrtrichtungen, damit auch in Fahrtrichtung Westen (sohin die nach Osten gerichtete Wandseite) bespielt werden soll. Insofern stellt diese Änderung eine wesentliche Änderung im Sinn des Paragraph 31, Absatz 6, Litera b, TBO 2011 dar. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Nachdem die bauliche Anlage LED-Mediawall entgegen der Bauanzeige wesentlich geändert ausgeführt wurde war sowohl die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen als auch teilweise (die nach Osten gerichtete Wandseite) deren Benützung zu untersagen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.1580.4