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{'item': 'LVwG-2014/32/2192-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/2192-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag Herbert Peinstingl über die Beschwerde der Frau A., vertreten durch RA Dr. Name, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom

  1. Juli 2014, ohne Zahl, zu Recht erkannt:
  2. Gemäß §§ 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
  3. Gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision unzulässig.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 27 Juni 2012 wurde Herr DI Dr. C. zum nichtamtlichen Sachverständigen iSd § 52 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) im baupolizeilichen Verfahren „Errichtung eines mobilen Reitunterstands, A.“ bestellt.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 27 Juni 2012 wurde Herr DI Dr. C. zum nichtamtlichen Sachverständigen iSd Paragraph 52, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) im baupolizeilichen Verfahren „Errichtung eines mobilen Reitunterstands, A.“ bestellt. Der genannte Sachverständige legte dem Bürgermeister der Gemeinde B. die Honorarnote XY vom
  6. Juli 2012 über € 1120 brutto. Auf dieser Honorarnote findet sich die Zahlungsanweisung der Gemeinde B. vom 23.7.
  7. Eine bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühren gemäß § 53a Abs 1 AVG ist dem vorgelegten behördlichen Akt nicht zu entnehmen.Eine bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühren gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG ist dem vorgelegten behördlichen Akt nicht zu entnehmen. Mit dem nunmehr angefochtenen Kostenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom
  8. Juli 2014, ohne Zahl, werden der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Gebühren des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 76 AVG Barauslagen in der oben angeführten Höhe vorgeschrieben.Mit dem nunmehr angefochtenen Kostenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom
  9. Juli 2014, ohne Zahl, werden der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Gebühren des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 76, AVG Barauslagen in der oben angeführten Höhe vorgeschrieben. Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 7.7.2014, zugestellt am 8.7.2014, ohne Geschäftszahl, in offener Frist nachstehende B e s c h w e r de an das Landesverwaltungsgericht Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und ausgeführt: 1.) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der bekämpfte Kostenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 7.7.2014, wurde der Beschwerdeführerin am 8.7.2014 zugestellt. Die Beschwerdefrist ist daher gewahrt und die Beschwerde rechtzeitig. 2.) Sachverhaltsdarstellung: Die Beschwerdeführerin hat auf Gst ** KG B., nach ausführlicher Beratung und letztlich mündlicher Zustimmung der zuständigen Behörde eine Bauanzeige für die Errichtung eines mobilen Reitunterstandes eingebracht. Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30.5.2011 reagierte der Bürgermeister mit Schreiben vom
  10. 2011 und wies diese darauf hin, dass laut Aussage des Raumplaners Dr. C. für ein derartiges Vorhaben eine Sonderflächenwidmung und ein Bauansuchen notwendig sei. Mit Stellungnahme vom 6.7.2011 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, unter welchen Voraussetzungen nach Ansicht der Gemeinde ein Pferdeunterstand keiner Bewilligung nach der TBO 2011 bedürfe. Erst circa 1 Jahr später, und zwar mit Schreiben vom 18.6.2012, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass anlässlich der heutigen Besichtigung festgestellt worden sei, dass das Bauvorhaben - wie auf den vorgelegten Unterlagen eingetragen, bereits errichtet und in Betrieb genommen worden sei. Die Anlage sei auf Grund der Anmessungen nicht mobil und sei dafür eine Widmung erforderlich. Die Arbeiten seien gemäß TBO bewilligungspflichtig, eine Bewilligung liege aber nicht vor, weshalb ein Abbruchbescheid ergehen müsse. Schließlich wurde mit Schreiben vom 18.7.2012 der Beschwerdeführerin das Gutachten des SV Dipl. Ing. Dr. C. vom 16.7.2012 übermittelt, aus dem sich ergibt, dass diese Anlage jedenfalls nach der TBO 2011 bewilligungspflichtig sei aber nicht bewilligungsfähig, zumal das gegenständliche Grundstück im Freiland liege. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 14.10.2013, ZL. Abbruch *, welcher letztlich in geringfügiger Abänderung durch das Landesverwaltungsgericht bezüglich der Ausmaße des zu entfernenden Reitunterstandes in Rechtskraft erwachsen ist. Nunmehr wurde der Beschwerdeführerin der Kostenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 7.7.2014, ohne Geschäftszahl, zugestellt, womit ihr gemäß Spruch für dieses Verfahren gemäß § 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF.Nunmehr wurde der Beschwerdeführerin der Kostenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 7.7.2014, ohne Geschäftszahl, zugestellt, womit ihr gemäß Spruch für dieses Verfahren gemäß Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF. die Gebühren des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Dr. C. in Höhe von insgesamt EUR 1.120.—als Barauslagen vorgeschrieben werden. In der Begründung wird ausgeführt, dass im Zuge des Abbruchverfahrens Dr. C. als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt wurde und für diese Tätigkeit eine Gebührennote in Höhe von insgesamt EUR 1.120.— gelegt habe. Die angeführten Gebühren seien von der Gemeinde bezahlt worden, es lägen somit die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Gebühr als Barauslagen im Sinne des § 76 1 AVG gegenständlich vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.In der Begründung wird ausgeführt, dass im Zuge des Abbruchverfahrens Dr. C. als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt wurde und für diese Tätigkeit eine Gebührennote in Höhe von insgesamt EUR 1.120.— gelegt habe. Die angeführten Gebühren seien von der Gemeinde bezahlt worden, es lägen somit die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Gebühr als Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, 1 AVG gegenständlich vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. 3.) Beschwerdegründe: Mit dem gegenständlichen Kostenbescheid werden der Beschwerdeführerin die Gebühren des im gegenständlichen Verfahren beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen Dr. C. in der Höhe von EUR 1.120.— als Barauslagen vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat - ohne vorher die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Bestellung eines nicht amtlichen Sachverständigens zu informieren - den nichtamtlichen Sachverständigen Dr. C. bestellt. Der Beschwerdeführerin war also jeder Einwand gegen die bestellte Person unmöglich, weil sie von der beabsichtigten Bestellung nicht informiert wurde. Darüber hinaus war auch die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen unzulässig, weil amtliche Sachverständige zur Verfügung standen. Insgesamt war jedoch überhaupt die Bestellung eines Sachverständigen - auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Bauanzeige, unnotwendig. Die Behörde hätte nur auf die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Bauanzeige gesetzeskonform reagieren müssen. Wie sich aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 25.3.2014 LVWG-2014- 22/0717-3 ergibt, erfüllte die Bauanzeige gar nicht die formalen Voraussetzungen einer solchen. Die belangte Behörde hätte nur entsprechend der gesetzlichen Vorschreibungen fristgerecht auf die Bauanzeige reagieren müssen, wozu sie jedenfalls keinen Sachverständigen, weder einen amtlichen noch einen nichtamtlichen benötigt hätte. Auf die Bauanzeige vom 3.5.2011 hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 9.6.2011 reagiert, welches Schreiben – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 TBO erfüllt. Wie das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, kann das Schreiben vom 9.6.2011 der belangten Behörde jedenfalls nicht als Bescheid im Sinne der TBO gewertet werden.Die belangte Behörde hätte nur entsprechend der gesetzlichen Vorschreibungen fristgerecht auf die Bauanzeige reagieren müssen, wozu sie jedenfalls keinen Sachverständigen, weder einen amtlichen noch einen nichtamtlichen benötigt hätte. Auf die Bauanzeige vom 3.5.2011 hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 9.6.2011 reagiert, welches Schreiben – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 3, TBO erfüllt. Wie das Landesverwaltungsgericht festgestellt hat, kann das Schreiben vom 9.6.2011 der belangten Behörde jedenfalls nicht als Bescheid im Sinne der TBO gewertet werden. Das Versäumnis der belangten Behörde, den rechtswirksamen Bescheid fristgerecht zu erlassen, rechtfertigt in keiner Weise die Einholung eines Gutachtens durch einen nichtamtlichen Sachverständigen, aber auch nicht durch einen Amtssachverständigen, weil es sich dabei um einen - auf Grund Gesetzeslage - einfachen Bescheid im Bauverfahren handelt. Die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen über ein Jahr später war daher absolut unnotwendig und rechtfertigt keinesfalls der Beschwerdeführerin die dafür aufgelaufenen Kosten als Barauslagen vorzuschreiben. Der Bescheid ist daher rechtswidrig. Es wird daher gestellt der A n t r a g der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Kostenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 7.7.2014 wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die beiden vorgelegten behördlichen Akten. II. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: 1) Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „Sachverständige§ 52Paragraph 52

(1)Absatz eins,Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Absatz 2,Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige. § 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung. Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen§ 53aParagraph 53 a
(1)Absatz eins,Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2)Absatz 2,Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3)Absatz 3,Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten. 2). Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Erkenntnisse§ 28Paragraph 28
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Um Sachverständigengebühren als Barauslagen einfordern zu können, setzen § 76 Abs 1 und 2 AVG jedenfalls voraus, dass diese Barauslagen der Behörde „erwachsen“ sind. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des § 53a AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat (vgl etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua).Um Sachverständigengebühren als Barauslagen einfordern zu können, setzen Paragraph 76, Absatz eins und 2 AVG jedenfalls voraus, dass diese Barauslagen der Behörde „erwachsen“ sind. Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn die Behörde die Gebühr dem Sachverständigen gegenüber sowohl im Sinne des Paragraph 53 a, AVG bescheidmäßig festgesetzt als auch bezahlt hat vergleiche etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; VwGH 26.09.2006, 2001/06/0033 ua). Nachdem eine derartige bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühren iSd § 53a AVG gegenüber dem bestellten nicht amtlichen Sachverständigen (diese sind entsprechend dem Gebührenanspruchsgesetzes durch den Sachverständigen in die einzelnen Gebührenbestandteile aufzugliedern; vgl VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282) durch die Behörde nicht erfolgt ist, war die Erlassung des angefochtenen Bescheides über die Vorschreibung von Barauslagen unzulässig.Nachdem eine derartige bescheidmäßige Festsetzung der Sachverständigengebühren iSd Paragraph 53 a, AVG gegenüber dem bestellten nicht amtlichen Sachverständigen (diese sind entsprechend dem Gebührenanspruchsgesetzes durch den Sachverständigen in die einzelnen Gebührenbestandteile aufzugliedern; vergleiche VwGH 15.11.2001, 2000/07/0282) durch die Behörde nicht erfolgt ist, war die Erlassung des angefochtenen Bescheides über die Vorschreibung von Barauslagen unzulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen ebenfalls nicht vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.2192.1

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