← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/33/2012-1'}

Obsah (7)§§ 27§ 25a§ 30§ 15Art 2Art 11Art 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/33/2012-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§§ 27und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 11.06.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer

§ 30

Abs 2 FSG die Lenkberechtigung (bestätigt im Führerschein vom 11.10.2013, Nr.: XY) für alle Klassen entzogen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 11.06.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 30, Absatz 2, FSG die Lenkberechtigung (bestätigt im Führerschein vom 11.10.2013, Nr.: XY) für alle Klassen entzogen. Begründend führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer habe am 11.10.2013 einen tschechischen Führerschein erworben, obwohl sein Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen sei.

§ 30

FSG sei eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben habe, zu dem die Person ihren Wohnsitz in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheins gehabt habe.

Paragraph 30, FSG sei eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben habe, zu dem die Person ihren Wohnsitz in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheins gehabt habe. Wegen des aufrechten Wohnsitzes in Österreich sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen. Dagegen erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er eine Lenkberechtigung aus einem EU-Mitgliedstaat, nämlich Tschechien besitze, welche am 26.09.2013 in Tschechien erworben worden, jedoch erst im Mai 2014, nach einer entsprechenden Bestätigung der österreichischen Behörde, ausgestellt worden sei. Die Behauptung der Behörde, der Beschwerdeführer habe lediglich in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat der Lenkberechtigung seinen Wohnsitz gehabt, sei nicht richtig. Vielmehr sei der Beschwerdeführer sowohl in Österreich (Hauptwohnsitz) als auch in Tschechien (Nebenwohnsitz) aufrecht gemeldet, da er in Österreich seiner Arbeit nachgehe, seine Lebensgefährtin allerdings in Tschechien wohne und somit auch der Beschwerdeführer seine Freizeit überwiegend in Tschechien verbringe. Der Beschwerdeführer sei seit 12.12.2012 in Tschechien nebenwohnsitzgemeldet, weshalb die BH irrigerweise davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz im Ausstellungsstaat der Lenkberechtigung gehabt habe und der Entzug der Lenkberechtigung zu Unrecht erfolgt sei. Als Beweis wurde eine Meldebestätigung des Nebenwohnsitzes Tschechien angeboten. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 11.06.2014, ***, ersatzlos aufheben. Mit Schreiben vom 09.07.2014, Zl **, wies die Bezirkshauptmannschaft C. den Beschwerdeführer darauf hin, dass die der Beschwerde angeschlossene Meldebestätigung unleserlich und nicht übersetzt sei. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, er habe zwar seinen Hauptwohnsitz in Österreich, aber einen Nebenwohnsitz in Tschechien, wo er, da seine Lebensgefährtin dort wohne, auch den überwiegenden Teil seiner Freizeit verbringe, seien weitere Beweismittel vorzulegen, die einen Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Jahr in Tschechien belegen würden. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.7.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, die Behörde liege zwar mit der Berufung auf Absatz 1 des § 5 FSG, wonach ein Wohnsitz in Österreich vorliege, wenn sich die betreffenden Person aufgrund ihrer persönlichen und –sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten 12 Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten habe, noch innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen, unterlasse es jedoch, auch Abs 2 des § 5 FSG heranzuziehen. Nach diesem Absatz gelte als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder –besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönliche Bindungen liegen würden, unabhängig von der 185-tägigen Frist, der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehre.In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.7.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, die Behörde liege zwar mit der Berufung auf Absatz 1 des Paragraph 5, FSG, wonach ein Wohnsitz in Österreich vorliege, wenn sich die betreffenden Person aufgrund ihrer persönlichen und –sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten 12 Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten habe, noch innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen, unterlasse es jedoch, auch Absatz 2, des Paragraph 5, FSG heranzuziehen. Nach diesem Absatz gelte als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder –besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönliche Bindungen liegen würden, unabhängig von der 185-tägigen Frist, der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehre. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Bindung zu zwei EU-Staaten, eine berufliche zu Österreich und eine persönliche zu Tschechien. Da Tschechien der Ort der persönlichen Bindung sei und er auch regelmäßig dorthin zurückkehre, sei die 185-tägige Frist auf den Beschwerdeführer in keinster Weise anzuwenden. Es wurde der Antrag gestellt, die Bezirkshauptmannschaft C. möge den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 07.07.2012 vorlegen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: A. wurde am 02.02.1992 in C. geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Seinen Hauptwohnsitz hat der Beschwerdeführer in Adresse. Es kann davon ausgegangen, aber nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zumindest zwischen 12.12.2012 und 12.12.2013 einen Nebenwohnsitz in Tschechien hatte. Am 15.02.2008 stellte er über eine österreichische Fahrschule einen Antrag auf Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung (L17). Diesen zog er dann zurück und stellte am 11.01.2010 einen neuen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B. Der Beschwerdeführer trat einmal zur theoretischen Fahrprüfung an, bestand diese allerdings nicht. Im September 2013 nahm der Beschwerdeführer an einer Fahrausbildung in der tschechischen Stadt E. teil, die von einer tschechischen Fahrschule durchgeführt und mit einer Fahrprüfung am 26.09.2013 beendet wurde. Am 11.10.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Bürgermeisteramt der Stadt E. einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklasse B. Da zuerst in Zusammenarbeit mit Österreich ermittelt werden musste, ob der Beschwerdeführer bereits einen in Österreich ausgestellten Führerschein besitzt, ob ihm dieser entzogen wurde oder ob gesundheitliche Beschränkungen vorliegen, welche die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht ermöglichen würden und da während dieses Verfahrens auch Zweifel hinsichtlich einer eventuellen Umgehung des Wohnsitzprinzips auftauchten, wurde dem Beschwerdeführer erst im Mai 2014 von der tschechischen Stadt E. die Lenkberechtigung für die Klasse B ausgestellt. In der Zwischenzeit bzw während des durchgeführten Ermittlungsverfahrens suchte der Beschwerdeführer erneut in Österreich um die Erteilung einer Lenkberechtigung an. Am 26.05.2014 um 13.35 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Beamten der Polizeiinspektion Salzburg Nikolaus F. in Salzburg, XY-Straße, Höhe Prüfstelle der Salzburger Landesregierung angehalten, wobei er einen tschechischen Führerschein aufwies. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Entziehung seiner ausländischen Lenkberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft C. mitgeteilt. Am 11.06.2014 erging dann der nunmehr angefochtene Bescheid. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft C. zu Zl ***, insbesondere in die Schreiben des Bürgermeisteramtes der Stadt E. vom 12.11.2013, Zl X1, und vom 04.04.2014, Zl X2, in die Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C. vom 13.11.2013, Zl X3, und vom 28.03.2014, Zl X4, sowie in das E-Mail des Polizeibeamten F. vom 30.05.2014 und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag vom 12.12.

  1. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Tatsache, dass A. am 02.02.1992 in C. geboren wurde, österreichischer Staatsbürger ist und seinen Hauptwohnsitz in Adresse hat, ergibt sich aus der im Akt der Bezirkshauptmannschaft C. einliegenden Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister. Davon, dass der Beschwerdeführer zumindest zwischen 12.12.2012 und 12.12.2013 einen Nebenwohnsitz in Tschechien hatte, kann zwar ausgegangen werden, allerdings konnte dies nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte nämlich zum Beweis hierfür eine tschechische Meldebestätigung vor, bei der es sich eigentlich um einen Mietvertrag, unterzeichnet am 12.12.2012 und soweit übersetzbar für 1 Jahr abgeschlossen, handelt. Da nur eine dunkle und daher fast unleserliche Kopie und keine Übersetzung dieses in tschechischer Sprache abgefassten Mietvertrages vorgelegt wurde, können der Urkunde weder ausschlaggebende Informationen entnommen werden, noch kann die Echtheit und Authentizität der Urkunde belegt werden. Die Feststellungen hinsichtlich der Ansuchen des Beschwerdeführers um eine vorgezogene Lenkberechtigung im Jahr 2008 und um eine Lenkberechtigung für die Klasse B im Jahr 2010 sowie hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einmal zur theoretischen Fahrprüfung angetreten ist, diese allerdings nicht bestanden hat, konnten anhand des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft C. an das Bürgermeisteramt der Stadt E. vom 13.11.2013, Zl X3, getroffen werden. Dass der Beschwerdeführer im September 2013 an einer Fahrausbildung in der tschechischen Stadt E. teilnahm, die von einer tschechischen Fahrschule durchgeführt und mit einer Fahrprüfung am 26.09.2013 beendet wurde sowie dass er am 11.10.2013 beim Bürgermeisteramt der Stadt E. einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklasse B stellte, ergibt sich aus dem Schreiben des Bürgermeisteramtes der Stadt E. an das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in Wien vom 12.11.2013, Zl X
  2. Dass zuerst in Zusammenarbeit mit Österreich ermittelt werden musste, ob der Beschwerdeführer bereits einen in Österreich ausgestellten Führerschein besitzt, ob ihm dieser entzogen wurde oder ob gesundheitliche Beschränkungen vorliegen, welche die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht ermöglichen würden und dass während dieses Verfahrens auch Zweifel hinsichtlich einer eventuellen Umgehung des Wohnsitzprinzips auftauchten, geht ebenfalls aus dem Schreiben des Bürgermeisteramtes der Stadt E. an das Bundesministerium für Verkehr, Information und Technologie Wien vom 12.11.2013, Zl X1, hervor. Das Bürgermeisteramt der Stadt E. vom 12.11.2013 erklärte darin nämlich, dem Antrag des Beschwerdeführers erst nach Abklärung dieser Fragen nachkommen zu können, da § 2 hh) des Straßenverkehrsgesetzes Nr 361/2000 die Erteilung der Fahrerlaubnis untersage, wenn diese dem Antragsteller in einem anderem Mitgliedstaat entzogen oder ihm ein Fahrverbot erteilt worden sei.Das Bürgermeisteramt der Stadt E. vom 12.11.2013 erklärte darin nämlich, dem Antrag des Beschwerdeführers erst nach Abklärung dieser Fragen nachkommen zu können, da Paragraph 2, hh) des Straßenverkehrsgesetzes Nr 361 aus 2000, die Erteilung der Fahrerlaubnis untersage, wenn diese dem Antragsteller in einem anderem Mitgliedstaat entzogen oder ihm ein Fahrverbot erteilt worden sei. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die tschechische Lenkberechtigung erst im Mai 2014 ausgestellt wurde, lässt sich hauptsächlich von seinem Beschwerdevorbringen, aber auch vom Schreiben des Bürgermeisteramtes der Stadt E. vom 04.04.2014, Zl X2, und vom Bericht des Polizeibeamten F. vom 30.05.2014 ableiten: Aus dem Schreiben vom 04.04.2014 des Bürgermeisteramtes der Stadt E. ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Besitz eines Führerscheines der Tschechischen Republik war, da eine Untersuchung hinsichtlich des ständigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Gange war. Aus dem Bericht des Beamten der PI Salzburg ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2014 eine tschechische Lenkberechtigung vorwies, also im Besitz einer solchen war. Der Führerschein für die Klasse B muss ihm also, wie auch vom Beschwerdeführer angegeben, im Mai 2014 ausgestellt worden sein. Die Feststellung bezüglich des erneuten Ansuchens des Beschwerdeführers um die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung, ließ sich aufgrund des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft C. an das Bürgermeisteramt der Stadt E. vom 28.03.2014 treffen, in dem beim Bürgermeisteramt der Stadt E. angefragt wurde, ob A. jemals eine tschechische Fahrerlaubnis ausgegeben worden sei, da er erneut um Erteilung einer Lenkberechtigung angesucht habe. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2014 in Salzburg angehalten wurde und einen tschechischen Führerschein vorwies, geht aus dem E-Mail des Polizeibeamten F. vom 30.05.2014 hervor. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013 (VwGVG) maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, (VwGVG) maßgeblich: § 28Paragraph 28

(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. [.....] Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2006/126/EG, ABl. L 403 vom 30.12.2006, maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2006/126/EG, Amtsblatt L 403 vom 30.12.2006, maßgeblich: Artikel 2 Gegenseitige Anerkennung
  1. Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt. […] Artikel 11 Bestimmungen über den Umtausch, den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung der Führerscheine […]
  2. Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. […] Artikel 12 Ordentlicher Wohnsitz Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge. Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 129/2002 idF BGBl. I Nr. 96/2013 (FSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, (FSG), maßgeblich: § 30Paragraph 30 Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen […]
(2)Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines

§ 15Abs.

3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

(2)Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (Paragraph eins, Absatz 4,), der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines

Paragraph 15, Absatz 3, oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte. § 5Paragraph 5 Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung […]

(2)Ein Wohnsitz in Österreich

Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.

(2)Ein Wohnsitz in Österreich

Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. […] Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Meldegesetzes, BGBl Nr 9/1992 idF BGBl I Nr 16/2013 (MeldeG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Meldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2013, (MeldeG), maßgeblich: § 1Paragraph eins Begriffsbestimmungen […]

(7)Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8)Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften. […] V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 11.06.2014 angeordnete Entziehung der tschechischen Lenkberechtigung des Beschwerdeführers.

Art 2

Abs 1 RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt.

Artikel 2

, Absatz eins, RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt.

Art 11

Abs 2 RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden.

Artikel 11

, Absatz 2, RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Art 12 RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 bestimmt als ordentlichen Wohnsitz den Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.Artikel 12, RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 bestimmt als ordentlichen Wohnsitz den Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ist in C. geboren, österreichischer Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz in B.. Seine Lenkberechtigung hat der Beschwerdeführer in Tschechien erworben. In seiner Beschwerde vom 07.07.2014 gibt er an, das Wohnsitzprinzip durch den Erwerb seiner Lenkberechtigung im Ausland nicht umgangen zu haben, da er in Österreich lediglich seiner Arbeit nachgehe, während seine Lebensgefährtin in Tschechien lebe, auch er den Großteil seiner Freizeit dort verbringe und in Tschechien einen Nebenwohnsitz habe. Es entspreche somit nicht der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer persönliche Bindungen zu Tschechien hat, wird an dieser Stelle nicht bestritten. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass er einen (Neben-)Wohnsitz in Tschechien hat bzw hatte. Allerdings gilt es hier zu präzisieren, dass es beim Erwerb einer Lenkberechtigung nicht ausreicht im Führerschein ausstellenden Staat irgendeinen Wohnsitz zu haben, sondern muss es sich hierbei schon um den „ordentlichen“ Wohnsitz des Führerscheinwerbers

Art 12

RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 handeln.Allerdings gilt es hier zu präzisieren, dass es beim Erwerb einer Lenkberechtigung nicht ausreicht im Führerschein ausstellenden Staat irgendeinen Wohnsitz zu haben, sondern muss es sich hierbei schon um den „ordentlichen“ Wohnsitz des Führerscheinwerbers

Artikel 12, RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 handeln.

Den Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe zwar berufliche Bindungen zu Österreich, seine persönlichen Bindungen würden aber in Tschechien liegen, ist entgegenzuhalten, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sowohl seine engsten Familienangehörigen als auch sicherlich viele Freunde, Bekannte und vielleicht noch weitere, den engsten Familienkreis überschreitende Verwandte ebenfalls in Österreich leben. Die persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers liegen somit hauptsächlich in Österreich, zum Teil aber auch in Tschechien. Abs 2 des Art 12 RL 2006/126/EG vom 30.12.2006, laut dem als ordentlicher Wohnsitz der Ort der persönlichen Bindungen des Führerscheininhabers gilt, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt, gilt somit nur, wenn seine beruflichen und persönlichen Bindungen strikt getrennt in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.Absatz 2, des Artikel 12, RL 2006/126/EG vom 30.12.2006, laut dem als ordentlicher Wohnsitz der Ort der persönlichen Bindungen des Führerscheininhabers gilt, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt, gilt somit nur, wenn seine beruflichen und persönlichen Bindungen strikt getrennt in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Da dies im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, kommt Abs 1 des Art 12 RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 zur Anwendung, der als ordentlichen Wohnsitz jenen Ort vorsieht, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.Da dies im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, kommt Absatz eins, des Artikel 12, RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 zur Anwendung, der als ordentlichen Wohnsitz jenen Ort vorsieht, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Der Beschwerdeführer hat, wie schon ausgeführt, nicht nur berufliche, sondern auch persönliche Bindungen zu Österreich und wohnt während mindestens 185 Tagen im Jahr in Österreich. Außerdem hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Laut § 1 Abs 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.Laut Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Da der Beschwerdeführer von Geburt an seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte, in Österreich aufgewachsen ist und auch hier arbeitet, steht zweifelsfrei fest, dass hier auch der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung ist bzw war. Wenn sich dies geändert hätte und er inzwischen zu Tschechien das überwiegende Naheverhältnis hätte, hätte er seinen Hauptwohnsitz nach Tschechien verlegen müssen. Der vom Beschwerdeführer als Meldebestätigung vorgelegte Mietvertrag, der am 12.12.2012 für 1 Jahr abgeschlossen wurde, kann als Beleg für den Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers in Tschechien angesehen werden. Da der Beschwerdeführer aber seine (hauptsächlichen) persönlichen und beruflichen Bindungen in Österreich hat, gilt sein Hauptwohnsitz gleichzeitig auch als sein ordentlicher Wohnsitz und sind somit

Art 11

RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 die innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis und somit die Bestimmungen des FSG anzuwenden.Da der Beschwerdeführer aber seine (hauptsächlichen) persönlichen und beruflichen Bindungen in Österreich hat, gilt sein Hauptwohnsitz gleichzeitig auch als sein ordentlicher Wohnsitz und sind somit

Artikel 11

, RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 die innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis und somit die Bestimmungen des FSG anzuwenden. Abs 2 des § 30 FSG schreibt der zuständigen Behörde vor, einem Besitzer (einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder) eines ausländischen EWR-Führerscheines, der einen Wohnsitz in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.Absatz 2, des Paragraph 30, FSG schreibt der zuständigen Behörde vor, einem Besitzer (einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder) eines ausländischen EWR-Führerscheines, der einen Wohnsitz in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 11.06.2014, Zl ***, mit dem dem Beschwerdeführer der tschechische Führerschein entzogen wurde, erging somit zu Recht, es war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft C. zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.2012.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.