GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 11.06.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer
Abs 2 FSG die Lenkberechtigung (bestätigt im Führerschein vom 11.10.2013, Nr.: XY) für alle Klassen entzogen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 11.06.2014, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 30, Absatz 2, FSG die Lenkberechtigung (bestätigt im Führerschein vom 11.10.2013, Nr.: XY) für alle Klassen entzogen. Begründend führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer habe am 11.10.2013 einen tschechischen Führerschein erworben, obwohl sein Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt in Österreich gewesen sei.
FSG sei eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben habe, zu dem die Person ihren Wohnsitz in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheins gehabt habe.
Paragraph 30, FSG sei eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben habe, zu dem die Person ihren Wohnsitz in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheins gehabt habe. Wegen des aufrechten Wohnsitzes in Österreich sei dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen. Dagegen erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er eine Lenkberechtigung aus einem EU-Mitgliedstaat, nämlich Tschechien besitze, welche am 26.09.2013 in Tschechien erworben worden, jedoch erst im Mai 2014, nach einer entsprechenden Bestätigung der österreichischen Behörde, ausgestellt worden sei. Die Behauptung der Behörde, der Beschwerdeführer habe lediglich in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat der Lenkberechtigung seinen Wohnsitz gehabt, sei nicht richtig. Vielmehr sei der Beschwerdeführer sowohl in Österreich (Hauptwohnsitz) als auch in Tschechien (Nebenwohnsitz) aufrecht gemeldet, da er in Österreich seiner Arbeit nachgehe, seine Lebensgefährtin allerdings in Tschechien wohne und somit auch der Beschwerdeführer seine Freizeit überwiegend in Tschechien verbringe. Der Beschwerdeführer sei seit 12.12.2012 in Tschechien nebenwohnsitzgemeldet, weshalb die BH irrigerweise davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz im Ausstellungsstaat der Lenkberechtigung gehabt habe und der Entzug der Lenkberechtigung zu Unrecht erfolgt sei. Als Beweis wurde eine Meldebestätigung des Nebenwohnsitzes Tschechien angeboten. Abschließend wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 11.06.2014, ***, ersatzlos aufheben. Mit Schreiben vom 09.07.2014, Zl **, wies die Bezirkshauptmannschaft C. den Beschwerdeführer darauf hin, dass die der Beschwerde angeschlossene Meldebestätigung unleserlich und nicht übersetzt sei. Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers, er habe zwar seinen Hauptwohnsitz in Österreich, aber einen Nebenwohnsitz in Tschechien, wo er, da seine Lebensgefährtin dort wohne, auch den überwiegenden Teil seiner Freizeit verbringe, seien weitere Beweismittel vorzulegen, die einen Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Jahr in Tschechien belegen würden. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.7.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, die Behörde liege zwar mit der Berufung auf Absatz 1 des § 5 FSG, wonach ein Wohnsitz in Österreich vorliege, wenn sich die betreffenden Person aufgrund ihrer persönlichen und –sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten 12 Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten habe, noch innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen, unterlasse es jedoch, auch Abs 2 des § 5 FSG heranzuziehen. Nach diesem Absatz gelte als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder –besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönliche Bindungen liegen würden, unabhängig von der 185-tägigen Frist, der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehre.In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.7.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, die Behörde liege zwar mit der Berufung auf Absatz 1 des Paragraph 5, FSG, wonach ein Wohnsitz in Österreich vorliege, wenn sich die betreffenden Person aufgrund ihrer persönlichen und –sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten 12 Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten habe, noch innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen, unterlasse es jedoch, auch Absatz 2, des Paragraph 5, FSG heranzuziehen. Nach diesem Absatz gelte als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder –besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönliche Bindungen liegen würden, unabhängig von der 185-tägigen Frist, der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehre. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Bindung zu zwei EU-Staaten, eine berufliche zu Österreich und eine persönliche zu Tschechien. Da Tschechien der Ort der persönlichen Bindung sei und er auch regelmäßig dorthin zurückkehre, sei die 185-tägige Frist auf den Beschwerdeführer in keinster Weise anzuwenden. Es wurde der Antrag gestellt, die Bezirkshauptmannschaft C. möge den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 07.07.2012 vorlegen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: A. wurde am 02.02.1992 in C. geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Seinen Hauptwohnsitz hat der Beschwerdeführer in Adresse. Es kann davon ausgegangen, aber nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zumindest zwischen 12.12.2012 und 12.12.2013 einen Nebenwohnsitz in Tschechien hatte. Am 15.02.2008 stellte er über eine österreichische Fahrschule einen Antrag auf Erteilung einer vorgezogenen Lenkberechtigung (L17). Diesen zog er dann zurück und stellte am 11.01.2010 einen neuen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B. Der Beschwerdeführer trat einmal zur theoretischen Fahrprüfung an, bestand diese allerdings nicht. Im September 2013 nahm der Beschwerdeführer an einer Fahrausbildung in der tschechischen Stadt E. teil, die von einer tschechischen Fahrschule durchgeführt und mit einer Fahrprüfung am 26.09.2013 beendet wurde. Am 11.10.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Bürgermeisteramt der Stadt E. einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklasse B. Da zuerst in Zusammenarbeit mit Österreich ermittelt werden musste, ob der Beschwerdeführer bereits einen in Österreich ausgestellten Führerschein besitzt, ob ihm dieser entzogen wurde oder ob gesundheitliche Beschränkungen vorliegen, welche die Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht ermöglichen würden und da während dieses Verfahrens auch Zweifel hinsichtlich einer eventuellen Umgehung des Wohnsitzprinzips auftauchten, wurde dem Beschwerdeführer erst im Mai 2014 von der tschechischen Stadt E. die Lenkberechtigung für die Klasse B ausgestellt. In der Zwischenzeit bzw während des durchgeführten Ermittlungsverfahrens suchte der Beschwerdeführer erneut in Österreich um die Erteilung einer Lenkberechtigung an. Am 26.05.2014 um 13.35 Uhr wurde der Beschwerdeführer vom Beamten der Polizeiinspektion Salzburg Nikolaus F. in Salzburg, XY-Straße, Höhe Prüfstelle der Salzburger Landesregierung angehalten, wobei er einen tschechischen Führerschein aufwies. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Entziehung seiner ausländischen Lenkberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft C. mitgeteilt. Am 11.06.2014 erging dann der nunmehr angefochtene Bescheid. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft C. zu Zl ***, insbesondere in die Schreiben des Bürgermeisteramtes der Stadt E. vom 12.11.2013, Zl X1, und vom 04.04.2014, Zl X2, in die Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C. vom 13.11.2013, Zl X3, und vom 28.03.2014, Zl X4, sowie in das E-Mail des Polizeibeamten F. vom 30.05.2014 und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag vom 12.12.
3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.
Paragraph 15, Absatz 3, oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte. § 5Paragraph 5 Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung […]
Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt.
Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn sich die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen und – sofern vorhanden – beruflichen Bindungen innerhalb der letzten zwölf Monate nachweislich während mindestens 185 Tagen in Österreich aufgehalten hat oder glaubhaft macht, dass sie beabsichtigt, sich für mindestens 185 Tage in Österreich aufzuhalten. Als Wohnsitz eines Führerscheinwerbers oder -besitzers, dessen berufliche Bindungen in einem anderen Staat als seine persönlichen Bindungen liegen, gilt unabhängig von der 185-tägigen Frist der Ort der persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. […] Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Meldegesetzes, BGBl Nr 9/1992 idF BGBl I Nr 16/2013 (MeldeG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Meldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 16 aus 2013, (MeldeG), maßgeblich: § 1Paragraph eins Begriffsbestimmungen […]
Abs 1 RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt.
, Absatz eins, RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt.
Abs 2 RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden.
, Absatz 2, RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Art 12 RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 bestimmt als ordentlichen Wohnsitz den Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.Artikel 12, RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 bestimmt als ordentlichen Wohnsitz den Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder — im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen — wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall ist in C. geboren, österreichischer Staatsbürger und hat seinen Hauptwohnsitz in B.. Seine Lenkberechtigung hat der Beschwerdeführer in Tschechien erworben. In seiner Beschwerde vom 07.07.2014 gibt er an, das Wohnsitzprinzip durch den Erwerb seiner Lenkberechtigung im Ausland nicht umgangen zu haben, da er in Österreich lediglich seiner Arbeit nachgehe, während seine Lebensgefährtin in Tschechien lebe, auch er den Großteil seiner Freizeit dort verbringe und in Tschechien einen Nebenwohnsitz habe. Es entspreche somit nicht der Wahrheit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs keinen Wohnsitz in Tschechien gehabt habe. Dass der Beschwerdeführer persönliche Bindungen zu Tschechien hat, wird an dieser Stelle nicht bestritten. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass er einen (Neben-)Wohnsitz in Tschechien hat bzw hatte. Allerdings gilt es hier zu präzisieren, dass es beim Erwerb einer Lenkberechtigung nicht ausreicht im Führerschein ausstellenden Staat irgendeinen Wohnsitz zu haben, sondern muss es sich hierbei schon um den „ordentlichen“ Wohnsitz des Führerscheinwerbers
RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 handeln.Allerdings gilt es hier zu präzisieren, dass es beim Erwerb einer Lenkberechtigung nicht ausreicht im Führerschein ausstellenden Staat irgendeinen Wohnsitz zu haben, sondern muss es sich hierbei schon um den „ordentlichen“ Wohnsitz des Führerscheinwerbers
Den Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe zwar berufliche Bindungen zu Österreich, seine persönlichen Bindungen würden aber in Tschechien liegen, ist entgegenzuhalten, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen ist. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sowohl seine engsten Familienangehörigen als auch sicherlich viele Freunde, Bekannte und vielleicht noch weitere, den engsten Familienkreis überschreitende Verwandte ebenfalls in Österreich leben. Die persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers liegen somit hauptsächlich in Österreich, zum Teil aber auch in Tschechien. Abs 2 des Art 12 RL 2006/126/EG vom 30.12.2006, laut dem als ordentlicher Wohnsitz der Ort der persönlichen Bindungen des Führerscheininhabers gilt, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt, gilt somit nur, wenn seine beruflichen und persönlichen Bindungen strikt getrennt in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.Absatz 2, des Artikel 12, RL 2006/126/EG vom 30.12.2006, laut dem als ordentlicher Wohnsitz der Ort der persönlichen Bindungen des Führerscheininhabers gilt, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt, gilt somit nur, wenn seine beruflichen und persönlichen Bindungen strikt getrennt in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen. Da dies im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, kommt Abs 1 des Art 12 RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 zur Anwendung, der als ordentlichen Wohnsitz jenen Ort vorsieht, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.Da dies im gegenständlichen Fall nicht zutrifft, kommt Absatz eins, des Artikel 12, RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 zur Anwendung, der als ordentlichen Wohnsitz jenen Ort vorsieht, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Der Beschwerdeführer hat, wie schon ausgeführt, nicht nur berufliche, sondern auch persönliche Bindungen zu Österreich und wohnt während mindestens 185 Tagen im Jahr in Österreich. Außerdem hat der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Laut § 1 Abs 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.Laut Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Da der Beschwerdeführer von Geburt an seinen Hauptwohnsitz in Österreich hatte, in Österreich aufgewachsen ist und auch hier arbeitet, steht zweifelsfrei fest, dass hier auch der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung ist bzw war. Wenn sich dies geändert hätte und er inzwischen zu Tschechien das überwiegende Naheverhältnis hätte, hätte er seinen Hauptwohnsitz nach Tschechien verlegen müssen. Der vom Beschwerdeführer als Meldebestätigung vorgelegte Mietvertrag, der am 12.12.2012 für 1 Jahr abgeschlossen wurde, kann als Beleg für den Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers in Tschechien angesehen werden. Da der Beschwerdeführer aber seine (hauptsächlichen) persönlichen und beruflichen Bindungen in Österreich hat, gilt sein Hauptwohnsitz gleichzeitig auch als sein ordentlicher Wohnsitz und sind somit
RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 die innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis und somit die Bestimmungen des FSG anzuwenden.Da der Beschwerdeführer aber seine (hauptsächlichen) persönlichen und beruflichen Bindungen in Österreich hat, gilt sein Hauptwohnsitz gleichzeitig auch als sein ordentlicher Wohnsitz und sind somit
, RL 2006/126/EG vom 30.12.2006 die innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis und somit die Bestimmungen des FSG anzuwenden. Abs 2 des § 30 FSG schreibt der zuständigen Behörde vor, einem Besitzer (einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder) eines ausländischen EWR-Führerscheines, der einen Wohnsitz in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen.Absatz 2, des Paragraph 30, FSG schreibt der zuständigen Behörde vor, einem Besitzer (einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder) eines ausländischen EWR-Führerscheines, der einen Wohnsitz in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 11.06.2014, Zl ***, mit dem dem Beschwerdeführer der tschechische Führerschein entzogen wurde, erging somit zu Recht, es war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft C. zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.2012.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.