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{'item': 'LVwG-2014/43/1617-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/43/1617-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 18Abs 4 AVG) welche für das Vorliegen eines gültigen Bescheids unerlässlich sind.

Des Weiteren ist das Datum der Erledigung angegeben was ebenfalls in § 18 Abs 4 AVG gefordert, jedoch für die Bescheidqualität (iVm § 58 Abs 3 AVG) nicht als essenziell angesehen wird. Auf der anderen Seite fehlt die in § 58 Abs 1 AVG geforderte ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, eine formelle Gliederung im Spruch und Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung (

§ 58Abs 1 und 2 AVG).

Trotzdem ist ein die Anforderungen an einen normativen Abspruch erfüllender Spruch im ersten Absatz des gegenständlichen, oben vollständig zitierten, Schreibens enthalten. Insbesondere weist dieser eine imperative, nicht bloß belehrende oder narrative Formulierung auf, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass es sich um eine normative Entscheidung der belangten Behörde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Meinung, dass in solchen Fällen auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid verzichtet werden kann. Mit dem im „Spruch“ erkennbaren imperativen Charakter der Erledigung nicht im Einklang steht wiederum die sprachliche Gestaltung des Schriftsatzes, welcher sich mit „Sehr geehrter Herr BF, sehr geehrte Frau BF“ an die Beschwerdeführer richtet. Diesbezüglich hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Verwendung von Höflichkeitsfloskeln (auch in Verbindung mit dem Gebrauch des Ausdrucks „Mitteilung“) für sich allein noch nicht den Bescheidcharakter einer Erledigung ausschließt. Ist ein normativer Abspruch enthalten, so ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung und Begründung sowie der Gliederung nach Spruch und Begründung für den Bescheidcharakter eben so wenig entscheidend.Die Frage, ob es sich bei der „Ergänzung zum Baubescheid“ vom 06.02.2014 um einen anfechtbaren Bescheid oder eine bloße Mitteilung der belangten Behörde handelt, ist unter Berücksichtigung mehrere Gesichtspunkte abzuwägen. Einerseits enthält diese Erledigung die Angabe der erlassenden Behörde, den Namen des Genehmigenden sowie eine ordnungsgemäße Fertigung – Kriterien vergleiche Paragraph 18, Absatz 4, AVG) welche für das Vorliegen eines gültigen Bescheids unerlässlich sind. Des Weiteren ist das Datum der Erledigung angegeben was ebenfalls in Paragraph 18, Absatz 4, AVG gefordert, jedoch für die Bescheidqualität in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, AVG) nicht als essenziell angesehen wird. Auf der anderen Seite fehlt die in Paragraph 58, Absatz eins, AVG geforderte ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid, eine formelle Gliederung im Spruch und Begründung sowie eine Rechtsmittelbelehrung vergleiche Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG). Trotzdem ist ein die Anforderungen an einen normativen Abspruch erfüllender Spruch im ersten Absatz des gegenständlichen, oben vollständig zitierten, Schreibens enthalten. Insbesondere weist dieser eine imperative, nicht bloß belehrende oder narrative Formulierung auf, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass es sich um eine normative Entscheidung der belangten Behörde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Meinung, dass in solchen Fällen auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid verzichtet werden kann. Mit dem im „Spruch“ erkennbaren imperativen Charakter der Erledigung nicht im Einklang steht wiederum die sprachliche Gestaltung des Schriftsatzes, welcher sich mit „Sehr geehrter Herr BF, sehr geehrte Frau BF“ an die Beschwerdeführer richtet. Diesbezüglich hat jedoch der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Verwendung von Höflichkeitsfloskeln (auch in Verbindung mit dem Gebrauch des Ausdrucks „Mitteilung“) für sich allein noch nicht den Bescheidcharakter einer Erledigung ausschließt. Ist ein normativer Abspruch enthalten, so ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs das Fehlen von Rechtsmittelbelehrung und Begründung sowie der Gliederung nach Spruch und Begründung für den Bescheidcharakter eben so wenig entscheidend. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass der vorliegenden „Ergänzung zum Baubescheid“ vom 06.02.2014 aufgrund ihrer formellen und inhaltlichen Merkmale Bescheidqualität zuzumessen ist. ii. Zu Spruchpunkt 1 – Mangelnde Zuständigkeit der belangten Behörde Wie den den oe von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz am 25.01.2014 übermittelten Gutachten aus den Bereichen Geologie und Kultur Bautechnik zu entnehmen ist, befindet sich das zu bebauende Grundstück der Beschwerdeführer im Anstrombereich der Stoffnerquelle. Durch dessen geplante Bebauung müsse den Amtssachverständigen zufolge mit einer Beeinträchtigung dieser Quelle, sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht gerechnet werden. Dem oben zitierten § 27 Abs 10 TBO 2011 ist zu entnehmen, dass dem Inhaber einer Baubewilligung nachträgliche Auflagen nur dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn trotz der bewilligungsgemäßen Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Diese Gefahr muss dabei aus Gründen resultieren, deren Regelung in die Kompetenz des Baurechtsgesetzgebers fällt. Die Baubehörde ist nur dann zur Erteilung nachträglicher Auflagen zuständig, wenn die Gefahrenlage einen aus baurechtlicher Sicht zu regelnden Sachverhalt betrifft (Weber/Rath-Kathrein, TBO § 27 Rz 34). Es zeigt sich jedoch, dass es sich beim Quellschutz um keinen solchen Sachverhalt handelt – dieser ist in der Systematik der Tiroler Bauordnung nicht berücksichtigt. Die TBO 2011 deckt den Bauplatz betreffend lediglich Themenbereiche wie die Tragfähigkeit des Untergrundes, Gefährdung durch Naturgefahren, die Wasserversorgung sowie die Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer ab (

§ 3

leg cit) – der Schutz von im Boden befindlichen Wasservorkommen ist hingegen nicht Gegenstand der Tiroler Bauordnung.Dem oben zitierten Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 ist zu entnehmen, dass dem Inhaber einer Baubewilligung nachträgliche Auflagen nur dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn trotz der bewilligungsgemäßen Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Diese Gefahr muss dabei aus Gründen resultieren, deren Regelung in die Kompetenz des Baurechtsgesetzgebers fällt. Die Baubehörde ist nur dann zur Erteilung nachträglicher Auflagen zuständig, wenn die Gefahrenlage einen aus baurechtlicher Sicht zu regelnden Sachverhalt betrifft (Weber/Rath-Kathrein, TBO Paragraph 27, Rz 34). Es zeigt sich jedoch, dass es sich beim Quellschutz um keinen solchen Sachverhalt handelt – dieser ist in der Systematik der Tiroler Bauordnung nicht berücksichtigt. Die TBO 2011 deckt den Bauplatz betreffend lediglich Themenbereiche wie die Tragfähigkeit des Untergrundes, Gefährdung durch Naturgefahren, die Wasserversorgung sowie die Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer ab vergleiche Paragraph 3, leg cit) – der Schutz von im Boden befindlichen Wasservorkommen ist hingegen nicht Gegenstand der Tiroler Bauordnung. Die Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde K. in der vorliegenden Angelegenheit war gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen. Daher war der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin in Spruchpunkt 1 stattzugeben (zur mangelnden Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers siehe unten Punkt iii.) und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Die Unzuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde K. in der vorliegenden Angelegenheit war gemäß Paragraph 27, VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen. Daher war der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin in Spruchpunkt 1 stattzugeben (zur mangelnden Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers siehe unten Punkt iii.) und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. In Hinblick auf die obigen Ausführungen zu Punkt i. ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Qualifikation einer Erledigung als Bescheid der Frage, ob die Behörde überhaupt zu einem bescheidmäßigen Abspruch zuständig gewesen wäre, maßgebliche Bedeutung zumisst. Dies führte in Fällen der Formlosigkeit von Erledigungen dazu, dass der Behörde ein Bescheidwille schon aus dem Grund unterstellt wurde, weil sie für die Erlassung eines entsprechenden Bescheids zuständig war. Umgekehrt konnte einer formlosen Mitteilung „auch deshalb“ kein Bescheidwille entnommen werden, weil die tätig gewordene Behörde dafür nicht zuständig war. Derartige Überlegungen sind für den vorliegenden Fall jedoch nicht relevant, weil entsprechend den obigen Ausführungen die gegenständliche Erledigung bereits aufgrund ihrer Form und ihres Inhalts als Bescheid zu werten ist. iii. Zu Spruchpunkt 2 – Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet, dass auch bei Ehegatten mit identer Adresse eine Zustellung mittels zweier Zustellnachweise erforderlich ist. Wird ein zwei Adressaten gemeinsam gerichteten RSb-Brief nach erfolglosem Zustellversuch postalisch hinterlegt, gilt er keinem der beiden Adressaten im Sinne des § 17 Abs 3 3 Satz ZustG als zugestellt. Eine wirksame Zustellung erfolgt nur an jenen Ehegatten, welchem die Ladung tatsächlich zukommt. Hierbei ist zu beachten, dass dessen Übernahme der Erledigung nicht als Ersatzzustellung für den anderen Ehegatten wirksam sein kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung herausgearbeitet, dass auch bei Ehegatten mit identer Adresse eine Zustellung mittels zweier Zustellnachweise erforderlich ist. Wird ein zwei Adressaten gemeinsam gerichteten RSb-Brief nach erfolglosem Zustellversuch postalisch hinterlegt, gilt er keinem der beiden Adressaten im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, 3 Satz ZustG als zugestellt. Eine wirksame Zustellung erfolgt nur an jenen Ehegatten, welchem die Ladung tatsächlich zukommt. Hierbei ist zu beachten, dass dessen Übernahme der Erledigung nicht als Ersatzzustellung für den anderen Ehegatten wirksam sein kann. Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 06.02.2014 wurde als eine Sendung (Empfänger: BF und BF) verschickt und nach einem Zustellversuch beim Postamt K. hinterlegt. Wie die Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts zeigten, wurde die Hinterlegungsanzeige ebenfalls an beide Beschwerdeführer gerichtet und behob die Erstbeschwerdeführerin die Sendung am 07.02.2014 bei der Post. Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze, dass der angefochtene Bescheid nur der Erstbeschwerdeführerin gegenüber erlassen wurde, nicht aber gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer. Daher mangelt es Letzterem an der Beschwerdelegitimation nach Art 132 B-VG, weshalb seine Beschwerde in Spruchpunkt 2 zurückzuweisen war.Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 06.02.2014 wurde als eine Sendung (Empfänger: BF und BF) verschickt und nach einem Zustellversuch beim Postamt K. hinterlegt. Wie die Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts zeigten, wurde die Hinterlegungsanzeige ebenfalls an beide Beschwerdeführer gerichtet und behob die Erstbeschwerdeführerin die Sendung am 07.02.2014 bei der Post. Hieraus ergibt sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze, dass der angefochtene Bescheid nur der Erstbeschwerdeführerin gegenüber erlassen wurde, nicht aber gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer. Daher mangelt es Letzterem an der Beschwerdelegitimation nach Artikel 132, B-VG, weshalb seine Beschwerde in Spruchpunkt 2 zurückzuweisen war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.1617.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.