RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/S3/2159-4 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch den Senat 3 unter Vorsitz von Herrn Dr. Sigmund Rosenkranz, Frau Mag. Bettina Weißgatterer als Berichterstatterin und Herrn Dr. Volker-Georg Wurdinger als weiteres Mitglied gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 2 Abs 2 Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 idgF über den Nachprüfungsantrag der Firma GmbH, Adresse, X (im Weiteren kurz Antragstellerin genannt), vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, Adresse, Y, mit welchem die von der Gemeinde X, Adresse, X (im Weiteren kurz Auftraggeberin genannt), vorgenommenen Ausschreibung im Vergabeverfahren „Neubau eines Bauhofes der Gemeinde X“ angefochten worden war, den nachfolgendenDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch den Senat 3 unter Vorsitz von Herrn Dr. Sigmund Rosenkranz, Frau Mag. Bettina Weißgatterer als Berichterstatterin und Herrn Dr. Volker-Georg Wurdinger als weiteres Mitglied gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006 idgF über den Nachprüfungsantrag der Firma GmbH, Adresse, römisch zehn (im Weiteren kurz Antragstellerin genannt), vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, Adresse, Y, mit welchem die von der Gemeinde römisch zehn, Adresse, römisch zehn (im Weiteren kurz Auftraggeberin genannt), vorgenommenen Ausschreibung im Vergabeverfahren „Neubau eines Bauhofes der Gemeinde X“ angefochten worden war, den nachfolgenden B E S C H L U S S gefasst:
- Infolge der Klaglosstellung der Antragstellerin und weiters infolge der Zurückziehung sämtlicher Anträge durch die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.08.2014 wird das gegenständliche Vergabeverfahren eingestellt.
- Gemäß § 19 Abs 5 TVergNG 2006 hat die Auftraggeberin der Antragstellerin die von dieser entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag von Euro 3.891,- zuhanden der Rechtsvertreter, zu ersetzen.
- Gemäß Paragraph 19, Absatz 5, TVergNG 2006 hat die Auftraggeberin der Antragstellerin die von dieser entrichtete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag von Euro 3.891,- zuhanden der Rechtsvertreter, zu ersetzen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. M i t t e i l u n g Die Antragstellerin hat nach dem Gebührengesetz 1957 folgende Eingabegebühren zu entrichten: Nachprüfungsantrag vom 11.08.2013 Euro 14,30 Beilage ./A, 1 Bogen Euro 3,90 Beilage ./B, 1 Bogen Euro 3,90 Beilage ./C, 1 Bogen Euro 3,90 Summe Euro 26,00 Die Gebührenentrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Bank AG, IBAN: ****, BIC: ***, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Gebührenbetrag verfügen kann. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des § 9 Gebührengesetz erfolgen. Die Entrichtung der Gebührenschuld hat innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr im Sinne des Paragraph 9, Gebührengesetz erfolgen. Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß § 34 Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird.Für den Fall, dass die mitgeteilten Gebühren nicht ordnungsgemäß entrichtet werden, wird gemäß Paragraph 34, Gebührengesetz 1957 eine Meldung an das Finanzamt erstattet werden, welches die Gebühren sodann mit Bescheid vorschreiben wird. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Nachprüfungsantrag vom 11.08.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.08.2014 um 11:41 Uhr eingelangt, hat die Antragstellerin die Ausschreibungsunterlagen des von der Auftraggeberin im Betreff näher bezeichneten Ausschreibungsgegenstands angefochten. Zusammen mit diesem Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin Urkunden gelegt, welche als Beilagen ./A bis ./C zum Akt genommen wurden. Die Antragstellerin hat zusammen mit dem Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von insgesamt Euro 3.891,- (davon Euro 2.594,- für den Nachprüfungsantrag und Euro 1.297,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) bezahlt. Mit Schriftsatz vom 14.08.2014, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 14.08.2014 um 10:56 Uhr, hat die Antragstellerin den Nachprüfungsantrag infolge Klaglosstellung zurückgezogen und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „In umseits bezeichneter Vergaberechtssache nimmt die Antragstellerin, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, Adresse, Y, den am 11.08.2014 eingebrachten Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gegen die Ausschreibung (Ausschreibungsunterlagen) über den Neubau eines Bauhofs der Gemeinde X zurück.„In umseits bezeichneter Vergaberechtssache nimmt die Antragstellerin, vertreten durch die Rechtsanwälte GmbH, Adresse, Y, den am 11.08.2014 eingebrachten Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gegen die Ausschreibung (Ausschreibungsunterlagen) über den Neubau eines Bauhofs der Gemeinde römisch zehn zurück. Unter einem beantragt die Antragstellerin, die bereits entrichteten Pauschalgebühren auf ihr Konto bei der Bank, Kontonummer ****, zurückzuweisen.“ Rechtlich ist es der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Infolge Klaglosstellung und infolge der daraufhin erfolgten Antragszurückziehung durch die Antragstellerin war das beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängige Nachprüfungsverfahren einzustellen. Nach § 19 Abs 5 TVergNG 2006 hat der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Abs 1 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat über den Gebührenersatz in seiner Entsprechung abzusprechen.Nach Paragraph 19, Absatz 5, TVergNG 2006 hat der vor dem Landesverwaltungsgericht gänzlich oder zumindest teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz der von ihm nach Absatz eins, entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner (Gebührenersatz). Der Antragsteller hat auch Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Das Landesverwaltungsgericht hat über den Gebührenersatz in seiner Entsprechung abzusprechen. Da die Antragstellerin laut Vorbringen im Schriftsatz vom 14.08.2014 von der Auftraggeberin klaglos gestellt wurde, hat sie daher gemäß § 19 TVergNG 2006 Anspruch auf vollen Gebührenersatz.Da die Antragstellerin laut Vorbringen im Schriftsatz vom 14.08.2014 von der Auftraggeberin klaglos gestellt wurde, hat sie daher gemäß Paragraph 19, TVergNG 2006 Anspruch auf vollen Gebührenersatz. Spruchgemäß war daher der Auftraggeberin der Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Gebühr von Euro 3.891,- zuhanden der Rechtsvertreter aufzutragen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Für den Senat 3: Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.S3.2159.4