RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/45/0980-4 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn MMag. JW, Adresse, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 12.11.2013, Zahl ****, den Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn MMag. JW, Adresse, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 12.11.2013, Zahl ****, den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
- Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 12.11.2013, Zahl ****, wurde der von MMag. JW am 29.10.2013 eingebrachte Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz (TirAuskPflG) über die mit Anbringen vom 02.09.2013 begehrten Auskünfte von der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde nach § 5 TirAuskPflG gemäß § 4 Abs 4 TirAuskPflG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 12.11.2013, Zahl ****, wurde der von MMag. JW am 29.10.2013 eingebrachte Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Tiroler Auskunftspflichtgesetz (TirAuskPflG) über die mit Anbringen vom 02.09.2013 begehrten Auskünfte von der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde nach Paragraph 5, TirAuskPflG gemäß Paragraph 4, Absatz 4, TirAuskPflG abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall keine Verweigerung der Auskunft vorläge. Vielmehr sei dem Auskunftswerber mit Schreiben vom 28.10.2013 mitgeteilt worden, dass eine Auskunftserteilung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich sei. Für die Zustellung einer derartigen Mitteilung gebe es keine besonderen Vorschriften, somit sei die Zustellung mit gewöhnlicher Post ausreichend. Da der Brief nicht zurückgeschickt worden sei, habe die Behörde zu Recht davon ausgehen können, dass die Mittelung den Adressaten erreicht habe. Außerdem hätte der Auskunftswerber telefonisch, per Fax oder E-Mail nach den Gründen für die noch nicht erhaltenen Auskünfte oder dem Stand des Verfahrens anfragen können. Ein Bescheid gemäß § 4 Tir AuskPflG sei wiederum nur zu erlassen, wenn eine Auskunft verweigert werde. Dem Einschreiter sei und werde die Auskunft über seine Fragen nicht verweigert, die im gesetzlichen Rahmen möglichen Auskünfte würden ehestmöglich nach Abschluss der angeführten Erhebungen erteilt werden. Da der begehrte Bescheid somit nicht zu erlassen sei, sei der Antrag abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Fall keine Verweigerung der Auskunft vorläge. Vielmehr sei dem Auskunftswerber mit Schreiben vom 28.10.2013 mitgeteilt worden, dass eine Auskunftserteilung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich sei. Für die Zustellung einer derartigen Mitteilung gebe es keine besonderen Vorschriften, somit sei die Zustellung mit gewöhnlicher Post ausreichend. Da der Brief nicht zurückgeschickt worden sei, habe die Behörde zu Recht davon ausgehen können, dass die Mittelung den Adressaten erreicht habe. Außerdem hätte der Auskunftswerber telefonisch, per Fax oder E-Mail nach den Gründen für die noch nicht erhaltenen Auskünfte oder dem Stand des Verfahrens anfragen können. Ein Bescheid gemäß Paragraph 4, Tir AuskPflG sei wiederum nur zu erlassen, wenn eine Auskunft verweigert werde. Dem Einschreiter sei und werde die Auskunft über seine Fragen nicht verweigert, die im gesetzlichen Rahmen möglichen Auskünfte würden ehestmöglich nach Abschluss der angeführten Erhebungen erteilt werden. Da der begehrte Bescheid somit nicht zu erlassen sei, sei der Antrag abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend ausgeführt wie folgt: Ihm sei bisher kein Schreiben zugestellt worden, mit welchem mitgeteilt worden sei, dass die Frist von acht Wochen nicht eingehalten werden könne ebenso wenig sei innerhalb dieser Frist eine Mitteilung, dass die Auskunft verweigert werde, erfolgt. Diese Nichtbeantwortung stelle eine Verweigerung der Auskunft dar. Die Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Bescheides gem § 4 TirAuskPflG gehe fehl und es erfolge die Abweisung daher völlig rechtswidrig, missbräuchlich und willkürlich. Der Beschwerdeführer beantragte daher der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die gestellten Fragen an die Bezirkshauptmannschaft Y zu beantworten und Auskunft zu erteilen.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend ausgeführt wie folgt: Ihm sei bisher kein Schreiben zugestellt worden, mit welchem mitgeteilt worden sei, dass die Frist von acht Wochen nicht eingehalten werden könne ebenso wenig sei innerhalb dieser Frist eine Mitteilung, dass die Auskunft verweigert werde, erfolgt. Diese Nichtbeantwortung stelle eine Verweigerung der Auskunft dar. Die Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Bescheides gem Paragraph 4, TirAuskPflG gehe fehl und es erfolge die Abweisung daher völlig rechtswidrig, missbräuchlich und willkürlich. Der Beschwerdeführer beantragte daher der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und die gestellten Fragen an die Bezirkshauptmannschaft Y zu beantworten und Auskunft zu erteilen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.06.2014 wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Landesverwaltungsgericht eine Kopie des ihm gegenüber erlassenen verfahrensgegenständlichen Bescheides vorzulegen; diesem Ersuchen ist der Beschwerdeführer am 03.07.2014 nachgekommen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Zif 1 VwGVG abgesehen werden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Zif 1 VwGVG abgesehen werden. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Mit Schreiben vom 02.09.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.09.2013, begehrte der Beschwerdeführer in Form von 13 Fragen Auskunft zum Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Y betreffend die Änderung einer Betriebsanlage, Betonmischanlage, Zahl ****. Mit Schreiben vom 28.10.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz mit, dass die Beantwortung der Fragen innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen nicht möglich sei. Für die Beantwortung seien umfängliche Erhebungen erforderlich, die momentan ohne Beeinträchtigung der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben des Sachbearbeiters nicht durchführbar seien. Zusätzlich befänden sich Aktenteile aufgrund von anhängigen Berufungs- bzw Devolutionsverfahren nicht bei der belangten Behörde, weshalb dem Auskunftsbegehren derzeit nicht in vollem Umfang Folge geleistet werden könne. Der Beschwerdeführer werde die Auskünfte ehestmöglich nach Abschluss der angeführten Erhebungen sowie nach Rücksendung der entsprechenden Aktenteile erhalten. Dieses Schreiben wurde am 28.10.2013 ohne Zustellnachweis abgefertigt. Mit Schreiben vom 28.10.2013 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz mit, dass die Beantwortung der Fragen innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Wochen nicht möglich sei. Für die Beantwortung seien umfängliche Erhebungen erforderlich, die momentan ohne Beeinträchtigung der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben des Sachbearbeiters nicht durchführbar seien. Zusätzlich befänden sich Aktenteile aufgrund von anhängigen Berufungs- bzw Devolutionsverfahren nicht bei der belangten Behörde, weshalb dem Auskunftsbegehren derzeit nicht in vollem Umfang Folge geleistet werden könne. Der Beschwerdeführer werde die Auskünfte ehestmöglich nach Abschluss der angeführten Erhebungen sowie nach Rücksendung der entsprechenden Aktenteile erhalten. Dieses Schreiben wurde am 28.10.2013 ohne Zustellnachweis abgefertigt. Mit Schreiben vom 29.10.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz, da binnen acht Wochen weder eine Erledigung noch eine Verständigung gemäß § 4 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz erfolgt sei.Mit Schreiben vom 29.10.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Tiroler Auskunftspflichtgesetz, da binnen acht Wochen weder eine Erledigung noch eine Verständigung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Auskunftspflichtgesetz erfolgt sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 12.11.2013, Zahl ****, wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs 4 Tiroler Auskunftspflichtgesetz abgewiesen. Der betreffende Bescheid wurde „Für den Bezirkshauptmann. Dr. S“ mittels Unterschrift gefertigt und am 18.12.2013 abgefertigt. Infolge Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle bis 03.01.2014 wurde der Bescheid der belangten Behörde retourniert.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, vom 12.11.2013, Zahl ****, wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Tiroler Auskunftspflichtgesetz abgewiesen. Der betreffende Bescheid wurde „Für den Bezirkshauptmann. Dr. S“ mittels Unterschrift gefertigt und am 18.12.2013 abgefertigt. Infolge Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabestelle bis 03.01.2014 wurde der Bescheid der belangten Behörde retourniert. In der Folge wurde der nunmehr bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer in einem zweiten Zustellversuch zugestellt. Aufgrund eines Sachbearbeiterwechsels lautete die Fertigungsklausel nunmehr „Für den Bezirkshauptmann. Dr. G“. Der Bescheid enthält keine Unterschrift des Dr. G, er wurde auch nicht elektronisch gefertigt. Auf dem Bescheid befindet sich lediglich der Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ versehen mit einer entsprechenden Unterschrift der Kanzleikraft. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Gemäß § 18 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Eine elektronisch erstellte Erledigung liegt bereits dann vor, wenn sie mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogrammes geschrieben wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 18 Rz 8). Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht § 18 Abs 3 zweiter Halbsatz AVG an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG [in der jeweils geltenden Fassung]) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 leg cit) des Inhalts der Erledigung vor. Ein solches Verfahren „kann“ an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten treten, ist aber nicht zwingend vorgesehen. Vielmehr ist es jedenfalls, also auch wenn die Erledigung elektronisch erstellt wurde, zulässig, sie auszudrucken und gem § 18 Abs 3 erster Halbsatz zu unterschreiben (vgl RV 2008, 12; Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) § 18 Rz 8 mwN). Eine elektronisch erstellte Erledigung liegt bereits dann vor, wenn sie mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogrammes geschrieben wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 18, Rz 8). Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Halbsatz AVG an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG [in der jeweils geltenden Fassung]) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, leg cit) des Inhalts der Erledigung vor. Ein solches Verfahren „kann“ an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten treten, ist aber nicht zwingend vorgesehen. Vielmehr ist es jedenfalls, also auch wenn die Erledigung elektronisch erstellt wurde, zulässig, sie auszudrucken und gem Paragraph 18, Absatz 3, erster Halbsatz zu unterschreiben vergleiche Regierungsvorlage 2008, 12; Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014) Paragraph 18, Rz 8 mwN). Im gegenständlichen Fall wurde die Erledigung elektronisch erstellt, nicht jedoch iSd § 18 Abs 3 AVG elektronisch genehmigt, sondern in der Folge ausgedruckt. Gemäß den Vorschriften des § 18 Abs 3 AVG wäre in diesem Fall die Erledigung in der Folge mittels Unterschrift zu genehmigen gewesen. Eine Unterschrift des im Akt einliegenden Exemplars der Erledigung durch den ausgewiesenen Genehmigungsberechtigten Dr. G ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Im gegenständlichen Fall wurde die Erledigung elektronisch erstellt, nicht jedoch iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG elektronisch genehmigt, sondern in der Folge ausgedruckt. Gemäß den Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 3, AVG wäre in diesem Fall die Erledigung in der Folge mittels Unterschrift zu genehmigen gewesen. Eine Unterschrift des im Akt einliegenden Exemplars der Erledigung durch den ausgewiesenen Genehmigungsberechtigten Dr. G ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt. Da die Erzeugung einer Erledigung nicht nur in einem zweistufigen Vorgang denkbar ist, in welchem zunächst die Urschrift und in weiterer Folge hiervon Ausfertigungen erstellt werden, sondern auch einstufig in Form einer Erledigung, die allen gesetzlichen Anforderungen genügt und der Partei zugestellt wird, während lediglich die Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 20.06.1991, 91/19/0085; 18.10.2003, 2003/08/0062; Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Auflage 2014) § 18 Rz 12 mwN), wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die ihm zugestellte Erledigung vorzulegen um zu überprüfen, ob dieses Exemplar eine eigenhändige Unterschrift aufweist, wäre doch in diesem Falle zufolge der angeführten Judikatur bei einer ordnungsgemäßen Unterfertigung des dem Beschwerdeführer zugestellten Erledigung davon auszugehen gewesen, dass dem Beschwerdeführer die Urschrift zugestellt wurde, während die nicht gefertigte Ausfertigung im Akt verblieben ist. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erledigung wies ebenso wie jene im Akt befindliche keine Unterschrift des Genehmigenden auf, sondern lediglich den Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ versehen mit einer entsprechenden Unterschrift der Kanzleikraft.Da die Erzeugung einer Erledigung nicht nur in einem zweistufigen Vorgang denkbar ist, in welchem zunächst die Urschrift und in weiterer Folge hiervon Ausfertigungen erstellt werden, sondern auch einstufig in Form einer Erledigung, die allen gesetzlichen Anforderungen genügt und der Partei zugestellt wird, während lediglich die Durchschrift im Akt verbleibt (VwGH 20.06.1991, 91/19/0085; 18.10.2003, 2003/08/0062; Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Auflage 2014) Paragraph 18, Rz 12 mwN), wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die ihm zugestellte Erledigung vorzulegen um zu überprüfen, ob dieses Exemplar eine eigenhändige Unterschrift aufweist, wäre doch in diesem Falle zufolge der angeführten Judikatur bei einer ordnungsgemäßen Unterfertigung des dem Beschwerdeführer zugestellten Erledigung davon auszugehen gewesen, dass dem Beschwerdeführer die Urschrift zugestellt wurde, während die nicht gefertigte Ausfertigung im Akt verblieben ist. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erledigung wies ebenso wie jene im Akt befindliche keine Unterschrift des Genehmigenden auf, sondern lediglich den Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ versehen mit einer entsprechenden Unterschrift der Kanzleikraft. Eine Fertigung durch Beglaubigung der Kanzlei scheidet im vorliegenden Fall allerdings aus. Eine Beglaubigung dient dazu, zu erklären,
- dass die schriftliche Ausfertigung der Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes (der Urschrift) übereinstimmt und
- dass das Geschäftsstück (die Urschrift) eine § 18 Abs 3 AVG entsprechende Genehmigung aufweist (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 170). Mangels Vorliegen einer Urschrift des verfahrensgegenständlichen Bescheides war eine Fertigung durch Beglaubigung nicht möglich.Eine Fertigung durch Beglaubigung der Kanzlei scheidet im vorliegenden Fall allerdings aus. Eine Beglaubigung dient dazu, zu erklären,
- dass die schriftliche Ausfertigung der Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes (der Urschrift) übereinstimmt und
- dass das Geschäftsstück (die Urschrift) eine Paragraph 18, Absatz 3, AVG entsprechende Genehmigung aufweist (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 170). Mangels Vorliegen einer Urschrift des verfahrensgegenständlichen Bescheides war eine Fertigung durch Beglaubigung nicht möglich. Das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung ist als wesentlicher Fehler anzusehen, der zur absoluten Nichtigkeit eines (erlassenen) „Bescheides“ führt (VwGH vom 20.09.1996, 93/17/0391; VwGH vom 15.12.1994, 94/09/0085; VwGH vom 15.12.1993, 93/12/0221). Da somit die angefochtene Erledigung keine Bescheidqualität aufwies, war die Beschwerde zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens wird darauf hingewiesen, dass in einem weiteren Ermittlungsverfahren jedenfalls die im bekämpften Bescheid „angeführten Erhebungen“ zu konkretisieren sind; dies insbesondere um abschätzen zu können, bis wann der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Auskunftserteilung erhält. Allenfalls wäre in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob zumindest Teile des erfolgten Auskunftsbegehrens bereits zum jetzigen Zeitpunkt beantwortet werden können bzw gegebenenfalls in Erfahrung zu bringen, wie lange die entsprechenden Akten tatsächlich nicht im Verfügungsbereich der zuständigen Behörde sind. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.0980.4