GB (versuchter Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 2,00 (€ 200,00) im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre.1) Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig seit xx.xx.
Paragraphen 15, 127, StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 2,00 (€ 200,00) im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre. 2) Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig seit xx.xx.
GB (versuchter Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 2,00 (€ 240,00) im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.2) Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig seit xx.xx.
Paragraphen 15, 127, StGB (versuchter Diebstahl) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 2,00 (€ 240,00) im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. 3) Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig seit xx.xx.
GB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 2,00 (€ 400,00) im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.3) Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig seit xx.xx.
Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 2,00 (€ 400,00) im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Im Strafregister der Republik Österreich, geführt von der Landespolizeidirektion Wien, ist angeführt, dass sich nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen eine Tilgung voraussichtlich erst mit xx.xx.xxxx eintreten wird. Der Genannte ist daher von der Ausübung des Gewerbes dem § 13
GB (Versuch des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 2 (€ 200) im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre.1. Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig sei xx.xx.
Paragraph 15, 127, StGB (Versuch des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 2 (€ 200) im Uneinbringlichkeitsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre. 2. Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig seit xx.xx.
GB (Versuch des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 2 (€ 140) im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.2. Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig seit xx.xx.
Paragraph 15, 127, StGB (Versuch des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 2 (€ 140) im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. 3. Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig seit xx.xx.
GB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 2 (€ 400) im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.3. Bezirksgericht K vom xx.xx.xxxx **** rechtskräftig seit xx.xx.
Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Körperverletzung) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 2 (€ 400) im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Die Bürgermeisterin der Stadt K stützt sich darauf, dass bei der Ausübung des Gewerbe Entrümpler und Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt. Die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat die in den drei Verteilungen des Bezirksgerichtes K angeführt sind, durchaus möglich ist, dies aufgrund der selbständigen, mit Unternehmenstätigkeit verbundenen Kontakte und Gesprächspartnern, Kunden und weiteren, im geschäftlichen Zusammenhang stehenden Personen. Der Beschwerdeführer habe die gerichtlichen strafbaren Handlungen in einem Alter begannen, in dem die Persönlichkeit bereits gereift ist. Trotz zweier Verurteilungen habe sich von der Begehung einer neuerlichen strafbaren Handlung nicht abhalten lassen. Die Behörde schließe in diesem Fall auf ein Persönlichkeitsbild, dass der Einhaltung von Normen kein besonderes Gewicht beimesse. Die letzte Verurteilung ist am xx.xx.xxxx rechtskräftig geworden und liege somit erst ca vier Jahre zurück. Das Wohlverhalten über diesen Zeitraum vermöge im Rahmen der Persönlichkeitswertung eine zuständige Gesamtbeurteilung nicht zu zerstreuen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt die Bedenken, die Bürgermeisterin der Stadt K. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am Bezirksgericht K zu **** mit Urteil vom xx.xx.xxxx in das Vergehen des versuchten Diebstahl nach § 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen (Ersatzarrest 50 Tage) sowie zum Kostenersatz gem § 389 StPO verurteilt wurde und zwar zu einer Geldstrafe von € 200, welche gem § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am Bezirksgericht K zu **** mit Urteil vom xx.xx.xxxx in das Vergehen des versuchten Diebstahl nach Paragraph 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen (Ersatzarrest 50 Tage) sowie zum Kostenersatz gem Paragraph 389, StPO verurteilt wurde und zwar zu einer Geldstrafe von € 200, welche gem Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Wie sich aus den Urteil des Landesgerichtes K ****, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes K vom xx.xx.xxxx die zu **** des genannten Gerichtes gewährt, bedingte Strafnachsicht für endgültig erklärt. Der Beschwerdeführer hat jedoch am xx.xx.xxxx neuerlich ein Vergehen des versuchten Diebstahles nach § 15, 127 StGB begangen, wurde über ihn gem § 127 StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Uneinbringlichkeitsfall von 60 Tagen setzen und zu Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.Der Beschwerdeführer hat jedoch am xx.xx.xxxx neuerlich ein Vergehen des versuchten Diebstahles nach Paragraph 15, 127, StGB begangen, wurde über ihn gem Paragraph 127, StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Uneinbringlichkeitsfall von 60 Tagen setzen und zu Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet. Die Höhe des Tagsatzes wurde mit € 2 bestimmt, sodass die Strafe € 240 beträgt. Diese Strafe wurde unbedingt verhängt. Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht K zu **** wegen des Vergehens der Köperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall von 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Höhe des Tagsatzes mit € 2 bestimmt wurde. Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes K lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Begehung der Tat abgestritten hat, im Gegensatz zum Mitangeklagten, der ein Geständnis ablegte. Der Beschwerdeführer wurde vom Bezirksgericht K zu **** wegen des Vergehens der Köperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen im Uneinbringlichkeitsfall von 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Höhe des Tagsatzes mit € 2 bestimmt wurde. Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes K lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Begehung der Tat abgestritten hat, im Gegensatz zum Mitangeklagten, der ein Geständnis ablegte. Die Verurteilungen erfolgten wegen Vorsatztaten und es ist zwar Richtig, dass die Urteile des Bezirksgerichtes K vom xx.xx.xxxx, sowie vom xx.xx.xxxx die Grenze des § 13 Abs 1 lit b von 180 Tagessätzen nicht überschreitet, jedoch sind diese bei der Prognose zu berücksichtigen, zumal solche strafbaren Handlungen auch die Folge haben, dass die Tilgungsfrist verlängert wird. Die Bürgermeisterin der Stadt K ist beizupflichten, dass ein Zeitraum von ca vier Jahren für die Beurteilung eines Wohlverhaltens in Anbetracht der begangenen Vergehen zu kurz bemessen ist, um den Beschwerdeführer eine Nachsicht zu erteilen.Die Verurteilungen erfolgten wegen Vorsatztaten und es ist zwar Richtig, dass die Urteile des Bezirksgerichtes K vom xx.xx.xxxx, sowie vom xx.xx.xxxx die Grenze des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, von 180 Tagessätzen nicht überschreitet, jedoch sind diese bei der Prognose zu berücksichtigen, zumal solche strafbaren Handlungen auch die Folge haben, dass die Tilgungsfrist verlängert wird. Die Bürgermeisterin der Stadt K ist beizupflichten, dass ein Zeitraum von ca vier Jahren für die Beurteilung eines Wohlverhaltens in Anbetracht der begangenen Vergehen zu kurz bemessen ist, um den Beschwerdeführer eine Nachsicht zu erteilen. Die Erhebung einer ordentlichen Revision ist gem § 25a VwGG unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu Beurteilen ist, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.Die Erhebung einer ordentlichen Revision ist gem Paragraph 25 a, VwGG unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu Beurteilen ist, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.14.0868.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.