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{'item': ['LVwG-2014/28/0319-9', 'LVwG-2014/28/0320-7']}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 7b§ 71

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/28/0319-9; LVwG-2014/28/0320-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat d

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zum Akt 2014/28/0319 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zum Akt 2014/28/0319 als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge „Firma D“ die Wortfolge „diese ist Arbeitgeberin“ eingefügt wird. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,-- zu leisten. 3.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zum Akt 2014/28/0320 als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zum Akt 2014/28/0320 als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass nach der Wortfolge „Firma D“ die Wortfolge „diese ist Arbeitgeberin“ eingefügt wird. Weiters wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die angeführte Adresse „E“ mit der Anschrift „A, G“ ersetzt wird. 4.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 300,-- zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 300,-- zu leisten. 5. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Gebühren des Dolmetschers H I für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.05.2014

§ 52Abs 3 Vw

GVG zu ersetzen. Die Gebühren für Herrn H I wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2014 mit Euro 143,30 festgesetzt.Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die Gebühren des Dolmetschers H römisch eins für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 15.05.2014

Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG zu ersetzen. Die Gebühren für Herrn H römisch eins wurden mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2014 mit Euro 143,30 festgesetzt. Diese sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Die Entrichtung hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Hypo Tirol Bank AG, IBAN: ******, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss bar und abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass die Behörde über den vollen Betrag verfügen kann. 6. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx, Zl **** (hieramtliche 2014/28/0319), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben es als

§ 9VSt

G verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung nach außen hin verantwortliches Organ der Firma D zu verantworten, dass folgende zwei Arbeitnehmer„Sie haben es als

Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung nach außen hin verantwortliches Organ der Firma D zu verantworten, dass folgende zwei Arbeitnehmer

  1. der ukrainische Staatsbürger J K, geboren am xx.xx.xx, seit 01.10.2012 bis 04.10.2012 als Hilfearbeiter und
  2. der mazedonische Staatsbürger L M, geboren am xx.xx.xx, seit 01.10.2012 bis 04.10.2012 als Hilfsarbeiter, für Ihre Firma D, auf der Baustelle N beschäftigt waren, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung des Arbeitnehmers oder eine Abschrift der Meldung

den § 7b Abs. 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs 1 oder in Abs 1 Z 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs 3), eine Abschrift der Meldung

den § 7b Abs 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten.für Ihre Firma D, auf der Baustelle N beschäftigt waren, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung des Arbeitnehmers oder eine Abschrift der Meldung

den Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten wurde, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,), eine Abschrift der Meldung

den Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7b Abs 9 Z 2 iVm. § 7b Abs 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)“Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

§ 7b

Abs 9 AVRAG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, Ersatzarrest 30 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, Ersatzarrest 30 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx, Zl ***** (hieramtliche 2014/28/0320), wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben es als

§ 9VSt

G verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung nach außen hin verantwortliches Organ der Firma D zu verantworten, dass den Organen des FA O bei den erforderlichen Erhebungen am 04.10.2012 auf der Baustelle N um 10:30 Uhr die Lohnunterlagen zur Überprüfung der folgenden Arbeitnehmer„Sie haben es als

Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung nach außen hin verantwortliches Organ der Firma D zu verantworten, dass den Organen des FA O bei den erforderlichen Erhebungen am 04.10.2012 auf der Baustelle N um 10:30 Uhr die Lohnunterlagen zur Überprüfung der folgenden Arbeitnehmer

  1. der ukrainische Staatsbürger J K, geboren am xx.xx.xx, seit 01.10.2012 bis 04.10.2012 als Hilfsarbeiter und
  2. der mazedonische Staatsbürger L M, geboren am xx.xx.xx, seit 01.10.2012 bis 04.10.2012 als Hilfsarbeiter, welche für Ihre Firma D, auf der Baustelle N beschäftigt waren, nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7i Abs 2 iVm § 7d Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)“Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

§ 7b

Abs 9 AVRAG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, Ersatzarrest 30 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, Ersatzarrest 30 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in den gleichlautenden Beschwerden aus wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wurden dem ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx, Gz. ***** und Gz. ****, am 17.12.2013 übermittelt. Binnen offener Frist erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen die vorzitierten Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft C das Rechtsmittel der BERUFUNG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt die Aufhebung der bekämpften Straferkenntnisse und ersatzlose Behebung desselben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom xx.xx.xx, Gz. *****, wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er hätte es als

§ 9VSt

G verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung nach außen hin verantwortliches Organ der Firma D zu verantworten, den Organen des FA O bei den erforderlichen Erhebungen am 04.10.2012 auf der Baustelle N um 10.30 Uhr die Lohnunterlagen der im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer, welche für die Firma D, auf der Baustelle N beschäftigt waren, nicht bereitgestellt werden hätten können, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich wären, in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Einsatzort bereitzuhalten hätten.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom xx.xx.xx, Gz. *****, wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er hätte es als

Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung nach außen hin verantwortliches Organ der Firma D zu verantworten, den Organen des FA O bei den erforderlichen Erhebungen am 04.10.2012 auf der Baustelle N um 10.30 Uhr die Lohnunterlagen der im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer, welche für die Firma D, auf der Baustelle N beschäftigt waren, nicht bereitgestellt werden hätten können, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich wären, in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Einsatzort bereitzuhalten hätten. Der Berufungswerber hätte dadurch gegen die Vorschrift des § 7i Abs 2 iVm § 7d Abs 1 AVRAG verstoßen und wäre daher gegen den Berufungswerber eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.500,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, zuzüglich des Betrages in Höhe von € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, sohin der Betrag in Höhe von € 1.650,00 zu verhängen.Der Berufungswerber hätte dadurch gegen die Vorschrift des Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG verstoßen und wäre daher gegen den Berufungswerber eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.500,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, zuzüglich des Betrages in Höhe von € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, sohin der Betrag in Höhe von € 1.650,00 zu verhängen. In der Begründung führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Arbeitnehmer die notwendigen Lohnunterlagen nicht bereithalten hätten können und auch über Aufforderung nicht binnen 24 Stunden vorlegen hätten können. Die gegen Herrn P Q als im Sinne des § 9 VStG verantwortlichen Geschäftsführer verhängten Strafen wären

§ 71

Abs 4 AVRAG der R als Arbeitgeber zuzurechnen, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Wiederholungsfall darstellen würde.Die gegen Herrn P Q als im Sinne des Paragraph 9, VStG verantwortlichen Geschäftsführer verhängten Strafen wären

Paragraph 71, Absatz 4, AVRAG der R als Arbeitgeber zuzurechnen, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung einen Wiederholungsfall darstellen würde. Zur verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit wäre überdies auszuführen, dass der Berufungswerber Einzelvertretungsbefugnis besitzen würde. Was das Vorbringen anbelangten würde, wonach P Q als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 und Abs 4 VStG bestellt worden wäre, wäre vom Berufungswerber kein Beweismittel über die nachweisliche Zustimmung des P Q vorgelegt worden. Ohne Nachweis dieser Umstände könnte eine Person nicht als verantwortlicher Beauftragter angesehen werden.Zur verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit wäre überdies auszuführen, dass der Berufungswerber Einzelvertretungsbefugnis besitzen würde. Was das Vorbringen anbelangten würde, wonach P Q als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, VStG bestellt worden wäre, wäre vom Berufungswerber kein Beweismittel über die nachweisliche Zustimmung des P Q vorgelegt worden. Ohne Nachweis dieser Umstände könnte eine Person nicht als verantwortlicher Beauftragter angesehen werden. Mit dem ebenfalls angefochtenen Straferkenntnis vom xx.xx.xx, Gz. ****, wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er hätte es als

§ 9VSt

G verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung nach außen hin verantwortliches Organ der Firma D zu verantworten, dass die im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer für die Firma D auf der Bausteile N beschäftigt gewesen wären, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung des Arbeitnehmers oder eine Abschrift der Meldung

den § 7b Abs 3 und 4 AVRAG am Arbeitsort im Inland bereitgehalten worden wären, obwohl Arbeitgeber im Sinne des § 7b Abs 1 oder in Abs 1 Z 4 AVRAG bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Abschrift der Meldung

§ 7b

Abs 3 und Abs 4 AVRAG am Arbeitsort im Inland bereitzuhalten haben.Mit dem ebenfalls angefochtenen Straferkenntnis vom xx.xx.xx, Gz. ****, wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er hätte es als

Paragraph 9, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung nach außen hin verantwortliches Organ der Firma D zu verantworten, dass die im Straferkenntnis genannten Arbeitnehmer für die Firma D auf der Bausteile N beschäftigt gewesen wären, ohne dass ein Nachweis über die Sozialversicherung des Arbeitnehmers oder eine Abschrift der Meldung

den Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG am Arbeitsort im Inland bereitgehalten worden wären, obwohl Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Abschrift der Meldung

Paragraph 7 b, Absatz 3 und Absatz 4, AVRAG am Arbeitsort im Inland bereitzuhalten haben. Der Berufungswerber hätte dadurch gegen die Vorschrift des § 7b Abs 9 Z 2 iVm § 7d Abs 5 AVRAG verstoßen und wäre daher gegen den Berufungswerber eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.000,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, zuzüglich des Betrages in Höhe von € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, sohin der Betrag in Höhe von € 1.100,00 zu verhängen. Der Berufungswerber hätte dadurch gegen die Vorschrift des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz 5, AVRAG verstoßen und wäre daher gegen den Berufungswerber eine Verwaltungsstrafe in Höhe von € 1.000,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, zuzüglich des Betrages in Höhe von € 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, sohin der Betrag in Höhe von € 1.100,00 zu verhängen. In der Begründung führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass eine Entsendemeldung betreffend die beiden aus dem Spruch ersichtlichen Arbeiternehmer nicht durchgeführt worden wäre. Damit wäre auch erwiesen, dass eine Abschrift der Meldung nach Abs 3 nicht am gegenständlichen Arbeitsort bereitgehalten worden wäre. In der Begründung führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass eine Entsendemeldung betreffend die beiden aus dem Spruch ersichtlichen Arbeiternehmer nicht durchgeführt worden wäre. Damit wäre auch erwiesen, dass eine Abschrift der Meldung nach Absatz 3, nicht am gegenständlichen Arbeitsort bereitgehalten worden wäre. Im Übrigen entspricht die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vom xx.xx.xx, Gz. **** im Hinblick auf die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers dem Straferkenntnis vom xx.xx.xx, Gz. *****. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs, insbesondere im Hinblick auf die Frage der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG werden die angefochtenen Straferkenntnisse gemeinsam bekämpft und ist zu den unzutreffenden Ausführungen der belangten Behörde Folgendes festzuhalten: Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs, insbesondere im Hinblick auf die Frage der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 9, VStG werden die angefochtenen Straferkenntnisse gemeinsam bekämpft und ist zu den unzutreffenden Ausführungen der belangten Behörde Folgendes festzuhalten: Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist zunächst entgegen zu halten, dass die angefochtenen Straferkenntnisse an inhaltlicher Rechtwidrigkeit leiden, weil von der belangten Behörde zu Unrecht die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers nach § 9 VStG angenommen wurde.Diesen Ausführungen der belangten Behörde ist zunächst entgegen zu halten, dass die angefochtenen Straferkenntnisse an inhaltlicher Rechtwidrigkeit leiden, weil von der belangten Behörde zu Unrecht die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers nach Paragraph 9, VStG angenommen wurde. Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 9Abs 2 VSt

G sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. Nach Abs 4 des § 9 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Nach Absatz 4, des Paragraph 9, VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Beim Berufungswerber handelt es sich aber nicht um einen nach außen zur Vertretung befugten im Sinne des § 9 Abs 1 VStG, da eine mit § 9 VStG korrespondierende Vertretungsbefugnis des Berufungswerbers nach italienischem Recht nicht besteht. Beim Berufungswerber handelt es sich aber nicht um einen nach außen zur Vertretung befugten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG, da eine mit Paragraph 9, VStG korrespondierende Vertretungsbefugnis des Berufungswerbers nach italienischem Recht nicht besteht. Da somit die Voraussetzungen des § 9 Abs 1 VStG, welcher Grundlage für eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ist, nicht vorliegt, scheidet auch eine Bestrafung des Berufungswerbers aus. Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VStG, welcher Grundlage für eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ist, nicht vorliegt, scheidet auch eine Bestrafung des Berufungswerbers aus. Selbst wenn man aber eine § 9 Abs 1 VStG entsprechende Vertretungsbefugnis annehmen würde, dann würde eine Verantwortlichkeit auch deshalb ausscheiden, da im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs 2 i.V.m. Abs 4 VStG P Q als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde.Selbst wenn man aber eine Paragraph 9, Absatz eins, VStG entsprechende Vertretungsbefugnis annehmen würde, dann würde eine Verantwortlichkeit auch deshalb ausscheiden, da im Sinne der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VStG P Q als verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde. P Q hat dabei seiner Bestellung zugestimmt, wobei sein Aufgabenbereich klar abgegrenzt ist. So ist Herr P Q für alle Aufträge in Österreich zuständig, was insbesondere auch die Anmeldung der entsendeten Arbeitnehmer und vor allem die Meldung an die Zentrale Koordinationssteile im Sinne des § 7b Abs 3 AVRAG umfasst. Ebenso ist Herr P Q dafür verantwortlich, dass die jeweiligen Rechtsvorschriften eingehalten werden, worunter auch die erforderliche Dokumentation sowie das Bereithalten der geforderten Unterlagen der R fällt.P Q hat dabei seiner Bestellung zugestimmt, wobei sein Aufgabenbereich klar abgegrenzt ist. So ist Herr P Q für alle Aufträge in Österreich zuständig, was insbesondere auch die Anmeldung der entsendeten Arbeitnehmer und vor allem die Meldung an die Zentrale Koordinationssteile im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG umfasst. Ebenso ist Herr P Q dafür verantwortlich, dass die jeweiligen Rechtsvorschriften eingehalten werden, worunter auch die erforderliche Dokumentation sowie das Bereithalten der geforderten Unterlagen der R fällt. Nachdem somit Herr P Q als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 und Abs 4 VStG 1991 agiert, scheidet auch aus diesem Grunde eine Bestrafung des Berufungswerbers aus, insbesondere hat der Berufungswerber - sofern man eine entsprechende Vertretungsbefugnis annehmen könnte - nicht vorsätzlich die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht verhindert. Da die belangte Behörde dies übergeht, hat sie das angefochtene Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.Nachdem somit Herr P Q als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, VStG 1991 agiert, scheidet auch aus diesem Grunde eine Bestrafung des Berufungswerbers aus, insbesondere hat der Berufungswerber - sofern man eine entsprechende Vertretungsbefugnis annehmen könnte - nicht vorsätzlich die Begehung der Verwaltungsübertretung nicht verhindert. Da die belangte Behörde dies übergeht, hat sie das angefochtene Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass bereits im Verwaltungsstrafverfahren ****** bzw. im dort ergangenen Straferkenntnis auf die Einvernahme des Herrn P Q (Seite 5 des vor zitierten Straferkenntnis) verwiesen wurde, in welcher dieser ausgeführt hat, dass der damals Beschuldigte S T nur Beteiligter der GmbH ist und er alleiniger Verantwortlicher und Chef ist, wobei die diesbezügliche Strafe ihn betreffen würde. Ebenso hat der Berufungswerber bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 16.10.2013 unter Punkt

  1. vorgebracht, dass nur P Q als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG bestellt wurde und dieser Bestellung auch nachweislich zugestimmt hat. Ebenso hat der Berufungswerber bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 16.10.2013 unter Punkt
  2. vorgebracht, dass nur P Q als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG bestellt wurde und dieser Bestellung auch nachweislich zugestimmt hat. Zum Beweis für dieses Vorbringen hat der Berufungswerber auch die Einvernahme von Herrn P Q angeboten, sodass die Begründung der belangten Behörde, wonach kein Beweismittel über die nachweisliche Zustimmung des P Q vorgelegt worden wäre, unzutreffend ist. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber somit nicht nach § 9 VStG zur Verantwortung herangezogen werden kann, hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis auch mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber somit nicht nach Paragraph 9, VStG zur Verantwortung herangezogen werden kann, hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis auch mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. So hat es die belangte Behörde in rechtswidriger Weise unterlassen, Herrn P Q trotz entsprechendem Beweisantrag als Zeugen einzuvernehmen, was dem von der belangten Behörde zu beachtenden Grundsatz der materiellen Wahrheit widerspricht. Jedenfalls hätte die belangte Behörde — vor allem auch im Hinblick auf das ausdrückliche Beweisanbot - P Q einzuvernehmen gehabt, was die belangte Behörde aber in rechtswidriger Weise unterlassen hat. Aus der Einvernahme des P Q hätte sich ergeben, dass nur dieser als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG anzusehen ist, sodass eine Bestrafung des Berufungswerbers ausscheidet. Aus der Einvernahme des P Q hätte sich ergeben, dass nur dieser als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG anzusehen ist, sodass eine Bestrafung des Berufungswerbers ausscheidet. Außerdem ist auch die Strafzumessung der belangten Behörde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Zunächst ist auszuführen, dass die U Gebietskrankenkasse mit Fax vom 20.11.2013 mitgeteilt hat, dass bezüglich der R als Arbeitgeber keinerlei rechtskräftige Bestrafungen erfasst sind. Diese Auskunft der U Gebietskrankenkasse wird von der belangten Behörde schlichtweg übergangen und kommt diese sodann zum unzutreffenden Schluss, dass dennoch ein Wiederholungsfall gegeben wäre. Unabhängig davon liegen aber auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Wiederholungsfalles, insbesondere im Zusammenhang mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom xx.xx.xx, Gz. ***** nicht vor. So führt die belangte Behörde selbst aus, dass gegen P Q, nicht aber gegen den Berufungswerber verhängte Verwaltungsstrafen nach § 71 Abs 4 AVRAG der R zuzurechnen wären. Daher wäre auch beim Berufungswerber von einem Wiederholungsfall auszugehen.So führt die belangte Behörde selbst aus, dass gegen P Q, nicht aber gegen den Berufungswerber verhängte Verwaltungsstrafen nach Paragraph 71, Absatz 4, AVRAG der R zuzurechnen wären. Daher wäre auch beim Berufungswerber von einem Wiederholungsfall auszugehen. Diese Auslegung des § 71 Abs 4 AVRAG widerspricht aber dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz, dass sich die Strafe nach der eigenen Schuld richtet.Diese Auslegung des Paragraph 71, Absatz 4, AVRAG widerspricht aber dem im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Grundsatz, dass sich die Strafe nach der eigenen Schuld richtet. Die von der belangten Behörde vorgenommene Zurechnung des Verhaltens von P Q an den Berufungswerber stellt eine unzulässige Erweiterung der Strafbarkeit des Berufungswerbers dar, welche, wie bereits dargestellt, mit den Grundsätzen des Verwaltungsstrafverfahrens nicht in Einklang steht. Darüber hinaus führt die belangte Behörde in beiden angefochtenen Straferkenntnissen an, dass kein Milderungsgrund vorliegen würde, welche Behauptung der belangten Behörde unzutreffend ist. Bereits mit der Rechtfertigung vom 06.03.2013 hat der Berufungswerber eingestanden, dass keine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle erstattet wurde und wäre dieser Umstand jedenfalls als Tatsachengeständnis mildern zu berücksichtigen gewesen. Ebenso hat der Berufungswerber von Anfang an nicht in Abrede gestellt, dass anlässlich einer Kontrolle die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt werden konnten, wobei der diesbezügliche Grund für den Berufungswerber nicht mehr nachvollziehbar war. Auch dieses Tatsachengeständnis hätte strafmildernd berücksichtigt werden müssen. Die belangte Behörde hat somit auch in diesem Punkt den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Aufgrund des nur mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde wird vom Berufungswerber neuerlich zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber nicht verantwortlich im Sinne des § 9 VStG ist, gestellt der Aufgrund des nur mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde wird vom Berufungswerber neuerlich zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber nicht verantwortlich im Sinne des Paragraph 9, VStG ist, gestellt der ANTRAG auf Einvernahme des Zeugen P Q. Es werden weiters gestellt die BERUFUNGSANTRÄGE:
  3. Die belangte Behörde möge in Form einer Berufungsvorentscheidung die von ihr erlassenen Straferkenntnisse ersatzlos aufheben und die gegen den Berufungswerber eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren einstellen. in eventu
  4. Die Berufungsinstanz möge in Stattgebung der vorliegenden Rechtsmittel nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Aufnahme der beantragten Beweise die angefochtenen Straferkenntnisse aufheben und die gegen den Berufungswerber eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren einstellen. In eventu
  5. Die Berufungsinstanz möge in Stattgebung der vorliegenden Rechtsmittel die über den Berufungswerber verhängten Geldstrafen herabsetzen.“ Aus der Anzeige der Finanzpolizei O vom 20.11.2012, Zahl ******* (LVwG-2014/28/0319) geht zusammengefasst hervor, dass am 04.10.2012 um 10.30 Uhr bei der N eine Baustellenkontrolle durchgeführt wurde und zum Zeitpunkt der Kontrolle zwei Arbeitnehmer der Firma D, A, auf der Baustelle waren. Dabei handelte es sich um Herrn K J (ukrainischer Staatsbürger) und Herrn L M (mazedonischer Staatsbürger), welche beim Putzen von Schalungen angetroffen wurden. Beide Arbeitnehmer konnten keine gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorweisen, sondern lediglich jeweils eine Aufenthaltsbewilligung für Italien. Da die beiden Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht mächtig waren, wurde die Finanzpolizei von Herrn U V von der PI C, welcher italienisch spricht, unterstützt.Dabei handelte es sich um Herrn K J (ukrainischer Staatsbürger) und Herrn L M (mazedonischer Staatsbürger), welche beim Putzen von Schalungen angetroffen wurden. Beide Arbeitnehmer konnten keine gültige arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorweisen, sondern lediglich jeweils eine Aufenthaltsbewilligung für Italien. Da die beiden Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht mächtig waren, wurde die Finanzpolizei von Herrn U römisch fünf von der PI C, welcher italienisch spricht, unterstützt. Bei der Befragung stellte sich heraus, dass beide Arbeitnehmer seit 01.10.2012 bis 04.10.2012 auf der Baustelle in C, arbeiten und die Arbeitsanweisungen vom Polier (W X) entgegen nahmen. Der Auftraggeber, die Firma D war den beiden Arbeitnehmern nicht bekannt. Bei der Befragung stellte sich heraus, dass beide Arbeitnehmer seit 01.10.2012 bis 04.10.2012 auf der Baustelle in C, arbeiten und die Arbeitsanweisungen vom Polier (W römisch zehn) entgegen nahmen. Der Auftraggeber, die Firma D war den beiden Arbeitnehmern nicht bekannt. Am 06.11.2012 wurde der Bauleiter der Baustelle WA Stoll Pfeifenbergerstraße 2 C, Herr Michael Santeler, und der handelsrechtliche Geschäftsführer, Herr Josef Huber, zur oben genannten Baustelle niederschriftlich einvernommen. Dabei stellte sich heraus, dass es keinen schriftlichen Vertrag zwischen der Firma D und der Firma Y gibt. Jeder einzelne Bauleiter der Y entscheidet selbst, ob er für die jeweiligen Bauvorhaben Arbeitskräfte von der Firma D benötigt. Wenn dies der Fall ist, wird die Firma D vom jeweiligen Bauleiter angerufen und teilt Herr D die Facharbeiter oder Hilfsarbeiter, welche benötigt werden, ein. Es wird ein Mischpreis von Euro 28,50 pro Stunde vereinbart. Die Stundenaufzeichnungen von den einzelnen Facharbeitern bzw Hilfskräften werden vom jeweiligen Polier auf der Baustelle aufgeschrieben. Die Arbeitsanweisungen erhalten sie vom jeweiligen Polier der Firma Y. Sämtliche Arbeitsmaterialien werden von der Firma Y gestellt. Bei der gegenständlichen Kontrolle der beiden Arbeitnehmer konnten die erforderlichen Unterlagen

§ 7b

Abs 5, die Formulare A1 und die Meldung

Abs 3 von den Arbeitnehmern der Firma D nicht vorgelegt werden, weshalb der Verdacht der Übertretung des § 7b Abs 9 AVRAG iVm § 7b Abs 5 AVRAG besteht. Herr B F als Beschwerdeführer und als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bzw verantwortlicher Beauftragter hat daher die erforderlichen Unterlagen

§ 7b

Abs 5 an der genannten Arbeitsstelle nicht bereit gehalten, sodass der Tatbestand des § 7b Abs 9 Z 2 erfüllt ist. Bei der gegenständlichen Kontrolle der beiden Arbeitnehmer konnten die erforderlichen Unterlagen

Paragraph 7 b, Absatz 5,, die Formulare A1 und die Meldung

Absatz 3, von den Arbeitnehmern der Firma D nicht vorgelegt werden, weshalb der Verdacht der Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG besteht. Herr B F als Beschwerdeführer und als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher bzw verantwortlicher Beauftragter hat daher die erforderlichen Unterlagen

Paragraph 7 b, Absatz 5, an der genannten Arbeitsstelle nicht bereit gehalten, sodass der Tatbestand des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, erfüllt ist. Aus der gleichlautenden Anzeige der Finanzpolizei O vom 20.11.2013, Zahl *******, (LVwG-2014/28/0320) geht eine weitere Übertretung hervor und wird hier dem Beschwerdeführer, Herrn B F, vorgeworfen, entgegen § 7d als Arbeitgeber im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 oder als Beauftragter im Sinne des § 7b Abs 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereit gehalten zu haben oder als Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht bereit gestellt zu haben und sei daher der Tatbestand des § 7i Abs 2 iVm § 7d AVRAG erfüllt. Aus der gleichlautenden Anzeige der Finanzpolizei O vom 20.11.2013, Zahl *******, (LVwG-2014/28/0320) geht eine weitere Übertretung hervor und wird hier dem Beschwerdeführer, Herrn B F, vorgeworfen, entgegen Paragraph 7 d, als Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragter im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereit gehalten zu haben oder als Überlasser im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem Beschäftiger nicht bereit gestellt zu haben und sei daher der Tatbestand des Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, AVRAG erfüllt. Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in beide verwaltungsbehördlichen Akten und die dagegen erhobenen Beschwerden, aufgrund des Telefonates des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 17.04.2014, aufgrund der Einsichtnahme in die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 18.04.2014, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail von A Z (Bezirkshauptmannschaft C) vom 05.05.2014, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug über die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.05.2014, bei welcher der Beschwerdeführer selbst sowie der Zeuge P Q einvernommen wurden und wurden in dieser Verhandlung vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch Urkunden gelegt, welche zum Akt genommen und als Beilagen ./1 bis ./5 bezeichnet wurden. Weiters wurde Beweis aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers vom 27.05.2014 samt vorgelegter Urkunde. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Die R mit Sitz in A, ist im Handelsregister eingetragen und wurde per 14.12.2005 gegründet. Es besteht ein Verwaltungsrat aus drei Mitgliedern. Aus dem Handelsregister ist weiters zu entnehmen, dass falls ein Verwaltungsrat ernannt ist, die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft allen Verwaltungsratsmitgliedern getrennt zu steht. Als Inhaber von Ämtern und Vollmachten gehen aus dem Handelsregisterauszug Herr P Q als Präsident des Verwaltungsrates, Herr S T als Vizepräsident des Verwaltungsrates und der Beschwerdeführer, Herr B F, als Stellvertretender Präsident des Verwaltungsrates hervor. Sowohl der Präsident, als auch beide Vizepräsidenten werden darin ermächtigt, alle Geschäfte der ordentlichen Verwaltung unabhängig voneinander durchzuführen. Für das Verwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer in leitender Funktion der Firma R im Handelsregister eingetragen ist und damit als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG zur Verantwortung gezogen werden kann. Für das Verwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer in leitender Funktion der Firma R im Handelsregister eingetragen ist und damit als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Geschäfte der Gesellschaft können durch einen Alleingeschäftsführer oder einen Verwaltungsrat geführt werden. Im letzten Fall sind mehrere Personen als Geschäftsführer tätig, die entweder nur gemeinschaftlich für die Gesellschaft handeln können oder Einzelvertretungsbefugnis haben. Gegenständlich sind bzw waren im Tatzeitraum die drei im Verwaltungsrat tätigen Geschäftsführer ermächtigt, alle Geschäfte der ordentlichen Verwaltung unabhängig voneinander durchzuführen. Dies geht auch aus dem Handelsregisterauszug hervor. Eine Einzelvertretungsbestellung nach § 9 Abs 2 VStG wurde gegenständlich nicht vorgenommen und wird dies sowohl vom Beschwerdeführer selbst, als auch von seinem Vater nicht bestritten. Damit steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass alle drei Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen sind und daher auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.Die Geschäfte der Gesellschaft können durch einen Alleingeschäftsführer oder einen Verwaltungsrat geführt werden. Im letzten Fall sind mehrere Personen als Geschäftsführer tätig, die entweder nur gemeinschaftlich für die Gesellschaft handeln können oder Einzelvertretungsbefugnis haben. Gegenständlich sind bzw waren im Tatzeitraum die drei im Verwaltungsrat tätigen Geschäftsführer ermächtigt, alle Geschäfte der ordentlichen Verwaltung unabhängig voneinander durchzuführen. Dies geht auch aus dem Handelsregisterauszug hervor. Eine Einzelvertretungsbestellung nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG wurde gegenständlich nicht vorgenommen und wird dies sowohl vom Beschwerdeführer selbst, als auch von seinem Vater nicht bestritten. Damit steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass alle drei Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen sind und daher auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt, stellvertretender Präsident des Verwaltungsrates der Firma R. Die Firma hat im Jahr 2009 das erste Mal in Österreich gearbeitet. Im Jahr 2009 hatte die Firma ca 50 Aufträge in Österreich. Bei den Aufträgen in Österreich, mit Ausnahme des Jahres 2013, hat der Beschwerdeführer immer wieder auf den Baustellen in Österreich mitgearbeitet. Der Beschwerdeführer ist dann, wenn er in Österreich arbeitet, leitender Partieführer auf der Baustelle. Die Baustellen auf welchen der Beschwerdeführer arbeitet, kontrolliert er selbst und weiters werden diese Baustellen auch noch von seinem Vater kontrolliert. Zum Akt 2014/28/0319 gesteht der Beschwerdeführer hier selbst die Übertretung zu und führt zusammengefasst hiezu aus, dass „er diese Übertretungen nicht in Abrede stellt und diese Übertretungen der Richtigkeit entsprechen.“ Zum Akt 2014/28/0320 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, den Arbeitnehmern die entsprechenden Lohnunterlagen gegeben zu haben, wobei er diese Behauptung nicht glaubhaft machen konnte. Vielmehr ist es so, dass der Beschwerdeführer intern ein Kontrollsystem einführen hätte müssen, wobei der Beschwerdeführer nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein betriebsinternes Kontrollsystem aufzeigen und belegen hätte müssen, welches mit gutem Grund die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen erwarten lässt. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde ausgesprochen, dass es zur Bescheinigung eines funktionierenden Kontrollsystems einer konkreten Darlegung bedarf, wann, wie oft und auf welche Weise vom Beschwerdeführer derartige Kontrollen vorgenommen worden sind, wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Darlegung eines allenfalls wirksamen Kontrollsystems ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, ein wirksames Kontrollsystem zu behaupten und zu belegen. Die alleinige Behauptung, die entsprechenden Lohnunterlagen an die Arbeitnehmer ausgehändigt zu haben, rechtfertigt für sich allein noch nicht, ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet zu haben. Der Beschwerdeführer hat daher die Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 7b Abs 5 AVRAG besagt wie folgt:Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG besagt wie folgt: „Arbeitgeber im Sinne des Abs 1 oder in Abs 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung [EWG] Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1, nach der Verordnung [EG] Nr 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Abs 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.“„Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E101 nach der Verordnung [EWG] Nr 1408/71, Sozialversicherungsdokument A1, nach der Verordnung [EG] Nr 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung

den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.“ § 7b Abs 9 Z 2 leg cit besagt wie folgt:Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, leg cit besagt wie folgt: „Wer als Arbeitgeber oder als in Abs 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs 5 nichtbereit hält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeit(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“„Wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nichtbereit hält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeit(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.“ § 7d Abs 1 AVRAG besagt wie folgt:Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG besagt wie folgt: „Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt erforderlich sind (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereit zu halten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.“„Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt erforderlich sind (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereit zu halten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.“ § 7i Abs 2 AVRAG besagt wie folgt:Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG besagt wie folgt: „Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereit hält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereit stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen.“„Wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereit hält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereit stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- zu bestrafen.“ Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen.Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Taten auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die einschlägige Strafbestimmung zum Akt 2014/28/0319 sieht eine Bestrafung von einem Betrag von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- vor. Die einschlägige Strafbestimmung zum Akt 2014/28/0320 sieht eine Bestrafung von Euro 500,-- bis Euro 5.000,--, im Wiederholungsfall von Euro 1.000,-- bis Euro 10.000,-- vor. Der Beschwerdeführer hat zum Akt 2014/28/0319 eine einschlägige Strafvormerkung aus dem Jahre 2010, weshalb über den Beschwerdeführer die Mindeststrafe verhängt wurde. Zum Akt 2014/28/0320 ist auszuführen, dass die vorab ausgeführte Strafvormerkung aus dem Jahre 2010 als erschwerend zu werten war. Die Bestrafung aus dem Jahre 2012 (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom 17.09.2012, Zl ******) betraf den Vater des Beschwerdeführers, Herrn P Q, und nicht den Beschwerdeführer selbst, weshalb hier kein Wiederholungsfall vorliegt. Der Beschwerdeführer verdient, laut eigenen Angaben, monatlich netto Euro 2.000,-- und ist sorgepflichtig für zwei Kinder und die Ehegattin. Der Beschwerdeführer hat keine Schulden und kein Vermögen. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind daher, aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat, nicht als überhöht anzusehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.28.0319.9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.