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{'item': 'LVwG-2014/13/2183-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.08.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/2183-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des SH, vertreten durch die Rechtsanwälte Ges.b.R. in X, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.06.2014, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des SH, vertreten durch die Rechtsanwälte Ges.b.R. in römisch zehn, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.06.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „
  5. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma KG in X, Adresse, diese ist Beförderin von Gefahrgut, wie am 10.04.2014 um 09.10 Uhr auf der Autobahnauffahrt X Ost, Fahrtrichtung Y, mit dem LKW ***, UN *** Klebstoffe 3,II, (D/E), Stückgut / 12 Stück - LQ transportieren lassen, wobei beim Verladen die Richtungspfeile, die sich auf der Verpackung des Klebstoffs befanden, nicht beachtet wurden.“„
  6. Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma KG in römisch zehn, Adresse, diese ist Beförderin von Gefahrgut, wie am 10.04.2014 um 09.10 Uhr auf der Autobahnauffahrt römisch zehn Ost, Fahrtrichtung Y, mit dem LKW ***, UN *** Klebstoffe 3,römisch zwei, (D/E), Stückgut / 12 Stück - LQ transportieren lassen, wobei beim Verladen die Richtungspfeile, die sich auf der Verpackung des Klebstoffs befanden, nicht beachtet wurden.“ Dadurch habe der eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.1.5 und 5.1.2.3 ADR begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs 2 Z 8 GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Dadurch habe der eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.1.5 und 5.1.2.3 ADR begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass er bereits seit dem Jahre 2006 nicht mehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma KG sei. Dies gehe sowohl aus dem Gewerberegister als auch aus dem Firmenbuch hervor. Der Behörde sei bereits im Jahre 2012 schriftlich, telefonisch und persönlich mitgeteilt worden, dass er nicht mehr Geschäftsführer des Unternehmens sei. Dennoch würden immer wieder Strafverfügungen an ihn zugestellt werden, weil offensichtlich die Behörde nicht in der Lage sei, die Strafverfügungen an die richtige Adresse der Firma bzw an den aktuellen Geschäftsführer der Firma zu schicken. Er sehe sich daher gezwungen Amtshaftungsansprüche gegen die Behörde geltend zu machen, zumal bereits erhebliche Mehrkosten durch die ständig falschen Zustellungen angefallen seien. So seien beispielsweise Geldstrafen zwischenzeitlich bereits gegen ihn exekutiert worden, weil er auf Reha gewesen sei und nicht rechtzeitig Einspruch habe erstatten können. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer beantragt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den von diesem eingeholten Auszug aus dem Unternehmensregister vom 14.08.2014 betreffend die Agentur GmbH, Geschäftszahl DVR: ****, sowie in den Auszug des Gewerberegisters, Register ***, Gewerberegisternummer ****. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: SS transportierte am 10.04.2014 um 09.10 Uhr im Gemeindegebiet von X, Adresse, Autobahnauffahrt X Ost in Fahrtrichtung Y als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen **** gefährliche Güter und zwar: SS transportierte am 10.04.2014 um 09.10 Uhr im Gemeindegebiet von römisch zehn, Adresse, Autobahnauffahrt römisch zehn Ost in Fahrtrichtung Y als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen **** gefährliche Güter und zwar: UN 1133 Klebstoffe 3, II, (D/E), Stückgut / 12 Stück – LQ. UN 1133 Klebstoffe 3, römisch zwei, (D/E), Stückgut / 12 Stück – LQ. Dieser LKW wurde von Insp TA und RI KA einer Verkehrskontrolle unterzogen und stellten die beiden Beamten dabei fest, dass der Klebstoff (UN 1133) unter LQ transportiert wurde. Der Karton, in der sich der Klebstoff befand, wurde mit samt anderen Versandstücken auf eine Palette gegeben. Alle Verstandstücke wurden gemeinsam mit der Palette in eine Folie gewickelt. Beim Verladen wurden allerdings nicht die Richtungspfeile, die sich auf der Verpackung des Klebstoffs befanden, beachtet und insofern nicht korrekt verladen. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die Agentur GmbH in A, X, Adresse. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist die Agentur GmbH, ebenfalls in X, Adresse, als Kommanditisten scheinen laut Firmenbuchauszug FN **** u.a. der Beschwerdeführer SH und AC auf. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die Agentur GmbH in A, römisch zehn, Adresse. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin dieser Gesellschaft ist die Agentur GmbH, ebenfalls in römisch zehn, Adresse, als Kommanditisten scheinen laut Firmenbuchauszug FN **** u.a. der Beschwerdeführer SH und AC auf. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der Agentur GmbH ist AC (Beweis: Firmenbuchnummer ****). Wie sich aus § 9 Abs 1 VStG ergibt, ist die für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Wie sich aus Paragraph 9, Absatz eins, VStG ergibt, ist die für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Aus genannten Firmenbuchauszügen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht der handelsrechtliche Geschäftsführer der Agentur GmbH, welche Gesellschaft unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Agentur GmbH KG ist, ist. Der Beschwerdeführer SH scheint lediglich als Gesellschafter der Agentur Gesellschaft GmbH auf sowie als einer der Kommandisten der Agentur GmbH KG. Es war daher das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen Beschwerdeführer SH zur Einstellung zu bringen und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.2183.1

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